SELBSTTRAGENDE LICHTDURCHLÄSSIGE DACHBAUSYSTEME

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1 Leitlinie für die europäische technische Zulassung (ETAG) SELBSTTRAGENDE LICHTDURCHLÄSSIGE DACHBAUSYSTEME Ausgabe 2002 OIB /03

2 Mitglied INSTITU der EOTA ÖSTERREICHISCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK (OIB) SCHENKENSTRASSE 4, 1010 WIEN VORBEMERKUNGEN ZUR LEITLINIE FÜR DIE EUROPÄISCHE TECHNISCHE ZULASSUNG FÜR SELBSTTRAGENDE LICHTDURCHLÄSSIGE DACHBAUSYSTEME Vorbemerkungen Leitlinien für die europäische technische Zulassung werden auf Grund eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) (Bauproduktenrichtlinie) erteilten Auftrages vom Gremium der von den Mitgliedstaaten bestimmten Zulassungsstellen (EOTA) erarbeitet. Leitlinien richten sich daher primär an die von den Mitgliedstaaten gemäß der Bauproduktenrichtlinie notifizierten europäischen technischen Zulassungsstellen und stellen keine europäischen technischen Spezifikationen, sondern verbindliche Grundlagen für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen durch die europäischen technischen Zulassungsstellen dar. Gemäß Art. 11 der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen ist das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB), Schenkenstraße 4, 1010 Wien, europäische technische Zulassungsstelle für Bauprodukte und als solche notifiziert. Nach 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz BauPG), BGBl. Nr. 55/1997, gelten auch für den Wirkungsbereich des Bundes die nach landesrechtlichen Bestimmungen vom OIB erteilten europäischen technischen Zulassungen. In Zweifelsfällen bzw. in Fällen von Übersetzungsfehlern ist die im EOTA-Sekretariat (Kunstlaan 40, Avenue des Arts, 1040 Bruxelles, Belgien) vorliegende Originalfassung der Leitlinie maßgebend. Stand, Dezember 2003

3 1 European Organisation for Technical Approvals Europäische Organisation für Technische Zulassungen Organisation Européenne pour l Agrément Technique Ausgabe September 2002 LEITLINIE FÜR DIE EUROPÄISCHE TECHNISCHE ZULASSUNG FÜR SELBSTTRAGENDE LICHTDURCHLÄSSIGE DACHBAUSYSTEME EOTA Kunstlaan 40, Avenue des Arts 1040 Brüssel/Belgien

4 INHALT VORWORT... 7 Hintergrundinformation... 7 Liste der Bezugsdokumente... 7 Bedingungen für die Aktualisierung der Bezugsdokumente... 7 Abschnitt 1: EINLEITUNG VORBEMERKUNGEN Rechtsgrundlage Status von ETA-Leitlinien GELTUNGSBEREICH Geltungsbereich Nutzungskategorien, Produktfamilien, Bausätze und Systeme Annahmen BEGRIFFE Allgemeine Begriffe und Abkürzungen (siehe Anhang A) Besondere Begriffe und Abkürzungen Symbole Abschnitt 2: LEITFADEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT (a) Anwendbarkeit der ETAG (b) Allgemeine Gestaltung des Abschnitts (c) Stufen oder Klassen oder Mindestanforderungen, bezogen auf die wesentlichen Anforderungen und auf die Produktleistung (d) Nutzungsdauer (Dauerhaftigkeit) und Gebrauchstauglichkeit (e) Gebrauchstauglichkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck ANFORDERUNGEN an Bauwerke und ihre Beziehung zu den Produktmerkmalen Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Einsturz und größere Verformungen Aussteifende Wirkung (des Daches) Einwirkungen Ständige Einwirkungen Veränderliche Einwirkungen Unbeabsichtigte Einwirkungen Brandschutz Verhalten bei einem Brand von außen Brandverhalten Feuerwiderstand Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Freisetzung von Schadstoffen Wasserdichtheit und Vorhandensein von Feuchtigkeit Nutzungssicherheit Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Stoßfestigkeit Brucheigenschaften/Bruchsicherheit Widerstand gegen horizontale Verkehrslasten Definition der Maße Sicheres Öffnen Schallschutz Luftschalldämmung Seite 2

5 4.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz Wärmeschutztechnische Leistung Feuchtigkeitsübertragung Luftdurchlässigkeit Strahlungseigenschaften, Sonnenstrahlungsdurchlässigkeit Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung Widerstand gegen Korrosion und Beschädigung Widerstand gegen verschiedene Einflussfaktoren NACHWEISVERFAHREN Bausätze/Systeme Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Allgemeines Dachbausystem-Typen Versuche am Dachbausystem Aussteifende Wirkung Brandschutz Verhalten bei einem Brand von außen Brandverhalten Feuerwiderstand Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Freisetzung von Schadstoffen Wasserdichtheit und Vorhandensein von Feuchtigkeit Nutzungssicherheit Stoßfestigkeit Brucheigenschaften/Bruchsicherheit Widerstand gegen horizontale Verkehrslasten Definition der Maße Sicheres Öffnen Schallschutz Schalldämmung Energieeinsparung und Wärmeschutz Wärmedurchlasswiderstand Kondenswasserbildung Luftdurchlässigkeit Sonnenstrahlungsdurchlässigkeit Aspekte der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit Beständigkeit gegenüber Korrosion und Beschädigung Bestandteil/Zusätzliche Tragprofile Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Allgemeines Berechnung Prüfung Brandschutz Brandverhalten Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Freisetzung von Schadstoffen Kondenswasserbildung Nutzungssicherheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Aspekte der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit Bestandteil/Lichtdurchlässige Platten Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Allgemeines Versuche am gesamten System Versuche an kleinen Prüfkörpern (zur Bestimmung der Produktmerkmale) Versuche an verschiedenen Plattentypen Mehrschalige (Struktur-) Platten Ebene massive Platten Hohlkammerprofile Wellprofilplatten Seite 3

