Auszug aus der N I E D E R S C H R I F T. Tagesordnung öffentlich

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1 Seite 1 Auszug aus der N I E D E R S C H R I F T der 17. Sitzung des Marktgemeinderates vom im Großen Sitzungssaal des Rathauses des Marktes Garmisch-Partenkirchen Tagesordnung öffentlich 1. Bericht von Polizeidirektor Thomas Kirchleitner über die Sicherheitslage im Markt Garmisch-Partenkirchen I 2. Antrag von GRM Schröter Klima schützen, Energie sparen, Kosten der Gemeinde senken vom 26. Oktober 2015 B 3. WV Erlass einer Satzung zur Regelung von Fragen des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises des Marktes Garmisch-Partenkirchen (Informationsfreiheitssatzung); Antrag der GL-Fraktion vom 25. Juni 2015; Beschluss des Marktgemeinderates vom 8. Juli 2015; Vertagung der Beratung und Beschlussfassung auf diese Sitzung gemäß Antrag von GRM Dr. Thiel vom 16. September 2015 B 4. Richtlinien zur Sportförderung des Marktes Garmisch-Partenkirchen (-Sportförderrichtlinien-) 5. Vertrag über die Nutzung von Staatsforstflächen zur Bewirtschaftung der Partnachklamm 6. Fernwärmeversorgung für die Anwesen Spielbank (Am Kurpark 10) und Kongresshaus (Richard-Strauss-Platz 1); Vertragsabschluss 7. Antrag des 1. FC Garmisch-Partenkirchen 1928 e.v. auf Erhöhung des Baukostenzuschusses für den Kunstrasenplatz im Stadion am Gröben B B B B

2 Seite 2 ÖFFENTLICHER TEIL 1. Bürgermeisterin Dr. Sigrid Meierhofer eröffnet die Sitzung, stellt fest, dass die Mitglieder des Marktgemeinderates form- und fristgerecht geladen wurden und der Marktgemeinderat mit 31 Stimmen beschlussfähig ist. Einwendungen gegen die Tagesordnung werden nicht erhoben. Die Niederschrift der 16. Sitzung liegt auf. Da keine Einwendungen gegen die Niederschrift der 15. Sitzung erhoben wurden, ist die Niederschrift genehmigt. Tagesordnungspunkt 1: Bericht von Polizeidirektor Thomas Kirchleitner über die Sicherheitslage im Markt Garmisch-Partenkirchen Polizeidirektor Thomas Kirchleitner informiert den Marktgemeinderat über die aktuelle Sicherheitslage im Markt Garmisch-Partenkirchen. Der Marktgemeinderat nimmt dies zur Kenntnis. Tagesordnungspunkt 2: Antrag von GRM Schröter Klima schützen, Energie sparen, Kosten der Gemeinde senken vom 26. Oktober Bürgermeisterin Dr. Sigrid Meierhofer erläutert den Sachverhalt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 hat GRM Schröter den obenstehenden Antrag mit nachfolgender Begründung gestellt: Begründung: Der Kreistag Garmisch-Partenkirchen hat am einstimmig folgende Beschlüsse gefaßt: Die Verwaltung wird beauftragt ( ) zu ermitteln, wie sich der Energieverbrauch in den vom Landkreis bewirtschafteten Liegenschaften zusammensetzt (Energiebericht). Der Energiebericht soll die Energieverbräuche und kosten in sinnvoller Verbrauchergruppierung darstellen, kann sich an dem Energiebericht des Landkreises Weilheim-Schongau orientieren und soll möglichst im Zweijahresrhythmus aktualisiert werden. Die Verwaltung wird darüber hinaus beauftragt ausgehend von der Analyse in Ziffer 1 einen Maßnahmenplan zu erstellen, um Energieeinsparungen in den kreiseigenen Liegenschaften zu erreichen. Die Verwaltung informiert die Kreisräte in geeigneter Form (z.b. per oder in einer Kreistagssitzung) mindestens einmal jährlich über die Fortschreibung des Maßnahmeplans und die durchgeführten Maßnahmen. Wenn der Markt dem Kreistag folgt, dann hat das für Garmisch-Partenkirchen positive Wirkungen. U.a.: Weniger Hausbrand bedeutet weniger CO2-Emissionen und wirkt damit klimaschonend. Weniger Hausbrand bedeutet weniger Feinstaubbelastung. Das stützt unseren Status als heilklimatischer Kurort, ohne den die Marktgemeinde keine Kurbeiträge kassieren kann. Die Modernisierung der gemeindeeigenen Heizungen und die Gebäudeisolierung zur Vermeidung von Kältebrücken hat unmittelbaren Kosteneinsparungen beim Brennstoffeinkauf zur Folge. Die Ausschreibung der Sanierungsmaßnahmen stützt das

3 Seite 3 heimische Handwerk. Bundesregierung und Europäische Union wollen den Klimawandel aufhalten. Dazu findet vom bis die 21. VN-Klimakonferenz und gleichzeitig das 11. Treffen zum Kyoto-Protokoll in Paris statt. Dieser Konferenz wird eine zentrale Bedeutung zugemessen, da hier eine neue internationale Klimaschutz- Vereinbarung in Nachfolge des Kyoto-Protokolls verabschiedet werden soll. Mit der Annahme des nachfolgenden Beschlußvorschlags leistet der Markt seinen Beitrag zum Erfolg unserer nationalen und der gemeinsamen europäischen Anstrengungen. Der Marktgemeinderat beschließt: Die Verwaltung erstellt einen Energiebericht, aus dem die Brennstoffverbräuche der gemeindeeigenen Häuser hervorgehen. Der Energiebericht empfiehlt konkrete Maßnahmen, um die Energieeffizienz zu verbessern. Energiebericht und die sich daraus ergebenden Empfehlungen werden zweijährlich aktualisiert und öffentlich vorgestellt. Anhand des Energieberichts schlägt die Verwaltung Einzelmaßnahmen vor. Die Mittel für die energieeffizientesten Maßnahmen werden bereits in den Haushalt 2016 der Marktgemeinde eingestellt. Sämtliche Einzelmaßnahmen sollen auf ihre Förder- und Zuschußfähigkeit insbesondere aus Mitteln der KfW und der EIB (Europäische Investionsbank) überprüft werden. Zuschußoder förderfähige Maßnahmen werden vorgezogen. Die Marktgemeinde begleitet Energiebericht und die daraus folgenden Sanierungsmaßnahmen öffentlichkeitswirksam im Sinne des ökologischen Leitbildes für den Markt. Kosten: Je nach Ergebnis des Energieberichts entstehen durch Sanierungsmaßnahmen Kosten. Diese werden mittelfristig durch niedrigere Brennstoffkosten mehr als eingespart. Viele Maßnahmen zur Senkung des Brennstoffverbrauchs zur Steigerung der Energieeffizienz von Häusern sind förder- oder zuschußfähig. Die Verwaltung (hier: Bauamt und Finanzverwaltung) nimmt hierzu wie folgt Stellung: Aus Sicht der Verwaltung ist es für das Landratsamt mit seinen überwiegend öffentlich genutzten Liegenschaften zielführender und realisierbarer, ein Energiekonzept zu entwickeln und umzusetzen. Für den Markt Garmisch-Partenkirchen mit seinen insgesamt 59 Liegenschaften ist es aufgrund der zu erwartenden hohen Kosten (jeweils für Planung und Umsetzung rund Euro) und der derzeitigen Haushaltslage nicht möglich, derartige Energiekonzepte zu erarbeiten und umzusetzen. Seitens des Bauamtes werden seit nunmehr drei Jahren im Rahmen der tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten energetische Sanierungen durchgeführt. Dies erfolgt insbesondere gemäß Energieeinsparverordnung bei sämtlichen Mietwohnungen, in denen die obersten Geschossdecken gedämmt wurden. Ebenso wurden vor kurzem die Heizungsanlagen in der Grubenkopfstraße und im Gänsländerweg erneuert. Zudem müssen in den meisten Liegenschaften zunächst sicherheitsrelevante Maßnahmen wie Brandschutz in öffentlichen Gebäuden und Rauchmelder in den Mietwohnungen vordringlich aus rechtlichen Gründen ausgeführt werden. Der Marktgemeinderat beschließt: Die Verwaltung wird beauftragt, verstärkt - ohne sicherheitsrelevante Maßnahmen zu vernachlässigen - Möglichkeiten zu Energieeinsparungen zu identifizieren und diese im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Marktes umzusetzen. Im Übrigen wird der Antrag von GRM Schröter abgelehnt.

