Erläuterungen zur Nachsorge nach einer Therapie in einer stationären/teilstationären Einrichtung der Suchthilfe
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- Peter Neumann
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1 Abteilung Sucht Clarastrasse 12, Postfach CH-4005 Basel Tel: Fax: Erläuterungen zur Nachsorge nach einer Therapie in einer stationären/teilstationären Einrichtung der Suchthilfe Anhang zu den: «Richtlinien betreffend Indikation und Finanzierung therapeutischer Behandlungen in Einrichtungen der stationären Suchthilfe des Kantons Basel-Stadt». 1. Allgemeines 2 2. Grundlagen 2 3. Ziel und Zweck der Regelungen 2 4. Geltungsbereich 3 5. Indikationsstellen 3 6. Finanzierung 3 7. Voraussetzungen für eine Nachsorge 4 8. Nachsorgebedingungen 4 9. Verfahren Indikation für eine Nachsorge Gesuch für eine stationäre / teilstationäre Nachsorge Kostengutsprache für eine Nachsorge Eintritt in die Nachsorgeeinrichtung Geltungsdauer und Verlängerung Abbruch der Nachsorge Hospitalisationen während der stationären/teilstationären Nachsorge Ablehnung Durchführung der Nachsorge und Rechnungstellung 7 gd_s_mb_erlaeuterungennachsorgetherapieeinrichtung_ Seite 1/7
2 1. Allgemeines Die Nachsorge ist die letzte Phase einer therapeutischen Behandlung einer Suchterkrankung. Sie hat eine grosse Bedeutung für das Gelingen und die Nachhaltigkeit einer Therapie, da in dieser Phase die schrittweise Reintegration in das zukünftige Lebensumfeld der Betroffenen und in die Gesellschaft stattfindet. Ohne Nachsorge ist der Übertritt vom geschützten Umfeld der Therapieeinrichtung in eine selbständige Lebensführung anspruchsvoll und kann unter Umständen zu Rückfällen und einer erneuten Therapienotwendigkeit führen. In diesen Regelungen wird zwischen ambulanter und stationärer/teilstationärer Nachsorge unterschieden. Stationäre/Teilstationäre Nachsorge Die stationäre/teilstationäre Nachsorge findet in einer Aussenwohngruppe (AWG) oder ähnlichen Einrichtungen der Therapieinstitution statt, in welcher die Betreuung schwergewichtig auf die zukünftige Selbständigkeit hin ausgerichtet ist. Ambulante Nachsorge Die ambulante Nachsorge ist die fachliche Betreuung und Beratung von Betroffenen, die nach der Therapie in eine eigene Wohnung oder eine selbständige Wohnform zurückkehren. Die Betreuung und therapeutische Begleitung wird von der fallführenden Stelle bzw. Indikationsstelle geleistet, ausser der oder die Betroffene möchte im Umfeld einer entfernten Therapieeinrichtung wohnhaft werden. In diesem Fall kann die ambulante Nachsorge nach Absprache auch durch die Betreuungsperson dieser Therapieeinrichtung stattfinden. In begründeten Fällen, oder wenn kein vergleichbares externes Angebot vorhanden ist, können in der Nachsorge punktuelle Angebote der Einrichtung, in der vorgängig die stationäre Therapie durchgeführt wurde, in Anspruch genommen werden. Auch in diesem Fall liegt die Koordination der Angebote bei der zuständigen fallführenden Stelle bzw. Indikationsstelle. 