STATUTEN SCHIESSSPO RTVEREIN WETTINGEN

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1 STATUTEN SCHIESSSPO RTVEREIN WETTINGEN

2 1 Name,Sitz, Ursprung 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 9 Austritt und Ausschluss 11 Rechte und Pflichten 12 Organisation 13 Vereinsversammlung 20 Vorstand 26 Vereinstätigkeit und Schiessbetrieb 29 Finanzielles 33 Allgemeines und Schlussbestimmungen

3 Art. 1 Unter dem Namen Schiesssportverein Wettingen besteht mit Sitz in Wettingen ein selbstständiger Verein im Sinne der Art. 60 ff, ZGB. Er entstand aus dem 2002 erfolgten Zusammenschluss der 1872 gegründeten Feldschützengesellschaft, der 1889 gegründeten Schützengesellschaft und den 1934 gegründeten Arbeiterschützen der Gemeinde Wettingen. Der Verein ist Mitglied des Bezirksschützenverbandes Baden, der Aargauischen Kantonalschützengesellschaft, des Schweizerischen Schiesssportverbandes und der Unfallversicherung der Schweiz. Schützenvereine (UBS). Art. 2 Der Schiesssportverein Wettingen bezweckt die Förderung der sportlichen Schiesstätigkeit, die Nachwuchsausbildung und die Erhaltung der Schiessfertigkeit seiner Mitglieder. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des VBS durch. Art. 3 Alle nachgenannten Personenbezeichnungen, wie z.b. Teilnehmer, Junior, Schütze, etc., gelten sowohl für männliche wie auch für weibliche Personen. Jeder Schweizerbürger oder jede Schweizer.bürgerin, der/die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreicht, kann Mitglied des Vereins werden. Ihre Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen innerhalb des Vereins richtet sich nach dem Stimm- und Wahlrechtsalter. Für die Bundesübungen gilt Mindestalter 17 Jahre. Jüngere Mitglieder sind zu den Bundesübungen zugelassen, haben aber keinen Anspruch auf Bundesbeiträge und Gratismunition. Ausländer/innen, die eine Bewilligung der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau zum Beitritt besitzen, sind den Schweizerbürgern und Schweizerbürgerinnen gleichgestellt, jedoch ohne Anspruch auf Bundesbeiträge bei obligatorischen Uebungen und Feldschiessen. Ihre Jahresbeiträge werden entsprechend angepasst. Art. 4 Die Anmeldung zum Beitritt ist mündlich oder schriftlich beim Vorstand abzugeben. Der Vorstand entscheidet unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung über Aufnahme oder Abweisung. Art. "5 Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern - Aktivmitglieder - Jungmitglieder - Freimitglieder - Ehrenmitglieder - Passivmitglieder oder Gönner zusammen, nämlich

4 Als Aktivmitglieder können alle in bürgerlichen Ehren und Rechten stehenden weiblichen oder männlichen Personen in den Verein aufgenommen werden. Aktivmitglieder sind Schützen, die an den Vereinsanlässen und der Vereinstätigkeit im Allgemeinen teilnehmen. Jungmitglieder: Als Jungmitglieder können Personen aufgenommen werden, die das 10. Lebensjahr vollendet und das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Freimitglieder: Aktivmitglieder, die dem Verein während 25 Jahren angehört haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Freimitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder: Auf Antrag des Vorstandes kann die Generalversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Schiesssportverein Wettingen oder um das Schiesswesenim Allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Ebenso können Präsidenten durch Ernennung zu Ehrenpräsidenten besonders geehrt werden. Passivmitglieder und Gönner: Als Passivmitglieder und Gönner können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden. Ein Stimm- und Wahlrecht steht diesen Personen nicht zu. Art. 6 Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistungen zum Schiessen derselben zugelassen, sie gelten nicht als Vereinsmitglieder. Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden. Art. 7 Angehörige der Armee (AdA), die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind zurecht zu weisen und nötigenfalls dem zuständigen Mitglied der Schiesskommission zu melden. Art. 8 Die Mitgliedschaft erlischt - durch Tod - durch freiwilligen Austritt - durch Ausschluss Art. 9 Aus dem Verein können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden: Mitglieder. - welche den Interessen oder dem Ansehen des Vereins schaden, - welche den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen,