4 Seite 4 Tagesordnungspunkt 3: Erlass einer Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises des Marktes Garmisch-Partenkirchen (Informationsfreiheitssatzung); Antrag der Grün-Liberalen Fraktion vom 25. Juni 2015; Beschluss des Marktgemeinderates vom 8. Juli 2015; Vertagung der Beratung und Beschlussfassung auf diese Sitzung gemäß Antrag von GRM Dr. Thiel vom 16. September Bürgermeisterin Dr. Sigrid Meierhofer und Stv. Leiter Hauptverwaltung Florian Nöbauer erläutern den Sachverhalt. Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 8. Juli 2015 die Verwaltung beauftragt, die für den möglichen Erlass einer Informationsfreiheitssatzung notwendigen Vorarbeiten zu leisten. Seitens der Hauptverwaltung wurde in Zusammenarbeit mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten ein Satzungsentwurf erarbeitet, der auf den aktuellen Satzungen der Landeshauptstadt München sowie des Marktes Murnau a. Staffelsee basiert. Gerade letztere hat erst am 22. Januar 2015 die bestehende Satzung angepasst. Zentraler Unterschied zu den herangezogenen Satzungen ist dabei, dass die 1. Bürgermeisterin stets Adressatin der Anträge auf Zugang zu Informationen ist, so dass diese im Rahmen ihrer organschaftlichen Geschäftsverteilungsbefugnis eine schnelle Bearbeitung sicherstellen und gleichzeitig Zuständigkeitsüberschneidungen und Reibungsverluste innerhalb der Verwaltung vermeiden kann. Es sollte nach Ansicht der Verwaltung nicht von einem Antragsteller erwartet werden, dass dieser die jeweils in seinem Fall zuständige Stelle innerhalb der Verwaltung selbstständig identifiziert. Weiterhin wurde in 7 Abs. 2 des Satzungsentwurfs ausdrücklich festgehalten, dass überdies eine sach- und fachkundige sowie bürgerfreundliche Beratung, die in allen Dienststellen des Marktes Garmisch-Partenkirchen im Rahmen der gültigen Geschäftsverteilung erfolgt, von dieser Satzung unbenommen ist. Es ist nach wie vor zentrale Aufgabe der Verwaltung die Bürgerinnen und Bürger nach dem Grundsatz der Bürgerfreundlichkeit zu beraten und sich nicht auf das Zurverfügungstellen von Informationen zurückzuziehen. Der Marktgemeinderat beschließt: Der Marktgemeinderat beschließt die nachfolgende Satzung: Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises des Marktes Garmisch-Partenkirchen (Informationsfreiheitssatzung) Vom Der Markt Garmisch-Partenkirchen erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung vom (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 366), folgende Satzung: Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises des Marktes Garmisch-Partenkirchen (Informationsfreiheitssatzung) 1 Anwendungsbereich (1) Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den beim Markt Garmisch- Partenkirchen vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Die Satzung legt die

5 Seite 5 grundlegenden Voraussetzungen fest, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Die gesetzlichen Vorschriften der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden entsprechende Anwendung. (2) Jede Bürgerin und jeder Bürger hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Marktverwaltung einschließlich der Eigenbetriebe sind vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe dieser Satzung. Nicht umfasst sind Angelegenheiten anderer Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, deren Mitglied bzw. Beteiligter der Markt Garmisch-Partenkirchen ist. (3) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Marktes. 2 Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Satzung ist 1. amtliche Information (Schrift-, Bild-, oder DV-Form): jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; 2. Dritte im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, über die personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. 3 Antragstellung (1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder in elektronischer Form jeweils unter Angabe der vollständigen Adresse der antragstellenden Person zu stellen. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrags bedarf es nicht. Auskunftsanträge in Bezug auf personenbezogene Daten sind zulässig und analog zu den Voraussetzungen für eine Datenübermittlung personenbezogener Daten nach Art. 19 BayDSG zu behandeln. (2) Der Antrag ist an die 1. Bürgermeisterin des Marktes Garmisch-Partenkirchen zu richten. 4 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist gemäß 5 erneut. 4 Gewährung und Ablehnung des Antrags (1) Der Markt Garmisch-Partenkirchen kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. (2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist der Markt Garmisch-Partenkirchen auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle. (3) Der Markt Garmisch-Partenkirchen stellt während der allgemeinen Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen und Kopien ist gestattet. Der Informationszugang zu Akten und Schriftstücken ist nur im Beisein einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Marktes Garmisch-Partenkirchen zulässig.

6 Seite 6 (4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. (5) Der Markt Garmisch-Partenkirchen stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung. (6) Der Markt Garmisch-Partenkirchen kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angegeben wird. (7) Sofern für Amtshandlungen nach dieser Satzung Kosten entstehen, weist der Markt Garmisch-Partenkirchen die antragstellende Person rechtzeitig auf deren voraussichtliche Höhe hin. 5 Antragsbearbeitungsfrist 1) Der Markt Garmisch-Partenkirchen macht die Informationen innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrages zugänglich. (2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. (3) Soweit der Umfang und die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Abs. 1 um zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe zu informieren. 6 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs (1) Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. (2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht, 1. wenn die Preisgabe der Informationen dem Wohl des Bundes, des Freistaats oder dem Markt Nachteile bereiten würde, 2. wenn die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind, 3. wenn es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten handelt, 4. wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, 5. wenn es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher Beratungen u. ä. handelt, 6. wenn die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder behördliche Verfahrensabläufe oder den behördlichen Entscheidungsbildungsprozess gefährden könnte oder wenn sie geeignet sind, den üblichen Rechtsweg zu umgehen oder vorwegzunehmen sowie den gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsschutz der juristischen Person und seiner Beschäftigten zu gefährden, oder 7. wenn der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht oder, 8. Umstände die Gefahr erkennen lassen, dass personalrechtliche Bestimmungen verletzt werden könnten oder, 9. die begehrten Informationen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein anhängiges Gerichtsverfahren, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder Disziplinarverfahren betreffen. Im Zweifel ist der Datenschutzbeauftragte des Marktes Garmisch-Partenkirchen und/oder der Personalrat hinzuziehen sowie die Einwilligung des Betroffenen einzuholen (vgl. Art. 15. Abs. 1 BayDSG).

