Geschäftsbedingungen für Hoppenstedt Lift360 Produkte

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1 Bisnode Deutschland GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hoppenstedt Lift360 Produkte Bisnode Deutschland Gmbh Robert-Bosch-Straße Darmstadt Telefon Fax

2 Inhaltsverzeichnis A. Grundlegende Regelungen für die Geschäftsbeziehung...Seite 03 B. Bedingungen für den Bezug von Kreditinformationen... Seite 06 C. Bedingungen für Schnittstellen zu ERP-Systemen des Kunden... Seite 07 D. Bedingungen für die Auftragsdatenverarbeitung... Seite 08 02

3 A. Grundlegende Regelungen für die Geschäftsbeziehung I. Geltungsbereich, Änderungen von Bedingungen und Verträgen 1 Geltungsbereich der Hoppenstedt360- Geschäftsbedingungen Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hoppenstedt Lift 360 Produkte bilden den rechtlichen Rahmen für die Geschäftsverbindung zwischen der Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch- Straße 11, Darmstadt ( Bisnode ) in Bezug auf Hoppenstedt Lift 360 Produkte und dem Kunden (nachfolgend gemein sam auch Vertragspartner genannt). Daneben gelten für einzelne Geschäftsbe ziehungen zusätzliche produktspezifische Bedingungen (siehe die Abschnitte B bis D). Bei Widersprüchen oder Regelungslücken gelten zunächst die individuellen vertraglichen Vereinbarungen, dann etwaige produktspezifische Geschäftsbedin gungen und dann die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bisnode Deutschland GmbH für Hoppenstedt Lift 360 Produkte. 2 Geschäftsbedingungen des Kunden Bisnode erbringt ihre Leistungen ausschließlich zu eigenen Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. 3 Vertragsänderungen (1) Änderungen von Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekanntgegeben. Nutzt der Kunde im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Bisnode elektronische Kommunikationswege, können die Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht spätestens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Bekanntgabe gegenüber Bisnode schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird ihn Bisnode gesondert hinweisen. (2) Ist oder wird eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der mit dem Kunden geschlossenen Verträge nichtig, unwirksam oder undurchführbar, gilt unbeschadet der übrigen Regelungen die Auslegung, die dem Gewollten am nächsten kommt. 4 Unternehmensbezogene Geschäfte, Inlandsbezug Die Leistungen von Bisnode richten sich an gewerbliche Abnehmer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kunde erklärt, als Unternehmer im Sinn von 14 BGB und nicht als Verbraucher zu handeln. 5 Rechtswahl Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Bisnode gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Vertragssprache ist deutsch. Für die Auslegung aller Vereinbarungen ist allein die deutsche Textfassung maßgeblich. 6 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Darmstadt. Bisnode ist auch berechtigt, das für den Geschäftssitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen. II. Einrichtung des Kundenkontos 7 Technische Voraussetzungen Bisnode stellt ihre Leistungen zur Nutzung online via Internet bereit ( Onlinedienst ). Der Onlinedienst ermöglicht dem Kunden im automatischen Abrufverfahren den Zugriff auf in elektronischen Datenbanken gespeicherte Wirtschaftsinformationen. Die Schaffung der bei sich dafür notwendigen technischen Voraussetzungen obliegt dem Kunden. Für die Onlinenutzung benötigt der Kunde einen Computerarbeitsplatz mit Internetverbindung und eine gültige adresse. Für den elektronischen Datenaustausch sind die Vorgaben von Bisnode zu Datenformaten und Software zu beachten. Die jeweils aktuellen Voraussetzungen, Freigaben und Empfehlungen teilt Bisnode auf Anfrage mit. 8 Registrierung, Hauptnutzer und Anwender (1) Vor der erstmaligen Nutzung des Onlinedienstes ist die Einrichtung eines Kundenkontos erforderlich. Die Einrichtung setzt die Registrierung des Kunden auf den Internetseiten von Bisnode oder über den Bisnode-Kundenservice voraus. Dazu sind mindestens Angaben zu Name beziehungsweise Firma, Anschrift, Telefonnummer und eine persönliche -Adresse erforderlich. Der Kunde ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet und haftet für deren Richtigkeit. Die Einrichtung des Kundenkontos wird noch nicht mit dem Absenden der Registrierung, sondern erst mit der ausdrücklichen Bestätigungsmitteilung über die erfolgreiche Registrierung durch Bisnode wirksam. (2) Individuelle Zugangsdaten zur Nutzung des Onlinedienstes, insbesondere Passwörter, sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde stellt sicher, dass nur berechtigte Nutzer darauf zugreifen können. Ihm ist bewusst, dass jede Person, die seine Zugangsdaten kennt, Bisnode-Dienstleistungen zu Lasten des Kunden nutzen kann. Erhält er Kenntnis vom Missbrauch seiner Zugangsdaten, wird der Kunde sie unverzüglich ändern oder den Zugang durch Bisnode sperren lassen. (3) Der als Hauptnutzer registrierte Nutzer hat die Möglichkeit, weitere Anwender ( shared accounts ) zu seinem Kundenkonto einrichten zu lassen. Der Hauptnutzer hat für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen durch alle Anwender Sorge zu tragen. Der Hauptnutzer kann das gesamte Portfolio der über sein Kundenkonto abgerufenen Unternehmensberichte einsehen einschließlich der Abrufe aller zum Kundenkonto eingerichteten Anwender. Die Anwender haben nur Zugriff auf die über ihren jeweiligen Anwenderzugang abgerufenen Unternehmensberichte. Doppelberechnungen von Unternehmensberichten finden nicht statt; der Abruf eines Berichts zu einem bestimmten Unternehmen wird im Rahmen der vereinbarten Nutzungsdauer jeweils nur ein Mal abgerechnet, unabhängig davon, ob er zuerst vom Hauptnutzer oder von einem Anwender abgerufen worden ist. 9 Verfügbarkeit Der Onlinedienst ist für einen Zugriff rund um die Uhr ausgelegt. Gleichwohl kann Bisnode die ständige Erreichbarkeit nicht garantieren und behält sich das Recht vor, die Zugangsmöglichkeit aus Wartungs- und Datensicherungsgründen vorübergehend einzuschränken. 