GEMEINDEAMT KAINBACH BEI GRAZ

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1 GEMEINDEAMT KAINBACH BEI GRAZ Pol. Bezirk Graz-Umgebung, A-8010 Kainbach bei Graz, Hönigtaler Straße 2 Tel. 0316/ , Telefax 0316/ /17, gde@kainbach.steiermark.at; Homepage: oder UID-Nr.: ATU , DVR-Nr N i e d e r s c h r i f t über die am Dienstag, dem 19. Juni 2012, mit Beginn um 19:00 Uhr, im Sitzungssaal des Amtshauses der Gemeinde Kainbach bei Graz stattgefundene öffentliche Gemeinderatssitzung. Anwesend: Vorsitzender Bürgermeister Mag. Manfred Schöninger, Vizebürgermeister Johann Bloder, und die Gemeinderäte Josef Greimel, Alois Höfer, Hermann Steppeler, Günther Nagl, Andreas Cretnik, Werner Ranftl, Regina Glatz, Franz Lohr, Bettina Pint, Ralph Lichem und Rudolf Pucher. Entschuldigt hat sich Herr Gemeinderat Peter Stanzenberger. Frau Gemeindekassierin Anna Hahn wird aus dienstlichen Gründen etwas verspätet nachkommen. Als Zuhörer begrüßt der Vorsitzende die Kainbacher Jägerschaft. Der Vorsitzende begrüßt alle Anwesenden und eröffnet die Fragestunde: Da es dazu keine Wortmeldungen gibt wird die Gemeinderatssitzung vom Vorsitzenden eröffnet. Tagesordnung: 1. Feststellung der Beschlussfähigkeit. 2. Genehmigung der Niederschrift der letzten Gemeinderatssitzung vom Beratung und Beschlussfassung über die Verpachtung der Gemeindejagd Kainbach bei Graz für die Zeit vom bis Beratung und Beschlussfassung über die Resolution Vorsteuerabzug für Schulen des Österreichischen Gemeindebundes. 5. Beratung und Beschlussfassung über die Erklärung 100% Atomstromfrei. 6. Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Abfuhrordnung (Gebührenanpassungen gemäß Vorlage Umwelt- und Energieausschuss). 7. Beratung und Beschlussfassung Übereinkommen Ausnahme vom Bauverbotsbereich für die Errichtung einer Geländeveränderung an der Landesstraße B65 (Schüttung Grundstück Schechtner). 8. Beratung und Beschlussfassung Verträge Sondernutzung Landesstraßengrund a) Grundstück 641/1, EZ 295, KG Schafthal (Sanierung Verlegung Kanalstrang Bereich Krain Reitplatz) N:/Gemeinderat/Niederschrift GR-Sitzung docx Seite 1 von 20

2 b) Grundstück 752/1, EZ 296, KG Hönigthal (Kanal GAB- Projekt, Anschluss Lärchenweg Wesiak) c) Grundstück 613/5, EZ 334, KG Kainbach (Kanal GAB- Projekt, Anschluss Ragnitzstraße 375) d) Grundstück 752/1, EZ 296, KG Hönigthal sowie Grundstück 1236, EZ 590, KG Höf (Kanal GAB- Projekt, Anschluss Hönigtaler Straße 60) e) Grundstück 612/1, EZ 334, KG Kainbach (Kanalanschluss Eichenhofsiedlung) f) Grundstück 613/4, EZ 50000, KG Kainbach (Sanierung Kanalstrang Bereich Sportanlage Ragnitz Einfahrt) g) Grundstück 773, EZ 296, KG Hönigthal (Kanalanschluss Milchgraben Fröhlich) h) Grundstück 752/1, EZ 296, KG Hönigthal (Kanalanschluss Ziegelweg Neu) i) Grundstück 751/3, EZ 123, KG Hönigthal (Kanal GAB- Projekt, Anschluss Riesstraße 428) 9. Beratung und Beschlussfassung Verträge Grundstückszufahrten Ziegelweg a) km 0,03 (Zufahrt Ziegelweg während Bauphase) b) km 0,145 (Zufahrt Ziegelweg Neu) 10. Allfälliges. Anschließend ersucht der Vorsitzende die heutige Tagesordnung um folgenden Tagesordnungspunkt zu erweitern: Beratung und Beschlussfassung über die Teilnahme am Projekt Mehrzweckverband. Dieser Punkt wäre der neue Tagesordnungspunkt 10 und 11 wäre Allfälliges. Da es dazu keine Wortmeldungen gibt wird die neue Tagesordnung einstimmig angenommen und lautet nun wie folgt: 1. Feststellung der Beschlussfähigkeit. 2. Genehmigung der Niederschrift der letzten Gemeinderatssitzung vom Beratung und Beschlussfassung über die Verpachtung der Gemeindejagd Kainbach bei Graz für die Zeit vom bis Beratung und Beschlussfassung über die Resolution Vorsteuerabzug für Schulen des Österreichischen Gemeindebundes. 5. Beratung und Beschlussfassung über die Erklärung 100% Atomstromfrei. 6. Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Abfuhrordnung (Gebührenanpassungen gemäß Vorlage Umwelt- und Energieausschuss). 7. Beratung und Beschlussfassung Übereinkommen Ausnahme vom Bauverbotsbereich für die Errichtung einer Geländeveränderung an der Landesstraße B65 (Schüttung Grundstück Schechtner). 8. Beratung und Beschlussfassung Verträge Sondernutzung Landesstraßengrund j) Grundstück 641/1, EZ 295, KG Schafthal (Sanierung Verlegung Kanalstrang Bereich Krain Reitplatz) k) Grundstück 752/1, EZ 296, KG Hönigthal (Kanal GAB- Projekt, Anschluss Lärchenweg Wesiak) l) Grundstück 613/5, EZ 334, KG Kainbach (Kanal GAB- Projekt, Anschluss Ragnitzstraße 375) m) Grundstück 752/1, EZ 296, KG Hönigthal sowie Grundstück 1236, EZ 590, KG Höf (Kanal GAB- Projekt, Anschluss Hönigtaler Straße 60) n) Grundstück 612/1, EZ 334, KG Kainbach (Kanalanschluss Eichenhofsiedlung) N:/Gemeinderat/Niederschrift GR-Sitzung docx Seite 2 von 20

