Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Zahnmedizinische Prophylaxeassistenz

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1 76 BZB April 16 Amtliche Mitteilungen Die Bayerische Landeszahnärztekammer erlässt aufgrund von 54 i.v.m. 79 Abs. 4 Satz 1 und 71 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom , AZ: G32c-G /1-9, die folgende Satzung: Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Zahnmedizinische Prophylaxeassistenz Vom 16. März Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) erworben worden sind, führt die Bayerische Landeszahnärztekammer als zuständige Stelle gem. 71 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz Prüfungen durch. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzen, um im gesetzlich zulässigen Rahmen in folgenden Bereichen tätig zu sein: a) physiologische und pathologische Grundlagen der Mundhöhle in Vernetzung mit Basiswissen aus Anatomie, Pathologie und Mikrobiologie erkennen, b) Befunde in Zusammenarbeit mit dem Zahnarzt gewinnen, dokumentieren und interpretieren, c) präventive und therapeutische Maßnahmen umsetzen, d) kommunikative Kompetenzen empfängeradäquat einsetzen, nachhaltig durch Vermittlung fachlicher Grundlagen zu gesundheitlichen Verhaltensänderungen motivieren, e) Arbeitsabläufe im Team und am eigenen Arbeitsplatz steuern und evaluieren, f) individualprophylaktische Maßnahmen risikoorientiert für alle Altersgruppen planen, begleiten und umsetzen, g) prophylaktische Leistungen abrechnen. (3) Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum Abschluss Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin oder Zahnmedizinischer Prophylaxeassistent. mindestens 9 Unterrichtsstunden (Grundausbildung) oder, bei entsprechender Grundausbildung, die zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginns nicht länger als zwei Jahre zurückliegende Teilnahme an einem 9 Unterrichtsstunden umfassenden Auffrischungskurs (Erste-Hilfe-Training), sofern zwischen Grundausbildung und Auffrischungskurs, und bei einer Kette von Auffrischungskursen zwischen diesen, höchstens zwei Jahre liegen; die Kursanbieter müssen durch die Unfallversicherungsträger ermächtigte Stellen sein, d) Nachweis der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz im Sinne des 18 a Abs. 3 Röntgenverordnung, soweit gem. 18 a Abs. 2 Röntgenverordnung (RöV) vorgeschrieben in aktualisierter Form; eine nach RöV erforderliche Aktualisierung muss spätestens zu Beginn der Prüfung erfolgt sein. 3 Besondere Zulassungsvoraussetzungen (1) Besondere Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung ist das im Anschluss an die einjährige Berufserfahrung nach 2 Buchstaben a) und b) erfolgte Absolvieren einer mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden, strukturierten Fortbildung, die sich in die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Bereiche und die diesen Bereichen dort zugeordneten Handlungsfelder zu gliedern hat. Die angegebenen Unterrichtsstundenzahlen sind Mindeststundenzahlen. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. Der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses begleitende Erwerb beruflicher Erfahrungen zu den Fortbildungsinhalten ist Bestandteil der Fortbildung und richtet sich nach den in der Anlage enthaltenen Vorgaben für das fortbildungsbegleitend zu führende Testatheft. 2 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung sind a) die vor einer Zahnärztekammer erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 04. Juli 2001 (BGBl. I S ) oder eine auf der Grundlage des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes oder des Einigungsvertragsgesetzes als gleichwertig mit dem vorgenannten Abschluss anerkannte Berufsqualifikation, b) einjährige Berufserfahrung im erlernten bzw. als gleichwertig anerkannten Beruf nach Buchstabe a) vor Fortbildungsbeginn, c) die zu Beginn der Prüfung nicht länger als zwei Jahre zurückliegende Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs mit Bereich 1: Allgemeinmedizinische und zahnmedizinische Grundlagen 50 Unterrichtsstunden a) Grundlagen der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Mikrobiologie in ihren Bedeutungen für parodontale Erkrankungen aufzeigen, abgrenzen und auf die beruflichen Anwendungsfelder übertragen, b) physiologische und pathologische Veränderungen in der Mundhöhle unterscheiden und deren Auswirkungen identifizieren, c) Ursachen, Erscheinungsbild und Verlaufsformen von Erkrankungen in der Mundhöhle klassifizieren und anwendungsbezogen beurteilen, d) Risikofaktoren für parodontale Erkrankungen unterscheiden und bewerten, e) Zahnhartsubstanzdestruktionen in ihren Erscheinungsformen und Wirkungen differenzieren.

2 Amtliche Mitteilungen BZB April Bereich 2: Prophylaxe oraler Erkrankungen, Ernährungslehre 140 Unterrichtsstunden 2.1 Prophylaxe oraler Erkrankungen Information, Instruktion, Motivation a) Ursachen oraler Erkrankungen patientenbezogen aufzeigen und die Folgen erläutern, b) Maßnahmen der Mundhygiene patienten- und anwendungsbezogen kennzeichnen, Möglichkeiten und Bedeutung der häuslichen und professionellen Prophylaxe mit ihren Methoden aufzeigen, c) Patienten zu Veränderungsprozessen motivieren und überwachen, d) Prophylaxestrategien unter Berücksichtigung altersabhängiger Veränderungen im Mund individuell planen und umsetzen, e) demografische Gegebenheiten und deren Bedeutung für die zahnmedizinische Betreuung älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen bewerten, f) Prophylaxemaßnahmen für Menschen mit Behinderungen individuell gestalten, umsetzen und kontinuierlich überwachen, g) Fluoridpräparate in ihren Anwendungsmöglichkeiten und Wirkungen beschreiben und erläutern, Möglichkeiten der häuslichen Anwendung aufzeigen und patientenorientiert darstellen, h) Recall-Intervalle befundbezogen festlegen und organisatorisch steuern, i) zahnärztliches und pflegerisches Personal in das individuelle Prophylaxeschema einbeziehen und dessen Umsetzung organisieren und überwachen, Durchführung therapeutischer Maßnahmen a) Verfahren und Techniken der Zahnreinigung anwendungsbezogen umsetzen, allgemeinmedizinische Risikofaktoren patientenorientiert betrachten, b) weiche und harte supragingivale sowie klinisch sichtbare subgingivale Beläge entfernen, c) hand- und maschinenbetriebene Instrumente (einschließlich Schall- und Ultraschallinstrumente) in ihren Anwendungen differenzieren, d) Oberflächen-, Interdental- und Füllungspolituren einschließlich des Entfernens von Überhängen durchführen, Behandlungsbegleitende Maßnahmen a) Fissurenversiegelung durchführen, b) Maßnahmen und Techniken der relativen und