10 Nutzungsbedingungen für den Onlinedienst (1) Der Onlinedienst ermöglicht den Zugang zu den Bisnode- Datenbanken und gegebenenfalls weiteren Produkten und Dienstleistungen. Mit der Einrichtung seines Kundenkontos erwirbt der Kunde ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an dem Onlinedienst. Die Registrierung und die Einrichtung des Kundenkontos sind kostenlos. 03

4 (2) Über den Onlinedienst kann der Kunde in dem jeweils angebotenen Umfang in den Bisnode-Datenbanken recherchieren, Musterauskünfte einsehen und weitere Datenprodukte erwerben beziehungsweise Datendienstleistungen beauftragen. Für diese Datenverträge gelten teilweise besondere Kosten- und Nutzungsbestimmungen (siehe Abschnitte B bis D). 11 Kündigung des Kundenkontos (1) Den Zugang zum Onlinedienst kann jede Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. (2) Sofern zum Zeitpunkt der Kündigung des Onlinedienstes noch laufende Datenvertragsverhältnisse im Sinn von 10 Abs. 2 bestehen, wirkt die Kündigung des Onlinedienstes zugleich als ordentliche Kündigung aller noch laufenden Datenverträge zum jeweils nächstmöglichen Termin. In diesem Fall wird die Kündigung des Onlinedienstes erst mit dem Ende des längstlaufenden Datenvertrags wirksam. (3) Kündigungen einzelner Datenverträge lassen den Zugang zum Onlinedienst unberührt. III. Zahlungsbedingungen 12 Preisangaben Preisangaben sind, sofern nicht anders ausgewiesen, Nettopreise in Euro und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 13 Fälligkeit Ist kein anderes Zahlungsziel angegeben, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zahlbar. Ist Zahlung durch Lastschrift oder per Kreditkarte vereinbart, wird der Betrag vom angegebenen Konto eingezogen. 14 Aufrechnung Der Kunde kann gegen Forderungen von Bisnode nur aufrechnen, wenn seine eigenen Forderungen gegen Bisnode unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. IV. Beschaffenheit der Daten und Nutzungsrechte 15 Umfang des Datenbestands, Datenquellen (1) Bisnode erhebt, verarbeitet, nutzt und übermittelt in elektronischen Datenbanken gespeicherte Wirtschaftsinformationen zu juristischen Personen und soweit es um Informationen aus oder im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit geht Gewerbetreibenden, Einzelkaufleuten und Freiberuflern. Die Datenquellen dafür können sowohl eigene Datenbanken sein als auch Informationen von mit Bisnode verbundenen Unternehmen oder Kooperationspartnern, ferner amtliche Bekanntmachungen, öffentliche Verzeichnisse und Register, sonstige allgemein zugängliche Informationen sowie Eigenangaben des Betroffenen. (2) Anzahl und der Inhalt der über Bisnode zugänglichen Wirtschaftsinformationen sind nicht auf einen bestimmten Umfang festgelegt, sondern unterliegen je nach Verfügbarkeit der bezogenen Datenquellen fortlaufenden Schwankungen. Als vertragsgemäß gilt ein von Bisnode gemäß 315 BGB nach billigem Ermessen bestimmbarer und in zumutbarem Umfang auch nachträglich anpaßbarer Inhalt der vertraglichen Leistungen. 16 Ausschluss des Beschaffungsrisikos Im Rahmen der Übermittlung von Wirtschaftsinformationen schuldet Bisnode nicht die Herstellung einer konkreten Auskunft mit einem vom Kunden vorab bestimmten Umfang und Inhalt, sondern die Übermittlung derjenigen Informationen zu dem angefragten Unternehmen, wie sie zum Zeitpunkt der Anfrage des Kunden bei Bisnode vorhanden und verfügbar sind. Die Regelungen des Werkvertragrechts finden auf die Leistungen von Bisnode keine Anwendung. Bisnode übernimmt kein Beschaffungsrisiko; die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. 17 Nutzungsrechte an den Daten (1) Bisnode räumt dem Kunden beziehungsweise demjenigen, der in der jeweiligen Registrierung als Berechtigter angegeben wurde an den ihm im Rahmen der Vertragsbeziehung übermittelten Daten ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zu unmittelbar eigenen Zwecken ein. Bisnode-Wirtschaftsinformationen sind nur für den Eigenbedarf des Empfängers und zur individuellen Informationsbeschaffung im Einzelfall bestimmt. Jede über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Vervielfältigung oder Verbreitung einschließlich der Abfrage oder Übernahme von Daten durch systematisierte oder automatisierte Prozesse oder der Aufbau elektronischer Archive zum Zweck des Weiterverkaufs ist unzulässig. Vom Vervielfältigungsverbot ausgenommen sind für die persönliche Verwendung des Empfängers erstellte Sicherheitskopien. (2) Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung hat der Kunde auf Verlangen von Bisnode die von Bisnode bezogenen Daten zu löschen. Davon ausgenommen sind die UPIK - und D&B D-U-N-S Nummern, die unter Beachtung der Urheberschutzvorschriften dieser Bedingungen (siehe 18) vom Kunden weiter zu Identifizierungszwecken verwendet werden können. Dem Kunden ist bewusst, daß sich die vorgenannten Nummern ändern können. Ihre Nutzung nach Ende der Geschäftsbeziehung mit Bisnode erfolgt daher auf eigenes Risiko des Kunden. 