7 Seite 7 (3) Soweit und solange Informationen aufgrund der vorstehenden Absätze nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über die nicht nach den Abs. 1 oder 2 ausgeschlossenen Informationen. 7 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten (1) Rechtsvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zugang zu Informationen regeln oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt. (2) Von dieser Satzung unbenommen ist eine sach- und fachkundige sowie bürgerfreundliche Beratung, die in allen Dienststellen des Marktes Garmisch- Partenkirchen im Rahmen der gültigen Geschäftsverteilung erfolgt. 8 Kosten Mündlich, telefonisch und digital erteilte Auskünfte sowie die Einsicht in Akten sind kostenfrei. Für schriftliche Auskünfte in Papierform werden Kopier- und Versandkosten berechnet. Über die Höhe der Gebühren ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vorab zu informieren. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft. Markt Garmisch-Partenkirchen, Dr. Sigrid Meierhofer 1. Bürgermeisterin Tagesordnungspunkt 4: Richtlinien zur Sportförderung des Marktes Garmisch- Partenkirchen (-Sportförderrichtlinien-) 1. Bürgermeisterin Dr. Sigrid Meierhofer und Martin Bader (Hauptverwaltung) erläutern den Sachverhalt. Die Hauptverwaltung hat sich nach den Ergebnissen der Klausurtagung des Marktgemeinderates im Juli 2015 und dem dort geäußerten Wunsch nach Schaffung von mehr Transparenz im Sportförderverfahren mit der Erarbeitung von neuen Regelungen befasst und den nachfolgenden, im Anschluss an die Erläuterungen abgedruckten Entwurf neuer Sportförderrichtlinien erarbeitet. Nachdem das bisherige Abwicklungsverfahren der Bearbeitung und Auszahlung von Zuschüssen in diesem Bereich durch eine Vielzahl von Einzelentscheidungen und Einzelbeschlüssen, die sich im Besonderen auf die jeweiligen Bedürfnisse einzelner Vereine ausgerichtet haben, über Jahrzehnte gewachsen ist und sich dabei jedoch nur sehr geringer genereller Regelungsgehalt herausgebildet hat, der auf eine Vielzahl von Förderanfragen angewendet werden kann, wird seitens der Verwaltung angeregt, das Verfahren zur Förderung des Breitensportes vor Ort neu zu regeln und hierzu Richtlinien aufzustellen. Bisher wurden im Haushalt des Marktes die Ansätze im Verwaltungshaushalt auf einer Sonderseite (Haushalt 2015, Seite 138a) dargestellt und einzelne Förderungen an verschiedene Vereine benannt. Der Förderbereich Sport beschränkt sich hier überwiegend auf die Haushaltsstellen (Zuschüsse für lfd. Zwecke an Sportverbände und Vereine und deren Einrichtungen) und (Zuschüsse für

8 Seite 8 lfd. Zwecke an sonstige Verbände, Vereine u.ä. und deren Einrichtungen). Auf der Haushaltsstelle / Ansatz 2015 = Euro werden bisher viele verschiedene Förderarten wie z.b. Jahreszuschüsse, Zuschüsse für die Sportstättennutzung anderer Träger, Zuschüsse für einzelne Sportveranstaltungen einzelner Vereine, Abteilungen und Sparten von Vereinen oder auch Budgets wie z.b. für die Auszahlung von Übungsleiterzuschüssen (Verdopplung der staatlichen Zuschüsse für einzelne Vereine) zusammengefasst. Die Auszahlung dieser Zuschüsse erfolgte bisher nach Verabschiedung des Haushaltes in aller Regel im Frühjahr bzw. in Ratenzahlungen aufgeteilt über das ganze Jahr. Mit den auf der Haushaltsstelle angesetzten Mitteln (Ansatz Euro) werden zudem bisher Rechnungen des Landkreises Garmisch-Partenkirchen und des Erzbischöflichen Ordinariats beglichen, die diese an den Markt für einen Anteil von 50% für die Nutzung und Zurverfügungstellung der Turnhallen der weiterführenden Schulen in Garmisch- Partenkirchen durch die örtlichen Vereine stellen. Ein geregeltes Antrags- und Verwaltungsverfahren wurde bisher nicht durchgeführt. Viele im Haushalt aufgeführten Zuschüsse wurden durch die Verwaltung jedes Jahr unverändert im Haushaltsverfahren beantragt, und nach Abschluss dessen, unaufgefordert an die Vereine ausbezahlt. Schwächen im bisherigen Verfahren zeigen sich auch in der nicht gleichberechtigten Verteilung der Fördermittel sowie dem Zugang zu Fördermitteln auch für Sparten und Abteilungen einzelner Vereine. Mit den nun neu entworfenen Richtlinien sollen dabei regelmäßig wiederkehrende Förderfälle geregelt werden. Mit ihnen kann nun eine transparentere sowie gleichberechtigtere Lösung bei der Verteilung von öffentlichen Mitteln erzielt werden. Daneben dienen sie auch als Steuerungsinstrument um einzelne Förderziele, wie etwa die Förderung der sportlichen Ertüchtigung der Jugend besonders zu gewichten oder die Vereine anzuhalten, geschultes Personal in den Vereinen für eine qualifizierte Sportausbildung zu beschäftigen. Mitunter kann dadurch auch ein förmliches Verwaltungsverfahren durchgeführt werden, welches die Vereine an gewisse Regeln, wie z.b. die rechtzeitige, wiederkehrende, schriftliche Antragstellung oder eine zweckgebundene Verwendung der Mittel bindet. Die Vereine sollen zudem in ihrer Eigenständigkeit gestärkt werden und gerade Rechnungen für Sportstättennutzungen z.b. in Turnhallen des Landkreises oder des Ordinariats, die bisher zu 50% vom Markt übernommen wurden, nun im Gesamten selbst begleichen. Die Verwaltung hat sich bei der Erarbeitung dieser Richtlinien auch an bereits in anderen Gemeinden und Städten oder beim Freistaat bestehenden Satzungen und Richtlinien orientiert und diese auf die besonderen Verhältnisse von Garmisch-Partenkirchen angepasst. In dem nachfolgenden Entwurf sind dabei Vorschläge von speziellen Förderarten eingearbeitet (Zuschüsse für Vereinsjubiläen, Zuschüsse für die Jugendarbeit, Zuschüsse für die allg. Vereinsarbeit oder Zuschüsse für die Beschäftigung von ausgebildeten Übungsleitern), die in vielen Fällen in ihrer Ursprungsform auch in der Vergangenheit bereits beim Markt gewährt wurden und auch in anderen Städten und Gemeinden in einer ähnlichen Form gewährt werden. Es wird vorgeschlagen, weiterhin auf zwei Haushaltsstellen im Verwaltungshaushalt des Marktes Fördertöpfe einzurichten, mit denen einerseits eine Ausschüttung an die örtlichen Vereine, nach den niedergeschriebenen Regelungen dieser Richtlinien für spezielle, zielgerichtete Förderungen erfolgen sollen und andererseits auch Sonderförderungen ermöglicht werden, um auf die besonderen Gegebenheiten des Förderbereiches Sport in Garmisch-Partenkirchen besser eingehen und auf einzelne besondere Anfragen besser reagieren zu können. Die Hauptverwaltung hat für den Verwaltungshaushalt 2016 eine neue Verteilung der Haushaltsmittel auf die Haushaltsstellen und angemeldet. Es wird demnach empfohlen einen Gesamtbetrag von Euro für Förderungen nach