6 5.3.2 Brandschutz Brandverhalten Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Freisetzung von Schadstoffen Kondenswasserbildung Nutzungssicherheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung Dauerhaftigkeit Gebrauchstauglichkeit Identifizierung Bestandteil/Dichtungsmassen und Dichtungsprofile Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Brandverhalten Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Freisetzung von Schadstoffen Nutzungssicherheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Aspekte der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit Bestandteil/Befestigungselemente Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Freisetzung von Schadstoffen Nutzungssicherheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Aspekte der Dauerhaftigkeit Befestigungen aus Metall BEURTEILUNG DER GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT DER PRODUKTE FÜR EINEN VORGESEHENEN VERWENDUNGSZWECK Bausätze/Systeme Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Allgemeines Aussteifende Wirkung (des Daches) Brandschutz Verhalten bei einem Brand von außen Brandverhalten Feuerwiderstand Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Freisetzung von Schadstoffen Wasserdichtigkeit und Vorhandensein von Feuchtigkeit Nutzungssicherheit Stoßwiderstand Brucheigenschaften/Bruchsicherheit Widerstand gegen horizontale Verkehrslasten Definition der Maße Sicheres Öffnen Schallschutz Schalldämmung Energieeinsparung und Wärmeschutz Wärmedurchlasswiderstand Kondenswasserbildung Luftdurchlässigkeit Sonnenstrahlungsdurchlässigkeit Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung Widerstand gegen Korrosion und Beschädigung Seite 4

7 6.2 Bestandteil/Zusätzliche Tragprofile Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Allgemeines Berechnung Prüfung Brandschutz Brandverhalten Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Freisetzung von Schadstoffen Kondenswasserbildung Nutzungssicherheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung Bestandteil/lichtdurchlässige Platten Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Bemessungswert des Widerstandes Vergrößerungs- und Abminderungsfaktoren Brandschutz Brandverhalten Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Freisetzung von Schadstoffen Kondenswasserbildung Nutzungssicherheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung Dauerhaftigkeit Gebrauchstauglichkeit Identifizierung Bestandteil/Dichtungsmassen und Dichtungsprofile Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Brandverhalten Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Freisetzung von Schadstoffen Nutzungssicherheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung Bestandteil/Befestigungselemente Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Freisetzung von Schadstoffen Nutzungssicherheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung Befestigungselemente aus Metall Korrosionsbeständigkeit VORAUSSETZUNGEN UND EMPFEHLUNGEN ZUR BEURTEILUNG DER GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT DER PRODUKTE Bemessung der Bauwerke Verpackung, Transport und Lagerung Ausführung der Arbeiten Instandhaltung und Reparatur Seite 5

8 Abschnitt 3: BESCHEINIGUNG UND BEWERTUNG DER KONFORMITÄT (AC) BESCHEINIGUNG UND BEWERTUNG DER KONFORMITÄT Entscheidung der EU-Kommission Zuständigkeiten Aufgaben für den Hersteller Aufgaben für den Hersteller oder die notifizierte Stelle Aufgaben für die notifizierte Stelle (System 1) Dokumentation CE-Kennzeichnung und Information Abschnitt 4: INHALT DER ETA INHALT DER ETA Inhalt der ETA Zusätzliche Angaben ANHANG A ANHANG B ANHANG C ANHANG D ANHANG E ANHANG F ANHANG G ANHANG H ANHANG J ANHANG K Allgemeine Begriffe und Abkürzungen Beispiele für Arten von Dachbausätzen Aussteifende Wirkung (racking resistance) Prüfung der Wasserdichtheit bei statischem Druck Versuche an montierten lichtdurchlässigen Dachbauteilen Versuche an Prüfkörpern von lichtdurchlässigen Materialien Versuche an Befestigungselementen Materialabhängige Abminderungs- und Vergrößerungsfaktoren Beispiel für die Kombinierung von Faktoren Liste der Bezugsdokumente Seite 6

9 VORWORT Hintergrundinformation Diese Leitlinie wurde von der EOTA Arbeitsgruppe 04.01/09 - Selbsttragende lichtdurchlässige Dachbausysteme - erarbeitet. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Mitgliedern aus folgenden Ländern zusammen: Österreich, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Portugal und Vereinigtes Königreich. Die Industrie war durch Eurolux vertreten. Der Geltungsbereich der Leitlinie ist das Ergebnis einer Unterscheidung zwischen EOTA- und CEN-Aktivitäten auf dem Gebiet der Lichtkuppeln. Es wurde vereinbart, dass sich EOTA mit den im Geltungsbereich dieser Leitlinie beschriebenen Systemen befasst, während sich CEN mit einschaligen gewellten lichtdurchlässigen Platten und einzelnen Lichtkuppeln oder Lichtbändern befasst, die in Öffnungen in einer herkömmlichen Dachkonstruktion eingebaut werden. Es wurde außerdem anerkannt, dass Lichtkuppeln, die von europäischen Normen abgedeckt sind, als Bestandteile in einen Dachbausatz aufgenommen werden können. Die Leitlinie enthält die Leistungsanforderungen, die Nachweisverfahren zur Prüfung der verschiedenen Aspekte der Leistung, die Beurteilungskriterien für die Beurteilung der Leistung für den vorgesehenen Verwendungszweck sowie die vorausgesetzten Bedingungen für Bemessung und Ausführung von selbsttragenden lichtdurchlässigen Dachbausystemen in Bauwerken. Das allgemeine Beurteilungskonzept der Leitlinie basiert auf den jeweils vorliegenden Kenntnissen und Erfahrungen mit Prüfungen. Die Beurteilungskriterien wurden auf der Grundlage einer Analyse der technischen Aspekte, bezogen auf die Leistung von Dachbausystemen aus üblichen Baustoffen, ausgewählt. Soweit relevant, wurden bei der Aufstellung geeigneter Prüf- und Rechenverfahren für die Beurteilung der Dachbausysteme nationale technische Spezifikationen diskutiert und berücksichtigt. LISTE DER BEZUGSDOKUMENTE Auf Bezugsdokumente wird innerhalb der ETAG verwiesen. Sie unterliegen den darin genannten besonderen Bedingungen. Die Liste der Bezugsdokumente (mit Angabe des Jahres der Veröffentlichung) für diese ETAG ist im Anhang K enthalten. Werden zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Teile zu dieser ETAG verfasst, so können sie Änderungen für die Liste der Bezugsdokumente enthalten, die für diesen Teil gelten. Bedingungen für die Aktualisierung von Bezugsdokumenten Die in dieser Liste angegebene Ausgabe eines Bezugsdokumentes ist diejenige, die von EOTA für ihren speziellen Verwendungszweck akzeptiert wurde. Erscheint eine neue Ausgabe, so tritt diese nur dann an die Stelle der in der Liste genannten Fassung, wenn EOTA ihre Verträglichkeit mit der Leitlinie überprüft oder neu festgestellt hat (möglicherweise mit entsprechender Verknüpfung). Technische Berichte der EOTA enthalten Details zu einigen Aspekten und sind als solche nicht Teil der ETAG, sondern drücken den gemeinsamen Standpunkt zu den vorliegenden Kenntnissen und Erfahrungen der EOTA- Stellen zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus. Wenn Kenntnisse und Erfahrungen sich ändern, insbesondere durch Zulassungsarbeiten, so können diese Berichte ergänzt und erweitert werden. "EOTA-Dokumente zur Erklärung der ETAG" (Comprehension Documents) nehmen laufend nützliche Informationen über das allgemeine Verständnis dieser ETAG auf, das sich auf der Grundlage der Erteilung von ETAs im Konsens mit den EOTA-Mitgliedern im Laufe der Zeit entwickelt. Lesern und Nutzern dieser ETAG wird geraten, zusammen mit einem EOTA-Mitglied den aktuellen Stand dieser Dokumente zu prüfen. Es kann erforderlich sein, dass EOTA im Laufe der Zeit Änderungen/Korrekturen an der ETAG vornehmen muss. Diese Änderungen werden in die offizielle Fassung der EOTA website aufgenommen und die jeweiligen Aktionen in der zugehörigen Akte (History File) katalogisiert und datiert. Lesern und Nutzern dieser ETAG wird geraten, den aktuellen Stand des Inhalts dieses Dokuments mit dem auf der EOTA Website zu überprüfen. Das Deckblatt gibt an, ob und wann Änderungen vorgenommen wurden. - Seite 7

