SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss"

Transkript

1 Az.: 2 B 534/09 11 L 424/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion vertreten durch den Präsidenten - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Umsetzung; Antrag nach 123 VwGO hier: Beschwerde

2 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 18. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Oktober L 424/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auf seinen früheren Dienstposten beim Polizeirevier... rückumzusetzen, zu Unrecht abgelehnt hat. Nach 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (vgl. 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Umsetzung des Antragstellers vom Polizeirevier... zum Polizeirevier... zu Recht erfolgt. Hierfür liege ein sachlicher Grund vor, weil beim Polizeirevier... im Rahmen der zum innerhalb der Polizeidirektion... durchgeführten Rotationsrunde nach der Umsetzung eines Beamten zu einem anderen Polizeirevier eine Personallücke entstanden sei, die durch die

3 3 Umsetzung des Antragstellers geschlossen werden sollte. Der Antragsgegner habe diesen Grund auch nicht lediglich vorgeschoben. Seine Behauptung, er sei deshalb umgesetzt worden, weil er sich mit seinem ebenfalls als Polizeibeamter beim Polizeirevier... tätigen Schwiegervater nicht verstehe, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Dass die Umsetzung tatsächlich hierauf beruhe, sei, so das Verwaltungsgericht, nicht nur deshalb zweifelhaft, weil der Antragsteller sich auf diesen Umstand erstmals im gerichtlichen Verfahren berufen habe, sondern auch deshalb, weil der Leiter des Polizeireviers... sich in einem Schreiben an die Polizeidirektion ausdrücklich gegen dessen Umsetzung ausgesprochen habe. Die Umsetzung sei auch nicht wegen der vom Antragsteller vorgetragenen privaten Belange ermessensfehlerhaft. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Der Beschwerdebegründung lässt sich jedoch kein Anordnungsgrund entnehmen, insbesondere nicht dass der Antragsteller durch die Umsetzung unzumutbare Nachteile erleiden könnte, die ausnahmsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung trotz Vorwegnahme der Hauptsache - mit der beantragten vorläufigen Rückumsetzung begehrt der Antragsteller dasselbe, was er auch in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren erreichen könnte - rechtfertigen würden (vgl. Senatsbeschl. v , SächsVBl. 1999, 163, 164; Senatsbeschl. v B 392/09 -; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 1376, 1377). Der Senat vermag auch mit Blick auf den mit der Umsetzung verbundenen Wechsel der Dienststelle nicht zu erkennen, dass für den Antragsteller durch die Befolgung der Umsetzungsverfügung unwiederbringliche, nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsverluste oder sonstige schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Umsetzung nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. Diese ist nach dem Vortrag des Antragsgegners im Zuge einer Rotation erfolgt. Soweit daher ein Beamter auf den bisherigen Dienstposten des Antragstellers beim Polizeirevier... umgesetzt wurde, könnte der Antragsteller im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren gleichwohl seine Rückumsetzung erreichen, weil auch dieser Beamte so wenig wie der Antragsteller einen Anspruch auf die unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens hat (vgl. BVerwG. Urt. v , ZBR 1988, 217 f.; Urt. v , BVerwGE 75, 138, 139). Im Übrigen wird vom Antragsteller mit der Umsetzung nichts verlangt, was außerhalb seines gegenüber dem Antragsgegner bestehenden beamtenrechtlichen Pflichtenverhältnisses liegt (vgl. 72 Abs. 1, 73 Satz 2 SächsBG).