absoluten Trockenlegung differenzieren und fallbezogen umsetzen, c) Handinstrumente aufschleifen, d) Situationsabformungen anfertigen, Provisorien herstellen, e) Medikamententräger herstellen und indikationsbezogen anwenden, 2.2 Ernährungslehre a) Stoffwechsel der Hauptnährstoffe charakterisieren und Folgen einer überhöhten bzw. reduzierten Zufuhr für den Energiehaushalt und Ernährungsstatus ableiten, b) Beziehung zwischen Ernährung und Ernährungsverhalten für die Zahn- und Mundgesundheit zielgruppenorientiert aufzeigen, Wirkungen von Mangelernährung, insbesondere im Alter, erläutern, c) Ernährungsanamnese und -beratung zur Prävention von oralen Erkrankungen durchführen. Bereich 3: Befundung und klinische Dokumentation 50 Unterrichtsstunden a) Anamnese erheben, dokumentieren und therapiebezogen berücksichtigen, b) Befunderhebung in der Mundhöhle dokumentieren und interpretieren, c) praxisrelevante, prophylaxespezifische Indizes abgrenzen und erheben, d) PAR-Befunde mitwirkend erheben und auswerten; PAR- Status nach konkreten Vorgaben erstellen, e) prophylaktische und parodontologische Behandlungsmaßnahmen nachvollziehbar dokumentieren. Bereich 4: Praxishygiene, Arbeitssicherheit, Delegation und Abrechnung 40 Unterrichtsstunden a) Für die Ausübung der Zahnheilkunde in hygienischer Hinsicht relevante Gesetze, Rechtsverordnungen und aktuelle KRINKO-Empfehlungen insbesondere für das eigene Berufsfeld anwenden, b) gesundheitsrelevante Belastungen durch die Arbeitsprozesse erkennen und verhüten, gesundheitsstärkende Maßnahmen durchführen, c) Grundsätze der Delegation zahnärztlicher Leistungen im Kontext gesetzlicher Bestimmungen beachten und umsetzen, d) prophylaktische und parodontologische Leistungen beund abrechenbar dokumentieren. Bereich 5: Psychologie und Kommunikation 20 Unterrichtsstunden a) Psychologische und kommunikationstheoretische Grundlagen für die Gestaltung der Kommunikationsprozesse anwenden, b) Kommunikation mit Patienten und weiteren Prozessbeteiligten schnittstellengerecht führen, den sachlichen Umgang mit speziellen Patientengruppen gewährleisten, c) Strukturen der Patientenbindung unter fachlichen und sozialen Gegebenheiten optimieren, d) praxisinterne Kommunikationsabläufe zielführend gestalten, Konfliktsituationen bewältigen und Kommunikationsbereitschaft fördern, e) Führungsmethoden, -techniken und -instrumente intern (Team) und extern (Patienten) adressatengerecht anwenden. (2) Die Fortbildung hat in Form einer Präsenzveranstaltung, bestehend aus theoretischen und praktischen Unterweisungen durch beruflich jeweils einschlägig qualifizierte Personen, an einer für die Vermittlung der theoretischen wie praktischen Inhalte geeigneten Einrichtung stattzufinden. Die praktischen Unterweisungen beinhalten insbesondere Demonstrationen und Übungen am Modell, am Phantomkopf sowie am Patienten unter Aufsicht und Kontrolle; die jeweiligen rechtlichen Rahmenvorgaben sind dabei einzuhalten. Insbesondere die praktischen Unterweisungen sollen interaktiv durchgeführt werden. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann bei Vorliegen der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach 2 zur Fortbildungsprüfung auch zugelassen werden, wer eine den Vorgaben der Absätze 1 und 2 insbesondere in inhaltlicher, struktureller und zeitlicher Hinsicht gleichwertige strukturierte Fortbildung absolviert hat.

3 78 BZB April 16 Amtliche Mitteilungen (4) In den Fällen nach den Abs. 1, 2 sowie in den Fällen nach Abs. 3 a) darf der Beginn der betreffenden Fortbildung, vom Zeitpunkt des ersten Prüfungsteils an gerechnet, nicht länger als 5 Jahre zurückliegen, b) sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen. 4 Inhalt und Gliederung der Prüfung (1) In allen Teilen der Prüfung soll der Prüfling praxisorientierte, situationsbezogene Aufgaben bearbeiten und zeigen, dass er über die notwendige Handlungskompetenz verfügt. (2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Eine bestimmte Abfolge der Prüfungsteile ist nicht einzuhalten. (3) Der schriftliche Prüfungsteil untergliedert sich in folgende Bereiche nach 3 Abs. 1 mit den jeweils zugehörigen Handlungsfeldern: 1. Allgemeinmedizinische und zahnmedizinische Grundlagen Prüfungsbereich 1, 2. Prophylaxe oraler Erkrankungen, Ernährungslehre Prüfungsbereich 2, 3. Befundung und klinische Dokumentation Prüfungsbereich 3, 4. Praxishygiene, Arbeitssicherheit, Delegation und Abrechnung Prüfungsbereich 4, 5. Psychologie und Kommunikation Prüfungsbereich 5. Die Bearbeitungsdauer für die Aufgaben des schriftlichen Prüfungsteils beträgt mindestens 240 und höchstens 300 Minuten. (4) Im Prüfungsbereich Allgemeinmedizinische und Zahnmedizinische Grundlagen soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, anatomisch-physiologische Gegebenheiten in der Mundhöhle unter Berücksichtigung biologischer Vorgänge und pathologischer Zustände aufzuzeigen und deren Bedeutung für den Patienten sowie die weitere Behandlung zu erkennen. (5) Im Prüfungsbereich Prophylaxe oraler Erkrankungen, Ernährungslehre soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auswirkungen des Mundhygiene- und Ernährungsverhaltens auf die Zahngesundheit zielgruppenspezifisch aufzuzeigen. Durch individuelle Patienteninformation soll die Bedeutung von Mundhygiene und Ernährung fallbezogen dargestellt werden. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Ursachen der Karies-, Gingivitisund Parodontitisentstehung aufzuzeigen und über die Folgewirkungen aufzuklären. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, grundlegende Prophylaxemaßnahmen im klinisch sichtbaren Bereich in Delegation durchzuführen sowie vorbereitende und begleitende Maßnahmen abzuwickeln. (6) Im Prüfungsbereich Befundung und klinische Dokumentation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Befunde in fachübergreifender Zusammenarbeit zu gewinnen, zu dokumentieren und zu interpretieren, prophylaktische und parodontologische Behandlungsmaßnahmen zu dokumentieren. (7) Im Prüfungsbereich Praxishygiene, Arbeitssicherheit, Delegation und Abrechnung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die normativen Vorgaben für die Praxishygiene und Belange der Ergonomie bei der Patientenbehandlung zu berücksichtigen und unmittelbar arbeitsplatzbezogene Aspekte der Arbeitssicherheit zu beachten, die Grundsätze der Delegation einzuhalten sowie die Be- und Abrechnung der prophylaktischen und parodontologischen Leistungen vorzubereiten. (8) Im Prüfungsbereich Psychologie und Kommunikation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die praxisinternen Kommunikationsprozesse zielführend zu gestalten, die Kommunikation mit den Patienten zielgruppenbezogen und sachorientiert zu führen und die kommunikativen Abläufe mit speziellen Patientengruppen adressatengerecht zu gewährleisten. (9) Der praktische Prüfungsteil erfolgt in Form einer Prophylaxesitzung am Patienten. Dabei können die Prophylaxesitzung begleitende und ergänzende Fragen an den Prüfling gestellt werden, die sich auf alle Bereiche und Handlungsfelder nach 3 Abs. 1 erstrecken können. Der praktische Prüfungsteil soll insbesondere folgende Inhalte umfassen: a) Erstellung eines Mundhygienestatus, b) Anamnese erheben und behandlungsspezifisch interpretieren, c) Erstellung eines individuellen häuslichen Mundhygienekonzepts mit Motivierung und Instruierung des Patienten, d) Fluoridanamnese und Fluoridierungsempfehlungen, e) Entfernung von weichen und harten supragingivalen und klinischen sichtbaren subgingivalen Belägen, f) Durchführung einer Glattflächen- und/oder Füllungspolitur. Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Prüfungsdauer von etwa 60 Minuten vorzusehen. 5 Bestehen der Prüfung, Zeugniserteilung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Bereichen des schriftlichen Prüfungsteils (Prüfungsbereiche 1 bis 5) sowie im praktischen Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Prüfungszeugnis nach Maßgabe des 26 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 16. März 2016 (BZB, Heft 4/2016, S. 88). Dabei sind in dem Zeugnis auszuweisen: a) die Ergebnisse der Bereiche des schriftlichen Prüfungsteils in Punkten mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung sowie als Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils das arithmetische Mittel dieser Ergebnisse mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung, b) das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils in Punkten, mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung, c) die Gesamtnote mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung; sie wird aus dem Ergebnis des schriftlichen Prüfungs-

4 Amtliche Mitteilungen BZB April teils im Sinne des Buchstabens a) und aus dem Ergebnis des praktischen Prüfungsteils im Sinne des Buchstabens b) unter Zugrundelegung eines Verhältnisses von 1:1 ermittelt. 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung Diese Satzung tritt am in Kraft. Zugleich treten die Fortbildungsordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) vom (BZB, Heft 3/2007, S. 58), zuletzt geändert durch Satzung vom (BZB, Heft 9/2013, S. 75), und die Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten vom (BZB, Heft 3/2007, S. 60), zuletzt geändert durch Satzung vom (BZB, Heft 9/2013, S. 76), außer Kraft; sie gelten jedoch für bereits begonnene, aber am noch nicht abgeschlossene Fortbildungen bis zum weiter. München, den Christian Berger Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer Anlage (zu 3 Abs. 1 S. 4) Das Testatheft soll ausführliche Dokumentationen von 12 Behandlungsfällen enthalten. Für die Bearbeitung werden 100 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten veranschlagt. Die Dokumentationen sollen insbesondere folgende Angaben enthalten: allgemeinmedizinische Anamnese, zahnmedizinische Anamnese, Ernährungs- und Fluoridanamnese, intraoraler Befund (Zahnbefund, Beläge, Zahnstein, Hartund Weichgewebsdefekte, Schleimhautveränderungen etc.), Mundhygienestatus (mindestens ein Plaqueindex, ein Blutungsindex sowie PSI), Speicheldiagnostik, Aufklärungs- und Motivationsgespräch mit Inhalten, angestrebtes Behandlungsziel, Mundhygieneinstruktion mit Angabe der empfohlenen Hilfsmittel, Techniken und Ernährungshinweise, Demonstration der empfohlenen Hilfsmittel und üben mit dem Patienten, Professionelle Zahnreinigung mit Angabe der verwendeten Geräte, Instrumente und Materialien ggf. einschließlich antimikrobieller Therapie, Fluoridierung, Fissurenversiegelung, absoluter Trockenlegung, Füllungspolituren, weitere Behandlungsplanung, Prognose, Erstellung der Abrechnungsunterlagen Die Bayerische Landeszahnärztekammer erlässt aufgrund von 54 i.v.m. 79 Abs. 4 Satz 1 und 71 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom , AZ: G32c-G /1-9, die folgende Satzung: Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Dentalhygiene Vom 16. März Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Aufstiegsfortbildung zur Dentalhygienikerin und zum Dentalhygieniker (DH) erworben worden sind, führt die Bayerische Landeszahnärztekammer als zuständige Stelle gem. 71 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz Prüfungen durch. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation und damit die Befähigung, nach Delegation im rechtlich zulässigen Rahmen die beruflichen Handlungsfähigkeiten kompetent, eigenverantwortlich und patientenorientiert umzusetzen, ein professionelles und begründetes Verständnis des eigenen Fachgebietes zu entwickeln, wissenschaftliche Behandlungskonzepte und Methoden anzuwenden sowie fachpraktisches Handeln von übertragenen Behandlungsmaßnahmen anforderungs- und patientenbezogen nachhaltig zu gestalten. Hierzu gehören insbesondere: a) die Anamnesedaten im Rahmen zugewiesener Aufgabenstellungen zu erheben und bei Bedarf ergänzende Informationen zusammenzustellen, b) Veränderungen am Zahnfleisch, der Mundschleimhaut, am Zahnhalteapparat und an den Zähnen zu erkennen, beratende Funktionen zu übernehmen sowie Wechselwirkungen zwischen Allgemeinerkran-

5 80 BZB April 16 Amtliche Mitteilungen kungen und Erkrankungen der Mundhöhle zu beschreiben, c) intraorale Untersuchungsparameter zu bestimmen, zu analysieren und behandlungsbezogene Planungsentscheidungen zu begleiten, d) Vorschläge für individuelle Behandlungspläne zu erstellen und zu erläutern sowie nachhaltige Ziele, insbesondere bei parodontal erkrankten Patienten, zu definieren, e) eine prophylaxeorientierte Behandlungskonzeption umzusetzen, präventive Maßnahmen als individuelle Motivationsprozesse zur Gesundheitsförderung und -erhaltung durchzuführen, f) eine empfängerorientierte Kommunikation mit den Patienten aufzunehmen und durch psychologisch und pädagogisch strukturierte Gesprächsführung gesundheitsfördernde Verhaltensänderungen aufzuzeigen, g) demografisch bedingte Veränderungen des Arbeitsfeldes durch die Behandlung älterer Menschen und von Menschen mit Unterstützungsbedarf bedarfsorientiert zu bewerten und umzusetzen, h) Behandlungspläne und -maßnahmen unter fachlicher Berücksichtigung der dentalhygienischen Befundinterpretation umzusetzen, i) arbeitsorganisatorische Abläufe unter Beachtung des Praxiskonzeptes im Team sicherzustellen, Methoden der Qualitätssicherung und -entwicklung anzuwenden, j) die Zusammenarbeit im Team und fachübergreifend zu fördern, vorhandene Tätigkeitsspielräume dabei zu nutzen, das soziale, methodische und personelle Handeln situationsbezogen zu reflektieren. (3) Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum Fortbildungsabschluss Dentalhygieniker oder Dentalhygienikerin. 