10 ABSCHNITT 1: EINLEITUNG VORBEMERKUNGEN Rechtsgrundlage Diese ETAG wurde in völliger Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 89/106/EWG (BPR) unter Berücksichtigung folgender Schritte erstellt: - endgültiges Mandat erteilt von der EG-Kommission endgültiges Mandat erteilt von EFTA Verabschiedung der Leitlinie durch den Exekutiv-Ausschuss der EOTA Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen Bestätigung durch die EG-Kommission Dieses Dokument wird gemäß Art der BPR von den Mitgliedstaaten in ihrer (ihren) Amtsprache(n) veröffentlicht. Es ersetzt keine vorhandene ETAG. 1.2 Status von ETA-Leitlinien (a) Eine ETA ist eine von zwei Arten der technischen Spezifikation im Sinne der EG- Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG), das heißt, dass Mitgliedstaaten von der Gebrauchstauglichkeit der zugelassenen Produkte für ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausgehen sollen, z.b. dass diese es den Bauwerken, für die sie verwendet werden, erlauben, die wesentlichen Anforderungen über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum zu erfüllen, vorausgesetzt dass: die Bauwerke ordnungsgemäß geplant und ausgeführt sind; die Konformität der Produkte mit der ETA ordnungsgemäß bescheinigt wurde. (b) Diese ETA-Leitlinie ist eine Grundlage für ETAs, das heißt eine Grundlage für die technische Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit eines lichtdurchlässigen Dachbausystems für einen vorgesehenen Verwendungszweck. Eine ETA-Leitlinie selbst ist keine technische Spezifikation im Sinne der BPR. Diese ETA-Leitlinie drückt das gemeinsame Verständnis der in der EOTA zusammenarbeitenden Zulassungsstellen von Vorschriften der EG-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG und der Grundlagendokumente in Bezug auf die jeweils betroffenen Produkte und ihre Verwendung aus, das im Rahmen eines von der Kommission nach Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen und dem EFTA-Sekretariat erteilten Mandates festgelegt wurde. (c) Diese ETA-Leitlinie ist verbindlich für die Erteilung von ETAs für lichtdurchlässige Dachbausysteme für den vorgesehenen Verwendungszweck, wenn sie von der EG-Kommission nach Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen akzeptiert und von den Mitgliedstaaten in ihrer Amtssprache oder ihren Amtssprachen veröffentlicht wurde. Die Anwendbarkeit und die Erfüllung von Vorschriften einer ETAG (Untersuchungen, Prüfungen und Bewertungsverfahren) führt zu einer ETA und zu der Annahme der Gebrauchstauglichkeit des Dachbausystems nur für den definierten Verwendungszweck durch eine Bewertung und ein Zulassungsverfahren sowie eine Entscheidung, gefolgt von der entsprechenden Konformitätsbescheinigung. Dies unterscheidet eine ETAG von einer harmonisierten europäischen Norm, die direkte Grundlage für eine Konformitätsbescheinigung ist. Dachbausysteme, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser ETAG liegen, können gegebenenfalls durch das Zulassungsverfahren ohne Leitlinien gemäß Artikel 9.2 der BPR berücksichtigt werden. Die Anforderungen dieser ETAG sind in Form von Zielen und entsprechenden zu berücksichtigenden Einwirkungen angegeben. Sie legt da, wo es der Stand der Technik erlaubt, Werte und Eigenschaften fest, die bei Übereinstimmung mit diesen zu der Annahme führen, dass die aufgeführten Anforderungen erfüllt sind, nachdem sie für das betroffene Produkt durch die ETA als angemessen bestätigt wurden. - Seite 8

