Hinweise zum Antrag auf erhöhten Schülerausgabensatz (Schulgelderstattung)

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1 Hinweise zum Antrag auf erhöhten Schülerausgabensatz (Schulgelderstattung) Folgende Hinweise zum Antrag auf erhöhten Schülerausgabensatz gelten für - Schüler an allgemeinbildenden Schulen - Schüler an berufsbildenden Schulen, die dort seit dem beschult werden. Auszug aus der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (Zuschussverordnung - ZuschussVO) vom , (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 7/2007, S. 176 ff.) I. A. 8 Erhöhung des Zuschusses bei Schulgeldverzicht (1) Verzichtet der Schulträger aus sozialen Gründen auf die Erhebung von Schulgeld ganz oder teilweise, weil der Schüler und seine Eltern nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, Schulgeld von bis zu 720 jährlich zu entrichten, erhöht sich der Schülerausgabensatz um den entsprechenden Differenzbetrag. (2) Soziale Gründe für den Verzicht auf Schulgeld nach Absatz 1 sind: 1. der Erhalt von Sozialhilfe zum Lebensunterhalt oder von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld durch einen Elternteil 2. die Erzielung eines monatlichen Einkommens durch die Eltern, das unter der Einkommensgrenze gemäß des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554, 567) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegt, oder 3. das Vorliegen eines mit Nummer 1 oder 2 vergleichbaren Falles, aufgrund dessen der Schüler und seine Eltern nicht in der Lage sind, das in Absatz 1 genannte Schulgeld ganz oder teilweise aufzubringen (3) Die Erhöhung wird dem Schulträger und bei Nachweis der Voraussetzungen gewährt. Sie wird nicht gewährt, soweit 1. die Summe der Erhöhung und des vom Schulträger in diesen Fällen erhobenen Schulgeldes 720 jährlich übersteigen würde oder 2. an der Schule in dem Bildungsgang allgemein kein Schulgeld erhoben wird. 1

2 B. Das Vorliegen der Voraussetzungen des 8 Abs. 2 ZuschussVO ist gemäß 82, 85 SGB XII zu ermitteln. Hierzu dienen die Formulare der Sächsischen Bildungsagentur. Dabei sind folgende Hinweise zu beachten: 1. Allgemeines Die Gewährung einer Erhöhung des Zuschusses bei Schulgeldverzicht durch den Schulträger ist vom Einkommen und von den Belastungen des Schülers und seiner Eltern abhängig. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten nach 19 Abs. 1, Abs. 3 SGB XII grundsätzlich Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Bei nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt ( 19 Abs. 4 SGB XII). Lebt eine Person, die Sozialhilfe beansprucht, gemeinsam mit einer anderen Person in einer Wohnung oder einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird nach 36 Satz 1 SGB XII vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von ihr Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Nach 20 SGB XII dürfen Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. 36 SGB XII gilt entsprechend. Daher ist auch das Einkommen des Partners einzusetzen. 2. Antragsverfahren Für den Nachweis der sozialen Gründe sind die Formulare der Sächsischen Bildungsagentur zu verwenden. Die in die Formulare eingetragenen Angaben zu Einkommen und Ausgaben sind nachzuweisen. Angaben, die nicht nachgewiesen werden, werden nicht anerkannt. Eine Erhöhung des Zuschusses erfolgt nur bei Schulgeldverzicht durch den Schulträger. 2