2. Grundlagen Die vorliegenden Regelungen orientieren sich an den «Richtlinien betreffend Indikation und Finanzierung therapeutischer Behandlungen in Einrichtungen der stationären Suchthilfe des Kantons Basel-Stadt» vom 16. Mai (Beschluss Nr. 06/17/13) 3. Ziel und Zweck der Regelungen Die vorliegenden Regelungen dienen Den in die Behandlung involvierten Stellen (Therapieeinrichtung, Indikationsstelle, fallführende Stelle) zur Beurteilung, wann eine Nachsorge für die Betroffenen angezeigt ist. Den Indikationsstellen als Vorgabe für die Indikationsstellung bezüglich einer Nachsorge. Der fallführenden Stelle (sofern dies nicht die Indikationsstelle ist) als Vorgabe bei der Betreuung während der Nachsorge. Der Kostengutsprachestelle in der Abteilung Sucht der Gesundheitsdienste des Kantons Basel-Stadt als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung von Gesuchen zur Finanzierung einer Nachsorge in einer stationären/teilstationären Einrichtung im Suchthilfebereich und zur Erteilung der entsprechenden Kostengutsprache. Den Sozialhilfebehörden als Entscheidungsgrundlage für die Übernahme von Nebenkosten aus diesen Behandlungen in stationären/teilstationären Einrichtungen. Dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt als Entscheidungs- und Berechnungsgrundlage bei IV-Rentnerinnen/Rentnern mit Ergänzungsleistungen. gd_s_mb_erlaeuterungennachsorgetherapieeinrichtung_ Seite 2/7
3 Den stationären/teilstationären Einrichtungen als Vorgabe für das Melde-, Berichts- und Zahlungswesen. Den Klientinnen/Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern bzw. Vertreterinnen als Orientierung betreffend die Grundlagen sowie ihrer Rechte und Pflichten. 4. Geltungsbereich Die vorliegenden Regelungen gelten für alle bei Indikation von Nachsorge beteiligten Stellen, insbesondere für Die Indikationsstellen des Kantons Basel-Stadt; Die Sozialhilfebehörden der Stadt Basel und der Gemeinden Riehen und Bettingen 1 ; Für alle bei der Finanzierung einer Nachsorge in einer stationären/teilstationären Einrichtungen im engeren Sinn 2 beteiligten Stellen; Für alle anerkannten stationären/teilstationären Nachsorgeeinrichtungen; Für alle berechtigten Personen mit einer Suchterkrankung bzw. deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter. Als berechtigte Personen gelten Erwachsene Personen mit gesetzlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Für Betroffene mit Renten- und Ergänzungsleistungseinkommen überprüft die Abteilung Sucht die Indikationsstellung administrativ und fachlich, verfügt jedoch keine Kostengutsprache (Selbstzahlende), gibt aber eine fachliche Empfehlung ab. Die Regelungen gelten nicht für die Durchführung von Behandlungen in stationären Einrichtungen im Zusammenhang mit Massnahmen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch sowie für Aufenthalte in Kliniken, welche gemäss KVG finanziert werden. 5. Indikationsstellen Die Abteilung Sucht autorisiert folgende Institutionen mit der Indikationsstellung für eine Nachsorge: Suchthilfe Region Basel Beratungszentrum; Ambulanten Bereiche Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK); Abteilung Sucht des Bereichs Gesundheitsdienste (Case Management und Suchtberatung). 6.Finanzierung Für die Kostengutsprache und Finanzierung einer stationären/teilstationären Nachsorge als therapeutische Behandlung ist die Abteilung Sucht der Gesundheitsdienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt zuständig. Über die Finanzierung einzelner Angebote (z.b. Angebote zur Arbeitsintegration) während der ambulanten Nachsorge durch die Kostengutsprachestelle der Abteilung Sucht wird im Einzelfall entschieden. Die ambulante Betreuung durch die fallführende Stelle bzw. Indikationsstelle ist kostenlos. 1 Für die Landgemeinden gilt: Die Abteilung Sucht überprüft die Indikationsstellung, verfügt jedoch keine Kostengutsprachen. Die Finanzierung der Behandlungen obliegt den Landgemeinden. 2 Gilt ab Notwohnstätten, Institutionen für begleitetes Wohnen und/oder Arbeiten und dergleichen sind ausgeschlossen. gd_s_mb_erlaeuterungennachsorgetherapieeinrichtung_ Seite 3/7