2 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung sind a) die vor einer Zahnärztekammer erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 04. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492) oder eine auf der Grundlage des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes oder des Einigungsvertragsgesetzes als gleichwertig mit dem vorgenannten Abschluss anerkannte Berufsqualifikation, b) aa) die vor der Bayerischen Landeszahnärztekammer erfolgreich abgelegte Fortbildungsprüfung im Sinne des 56 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin bzw. zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten nach den Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Zahnmedizinische Prophylaxeassistenz vom 16. März 2016 (BZB, Heft 4/2016, S. 76) oder Vorliegen eines gleichwertigen, erfolgreich abgeschlossenen beruflichen Aufstiegsfortbildungsgangs der Bayerischen Landeszahnärztekammer oder einer anderen deutschen Zahnärztekammer oder auf der Grundlage des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes oder eines vergleichbaren Gesetzes eines anderen Bundeslandes als gleichwertig mit dem Abschluss der Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin der Bayerischen Landeszahnärztekammer oder einer anderen deutschen Zahnärztekammer anerkannte Berufsqualifikation oder bb) die vor der Bayerischen Landeszahnärztekammer erfolgreich abgelegte Fortbildungsprüfung im Sinne des 56 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz zur Zahnmedizinischen Fachassistentin bzw. zum Zahnmedizinischen Fachassistenten nach der Fortbildungsordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten vom (BZB, Heft 4/2002, S. 79), geändert durch Satzung vom (BZB, Heft 12/2008, S. 87) und nach den Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten vom (BZB, Heft 4/2002, S. 77), geändert durch Satzung vom (BZB, Heft 12/2008, S. 88) oder Vorliegen eines gleichwertigen, erfolgreich abgeschlossenen beruflichen Aufstiegsfortbildungsgangs der Bayerischen Landeszahnärztekammer oder einer anderen deutschen Zahnärztekammer oder auf der Grundlage des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes oder eines vergleichbaren Gesetzes eines anderen Bundeslandes als gleichwertig mit dem Abschluss der Zahnmedizinischen Fachassistentin der Bayerischen Landeszahnärztekammer oder einer anderen deutschen Zahnärztekammer anerkannte Berufsqualifikation, c) einjährige Berufserfahrung im Fortbildungsberuf nach Buchstabe b) vor Beginn der DH-Fortbildung, d) die zu Beginn der Prüfung nicht länger als zwei Jahre zurückliegende Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs mit mindestens 9 Unterrichtsstunden (Grundausbildung) oder, bei entsprechender Grundausbildung, die zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginns nicht länger als zwei Jahre zurückliegende Teilnahme an einem 9 Unterrichtsstunden umfassenden Auffrischungskurs (Erste-Hilfe-Training), sofern zwischen Grundausbildung und Auffrischungskurs, und bei einer Kette von Auffrischungskursen zwischen diesen, höchstens zwei Jahre liegen; die Kursanbieter müssen durch die Unfallversicherungsträger ermächtigte Stellen sein, e) Nachweis der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz im Sinne des 18 a Abs. 3 Röntgenverordnung, soweit gemäß 18 a Abs. 2 Röntgenverordnung (RöV) vorgeschrieben in aktualisierter Form; eine nach RöV erforderliche Aktualisierung muss spätestens zu Beginn der Prüfung erfolgt sein. 3 Besondere Zulassungsvoraussetzungen (1) Besondere Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung ist das im Anschluss an die einjährige Berufserfahrung im

6 Amtliche Mitteilungen BZB April Fortbildungsberuf nach 2 Buchstabe c) erfolgte Absolvieren einer mindestens 800 Unterrichtsstunden umfassenden, strukturierten Fortbildung, die sich in die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Bereiche und die diesen Bereichen dort zugeordneten Handlungsfelder zu gliedern hat. Die angegebenen Unterrichtsstundenzahlen sind Mindeststundenzahlen. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. Der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses begleitende Erwerb beruflicher Erfahrungen zu den Fortbildungsinhalten ist Bestandteil der Fortbildung und richtet sich nach den in der Anlage enthaltenen Vorgaben für das fortbildungsbegleitend zu führende Testatheft. Bereich 1: Naturwissenschaftliche, medizinische und zahnmedizinische Grundlagen 160 Unterrichtsstunden A. Anatomie, Histologie, Physiologie a) Zellen und Gewebe in ihren Funktionen beschreiben und im Kontext von Organen und Organsystemen differenzieren, b) Blutkreislauf in seinen Strukturen erklären, zugeordnete Kreisläufe (Lunge, Körper) in ihren Bedeutungen unterscheiden, c) Lymphsystem in der Struktur und den Aufgaben abgrenzen, Auswirkungen auf krankheitsbezogene Erscheinungsformen aufzeigen, d) endokrines System für das körperliche Gesamtsystem erläutern, e) Funktionen des Atmungssystems beschreiben, Bedeutung der Lunge erläutern, f) Verdauungssystem in der Abgrenzung der Verdauungsabschnitte kennzeichnen, Aufgaben und Funktionen klassifizieren, g) Kaumuskulatur, mimische Muskeln und Kiefergelenk in ihrem Zusammenspiel, ihren Verläufen und Funktionen unterscheiden, h) Nervensystem in seinem anatomischen und funktionellen Aufbau erläutern, i) epidemiologische Grundlagen und demografische Auswirkungen als Einflussfaktoren auf den Gesundheitszustand und das Gesundheitsverhalten analysieren, j) Bakterien in ihrer Morphologie unterscheiden und deren Stoffwechsel beschreiben, k) Mikroorganismen nach ihren Eigenschaften und den pathogenen Wirkungen differenzieren, l) präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionserkrankungen aufzeigen, m) Evolution und Genetik im Zusammenhang mit Zahnerkrankungen erläutern, n) anorganische Chemie und deren Bezug zu Stoffwechselabläufen im Körper herstellen, den Aufbau und die Eigenschaften von Stoffen erklären, die Bildung von Verbindungen beschreiben und das Prinzip des Säure- Basen-Systems erläutern, o) organische Chemie und deren Bezug zu Stoffwechselabläufen im Körper herstellen, die Inhaltsstoffe der Nahrung differenzieren und den Aufbau von Kohlenhydraten, Proteinen und Lipiden erklären B. Allgemeine Pathologie/Orale Manifestation von Allgemeinerkrankungen und deren