4 4 Darüber hinaus erweist sich die Umsetzung des Antragstellers vom Polizeirevier... zum Polizeirevier... im Rahmen der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder als ermessensfehlerhaft noch aus anderen Gründen als rechtswidrig. Die Umsetzung eines Beamten liegt im Ermessen des Dienstherrn. Dieses Ermessen ist weit; es umfasst jeden sachlichen Grund und wird lediglich begrenzt durch die Forderung, dem Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen sowie durch Gesichtspunkte der Fürsorge oder eine etwaige Zusicherung. Von daher können die Ermessenserwägungen des Dienstherrn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie maßgebend durch einen Ermessensmissbrauch geprägt sind (vgl. BVerwG, Urt. v , BVerwGE 60, 144, 150, 151; Urt. v , BVerwGE 89, 199, 201, 202; Urt. v , NVwZ-RR 2008, 547; Senatsbeschl. v B 214/09 -; OVG Hamburg, Beschl. v , NVwZ-RR 2005, 125, 126). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht die Umsetzung des Antragstellers in dem angegriffenen Beschluss bei summarischer Prüfung zu Recht als frei von Ermessensfehlern beurteilt. Dem schließt sich der Senat an. Der Antragsteller zeigt im Beschwerdeverfahren keine Umstände und Gesichtspunkte auf, die Anlass zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geben könnten. Die Umsetzung des Antragstellers lässt dessen statusrechtliches und abstrakt-funktionelles Amt als Polizeiobermeister bei der Polizeidirektion... unberührt. Sie ändert lediglich seinen dienstlichen Aufgabenbereich im Sinne seines konkret-funktionellen Amtes durch einen örtlichen Wechsel von einem Polizeirevier, mithin einer Dienststelle der Polizeidirektion..., zu einer anderen Dienststelle dieser Polizeidirektion. Da beide Dienststellen zur selben Beschäftigungsbehörde im beamtenrechtlichen Sinne gehören, handelt es sich bei der in Rede stehenden Umsetzung, auch wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, um eine Umsetzung innerhalb einer Beschäftigungsbehörde (vgl. Senatsbeschl. v , a. a. O., 163). Die Umsetzung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sachlich gerechtfertigt. Soweit der Antragsteller nach wie vor der Auffassung ist, Grund seiner Umsetzung sei das vermeintlich gestörte Verhältnis zu seinem Schwiegervater gewesen, und

5 5 es zum eine Rotation von Beamten innerhalb der Polizeidirektion... genauso wenig wie einen Personalmangel im Polizeirevier... gegeben habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen, welche Beamte im November 2009 im Polizeirevier... tätig waren, dieses verlassen oder ihren Dienst dort (wieder) angetreten haben, sagen nichts darüber aus, ob zum , wie vom Antragsgegner vorgetragen, dort eine Personallücke bestand oder nicht. Gleiches gilt für die vom Antragsteller vorgelegten Organigramme des Polizeireviers vom und Dass kein Polizeibeamter zum 1.7. oder , dem Zeitpunkt der Umsetzung des Antragstellers, vom Revier... zum Revier... gewechselt ist, ist ebenfalls unerheblich. Denn der Beamte, der das Revier... zum damaligen Zeitpunkt verlassen hat, ist, wie vom Antragsgegner bereits in erster Instanz vorgetragen, in ein anderes Polizeirevier der Polizeidirektion... umgesetzt worden. Unter diesen Umständen sieht der Senat, ebenso wie schon das Verwaltungsgericht, die Behauptung des Antragsgegners, dass zum eine Personallücke vorhanden war, nicht als durchgreifend in Frage gestellt an. Damit oblag es der im weiten Ermessen des Antragsgegners liegenden Entscheidung, diese durch die Umsetzung eines Beamten aus einem anderen Polizeirevier zu schließen. Dabei hat es sein Bewenden. Denn die Klärung der Frage, weshalb es sich hierbei, wie vom Antragsgegner ohne nähere Begründung vorgetragen, um einen Beamten des Polizeireviers... handeln sollte und von den dort tätigen Beamten gerade der Antragsteller ausgewählt wurde, ist nicht Aufgabe des summarischen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Bei summarischer Betrachtung ist nicht ersichtlich, dass für die vom Antragsgegner sodann geprüfte und verfügte Umsetzung des Antragstellers andere - insbesondere die vom Antragsteller behaupteten Gründe - ausschlaggebend gewesen wären. Gegenteiliges geht insbesondere nicht aus der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seines früheren stellvertretenden Dienstgruppenführers beim Polizeirevier... vom hervor. Danach hat dieser dem stellvertretenden Revierleiter... bei einem Gespräch am vorgehalten, dieser habe maßgeblich Anteil an der Versetzung des Antragstellers. Dieser habe daraufhin erwidert, er habe im Jahr 2008 bei einem Gespräch auf Direktionsebene auf die Probleme zwischen dem Antragsteller und seinem Schwiegervater hingewiesen; er könne sich durchaus vorstellen, dass im Rahmen der aktuellen Versetzungsrunde in der Direktion der Name des Antragstellers deswegen erinnerlich gewesen sei. Abgesehen davon, dass diese Schilderungen lediglich die