18 Urheberrechte Die über Bisnode verfügbaren Datenbanken sind ein von Bisnode hergestelltes Datenbankwerk im Sinn der 4 Abs. 2, 87a Abs. 1 UrhG. Die zum Abruf der Informationen bereitgestellte Software unterliegt auch dem Schutz nach 69a ff. UrhG. Dem Kunden ist es untersagt, auf die Software zuzugreifen, um diese zu modifizieren, zu kopieren oder zu fälschen oder in sonst einer Form Einfluss auf den Quellcode der Software zu nehmen oder diesen abzuleiten. Alle geistigen Eigentumsrechte (Urheberrechte, Datennutzungsrechte, Rechte an Datenbanken sowie sonstige Eigentumsrechte) an den von Bisnode erbrachten Leistungen verbleiben bei Bisnode. 19 Kennzeichenschutz Die vertraglichen Leistungen sind kennzeichenrechtlich geschützt. Marken, geschäftliche Kennzeichnungen, geographische Herkunftsangaben, Unternehmenskennzeichen, Namen und Werktitel dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Hoppenstedt und UPIK sind eingetragene Marken der Bisnode Deutschland GmbH, Darmstadt. DUNS und D-U-N-S Nummer sind eingetragene Marken der Dun & Bradstreet International, Ltd., Murray Hill, New Jersey/USA. V. Gewährleistung und Haftung 20 Gewährleistung für die vereinbarte Beschaffenheit (1) Bisnode leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der bezogenen Leistungen und dafür, dass dem Übergang vereinbarter Nutzungsbefugnisse an den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Für die Beschaffenheit sind allein die mit dem Kunden getroffenen vertraglichen Regelungen maßgeblich. Aus anderen Darstellungen, öffentlichen Äußerungen, Werbematerialien oder Testvorführungen kann der Kunde keine bestimmte Beschaffenheit ableiten, es sei denn, Bisnode hat dies im Einzelfall ausdrücklich schriftlich bestätigt. 04

5 (2) Bisnode erstellt ihre Informationsprodukte mit kaufmännischer Sorgfalt. Dennoch kann wegen der Abhängigkeit von Datenquellen Dritter keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der gelieferten Daten übernommen werden. (3) Mängelansprüche, die auf einer nicht fachgerechten Hard- und Softwareumgebung des Kunden beruhen, sind ausgeschlossen. (4) Das Risiko der Eignung der Daten zu dem beabsichtigten Verwendungszweck trägt der Kunde. 21 Gewährleistungsrechte des Kunden (1) Im Fall der Gewährleistung wegen mangelhafter Leistung steht dem Kunden ein Mangelbeseitigungsrecht durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Bisnode ist dabei berechtigt, mindestens zwei Versuche der Mangelbeseitigung nach eigener Wahl entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder eine Kombination von beidem vorzunehmen. Bleiben diese erfolglos, hat der Kunde wahlweise ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag über die betroffene Leistung oder auf Herabsetzung des Preises. (2) Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel muss der Kunde spätestens innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Datenlieferung bei verdeckten Mängeln innerhalb von acht Tagen ab Kenntnis schriftlich anzeigen. Verspätete Rügen führen zum Ausschluss der Gewährleistung. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. (3) Alle Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens innerhalb eines Jahres ab Lieferung. 22 Haftung für Schäden des Kunden (1) Für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Bisnode oder ihre Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter verursachte Schäden des Kunden haftet Bisnode nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis haftet Bisnode der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden, für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachter Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (3) Bisnode haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse entstehen. 23 Haftungsfreistellung bei Verstößen des Kunden Der Kunde stellt Bisnode von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der erlangten Informationen durch ihn beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen, frei. 24 Rechte bei Vertragsverletzungen des Kunden Zahlungsverzug, ein Verstoß gegen die Lizenz- und Nutzungsbedingungen, die Datenschutzbestimmungen oder andere Vertragsverletzungen berechtigen Bisnode, den Zugang des Kunden zu den Onlinediensten ohne gesonderte Mahnung zu sperren und ihn vom Bezug weiterer Leistungen auszuschließen. Erstattungen bereits gezahlter Nutzungsentgelte sind in diesem Fall ausgeschlossen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben dadurch unberührt. VI. Datenschutz 25 Übermittlung personenbezogener Daten (1) Personenbezogene Daten werden von Bisnode entsprechend der gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur übermittelt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen entgegenstehen ( 29 Abs. 2 BDSG). Der Kunde verpflichtet sich daher, Unternehmensinformationen, die personenbezogene Daten enthalten, nur bei Vorliegen eines solchen berechtigten Interesses anzufordern, den Grund durch entsprechende Angaben in der dafür vorgesehenen Abfragemaske vor der Übermittlung der Information wahrheitsgemäß anzugeben und den Vorgang abzubrechen, wenn kein berechtigtes Interesse vorliegt. Der Kunde verpflichtet sich ferner, ihm übermittelte personenbezogene Daten nur für den Zweck zu verarbeiten oder zu nutzen, für den die Daten abgerufen wurden und jede weitere Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke zu unterlassen. (2) Die Pflicht zur Aufzeichnung der Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses sowie der Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung obliegt beim automatisierten Abrufverfahren dem Kunden als Empfänger der Information ( 29 Abs. 3 Satz 4 BDSG). Bisnode prüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht, ist jedoch gesetzlich verpflichtet, die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch Stichproben bei ihren Vertragspartnern zu kontrollieren. Zu diesem Zweck hat der Kunde geeignete Aufzeichnungen über alle Anfragen zwölf Monate bereitzuhalten und Bisnode auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 26 Hinweis zur Speicherung der Abrufdaten (1) Bisnode weist den Kunden gemäß 33 BDSG darauf hin, dass seine Registrierungsdaten einschließlich der Protokolldaten seiner Zugriffe, der dabei verwendeten Zugangskennung sowie Datum, Uhrzeit und Umfang der jeweiligen Abrufe aufgezeichnet, verarbeitet, genutzt und an beauftragte Partner weitergeleitet werden, soweit es für die Begründung und Durchführung des Vertrags und der Geschäftsbeziehung sowie zur Sicherung des Datenschutzes oder zu Nachweiszwecken in gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Die Registrierungsdaten des Kunden werden für spätere Aufträge zur Übermittlung von Bonitäts- und Wirtschaftsauskünften gespeichert, solange vom Kunden nicht die Löschung der Daten beantragt wird. Die Protokolldaten werden gemäß 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG spätestens am Ende des vierten Kalenderjahres, das der erstmaligen Speicherung folgt, gelöscht. (2) Bisnode kann die Anfragedaten des Kunden nutzen, um ihn im Rahmen des Onlinedienstes auf weitere Leistungen von Bisnode aufmerksam zu machen. Das können insbesondere Angebote zum Bezug weiterer Unternehmensberichte sein, die für den Kunden aufgrund seiner Branche oder aufgrund des Abfrageverhaltens anderer Kunden interessant sein könnten. 27 Einwilligung in die Übermittlung von Daten an Kooperationspartner Zur Vertragserfüllung und technischen Abwicklung kann sich Bisnode der Hilfe Dritter bedienen. Bei den Datenverarbeitungsleistungen arbeitet Bisnode mit ihren Konzerngesellschaften innerhalb der Bisnode AB, Stockholm/Schweden, zusammen, insbesondere mit der Bisnode Informatics Deutschland GmbH, Darmstadt. Kooperationspartner für die Durchführung von Lastschriftverfahren und Kreditkartenzahlungen ist die B+S Card Service GmbH, Frankfurt am Main. Kooperations- und Vertriebspartner für Wirtschaftsinformationen sind die den Netzwerken der Bisnode AB, Stockholm/Schweden und der Dun & Bradstreet International Ltd., Murray Hill, New Jersey/USA, angeschlossenen Auskunfteien. Der Kunde willigt ein, dass Bisnode seine Daten in dem für die Vertragserfüllung erforderlichen Umfang auch an ihre Kooperationspartner weiterleitet. 28 Einwilligung in die Übermittlung von Zahlungsdaten Der Kunde willigt ein, dass Bisnode Daten aus der Geschäftsbeziehung einschließlich Angaben zum Zahlungsverhalten und Informationen zu nichtvertragsgemäßem Verhalten (zum Beispiel trotz 05

6 Fälligkeit nichterfüllte unbestrittene Forderungen) verarbeitet und an ihre Vertrags- und Kooperationspartner übermittelt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Unternehmen zu geben oder ihnen und den ihnen angeschlossenen Gesellschaften zu ermöglichen, selbst Bonitätsbeurteilungen zu erstellen. Bei der Erteilung von Auskünften kann Bisnode ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos und vergleichbare Scoring-Informationen mitteilen. Seine Einwilligung in die Übermittlung von Zahlungsdaten kann der Kunde jederzeit gegenüber Bisnode widerrufen. Bisnode benennt dem Kunden auf Anfrage die Anschriften ihrer Kooperationspartner, die dem Kunden auch Auskunft über die Daten erteilen, die dort über ihn gespeichert sind. 29 Auskunftsanspruch des Betroffenen Bisnode weist den Kunden darauf hin, dass Bisnode gesetzlich verpflichtet ist, jedem Betroffenen auf Verlangen die über ihn bei Bisnode gespeicherten Daten mitzuteilen ( 34 BDSG). Diese Mitteilung enthält neben den Auskunftsdaten auch Angaben zur Quelle der Daten und wem die Auskunft innerhalb der letzten zwölf Monate erteilt wurde. B. Bedingungen für den Bezug von Kreditinformationen I. Allgemeines 30 Zusätzliche Bedingungen für Kreditinformationen Für den Bezug und die Nutzung von Bisnode-Kreditinformationen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen in Abschnitt A die Bedingungen in diesem Abschnitt B. 31 Datenschnittstelle Lift360 (1) Für den Bezug von Kreditinformationen ist der Abschluss eines Vertrags über die Nutzung von Lift360 erforderlich. Lift360 ist eine XML-Anwendung (Anwendungsoberfläche einschließlich Datenschnittstelle), die es ermöglicht, Informationen aus der Bisnode-Datenbank im automatisierten Abrufverfahren via Internet zu beziehen und von Bisnode bezogene Daten in bestimmte Unternehmenssoftwarelösungen des Kunden zu integrieren. (2) Bisnode entwickelt Lift360 beständig weiter. Bisnode garantiert die Pflege jeder veröffentlichten Version von Lift360 und die Eignung für den vereinbarten Einsatzzweck für mindestens zwölf Monate ab dem Datum ihrer Veröffentlichung. Die Verwendung älterer Versionen von Lift360 über diesen Zeitraum hinaus obliegt der Verantwortung des Kunden. Ein Anspruch des Kunden auf Fortentwicklung oder auf kostenfreie Überlassung neuerer Versionen besteht nicht. 