Pathophysiologie a) Stoffwechselstörungen, Störungen des Kreislaufes sowie Einteilung und Ablauf der Entzündung und Wundheilung beschreiben und erläutern, b) Tumorarten beschreiben und ihre Malignität differenzieren, c) orale Manifestation von Allgemeinerkrankungen und deren Pathophysiologie beschreiben C. Pharmakologie a) fachrelevante Arzneimittel nach Art und Wirkungen sowie den Anwendungsgebieten unterscheiden, b) Wirkungsmechanismen fachrelevanter Arzneimittel zuordnen und unerwünschte Nebenwirkungen aufzeigen, c) behandlungsrelevante Wirkungen von Arzneimitteln bei Risikopatienten beurteilen D. Dermatologie a) fachrelevante Hautveränderungen erkennen, b) Mundschleimhauterkrankungen beschreiben E. Ätiologie und Pathogenese der Parodontopathien a) Ursachen, Entstehung und Klassifikation von Parodontopathien erläutern, b) Wirkungsweisen und Anwendung von Antibiotika in der Parodontaltherapie beschreiben, c) dentalhygienische Behandlungsplanung auf der Grundlage der vorgegebenen Therapieschritte im Kontext der verschiedenen Parodontopathien analysieren und umsetzen, d) chirurgische und nichtchirurgische Therapieverfahren erläutern, Maßnahmen und Möglichkeiten der Regeneration/Reparation beschreiben, e) Erhaltungsmaßnahmen in der Parodontaltherapie planen und durchführen F. Orale Pathologie a) pathologische Veränderungen der intraoralen Hart- und Weichgewebe beschreiben, b) regressive Veränderungen erkennen und unterscheiden, c) Entzündungsprozesse und Zysten erkennen und unterscheiden G. Orale Präventivmedizin/Kariologie a) Aufbau der Zähne erläutern und Destruktionen der Zahnhartsubstanzen erkennen und unterscheiden, b) Faktoren der Kariesentstehung erläutern, Kariesstudien interpretieren und den Sachzusammenhang zwischen Karies und Ernährungsverhalten qualifizieren, c) mikrobielle Zahnbeläge kennzeichnen und die Funktion des Speichels und des Sulcusfluids erläutern H. Röntgenologie Röntgenaufnahmen sachgerecht erstellen und Röntgenbilder interpretieren, Veränderungen erkennen sowie Haupt- und Nebenbefunde differenzieren I. Ernährungslehre a) Zuckerersatzstoffe und -austauschstoffe vor dem Hintergrund zahngesunder Ernährung gegenüberstellen, b) individuelle Ernährungsanamnese der Patienten aufstellen, die Ergebnisse analysieren, ernährungsmitbedingte Erkrankungen der Mund- und Zahngesund-

7 82 BZB April 16 Amtliche Mitteilungen heit durch das Beziehungsgeflecht von Ernährung und Verhalten aufzeigen, durch Ernährungslenkung und -beratung Patienten zur Verhaltensänderung motivieren, c) individuelle Ernährungspläne für Patienten aufstellen und evaluieren Bereich 2: Fachübergreifende Inhalte 150 Unterrichtsstunden A. Psychologie/Pädagogik/ Zielgruppenspezifische Patientenführung a) Kommunikationsprozesse mit internen und externen Beteiligten initiieren und fördern, b) situations- und adressatengerechte Kommunikation mit den Patienten führen; auf Kommunikationsbereitschaft der Patienten einwirken, dabei auf unterschiedliche Gesundheits- und Lebenssituationen der Patienten eingehen, c) Konfliktsituationen erfassen, situationsbezogene Lösungsstrategien entwickeln, Compliance des Patienten fördern, d) Team führen, Handlungsspielräume zur Erreichung von Zielen festlegen, Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden, e) Mitarbeiter/-innen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung beraten und unterstützen, f) Stressmuster erkennen, Stressfaktoren reduzieren, Methoden zur Stressbewältigung anwenden B. Rhetorik a) verbale und nonverbale Kommunikation patientenorientiert einsetzen, b) Moderationstechniken auswählen und anwenden, c) Präsentationen erstellen und vortragen C. Ergonomie a) Arbeitsplatz und -bedingungen im Hinblick auf gesundheitliche Risiken analysieren, b) Strategien und Maßnahmen zur Verhaltensprävention umsetzen und auf das Arbeitsumfeld übertragen D. Fachliteratur/Kolloquien a) Informationen unter Nutzung verfügbarer Literaturund Datenquellen erschließen, interpretieren und ggf. auf das berufliche Handlungsfeld übertragen, b) Statistiken, Dokumentationen, Tabellen anforderungsbezogen auswerten, c) handlungsfeldbezogene fachliche Zusammenhänge erkennen und analysieren, d) Informationen und Erfahrungen verarbeiten, in künftigen Arbeitsprozessen einsetzen, Lernprozesse und -abläufe individuell und selbstverantwortlich i.s. des lebenslangen Lernens umsetzen E. Administration/Rechtsgrundlagen a) Therapieablauf nach vorheriger zahnärztlicher Diagnostik unter Berücksichtigung der patientenbezogenen Ausgangssituation planen und kontrollieren, b) befundadäquate und altersdifferenzierte Patientenbetreuung durch ein Recall-System organisieren und verwalten, c) rechtliche Rahmenbedingungen, insbes. Zahnheilkundegesetz (ZHG), für die eigene Tätigkeit kennen, d) Vorschriften des Medizinproduktegesetzes sowie weitere hygienerechtliche Vorschriften/Empfehlungen sachkundig umsetzen, e) prophylaktische und parodontologische Leistungen be- und abrechenbar dokumentieren Bereich 3: Patienteninformation 100 Unterrichtsstunden a) Ursachen und Verlaufsstadien von Karies und von parodontalen Erkrankungen aufzeigen, Patienten hierüber informieren, b) Anwendung individueller Mundhygienehilfsmittel und -methoden aufzeigen, Patienten hierzu anleiten und Umsetzung kontrollieren, c) Ernährungsberatung im Zusammenhang mit der Entstehung von Karies und anderen Zahnhartsubstanzdestruktionen patientenadäquat umsetzen, d) Verhalten nach Eingriffen in der Mundhöhle aufzeigen, e) Pflege von Zahnersatz und von kieferorthopädischen Apparaturen aufzeigen, f) Patienten über Ziele, Wirkungen und Notwendigkeiten einer Parodontaltherapie informieren Bereich 4: Patientenbehandlung 140 Unterrichtsstunden A. Untersuchung und Befundung des oralen Systems mitwirkend begleiten a) Anamnese erheben und behandlungsspezifisch interpretieren, b) Plaque- und Blutungsindices aufnehmen, c) Sondierungstiefen messen, d) Furkationsbefall, Zahnbeweglichkeit und Rezessionen überprüfen und dokumentieren, e) Plaqueretentionsstellen erfassen, f) Röntgenbilder zur Erkennung von krankhaften Veränderungen an Zähnen und am Parodont interpretieren, g) Mundfotografien zur Dokumentation und Motivation erstellen, h) Testverfahren zur Bestimmung des Karies- und Parodontitisrisikos anwenden, i) Ernährungsprotokolle auswerten, interpretieren und behandlungsorientiert vermitteln B. Praktische Behandlungsdurchführung B.1 Vorbereitende Maßnahmen a) Instrumente rechtskonform aufbereiten, bereitstellen und instandhalten, b) Parodontalinstrumente aufschleifen B.2 Aktive Behandlungsschritte a) Parodontalinstrumente und Materialien sachgerecht und systematisch, unter Berücksichtigung der Zahn-, Wurzel- und Implantatmorphologie einsetzen, b) harte und weiche Beläge von Zähnen, Zahnwurzeln und Implantatoberflächen entfernen, c) supra- und subgingivale bakterielle Ablagerungen entfernen (geschlossenes Vorgehen), d) überstehende Restaurationsränder entfernen, e) Füllungen rekonturieren und polieren