9 Seite 9 den Nr. III. IV. V. und VI der Sportförderrichtlinien auf der Haushaltsstelle sowie einen Gesamtbetrag von Euro für Sonderförderungen nach Nr. VII der Richtlinien bereit zu stellen. Der Betrag von Euro setzt sich dabei aus den bisherigen Gesamtbeträgen für Jahreszuschüsse, der Aufdopplung der staatlichen Zuschüsse (Übungsleiter-pauschale Euro) sowie aus dem Ansatz für die Übernahme von 50% der Turnhallengebühren in Turnhallen des Landkreises oder Ordinariates der örtlichen Sportvereine (bisher Euro) zusammen. Der Betrag von Euro dagegen beinhaltet die bisherigen bereits in Sonderfällen gewährten Förderungen oder auch neu hinzugekommene Anträge einzelner Vereine auf Förderung in Der Finanzausschuss hat sich in seiner Sitzung am mit dem Entwurf der Sportförderrichtlinien vorberatend befasst und einzelne, im nachfolgenden Entwurf bereits eingearbeitete, sowie gelb hervorgehobene Änderungsempfehlungen beschlossen. Unter anderem soll als Zugangsvoraussetzung für die Förderung ein Passus aufgenommen werden, nachdem nur Vereine gefördert werden, die aktive Jugendarbeit leisten und bei denen die Anzahl der Mitglieder unter 18 Jahren mindestens 10% der Gesamtmitglieder beträgt. Diese Klausel ist in ähnlicher Form auch in den Sportförderrichtlinien des Freistaates Bayern eingearbeitet. Hierzu empfiehlt die Verwaltung analog der Förderrichtlinien des Freistaates noch einen Ausnahmetatbestand einzuarbeiten, nachdem diese Klausel nicht für Vereine Verwendung findet, die den Behinderten-, Rehabilitations- und Seniorensport pflegen. Daneben empfiehlt der Finanzausschuss dem Marktgemeinderat die Höhe des in Nr. IV/3 (Förderung der Jugendarbeit) der Sportförderrichtlinien genannten Betrages je einzelnem jugendlichen Mitgliedes auf 10 Euro festzusetzen. Der Marktgemeinderat ist nach 2 Nr. 4 der Geschäftsordnung für die Aufstellung von Richtlinien, die in den Bereich der laufenden Angelegenheiten fallen, zuständig. Die Hauptverwaltung empfiehlt dem Marktgemeinderat, die nachfolgenden Sportförderrichtlinien in der vorgelegten Form zu beschließen. ENTWURF RICHTLINIEN ZUR SPORTFÖRDERUNG DES MARKTES GARMISCH-PARTENKIRCHEN (- SPORTFÖRDERRICHTLINIEN -) Vom Die Förderung des Sports ist allgemeine Aufgabe des Marktes Garmisch-Partenkirchen im eigenen Wirkungskreis (Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung, Art. 7, 57 Abs. 1 der Gemeindeordnung). Durch eine freiwillige Förderung nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien sollen zum einen die Arbeit der Vereine anerkannt und unterstützt, zum anderen dadurch die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Einwohner von Garmisch-Partenkirchen - und insbesondere die Jugend - Möglichkeiten zur aktiven Betätigung innerhalb der örtlichen Sportvereine finden. Darüber hinaus soll durch diese Richtlinien eine möglichst gleichberechtigte Verteilung von öffentlichen Mitteln unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit sowie dem Einsatz von geschulten Übungsleitern erzielt werden. Inhaltsübersicht: I. Allgemeine Grundsätze der Förderung

10 Seite Bereitstellung von Fördermitteln 2. Förderungsvoraussetzungen 3. Antragstellung 4. Zuständigkeit II. Nutzung der Sportstätten und Einrichtungen des Marktes Garmisch-Partenkirchen 2. Gegenstand der Förderung 3. Antragstellung III. Jubiläumszuschuss 2. Höhe des Jubiläumszuschusses 3. Antragstellung IV. Förderung der Jugendarbeit 2. Gegenstand der Förderung 3. Höhe des Zuschusses 4. Antragstellung, Auflagen und Verwendungsnachweis V. Förderung der allgemeinen Vereinsarbeit 2. Gegenstand der Förderung 3. Höhe des Zuschusses 4. Antragstellung, Auflagen und Verwendungsnachweis VI. Übungsleiterzuschuss 2. Gegenstand der Förderung 3. Höhe des Zuschusses 4. Antragstellung, Auflagen und Verwendungsnachweis VII. Sonderförderungen 2. Gegenstand der Förderung 3. Antragstellung, Auflagen und Verwendungsnachweis I. Allgemeine Grundsätze der Förderung 1. Bereitstellung von Fördermitteln 1.1. Fördermittel werden im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr veranschlagten Haushaltsmittel bereitgestellt. Der Markt Garmisch-Partenkirchen stellt hierbei einerseits einen Gesamtbetrag an Fördermitteln für Förderungen nach den Nummern III., IV., V. und VI. dieser Richtlinien zur Verfügung. Zudem stellt der Markt einen weiteren Gesamtbetrag für einzelne Förderungen nach Nr. VII. dieser Richtlinien bereit. Übersteigt der durch die Vereine beantragte Förderbetrag den Gesamtbetrag der im Haushalt vorgesehenen Mittel, wird der Zuschuss des Marktes jeweils anteilig gekürzt.