32 Inhalt der Kreditinformationen (1) Die über Lift360 verfügbaren Informationen können, abhängig von dem im einzelnen mit dem Kunden vereinbarten Leistungsumfang beziehungsweise der vom Kunden getroffenen Voreinstellungen, bestehen aus 1. strukturierten Daten im HTML- oder XML-Format ( Unternehmensbericht ), die unter anderem Adress- und Kontaktdaten, Registerinfor mationen, Bilanzkennzahlen, Bonitätsbewertungen, Angaben zu Branche, Mitarbeiteranzahl und Umsatz, Zahlungserfahrungen und die D-U-N-S Nummer sein können; 2. einem Bericht im PDF-Format mit den XML-Datenelementen gemäß Ziffer 1 und zusätzlichen Informationen, beispielsweise zu Aktienkurs, Dividende, Mehr- und Minderheitsbeteiligungen, Filialen, Management, Anteilseignern, Unternehmensverträgen und Finanzkennzahlen; 3. Grafiken zur Bonitätsbewertung und der Entwicklung der Bonitätsbewertung im JPG-Format; 4. einem Nachtragsservice für abgerufene Unternehmensberichte. (2) Bei den von Bisnode verbreiteten Angaben zur Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit (Risikoeinschätzungen, Bonitäts- und Kreditempfehlungen, etc.) handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen und auch nicht um Ratings im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vom 16. September 2009 über Ratingagenturen, sondern um Werturteile, die auf subjektiven Prognosen, mathematischstatistischen Analysen und Wahrscheinlichkeitsbeurteilungen beruhen. Die Bewertung lässt wegen des sich fortlaufend ändernden Datenbestands und etwaiger Änderungen der Bewertungskriterien keine Vermutung auf gleiche Ergebnisse bei künftigen Berechnungen zu. Das unternehmerische Risiko, mit einem Unternehmen, über das Bisnode Informationen verbreitet, eine Geschäftsbeziehung einzugehen, verbleibt in jedem Fall beim Kunden. Bisnode weist darauf hin, dass eine automatisiert erstellte Bonitätsbewertung nur eines von vielen möglichen Prognoseinstrumenten ist und empfiehlt, unternehmerische Entscheidungen keinesfalls nur vom Inhalt einer solchen Bewertung abhängig zu machen, sondern gegebenenfalls weitere Quellen heranzuziehen. Für die Eignung der gelieferten Informationen zu dem vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck übernimmt Bisnode daher keine Verantwortung. Das gilt insbesondere für Geschäfts- oder Gewinnerwartungen des Kunden an das beauskunftete Unternehmen. (3) Mit einem Unternehmensbericht wird weder die Existenz noch die Identität des angefragten Unternehmens bestätigt. Die Identitätsprüfung vor jeder Anfrage und bei der Verwendung der Information obliegt dem Empfänger. 33 Recherchen und Nachforschungsaufträge (1) Ist ein bestimmter Unternehmensbericht zu einem Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhanden oder wird keine Bonitätsbewertung ausgewiesen, so wird bei Abruf des Berichts automatisiert und für den Kunden kostenlos eine Recherche ausgelöst. Bei aktiviertem Nachtragsservice (siehe unten, Abschnitt III) wird der Kunde im Rahmen des Nachtragsservice, ansonsten per , benachrichtigt, wenn die Recherche abgeschlossen und der Unternehmensbericht zum Abruf bereitgestellt ist. (2) Sind zu einem Unternehmen Daten vorhanden, benötigt der Kunde aber weitere Informationen, oder kann der Kunde ein Unternehmen in der Bisnode- Datenbank nicht finden, kann er zusätzlich einen individuellen Nachforschungsauftrag erteilen. Hoppenstedt wird sich in diesem Fall bemühen, die fehlenden Informationen zu beschaffen. Hoppenstedt ist berechtigt, individuelle Nachforschungsaufträge gesondert abzurechnen und wird den Kunden zuvor auf mögliche Zusatzkosten hinweisen. II. Abrechnung 34 Tarifvarianten, Preise Der Bezug von Kreditinformationen sowie damit verbundener Dienstleistungen ist entweder zu Lasten eines im Voraus erhobenen Guthabens möglich (Tarif Lift360 vorab ) oder mit nachträglicher monatlicher Abrechnung (Tarif Lift360 monatlich ). Der für die konkrete Leistung jeweils fällig Preis ergibt sich aus der mit dem Kunden vereinbarten Preisliste, die Bestandteil seines Nutzungsvertrags ist. 35 Laufzeit der Lift360 -Verträge Lift360 -Verträge werden auf unbestimmte Zeit mit fortlaufenden Nutzungszeiträumen von jeweils zwölf Monaten geschlossen. Sie 06

7 können von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Nutzungszeitraums gekündigt werden. 36 Tarif Lift360 vorab (1) Im Tarif Lift360 vorab rechnet Bisnode die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen auf der Basis eines vorausbezahlten Nutzungsguthabens ab. Dabei erwirbt der Kunde für einen jeweils zwölfmonatigen Nutzungszeitraum ein bestimmtes Guthaben in Euro. Die Kosten werden in einer Summe zu Beginn des Nutzungszeitraums fällig. Während des Nutzungszeitraums verringert sich das Guthaben mit jedem abgeschlossenen kostenpflichtigen Datenoder Leistungsbezug um jeweils den Wert der bezogenen Leistung. Nicht ausgeschöpftes Guthaben verfällt zwölf Monate nach seinem Erwerb. (2) Gestattet Bisnode ausdrücklich oder stillschweigend durch weitere Belieferung die Nutzung der vertraglichen Leistungen trotz eines bereits erschöpften Guthabens, werden die in Anspruch genommen Leistungen dem Kunden monatlich im Nachhinein berechnet. Bisnode ist berechtigt, die Gestattung dieses Überverbrauchs jederzeit zu beenden. (3) Ist das im Voraus erworbene Nutzungsguthaben vor Ende des laufenden zwölfmonatigen Nutzungszeitraums erschöpft, kann der Kunde zusätzliches Guthaben hinzukaufen, das ihm dann bis zum Ende des laufenden Nutzungszeitraums zur Verfügung steht. (4) Sofern der Vertrag nicht zuvor beendet wurde, berechnet Bisnode nach Ablauf des zwölfmonatigen Nutzungszeitraums dem Kunden für den folgenden Nutzungszeitraum ein Nutzungsguthaben in Höhe des Vorjahresguthabens einschließlich aller Nachkäufe (Abs. 3). 