11 2 2.1 GELTUNGSBEREICH Geltungsbereich Dachbausysteme, die die gesamte* Dachabdeckung umfassen und als Bausatz in Verkehr gebracht werden. Die Abdeckung selbst besteht hauptsächlich aus einfachen oder mehrschichtigen Elementen aus lichtdurchlässigem Polymer. Diese können jedoch auch undurchsichtige Elemente enthalten. Das Dach kann aufgrund seiner äußeren Form vollständig selbsttragend sein oder zusätzliche Tragprofile erforderlich machen und so geformt sein, dass einige seiner Teile vertikal verlaufen. Sind zusätzliche Tragprofile zur vollständigen oder teilweisen Abstützung erforderlich, so werden diese als Teil des Bausatzes geliefert, oder es werden diejenigen Merkmale, die die Leistung des Daches beeinflussen, vom Inhaber der ETA festgelegt. Die Bausätze sind in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Inhabers der ETA zu bemessen und aufzubauen und umfassen werksmäßig hergestellte Komponenten als Teile des Bausatzes, die vom Inhaber der ETA oder von anderen Herstellern nach der Spezifikation des ETA-Inhabers geliefert werden, der jedoch die vollständige Verantwortung für den gesamten Bausatz trägt. Nicht in den Geltungsbereich dieser ETAG fallen: gleitende, sich faltende oder anders zu öffnende Dachbausysteme, die nicht zur Belüftung und Instandhaltung erforderlich sind. Dachbausysteme, die zum temporären Schutz eines Gebäudes dienen. Dachbausysteme, die anderen Verkehrslasten ausgesetzt sein können als denjenigen, die in dieser Leitlinie im Detail genannt sind, z.b. Personenlasten oder andere Verkehrslasten. Bausätze, die Folie oder Gewebe umfassen. Bausätze, die Spannkabel oder andere nicht starre Bauteile umfassen. Mechanische Entlüftungssysteme für Wärme und/oder Rauch. Lichtkuppeln und Lichtbänder, die durch CEN-Arbeit abgedeckt sind. * "gesamt" im Sinne des Bausatzes einschließlich aller erforderlichen Bestandteile, die jedoch nicht unbedingt das gesamte Dach des Gebäudes ausmachen. 2.2 Nutzungskategorien, Produktfamilien, Bausätze und Systeme Ein selbsttragendes Dachbausystem dient dazu, umschlossene oder teilweise umschlossene Gebäude oder Räume vor der Witterung zu schützen und mit Tageslicht zu beleuchten. Ein selbsttragendes lichtdurchlässiges Dachbausystem kann Folgendes enthalten oder nicht: Einrichtungen für Hausanschlüsse, Zugänge zum Zwecke der Instandhaltung (z.b. Stege, Handläufe und Fußhalterungen) und Sicherheit (z.b. Haken und Anker), zur Regenwasserentwässerung und Belüftung des Gebäudes, dessen Dach oder Teil des Daches es bildet, Öffnungen, die eine entweder ständige Belüftung des Gebäudes oder eine Belüftung unter der Kontrolle des Benutzers erlauben. Bilden die in die Öffnungen einzubauenden Komponenten einen Teil des Systems, so muss dies deutlich aus der ETA hervorgehen. Sofern nicht anders in der ETA für das Dachbausystem angegeben, sind die zum Zwecke der Belüftung einzubauenden Komponenten sowie alle zugehörigen Anschlüsse oder Mechanismen auf der Grundlage der Anforderungen zu beurteilen, die für die betreffenden Komponenten und ihren vorgesehenen Verwendungszweck von Bedeutung sind. 2.3 Annahmen Der Stand der Technik erlaubt es nicht, innerhalb einer angemessenen Zeit vollständige und detaillierte Nachweisverfahren und entsprechende technische Kriterien/Anleitungen zur Akzeptanz für bestimmte Aspekte oder Produkte zu entwickeln. Diese ETAG enthält Annahmen, die dem Stand der Technik Rechnung tragen, und legt Bestimmungen für angemessene zusätzliche Einzelfall-Konzepte, bei der Prüfung von ETA-Anträgen, innerhalb des allgemeinen Rahmens der ETAG und auf der Grundlage des BPR-Konsens-Verfahrens zwischen EOTA-Mitgliedern fest. - Seite 9

12 Diese Anleitung behält ihre Gültigkeit auch für andere Fälle, die nicht signifikant abweichen. Das allgemeine Konzept der ETAG bleibt gültig, jedoch müssen in diesem Fall die Bestimmungen von Fall zu Fall in entsprechender Weise angewandt werden. Diese Verwendung der ETAG liegt in der Verantwortung der Zulassungsstelle, die den speziellen Antrag erhält, und unterliegt dem Konsens innerhalb der EOTA. Erfahrungen hierzu werden nach Bestätigung im EOTA-TB in der Verlaufsdatei (Progress-File) oder im Auslegungsdokument (Comprehension-Document) zur ETAG gesammelt. Die Leitlinie befasst sich mit selbsttragenden Dachbausystemen zur Verwendung unter folgenden Grenzbedingungen, die für den Rest dieses Dokumentes stillschweigend vorausgesetzt werden: Als Teil von Tragwerken, die in der Lage sind das Dach angemessen abzustützen, und die geeignete Möglichkeiten bieten, um das Dachbausystem am Tragwerk zu befestigen, so dass alle Lasten ordnungsgemäß in die tragende Konstruktion des Gebäudes weitergeleitet werden können. Mittlere Umgebungs-Lufttemperatur im Bereich von - 30 C bis +45 C. Stöße mit hartem und weichem Stoßkörper, wie in dieser Leitlinie aufgeführt. Begehbarkeit, begrenzt lediglich auf die Erfordernisse für Instandhaltung und Reparatur. Als Dach von Gebäuden, bei denen die Anforderungen im Hinblick auf Hygiene, Luftqualität, Schutz gegen Blitzeinschlag, Kondenswasserbildung usw. von gleicher Art und Größenordnung sind wie bei Wohngebäuden, Büros, Schulen, Geschäften, Institutionen und Versammlungsstätten usw. Folgende Nutzungsbedingungen liegen außerhalb des Geltungsbereichs: Außergewöhnliche Benutzungen, wie z.b. Vandalismus. - Seite 10

