Bestehendes Reglement Bemerkung Neues Reglement Bemerkung

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1 Bestehendes Reglement Bemerkung Neues Reglement Bemerkung Geltungsbereich Dieses Reglement regelt den Vollzug des Gesetzes über das Halten von Hunden. Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die Belange der Hundehaltung in der Gemeinde Birsfelden. Der Wortlaut wurde geändert. Vollzug Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Zuständigkeit Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement in Abstimmung mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt. Der Wortlaut wurde geändert und inhaltlich die Ergänzung bzgl. Kantonstierärztin/Kantonstierarzt gemacht. Diese Änderung erfolgt gemäss dem Gesetz über das Halten von Hunden BL, worin u. a.folgender Wortlaut steht: Die Gemeinden sind unter Vorbehalt von Absatz für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie treffen im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt oder mit der Kantonstierärztin die notwendigen Massnahmen. Leinenzwang; Zutrittsverbote Der Gemeinderat kann Plätze und Orte bezeichnen, an welchen Hunde an der Leine zu führen sind oder zu welchen Hunde keinen Zutritt haben. Dieser Paragraph ist neu unter Überwachung sind verpflichtet, für eine ständige Überwachung der Hunde zu sorgen. Es ist verboten - Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen, - Hunde absichtlich zu reizen, - Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen. Dieser Paragraph ist neu und soll den Hundehalterinnen und Hundehalter aufzeigen, was ihre Pflichten sind und was verboten ist. sorgen dafür, dass weder Kulturland beeinträchtigt noch Belange des Waldschutzes oder der Jagd verletzt werden. Gebühren Für das Halten von Hunden werden Gebühren erhoben, die vom Gemeinderat festgelegt werden. Es werden folgende Gebühren erhoben: Dieser Paragraph ist neu unter 8 Leinenzwang und Zutrittsverbote Hunde müssen an folgenden Orten an der Leine geführt werden: - auf sämtlichen Schularealen und Schulplätzen, - auf Sportanlagen, Es wurden neu genaue Orte definiert, wo und wann Hunde an der Leine geführt werden müssen.

2 a. für einen Hund pro Haushalt, pro Jahr maximal SFr b. einmalige Einschreibgebühr maximal SFr c. Kanzleigebühren für sonstige Verrichtungen, Mahnungen, Einfordern der Impfnachweise u.ä.: nach Aufwand. d. Massnahmen, Zwangsvollzüge; Einfangen und Unterbringen entlaufener Hunde, Rückführung an den Halter: nach Aufwand. Neu in der Gemeinde gehaltene Hunde, für welche in anderen Kantonen oder Gemeinden bereits Gebühren bzw. Steuern bezahlt wurden, sind ordnungsgemäss anzumelden. Gebühren nach Abs. lit. a, b und c werden jedoch erst nach Ablauf der bezahlten Periode erhoben. Die Gebühren nach Abs. lit. a und b werden pro Kalenderjahr erhoben. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres ist die Gebühr bis Ende Jahr anteilmässig geschuldet. Bei Halterwechsel, Wegzug oder Tod des Tieres erfolgt keine Rückerstattung. - während der Hauptsatz- und Brutzeit (April Juli) im Wald und an den Waldsäumen. In der übrigen Zeit gilt die Leinenpflicht für Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können und die Wege verlassen, - auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes. Der Gemeinderat kann zusätzliche Plätze und Orte bezeichnen, an welchen Hunde an der Leine zu führen sind oder keinen Zutritt haben. Der Gemeinderat kann die Gebühren in Härtefällen ganz oder teilweise erlassen. 5 Strafbestimmungen Wer gegen Bestimmungen dieses Reglements verstösst, wird mit einer Geldbusse bis zu SFr. 5' bestraft. Dieser Paragraph ist neu unter 0 5 Verunreinigungen sind zur Beseitigung des Kots ihrer Hunde auf öffentlichem oder fremdem Privatareal verpflichtet. Dieser Paragraph ist neu und soll den Hundehalterinnen und Hundehaltern aufzeigen, an welchen Orten der Kot beseitigt werden muss und wo dieser zu entsorgen ist. Der aufgenommene Kot ist in die öffentlichen Abfallbehältnisse oder privat zu entsorgen. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement über die Hundehaltung vom 0. Dezember 996 wird aufgehoben. Dieser Paragraph ist neu unter 6 Registrierung Die Gemeinde führt gemäss der kantonalen Gesetzgebung ein Register über alle auf ihrem Gebiet gehaltenen Dieser Paragraph ist neu, da bisher die An- und Abmeldung der Hunde bei der Gemeinde nicht klar geregelt wurden.