6 6 persönliche Meinung des stellvertretenden Revierleiters... wiedergeben und es sich zudem um bloße Mutmaßungen handelt, ist nicht erkennbar, dass die genannten Umstände die Entscheidung des Antragsgegners zur Umsetzung des Antragstellers maßgeblich beeinflusst haben könnten. Den Unzuträglichkeiten im Verhältnis des Antragstellers und seines Schwiegervaters wurde, sofern es solche in der Vergangenheit gegeben hat, im Polizeirevier... dadurch begegnet, dass beide verschiedenen Dienstgruppen zugeteilt waren. Dies hätte, so der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung, ohne Weiteres auch künftig so gehandhabt werden können. Mit diesem vom Antragsgegner schon im Ausgangsverfahren vorgetragenen und vom Verwaltungsgericht in den Gründen seines Beschlusses aufgegriffenen Gesichtspunkt hat sich der Antragsteller in der Beschwerde nicht auseinandergesetzt. Hinzu kommt, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend hinweist, dass der Leiter des Polizeireviers... in einem Schreiben vom an die Polizeidirektion ausdrücklich darum gebeten hat, von einer Umsetzung des Antragstellers abzusehen und diese zurückzunehmen. All dies spricht nach Auffassung des Senats gegen die Annahme des Antragstellers, dass seine Umsetzung sachwidrig gewesen sein könnte. Der Antragsteller ist auch sonst nicht offensichtlich rechtswidrig behandelt worden. Der Antragsgegner hat den Antragsteller unter dem zu seiner zum beabsichtigten Umsetzung zum Polizeirevier... angehört und ihm in der Folgezeit Gelegenheit gegeben, die gegen diese Maßnahme sprechenden, in erster Linie persönlichen und familiären Gründe im einzelnen unter Vorlage von Unterlagen darzulegen. Diese Gründe seien, so der Antragsgegner in der Antrags- und der Beschwerdeerwiderung, jedoch nicht so erheblich gewesen, dass die Umsetzung nicht hätte erfolgen können, weshalb der Antragsteller schließlich zum umgesetzt worden sei. Bei der von ihm getroffenen Ermessensentscheidung hat der Antragsgegner somit auch die Belange des Antragstellers berücksichtigt und abgewogen. Demgegenüber hat der Antragsteller keine Gründe und Gesichtspunkte vorgetragen, aufgrund derer er verlangen kann, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Umsetzungsverfügung vom , durch die die wirksame Erledigung der laufenden polizeilichen Aufgaben im Allgemeinen und im Polizeirevier... im Besonderen gewährleistet werden soll, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache hinter die von ihm geltend gemachten Belange zurückzutreten hat; diese sind auch sonst nicht ersichtlich.

7 7 Zwar hat der Dienstherr im Rahmen einer Umsetzung bei der Ermessensausübung seine Pflicht zur Fürsorge gegenüber dem Beamten und seiner Familie (vgl. 45 BeamtStG; Art. 33 Abs. 5 GG) zu berücksichtigen. Diese kommt jedoch erst dann zum Tragen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls einer besonderen Berücksichtigung bedürfen und daher auch private Belange des Beamten in die Ermessenserwägungen bei der Umsetzungsentscheidung einzustellen sind. In Betracht kommen dabei insbesondere Fälle, in denen - wie hier - eine Umsetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist. Wegen der daraus für den Beamten oftmals entstehenden persönlichen Auswirkungen kann der Ermessensspielraum in derartigen Fällen - ähnlich wie bei einer Versetzung oder Abordnung - stärker eingeschränkt sein, als dies bei einer Umsetzung ohne Ortswechsel der Fall wäre (vgl. Senatsbeschl. v , a. a. O., 164; OVG Hamburg, a. a. O., 125; VGH BW, Beschl. v , ZBR 2007, 62, 63). Insofern verkennt der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht, dass die Umsetzung für den Antragsteller mit Blick auf den Dienstunfall seiner Ehefrau und deren Erkrankung, auf die Erkrankung seines ältesten Sohnes und auf seine finanzielle Situation mit nicht unerheblichen Belastungen verbunden ist. Die Maßnahme führt indes nicht zu einer derart schwerwiegenden Härte, dass eine Umsetzung des Antragstellers zum Polizeirevier... ausscheidet. Ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Jahresdienstplans 2010 für das Polizeirevier... kann, anders als der Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorträgt, keine Rede davon sein, dass die Freischichten der Dienstgruppe C, in der der Antragsteller eingesetzt ist, in der Regel nicht in der Woche, sondern am Wochenende liegen. Der Jahresdienstplan ist dem Antragsteller, wie er zuletzt eingeräumt hat, auch bekannt, so dass er die sich hieraus für ihn ergebenden Dienstzeiten bei seinen persönlichen Verabredungen, Terminen etc. im Voraus berücksichtigen kann. Danach hat der Antragsteller neben freien Wochenenden auch an davor liegenden Freitagen und/oder an nach einem solchen Wochenende liegenden Wochentagen sowie an einzelnen oder zusammenhängend an mehreren Wochentagen frei. Schon von daher ist nicht ersichtlich, warum es dem Antragsteller nicht weiterhin im bisherigen Umfang möglich sein soll, Arzt- oder Therapietermine mit seiner Ehefrau oder seinem Sohn wahrzunehmen. Hierzu hat der Antragsteller auch bislang während seiner Tätigkeit beim Polizeirevier... seine freien Tage genutzt. Gleiches gilt für die Tage, an denen der Antragsteller zum Frühdienst von 5.45 Uhr bis Uhr eingeteilt ist. Zwar hat sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Dienststelle mit etwa 38 Minuten zum Polizeirevier... gegenüber der Fahrzeit zum Polizeirevier... mit etwa 19 Minuten verdoppelt