3 o) Grundstück 613/4, EZ 50000, KG Kainbach (Sanierung Kanalstrang Bereich Sportanlage Ragnitz Einfahrt) p) Grundstück 773, EZ 296, KG Hönigthal (Kanalanschluss Milchgraben Fröhlich) q) Grundstück 752/1, EZ 296, KG Hönigthal (Kanalanschluss Ziegelweg Neu) r) Grundstück 751/3, EZ 123, KG Hönigthal (Kanal GAB- Projekt, Anschluss Riesstraße 428) 9. Beratung und Beschlussfassung Verträge Grundstückszufahrten Ziegelweg c) km 0,03 (Zufahrt Ziegelweg während Bauphase) d) km 0,145 (Zufahrt Ziegelweg Neu) 10. Beratung und Beschlussfassung über die Teilnahme am Projekt Mehrzweckverband. 11. Allfälliges. Zu 1.: Feststellung der Beschlussfähigkeit. Die Einladung wurde ordnungsgemäß zugestellt. Auf Grund der Anwesenheit von 13 Gemeinderäten/innen stellt der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest. Zu 2.: Genehmigung der Niederschrift der letzten Gemeinderatssitzung vom Dazu berichtet der Vorsitzende über die rechtzeitige Zustellung der Niederschrift (öffentlicher Teil am per und per Post) an die Fraktionsvorsitzenden. Für die Niederschrift über den nicht öffentlichen Teil der letzten Gemeinderatssitzung gab es die Möglichkeit der Einsichtnahme im Gemeindeamt. Da keine schriftlichen Einwendungen vorliegen gelten die Niederschriften der letzten Gemeinderatssitzung vom als genehmigt und werden anschließend vom Vorsitzenden und den Schriftführern unterfertigt. Zu 3.: Beratung und Beschlussfassung über die Verpachtung der Gemeindejagd Kainbach bei Graz für die Zeit vom bis Es folgt vom Vorsitzenden eine kurze Erläuterung über den Verlauf einer freihändigen Jagdverpachtung und über die dafür notwendigen Fristen. Weiters hebt der Vorsitzende hervor, dass es wichtig ist, die Jagd an einheimische Jäger zu verpachten. Das seinerzeitige Ansuchen von Herrn Franz Paar wurde zurückgezogen. Es liegt nun ein Ansuchen vom Jagdverein Kainbach vom vor. Dieses Ansuchen wird vom Vorsitzenden verlesen und dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht. Darin geht hervor, dass der Jagdverein Kainbach mit Obmann und Jagdverwalter Herr Franz Paar, Obmann-Stellvertreter Herr Josef Kristandl, als Jagdleiter Herr Emil Pachatz, als Schriftführer und Kassier Herr Manfred Gruber und die Herren Johann Kapfenberger und Gerald Kügerl die Gemeindejagd vom bis zu einem jährlichen Pachtpreis von 4.000,00 pachten wollen. Auch über den hohen Wildverlust durch Verkehrsunfälle und der immer kleiner werdenden Jagdfläche durch Verbauung wird gesprochen. Weiters berichtet der Vorsitzende, dass der Gemeindevorstand mit den Vertretern des Jagdvereines Kainbach in einer Sitzung bereits ausführlich über die Pachtdauer bzw. über den Pachtpreis diskutiert hat. Auch bei Rückfragen bei den umliegenden Gemeinden konnten ähnliche Pachtpreise erhoben werden. Dieser Pachtpreis von 4.000,00 soll über die Laufzeit von den 9 Jahren als Fixpreis gelten, ohne Indexanpassung. Anschließend kommt es zu einer kurzen Diskussion im Gemeinderat, wobei Herr Vizebürgermeister Johann Bloder ausführlich über die Bewirtschaftung der Jagd und die N:/Gemeinderat/Niederschrift GR-Sitzung docx Seite 3 von 20

4 Einhaltung der vielen gesetzlichen Vorschriften dem Gemeinderat berichtet. Die Vorgaben des Abschussplanes sind zwingend durchzuführen, aber es ist auch ein gesunder Wildbestand zu erhalten. Niederwild ist nur mehr selten vorhanden und das Fallwild nimmt ständig zu. Aus diesen Gründen ist die Herabsetzung des jährlichen Pachtpreises aus seiner Sicht gerechtfertigt. Da dazu keine weiteren Wortmeldungen vorliegen stellt der Vorsitzende den Antrag, die Gemeindejagd an den Jagdverein Kainbach, für die Pachtperiode von bis , mit einem jährlichen Pachtpreis von 4.000,00, ohne Indexanpassung, auf die Dauer von 9 Jahre zu vergeben. Dieser Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig angenommen. Die Kainbacher Jägerschaft bedankt sich beim Gemeinderat und verabschiedet sich von der Sitzung. Anschließende begrüßt der Vorsitzende Frau Gemeindekassierin Anna Hahn. Zu 4.: Beratung und Beschlussfassung über die Resolution Vorsteuerabzug für Schulen des Österreichischen Gemeindebundes. Zu diesem Punkt berichtet der Vorsitzende, dass der Vorsteuerabzug bei den KG Bauten künftig nicht mehr möglich sein wird. Es gibt daher eine vom Österreichischen Gemeindebund, gemeinsam mit dem Österreichischen Städtebund verfasste Resolution gegen die Abschaffung des Vorsteuerabzuges für Schulen. Im Pflichtschulwesen sind die Kommunen zu 100% Schulerhalter. Anschließend verliest der Vorsitzende die Resolution Vorsteuerabzug für Schulen-Investitionen in Bildung dürfen nicht verteuert werden und bringt den Vorschlag dem Gemeinderat zur Kenntnis. Nach weiteren Ausführungen stellt der Vorsitzende den Antrag, der Resolution gegen die Aufhebung des Vorsteuerabzuges für Schulen, wie vorgetragen, bzw. die Beibehaltung des Vorsteuerabzuges für Schulen bei Errichtung, Ausbau, Sanierung dieser wichtigen Bildungseinrichtung zuzustimmen. Dieser Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig angenommen. Zu 5.: Beratung und Beschlussfassung über die Erklärung 100% Atomstromfrei. Zu diesem Punkt berichtet der Vorsitzende, dass bereits 375 österreichische Gemeinden die entsprechenden Einwendungslisten gegen den Ausbau Temelins unterschrieben haben. Als wesentlicher Schritt gegen den Ausbau Temelin wird dies als unmissverständliches Signal an Tschechien erachtet. Anschließend wird die als Entwurf vorliegende Erklärung dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht. Darin wird unter anderem festgehalten, dass sich die Gemeinden hiermit erklären, dass sie Atomstromimporte nach Österreich ablehnen, dass sie Atomstromdurchleitungen ablehnen, dass sie anstreben die Stromversorgung der gemeindeeigenen Einrichtungen zu 100% Atomstromfrei zu machen und deswegen mit ihren Energieversorger Gespräche zu diesem Zwecke führen werden um zu garantieren, dass in der Gemeinde kein Atomstrom verwendet wird, und Gemeindebürger/Innen außerdem über die Möglichkeiten von 100% Atomstromfrei zu informieren und anzuregen, auf Stromanbieter umzusteigen die ihnen 100% Atomstromfrei garantieren können. Grundsätzlich ist diese Erklärung zu befürworten und der Vorsitzende berichtet dazu, dass die Gemeinde bereits seit Jahren Naturstrom von den Pichler Werken Weiz bezieht, wo auch garantiert wird, dass dies ein atomstromfreier Strom ist und aus den eigenen Ressourcen erzeugt wird. Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen stellt der Vorsitzende den Antrag, die vorliegenden Mustererklärung 100% Atomstromfrei anzunehmen und die vorliegende Erklärung zu unterfertigen. Dieser Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig angenommen. N:/Gemeinderat/Niederschrift GR-Sitzung docx Seite 4 von 20

