Marktsatzung der Gemeinde Nordwalde
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- Alke Förstner
- vor 7 Jahren
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1 Marktsatzung der Gemeinde Nordwalde vom 24. September Aufgrund der 4 Abs. 1 und 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 362), hat der Rat der Gemeinde Nordwalde in seiner Sitzung am 22. September 1992 folgende Satzung beschlossen: 1 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde Nordwalde betreibt und unterhält den Wochenmarkt und die Herbstkirmes als öffentliche Einrichtung. I. Wochenmärkte 2 Zeit, Ort und Dauer der Wochenmärkte (1) In der Gemeinde Nordwalde findet auf dem Amillyplatz samstags ein Wochenmarkt statt. Fällt auf die Wochenmarkttage ein gesetzlicher oder kirchlicher Feiertag, so wird der Markt am Tage vorher abgehalten. (2) Der Wochenmarkt beginnt um 8.00 Uhr und endet um Uhr. 3 Ordnung auf dem Markt (1) Die Aufsicht auf dem Markt wird von den vom Gemeindedirektor beauftragten Personen ausgeübt. Den Aufforderungen dieser Personen haben Käufer und Verkäufer stets Folge zu leisten. Insbesondere teilen sie die beanspruchte Fläche (Standplätze) zu. Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, können durch den Ordnungsdienst vom Marktplatz verwiesen werden. (2) Das Belegen der Plätze auf dem Wochenmarkt darf nicht früher als eine Stunde vor der Marktzeit erfolgen. Kein Marktbeschicker darf seine Gegenstände vor Beginn der Marktzeit feilbieten oder verkaufen. (3) Für Verkäufer, die nicht bis zu dem in 2 bezeichneten Marktbeginn ihre Plätze eingenommen haben, besteht kein Anspruch mehr auf Zuweisung eines Platzes. Nach Möglichkeit 1 in der Fassung der Satzung zur Anpassung des Ortsrechts an den Euro vom 19.Dezember 2001, gültig ab
2 2 sind den regelmäßigen Marktbesuchern die selben Plätze zuzuweisen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verkaufsstelle besteht nicht. (4) Auf dem Markt darf nur von den zugewiesenen Plätzen aus verkauft werden. Das Umherziehen mit Waren ist verboten, ebenso das laute Ausrufen der Waren, das zudringliche Auffordern zum Kauf sowie das öffentliche Versteigern der zum Markt gebrachten Gegenstände. (5) Es dürfen nur gesetzlich zugelassene, geeignete und saubere Maße und Gewichte sowie Waagen benutzt werden. 4 Beschaffenheit von Nahrungs- und Genußmitteln (1) Sämtliche zum Verkauf angebotenen Nahrungs- und Genußmittel müssen von guter Beschaffenheit sein. Sie dürfen nicht verfälscht, verdorben oder gesundheitsschädlich sein. (2) Unreifes Obst ist als solches durch eine besondere Tafel mit der Aufschrift Unreifes Obst zu kennzeichnen. Fallobst muß ebenfalls als solches gekennzeichnet sein und von dem anderen Obst getrennt angeboten werden. 5 Verkauf von Fleisch (1) Geschlachtetes Geflügel darf nur gerupft und ohne Darm feilgeboten werden. (2) Das Schlachten, Abhäuten, Rupfen und Ausnehmen von Tieren ist auf dem Markt verboten. 6 Umgang mit Gegenständen des Wochenmarktes (1) Alle Gegenstände, die auf dem Wochenmarkt feilgeboten werden, sind mit der größten Reinlichkeit zu behandeln, insbesondere müssen Fleisch, Fisch und Backwaren sowie Molkereiprodukte und Fette vor Staub und Witterungseinflüssen geschützt werden. Zur Entnahme von Kostproben sind nur saubere Messer, Gabeln und Löffel zu benutzen. Alle Nahrungs- und Genußmittel, die ihrer Beschaffenheit und Art nach leicht Verunreinigungen aufnehmen können, dürfen nur in vollständig reinem, vorher zu keinem anderen Zweck benutzten Papier, insbesondere nicht in Zeitungspapier, verwogen oder verpackt werden. Einseitige Aufdrucke mit Angaben über die Firma und anderen der Werbung dienenden Bezeichnungen sind zulässig. Sie müssen jedoch so beschaffen sein, daß sie nicht abfärben. Es ist verboten, sich auf Lebensmittel zu setzen oder sie mit unsauberen Sachen abzudecken. (2) Das Anfassen von unverpackten Lebensmitteln einschl. Obst, Gemüse und Südfrüchte durch die Käufer ist verboten und darf vom Verkäufer nicht geduldet werden. Er hat durch ein gut lesbares Schild mit der Aufschrift Berühren der Ware verboten darauf hinzuweisen. (3) Es ist verboten, Nahrungs- und Genußmittel auf dem Boden oder auf über dem Erdboden gebreiteten Tüchern oder Säcken niederzulegen. Die Verkäufer dürfen diese Waren nur in Körben oder Kisten zum Verkauf bringen, welche auf Tischen oder mindestens 30 cm hohen Bänken oder anderen Untersätzen stehen.