11 Seite Die Fördermittel stellen eine freiwillige Leistung des Marktes Garmisch- Partenkirchen dar. Sie stehen unter dem Vorbehalt der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses. Verpflichtungen für den Markt Garmisch-Partenkirchen können aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach Abschluss des Förderverfahrens und ist bargeldlos. Eine Einzelförderung von Sparten oder Abteilungen von Vereinen ist ausgeschlossen. Zuschüsse werden ausschließlich an den Hauptverein ausbezahlt. Zuschüsse nach Nr. VII können durch den Markt Garmisch- Partenkirchen auch direkt an beteiligte Dritte, (Gläubiger, Gemeindewerke, Landratsamt etc..) ausbezahlt werden Die Fördermittel sind zweckgebunden. Der Markt Garmisch-Partenkirchen ist berechtigt, die Verwendung der Mittel zu überprüfen und sich entsprechende Nachweise über die Verwendung vorlegen zu lassen. 2. Förderungsvoraussetzungen 2.1 Leistungen nach diesen Richtlinien können gewährt werden an rechtsfähige Sportvereine, die im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtsbezirks eingetragen sind und deren Vereinszweck die Pflege des Sports oder eine/mehrere Sportarten bestimmt, die vom zuständigen Finanzamt gemäß den Vorgaben der 51 ff der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind, die geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse (Buchführung, Jahresrechnung, Rechnungsprüfung usw.) aufweisen und sich bereit erklären, umfassende Unterlagen hierüber vorzulegen und nachprüfen zu lassen, die seit mindestens drei Jahren vor der erstmaligen Antragstellung bestehen, die ihren Sitz im Ortsgebiet des Marktes Garmisch-Partenkirchen haben, die aktive Jugendarbeit leisten und deren Anteil an Mitgliedern, die zum Stand des 1. Januar des Jahres, für das die Förderung beantragt wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mindestens 10 Prozent der Gesamtgliederzahl beträgt. Diese Voraussetzung entfällt für die Förderung von Vereinen zur Pflege des Behinderten-, Rehabilitations- und Seniorensports deren Mitglieder überwiegend (mind. 80% der Gesamtmitglieder) Einwohner-/innen des Marktes Garmisch-Partenkirchen sind, zu denen alle Gemeindeangehörigen (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO) des Marktes Garmisch-Partenkirchen Zutritt haben. 2.2 Ausgeschlossen ist nach diesen Richtlinien die finanzielle Förderung von: politischen Parteien oder vergleichbaren politischen Gruppierungen Kirchen, religiös oder weltanschaulich geprägten Gruppierungen, unabhängig davon, ob sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, Sportfördervereinen, überörtlichen Dachverbänden und vereinen, Feuerwehrvereinen, Vereinen dessen Vereinszweck überwiegend auf die Traditionspflege

12 Seite 12 oder Brauchtumspflege und nicht in erster Linie auf die Pflege des Sports abzielt. 2.3 Ausgeschlossen ist nach diesen Richtlinien ebenfalls die finanzielle Förderung von Einzelsportlern sowie von Gesellschaften, Organisationen und Vereinen, die gewerbsmäßig ihren Sport betreiben. 2.4 In begründeten Einzelfällen können auch Vereine als förderfähig anerkannt werden, die nicht alle Förderungsvoraussetzungen erfüllen. Es können in Einzelfällen Ausnahmen von den Förderungsvoraussetzungen zugelassen werden. 2.5 In begründeten Einzelfällen können auch Vereine, welche die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinien grundsätzlich erfüllen, von der Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen werden. Ein Ausschlussgrund ist u.a. gegeben, wenn durch die Zulassung des Vereins aufgrund der Anzahl seiner Vereinsmitglieder ein nicht unerhebliches Ungleichgewicht bei der Verteilung der Fördermittel entstehen würde. 3. Antragstellung Fördermittel nach diesen Richtlinien werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Anträge auf Förderung nach Nr. IV, V, und VI dieser Richtlinien, sind mittels der vom Markt ausgegebenen Formulare sowie allen geforderten Unterlagen bis spätestens 1. März des Jahres, für das die Zuwendung beantragt wird, an die Hauptverwaltung des Marktes Garmisch-Partenkirchen, Rathausplatz 1, Garmisch-Partenkirchen zu richten. Anträge auf Förderung nach Nr. III. und VII. dieser Richtlinien sind schriftlich bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres für das die Zuwendung beantragt wird, an gleicher Stelle einzureichen. Verspätet eingegangene oder unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet. Bei der erstmaligen Antragstellung ist die Satzung des Vereins in Kopie beizulegen. Den Antragsunterlagen ist grundsätzlich die letzte aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes, die den Verein als gemeinnützig anerkennt in Kopie beizufügen. Der Markt behält es sich vor, noch weitere Unterlagen (z.b. steuerrelevante Kassenberichte, Bilanzen, Einnahmen-Ausgaben- Überschussrechnungen etc.), die zur Klärung der Förderberechtigung erforderlich sind, bis zum Abschluss des Verfahrens nachzufordern. 4. Zuständigkeit 4.1 Der Vollzug dieser Richtlinien obliegt der 1. Bürgermeisterin. (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung). Im Einzelfall entscheidet die 1. Bürgermeisterin über die Gewährung von Zuschüssen nach Nr. VII dieser Richtlinien bis zu einem Betrag von Euro. 4.2 Der Finanzausschuss beschließt über - die Gewährung von Ausnahmen von den Förderungsvoraussetzungen nach den Nr. I. / 2.4 und I. / 2.5 dieser Richtlinien. - die Gewährung von Zuschüssen im Einzelfall von über Euro bis zu einem Betrag von Euro nach Nr. VII dieser Richtlinien. 4.3 Die Zuständigkeit des Gemeinderates gemäß der 1 Abs. 1, 2, u. 9 Abs. 3 Nr. 2a der Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Garmisch-Partenkirchen, über die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen im Einzelfall über einen

13 Seite 13 Betrag von mehr als Euro, bleibt für Förderungen nach Nr. VII von diesen Richtlinien unberührt. II. Nutzung der Sportstätten und Einrichtungen des Marktes Garmisch-Partenkirchen Die Vereine sollen in der täglichen Vereinsarbeit unterstützt werden. Ein aufwändiges Abrechnungsverfahren von Nutzungsgebühren für die Nutzung der markteigenen Sportstätten soll unterbleiben. 2. Gegenstand der Förderung Sofern die Sportveranstaltungen und Trainingseinheiten in unmittelbaren Zusammenhang mit dem satzungsgemäßen Vereinszweck stehen, können die örtlichen Sportvereine die öffentlichen Sportplätze, Sporteinrichtungen, Turnhallen und direkt in Zusammenhang stehenden Liegenschaften (Umkleidekabinen etc.) des Marktes Garmisch-Partenkirchen (ausgenommen ist hier das im gewerblichen Betrieb stehende Olympia-Skistadion) kostenfrei nutzen. Der Markt erhebt bis auf weiteres hier keine Nutzungsgebühren (Art. 75 Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung). Dies gilt nicht für Nutzungen die dem eigentlichen Betriebszweck der öffentlichen Einrichtungen widersprechen (z.b. das Abhalten von Feiern und Festen auf den öffentlichen Anlagen und Einrichtungen). 3. Antragstellung Um die örtlichen Einrichtungen benutzen zu können, müssen die Vereine entsprechende Nutzungsanträge beim Markt stellen und sich in die Belegungspläne eintragen lassen. Ein Anspruch auf eine Belegung wird durch diese Richtlinien nicht abgeleitet. III. Jubiläumszuschuss Den Sportvereinen des Marktes Garmisch-Partenkirchen werden Jubiläumszuschüsse für die unter Nr. 2 genannten Jubiläen im Jubiläumsjahr gewährt. 2. Höhe des Jubiläumszuschusses 25-jähriges Vereinsjubiläum = 125,00 Euro 50-jähriges Vereinsjubiläum = 250,00 Euro 75-jähriges Vereinsjubiläum = 375,00 Euro Ab dem 100-jährigen Vereinsjubiläum und allen im Rhythmus von 25 Jahren nachfolgenden Jubiläen werden als Gesamtbetrag jeweils 500 Euro gewährt. 3. Antragstellung Der Antrag auf die Gewährung eines Jubiläumszuschusses ist bis zum 1. Oktober des dem Jubiläum vorausgehenden Jahres schriftlich zu stellen. IV. Förderung der Jugendarbeit