5 Zu 6.: Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Abfuhrordnung (Gebührenanpassungen gemäß Vorlage Umwelt- und Energieausschuss). Über die notwendige Gebührenanpassung und der damit verbundenen Änderung der Abfuhrordnung wurde bereits ausführlich im Umwelt- und Energieausschuss diskutiert. Müllgebühren sind immer kostendeckend einzuheben. Derzeit ist als Basiswert 70,00 plus MwSt. für leer stehende Haushalte. Dieser Basiswert muss auf 75,00 plus MwSt. erhöht werden. Auf die Personenhaushalte bezogen soll eine Erhöhung von derzeit 8,00 auf 8,50 pro Person erhöht werden. Nach kurzen weiteren Erläuterungen wird die Abfuhrordnung samt den neuen Änderungen dem Gemeinderat wie folgt zur Kenntnis gebracht. A b f u h r o r d n u n g - Entwurf Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. Juni 2012 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004, und auf Grund der Ermächtigung gemäß 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 i. d. F. BGBl. I 100/2003, in Verbindung mit 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, die Abfuhrordnung der Gemeinde Kainbach bei Graz erlassen: 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Gemeinde erfüllt die von ihr zu besorgenden Aufgaben der Abfallwirtschaft nach den Grundsätzen des Vorsorgeprinzips sowie der Nachhaltigkeit. Dazu zählen insbesondere geeignete Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen für die Sicherstellung einer nachhaltigen Abfall- und Umweltberatung sowie Maßnahmen und Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft. Für die Beschaffung von Arbeitsmaterial und Gebrauchsgütern sowie Maßnahmen der Wirtschaftsförderung durch die Gemeinde gelten sinngemäß die Grundsätze gemäß 2 StAWG (2) Für die Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet Kainbach bei Graz anfallenden Siedlungsabfälle gemäß 4 Abs. 4 StAWG 2004 im Sinne einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft hat die Gemeinde Kainbach bei Graz eine öffentliche Abfallabfuhr eingerichtet. (3) Die Abfallabfuhr umfasst die Sammlung und Abfuhr der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe), der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle), der sperrigen Siedlungsabfälle (Sperrmüll), des Straßenkehrichts sowie der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll), die auf den im Abfuhrbereich gelegenen Liegenschaften anfallen. (4) Zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr bedient sich die Gemeinde Kainbach bei Graz im Interesse der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit hiezu berechtigter privater Entsorger. N:/Gemeinderat/Niederschrift GR-Sitzung docx Seite 5 von 20

6 (1) Abfälle sind bewegliche Sachen, 2 Begriffsbestimmungen 1. deren sich der Abfallbesitzer/die Abfallbesitzerin entledigen will oder entledigt hat oder 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen gemäß 1 Abs. 3 StAWG 2004 nicht zu beeinträchtigen. (2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. (3) Als Siedlungsabfallarten im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 gelten: 1. getrennt zu sammelnde verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe wie z.b. Textilien, Papier, Metalle, Glas ausgenommen Verpackungsabfälle). 2. getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (kompostierbare Siedlungsabfälle wie z.b. Küchen-, Garten-, Markt- oder Friedhofsabfälle) 3. sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll, der wegen seiner Beschaffenheit weder in bereitgestellten Behältnissen noch durch die Systemabfuhr übernommen werden kann) 4. Siedlungsabfälle, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht, der auf Grund seiner Beschaffenheit der Restmüllbehandlung zuzuführen ist) sowie 5. gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den Ziffern 1 bis 4 zuzuordnen ist). 3 Abfuhrbereich Der Abfuhrbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Kainbach bei Graz. 4 Anschlusspflicht (1) Die Liegenschaftseigentümer/innen der im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Abfuhr N:/Gemeinderat/Niederschrift GR-Sitzung docx Seite 6 von 20

7 anzuschließen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen. (2) Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (z.b. Zweitwohnung, Ferienhaus, Wochenendhaus oder Kleingartenanlage) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht. (3) Die Anschlusspflicht entsteht mit der Bereitstellung der Abfallsammelsäcke/Abfallsammelbehälter. Die Gemeinde hat die Anschlusspflichtigen von der Beistellung der Abfallsammelsäcke/Abfallsammelbehälter nachweislich zu verständigen. Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin hat die Gemeinde über die Anschlusspflicht mit Bescheid abzusprechen. In diesem Bescheid hat die Gemeinde auch die Art, Größe und Anzahl der Abfallsammelsäcke/Abfallsammelbehälter sowie die Abfuhrintervalle festzulegen. Der Antrag ist vom Liegenschaftseigentümer/von der Liegenschaftseigentümerin binnen eines Monats ab Zustellung der Verständigung über die Beistellung der Abfallsammelsäcke/Abfallsammelbehälter einzubringen. (4) Die Andienungspflichtigen, welche nicht private Haushalte sind, können unter Vorlage eines betrieblichen Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß 10 AWG 2002 von der Andienungspflicht entbunden werden, wenn von der Gemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können. Über einen diesbezüglichen Antrag hat die Gemeinde mit Bescheid abzusprechen. Dem Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Sollten sich nach Bescheiderlassung die Voraussetzungen für die Entbindung der Andienungspflicht ändern, hat die Gemeinde Kainbach bei Graz von Amtswegen ein Bescheidverfahren einzuleiten. Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes sind der Gemeinde unaufgefordert zu übermitteln. 5 Sammlung und Abfuhr (1) Verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe) sind vom Besitzer/von der Besitzerin zu trennen und in die entsprechend gekennzeichneten Abfallsammelsäcke/Abfallsammelbehälter bzw. bei der Sammelstelle/bei den Sammelstellen gemäß 8 einzubringen. Dabei ist im Hinblick auf die Wiederverwertung darauf zu achten, dass keine Verschmutzung und keine Vermischung der Altstoffe erfolgt. (2) Biogene Siedlungsabfälle (Bioabfälle) sind nach Möglichkeit am eigenen Grundstück selbst zu kompostieren (Einzel- und/oder Gemeinschaftskompostierung sind möglich). Biogene Siedlungsabfälle, die nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden, sind zu trennen und in die dafür vorgesehenen Behälter (Biotonne) einzubringen. Die Gemeinde bzw. der N:/Gemeinderat/Niederschrift GR-Sitzung docx Seite 7 von 20

