Richtlinien für schriftliche Arbeiten
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- Mina Heinrich
- vor 7 Jahren
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1 Richtlinien für schriftliche Arbeiten Voraussetzungen für die Annahme als Diplomand/in Seminarteilnahme bei Prof. Schmalenbach Fachprüfung je nach Diplomarbeitsthema in Europarecht bzw. Völkerrecht (Mindestnote: befriedigend) Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand/in Seminarteilnahme bei Prof. Schmalenbach Beurteilung der Fachprüfung (je nach Dissertationsthema in Europarecht oder Völkerrecht) mit der Mindestnote gut Beurteilung der Diplomarbeit mit der Mindestnote gut Wichtig! Vor dem offiziellen Einreichen der Diplomarbeit/Dissertation ist ein Vorkorrekturexemplar bei Prof. Schmalenbach abzugeben! Up Richtlinien für die Verfassung schriftlicher Arbeiten A. Aufbau der Arbeit 1. Deckblatt 2. Eidesstattliche Erklärung (NUR bei Diplomarbeit/Dissertation) 3. Inhaltsverzeichnis 4. Abkürzungsverzeichnis 5. Einleitung 6. Hauptteil 7. Ergebnis / Schlussfolgerungen / Conclusio 8. Literaturverzeichnis 9. Rechtsquellenverzeichnis B. Gliederungspunkte C. A. D. I. E. 1.
2 F. a) G. aa) H. bb) I. b) J. 2. K. II. L. B. Wichtig: Wenn es einen Gliederungspunkt A gibt, muss es auch einen Gliederungspunkt B geben etc. M. Formalia Schriftart: Times New Roman Schriftgröße: 12 Zeilenabstand: 1,5 Seitenränder links und rechts: je 2,5 cm Zu den einzelnen Abschnitten Einleitung Relevanz des Themas im völkerrechtlichen Kontext Präsentation der Problemstellung Präsentation der Gliederung Hauptteil Die Gliederung des Hauptteils ergibt sich aus der logischen Folgerung der Argumentation zum Beispiel: 1. Theoretische und rechtliche Grundlagen a) Terminologie / Definitionen b) Rechtliche Grundlagen 2. Praxis (z.b. des Sicherheitsrates) 3. Rechtliche Beurteilung und Einordnung der Praxis Ergebnis/Zusammenfassung/Schlussfolgerungen Präsentation und Bewertung der Ergebnisse Literaturverzeichnis Monografien und Artikel aus Fachzeitschriften Internetquellen
3 Rechtsquellenverzeichnis Dokumente Gerichtsentscheidungen Zitierweise 0. Was muss durch Fußnoten belegt werden? Es muss alles durch Literatur etc. belegt werden, was nicht eigene Argumentation bzw. Wertung ist. die im Text angeführte nationale und internationale Rechtsprechung (Entscheidungssammlung oder Internetquelle) die im Text genannten Gesetzesmaterialien (Fundstelle) 1. Wie muss in den Fußnoten belegt werden? Bei wörtlichen Zitaten wird am Ende des Zitates nur die Quelle genannt, aus der das Zitat stammt. Es können innerhalb einer Fußnote mehrer Nachweise erbracht werden, wenn der Gedankengang (der in eigenen Worten wiedergeben wird) in mehreren Werken angesprochen worden ist. Dennoch: "Fußnotengräben" mit mehr als drei Fundstellen sind zu vermeiden. Grundsätzlich muss die Quelle genannt werden, in der die betreffende Argumentation unmittelbar zu finden ist. Nicht erlaubt ist der Rückgriff auf "sekundäre Quellen". z.b: Fescher, Der völkerrechtliche Vertrag, S. 32, zitiert nach Schmalenbach, Multinationale Unternehmen, S. 23. Es handelt sich bei diesem Fall um ein offengelegtes Blindzitat, das in wissenschaftlichen Arbeiten nicht erlaubt ist. Wie Wendung "Zitiert nach:" ist in Ausnahmefällen gestattet, wenn der Urheber des Originalzitats ("...") zwar bekannt ist, sein Werk aber nicht mehr im Druck zugänglich ist. In diesem Fall kann mit der Wendung "Zitiert nach" auch auf Sekundärquellen zurückgegriffen werden. 2. Wie muss im Text zitiert werden? Wörtliche Zitate müssen als solche kenntlich gemacht werden ("..."). Das Nichtkenntlichmachen von fremden Gedanken gehört zu den größten Sünden in der Wissenschaft; die Arbeit wird im Falle eines derartigen Täuschungsversuches NICHT bewertet. Wörtliche Zitate sollen grundsätzlich kurz sein, d.h. es sollten nur die Passage abgedruckt werden, die zum Thema etwas beitragen kann. Die Abkürzung eines wörtlichen Zitates bzw. Auslassung von Passagen wird durch (...) gekennzeichnet. Wird ein Originalzitat in einen Satz eingebaut und verlangt dies die grammatikalische Änderung des Satzes, dann ist diese Änderung kenntlich zu machen: Bsp.: Es wird von Hugo Grotius, behautet er "(sei) der Vater des Völkerrecht(s)". 3. Beispiele für die Quellenabgaben in der Fußnote: G. Dahm/J. Delbrück/ R. Wolfrum, Völkerrecht Bd. I/3, 2002, 150 Rn. II.1.