5 - welche statutarische Bestimmungen oder Vereinsbeschlüsse verletzen, - welche sich bei Wohnsitzwechsel nicht um die weitere Mitgliedschaft bemühen. Art. 10 Der Ausgeschlossene kann, sofern es sich um einen Schiesspflichtigen handelt, gegen den Ausschluss innert Monatsfrist nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung bei der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau Beschwerde führen. Mit dem Austritt, bzw. Ausschluss erlischt sowohl jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen, wie auch auf jegliche Auszahlungen des Vereins. Art. 11 Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Passivmitglieder und Gönner, sind berechtigt, im Rahmen dieser Statuten an der Bestimmung des Vereinsgeschehens mitzuwirken. Die Teilnahme am Obligatorischen, bzw. Bundesprogramm und am Eidg. Feldschiessen ist für alle Mitglieder Ehrensache. Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied zur Uebernahme gewisser Aufgaben und Funktionen und zur Mitarbeit bei besonderen Anlässen. Daneben bemüht sich jedes Mitglied durch aktive Teilnahme am Vereinsgeschehen, Kameradschaft und Verbundenheit der Mitglieder zu fördern und weiter zu entwickeln. Art. 12 Die Organe des Schiesssportverein Wettingen sind: - Die Vereinsversammlung - Der Vorstand - die Rechnungsrevisoren Art. 13 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Schiesssportvereins. Sie tritt im ersten Quartal jeden Jahres zusammen, und überdies, so oft es die Geschäfte erfordern. Ueber jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Vereinsversamlung wird durch den Vorstand einberufen. Wenn wenigstens ein Fünftel aller Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder unter schriftlicher Angabe der Verhandlungsgegenstände die Einberufung einer Vereinsversammlung verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, innert Monatsfrist zur Versammlung einzuladen. Art. 14 Die erste ordentliche Vereinsversammlung im Kalenderjahr wird als Generalversammlung abgehalten. Der Generalversammlung sind ausschliesslich vorbehalten,

6 Beschluss über: Wahl der Stimmenzähler und des Tagespräsidenten, Abnahme des Protokolls der letzten Vereinsversammlung, Abnahme des Jahresberichtes, Abnahme der Jahresrechnung und Dechargeerteilung an den Vorstand, Genehmigung des Budgets, Festsetzung des Jahresbeitrages und der Unkostenbeiträge, Festsetzung von Entschädigungen Vorstand, Standwart, Munitionsausgabe, Clubraumwart, Aufstellen des Festzeites, etc., Festsetzung der Kompetenzsumme des Vorstandes, Periodische Wahl des Vorstandes und des Präsidenten, Wahl der Rechnungsrevisoren, Aufnahme neuer Mitglieder, Ehrungen, Beschlussfassung über Ausschlüsse aus dem Verein, Statutenrevision, Fusion oder Auflösung des Vereins. Art. 15 Das Protokoll ist während 10 Tagen vor jeder Vereinsversammlung beim Präsidenten zur Einsicht aufzulegen. Abänderungsanträge sind spätestens zu Beginn der Versammlung zu stellen. Art. 16 Ersatzwahlen für den Rest der Amtsperiode können an jeder Vereinsversammlung vorgenommen werden. Art. 17 Anträge einzelner Mitglieder zu Versammlungs-Traktanden sind dem Präsidenten 10 Tage (Poststempel) vor der Versammlung einzureichen. Anträge von Mitgliedern, die unmittelbar vor oder während der Versammlung gestellt werden und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den bekanntgegebenen Traktanden stehen, können vom Vorstand an der nächsten ordentlichen Vorstandsitzung behandelt und der nächsten Vereinsversammlung vorgelegt werden. Sofern der Vorstand dazu in der Lage ist, kann die Behandlung auch sofort erfolgen. Art. 18 Die Einladung zu einer Vereinsversammlung mit Traktandenliste erfolgt 14 Tage im voraus. Die Einladung kann schriftlich oder durch Inserat in den Tageszeitungen erfolgen. Art. 19 Die Versammlung vollzieht die Wahlen und fasst ihre Beschlüsse, soweit Statuten oder Gesetz nicht etwas anderes vorschreiben, mit Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Stimmb~rechtigten geheime Abstimmung verlangt. Bei Beschlüssen über den Ausschluss von Mitgliedern und über Statutenrevisionen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