8 Entsorger hat die dafür notwendigen Behälter im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen. (3) Gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll) werden in den jeder Liegenschaft zur Verfügung stehenden Abfallsammelsäcken gesammelt. (4) Sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll) sind vom jeweiligen Besitzer / von der jeweiligen Besitzerin an den von der Gemeinde festzusetzenden Zeiten im Altstoffsammelzentrum (Bauhof) der Gemeinde Kainbach bei Graz abzugeben. (5) Problemstoffe gemäß 2 Abs. 4 Z.4 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i. d. F. BGBl. I Nr. 181/2004, dürfen nicht in die Abfallsammelsäcke / Abfallsammelbehälter für nicht gefährliche Siedlungsabfälle eingebracht werden. Die Gemeinde hat gemäß 28 AWG 2002 bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen. Problemstoffe sind vom jeweiligen Besitzer/von der jeweiligen Besitzerin an den von der Gemeinde festzusetzenden Zeiten im Altstoffsammelzentrum der Gemeinde Kainbach bei Graz abzugeben. 6 Abfallsammelsäcke/Abfallsammelbehälter für gemischte und biogene Siedlungsabfälle (Restmüll und Bioabfälle) (1) Die Sammlung von Siedlungsabfällen erfolgt in geeigneten und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbaren Abfallsammelsäcke/Abfallsammelbehälter. (2) Die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll) erfolgt in geeigneten Abfallsammelsäcke mit einem Inhalt von 60 Litern. (3) Für jede Liegenschaft sind mindestens sechs 60 Liter Säcke für die Sammlung und Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle mit der Aufschrift Müllabfuhr Gemeinde Kainbach bei Graz zu verwenden. Das Volumen darf 360 Liter (= 6 Stück Müllsäcke) pro Haushalt und Jahr nicht unterschreiten. (4) Bei Liegenschaften mit mehreren Gebäuden bzw. bei Liegenschaften mit einem Gebäude, das aus mehreren Haushalten besteht, sind mindestens 6 Stück Abfallsammelsäcke pro Haushalt und Jahr zu je 60 Liter zu verwenden. Das Volumen darf 360 Liter pro Haushalt und Jahr nicht unterschreiten. Dies gilt gleichermaßen für Betriebsgebäude (z. B. Geschäfte, Büros, Fabriken, sonstige Einrichtungen und Anlagen) auf einer Liegenschaft bzw. Betriebsgebäude und Wohngebäude auf ein- und derselben Liegenschaft stationäre oder mobile Verkaufsstände sowie Baustellenhütten auf öffentlichem Gut oder privaten Liegenschaften. N:/Gemeinderat/Niederschrift GR-Sitzung docx Seite 8 von 20

9 (5) Bei Liegenschaften, für die eine Abfuhr von biogenen Siedlungsabfällen durch die Gemeinde beantragt wurde, erfolgt die Sammlung und Abfuhr der biogenen Siedlungsabfälle in besonders gekennzeichneten Abfallsammelbehältern ( braune Tonne ) mit einem Inhalt von 120 Litern bzw. 240 Litern (6) Die Abfallsammelsäcke/Abfallsammelbehälter sind für die Nutzungsberechtigten an leicht zugänglicher Stelle aufzustellen. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass bei der Benützung der Abfallsammelsäcke/Abfallsammelbehälter keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch und Lärm erfolgt. Die Aufstellplätze der Sammelbehälter sind von den Liegenschaftseigentümer/innen zu reinigen und von Schnee und Eis freizuhalten. Für die Abholung sind die Abfallsammelsäcke/Abfallsammelbehälter rechtzeitig, frühestens einen Tag vor der Abholung, an den festgelegten Stellen bereit zu stellen. Die Gemeinde kann mit Bescheid den Ort der Aufstellung und den Ort der Abholung festlegen. Dies gilt insbesondere für die Abholung der Abfallsammelsäcke. (7) Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass nach Entleerung der Abfallsammelbehälter durch die Abfallabfuhr diese umgehend wieder an den Aufstellungsort zurück gebracht werden. (8) In die Abfallsammelsäcke/Abfallsammelbehälter darf nur der auf der zugehörigen Liegenschaft anfallende Siedlungsabfall eingebracht werden. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelsäcke/Abfallsammelbehälter nur soweit befüllt werden, als der Deckel geschlossen oder die Abfallsammelsäcke ordnungsgemäß verschlossen werden können. In die Abfallsammelsäcke/Abfallsammelbehälter dürfen nur jene Abfälle eingebracht werden, für deren Aufnahme sie bestimmt sind. (9) Über begründeten Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin kann die Anzahl der Abfallsammelsäcke und/oder die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr, der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls in Entsprechung zu den Vorgaben dieser Abfuhrordnung durch die Gemeinde angepasst werden. Die Gemeinde hat über solche Anträge mit Bescheid abzusprechen. (10) Sollten sich nach Bescheiderlassung gemäß Abs. 9 wesentliche Änderungen ergeben, hat die Gemeinde Kainbach bei Graz von Amtswegen ein Bescheidverfahren einzuleiten. 7 Abfallsammelbehälter für verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe) (1) Die Sammlung der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altpapier) erfolgt in geeigneten und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbaren Abfallsammelbehältern mit einem Inhalt von 240 Liter bzw. 360 Liter für Papier und in Wohnsiedlungen mit einer entsprechenden Anzahl von 1100 Liter Containern N:/Gemeinderat/Niederschrift GR-Sitzung docx Seite 9 von 20

10 (2) Bei Liegenschaften mit einem Gebäude, das mehrere Haushalte umfasst, oder mit mehreren Gebäuden oder Betrieben bzw. sonstigen Einrichtungen kann ein gemeinsamer Abfallsammelbehälter verwendet werden. Das Behältervolumen soll für Papier 400 Liter pro Person und Jahr nicht unterschreiten. 8 Sammelstellen (1) Für die getrennte Sammlung und Abfuhr von verwertbaren Siedlungsabfällen (Altstoffe) werden in der Gemeinde Kainbach bei Graz Sammelstellen eingerichtet. Die Aufstellung der Abfallsammelbehälter erfolgt durch die Gemeinde (bzw. deren Beauftragten) und ist im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer/der Liegenschaftseigentümerin durchzuführen. (2) In die auf der (den) Sammelstelle(n) bereitgestellten Abfallsammelsäcke/Abfallsammelbehälter dürfen nur die im Abfuhrbereich anfallenden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe) eingebracht werden. Hierbei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Aufstellungsort nicht verunreinigt wird. (3) In die Abfallsammelbehälter dürfen nur solche verwertbare Siedlungsabfälle eingebracht werden, wie sie der Beschriftung bzw. der Leitfarbe des jeweiligen Abfallsammelbehälters entsprechen. (4) Für die Gemeinde Kainbach bei Graz werden folgende Standorte für die Einrichtung einer Sammelstelle festgelegt: 1. Altstoffsammelzentrum Kainbach bei Graz 2. Die für die Gemeinde Kainbach bei Graz festgelegten dezentralen Sammelstellen werden ortsüblich an der Amtstafel sowie mittels eigenen Abfuhrkalender den GemeindebürgerInnen kundgemacht. (5) Die Entsorgungszeiten bei den Wertstoffsammelstellen werden wie folgt definiert: Werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 7:00 bis 22:00 Uhr. Kein Einwurf an Sonn- und Feiertagen. 9 Durchführung der Abfallabfuhr (1) Die Abfuhrtermine werden im Vorhinein in Form eines Abfuhrkalenders festgelegt und den Anschlusspflichtigen zur Kenntnis gebracht. (2) Die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll), der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altpapier) sowie der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle) erfolgt im gesamten Abfuhrbereich durch die Abfallabfuhr. N:/Gemeinderat/Niederschrift GR-Sitzung docx Seite 10 von 20