14 Seite 14 Die Jugendbetreuung und die Jugendarbeit in den Vereinen soll gestärkt und unterstützt werden. 2. Gegenstand der Förderung Der Markt Garmisch-Partenkirchen gewährt für jedes jugendliche Vereinsmitglied mit Wohnsitz in Garmisch-Partenkirchen einen jährlichen Zuschuss. Berechnungsgrundlage ist die Mitgliederzahl am 1. Januar des Jahres, für das der Zuschuss gewährt wird. Jugendliche Vereinsmitglieder sind diejenigen, die am 1. Januar des Jahres für das der Zuschuss gewährt wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3. Höhe des Zuschusses Pro Mitglied nach Nr. 2 beträgt der Zuschuss 10,00 Euro. Der Markt überprüft jährlich die Höhe des Betrages, setzt diese unter Umständen neu fest und gibt diese nach Verabschiedung des Haushalts bekannt. 4. Antragstellung, Auflagen und Verwendungsnachweis Die Zahl der jugendlichen Mitglieder ist bei der Antragstellung zu benennen und nachzuweisen. Als Nachweis ist, wenn vorhanden, die Mitgliedermeldung an den Bayerischen Landessportverband oder einer vergleichbaren Dachorganisation zum Stand 1. Januar des Jahres für das der Zuschuss beantragt wird, in Kopie beizufügen. Die hierfür vom Markt zur Verfügung gestellten Mittel sind zweckgebunden und dürfen von den Vereinen nur für die Sportertüchtigung der Jugendlichen verwendet werden. Der Markt Garmisch-Partenkirchen behält es sich vor, die Angaben stichprobenartig zu prüfen und geeignete Unterlagen zum Nachweis der Mitgliederzahl und der Verwendung der Mittel anzufordern. V. Förderung der allgemeinen Vereinsarbeit Die Leistungsfähigkeit der Vereine soll unterstützt und erhalten werden. 2. Gegenstand der Förderung Der Markt Garmisch-Partenkirchen gewährt für jedes Vereinsmitglied mit Wohnsitz in Garmisch-Partenkirchen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr einen jährlichen Zuschuss. 3. Höhe des Zuschusses Die Höhe des Zuschusses berechnet sich nach folgender Formel: Von den im jeweiligen Haushalt des Marktes Garmisch-Partenkirchen für den Bereich der Förderung des Sports nach den Nummern III., IV., V. und VI. dieser Richtlinien als Gesamtbetrag eingestellten Fördermitteln werden die Gesamtzuschüsse nach den Ziffern III, IV und VI abgezogen. Der dann noch zur Verfügung stehende Betrag wird durch die Gesamtzahl aller durch die Vereine gemeldeten volljährigen Mitglieder (ohne Jugendliche) geteilt und so der Förderbetrag je Vereinsmitglied errechnet. Der Förderbetrag je Vereinsmitglied wird mit der durch den einzelnen Verein gemeldeten Anzahl an volljährigen Mitgliedern (ohne Jugendliche) multipliziert.

15 Seite 15 Dieses Produkt stellt den Förderbetrag des antragstellenden Vereins für die allgemeine Vereinsarbeit im laufenden Haushaltsjahr dar. Eine Bezuschussung ist nur für Vereinsmitglieder möglich, die einen regelmäßigen jährlichen Mitgliedsbeitrag an den Verein entrichten. 4. Antragstellung, Auflagen und Verwendungsnachweis Die Zahl der Mitglieder ist bei der Antragstellung ordnungsgemäß zu benennen und nachzuweisen. Als Nachweis ist, wenn vorhanden, die Mitgliedermeldung an den Bayerischen Landessportverband oder einer vergleichbaren Dachorganisation zum Stand 1. Januar des Jahres für das die Zuwendung beantragt wird, in Kopie beizufügen. Der Markt Garmisch-Partenkirchen behält es sich vor, die Angaben stichprobenartig zu prüfen und zum Nachweis geeignete Unterlagen anzufordern. VI. Übungsleiterzuschuss Die Beschäftigung von ausgebildeten Übungsleitern in den Vereinen soll gefördert werden. Mit der Förderung sollen die Sportvereine einen Anreiz erhalten, ausgebildetes Personal zu beschäftigen oder fortzubilden. Ziel ist, dass die örtliche Sportausbildung auf hohem sportlichem und pädagogischem Niveau angeboten und durchgeführt wird. 2. Gegenstand der Förderung Der Markt gewährt den Vereinen, welche auf Grundlage von Abschnitt B (Vereinspauschale/Übungsleiterzuschuss) der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (staatliche Sportförderrichtlinien) beim Freistaat Bayern einen Antrag stellen und auch Fördermittel erhalten, jährlich einen weiteren Zuschuss. 3. Höhe des Zuschusses Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach dem vom Freistaat Bayern (Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen) für den jeweiligen Verein im Förderjahr festgesetzten Betrag. 4. Antragstellung, Auflagen und Verwendungsnachweis Der Antrag auf Gewährung eines Übungsleiterzuschusses ist bis zum 1. Februar des Jahres zu stellen, für welches die Zuwendung beantragt wird. Nach Eingang des Förderbescheids des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchens (Freistaat Bayern), ist dieser umgehend in Kopie beim Markt Garmisch- Partenkirchen nachzureichen, um den von staatlicher Seite festgesetzten Förderbetrag nachzuweisen. Der Markt Garmisch-Partenkirchen ist berechtigt, die Angaben stichprobenartig zu prüfen und zusätzlich zum Nachweis geeignete Unterlagen anzufordern. VII. Sonderförderungen Der Markt behält es sich vor, in besonders gelagerten und begründeten Ausnahmefällen, einzelne Förderungen auf Antrag unabhängig von den in den Nr. III. IV. V. und VI. genannten Förderarten und Förderregelungen zu gewähren.