4 K. Ipsen, in: Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, 1999, 39, Rn. 3. Ph. Kunig, Völkerrecht und staatliches Recht, in: Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 2001, II, Rn. 46ff. A. Striglmayr, Wiederaufbau - Probleme der internationalen Verwaltung von Wiederaufbaugebieten, in: Humanitäres Völkerrecht 3 (2000), S Beispiel für ein Folgezitat: Ipsen (Fn. 10), Rn Beispiele für die Gestaltung des Literaturverzeichnisses: Doehring, Karl: Völkerrecht. Ein Lehrbuch, Heidelberg Ipsen, Knut (Hrsg.): Völkerrecht, 4. Auflage, München (zit.: Bearbeiter, in: Ipsen) Schmalenbach, Kirsten: Die Beurteilung von grenzüberschreitenden Militäreinsätzen gegen den internationalen Terrorismus, NZWehrR 5 (2000), S. 177ff. ACHTUNG! Bei der Angabe von Aufsätzen im Literaturverzeichnis muß folgendes beachtet werden: Es geht darum, die Seitenzahl des Anfangs des Aufsatzes im Werk selbst anzugeben und nicht die Seite im Aufsatz, von der man zitiert hat. Es sollte auch IMMER auf Einheitlichkeit geachtet werden! (Entweder man gibt den Beginn und das Ende des Aufsatzes an, z.b. S , oder man gibt nur den Beginn des Aufsatzes an, z.b. S. 30ff.). Jedenfalls NIEMALS bloß jene Seiten im Literaturverzeichnis angeben, von denen man zitiert! Das gehört in die Fußnoten! 6. Beispiele für Zitate des Rechtsquellenverzeichnisses: a. Dokumente Alle Internationalen Verträge, die nicht in der Beck-Texte Sammlung abgedruckt sind, benötigen die Angabe der Fundstelle: United Nations Treaty Series (UNTS) oder zumindest die Internetquelle. b. Entscheidungen internationaler Gerichte i. Internationaler Gerichtshof Corfu Channel Case (Merits), Urteil vom 9. April 1949: I.C.J. Reports 1949, S. 4 ff. ii. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Al-Adsani v. The United Kingdom (Appl. no /97), Urteil vom 21. November 2001, abgedr.: HRLJ 23 (2002), S. 39 ff. oder: Soering v. United Kingdom, Urteil vom 30. Oktober 1992, Series A: Judgements and Decisions, Bd. 161.
5 iii. Europäischer Gerichtshof AETR, Rs. 22/70, Urteil vom 31. März 1971, EuGH Slg. 1971, S. 261 ff. 7. Umgang mit Internetquellen Zentrale Quellen der schriftlichen Arbeit sind als Anhang ausgedruckt in die Diplomarbeit / Dissertation einzubinden. Sonstige Regeln, die zu beachten sind: keine Personalisierung des Verfassers ("ich" Form) Der Gang der Darstellung wird in der Einleitung dargelegt und begründet, nicht dagegen am Ende jedes Kapitels mit Blick auf das nachfolgende Kapitel (Bsp.: "im nachfolgenden Kapitel werde ich nun nachweisen, dass..."). Ausführungen über die verwendeten Rechtsquellen des Völkerrechts bzw. Dokumente sind grundsätzlich nicht angebracht, es sei denn, dass die außergewöhnlich Natur der Quellen einen Hinweis gebietet (z.b. inoffizielle Dokumente der Vereinten Nationen).
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