13 3 BEGRIFFE 3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen Siehe Anhang A. 3.2 Besondere Begriffe und Abkürzungen, bezogen auf die von dieser Leitlinie abgedeckten Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck Selbsttragendes Dach Ein Bauteil, das einen Raum umschließt, um ihn mit einem Schutz gegen Witterungseinflüsse zu versehen, und das alle ständigen und variablen Einwirkungen auf das umgebende Tragwerk weiterleiten kann ohne Verwendung von Zwischenelementen wie Stützen, Streben, Kabeln usw Lichtdurchlässiges Element Ein Dach oder eine Einheit, aus der ein Dach zusammengefügt wird, das oder die in der Lage ist, einen signifikanten Anteil des einfallenden Lichts zu übertragen Wiederholbare Einheit Eine lichtdurchlässige Einheit, die mit einer Reihe von ähnlichen Einheiten verbunden werden kann, deren Abmessungen verschieden sein können, die aber andererseits ein gemeinsames Design haben Fuge (Verbindung) Die Verbindung zwischen aneinander grenzenden Komponenten und/oder Dacheinheiten oder zwischen dem Dach und dem umgebenden Tragwerk Abstützung Eine tragende Konstruktion, die Teil des Daches sein kann, jedoch nicht Teil des Bausatzes ist Zusätzliches Tragprofil Ein tragendes / die Lasten weiterleitendes Bauteil, das Teil des Bausatzes ist. Es schließt Bauteile mit ein, die zur Erhöhung der Eigensteifigkeit der lichtdurchlässigen Einheiten verwendet werden Kämpfer Die Stelle einer Konstruktion, an der ein Bogen beginnt oder abgestützt wird. 3.3 Symbole Mechanische Festigkeit und Standsicherheit EI GA Q F L f E c E 1h f 1h f 24h f c R d C d dc dk R k Biegesteifigkeit Schubsteifigkeit Prüflast Stützweite Durchbiegung Kriechmodul / Verformungsmodul E-Modul berechnet aus der Durchbiegung nach 1 h Belastungsdauer Durchbiegung nach 1 h Belastungsdauer Durchbiegung nach 24 h Belastungsdauer Kriechdurchbiegung Bemessungswiderstand für den Grenzzustand der Tragfähigkeit Bemessungswiderstand für den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit Materialfaktor, abhängig von den Vergrößerungsfaktoren für die jeweilige Bemessungssituation (für Versagen durch Verformung) Materialfaktor, abhängig von den Abminderungsfaktoren für die jeweilige Bemessungssituation (für Versagen durch Bruch) Charakteristischer Wert des Widerstandes für den Grenzzustand der Tragfähigkeit - Seite 11

14 Ck Charakteristischer Wert des Widerstandes, für den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit MR, MC Teilsicherheitsfaktoren für das Material/Bauteil unter Berücksichtigung der Modellunsicherheit R Gewichtsfaktor Zuverlässigkeitsindex k Fraktilfaktor v Variationskoeffizient C t, C u, C Materialabhängige Vergrößerungsfaktoren (Dauer der Belastung, Alterung/Umgebungseinflüsse bzw. Temperatur) K t, K u, K Materialabhängige Abminderungsfaktoren für Bruchfestigkeit (Dauer der Belastung, Alterung/Umgebungseinflüsse bzw. Temperatur) t Kriechfaktor Spannung Dehnung Schallschutz R w Schalldämm-Maß in db Energieeinsparung und Wärmeschutz (W) Sonneneinwirkung Die gesamte Wärmeenergie, die auf den inneren Oberflächen eines Gebäudes aufgrund der optischen Sonnenstrahlung durch die Verglasung absorbiert wird Transmissionskoeffizient, Lichtdurchlassgrad Reflexionsvermögen Einfallwinkel Brechungskoeffizient l Strahlenintensität (W m -2 ) E Schwächungskoeffizient R (Wert) Wärmedurchlasswiderstand (m 2 KW -1 ) U (Wert) Wärmetransmissionsgrad (Wm 2 K -1 ) Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung Yl Gelbwert des gealterten Prüfkörpers Yl 0 Gelbwert des nicht gealterten Prüfkörpers Yl Änderung des Gelbwertes X CIE, Y CIE, Z CIE Farbmetrische Koordinaten - Seite 12

15 ABSCHNITT 2: LEITFADEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT EINLEITENDE BEMERKUNGEN (a) Anwendbarkeit der ETAG Diese ETAG enthält Anleitungen für die Beurteilung bestimmter selbsttragender lichtdurchlässigen Dachbausysteme und ihrer vorgesehenen Verwendungszwecke. Es ist der Hersteller oder Produzent, der den Beurteilungsumfang des Bausatzes, für den er eine ETA anstrebt, und wie dieser im Bauwerk zu verwenden ist bestimmt. Es ist daher möglich, dass bei einigen Bausätzen, die als relativ herkömmlich gelten, nur einige Versuche und entsprechende Kriterien ausreichen, um die Gebrauchstauglichkeit festzustellen. In anderen Fällen, z.b. bei besonderen oder innovativen Bausätzen oder Materialien oder da, wo es eine ganze Reihe von Verwendungen gibt, kann der gesamte Umfang der Prüfungen und Beurteilungen zur Anwendung kommen. (b) Allgemeine Gestaltung des Abschnitts 2 Die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit von Produkten im Hinblick auf ihren vorgesehenen Verwendungszweck in Bauwerken ist ein Prozess mit drei Hauptschritten: - Kapitel 4 enthält die besonderen Anforderungen an die Bauwerke, die für die betroffenen Produkte und Verwendungen relevant sind, beginnend mit den wesentlichen Anforderungen an Bauwerke (BPR Art. 11.2), und listet dann die entsprechenden relevanten Merkmale für Dachbausätze auf. - Kapitel 5 erweitert die in Kapitel 4 enthaltene Liste in Form von genaueren Definitionen und Verfahren, die zum Nachweis der Produktmerkmale zur Verfügung stehen, und gibt an, wie die Anforderungen und entsprechenden Produktmerkmale beschrieben werden. Dies geschieht durch Versuchsverfahren, Rechenverfahren und Nachweise usw. - Kapitel 6 enthält Anleitungen über die Beurteilungsverfahren zur Bestätigung der Gebrauchstauglichkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck der Dachbausysteme. - Kapitel 7, Voraussetzungen und Empfehlungen, ist nur relevant, soweit diese die Grundlage betreffen, auf der die Beurteilung des Dachbausatzes im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck erfolgt. (c) Stufen oder Klassen oder Mindestanforderungen, bezogen auf die wesentlichen Anforderungen und auf die Produktleistung (siehe Grundlagendokument Abschn. 1.2) Gemäß BPR beziehen sich "Klassen" in dieser ETAG nur auf im Mandat vorgeschriebene obligatorische Stufen oder Klassen. Diese ETAG gibt jedoch an, wie entsprechende Leistungsmerkmale für das Dachbausystem obligatorisch ausgedrückt werden müssen. Wenn für einige Nutzungen zumindest in einem Mitgliedstaat keine Vorschriften bestehen, hat ein Hersteller immer das Recht, sich für eine oder mehrere dieser Nutzungen zu entscheiden, in welchem Fall die ETA zu diesem Aspekt "keine Leistung festgestellt" angibt mit Ausnahme derjenigen Eigenschaften, bei denen, wenn keine Bestimmung durchgeführt wurde, das Dachbausystem nicht mehr in den Geltungsbereich dieser ETAG fallen würde; derartige Fälle sind in der ETAG anzugeben. (d) Nutzungsdauer (Dauerhaftigkeit) und Gebrauchstauglichkeit Die in dieser Leitlinie enthaltenen oder genannten Vorschriften, Versuchs- und Beurteilungsverfahren wurden auf der Grundlage einer angenommenen Nutzungsdauer des Dachbausystems für den vorgesehenen Verwendungszweck von mindestens 10 Jahren* verfasst, vorausgesetzt, dass das Dach einer angemessenen Nutzung und Instandhaltung unterliegt (siehe Kapitel 7). Diese Vorschriften basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Technik sowie dem vorhandenen Kenntnisstand und den vorliegenden Erfahrungen. Eine "voraussichtliche Nutzungsdauer" bedeutet, dass davon ausgegangen wird, wenn eine Beurteilung anhand der Vorschriften der ETAG erfolgt und wenn diese Nutzungsdauer abgelaufen ist, dass die wirkliche Lebensdauer unter normalen Gebrauchsbedingungen wesentlich länger sein kann, ohne dass größere Mängel auftreten, die die wesentlichen Anforderungen nachteilig beeinflussen. Die Angaben über die Nutzungsdauer eines Dachbausystems können nicht als Herstellergarantie oder als Garantie der Zulassungsstelle ausgelegt werden. Sie sind lediglich für die Verfasser der Spezifikationen als - Seite 13