3 Anträge sind grundsätzlich bei der Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur, in deren Bezirk sich die Schule befindet, einzureichen. 3. Einzelheiten a) Verzicht auf Schulgeld bei Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ( 8 Abs. 2 Nr. 1 ZuschussVO) Als Nachweis sozialer Gründe bei Erhalt von Sozialhilfe zum Lebensunterhalt oder von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld durch einen Elternteil dient eine Kopie des jeweiligen Bewilligungsbescheides. Im Antragsformular ist im Feld Sozialhilfe der Betrag aus dem jeweiligen Bewilligungsbescheid anzugeben. Weitere Nachweise zu Einnahmen bzw. Kosten für Unterkunft sind in diesem Fall nicht erforderlich. b) Anträge gemäß 8 Abs. 2 Nr. 2 ZuschussVO Zur Ermittlung der besonderen Einkommensgrenze sind folgende Nachweise zu erbringen: Angaben zum Haushalt - Familienname des Schülers - falls der Familienname der Eltern abweicht, der Familienname der Eltern - Anzahl der Haushaltsmitglieder - Zahl und Alter der im Haushalt lebenden Kinder - Angaben zu Kindern, die außerhalb des Haushalts leben, aber von den Eltern/Erziehungsberechtigten oder vom Schüler noch unterstützt werden - Angaben zu Kindern oder anderen Personen, gegenüber denen die Eltern/Erziehungsberechtigten oder der Schüler unterhaltspflichtig sind Einkommen nach 82 SGB XII (Einkommensnachweise in Kopie): - Nettoverdienst aktuelle Lohnbescheide der letzten 12 Monate einschließlich Angaben zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie andere zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers - Renten sowie Arbeitslosengeld Kopie des Rentenbescheides bzw. Arbeitslosengeldbescheides - Wohngeld/Lastenzuschuss Wohngeldbescheid über den Bezug von Wohngeld im Antragszeitraum - Kindergeld Bewilligungsbescheid/aktuelle Bestätigung der Familienkasse - BAföG Vollständiger Bescheid über Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Schüler (bzw. für alle Leistungsempfänger) 3

4 - Ausbildungsgeld/Ausbildungsbeihilfe Kopie des Ausbildungsvertrages/Bescheid über Ausbildungsbeihilfe - Unterhaltsleistungen - Ehegattenunterhalt - Unterhaltszahlungen durch einen Elternteil - Betreuungsunterhalt aus Anlass der Geburt für Kinder bis zu 3 Jahren ( 1615l Bürgerliches Gesetzbuch) - Unterhaltsvorschuss Nachweis durch: Scheidungsurteil, Schuldtitel, Unterhaltstitel, Festlegungen während der Trennungszeit - Kein Einkommen im Sinne des 82 SGB XII: - Erziehungsgeld - Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit; Sie werden nicht zum sozialhilferechtlichen Einkommen gerechnet (vgl. 83 SGB XII) Einkommensabzüge: - Versicherungsleistungen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen sind vom Einkommen absetzbar, soweit die Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Ebenso absetzbar sind geförderte Altersvorsorgebeiträge nach 82 des Einkommenssteuergesetzes, soweit sie den Mindestbeitrag nach 86 Einkommenssteuergesetz nicht überschreiten. Beispiele: - für freiwillige Versicherungen in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung, einschließlich einer angemessenen Zusatzversicherung - freiwillige Versicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer privaten Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine andere ausreichende Alterssicherung (z. B. Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Ruhegehaltsansprüche) vorhanden ist - Haftpflicht-, Hausrats-, Einbruch-, Diebstahl-, Feuer-, Wasserschaden-, Glasbruch- und ähnliche Versicherungen - Der Höhe nach angemessen sind in der Regel Beiträge für: - eine freiwillige Krankenversicherung in der tatsächlichen Höhe, wobei grundsätzlich auf eine Begrenzung bis zur Höhe des Höchstbetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zu achten ist - für eine freiwillige Rentenversicherung bis zu der Höhe, in der bei gleichen Einkommensverhältnissen Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären - ebenso absetzbar sind geförderte Altersvorsorgebeiträge nach 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindestbeitrag nach 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten 4

5 - wird bei den Aufwendungen für Fahrtkosten zur Arbeit ein Kraftfahrzeug, Kleinstwagen oder Motorrad anerkannt, ist auch die Kfz- Haftpflichtversicherung absetzbar - Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen, Kfz- Kaskoversicherungen und Rechtsschutzversicherungen sind nicht vom Einkommen abzuziehen - Besondere Aufwendungen wegen Erwerbstätigkeit Die mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verbundenen Ausgaben sind nach 3 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des 82 SGB XII nur insoweit zu berücksichtigen, als sie von den Beziehern des Einkommens selbst getragen werden. - Notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel Als Aufwendungen für Arbeitsmittel kann gemäß 3 Abs. 5 Durchführungsverordnung zu 82 SGB XII ein monatlicher Pauschalbetrag von 5,20 berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Werden höhere Aufwendungen nachgewiesen, sind eine ausführliche Begründung und die genaue berufliche Tätigkeit anzugeben. - Notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Wird für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein eigenes Kraftfahrzeug genutzt, gilt Folgendes: 1. Wäre bei Nichtvorhandensein eines Kraftfahrzeuges die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels notwendig, so ist ein Betrag in Höhe der Kosten der tariflich günstigsten Zeitkarte abzusetzen. 2. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftfahrzeuges notwendig, so sind folgende monatliche Pauschbeträge abzusetzen: a) bei Benutzung eines Kraftwagens 5,20 b) bei Benutzung eines Kleinstkraftwagens 3,70 (drei- oder vierrädriges Kraftfahrzeug dessen Motor einen Hubraum von nicht mehr als 500 ccm hat) c) bei Benutzung eines Motorrades oder eines Motorrollers 2,30 d) bei Benutzung eines Fahrrades mit Motor 1,30 Der monatliche Pauschbetrag kann für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Ausbildungsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 Kilometer abgesetzt werden. Bei der Ausbildungsdauer von weniger als einem Monat sind die Beträge anteilig zu kürzen. (vgl. 3 Abs. 6 Durchführungsverordnung zu 82 SGB XII). - Kosten für doppelte Haushaltsführung Bis zu 130 können als Kosten für eine doppelte Haushaltsführung einkommensmindernd anerkannt werden. Zusätzlich können die Fahrtkosten der 5