8 8 (vgl. Routenplaner abrufbar unter: Dazu, dass und warum es dem Antragsteller deshalb an keinem dieser Tage tatsächlich mehr möglich sein soll, nach der Rückkehr vom Dienst mit seiner Ehefrau oder seinem Sohn einen Arzt oder die Kinderpsychotherapeutin aufzusuchen, lässt der Antragsteller jeglichen konkreten Vortrag oder Nachweis vermissen. Stattdessen belässt er es bei allgemeinen Behauptungen, etwa derart, dass Arzt- oder Therapietermine in der Regel nur zwischen 9.00 Uhr und Uhr oder Uhr angeboten würden, oder Ärzte an Wochenenden keine Sprechzeiten haben. Damit fehlt es am erforderlichen Bezug zu den für den Antragsteller und seine Familie insoweit relevanten Gegebenheiten. Dem weiteren Vortrag des Antragstellers in diesem Zusammenhang, wonach der Dienstplanaufbau im Revier... einem völlig anderen System folge als im Revier..., ist der Antragsgegner in der Antragserwiderung entgegengetreten. Danach wird in allen Polizeirevieren der Polizeidirektion... nach einem einheitlichen Schichtmodell gearbeitet. Dabei sind die Anzahl der zu erbringenden Dienststunden und die zu gewährenden dienstfreien Zeiten für alle - wie der Antragsteller - im Wechselschichtdienst eingesetzten Beamten gleich. Zu Verschiebungen gegenüber dem Dienstplan des Antragstellers beim Polizeirevier... könne es, so der Antragsgegner, aufgrund des Einsatzes in einer anderen Dienstgruppe kommen. Jedoch sei es auch im Polizeirevier... möglich, in dringenden Fällen in Absprache die Dienstschicht zu tauschen. Hiergegen hat sich der Antragsteller in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung vom nicht mehr gewandt. Schließlich führt auch sein Hinweis auf die Tag- und Nachtschichten von 12 Stunden Dauer nicht weiter. Hierzu hat der Antragsgegner bereits in der Antragserwiderung unwidersprochen darauf hingewiesen, dass diese Schichten nur an Wochenenden stattfinden, was sich zudem aus dem zu den Gerichtsakten gereichten Jahresdienstplan 2010 ergibt. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ferner vorträgt, seine Ehefrau müsse sich aufgrund dreier innerhalb kürzester Zeit erlittener Bandscheibenvorfälle entweder einer Operation an der Halswirbelsäule oder einer Facettentherapie unterziehen, geht die dringende Notwendigkeit einer dieser Maßnahmen aus den vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Befundberichten, insbesondere dem des Dipl.-Med.... vom , nicht hervor. Im Übrigen gilt auch hier, wie vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass der Antragsteller auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, sollte seine Ehefrau für die ab dem vorgesehenen Therapiesitzungen ständiger Unterstützung bedürfen, weil sie zu den Behandlungen gefahren werden muss. Bereits aufgrund seines Schichtdienstes

9 9 kann der Antragsteller diese Aufgabe jedenfalls durchgängig nicht alleine übernehmen. Dies gilt sowohl bei einer Dienstleistung in Freiberg als auch bei einer Dienstleistung in... Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangwert wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren war. Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Dehoust Hahn

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 498/09 5 L 422/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: prozessbevollmächtigt: - Antragsteller - - Beschwerdegegner

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 4 BS 253/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. L. prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen Dr. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 308/09 NC 2 L 118/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 315/11 NC 15 L 1809/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 378/15 3 L 555/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 192/10 5 L 195/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 245/17 6 L 641/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 213/15 1 L 577/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 416/13 5 L 299/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 45/11 3 L 526/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltssozietät - Antragsteller - - Beschwerdegegner