3 3 7 Handeln mit lebenden Tieren Lebendes Federvieh darf in Körben, Käfigen, Geflügelnetzen mit festem Boden oder in anderen luftigen Behältern nur so befördert oder ausgestellt werden, daß die Tiere nebeneinander auf dem Boden des Behälters sowohl sitzen wie auch aufrecht stehen können, ohne einander zu pressen. Es ist verboten, die Flügel oder Füße der Tiere zusammenzubinden oder sie an den Füßen aufzuhängen oder zu tragen. 8 Sonstige Markthygiene Die Marktbeschicker haben ihre Standplätze und deren unmittelbare Umgebung während der Marktzeit rein zu halten. Insbesondere dürfen Packmaterial, Stroh, Papier sowie Warenabfälle nicht auf den Markt oder die Straßen geworfen werden. II. Jahrmärkte und Volksfeste 9 Kirmes (1) Die Herbstkirmes findet jährlich an folgenden Tagen statt: - in Jahren mit fünf Septembersonntagen beginnend am letzten Samstag im September bis zum darauffolgenden Montag bzw. - in allen übrigen Jahren beginnend am Samstag vor dem ersten Oktobersonntag bis zum darauffolgenden Montag. Fällt auf den Freitag vor Kirmessamstag oder den Dienstag nach Kirmesmontag ein Feiertag, so verlängert sich die Kirmes um diesen Tag. (2) Die täglichen Veranstaltungszeiten für die Kirmes werden wie folgt festgesetzt: - Freitag: Uhr bis Uhr - Samstag: Uhr bis Uhr - Sonntag: Uhr bis Uhr - Montag: Uhr bis Uhr - Dienstag: Uhr bis Uhr. 10 Kirmesplatz (1) Für die Veranstaltung der Herbstkirmes werden folgende Straßen und Plätze bereitgestellt:
4 4 - Rathausvorplatz - Amillyplatz - Kirchstraße - Hoppenstiege, von Einmündung Kirchstraße bis Einmündung Amtmann-Daniel-Straße - Amtmann-Daniel-Straße, von Einmündung Krankenhausweg bis Einmündung Welle - Zentraler Omnibusbahnhof - Parkplatz an der Schulgasse - Platz vor dem Heimatmuseum (2) Die Gemeinde Nordwalde kann aus städtebaulichen, aus betrieblichen oder anderen Gründen die Kirmes auf ein anderes Gelände verlegen. 11 Ordnung auf den Jahrmärkten und Volksfesten (1) Standplätze auf Marktveranstaltungen werden den Bewerbern von der Gemeinde Nordwalde zugeteilt. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Platzes besteht nicht. (2) Anträge auf Platzzuweisungen sind bis spätestens vor Beginn der jeweiligen Marktveranstaltung bei dem Gemeindedirektor, Ordnungsamt, schriftlich zu stellen. Im Antrag ist anzugeben a) Vor- und Familienname des Bewerbers und die vollständige Anschrift, b) Bezeichnung und Ausmaße des Geschäftes (Frontlänge, Tiefe, Höhe). Sofern Vorbauten, Stützen, Dachüberstände, Markisen usw. gebaut werden sollen, sind die zusätzlichen Maße anzugeben. c) bei Schaustellungen Angaben über die Darbietungen (Beschreibung, Programmgestaltung), d) bei Ausspielungen die Spielart, e) bei Verkaufsgeschäften sind die zum Verkauf vorgesehenen Waren genau zu bezeichnen, f) die Bezeichnung der erforderlichen Anschlüsse und Höhe des Anschlußwertes, getrennt nach Licht- und Kraftstrom, g) die Gesamtzahl der mitgeführten Wagen (Wohn-, Pack-, Geräte- und Maschinenwagen u.ä.). 12 Aufbau und Räumung der Stände (1) Mit dem Aufbau der Stände darf erst nach der im schriftlichen Zulassungsbescheid festgelegten Platzverteilung begonnen werden. Der Aufbau ist bis um Uhr des Tages vor der Kirmes zu beenden. (2) Erfolgt der Aufbau nicht fristgerecht, wird über den Standplatz anderweitig verfügt. (3) Nur mit Zustimmung des Veranstalters darf ein Teilnehmer die Veranstaltung vorzeitig verlassen. Ebenso darf vor Beendigung der Veranstaltung auch nicht mit einem teilweisen Abbau begonnen werden. (4) Der Kirmesplatz muß am zweiten Tage nach Kirmesschluß um Uhr geräumt sein.