3 Hunde. Die Anmeldung erfolgt durch die Hundehalterin oder den Hundehalter innert Tagen nach Zuzug oder Erwerb eines Hundes unter Vorlage der folgenden Unterlagen: - ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular der Gemeinde, - Hundeausweis mit Angaben der Mikrochipnummer, - Haftpflichtnachweis, - weitere notwendige Unterlagen können von der Gemeinde eingefordert werden. Wegzug, Halterwechsel oder Tod des Tieres sind der Gemeinde schriftlich mittels Abmeldeformular innerhalb von Tagen zu melden. Hinweis: Nach dem Entscheid des Parlaments für die Abschaffung der Sachkundekurse hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom. November 06 die Umsetzung beschlossen. Die Kantone können Hundekurse hingegen weiterhin vorschreiben. Gemäss telefonischer Abklärung bei der Hundefachstelle BL am 5. November 06 ist eine Einführung auf kantonaler Ebene derzeit nicht geplant. Das Halten, die Registrierung und die Bewilligungserteilung für das Halten potenziell gefährlicher Hunde richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung. 7 Inkraftsetzung Das Reglement wird nach der Genehmigung durch die Sicherheitsdirektion BL vom Gemeinderat in Kraft gesetzt. Dieser Paragraph ist neu unter 7 Kennzeichnung Jeder Hund muss gemäss eidgenössischer Gesetzgebung mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Dieser Paragraph ist neu. Damit soll vor allem auch in unserem Reglement auf die notwendige Kennzeichnung via Mikrochip hingewiesen werden. Die bisher vorhandene Einschreibegebühr wurde infolge Auflösung der Hundemarke aus dem Reglement gestrichen. Aufwände in Zusammenhang mit der Hundehaltung wurden klar geregelt und mit einer Pauschalgebühr versehen. Abs. wurde infolge geplanter Aufhebung der Gebührenordnung zum Hundereglement direkt in das neue Reglement integriert. 8 Gebühren Es werden folgende Gebühren erhoben: a. für einen Hund pro Jahr CHF b. ausserordentlicher administrativer Aufwand wie das mehrfache Einfordern von Unterlagen, Erstellen von Mahnungen etc. kann mit einem Pauschalaufwand von CHF verrechnet werden. c. Einfangen entlaufener Hunde und Rückführung an Halter wird mit einem Pauschalaufwand von CHF verrechnet. d. Einfangen entlaufener Hunde mit anschliessender Unterbringung wird

4 mit einem Pauschalaufwand von CHF zuzüglich effektiver Unterbringungskosten verrechnet. Neu in der Gemeinde gehaltene Hunde, für welche in anderen Gemeinden oder Kantonen bereits Gebühren bezahlt wurden, sind ordnungsgemäss anzumelden. Die Gebühren nach Abs. werden erst im Folgejahr erhoben. Die Gebühren nach Abs. werden pro Kalenderjahr erhoben, erstmalig ab Beginn der Gebührenpflicht bis Ende Jahr anteilsmässig. Bei Wegzug, Halterwechsel oder Tod des Tieres erfolgt keine Rückerstattung. Die Bestimmungen über die von den Gebühren nach Abs. ausgenommenen Hunde werden durch die kantonale Gesetzgebung 5 Der Gemeinderat kann die Gebühren nach Abs. in Härtefällen ganz oder teilweise erlassen. 9 Massnahmen Der Gemeinderat kann gegenüber Hundehaltern, welche ihren Pflichten aus Gesetz und Reglement nicht nachkommen, die für die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen Massnahmen anordnen. Diese Massnahmen sind unabhängig von Straffolgen nach 9 zu prüfen. Dieser Paragraph wurde infolge der kantonalen Gesetzgebung neu integriert. Nach kantonalem Gesetz ist die Gemeinde verpflichtet in Zusammenarbeit mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Massnahmen anzuordnen. Hier wurde auch ein Abgleich mit bestehenden Reglementen anderer Gemeinden gemacht. Wenn Anordnungen nach Abs. nicht zu einer ausrechenden Besserung der Verhältnisse führen, kann gegenüber der fehlbaren Person im Einvernehmen mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt ein Verbot der Hundehaltung ausgesprochen werden. Dieses Verbot erstreckt sich auf das

5 ganze Kantonsgebiet. Ein Verbot der Hundehaltung kann auch ausgesprochen werden, wenn die Vorschriften bei der Einschreibung oder die Weisungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes wiederholt missachtet oder die Gebühren wiederholt nicht bezahlt wurden. Wenn der Hund oder die Hunde nicht beim Halter belassen werden können, ist durch den Halter eine geeignete andere Platzierung zu suchen. Wenn eine solche nicht möglich ist oder das Tier als gefährlich betrachtet werden muss, entscheidet die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt über das weitere Vorgehen. 0 Strafbestimmungen Wer gegen Bestimmungen dieses Reglements verstösst, kann mit einer Busse bis CHF bestraft werden. Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement über die Hundehaltung in der Gemeinde Birsfelden vom. Oktober 008 aufgehoben. Die Währungsschreibweise wurde der Aktualität angepasst. Die inhaltlich nowendigen Änderungen infolge neuer Beschlussfassung wurden vorgenommen. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel- Landschaft. Dieses Reglement wird nach der Genehmigung durch die Volkswirtschaftsund Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft per in Kraft gesetzt.

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