16 Hilfsmittel zur Auswahl der entsprechenden Kriterien für Dächer angesichts der erwarteten wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten (auf Grundlage der Grundlagendokumente Abschn ). *Anmerkung: Die Nutzungsdauer des zusammengesetzten Systems wird von der Nutzungsdauer der lichtdurchlässigen Bauteile bestimmt. Andere Teile des Bausatzes können eine wesentlich längere Nutzungsdauer haben, z.b. 25 Jahre. (e) Gebrauchstauglichkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck Nach der BPR ist zu verstehen, dass im Rahmen der Bedingungen dieser ETAG Produkte "solche Merkmale aufweisen müssen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann" (BPR, Art. 2.1). Somit müssen die Dachbausysteme, die (als Ganzes oder in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die wesentlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwendung in Bauwerken geeignet sein. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen übliche Einwirkungen voraus (BPR Anhang I, Vorbemerkung). - Seite 14

17 4 ANFORDERUNGEN AN BAUWERKE UND IHRE BEZIEHUNG ZU DEN PRODUKTMERKMALEN In diesem Kapitel werden die Aspekte der Leistung aufgeführt, die zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen zu untersuchen sind, durch: detailliertere Angabe im Rahmen des Geltungsbereichs der Leitlinie der jeweiligen wesentlichen Anforderungen der BPR in den Grundlagendokumenten und im Mandat, für Bauwerke oder Teile davon unter Berücksichtigung der zu beachtenden Einwirkungen sowie der erwarteten Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Bauwerke. ihre Anwendung auf den Geltungsbereich der ETAG (Dachbausystem und ggf. seine Bestandteile, Komponenten und vorgesehenen Verwendungszwecke) und Angabe einer Liste der jeweiligen Produktmerkmale und anderen anwendbaren Eigenschaften. Wenn ein Produktmerkmal oder eine andere anwendbare Eigenschaft für eine der wesentlichen Anforderungen spezifisch ist, so wird diese(s) an der entsprechenden Stelle behandelt. Wenn jedoch das Merkmal oder die Eigenschaft für mehr als eine wesentliche Anforderung gilt, so wird es (sie) unter der wichtigsten wesentlichen Anforderung behandelt mit Querverweis auf die andere(n). Dies ist vor allem da wichtig, wo ein Hersteller für ein Produktmerkmal oder eine Eigenschaft unter einer wesentlichen Anforderung "keine Leistung festgestellt" angibt, und dies für die Beurteilung unter einer anderen wesentlichen Anforderung kritisch ist. Ähnlich können Produktmerkmale oder Eigenschaften, die einen Einfluss auf die Dauerhaftigkeitsbeurteilungen haben, unter ER 1 bis ER 6 behandelt werden mit entsprechender Verweisung unter 4.7. Wenn ein Produktmerkmal sich nur auf die Dauerhaftigkeit bezieht, wird dieses unter 4.7 behandelt. Dieses Kapitel berücksichtigt ggf. auch weitere Anforderungen (z.b. aufgrund anderer EG-Richtlinien) und identifiziert die Aspekte der Gebrauchstauglichkeit einschließlich spezifizierender Eigenschaften, die zur Identifizierung der Produkte benötigt werden (siehe Muster für eine ETA, Abschn. II.2). Die wesentlichen Anforderungen, die jeweiligen Abschnitte der entsprechenden Grundlagendokumente und die dazugehörigen Anforderungen an die Produktleistung sind in der nachfolgenden Tabelle 4.1 aufgeführt: - Seite 15

18 Tabelle 4.1: ER 1 2 Entsprechender Abschn. der Grundlagendokumente (ID) für Bauwerke 3.4 Methoden zum Nachweis der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit von Bauwerken 4.2 Bestimmungen für Bauwerke oder Bauwerksteile Begrenzung der Brandausbreitung auf benachbarte Bauwerke Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch im Brandentstehungsraum Begrenzung der Ausbreitung von Feuer und Rauch über den Brandentstehungsraum hinaus Entsprechender Abschnitt der Grundlagendokumente für die Produktleistung 4.3 Bestimmungen für Produkte Dächer, die einem Brand von außen ausgesetzt sind Produkte, bei denen Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden Dächer, die einem Brand im Innern des Gebäudes ausgesetzt sind Produkte, bei denen Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt werden Produktmerkmale gemäß Mandat Mechanische Festigkeit (Widerstand gegen Wind, Schnee, ständige Wärmebelastung und Verkehrslasten) Aussteifende Wirkung Leistungsverhalten bei einem Brand von außen Brandverhalten Feuerwiderstand ETAG-Abschnitt über Produktleistung Einsturz und größere Verformungen Aussteifende Wirkung Einwirkungen Leistungsverhalten bei einem Brand von außen Brandverhalten Feuerwiderstand Zugehörige Aspekte der Dauerhaftigkeit Widerstand gegen Beschädigung durch - physikalische Einflussfaktoren - biologische Einflussfaktoren - chemische Einflussfaktoren bezogen auf die Leistung unter ER Luftqualität a Freisetzung von Freisetzung 3 Baustoffe (Kategorie B) Schadstoffen von Schadstoffen Feuchtigkeit d.2 Trennschichten und Abdichtungen Feuchtigkeit auf Oberflächen in Räumen Schutz gegen Feuchtigkeit Vermeidung von Kondensation Wasserdichtheit (Widerstand gegen Eindringen von Regen oder Schnee) Wasserdichtheit und Vorhandensein von Feuchtigkeit - Seite 16