4 7. Voraussetzungen für eine Nachsorge Die Klientin/der Klient muss in Basel, Riehen oder Bettingen angemeldet sein. Die Klientin/der Klient benötigt eine Kranken- und Unfallversicherung (Krankenkasse). Die Klientin/der Klient muss bei der Sozialhilfe Basel-Stadt oder der Sozialhilfe in Riehen bzw. Bettingen angemeldet sein. Ausnahme: Bezügerinnen und Bezüger einer Invalidenrente (IV) und Ergänzungsleistungen (EL) müssen sich nicht auf der Sozialhilfestelle des Wohnortes melden. Für die Dauer der stationären/teilstationären Nachsorge muss jedoch eine Rentenverwaltung eingerichtet sein und während der Nachsorge auch beibehalten werden. 8. Nachsorgebedingungen Bei einem Nachsorgeangebot müssen von der Nachsorgeeinrichtung und den Betroffenen folgende Kriterien erfüllt sein: Das Therapieangebot während der Nachsorge muss gegenüber dem einer Therapieeinrichtung reduziert sein und sich schwergewichtig auf die Kompetenzentwicklung in den Bereichen selbstständiges Wohnen, soziale Integration, Arbeitsfähigkeit und Finanzmanagement konzentrieren. Eine interne oder externe Tagesstruktur/Arbeit muss gegeben sein. Der Konsum muss stabil sein, bzw. die Klientin/der Klient muss abstinent sein. Die Anbindung an eine ambulante Beratungsstelle oder Arztpraxis des künftigen Wohnortes muss vorhanden sein. Sofern die Tagespauschale der Einrichtung die marktüblichen Ansätze nicht übersteigt, werden als stationäre/teilstationäre Nachsorgeeinrichtungen anerkannt: Pädagogisch-therapeutische Einrichtungen, die nach QuaTheDA 3 oder vergleichbaren Normen zertifiziert und vom Standortkanton anerkannt sind; Betreute Wohneinrichtungen, die über ein therapeutisches Behandlungskonzept und eine Nachsorgeplanung mit Tagesstruktur verfügen; Aussenwohngruppen mit Anbindung an die Therapieeinrichtung mit therapeutischem Angebot und Tagesstruktur. Die Abteilung Sucht behält sich in Einzelfällen die Überprüfung von vorgeschlagenen Einrichtungen bzw. die Ablehnung von Kostengutsprachen aus Qualitätsgründen vor. Sie nimmt dazu in jedem Fall Rücksprache mit der zuständigen Indikationsstelle bzw. der fallführenden Stelle. 3 Die Schweizerische Koordinationsstelle für stationäre Therapieangebote im Drogenbereich KOSTE führt unter certification.htm eine Liste der QuaTheDA-zertifizierten stationären Einrichtungen. gd_s_mb_erlaeuterungennachsorgetherapieeinrichtung_ Seite 4/7
5 9. Verfahren 9.1 Indikation für eine Nachsorge Die Suchthilfe Region Basel Beratungszentrum, die Abteilung Sucht oder eine der Indikationsstellen der UPK beurteilen die Situation der Klientin/des Klienten und klären alle notwendigen Details für die Vermittlung einer Nachsorge in einer geeigneten stationären/teilstationären Einrichtung oder durch eine geeignete ambulante Begleitung in der eigenen Wohnung. Sie bleiben während der Dauer der Nachsorge Ansprechpartner für die Betroffenen, die stationäre/teilstationäre Einrichtung oder die Wohnbegleitung. Sie stehen der Klientin/dem Klienten bei Bedarf bezüglich Planung der anschliessenden Selbstständigkeit zur Verfügung. 