11 (3) Die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle wird monatlich durchgeführt. Auf begründeten Antrag ( 6 Abs. 9 Abfuhrordnung i. V. m. 9 Abs. 3 StAWG 2004) kann die Abfuhrfrequenz auf jeden zweiten Monat reduziert werden. (4) Die Abfuhr der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altpapier) wird alle sechs Wochen durchgeführt. (5) Die Abfuhr der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle) wird in den Monaten Oktober bis April alle vier Wochen und in den Monaten Mai bis September alle zwei Wochen durchgeführt. Auf begründeten Antrag ( 6 Abs. 9 Abfuhrordnung i. V. m. 9 Abs. 3 StAWG 2004) kann die Abfuhrfrequenz reduziert werden. (6) Die Übernahme von sperrigen Siedlungsabfällen (Sperrmüll) erfolgt an jeden 2. Freitag eines Monats, jeweils zwischen und Uhr im Altstoffsammelzentrum der Gemeinde Kainbach bei Graz, Bauhof. (7) Die Übernahme der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe) erfolgt an jeden 2. Freitag eines Monats, jeweils zwischen und Uhr im Altstoffsammelzentrum der Gemeinde Kainbach bei Graz, Bauhof. (8) Eine allfällige Änderung der Abfuhr- sowie Übernahmetermine und zeiten für Abfälle wird den Anschlusspflichtigen rechtzeitig zur Kenntnis gebracht. 10 Straßenkehricht Die Gemeinde hat für die ordnungsgemäße Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen gemäß 4 Abs. 4 Z. 4 StAWG 2004 (Straßenkehricht) zu sorgen. Behandlungsanlagen 11 Die Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle gem. 2 Abs. 3 StAWG erfolgt in Übereinstimmung mit dem regionalen Abfallwirtschaftsplan vom 28. März 2006 des Abfallwirtschaftsverbandes Graz-Umgebung sowie der Ausschreibung aus dem Jahr 2008 des Abfallwirtschaftsverbandes in folgenden Behandlungsanlagen: AEVG Abfall-Entsorgungs- und Verwertungs GmbH, Sturzgasse 16, 8020 Graz A.S.A. Abfallservice Halbenrain GmbH & Co Nfg. KG, 8492 Halbenrain 147 A.S.A. Abfallservice Zistersdof GmbH, Hans-Hruschka-Gasse 9, 2325 Himberg AVE Österreich GmbH p.a. Lenzing AG, 4860 Lenzing Fundermax GmbH, Bickfordstraße 6,7201 Neudörfl GFG Abfallentsorgungs GmbH & Co KG, Grazer Straße 10, 8130 Frohnleiten Lafarge Perlmooser GmbH, Gumpendorferstraße 19-21, 1061 Wien Schrott Waltner, Eisen Metalle Maschinen Ges.m.b.H., Bahnhofgürtel 41, 8020 Graz N:/Gemeinderat/Niederschrift GR-Sitzung docx Seite 11 von 20

12 Servus Abfall Dienstleistungs GmbH & Co KG, Sturzgasse 16, 8020 Graz Thermo Team, Retznei 34, 8461 Ehrenhausen Mayr-Melnhof Gesellschaft mbh, Wannersdorf 80, 8130 Frohnleiten 12 Eigentumsübergang (1) Mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr geht das Eigentum am Abfall auf den Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung über. (2) Abfall, der einer genehmigten Behandlungsanlage zugeführt wird, geht mit der Übergabe an diese in das Eigentum des Betreibers/der Betreiberin über. (3) Der Eigentumsübergang nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Wertgegenstände. (4) Bei Eigentumsübergang nach Abs. 1 und 2 haftet der/die bisherige Eigentümer/in bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die dessen/deren eingebrachter Abfall verursacht. 13 Duldungsverpflichtungen (1) Den Organen und Beauftragten der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes Graz-Umgebung ist zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung und den hiezu erlassenen Bescheiden ungehinderter Zutritt zu allen Liegenschaftsteilen, auf denen Siedlungsabfall gemäß 2 Abs. 3, gelagert oder behandelt wird, samt den dazu gehörigen Gebäuden und Anlagen einschließlich der Einsichtnahme der Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die dabei bekannt gewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 B-VG). (2) Die Liegenschaftseigentümer/innen oder die sonst an Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben zu dulden, dass im Zuge von Erhebungen Grundstücke im erforderlichen Ausmaß durch Organe oder Beauftragte der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes betreten und die notwendigen Überprüfungen vorgenommen werden. Verursachte Schäden sind zu ersetzen. 14 Grundzüge der Gebührengestaltung (1) Für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfallabfuhr und behandlung hebt die Gemeinde Kainbach bei Graz an den Zielen und Grundsätzen des 1 StAWG 2004 orientierte Gebühren ein. N:/Gemeinderat/Niederschrift GR-Sitzung docx Seite 12 von 20

13 (2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Benützungsgebühren entsteht mit dem Zeitpunkt, an dem die Abfallsammelsäcke / Abfallsammelbehälter beigestellt werden. (3) Zur Entrichtung der Benützungsgebühren sind die anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer/Liegenschaftseigentümerinnen verpflichtet. Miteigentümer /Miteigentümerinnen schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Die für die Liegenschaftseigentümer/innen geltenden Bestimmungen finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten. Bei Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die Bauwerkseigentümer/innen. Gebühren und Kostenersätze 15 (1) Die Benützungsgebühr setzt sich zusammen aus einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr und einer variablen Gebühr. (2) Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls kann ein gesonderter Kostenersatz verrechnet werden. (3) Als Grundlage der Berechnung wird die Personenanzahl der Liegenschaft herangezogen. In die verbrauchsunabhängige Grundgebühr werden insbesondere die für den Betrieb, die Erhaltung und die Verwaltung der maßgeblichen Einrichtungen und Anlagen entstandenen Kosten eingerechnet. (4) Als Grundgebühr wird jährlich folgender Betrag eingehoben: Leerstehende Haushalte, Haushalte ohne Wohnsitzmeldung: 64,50 1 Personenhaushalte 73,85 2 Personenhaushalte 83,20 3 Personenhaushalte 92,55 4 Personenhaushalte 101,90 5 Personenhaushalte und Haushalte mit mehr als 5 Personen 111,25 Gewerbebetriebe ohne Mitarbeiter 64,50 Gewerbebetriebe mit Mitarbeiter 111,25 (5) Zur Zahlung der Grundgebühr ist jeder Haushaltsvorstand der im Gemeindegebiet liegenden Haushalte verpflichtet. Bei Ferienwohnungen, Wochenendhäuser, Zweitwohnsitze (mit Kochstelle) etc., bei denen auf der Liegenschaft keine Personen amtlich gemeldet sind ist der LiegenschaftseigentümerIn zur Zahlung der Grundgebühr verpflichtet. Haushalte im Sinne dieser Verordnung sind alle Wohneinheiten die auf Grund der N:/Gemeinderat/Niederschrift GR-Sitzung docx Seite 13 von 20