37 Tarif Lift360 monatlich Im Tarif Lift360 monatlich rechnet Bisnode die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen auf der Basis des Datenbezugs des Kunden jeweils monatlich im Nachhinein ab. 38 Abrechnung im Rahmen des Nachtragsservice (alle Tarife) Nutzt der Kunde den Bisnode-Nachtragsservice (siehe unten, Abschnitt III) und verlängert sich der Nachtragsservice um ein weiteres Jahr, berechnet Bisnode dem Kunden zu Beginn des neues Vertragsjahres für jedes in den Nachtragsservice eingestellte Unternehmen einen Abruf. Der Kunde kann die erneute Berechnung dadurch verhindern, dass er rechtzeitig vor der Verlängerung des Nachtragsservice spätestens am letzten Tag des laufenden Zwölfmonatszeitraums den Nachtragsservice für die entsprechenden Unternehmen deaktiviert (siehe 40 Abs. 2). III. Nachtragsservice 39 Gegenstand des Nachtragsservice Für bestimmte Produkte bietet Bisnode einen Nachtragsservice an. Im Rahmen des Nachtragsservices kann der Kunde den betreffenden Unternehmensbericht innerhalb von zwölf Monaten jederzeit und ohne gesonderte Kosten erneut abrufen (zum Nachtragsservice für D&B-Daten siehe 41). Darüber hinaus kann er sich per benachrichtigen lassen, sobald sich im Datenbestand von Bisnode Änderungen zum dem Unternehmen ergeben haben. 40 Laufzeit des Nachtragsservice (1) Aufgrund der von Bisnode vorgewählten Standardeinstellungen beginnt der Nachtragsservice zu einem Unternehmen automatisch mit dem ersten Abruf des betreffenden Unternehmensberichts. Der Kunde kann diese Voreinstellung im Administrationsbereich seines Onlinedienst-Zugangs so verändern, dass der Nachtragsservice nicht mit dem ersten Abruf eines Unternehmensberichts beginnt, sondern pro Unternehmen manuell bestellt werden muss. Die Änderungen der Voreinstellungen sind jederzeit möglich. (2) Jeder zu einem Unternehmen eingerichtete Nachtragsservice läuft auf unbestimmte Zeit für einen jeweils zwölfmonatigen Zeitraum. Nach Ablauf von zwölf Monaten wird der zugehörige Unternehmensbericht automatisch und kostenpflichtig erneut abgerufen, so dass sich der Nachtragsservice um weitere zwölf Monate verlängert. Der Kunde kann im Administrationsbereich seines Onlinedienst- Zugangs davon abweichende Einstellungen angeben. Er kann den Nachtragsservice dort insbesondere unternehmensindividuell deaktivieren. In diesem Fall endet der Nachtragsservice für das betreffende Unternehmen nach Ablauf 5 des aktuellen Zwölfmonatszeitraums. (3) Standardmäßig erhält der Kunde immer dann, wenn sich im Datenbestand von Bisnode Änderungen zu einem Unternehmen ergeben, zu dem ein Nachtragsservice eingerichtet ist, eine Benachrichtigung per . Der Kunde kann diese Benachrichtigungsfunktion im Administrationsbereich seines Onlinedienst- Zugangs jederzeit ein- oder ausschalten. (4) Der Nachtragsservice zu allen Unternehmen endet spätestens mit dem Ende des zugrundeliegenden Datenbezugsvertrags beziehungsweise des Vertrags über die Bereitstellung der Lift360 - Schnittstelle. 41 Besonderheiten für den Nachtragsservice für D&B- Daten Sofern der Kunde auch Zugang zu den Datenbanken des Kooperationspartners D&B hat und für die von D&B bezogenen Leistungen einen Nachtragsservice ( Monitoring ) einrichten will, ist dieser Nachtragsservice kostenpflichtig. Die Kosten ergeben sich aus der dem Kunden zur Verfügung gestellten Einheitentabelle vom Kooperationspartner D&B, die Vertragsbestandteil ist. 38 findet entsprechende Anwendung. Der Nachtragsservice zu den internationalen D&B-Daten steht unter dem Vorbehalt der länderspezifischen Verfügbarkeit. C. Bedingungen für Schnittstellen zu ERP-Systemen des Kunden 42 Zusätzliche Bedingungen für die Nutzung von Schnittstellen zu ERP-Systemen Für die Nutzung der Bisnode-Schnittstellen zu ERP-Systemen des Kunden, namentlich die Software Lift360 Connect und Lift360 plus, gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen in Abschnitt A die Bedingungen in diesem Abschnitt C. 43 ERP-Schnittstellen Lift360 Connect und Lift360 plus Die Software Lift360 Connect und Lift360 plus sind Zusatzmodule ( Addons ) für ERP-Systeme des Kunden. Die Module ermöglichen es, aus einem beim Kunden vorhandenen Microsoft-Navision-System oder SAP-ERP-System online auf die von Bisnode bereitgestellten Wirtschaftsinformations-Datenbanken zuzugreifen. Die Software Lift360 Connect bietet den Zugang zu den Datenbanken von Bisnode, die Software Lift360 plus zusätzlich zu den Datenbanken des Kooperationspartners D&B Deutschland GmbH mit internationalen Wirtschaftsinformationen. Mit der in beiden Zusatzmodulen optional erhältlichen D&B DunTrade -Funktion kann der Kunde in seinem ERP-System außerdem Zahlungserfahrungen selektieren, das Selektionsergebnis an Bisnode zur Datenanreicherung übermitteln und die angereicherten Daten anschließend wieder in sein System einlesen. 07

8 44 Technische Voraussetzungen Die technischen Einsatzmöglichkeiten der Softwaremodule richten sich nach der beim Kunden vorhandenen ERP-Systemlandschaft. Die von ihm bereitzuhaltende Soft- und Hardware muss mit den Leitungsnetzen und Systemen von Bisnode kompatibel sein. Die erforderlichen Systemvoraussetzungen teilt Bisnode auf Anfrage mit. Die Auslieferung der Software der Systemdokumentation erfolgt entweder auf Datenträger oder als Dateianhang per Abrechnungsvoraussetzungen für Lift360 Connect Die Abrechnung der über die Lift360 Connect -Software bezogenen Leistungen erfolgt entsprechend dem vereinbarten Tarifmodell entweder über das Euro-Guthabenkonto des Kunden ( 36) oder monatlich im Nachhinein ( 37). 