19 ER 4 5 Entsprechender Abschn. der Grundlagendokumente (ID) für Bauwerke Zusammenstöße Leistung der Bauwerke Verhalten bei Zusammenstößen (z.b. Festigkeit, Eignung zum Auffangen stürzender Personen oder herabfallender Gegenstände, Brucheigenschaften, Größe von Bruchstücken usw.) Stürze (nur Handläufe) Leistung der Bauwerke eine Mindestwiderstandsfähigkeit gegen horizontale Belastungen ist erforderlich 4.2 Bestimmungen für Bauwerke oder Bauwerksteile Rechenverfahren Laborprüfverfahren - direkte Luftschalldämmung eines Elementes von bekannter Oberfläche Entsprechender Abschnitt der Grundlagendokumente für die Produktleistung Wesentliche Produktmerkmale - mechanische Festigkeit und Standsicherheit Wesentliche Produktmerkmale - Widerstandsfähigkeit gegen horizontale Belastungen 4.3 Bestimmungen für Produkte Akustische Eigenschaften bei Bauprodukten - direkte Luftschalldämmung Produktmerkmale gemäß Mandat Stoßfestigkeit Brucheigenschaften/sicherer Bruch Widerstand gegen horizontale Verkehrslasten Definition der Maße Sicheres Öffnen (z.b. Fenster) Direkte Luftschalldämmung ETAG-Abschnitt über Produktleistung Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Stoßfestigkeit Brucheigenschaften/ sicherer Bruch Widerstand gegen horizontale Verkehrslasten Definition der Maße Sicheres Öffnen Luftschalldämmung Zugehörige Aspekte der Dauerhaftigkeit Widerstand gegen Beschädigung durch - physikalische Einflussfaktoren - biologische Einflussfaktoren - chemische Einflussfaktoren bezogen auf die Leistung unter ER Prüfmethoden auf der Grundlage von Prüfungen vor Ort 4.2 Bestimmungen für Bauwerke oder Bauwerksteile Ausdruck der energiebezogenen Anforderungen und deren Verknüpfung mit den Produktmerkmalen 4.3 Bestimmungen für Produkte Bauteile für den Baukörper Wärmeschutztechnische Leistung Luftdurchlässigkeit Strahlungseigenschaften Sonstrahlungsdurchlässigkeit Wärmedurchlasswiderstand Feuchtigkeitsübertragung Luftdurchlässigkeit Sonnenstrahlungsdurchlässigkeit 4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt: Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben: Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils; größere Verformungen in unzulässigem Umfang; Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion; - Seite 17

20 Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß. Das bedeutet, dass das Dach eine ausreichende mechanische Festigkeit und Standsicherheit aufweisen muss, um den statischen oder dynamischen Lasten aufgrund der nachstehend beschriebenen Einwirkungen Widerstand zu leisten ohne Überschreitung der Grenzzustände der Tragfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit Einsturz und größere Verformungen Die Grenzzustände der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit zum Nachweis der Erfüllung der wesentlichen Anforderung "Mechanische Festigkeit und Standsicherheit" müssen mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen, die für den Standort gelten, wo das Produkt in Bauwerke eingebaut wird. Bei Beurteilung der Leistung im Hinblick auf diese Anforderung muss die Zulassungsstelle die folgenden in Abschn genannten Einwirkungen auf das Dach beachten: Aussteifende Wirkung (des Daches) Verdrehungen in der Ebene, auch bekannt als "Aussteifende Wirkung" bei Anschlüssen oder Verbindungen im Dach, ob begleitet von Verformungen oder nicht, müssen so beschaffen sein, dass die Standsicherheit des Daches insgesamt in seinen Grenzzuständen nicht gefährdet wird Einwirkungen Die Bandbreite der Werte für Einwirkungen und andere Einflüsse, die zu berücksichtigen sind, muss mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen, die für den Standort gelten, wo das Produkt in Bauwerke eingebaut wird Ständige Einwirkungen Einwirkungen, die aus dem Eigengewicht des Bauwerks herrühren, einschließlich auch aller zusätzlichen ruhenden Lasten, die während der Errichtung und Instandhaltung auftreten Veränderliche Einwirkungen Hierbei handelt es sich um während der Nutzung des Dachs auftretende Verkehrslasten, bedingt durch die Einwirkung von Wind, Schnee, Eis, Wärmedehnung, Frost, sowie um temporäre Lasten, die dort auftreten, wo ein Zugang erlaubt ist Unbeabsichtigte Einwirkungen Temporäre Lasten aufgrund besonderer Kombinationen von veränderlichen Einwirkungen. 4.2 Brandschutz Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt: Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt, die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird, die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird, die Bewohner das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können, die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist. Die folgenden Aspekte der Leistung sind für selbsttragende Dachbausysteme zur Erfüllung dieser wesentlichen Anforderung bedeutsam: - Seite 18