14 räumlichen Gegebenheiten einen in sich abgeschlossenen Haushalt bilden (z. B. eigene Kochstelle, eigene Stromverrechnung). (6) Die Gemeinde ist berechtigt, bei Säumigkeit einen Säumniszuschlag von 2 % der fälligen Abgabe plus Mahngebühren einzuheben. (7) Der Gemeindevorstand kann in besonderen Härtefällen eine Abweichung von den Gebühren der Verordnung beschließen. 17 Variable Gebühr (1) Die Berechnung der variablen Gebühr erfolgt auf Basis des beigestellten Behältervolumens und der Anzahl der Entleerungen. Als Berechnungsgrundlage werden die Kosten herangezogen, welche durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung anfallen. Diese betragen: 1. für getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle pro Jahr (kompostierbare Siedlungsabfälle wie z. B. Küchen-, Garten-, Markt- oder Friedhofsabfälle): Kunststoffgefäß 120 Liter 209,00 Kunststoffgefäß 240 Liter 271,70 2. für gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den vorigen Kategorien zuzurechnen ist) werden 6 Abfallsammelsäcke als Mindestmenge pro Jahr vorgeschrieben und zur Verfügung gestellt 6 Abfallsammelsäcke zu je 60 Liter 18,- Im Bedarfsfall können 60 Liter Abfallsammelsäcke für die zusätzliche Sammlung von Restmüll zugekauft werden. Ein Abfallsammelsack kostet 3,- (2) Bei Erhöhung oder Reduzierung des festgelegten Behältervolumens wird die variable Gebühr angepasst, die Vorschreibung der Grundgebühr erfolgt Haushaltsbezogen. 18 Kostenersätze für zusätzliche Leistungen Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls (wie z. B. das Abholen von sperrigen Siedlungsabfällen, Häckseldienst usw.) wird ein gesonderter Kostenersatz verrechnet. Die Höhe der einzelnen Kostenersätze für alle von der Gemeinde Kainbach bei Graz zusätzlich angebotenen Leistungen wird auf ortsübliche Weise bekannt gemacht. N:/Gemeinderat/Niederschrift GR-Sitzung docx Seite 14 von 20

15 19 Mehrwertsteuer Alle in dieser Verordnung angeführten Gebühren ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in der Höhe von derzeit 10 % bereits zugerechnet. Bei Änderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes werden die Gebühren entsprechend angepasst. 20 Vorschreibung und Stichtag (1) Die in dieser Verordnung angeführten jährlichen Gebühren werden vierteljährlich vorgeschrieben. Stichtag für die Berechnung der Grundgebühr ist der für die Fälligkeit am , der für die Fälligkeit am , der für die Fälligkeit am und der für die Fälligkeit am eines jeden Jahres. (2) Für den Fall, dass die Gemeinde neben der Abfallgebühr auch andere Leistungen (z.b. Grundsteuer, Kanalgebühr) in einem vorschreibt, ist die Abfallgebühr gesondert auszuweisen. (3) Für unter dem Jahr angelegte Grundgebühren wird als Stichtag der jeweilige Tag der Anlegung der Müllgebühren fixiert. (4) Für die variable Gebühr (Biotonne) wird fixiert, dass bei unterjähriger Anlage der Gebühr die Abrechnung ab dem nächsten Quartal nach der Anlage erfolgt. Sollte die Biotonne unterjährig abbestellt werden, so erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlich durchgeführten Abfuhren zusätzlich einer Manipulationsgebühr von 20,-- je Abrechnung. 21 Strafbestimmungen Die Strafbestimmungen richten sich nach 18 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes Inkrafttreten Die Abfuhrordnung der Gemeinde Kainbach bei Graz tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag, frühestens jedoch mit 01. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfuhrordnung vom 15. November 2011, rechtswirksam seit 01. Jänner 2012, i.d.g.f., außer Kraft. Es kommt anschließend zu einer kurzen Diskussion über die Entsorgungsmoral der GemeindebürgerInnen und über das grundsätzlich vorgesehene Volumen, dass zur N:/Gemeinderat/Niederschrift GR-Sitzung docx Seite 15 von 20

16 Anlieferung gebracht werden soll. Die Anlieferung für Fernsehgeräte, Kühlschränke usw. ist nicht mehr kostenpflichtig. Die Entsorgungsgebühr wird bereits beim Kauf mit bezahlt. Da keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, stellt der Vorsitzende den Antrag, der Abfuhrordnung in der vorliegenden Form zuzustimmen. Dieser Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig angenommen. Zu 7.: Beratung und Beschlussfassung Übereinkommen Ausnahme vom Bauverbotsbereich für die Errichtung einer Geländeveränderung an der Landesstraße B65 (Schüttung Grundstück Schechtner). Dazu folgt ein kurzer Bericht vom Vorsitzenden über die geplante Errichtung einer Geländeveränderung und über das dazu notwendige Übereinkommen mit der Landesstraßenverwaltung. Anschließend wird noch das vorliegende Übereinkommen (Ausnahme vom Bauverbotsbereich) dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht. Auf Anfrage von Herrn Gemeinderat Rudolf Pucher berichtet der Vorsitzende, dass die dafür notwendige Erde für die Geländeanschüttung von der Geländeabtragung gegenüber der Gemeinde kommen wird. Diese Aufgaben muss die Gemeinde übernehmen, da ansonsten der geförderte Wohnbau für die Wohnungswerber nicht mehr leistbar ist. Weiters ist dies bereits die Vorbereitung für den geplanten Park & Ride Parkplatz, den auch die Gemeinde errichten wird. Nach einer kurzen Diskussion stellt der Vorsitzende den Antrag, dem vorliegenden Übereinkommen betreffend Ausnahme vom Bauverbotsbereich für die Errichtung einer Geländeveränderung an der B 65 (Gleisdorfer Straße) von km 11,130 bis km 11,330, Grd.Nr.: 518/1 und 518/4, KG. Schafthal, zuzustimmen. Dieser Antrag wird mehrheitlich vom Vorsitzenden Bürgermeister Mag. Manfred Schöninger, Vizebürgermeister Johann Bloder, Gemeindekassierin Anna Hahn und die Gemeinderäte Josef Greimel, Alois Höfer, Hermann Steppeler, Günther Nagl, Andreas Cretnik, Werner Ranftl, Regina Glatz, Franz Lohr, Bettina Pint und Ralph Lichem angenommen, Gemeinderat Rudolf Pucher stimmt dagegen. Zu 8.: Beratung und Beschlussfassung Verträge Sondernutzung Landesstraßengrund a) Grundstück 641/1, EZ 295, KG Schafthal (Sanierung Verlegung Kanalstrang Bereich Krain Reitplatz) b) Grundstück 752/1, EZ 296, KG Hönigthal (Kanal GAB- Projekt, Anschluss Lärchenweg Wesiak) c) Grundstück 613/5, EZ 334, KG Kainbach (Kanal GAB- Projekt, Anschluss Ragnitzstraße 375) d) Grundstück 752/1, EZ 296, KG Hönigthal sowie Grundstück 1236, EZ 590, KG Höf (Kanal GAB- Projekt, Anschluss Hönigtaler Straße 60) e) Grundstück 612/1, EZ 334, KG Kainbach (Kanalanschluss Eichenhofsiedlung) f) Grundstück 613/4, EZ 50000, KG Kainbach (Sanierung Kanalstrang Bereich Sportanlage Ragnitz Einfahrt) g) Grundstück 773, EZ 296, KG Hönigthal (Kanalanschluss Milchgraben Fröhlich) h) Grundstück 752/1, EZ 296, KG Hönigthal (Kanalanschluss Ziegelweg Neu) i) Grundstück 751/3, EZ 123, KG Hönigthal (Kanal GAB- Projekt, Anschluss Riesstraße 428) Zu diesem Punkt berichtet der Vorsitzende, dass es sich hier ebenfalls um Verträge mit dem Land Steiermark, Landesstraßenverwaltung handelt und diese für die Errichtung bzw. Sanierung von einigen Schmutzwasserkanälen notwendig sind. Nach den Vorstellungen der einzelnen Projekte fragt Gemeinderat Rudolf Pucher an, wie weit nun Kanalanschlüsse seitens N:/Gemeinderat/Niederschrift GR-Sitzung docx Seite 16 von 20