46 Abrechnungsvoraussetzungen für Lift360 plus (1) Für den Bezug von Leistungen über die Lift360 plus -Software ist keine Abrechnung im Nachhinein möglich. (2) Sofern über Lift360 plus Leistungen aus den Datenbanken von Bisnode abgerufen werden, erfolgt die Abrechnung über das Euro- Guthabenkonto des Kunden ( 36). Für den Abruf von Leistungen aus den D&B-Datenbanken ist die zusätzliche Einrichtung eines Einheitenkontos und der Erwerb eines vorausbezahlten Einheitenkontingents erforderlich. Dabei erwirbt der Kunde für einen jeweils zwölfmonatigen Nutzungszeitraum ein bestimmtes Kontingent an Nutzungseinheiten. Die Kosten werden in einer Summe zu Beginn des Nutzungszeitraums fällig. Während des Nutzungszeitraums verringert sich das Einheitenkontingent mit jedem abgeschlossenen kostenpflichtigen Daten- oder Leistungsbezug um jeweils die Menge an Einheiten, die dem Wert der bezogenen Leistung entspricht. Welche Leistungen wie viele Einheiten kosten, ergibt sich aus der D&B-Einheitentabelle, die Vertragsbestandteil ist. Soweit das Einheitenkontingent nicht ausgeschöpft wurde, verfällt es zwölf Monate nach seinem Erwerb. 36 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. 47 Lizenzbedingungen (1) Für die Nutzung der Softwaremodule ist der Abschluss eines gesonderten Lizenzvertrags erforderlich. Sofern darin nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, räumt Bisnode dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche, auf die vereinbarte Vertragsdauer beschränkte Nutzungsrecht an der Software in der im Vertrag bezeichneten Versionsnummer einschließlich einer ausführlichen Softwaredokumentation zu eigenen betrieblichen Zwecken ein. (2) Die Software ist urheberrechtlich geschützt; 18 (Urheberrechte) findet entsprechende Anwendung. Die Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte oder ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte sind untersagt. Eine Verwendung der Software durch mit dem Kunden vertraglich verbundene Auftragnehmer (Outsourcing) ist nur zulässig, wenn diese die Software ausschließlich für den Kunden nutzen und der Kunde sie zuvor auf die Einhaltung der Lizenz- und Nutzungsbedingungen nach diesem Vertrag verpflichtet hat. Der Kunde haftet Bisnode gegenüber für die vertragsgemäße Verwendung der Software durch sämtliche seiner Nutzer und Auftragnehmer. D. Bedingungen für die Auftragsdatenverarbeitung 48 Zusätzliche Bedingungen für die Auftragsdatendatenverarbeitung Für Verträge über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Bisnode für den Kunden (Auftragsdatenverarbeitung gemäß 11 BDSG) gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen in Abschnitt A die Bedingungen in diesem Abschnitt D. Gegenstand der Auftragsdatenverarbeitung kann beispielsweise die Bearbeitung vorhandener Daten des Kunden sein, insbesondere die Aktualisierung von Kundenstammdaten, Hinzuspeicherung weiterer Informationen und die Rückübermittlung der so bearbeiteten Daten an den Kunden ( Lift360 Basis, Lift360 Statusanalyse ). 49 Art und Umfang der Datenverarbeitung (1) Der Kunde übermittelt Bisnode einen Datensatz mit eigenen Daten des Kunden ( Stammdaten ). Die Stammdaten enthalten mindes-tens Informationen zu den Datenfeldern Firma, Straße, Postleitzahl, Ort, Postfach. Nach Möglichkeit werden zusätzlich die Telefonnummer, die D-U-N-S Nummer oder Hoppenstedt-Nummer des Unternehmens, ein Datensatzidentifizierungskennzeichen des Kunden, die dem Unternehmen vom Kunden zugeordnete Kundennummer und eine System-ID angegeben. (2) Der Kreis der von der Auftragsdatenverarbeitung im Sinn von 3, 11 Abs. 2 Nr. 2 BDSG Betroffenen sind Personen, deren Daten aus einer Geschäftsbeziehung zum Kunden stammen. (3) Bisnode erfasst die vorgenannten Stammdaten und speichert sie für die Zwecke der Auftragsausführung. Bisnode führt einen Abgleich der Stammdaten gegen den zum Zeitpunkt des Abgleichs vorhandenen Inhalt der Bisnode-Datenbanken durch. Ziel des Abgleichs ist es, die in den Stammdaten genannten Unternehmen den in den Bisnode-Datenbanken geführten Unternehmen zuzuordnen ( Datenbereinigung ). (4) Jedem Unternehmensdatensatz, für den der Abgleich eine Übereinstimmung ergibt, fügt Bisnode als eindeutiges Identifizierungsmerkmal die D&B D-U-N-S Nummer (Lift360 Basis) beziehungsweise die Hoppenstedt-Nummer (Lift360 Statusanalyse) dieses Unternehmens hinzu. In Fällen, in denen die Daten nur teilweise übereinstimmen, fügt Bisnode die betreffende eindeutige Identifikationsnummer (D-U-N-S bzw. Hoppenstedt-Nummer) nur hinzu, wenn nach Einschätzung von Bisnode eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Übereinstimmung spricht; gegebenenfalls wird bei mehreren Datensätzen die gleiche Identifikationsnummer zugeordnet ( Dubletten ). Eine Löschung von Dubletten nimmt Bisnode nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden vor. Datensätze aus der Stammdatendatei des Kunden, bei denen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Übereinstimmung festgestellt werden konnte, bleiben bei der weiteren Datenverarbeitung unberücksichtigt. (5) Denjenigen Datensätzen, die Bisnode mit einer eindeutigen Identifikationsnummer versehen konnte, fügt Bisnode abhängig von dem konkret vereinbarten Auftragsumfang und der Verfügbarkeit in den Bisnode- Datenbanken den Bisnode-Bonitätsindex sowie weitere Unternehmensinformationen hinzu. Dies können abhängig von der Verfügbarkeit Informationen zu folgenden weiteren Datenfeldern sein: D-U-N-S Nummer des Unternehmens, Telefaxnummer, Rechtsform, Handelsregisternummer einschließlich Postleitzahl des Registergerichts, WZ08, Geschäftstätigkeit, Bisnode- Bonitätsindex, Expertenregel, Zahlungserfahrungen (Ø), Währung, Bisnode-Gesamtkreditempfehlung, Bisnode-Einzelkreditempfehlung, Umsatz, Eigenkapital, Nettogewinn, Nettoverlust, Bilanzdatum, Anzahl Mitarbeiter, Gründungsdatum, OOB-Indikator. 50 Produktbeschreibung Lift360 Basis und Lift360 Statusanalyse (1) Bei Beauftragung des Produkts Lift360 Basis übermittelt Bisnode dem Kunden als Ergebnis der Auftragsdatenverarbeitung die gemäß 49 Abs. 4 mit D-U-N-S Nummern und gemäß 49 Abs. 5 mit weiteren Informationen ergänzten Daten zurück ( Lift360- Basisdatei ). Zusätzlich zu den zurückgelieferten Daten erhält der Kunde eine Auswertung über die Risikoverteilung und das Zahlungsverhalten der in den Stammdatensätzen genannten und von Bisnode identifizierten Unternehmen. Die Auswertung stellt Bisnode in elektronischer Form bereit. Sie ist der Lift360-Basisdatei beigefügt. 08