16 Seite Gegenstand der Förderung Der Markt gewährt hierbei nach Prüfung und Einzelentscheidung der jeweils nach der Geschäftsordnung des Marktgemeinderates zuständigen Gremien Unterstützungen für z.b. - die Durchführung von einzelnen Sportveranstaltungen, - die Nutzung von nicht in der Trägerschaft des Marktes befindlichen Sportstätten für Training und Wettkampf, - die Beschaffung von Sportgeräten, - den vereinseigenen Sportstättenbau sowie in anderen einzelfallbezogenen begründeten Ausnahme- und Sonderfällen. 3. Antragstellung, Auflagen und Verwendungsnachweis Anträge auf Sonderförderungen sind bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres, für das die Förderung beantragt wird, schriftlich beim Markt Garmisch-Partenkirchen einzureichen. Dem Antrag ist eine ausführliche schriftliche Begründung für die Erforderlichkeit und Notwendigkeit der Fördermaßnahme sowie umfassende und geeignete Unterlagen (u.a. steuerrelevante Kassenberichte, Bilanzen, Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnungen etc.), die die Erforderlichkeit belegen, beizufügen. Alle im Wege der Sonderförderung gewährten Zuschüsse sind zweckgebunden. Der Markt Garmisch-Partenkirchen ist berechtigt, Buchführung und Belege zu prüfen und sich von der richtigen Mittelverwendung an Ort und Stelle zu überzeugen. Diese Richtlinien treten am.. in Kraft. Garmisch-Partenkirchen, Dr. Sigrid Meierhofer 1. Bürgermeisterin Inkrafttreten Der Marktgemeinderat beschließt: Der von der Verwaltung erarbeitete Entwurf von Richtlinien zur Sportförderung des Marktes Garmisch-Partenkirchen (- Sportförderrichtlinien -) wird in der vorgelegten und in Teilen durch den Finanzausschuss abgeänderten Form beschlossen. Die Richtlinien treten ab dem 01. Januar 2016 in Kraft und werden ab dem Haushaltsjahr 2016 angewendet. Für die Förderung nach Nr. IV. (Förderung der Jugendarbeit) wird ein Betrag von 10,- Euro für das einzelne jugendliche Mitglied nach Nr. IV./3. der Sportförderrichtlinien festgesetzt. Die in den Richtlinien nach Nr. I./ 3. vorgesehene Antragsfrist für Anträge nach Nr. III. und Nr. VII. wird ausschließlich für das Haushaltsjahr 2016 auf gesondert festgelegt. Sämtliche Beschlüsse aller behandelnden Gremien des Marktes Garmisch- Partenkirchen, die in der Vergangenheit in Zusammenhang mit der regelmäßigen Förderung von Sportvereinen in Garmisch-Partenkirchen gefasst wurden, insbesondere

17 Seite 17 Beschlüsse über regelmäßige, jährliche Zuschüsse an bestimmte Vereine (Jahreszuschüsse), die Gewährung eines weiteren Zuschusses des Marktes im Sinne der staatlichen Übungsleiterpauschale / Vereinspauschale für einzelne Vereine, die Übernahme von 50%, der für örtliche Vereine in Turnhallen des Landkreises oder des erzbischöflichen Ordinariats erhobenen Nutzungsgebühren, die Übernahme von Eiskosten und Eintrittskarten im Olympia-Eissportzentrum sowie von Eintrittskarten im Alpspitzwellenbad für Training und Veranstaltungen werden mit Wirkung vom aufgehoben. Die Beschlüsse oder in direktem Zusammenhang stehenden Beschlüsse der behandelnden Gremien über die Förderung der Ski-Weltcup-Veranstaltungen vom (GR-Beschluss), die Förderung des nordischen Sports im Skistadion vom (GR-Beschluss) und die Förderung der Integration der Jugendspieler der SCR Vermarktungs-GmbH vom (GR-Beschluss) werden von diesem Beschluss nicht berührt. Tagesordnungspunkt 5: Vertrag über die Nutzung von Staatsforstflächen zur Bewirtschaftung der Partnachklamm 1. Bürgermeisterin Dr. Sigrid Meierhofer erläutert den Sachverhalt. Mit Mail vom 22. Oktober 2015 hat die Bayerische Staatsforsten AöR, Forstbetrieb Oberammergau, Ettaler Straße 3, Oberammergau einen Vertragsentwurf bezüglich der Nutzung von Staatsforstflächen zur Bewirtschaftung der Partnachklamm zugesandt. Der derzeitige Vertrag endet am 31. Dezember Folgende wesentliche Bestimmungen sind im neuen Vertrag vorgesehen: Die Grundfläche für den Partnachklammweg und Stollen ist ca m lang und liegt auf der Fl. Nr Gemarkung Partenkirchen. Die Klammnebensteige im Umfeld der Partnachklamm, samt den Klammbrücken, befinden sich auf den Fl. Nrn. 2330, 2330/2 sowie 2275/2 Gemarkung Partenkirchen und haben eine Länge von ebenfalls ca m. Das neue Vertragsverhältnis beginnt am 1. Januar 2016 und endet am 31. Dezember Der Markt hat wie bisher eine Umsatzbeteiligung von 30 % des Gesamtjahresnettoumsatzes zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer an die Bayerischen Staatsforsten zu leisten. Sofern die Bayerischen Staatsforsten es wünschen, können die Umsatzzahlen bzw. die Geschäftsunterlagen von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Die Kosten trägt bei Bestätigung der vom Markt angegebenen Umsatzzahlen die Bayerischen Staatsforsten, bei einer Abweichung zu Lasten des Forstamtes der Markt. Unabhängig von den erzielten Umsätzen muss der Markt ein jährliches Mindestentgelt von Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer entrichten. Das Mindestentgelt ist wertgesichert. Regelungen über eine Minderung der Umsatzpacht/Mindestpacht, z. B. bei bedeutenden Naturereignissen, werden im Einzelfall getroffen. Der Markt hat für den Vertragsgegenstand die Verkehrssicherungspflicht. Bei Vertragsende hat der Markt den ursprünglichen, möglichst naturnahen, Zustand wieder herzustellen. Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 27. November 2015 den Vertragsabschluss vorberaten und folgende Empfehlung an den Gemeinderat beschlossen: Der Abschluss des Vertrages über die Nutzung von Staatsforstflächen zur Bewirtschaftung der Partnachklamm in der vorliegenden Fassung wird genehmigt.