9.2 Gesuch für eine stationäre bzw. teilstationäre Nachsorge Die verantwortliche Bezugsperson der Therapieeinrichtung prüft mit der/dem Betroffenen spätestens einen Monat vor Ablauf der Kostengutsprache der stationären Therapie den Bedarf an Nachsorge. Dieser wird mit der Bezugsperson der zuständigen fallführenden Stelle besprochen um ein Gesuch zu stellen für: Eine Verlängerung des Therapieaufenthalts, falls die Klientin/der Klient die Therapie noch nicht abschliessen kann. Eine stationäre/teilstationäre Nachsorge, falls diese den Kompetenzen der Klientin / des Klienten entspricht. Für eine stationären/teilstationären Nachsorge gilt: Wird die Nachsorge in einer Einrichtung durchgeführt, die an die stationäre Therapieeinrichtung angeschlossen ist, erstellt die Therapieeinrichtung einen «Bericht zum Behandlungsverlauf für stationäre Suchttherapie» (Formular: gd_s_f_ _berichtstationaeretherapie) und stellt gleichzeitig einen Antrag auf Kostengutsprache für die beabsichtigte Nachsorge unter genauer Bezeichnung der Nachsorgeeinrichtung. Die zuständige fallführende Stelle gibt hierzu eine schriftliche Stellungnahme ab. Wird die Nachsorge in einer Einrichtung durchgeführt, die nicht an die stationäre Therapieeinrichtung angeschlossen ist, muss eine neue Indikationsstellung durch eine der unter Punkt 5. aufgeführten Indikationsstellen erfolgen. Hierzu sind die Formblätter Indikationsstellung für stationäre Suchttherapie (Formular: gd_s_f_ _bericht StationaereTherapie) Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht (Formular: gd_s_f_ _entbindung AmtsgeheimnisStationaereTherapie) Gesuch der Klientin/des Klienten um Beitrag für stationäre Suchttherapie (Formular: gd_s_f_ _gesuchklientstationaeretherapie) zu verwenden und an die Abteilung Sucht Kostengutsprachestelle zu senden. 9.3 Kostengutsprache für eine Nachsorge Die Abteilung Sucht prüft das vollständig eingereichte Gesuch für eine Nachsorge in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen. Das Gesuch wird der Sozialhilfe Basel zur Prüfung der Nebenkosten weitergeleitet. Diese spricht nach Prüfung eine Kostengutsprache innert acht Arbeitstagen für die Nebenkosten im Rahmen der «Unterstützungsrichtlinien des Kantons Basel-Stadt» zu. Eine gültige umfassende Kostengutsprache liegt in der Regel 10 Arbeitstage nach Gesuchstellung vor. gd_s_mb_erlaeuterungennachsorgetherapieeinrichtung_ Seite 5/7
6 Gegenüber anderen Kostenträgern kann eine fachliche Empfehlung ausgesprochen werden. Die Kostengutsprache wird in diesen Fällen vom betreffenden Kostenträger erteilt. 9.4 Eintritt in die Nachsorgeeinrichtung Der Eintritt der/des Betroffenen in die Nachsorgeeinrichtung erfolgt, nachdem die Kostengutsprache schriftlich verfügt wurde. Der Nachsorgebeginn wird der Abteilung Sucht innert drei Tagen mittels «Meldeformular für stationäre Suchttherapie: Eintritt/Austritt» (Formular: gd_s_f_ _meldeformularstationaere Therapie) mitgeteilt. 9.5 Geltungsdauer und Verlängerung Eine Kostengutsprache für eine Nachsorge wird im Anschluss an eine Therapie in der Regel für die Dauer von drei Monaten erteilt. Eine Verlängerung ist möglich, bedarf jedoch einer besonderen Prüfung. Gesuche um Verlängerung sind von der behandelnden stationären/teilstationären Einrichtung mittels Formular «Bericht zum Behandlungsverlauf für stationäre Suchttherapie» (Formular: gd_s_f_ _berichtstationaeretherapie) darin enthalten ist der Zwischenbericht nach spätestens zwei Behandlungsmonaten, bzw. ein Monat vor Ablauf der Kostengutsprache, zusammen mit einer Stellungnahme der fallführenden Stelle an die Abteilung Sucht zu richten und ausführlich zu begründen. Eine Verlängerung wird auf Grund des Zwischenberichts geprüft. 