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 263/10 11 L 207/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 584/09 3 L 352/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 217/14 3 L 678/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen die Stadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 205/16 5 L 460/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern... und... sämtlich wohnhaft:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 267/16 11 L 614/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 116/09 4 K 1403/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Stadt Kamenz vertreten durch den Bürgermeister

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 377/13 5 L 112/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: prozessbevollmächtigt:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 178/16 5 L 317/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch und prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 133/14 NC 15 L 811/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 177/12 2 L 47/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 114/10 5 L 71/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau Rechtsanwältin - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 125/15 1 L 867/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: prozessbevollmächtigt:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 200/16 5 L 121/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: prozessbevollmächtigt:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 BS 266/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn T. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt R. L. gegen den Landkreis

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 504/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Wohnungsbaugenossenschaft eg vertreten durch den Vorstand prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 158/11 5 L 366/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3.

Mehr

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 15/17 2 K 2541/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 362/13 3 L 43/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 370/08 5 L 1768/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei gegen

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 285/13 NC 2 L 759/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 349/12 3 L 369/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen die Landeshauptstadt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 21.06 (3 PKH 6.06) VGH 10 S 2854/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2006 durch den Vorsitzenden

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 256/12 1 L 139/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 254/16 6 L 564/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn 3. des minderjährigen Kindes der Antragsteller zu 3.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 D 111/14.NC NC 15 L 245/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 432/09 5 L 39/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch sämtlich wohnhaft: prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte -

Mehr

1 E 926/16 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren

1 E 926/16 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau Steueroberinspektorin H, C, V, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Bach und Partner GbR, Domplatz 30, 99084 Erfurt - Antragstellerin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 23/08 14 K 2390/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Landeshauptstadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: PL 9 A 743/12 9 K 436/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache des Freistaates Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 320/12 2 L 59/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 43/14 6 L 1195/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Landeshauptstadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 481/09 4 L 175/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: PL 9 A 240/09 9 K 1522/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache der Geschäftsführung Georg-Schumann-Straße 146, 04159 Leipzig - Antragstellerin Vorinstanz -

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 65/13 3 L 210/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 285/10 3 L 404/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 305/16 2 L 843/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 315/10 5 L 389/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch beide wohnhaft: - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: D 6 B 78/14 10 L 23/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Disziplinarrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 395/13 2 L 1452/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der - Beschwerdeführerin - 2. der Frau - Antragstellerinnen - prozessbevollmächtigt:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 BS 274/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn K. A. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Freistaat

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 D 35/14 2 K 1518/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis Zwickau

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 D 4/16 3 K 1358/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN L 7 AS 333/05 ER S 25 AS 103/05 ER (Sozialgericht Aurich) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 E 106/13 NC 2 K 733/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Universität

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 164/16 2 L 241/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 310/11 3 L 1999/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer -

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 46/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 12 O 253/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der D K - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 81/14 6 K 851/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 196/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. des minderjährigen Kindes 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 BS 426/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn K. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte W. & S. gegen den

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 356/11 3 K 688/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Polizeiobermeister prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Kläger - - Antragsteller

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 896/16 11 K 460/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 687/11 6 K 1440/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der...gmbh vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte -

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 495/15 11 K 1001/12 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 D 97/12 1 K 1091/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt vertreten

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 2 S 118.07 VG 15 A 402.07 Berlin WAPPEN BERLINS UND BRANDENBURGS OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 E 2/02 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Landkreises Kamenz vertreten durch die Landrätin Macherstraße 55, 01917 Kamenz - Vollstreckungsgläubiger -

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 32/14 6 L 63/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 10/16 3 L 1312/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die vertreten durch den

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 E 68/11 1 K 356/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Regionalen Zweckverbands Wasserversorgung Bereich vertreten durch den Verbandsvorsitzenden

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 214/08 2 L 193/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Eltern und - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: ---

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE 15.1275, 4 CE 15.1421 Sachgebietsschlüssel: 522 Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 260/10 3 L 224/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 7/15 2 L 240/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen den Mitteldeutscher Rundfunk

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 55/08 2 N 2/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Vollstreckungsgläubiger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DRESDEN BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT DRESDEN BESCHLUSS 2015-08-28 12: 17 VG Dresden +49351 446 5450» Familie F P 2/10 Beglaubigte Abschrift Az.: 6 L 815/15 VERWALTUNGSGERICHT DRESDEN BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Michael - Antragsteller

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 2637/10 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, g e g e n Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 53/16 3 L 1390/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller - - Beschwerdeführer

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 506/09 11 L 354/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen. Beschluss

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen. Beschluss Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 1 V 1829/17 des Herrn Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gz.: - - g e g e n Antragstellers, die Freie Hansestadt

Mehr