18 Seite 18 Der Marktgemeinderat beschließt: Der Abschluss des Vertrages über die Nutzung von Staatsforstflächen zur Bewirtschaftung der Partnachklamm in der vorliegenden Fassung wird genehmigt. JA-Stimmen: 29 NEIN-Stimmen: 0 1. Bürgermeisterin Dr. Sigrid Meierhofer stellt fest, dass der Beschlussvorschlag angenommen ist. Tagesordnungspunkt 6: Fernwärmeversorgung für die Anwesen Spielbank (Am Kurpark 10) und Kongresshaus (Richard-Strauss-Platz 1); Vertragsabschluss 1. Bürgermeisterin Dr. Sigrid Meierhofer erläutert den Sachverhalt. In der Bauausschusssitzung am wurde der Anschluss des Kongresshauses und der Spielbank an die Fernwärmeversorgung grundsätzlich begrüßt. Einer Verlegung der Fernwärmeleitung durch den Michael-Ende-Kurpark sowie durch die gemeindliche Tiefgarage wurde grundsätzlich zugestimmt. In der Gemeinderatssitzung am wurde grundsätzlich dem Anschluss der beiden Anwesen an die Fernwärme zugestimmt. Die 1. Bürgermeisterin Frau Dr. Sigrid Meierhofer und die Verwaltung wurden beauftragt, mit den Gemeindewerken und der Spielbank bezüglich der konkreten Vertragsgestaltung zu verhandeln. Der vorgelegte Fernwärmeversorgungsvertrag zwischen den Gemeindewerken und dem Markt enthält folgende wesentlichen Vertragsbestimmungen: Kongresshaus Die Gemeindewerke verpflichten sich, eine Leistung von 465 KW bereitzustellen. Da die Hausanschlussleitung mit der Hauptleitung verlegt wurde, ist kein Anschlusskostenbeitrag zu entrichten. Vertragsbeginn war mit Inbetriebnahme, also im Januar Der Vertrag läuft zunächst bis zum Ablauf des 15. Kalenderjahres nach Vertragsbeginn. Ab dem bis zum wird ein Festpreis (fixer Arbeitspreis) vereinbart. Spielbank Die Gemeindewerke verpflichten sich, eine Leistung von 485 KW bereitzustellen. Da die Hausanschlussleitung mit der Hauptleitung verlegt wurde, ist kein Anschlusskostenbeitrag zu entrichten. Vertragsbeginn war mit Inbetriebnahme, also im Januar Der Vertrag läuft zunächst bis zum Ablauf des 15. Kalenderjahres nach Vertragsbeginn. Ab dem bis zum wird ein Festpreis (fixer Arbeitspreis) vereinbart. Die Spielbank ist mit dem Anschluss des Anwesens am Kurpark 10 an die Fernwärme einverstanden. Die Rechnungen der Gemeindewerke werden aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung direkt an die Spielbank gestellt. Der Marktgemeinderat beschließt: Mit dem Abschluss der vorgelegten Fernwärmeversorgungsverträge besteht Einverständnis. Bezüglich der Leitungsverlegung auf gemeindlichen Grund (Michael Ende Kurpark, Tiefgarage) ist ein Gestattungsvertrag mit den Gemeindewerken abzuschließen.

19 Seite 19 Tagesordnungspunkt 7: Antrag des 1. FC Garmisch-Partenkirchen 1928 e.v. auf Erhöhung des Baukostenzuschusses für den Kunstrasenplatz im Stadion am Gröben 1. Bürgermeisterin Dr. Sigrid Meierhofer erläutert den Sachverhalt: Mit Schreiben vom hat sich der 1. FC Garmisch-Partenkirchen 1928 e.v. (1. FC) an den Markt gewandt und zur Abdeckung eines Finanzierungsdefizites eine Erhöhung des Baukostenzuschusses für den Kunstrasenplatz in Höhe von ,97 Euro beantragt. Als Grundlage des Antrages wird eine aktualisierte Finanzierungsberechnung zum Stand 10/2015 angefügt. Daneben erhält der Antrag eine Rechnungsübersicht, die sämtliche Rechnungen der Baumaßnahme des 1. FC seit Baubeginn am zusammenfasst und noch nicht beglichene Rechnungen in diesem Zusammenhang an die Firma Anton Forster & Sohn GbR in Höhe von 3.405,67 Euro, an das Ingenieurbüro G. Kuba in Höhe von ,- Euro und an die Firma H. Kutter GmbH & Co. KG in Höhe von ,30 Euro (Gesamt ,97 Euro) benennt. Zudem legt der 1. FC eine vorläufige Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung für 2014 sowie eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung für 2013 vor, welche die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins aufzeigt. Die jeweiligen Vereinsergebnisse geben hier in 2013 einen Überschuss von 6.185,37 Euro sowie in 2014 einen Fehlbetrag von 4863,26 Euro wieder. Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am unter TOP 2 Nr. 1. beschlossen: Dem Abschluss der Vereinbarung über die Errichtung, die Benutzung und den Betrieb des Kunstrasenplatzes am Gröben zwischen dem Markt und dem 1. FC Garmisch-Partenkirchen 1928 e.v. wird zugestimmt. Die als Anlage dem Beschluss zugehörige Vereinbarung wurde am von Altbürgermeister Thomas Schmid sowie von Präsident Siegfried Riesch unterzeichnet. Als Baukostenzuschuss wurden vertraglich ,- Euro abschließend festgelegt. Grundlage für die Festlegung der Höhe war ein zum Stand durch den 1. FC vorgelegtes Finanzierungskonzept, nachdem Gesamtkosten von ,- Euro für die Baumaßnahme beziffert wurden. Neben dem Anteil von ,- Euro des Marktes, wurde hier auch ein Eigenanteil von 10% ( Euro) des. 1. FC, ein Vorsteuerabzug von 32,91 % (33.359,- Euro) sowie mögliche Förderungen durch den BLSV in Höhe von ,- Euro für die m2 Spielfläche und ,- Euro für die Flutlichtanlage in die Gesamtkosten eingerechnet. In seiner Sitzung am hat der Marktgemeinderat auf Antrag des 1. FC vom unter TOP 1 beschlossen: Auf die Einbehaltung der in 3 Abs. 5 der Vereinbarung vom über die Errichtung, die Benutzung und den Betrieb des Kunstrasenplatzes am Gröben eingetragenen Klausel über den Einbehalt von 10% des Baukostenanteils des Marktes wird verzichtet. Die Verwaltung wird ermächtigt, dem 1. FC noch in 2013 die restliche Fördersumme in Höhe von ,- Euro auszubezahlen. Die vertraglich festgelegte Fördersumme vom ,- Euro wurde auf dieser Grundlage im Haushaltsjahr 2013 in sechs Abschlagszahlungen vollständig an den 1. FC ausbezahlt. Im Haushalt 2014 wurde auf der Haushaltsstelle höchst vorsorglich ein Ansatz von Euro für eine mögliche Erhöhung des Baukostenzuschusses eingestellt. Eine Beratung und Beschlussfassung hierüber durch den Marktgemeinderat erfolgte mangels eines Antrages des 1. FC nicht, so dass auch keine Ausgabeermächtigung über die im Haushalt eingeplanten Mittel bestand. Im Vermögenshaushalt 2015 sind auf der angegebenen Haushaltsstelle keine Mittel für die Erhöhung des Baukostenzuschusses bereitgestellt. Ein Deckungsvorschlag kann seitens der Hauptverwaltung nicht benannt werden. Ebenso sind aus Sicht der

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