21 4.2.1 Verhalten bei einen Brand von außen Die Anforderungen an das Verhalten des zusammengesetzten Daches bei einem Brand von außen müssen mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen, die für den Standort gelten, wo das Produkt in Bauwerke eingebaut wird und müssen in Übereinstimmung mit der einschlägigen Entscheidung der Kommission und den CEN-Klassifizierungsdokumenten festgelegt werden Brandverhalten Die Anforderungen an das Brandverhalten des Produkts bzw. des Bausatzes müssen mit den Rechtsund Verwaltungsvorschriften übereinstimmen, die für den Standort gelten, wo das Produkt in Bauwerke eingebaut wird, und sie müssen in Übereinstimmung mit der einschlägigen Entscheidung der Kommission und den CEN-Klassifizierungsdokumenten festgelegt werden Feuerwiderstand Die Anforderungen an den Feuerwiderstand des Produkts bzw. des Bausatzes müssen mit den Rechtsund Verwaltungsvorschriften übereinstimmen, die für den Standort gelten, wo das Produkt in Bauwerke eingebaut wird, und sie müssen in Übereinstimmung mit der einschlägigen Entscheidung der Kommission und den CEN-Klassifizierungsdokumenten festgelegt werden. 4.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt: Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die Hygiene und die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden: Freisetzung giftiger Gase, Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft, Emission gefährlicher Strahlen, Wasser- oder Bodenverunreinigung oder -vergiftung, unsachgemäße Beseitigung von Abwasser, Rauch und festem oder flüssigem Abfall, Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen in Innenräumen. Die folgenden Aspekte der Leistung sind für selbsttragende Dachbausysteme zur Erfüllung dieser wesentlichen Anforderung bedeutsam: Freisetzung von Schadstoffen Das in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten eingebaute Produkt bzw. der Bausatz muss die wesentliche Anforderung 3 der BPR entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften im jeweiligen Mitgliedsland erfüllen. Insbesondere darf von dem Produkt weder eine Freisetzung schädlicher Emissionen giftiger Gase, gefährlicher Partikel oder Strahlung in das Gebäudeinnere noch eine Verunreinigung der Umwelt (Luft, Boden, Wasser) verursacht werden Wasserdichtheit und Vorhandensein von Feuchtigkeit Das Dachbausystem muss so bemessen sein, dass während der Nutzung des Produkts keine Gefahr für die Gesundheit von Bewohnern oder Nachbarn besteht infolge: Eindringens von Regenwasser oder Schnee, Auftretens einer Kondenswasserbildung, die das Wachstum von Pilzen oder anderen Mikro- Organismen fördern könnte oder in das Gebäude fließen oder anderweitig eindringen könnte (auch bedeutsam für eine Beachtung unter der wesentlichen Anforderung 6). - Seite 19

22 4.4 Nutzungssicherheit Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt: Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen. Die folgenden Aspekte der Leistung sind für selbsttragende Dachbausysteme zur Erfüllung dieser wesentlichen Anforderung bedeutsam: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (siehe wesentliche Anforderung 4.1) Das zusammengesetzte Dach muss unter allen bei seiner Anwendung vorhersehbaren Belastungsbedingungen oder Kombinationen von Lasten eine ausreichende mechanische Festigkeit und Standsicherheit aufweisen, um zu gewährleisten, dass die Sicherheit von Bewohnern der Gebäude, dessen Dach es bildet, nicht gefährdet wird Stoßfestigkeit Die Gefahr und Auswirkung von Zusammenstößen von Personen mit Teilen des Daches (z.b. zu öffnenden Teilen) und/oder der Möglichkeit, dass Personen durch scharfkantige Teile fallen, muss in Betracht gezogen werden Brucheigenschaften / Bruchsicherheit Dieser Leistungsaspekt ist von Bedeutung, wenn die Auswirkungen von Zusammenstößen gemäß betrachtet werden. Zusätzlich sind Brucheigenschaften zu beachten in Verbindung mit der Gefahr für Benutzer des Gebäudes beim Aufprall/Bruch von Teilen des Dachbausystems infolge einer der folgenden Einwirkungen: Eigengewicht der Dachkonstruktion sowie von angrenzenden Teilen weitergeleitete Biege- und Schubkräfte Positive als auch negative Windbelastungen auf das Gebäude Gewicht von Schnee und Eis Lasten, die während der Bauarbeiten und bei Instandhaltungsarbeiten auftreten können, z.b. Herabfallen von Werkzeugen Hagelschlag Stöße, die durch eine gegen das Dach fallende Person verursacht werden Unterschiedliche Wärmedehnung aufgrund der Sonneneinstrahlung sowie innerer und äußerer Temperaturdifferenzen Erschütterung oder Explosion im Gebäude, durch die das Dach oder Teile des Dachs losgerissen werden oder zu Bruch gehen Widerstand gegen horizontale Verkehrslasten Wo Laufstege für den Zugang des Daches als Teile des Dachbausystems vorgesehen sind oder das Dachbausystem zur Abdeckung solcher Wege verwendet werden kann, müssen Handläufe als Teil dieser Wege einen ausreichenden Widerstand gegen horizontale Verkehrslasten aufweisen, um die Gefahr des Herabfallens vom Dach oder des Fallens gegen scharfkantige Teile zu verhindern Definition der Maße Alle Teile eines Dachbausystems müssen so ausgebildet sein, dass die Stolpergefahr minimiert ist. - Seite 20

23 Sicheres Öffnen Dachbausysteme, die zu öffnende Teile enthalten, müssen so geplant sein oder entsprechende Vorkehrungen enthalten, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes oder Fallens durch diese Teile gering gehalten wird. 4.5 Schallschutz Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt: Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind Luftschalldämmung Diese wesentliche Anforderung ist für Dachbausysteme innerhalb des Geltungsbereichs dieser Leitlinie in Verbindung mit dem Schutz gegen Luftschall von außerhalb des Bauwerks oder von anderen umschlossenen Räumen bedeutsam, wenn dies in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweils betroffenen Standorts gefordert wird. 4.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt: Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Bewohner gewährleistet wird. Folgende Aspekte der Leistung sind für diese wesentliche Anforderung für selbsttragende Dachbausysteme bedeutsam. Bei Verwendung als Dach für einen umschlossenen bewohnbaren Raum muss das Dachbausystem angemessene Wärmedämmeigenschaften aufweisen, um den Energieverbrauch zu begrenzen, mangelnden Komfort aufgrund von Strahlung oder Konvektion (Zugluft) zu vermeiden, die Kondensation von Wasserdampf innerhalb des Daches oder auf einer seiner Oberflächen zu verhindern Wärmeschutztechnische Leistung Anhand des Wärmeübergangs/Wärmedurchlasswiderstandes des Dachbausystems ist festzustellen, dass das System mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmt, die für den Standort gelten, an dem das Produkt in das Bauwerk eingebaut wird. Gibt es irgendwo bei dem zusammengefügten System eine Diskontinuität, wie z.b. ein Tragprofil, so ist die Wirkung von Wärmebrücken zu beachten Feuchtigkeitsübertragung Das Dachbausystem muss so entworfen, konstruiert und eingebaut sein, dass eine Feuchtigkeitsübertragung durch das zusammengesetzte Dach nicht zu einer übermäßigen Kondensation von Wasserdampf innerhalb der Dachelemente oder Verglasung oder auf ihren Innenflächen führt Luftdurchlässigkeit - Seite 21

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