17 der Gemeinde zu den Neubauten hin verlegt werden. Dazu berichtet der Vorsitzende, dass nach den neuen Regelungen, vom öffentlichen Gut aus, eine Verlegung maximal bis zur Grundstücksgrenze möglich ist. Anschließend werden die einzelnen Verträge besprochen und nach einigen Ausführungen werden die einzelnen Verträge wie folgt behandelt. Zu 8.: a) Dazu stellt der Vorsitzende den Antrag, den Vertrag (Sondernutzung von Straßengrund-Leitungen) betreffend Sondernutzung der L 368 Schillingsdorfer Straße von km 0,350 bis km 0,420, für die Errichtung eines Schmutzwasserkanales zuzustimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig angenommen. Anschließend werden die Verträge von zwei Vorstandsmitgliedern und zwei Gemeinderäten unterschrieben. Zu 8.: b) Der Vorsitzende bringt dazu den vorliegenden Vertrag dem Gemeinderat zur Kenntnis, da es dazu keine Wortmeldungen gibt stellt der Vorsitzende den Antrag, den Vertrag (Sondernutzung von Straßengrund-Leitungen) betreffend Sondernutzung der L 326 Hönigtaler Straße in km 2,200, für die Errichtung eines Schmutzwasserkanales zuzustimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig angenommen. Anschließend werden diese Verträge von zwei Vorstandsmitgliedern und zwei Gemeinderäten unterschrieben. Zu 8.: c) Der Vorsitzende bringt dazu den vorliegenden Vertrag dem Gemeinderat zur Kenntnis, da es dazu keine Wortmeldungen gibt stellt der Vorsitzende den Antrag, den Vertrag (Sondernutzung von Straßengrund-Leitungen) betreffend Sondernutzung der L 327 Ragnitzstraße in km 4,780, für die Errichtung eines Schmutzwasserkanales zuzustimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig angenommen. Anschließend werden diese Verträge von zwei Vorstandsmitgliedern und zwei Gemeinderäten unterschrieben. Zu 8.: d) Der Vorsitzende bringt dazu den vorliegenden Vertrag dem Gemeinderat zur Kenntnis, da es dazu keine Wortmeldungen gibt stellt der Vorsitzende den Antrag, den Vertrag (Sondernutzung von Straßengrund-Leitungen) betreffend Sondernutzung der L 326 Hönigtaler Straße in km 2,660 bis km 2,680, für die Errichtung eines Schmutzwasserkanales zuzustimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig angenommen. Anschließend werden diese Verträge von zwei Vorstandsmitgliedern und zwei Gemeinderäten unterschrieben. Zu 8.: e) Der Vorsitzende bringt dazu den vorliegenden Vertrag dem Gemeinderat zur Kenntnis, da es dazu keine Wortmeldungen gibt stellt der Vorsitzende den Antrag, den Vertrag (Sondernutzung von Straßengrund-Leitungen) betreffend Sondernutzung der L 327 Ragnitzstraße in km 3,190, für die Errichtung eines Schmutzwasserkanales zuzustimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig angenommen. Anschließend werden diese Verträge von zwei Vorstandsmitgliedern und zwei Gemeinderäten unterschrieben. Zu 8.: f) Der Vorsitzende bringt dazu den vorliegenden Vertrag dem Gemeinderat zur Kenntnis, da es dazu keine Wortmeldungen gibt stellt der Vorsitzende den Antrag, den Vertrag (Sondernutzung von Straßengrund-Leitungen) betreffend Sondernutzung der L 327 Ragnitzstraße in km 5,100 bis km 5,200, für die Errichtung eines Schmutzwasserkanales zuzustimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig angenommen. Anschließend werden diese Verträge von zwei Vorstandsmitgliedern und zwei Gemeinderäten unterschrieben. Zu 8.: g) Der Vorsitzende bringt dazu den vorliegenden Vertrag dem Gemeinderat zur Kenntnis, da es dazu keine Wortmeldungen gibt stellt der Vorsitzende den Antrag, den Vertrag (Sondernutzung von Straßengrund-Leitungen) betreffend Sondernutzung der L 327 Ragnitzstraße in km 6,690, für die Errichtung eines Schmutzwasserkanales zuzustimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig angenommen. Anschließend werden diese Verträge von zwei Vorstandsmitgliedern und zwei Gemeinderäten unterschrieben. Zu 8.: h) Der Vorsitzende bringt dazu den vorliegenden Vertrag dem Gemeinderat zur Kenntnis, da es dazu keine Wortmeldungen gibt stellt der Vorsitzende den Antrag, den Vertrag (Sondernutzung von Straßengrund-Leitungen) betreffend Sondernutzung der L 326 N:/Gemeinderat/Niederschrift GR-Sitzung docx Seite 17 von 20