5 5 (5) Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften bedürfen der vorherigen Genehmigung der Gemeinde Nordwalde. 13 Benutzung der Stände (1) Nur die zugewiesenen Plätze dürfen benutzt werden. Das Anbieten von Waren und gewerblichen Leistungen sowie das Darbieten der nach der Gewerbeordnung zulässigen Veranstaltung außerhalb der angewiesenen Plätze, insbesondere im Umherziehen auf dem Kirmesplatz, ist nicht gestattet. Alle Gegenstände sind so zu stellen, anzubringen oder zu befestigen, daß der Verkehr nicht gestört oder nicht behindert wird. Die angewiesenen Plätze dürfen nicht gewechselt oder anderen Personen überlassen werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Gemeinde Nordwalde. (2) An jedem Stand muß der Familienname des Inhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen und dem Wohnort auf einer gut sichtbaren Tafel aus Metall, Holz oder Kunststoff in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift angegeben sein. (3) Die Inhaber aller zugelassenen Geschäfte (Fahrgeschäfte, Verkaufswagen, Schießhallen, Schaugeschäfte, Verlosungshallen und Stände jeglicher Art) haben vor ihren Geschäften - bei Rundfahrgeschäften in einem gewissen Umkreis - für die Sauberkeit zu sorgen und sich der von der Gemeinde bereitgestellten Abfallgefäße zu bedienen. Die Säuberung hat täglich, spätestens bis 8.00 Uhr - während des Tages je nach Bedarf - zu erfolgen. 14 Verhalten auf dem Kirmesgelände (1) Lautsprecheranlagen dürfen sowohl im Interesse der Kirmesbesucher als auch der angrenzenden Bewohner nur mit der Lautstärke betrieben werden, die zum ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendig ist. Sirenen dürfen nur aus Sicherheitsgründen zu Signalzwekken benutzt werden. (2) Niemand darf durch sein Verhalten andere bei der zugelassenen Tätigkeit oder beim Besuch der Kirmes behindern oder durch Worte oder Taten belästigen. III. Sonstige Vorschriften 15 Aufsicht (1) Die Aufsicht obliegt der Gemeinde Nordwalde als örtliche Ordnungsbehörde. (2) Jeder Marktbesucher und Marktbenutzer unterliegt den Bestimmungen dieser Marktordnung. (3) Das Aufsichtspersonal sorgt für die Einhaltung der Ordnung. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist zu folgen. Die Standinhaber haben sich ihm gegenüber auf Verlangen auszuweisen und Zugang zu den gewerblichen Anlagen zu gewähren.
6 6 (4) Wer sich den Anordnungen des Aufsichtspersonals nicht fügt oder in anderer Weise gegen diese Ordnung verstößt, kann vom Marktverkehr ausgeschlossen werden. 16 Standgeld Für die Benutzung der Standplätze wird ein Standgeld nach der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben. 17 Bußgeldvorschrift Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 2,50. Sie beträgt bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 500,--, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 250,--. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen (1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV. NW. S. 47). (2) Für Zwangsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 510). 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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