8 Amtliche Mitteilungen BZB April B.3 Begleitende Behandlungsmaßnahmen a) medikamentöse Begleittherapie risikoorientiert anwenden, b) Medikamententräger herstellen und anwenden, c) lokale Fluoridierungsmaßnahmen ausführen und über systematische Fluoridierungsmaßnahmen beraten B.4 Patientennachsorge a) individuelle Patientennachsorge planen und begleiten, b) erhaltungsfördernde Maßnahmen bei Zähnen, Implantaten und prothetischen Rekonstruktionen durchführen. (2) Die Fortbildung hat in Form einer Präsenzveranstaltung, bestehend aus theoretischen und praktischen Unterweisungen durch beruflich jeweils einschlägig qualifizierte Personen, an einer für die Vermittlung der theoretischen wie praktischen Inhalte geeigneten Einrichtung stattzufinden. Die praktischen Unterweisungen beinhalten insbesondere Demonstrationen und Übungen am Modell, am Phantomkopf sowie am Patienten unter Aufsicht und Kontrolle; die jeweiligen rechtlichen Rahmenvorgaben sind dabei einzuhalten. Insbesondere die praktischen Unterweisungen sollen interaktiv durchgeführt werden. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann bei Vor - liegen der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach 2 zur Fortbildungsprüfung auch zugelassen werden, wer eine den Vorgaben der Absätze 1 und 2 insbesondere in inhaltlicher, struktureller und zeitlicher Hinsicht gleichwertige strukturierte Fortbildung absolviert hat. (4) In den Fällen nach den Abs. 1, 2 sowie in den Fällen nach Abs. 3 a) darf der Beginn der betreffenden Fortbildung, vom Zeitpunkt des ersten Prüfungsteils an gerechnet, nicht länger als 5 Jahre zurückliegen, b) sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen. 4 Inhalt und Gliederung der Prüfung (1) In allen Teilen der Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer praxisorientierte, situationsbezogene Aufgaben bearbeiten und zeigen, dass er über die notwendige Handlungskompetenz verfügt. (2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil. Eine bestimmte Abfolge ist nicht einzuhalten. (3) Der schriftliche Prüfungsteil bezieht sich auf die Bereiche 1 bis 4 nach 3 Abs. 1 mit den jeweils zugehörigen Handlungsfeldern. Im Prüfungsbereich 1 Naturwissenschaftliche, medizinische und zahnmedizinische Grundlagen soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, (allgemein-)medizinische, zahnmedizinische und naturwissenschaftliche Gegebenheiten und Prozesse in Bezug zu zahnmedizinischer Befundung, Diagnostik und Behandlung zu setzen sowie patientenorientiert zu nutzen. Des Weiteren sind die Einflussfaktoren und Wechselwirkungen von Allgemeinerkrankungen und Erkrankungen der Mundhöhle zu beurteilen und in den gesundheits- bzw. ernährungsbezogenen Kontext zu setzen. Im Prüfungsbereich 2 Fachübergreifende Inhalte soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, für die Zahnarztpraxis typische Kommunikationsprozesse nach innen und nach außen kompetent zu gestalten und abzuwickeln. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, situationsbezogen Fachliteratur zu recherchieren und zu bewerten und durch geeignete Präsentations- und Moderationstechniken transparent und adressatengerecht darzustellen. Weiter soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, für die Durchführung von Dentalhygienemaßnahmen geltende rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, auf eine kontinuierliche Sicherung der Behandlungserfolge hinzuwirken und aufgrund der Interpretation der Befunde einen patientenorientierten Behandlungsplan aufzustellen, die Behandlungsabläufe fortlaufend durch ein individuelles Recall-System zu kontrollieren und den jeweils gegebenen Situationen anzupassen. Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Belange der Ergonomie am Arbeitsplatz in die Patientenbehandlung einfließen zu lassen. Im Prüfungsbereich 3 Patienteninformation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Patienten Ursachen und Verlaufsstadien von Karies und parodontalen Erkrankungen, auch in der Wechselwirkung zum Ernährungsverhalten, aufzuzeigen, zielgruppenspezifische Mundhygieneund Fluoridierungsprogramme aufzustellen und Patienten zur Anwendung individueller Mundhygienehilfsmittel zu motivieren und zu instruieren. Darüber hinaus soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Patienten über Ziele, Wirkungen und Notwendigkeit einer Parodontal-Therapie zu informieren. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Patienten Verhaltensanweisungen nach Eingriffen in der Mundhöhle zu geben sowie über Maßnahmen der Pflege von Zahnersatz und von kieferorthopädischen Apparaten zu informieren. Im Prüfungsbereich 4 Patientenbehandlung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, insbesondere bei Gingivitis- und Parodontitispatienten an der Befundung in allen Bereichen mitzuwirken, die konservativen Behandlungsschritte und -maßnahmen vorzubereiten und durchzuführen, die Rückkopplung an den Zahnarzt herzustellen, den Verlaufszustand der Erkrankung kontinuierlich zu dokumentieren und die weitere Therapieplanung des Zahnarztes unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen individuellen Patientensituation zu organisieren, sowie den Patienten zu mundgesundem Verhalten anzuleiten. Die Bearbeitungsdauer für die Aufgaben des schriftlichen Prüfungsteils beträgt mindestens 240 und höchstens 300 Minuten. (4) Der praktische Prüfungsteil erfolgt in Form einer Dentalhygiene-Sitzung am Patienten. Dabei können die Dentalhygienesitzung begleitende und ergänzende Fragen an den Prüfling gestellt werden, die sich auf alle Bereiche und Handlungsfelder nach 3 Abs. 1 erstrecken können. Im praktischen Prüfungsteil können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Anamnese erheben und behandlungsspezifisch interpretieren,