9.6 Abbruch der Nachsorge Bei Abbruch einer stationären/teilstationären Nachsorge können im Sinne einer Reservationspauschale nach dem Abbruch noch die Tagespauschalen für maximal sieben Tage berechnet werden. Während dieser Zeit ist die Kostengutsprache noch gültig und die zu behandelnde Person könnte wieder in die stationäre/teilstationäre Einrichtung zurückkehren. 9.7 Hospitalisationen während der stationären/teilstationären Nachsorge Erfordert die gesundheitliche Situation der Klientin bzw. des Klienten einen stationären Klinikaufenthalt, muss die Kostengutsprachestelle sofort informiert werden. Für die Reservation des Nachsorgeplatzes während der Hospitalisation gilt folgende Regelung: Abwesenheit bis 3 Tage = Die volle Tagespauschale kann in Rechnung gestellt werden Abwesenheit ab 3 Tagen = 2/3 der Tagespauschale können in Rechnung gestellt werden Abwesenheit ab 14 Tagen = Eine Sondergenehmigung durch die Abteilung Sucht ist notwendig Beabsichtigte mehrtägige (i. d. R. mehr als drei Tage), nicht ärztlich begründete Aufenthalte ausserhalb der Nachsorgeeinrichtung sind der Abteilung Sucht Kostengutsprache mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Diese nimmt dann diesbezüglich mit der Nachsorgeeinrichtung und mit der zuständigen fallführenden Stelle Kontakt zur Absprach des weiteren Vorgehens auf. 9.8 Ablehnung Die Abteilung Sucht kann die Erteilung oder Verlängerung von Kostengutsprachen ablehnen. Sie nimmt in jedem Fall Rücksprache mit der zuständigen fallführenden Stelle und der stationären/ teilstationären Einrichtung. In diesen Fällen unterstützt die fallführende Stelle die Betroffene oder den Betroffenen bei der Suche nach alternativen Angeboten. gd_s_mb_erlaeuterungennachsorgetherapieeinrichtung_ Seite 6/7
7 9.9 Durchführung der Nachsorge und Rechnungstellung Die stationäre/teilstationäre Einrichtung und die/der Betroffene sind rechenschaftspflichtig gegenüber der Abteilung Sucht und der zuständigen Sozialhilfebehörde. Die stationäre/teilstationäre Einrichtung meldet der Abteilung Sucht Kostengutsprache innerhalb drei Tagen den Nachsorgebeginn bzw. die Beendigung oder den Abbruch mittels «Meldeformular für stationäre Suchttherapie: Eintritt/Austritt» (Formular: gd_s_f_ _ MeldeformularStationaereTherapie) Die stationäre/teilstationäre Einrichtung meldet der Abteilung Sucht Kostengutsprache innerhalb der drei Tage der zuständigen Sozialhilfebehörde und der fallführenden Stelle bzw. Indikationsstelle den Nachsorgebeginn bzw. die Beendigung oder den Abbruch. Innerhalb von zwei Wochen nach Austritt bzw. Abbruch ist der definitive Austrittsbericht mittels Formular «Bericht zum Behandlungsverlauf für stationäre Suchttherapie» (Formular: gd_s_f_ _berichtstationaeretherapie) an die Abteilung Sucht Kostengutsprachestelle geschickt werden. Die stationären Einrichtungen stellen getrennte Rechnungen: Die Tagespauschalen für die Nachsorge ausschliesslich sämtlicher anderer Kosten sind monatlich im Nachhinein bis zum 7. Werktag des Monats der Abteilung Sucht Kostengutsprache in Rechnung zu stellen. Die Nebenkosten sind monatlich im Nachhinein der zuständigen Sozialhilfebehörde oder der zuständigen Rentenverwaltung in Rechnung zu stellen. Für Bezügerinnen und Bezüger von Renten und Ergänzungsleistungen, welche nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden, sind sämtliche Rechnungen zur Prüfung an die Abteilung Sucht zu schicken. Sie werden von dieser Stelle, welche die Rente verwaltet, zur Zahlung weitergeleitet. gd_s_mb_erlaeuterungennachsorgetherapieeinrichtung_ Seite 7/7
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