6 zweiten Wagenklasse für eine Familienheimfahrt im Kalendermonat vom Einkommen abgesetzt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung ist jedoch, dass der Einkommensbezieher außerhalb des Ortes beschäftigt ist, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, und ihm weder der Umzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden kann. Ein eigener Hausstand ist anzunehmen, wenn der Einkommensbezieher eine Wohnung mit eigener oder selbstbeschaffter Möbelausstattung besitzt. c) Anträge gemäß 8 Abs. 2 Nr. 3 ZuschussVO Hier können besondere finanzielle Belastungen berücksichtigt werden, die weder von 8 Abs. 2 Nr. 1 noch von 8 Abs. 2 Nr. 2 ZuschussVO erfasst werden. Soziale Gründe können hierbei auch durch eine Bescheinigung über - die Übernahme der Kosten für Kindertagesstätten - einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nachgewiesen werden. Einkommensgrenze ( 85 SGB XII) Die Einkommensgrenze ergibt sich aus dem Grundbetrag gem. 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (vgl. anliegende Formulare), den angemessenen Kosten der Unterkunft und dem Familienzuschlag. gem. 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII (vgl. anliegende Formulare) - Angemessene Kosten der Unterkunft Zu den Kosten der Unterkunft zählt bei Mietwohnungen die Kaltmiete einschließlich der Nebenkosten. Die Kosten für Warmwasser, Elektrizität, Gas, Anmietung einer Garage u. Ä. gehören nicht zu den Unterkunftskosten. In der Regel sind die Kosten der Unterkunft als angemessen anzusehen, soweit sie die festgesetzten Richtwerte nicht übersteigen. Übersteigen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft die festgesetzten Richtwerte, ist zu prüfen, ob sie nach Lage des Einzelfalles dennoch als angemessen anzusehen sind (z.b. weil es sich um eine der Behinderung angemessene Wohnung handelt). Der Nachweis kann durch Mietbescheinigungen der Kaltmiete erfolgen. Bei Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen zählen zu den Kosten der Unterkunft die Bewirtschaftungskosten. Dazu zählen Steuern vom Grundbesitz, öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge, Hypothekenzinsen, Bewirtschaftungs- und Instandhaltungsaufwendungen sowie notwendige Reparaturkosten. Tilgungsleistungen werden nicht als Unterkunftskosten im Sinne des 85 Abs. 1 SGB XII anerkannt. 6

7 II. Hinweise zum Antrag auf erhöhten Schülerausgabensatz für Schüler an berufsbildenden Schulen, die bereits im Schuljahr 2006/2007 an der Ersatzschule beschult wurden. Nach 19 a Abs. 6 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) in der seit 1. August 2007 gültigen Fassung finden die 14, 15 dieses Gesetzes und 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 682), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 178) geändert worden ist, jeweils in der vor dem 1. August 2007 geltenden Fassung für solche Schüler berufsbildender Schulen, bis zum Ende ihrer Beschulung im jeweiligen Bildungsgang Anwendung, die bereits im Schuljahr 2006/2007 an der Ersatzschule in demselben Bildungsgang beschult wurden. Die unter I. B. gegebenen Hinweise zum Antragsverfahren gelten auch für diese Schüler. 7

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