18 Hönigtaler Straße in km 0,160, für die Errichtung eines Schmutzwasserkanales zuzustimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig angenommen. Anschließend werden diese Verträge von zwei Vorstandsmitgliedern und zwei Gemeinderäten unterschrieben. Zu 8.: i) Der Vorsitzende bringt dazu den vorliegenden Vertrag dem Gemeinderat zur Kenntnis, da es dazu keine Wortmeldungen gibt stellt der Vorsitzende den Antrag, den Vertrag (Sondernutzung von Straßengrund-Leitungen) betreffend Sondernutzung der B 65 Gleisdorfer Straße in km 11,460 bis km 11,550, für die Errichtung eines Schmutzwasserkanales zuzustimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig angenommen. Anschließend werden diese Verträge von zwei Vorstandsmitgliedern und zwei Gemeinderäten unterschrieben. Zu 9.: Beratung und Beschlussfassung Verträge Grundstückszufahrten Ziegelweg. a) km 0,03 (Zufahrt Ziegelweg während Bauphase) b) km 0,145 (Zufahrt Ziegelweg Neu) Dazu berichtet der Vorsitzende, dass im Zuge der geplanten Bauvorhaben der Ziegelweg in seiner ursprünglichen Form verlegt werden muss. Damit während der Bauphase die Familie Suppan zu ihrem Anwesen zufahren kann, muss dafür eine eigene Zufahrt während der Bauzeit errichtet werden. Auch dafür sind gesonderte Verträge und Bewilligungen notwendig. Es folgt dazu vom Vorsitzenden eine kurze Erläuterung über die geplanten Vorhaben. Anschließend werden die beiden Verträge besprochen und dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht. Zu 9.: a) Dazu stellt der Vorsitzende den Antrag, den Vertrag (Haus-, Grundstückszufahrt) betreffend Inanspruchnahme der L 326 Hönigtalstraße in km 0,03, durch Errichtung einer Zufahrt (Ein-u. Ausfahrt) zuzustimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig angenommen. Anschließend wird dieser Vertrag von zwei Vorstandsmitgliedern und zwei Gemeinderäten unterschrieben. Zu 9.: b) Auch dazu stellt der Vorsitzende den Antrag, den vorliegenden Vertrag (Haus-, Grundstückzufahrt) betreffend Inanspruchnahme der L 326 Hönigtalstraße in km 0,145, durch Errichtung einer Zufahrt (Ein-u. Ausfahrt) zuzustimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig angenommen. Anschließend wird dieser Vertrag von zwei Vorstandsmitgliedern und zwei Gemeinderäten unterschrieben. Zu 10.: Beratung und Beschlussfassung über die Teilnahme am Projekt Mehrzweckverband. Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt vorerst ein ausführlicher Bericht des Vorsitzenden. Die schönste Lösung für die Gemeinde wäre die Selbstständigkeit. Diese kann aber nicht mit Sicherheit garantiert werden. Aus diesem Grund war es sicherlich sinnvoll, sich schon im Vorfeld mit verschiedenen Varianten zu beschäftigen. Der Vorsitzende war diesbezüglich bei vielen Sitzungen. Beim Projekt Mehrzweckverband war der Vorsitzende bei allen Sitzungen und Gesprächsrunden eingebunden. Eine Bürgerbefragung, wie in Nachbargemeinden, soll in Kainbach nicht durchgeführt werden. Bei den dort durchgeführten Befragungen war die Gründung des Mehrzweckverbandes und damit die Beibehaltung der Selbständigkeit der überwiegende Wunsch der Bevölkerung. Bei der von der Gemeinde Kainbach durchgeführten Bürgerversammlung war eindeutig die Ablehnung eines Zusammenschlusses mit Graz erkennbar. Wenn nach 2015 doch ein Zusammenschluss mit Graz angesprochen werden sollte, wäre der Versuch, sich dann dem Mehrzweckverband anzuschließen, aus Sicht des Vorsitzenden zu spät. Anschließend werden einige Möglichkeiten, die auch für Kainbach in einem Mehrzweckverband von Vorteil wären, aufgezählt. Die Chance zur Selbständigkeit als N:/Gemeinderat/Niederschrift GR-Sitzung docx Seite 18 von 20

19 Gemeinde ist bleibt aber dadurch erhalten. Die Möglichkeit über die Gründung eines Mehrzweckverbandes wurde vom Bund bereits beschlossen (Oktober 2011 unter dem Titel Zur Stärkung der Gemeinden ). Dieses Gesetz wurde jedoch seitens des Landes Steiermark noch nicht ratifiziert. Einige Bürgermeister von Graz-Umgebung wurden bereits zu Gesprächen mit der Stadt Graz geladen. Laut Gemeinderat Werner Ranftl wird das Land Steiermark einem Mehrzweckverband eher nicht zustimmen. Er ist aber bei der Gründung eines Mehrzweckverbandes gegen eine Lösung ohne ein wenn und aber. Das heißt für ihn, dass unsere Gemeinde bei Nichtgenehmigung des Mehrzweckverbandes bei der Einbringung einer Klage gegen das Land nicht dabei sein soll. Der Vorsitzende berichtet auch darüber, dass im Burgenland bereits zusammengelegte Gemeinden wieder in ihre vormalige Eigenständigkeit aufgegliedert und rückgeführt wurden. Sehr viele Erhebungen und Recherchen wurden von der Gemeinde Höf-Präbach diesbezüglich durchgeführt. Letztlich wurde auch immer von der Landesregierung versichert, dass es zu keiner Zwangsfusionierung kommen wird. Es kommt zwischendurch immer zu längeren Diskussionen im Gemeinderat. Man ist auch grundsätzlich im Gemeinderat der Meinung, dass ein Verband zweckmäßig ist, aber nicht bei einer Einklagung. Frau Gemeinderätin Bettina Pint ist für eine Fusion. Die Mehrheit im Gemeinderat ist jedoch für die Eigenständigkeit mit der Variante Mehrzweckverband. Gemeinderat Franz Lohr schlägt noch vor, ob nicht die GVV, die Vertretung aller politischen Parteien, eine Musterklage bzw. einen Musterprozess diesbezüglich einleiten soll. Es könnte unter Umständen so der Mehrzweckverband landesweit durchgesetzt werden. Nach einer weiteren längeren Diskussion stellt der Vorsitzende den Antrag, dass Gemeinde Kainbach bei Graz grundsätzlich am Projekt Mehrzweckverband mitarbeiten und teilnehmen soll, aber keine rechtlichen Schritte unterstützt. Bei einer Ablehnung durch das Land soll der Gemeinderat nochmals über die weitere Vorgangsweise entscheiden. Dieser Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig angenommen. Zu 11.: Allfälliges. Kurzer Bericht darüber, dass die Gemeinde Kainbach bei Graz auch Tourismusgemeinde geworden ist und ca. 50 Mitglieder hat. Der Tourismusverband heißt Laßnitzhöhe- Kainbach. Es sind Wahlvorschläge für 3 Wahlvorschlagsgruppen je nach Betriebsartgröße, usw. zu erstellen Derzeit wäre in der Vorschlagsgruppe 1 Frau Großschedl Gabriele, bei der Vorschlagsgruppe 2 gibt es noch keinen namhaften Kandidaten, für den Sportverein Hönigtal wäre der Bürgermeister selbst, als Obmann des Sportvereines, vorgesehen. Ersatzpersonen, sowie weitere Mitglieder, werden noch gesucht. Gemeindevertreter ist Herr Gemeinderat Alois Höfer, als Vertretung Herr Gemeinderat Peter Stanzenberger. Die konstituierende Sitzung ist am 02. Juli Es folgt ein kurzer Bericht über die Tätigkeiten des Tourismusverbandes. Kurzer Bericht über einen Vortrag des Umweltausschusses bzw. der EE-Gruppe betreffend Sanierung von Wohnhäusern. Leider war dieser Vortrag sehr schwach besucht. Der Vorsitzende ersucht, dass einige noch nicht unterschriebene Niederschriften aus verschiedenen Ausschusssitzungen von den Schriftführern und Obmännern zu unterfertigt werden. Der Vorsitzende berichtet über das derzeit sehr aktuelle Thema Iveco-Magirus. Am letzten Wochenende war eine große Hausmesse. Anschließend verliest der Vorsitzende ein Schreiben von der Firma Iveco-Magirus an die Gemeinde und er ersucht, dass diese Informationen vorerst innerhalb des Gemeinderates bleiben. Es betrifft grundsätzlich den N:/Gemeinderat/Niederschrift GR-Sitzung docx Seite 19 von 20

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