7 Der Vorstand ist das Vollzugs- und Verwaltungsorgan des Vereins. Er besteht idealerweise aus sieben Mitgliedern. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Mehrfaehfunkti onen sind mögl i eh. Der Präsident wird durch die Vereinsversammlung Vorstand selbst. bestimmt. Im übrigen konstituiert sich der Ein Vorstandsmitglied, das die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht richtig erfüllt, kann von jeder Vereinsversammlung abberufen werden. Art. 21 Der Präsident oder in dessen Verhinderungsfall der Vizepräsident und Aktuar oder Kassier führen Kollektiv-Unterschrift zu Zweien. Art. 22 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und erledigt im übrigen alle Aufgaben, die nicht andern übertragen sind. Insbesondere bestimmt der Vorstand den Standwart, Munitionsverwalter, Clubraumwart und den Fähnrich. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sie sind wieder wählbar. Art. 23 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zur Sitzung eingeladen worden sind und wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Art. 24 Es sind zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzrevisor zu wählen, die die Jahresrechnung zu prüfen und der Versammlung den Revisorenbericht zu unterbreiten haben. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sie sind wieder wählbar. Art. 25 Die Wahlvorschläge werden vom Vorstand zu Handen der Versammlung vorbereitet. Im weitem steht jedem Vereinsmitglied das Recht zu, an der Versammlung Wahlvorschläge einzubringen. Die Wahlen werden auf Vorschlag des Vorstandes durch einen Tagespräsidenten, hervorgehend aus einem Ehrenpräsidenten, einem Ehrenmitglied oder bei deren Fehlen durch ein verdientes Mitglied durchgeführt. Art. 26 Der -Vorstand unterbreitet einer Versammlung alljährlich ein Jahresprogramm. Der Versammlungsbeschluss über das Jahresprogramm ist vor dem 1. April jeden Jahres zu fassen. Das Jahresprogramm ist den Aktivmitgliedern rechtzeitig zuzustellen. Art. 27 An jeder Versammlung vor dem 1. April kann ein Reglement über die Durchführung einer Jahresmeisterschaft beschlossen werden. Das vor dem 1.April beschlossene Reglement bleibt bis zur nächsten Generalversammlung gültig.

8 Art. 28 Zur Pflege der Geselligkeit und der Kameradschaft oder zur Aeufnung der Vereinskasse können auch Anlässe ausserhalb des Schiessbetriebes beschlossen werden. Art. 29 Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Art. 30 Die Kompetenzsumme festgesetzt. des Vorstandes wird vor den Wahlen durch die Generalversammlung Art. 31 Die Vereinsversammlung kann Beiträge an Mitglieder beschliessen, die für das freiwillige Schiesswesen im Rahmen des kantonalen oder eidgenössischen Schiessvereins besondere Leistungen erbringen (Besuch von Kursen, Matchmeisterschaften, Gruppenmeisterschaften, etc.). Art. 32 Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Vereinsmitglieder haften höchstens mit dem Jahresbeitrag gemäss GV-Beschluss des laufenden Jahres. Art. 33 Bekanntmachungen des Vereins erfolgen schriftlich. Art. 34 Die Auswahl der Publikationsorgane ist Sache des Vorstandes. Art. 35 Die Revision der Statuten erfolgt auf Beschluss einer Generalversammlung. Stimmen drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten der Revision zu, so hat der Vorstand innert Jahresfrist einer weiteren Generalversammlung die revidierten Statuten zur Genehmigung vorzulegen. Art. 36 Die Auflösung der Vereins erfolgt durch Beschluss einer Generalversammlung, welchem mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Das Vereinsvermögen ist im Falle einer Auflösung dem Gemeinderat Wettingen für die Dauer von längstens 15 Jahren zu Handen eines sich später bildenden Vereins mit gleichem Zweck mit Sitz in Wettingen zur Aufbewahrung zu übergeben. Sofern sich in diesem Zeitraum ein neuer Schützenverein mit dem gleichen Zweck bildet, ist ihm das Vermögen samt Archiv zu übergeben. Entsteht innert dieser Frist kein neuer Verein, geht das Vermögen je zur Hälfte an die Aarg. Kantonalschützengesellschaft und an die Gemeinde Wettingen zu Gunsten gemeinnütziger Institutionen.

9 Das Archivmaterial wird durch den Gemeinderat Wettingen zu Gunsten der erwähnten Begünstigten versteigert. Art. 37 Die Fusion des Vereins kann nur mit einem Verein erfolgen, welcher einen gleichen Zweck verfolgt. Der Beschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Art. 38 Diese neuen Statuten treten nach Genehmigung durch die Aarg Kantonalschützengesellschaft, die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau und die Generalversammlung des Schiesssportvereins Wettingen sofort in Kraft. Dadurch werden alle bisherigen Statuten und Bestimmungen der drei früheren Schiessvereine von Wettingen aufgehoben. Der Präsident: ji.~ -1 Feb. 2002!J. Genei:lmigldurchdie AbteilungMilitärund Bevö~~~anton~~rgt~ Militär und Bevölkerungsschutz drantons Aargau ',De~.,~ ).'.'.,,'" )..

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