9 84 BZB April 16 Amtliche Mitteilungen b) Befund mit vollständiger Dokumentation erheben bzw. interpretieren, c) Röntgenstatus und Diagnostik erheben bzw. interpretieren, d) Parodontalstatus erheben, e) harte und weiche Beläge von Zähnen und Zahnwurzeln entfernen, f) supra- und subgingivale bakterielle Ablagerungen entfernen (geschlossenes Vorgehen), g) überstehende Füllungsränder entfernen, h) Füllungen rekonturieren und polieren, i) Patienten nachhaltig für den Behandlungserfolg motivieren. Der praktische Prüfungsteil dauert etwa 60 Minuten. (5) Der mündliche Prüfungsteil bezieht sich in Form eines bereichsübergreifenden Fachgesprächs mit Fallpräsentation auf die Bereiche 1 bis 4 nach 3 Abs. 1 mit ihren jeweiligen Handlungsfeldern. Der mündliche Prüfungsteil ist als Einzelprüfung mit einer Prüfungsdauer von etwa 25 Minuten abzunehmen. Im mündlichen Prüfungsteil dürfen nicht mehrere Prüfungsteilnehmer gemeinsam geprüft werden. 5 Bestehen der Prüfung, Zeugniserteilung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Bereichen des schriftlichen Prüfungsteils (Prüfungsbereiche 1 bis 4), im praktischen Prüfungsteil und im mündlichen Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Prüfungszeugnis nach Maßgabe des 26 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 16. März 2016 (BZB, Heft 4/2016, S. 88). Dabei sind in dem Zeugnis auszuweisen: a) Die Ergebnisse der Bereiche des schriftlichen Prüfungsteils in Punkten mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung sowie als Ergebnis des schriftlichen Teils das arithmetische Mittel dieser Ergebnisse mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung, b) das Ergebnis des praktischen sowie des mündlichen Prüfungsteils in Punkten, jeweils mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung, c) die Gesamtnote mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung; sie wird aus dem Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils im Sinne des Buchstabens a) und aus den Ergebnissen des praktischen und des mündlichen Prüfungsteils im Sinne des Buchstabens b) unter Zugrundelegung eines Verhältnisses von 1:1:1 ermittelt. 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung Diese Satzung tritt am in Kraft. Zugleich treten die Fortbildungsordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung zur Dentalhygienikerin und zum Dentalhygieniker (DH) vom (BZB, Heft 3/2007, S. 62), zuletzt geändert durch Satzung vom (BZB, Heft 9/2013, S. 77), und die Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Dentalhygienikerin und zum Dentalhygieniker (DH) vom (BZB, Heft 3/2007, S. 66), zuletzt geändert durch Satzung vom (BZB, Heft 9/2013, S. 77), außer Kraft; sie gelten jedoch für bereits begonnene, aber am noch nicht abgeschlossene Fortbildungen bis zum weiter. München, den Anlage (zu 3 Abs. 1. S. 4) Christian Berger Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer Das Testatheft DH soll ausführliche Dokumentationen von 18 Behandlungsfällen enthalten. Für die Bearbeitung werden 250 Unterrichtsstunden à 45 Minuten veranschlagt. Die Dokumentationen sollen insbesondere folgende Angaben enthalten: Hartsubstanzdestruktionen (3 Behandlungsfälle) Anamnese (vor jeder Behandlung aktualisiert), Ernährungs- und Fluoridanamnese, intraoraler Befund, Mundhygienestatus (Plaqueindex und Blutungsindex), ggf. Speicheldiagnostik, ggf. Erstellung und Interpretation von Röntgenaufnahmen, ggf. Fotodokumentation, Aufklärungs- und Motivationsgespräch mit Behandlungsziel, Mundhygieneinstruktion mit Angabe der empfohlenen Hilfsmittel und Techniken, ggf. Ernährungsberatung (z.b. Ernährungstagebuch mit Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlungen), ggf. Demonstration und Üben mit den empfohlenen Hilfsmitteln mit dem Patienten, ggf. Begleittherapie (Fissurenversiegelungen, Füllungspolituren, notwendige konservierende Maßnahmen, absolute Trockenlegung), Professionelle Zahnreinigung mit Angabe der verwendeten Geräte, Instrumente und Materialien, weitere Behandlungsplanung, Erstellung der Abrechnungsunterlagen unter Berücksichtigung der Abrechnungspositionen Parodontale Erkrankungen (15 Behandlungsfälle) Anamnese (vor jeder Behandlung aktualisiert), allgemeiner intraoraler Befund und parodontaler Befund, Mundhygienestatus (z.b. Plaqueindex, Blutungsindex, PSI), ggf. mikrobiologische Testverfahren, ggf. Röntgenaufnahmen des gesamten Gebisses einschließlich Interpretation, ggf. Modellerstellung (Fotografien und Modellauswertung), patientenorientierte Dokumentation - zur Information über Ursachen, Verlauf, Therapie und Prognose von Parodontitis, - zur Mundhygieneinstruktion und empfohlenen häuslichen Maßnahmen, - zur Überprüfung der Compliance in allen Behandlungsabschnitten einschl. notwendiger Neuinstruktion und Motivation, PAR-Plan (6 Messpunkte) einschließlich Abrechnung, Debridement je nach Behandlungsphase (detaillierte Angaben über Bereiche, verwendete Instrumente und Verfahren), Recallplanung, Erstellung der Abrechnungsunterlagen unter Berücksichtigung der Abrechnungspositionen

10 Amtliche Mitteilungen BZB April Die Bayerische Landeszahnärztekammer erlässt aufgrund von 54 i.v.m. 79 Abs. 4 Satz 1 und 71 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom , AZ: G32c-G /1-9, die folgende Satzung: Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Zahnmedizinische Verwaltungsassistenz Vom 16. März Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV) erworben worden sind, führt die Bayerische Landeszahnärztekammer als zuständige Stelle gem. 71 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz Prüfungen durch. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzen, um in folgenden Bereichen tätig zu sein: a) Geschäfts- und Verwaltungsprozesse gesamtheitlich unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte sowie unter Anwendung eines praxisgerechten Methodeneinsatzes planen und gestalten und dabei Standard- und Spezialsoftware zielgerichtet anwenden, b) bei der Planung, Umsetzung, Kontrolle und Evaluierung des Qualitätsmanagements gestaltend mitwirken, insbesondere durch Planen und Umsetzen qualitätssichernder Maßnahmen, c) abrechnungsbezogene Abläufe, Prozesse und Tätigkeiten in der Gesamtheit des Leistungsspektrums einer Praxis planen und durchführen sowie die ordnungsgemäße Dokumentation der Behandlungsabläufe überwachen, d) den personellen Einsatz von Mitarbeitern rechtskonform organisieren und Mitarbeiterteams gezielt motivieren, e) die berufliche Ausbildung der Auszubildenden planen, gestalten und bei der Durchführung auch durch Lernberatung mitwirken. (3) Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum Abschluss Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin oder Zahnmedizinischer Verwaltungsassistent. 2 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung sind a) die vor einer Zahnärztekammer erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 04. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492) oder eine auf der Grundlage des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes oder des Einigungsvertragsgesetzes als gleichwertig mit dem vorgenannten Abschluss anerkannte Berufsqualifikation, b) einjährige Berufserfahrung im erlernten bzw. als gleichwertig anerkannten Beruf nach Buchstabe a) vor Fortbildungsbeginn, c) die zu Beginn der Prüfung nicht länger als zwei Jahre zurückliegende Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs mit mindestens 9 Unterrichtsstunden oder, bei entsprechendem Grundkurs, die zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginns nicht länger als zwei Jahre zurückliegende Teilnahme an einem 9 Unterrichtsstunden umfassenden Auffrischungskurs, sofern zwischen Grundkurs und Auffrischungskurs, und bei einer Kette von Auffrischungskursen zwischen diesen, höchstens zwei Jahre liegen; die Kursanbieter müssen durch die Unfallversicherungsträger ermächtigte Stellen sein. 3 Besondere Zulassungsvoraussetzungen (1) Besondere Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung ist das Absolvieren einer mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden, strukturierten Fortbildung, die sich in die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Bereiche und die diesen Bereichen dort zugeordneten Handlungsfelder zu gliedern hat. Die angegebenen Unterrichtsstundenzahlen sind Mindeststundenzahlen. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. Bereich 1: Abrechnungswesen 170 Unterrichtsstunden a) BEMA-Gebührenregelungen auch EDV-unterstützt anwenden, Be- und Abrechnung von Leistungen vornehmen, b) gesetzliche Bestimmungen der GOZ sowie deren Anwendungsbereiche umsetzen, Vorschriften im Schnittstellenbereich von BEMA sowie GOZ und GOÄ anwendungsbezogen differenzieren, c) labortechnische Leistungen abrechnen, d) betriebswirtschaftliche Auswertungen zu abrechnungsbezogenen Leistungen erstellen Bereich 2: Praxismanagement 50 Unterrichtsstunden A. Praxisorganisation a) die Begriffe Aufbau- und Ablauforganisation erläutern und auf das Arbeitsumfeld übertragen, b) Arbeitsplätze unter ergonomischen, ökonomischen und juristischen Gesichtspunkten gestalten, c) Organisationsgrundsätze kennen und im Arbeitsprozess umsetzen, d) Dokumentation und Archivierung (z. B. von Vorgängen, Behandlungen) durchführen, e) Termin- und Bestellsysteme kennen und anwenden,

11 86 BZB April 16 Amtliche Mitteilungen f) Personal- und Arbeitszeitplanung praxis- und rechtskonform durchführen, g) Materialverwaltungssysteme kennen, anwenden und kontrollieren, h) Bestandsverwaltung, z. B. von Gefahrstoffen und Medikamenten, planen und organisieren B. Praxismarketing a) Grundlagen des Praxismarketings erläutern, b) Marketingmaßnahmen im berufsrechtlich zulässigen Rahmen planen, organisieren und durchführen C. Qualitätsmanagement a) Definitionen und Grundlagen kennen und erläutern, b) Qualitätsmanagementsysteme kennen und unterscheiden, c) Implementierung und Pflege eines Qualitätsmanagementsystems durchführen, d) qualitätssichernde Maßnahmen aus gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und Verordnungen umsetzen, e) Qualitätsmanagement als Kommunikationsaufgabe begreifen und kommunikativ begleiten, f) Dokumentation des Qualitätsmanagements durchführen, g) Gegenmaßnahmen bei unerwünschter Abweichung entwickeln und einleiten Bereich 3: Rechts- und Wirtschaftskunde 50 Unterrichtsstunden A. Rechtskunde a) allgemeine Rechtsbegriffe kennen und verwenden, b) praxisrelevante Gesetze und Verordnungen kennen und berufsbezogen anwenden, c) einschlägige Arbeitsrecht- und Arbeitsschutzbestimmungen kennen und anwenden, d) rechtliche Abgrenzung zwischen Sozial- und Privatversicherungen durchführen B. Wirtschaftskunde a) Grundbegriffe des Wirtschaftens, insb. Güter, Märkte und Preisbildung, berufsbezogen erläutern können, b) die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durchführen, c) Grundlagen des Controllings beherrschen und arbeitsplatzbezogen anwenden, d) Grundlagen der Gehaltsabrechnung erklären, e) gerichtliches und außergerichtliches Mahnwesen rechtssicher abwickeln, f) Grundlagen der Besteuerung einer Zahnarztpraxis kennen und praxisbezogen erläutern Bereich 4: Informations- und Kommunikationstechnologie 50 Unterrichtsstunden A. Textverarbeitungssoftware a) Text- und Absatzformatierung durchführen, b) Layoutkontrolle und Druck durchführen, c) automatisierte Text-Bausteine und Formatvorlagen/ Serienbriefe erstellen, d) Tabellen/Diagramme erstellen B. Tabellenkalkulation a) Tabellen, Grafiken und Diagramme erstellen, b) spezielle Funktionen, Analyse-Methoden anwenden, c) grundlegende Makrobefehle/Aufbau und Einsatz von Makros anwenden C. Präsentationstechniken a) Präsentationen strukturieren, planen und erstellen, b) Handouts zielgruppengerecht erstellen D. Praxisbezogener Einsatz von Internet und Intranet a) Möglichkeiten und Risiken des Interneteinsatzes darstellen und bewerten, b) bei der Pflege einer Praxishomepage mitwirken, c) das Internet berufsbezogen nutzen (z. B. Informationsbeschaffung, Bestellwesen, Fortbildung, Abrechnung, sicherer Datentransfer) E. Datenschutz und Datensicherheit a) die Bedeutung von Anti-Viren-Programmen erläutern, b) Prinzipien der Datensicherung erläutern, c) einschlägige Normen (z. B. Bundesdatenschutzgesetz, Sozialgesetzbuch) nennen und deren wesentliche Vorgaben praxisorientiert erläutern, d) Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung planen und umsetzen Bereich 5: Kommunikation/Rhetorik/Psychologie 40 Unterrichtsstunden A. Psychologische und soziologische Grundlagen a) Grundlagen der Wahrnehmung, der Kommunikation sowie Kommunikationsmodelle erläutern, b) Grundlagen der Rhetorik erläutern, c) Grundlagen der Mitarbeiterführung erörtern und anwenden, d) mit schwierigen Patienten, insbesondere im Konfliktfall, umgehen, e) Rollen- und Konfliktverhalten in Demonstrationen und Übungen darstellen B. Interne und externe Kommunikation a) psychologische, soziologische und rhetorische Grundlagen im Rahmen der Kommunikation mit Kollegen, Vorgesetzten, Patienten und sonstigen Dritten (Labor, Lieferanten, Krankenkassen usw.) zielorientiert anwenden, b) Schriftverkehr unter Beachtung der DIN-Normen abwickeln, c) Besonderheiten der Telekommunikation, insbesondere mittels Telefon, erläutern und sachgerecht umsetzen Bereich 6: Personalwesen 40 Unterrichtsstunden a) allgemeine Grundlagen der Berufsbildung kennen und erläutern, b) rechtliche Grundlagen der Berufsausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten (insbes. Berufsbildungsgesetz und Ausbildungsverordnung) und Grundzüge von deren Fortbildungsmöglichkeiten kennen und im Rahmen der Planung und Durchführung der Ausbildung anwenden, c) bei der Auswahl und Einstellung von Personal mitwirken, d) die Planung und Durchführung der Fortbildung von Mitarbeitern/-innen unterstützen,

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