9 (2) Bei Beauftragung des Produkts Lift360 Statusanalyse übermittelt Bisnode dem Kunden als Ergebnis der Auftragsdatenverarbeitung eine Statusanalyse in dem zuvor festgelegten Leistungsumfang. Eine Rücklieferung der vom Kunden zur Erstellung der Analyse bereitgestellten Daten erfolgt nicht. 51 Rechte an den Daten Sofern Bisnode aus ihren Datenbanken den Stammdaten des Auftraggebers eigene Daten hinzuspeichert und dem Auftraggeber die so bearbeiteten Daten (im Produkt Lift360 Basis ) oder eine Statusanalyse auf Basis dieser Daten (im Produkt Lift360 Statusanalyse ) übermittelt, räumt Bisnode dem Auftraggeber an diesen Daten beziehungsweise der Statusanalyse ein nicht ausschließliches und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke des Auftraggebers ein. 52 Termine Der Kunde stellt Bisnode die zu bearbeitenden Stammdaten innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss zur Verfügung. Bisnode liefert das Ergebnis der Datenverarbeitung spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang der Stammdaten an den Kunden aus. 53 Rechte und Pflichten des Kunden (1) Dem Kunden steht gemäß 11 Abs. 3 Satz 1 BDSG ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der beauftragten Datenverarbeitung zu, das er durch Einzelanweisungen konkretisieren kann. (2) Der Kunde erteilt alle Aufträge und Teilaufträge schriftlich. Mündliche Weisungen sind nur im Ausnahmefall, beispielsweise wegen Eilbedürftigkeit, zulässig und vom Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (3) Der Kunde informiert Bisnode unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. (4) Der Kunde behandelt alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse über Geschäftsgeheimnisse und Datensicherheitsmaßnahmen von Bisnode vertraulich. 54 Rechte und Pflichten von Bisnode (1) Bisnode verarbeitet die Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Kunden. Bisnode hat personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren, wenn der Kunde dies verlangt. Bisnode verwendet die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten für keine anderen Zwecke. (2) Für die auftragsgemäße Bearbeitung personenbezogener Daten beachtet Bisnode die in der Anlage Bisnode GmbH Technische und organisatorische Maßnahmen bei Auftragsdatenverarbeitung gemäß 9, 11 Abs. 2 Nr. 3 BDSG beschriebenen Datensicherungsmaßnahmen. Diese werden als verbindlich festgelegt, können jedoch im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden. Wesentliche Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren. Die Anlage stellt Bisnode dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung. (3) Soweit es zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Auftragsdatenverarbeitungsvertrag nicht erforderlich ist, wird Bisnode personenbezogene Daten des Kunden weder kopieren noch Duplikate hiervon anfertigen. (4) Bisnode macht den Kunden unverzüglich darauf aufmerksam, wenn Bisnode beziehungsweise bei ihr beschäftigte Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verstoßen haben oder eine vom Kunden erteilte Weisung nach Meinung von Bisnode gesetzliche Vorschriften verletzt. Bisnode ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Kunden bestätigt oder geändert worden ist. (5) Für den Fall der Beauftragung von Subunternehmern sichert Bisnode zu, die vertraglichen Vereinbarungen mit Subunternehmern so zu gestalten, dass diese den Datenschutzbestimmungen zwischen den Vertragsparteien entsprechen und die gesetzlichen Pflichten aus 11 BDSG vom Subunternehmer ebenfalls eingehalten werden. Eine Weitergabe der Daten durch Bisnode an den Subunternehmer erfolgt erst nach Erfüllung der Kontrollpflichten gemäß 11 Abs. 2 Satz 4 BDSG. (6) Die Verarbeitung der Daten durch Bisnode findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der 4b, 4c BDSG erfüllt sind. 55 Kontrollrecht des Kunden (1) Bisnode erklärt sich damit einverstanden, dass vom Kunden benannte weisungsbefugte Personen berechtigt sind, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei Bisnode im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme. Die Kontrolle ist rechtzeitig anzumelden, es sei denn, es besteht der begründete Verdacht eines datenschutzrechtlichen Verstoßes. (2) Bisnode ermöglicht dem Kunden vor Beginn und während der Laufzeit des Vertrags die Ausübung der Kontrollverpflichtungen nach Maßgabe des 11 Abs. 2 Satz 4 BDSG. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Nachweis zur Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß 9 BDSG. 56 Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern Nach Erfüllung des Auftrags wird Bisnode sämtliche in ihren Besitz gelangten Unterlagen und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, dem Kunden aushändigen und sämtliche Datenbestände sowie das Test- und Ausschussmaterial physisch löschen. Die Löschung beziehungsweise Vernichtung hat Bisnode dem Kunden auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. 09

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