Hinweise zur Vertieferung
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- Claudia Lehmann
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1 Hinweise zur Vertieferung 337 Hinweise zur Vertieferung Allgemein Fremuth/Thume: Kommentar zum Transportrecht, Heidelberg 2000 Herber: Seehandelsrecht, Berlin 1999 Koller: Transportrecht, 6. Auflage, München 2007 Müglich: Transport- und Logistikrecht, München 2002 Piper/Poktrant/Gran: Transport- und Logistikrecht, Köln 2007 Ramberg: The Law Of Freight Forwarding, Zürich 1993 Wieske/Salzmann/Kollatz: Kurzkommentar Logistik-AGB, München 2006 Hinweise zu einzelnen Abschnitten Einführung Abschnitt 2.4.: Gass: Die Bedeutung der Logistik für Speditionsunternehmen im Rahmen moderner Hersteller-Zulieferbeziehungen, TranspR 2000, S. 203 ff. Gran: Vertragsgestaltung im Logistikbereich,TranspR 2004, 1 ff. Griesshaber: Das gesetzliche Leitbild des Spediteurs und das Speditionsgewerbe, VersR 1998, S. 31 ff. Valder/Wieske: Logistik-AGB: Ein neues Klauselwerk, TranspR 2006, 221 ff. Wieske: Rechtliche Probleme bei Logistikverträgen, TranspR 2002, S.177 ff. Wieske: AGB für die Logistik?, VersR 2006, S. 336 ff. Das deutsche Frachtrecht Abschnitt : Neufang/Valder, TranspR 2002, 325 Koller: Transportrecht, 2004, 412, Rz. 11 ff. Abschnitt 6.6.: Fremuth/Thume: Kommentar, 2000, Transportrecht, 2004, 435, Rn. 12 ff.; 20 m. w. N. Koller: 435, Rz. 6 ff., 16, 20
2 338 Hinweise zur Vertieferung Institut für Logistikrecht und Riskmanagement, Hochschule Bremerhaven: (mit Beispielen aus der Rechtsprechung) Besondere Regelungen im deutschen Transport- und Lagerrecht Abschnitt : Häuser/Abele, TranspR 2003, 8, 11
3 Register
4 340 Register A Absender Der vertragliche Auftraggeber des Frachtführers, muss nicht der physische Absender sein. S. 28, 116, 127, 248, 313 Absenderhaftung Verschuldensunabhängige, aber limitierte Haftung des Absenders gegenüber dem Frachtführer. S. 12, 46 f., 109, 212 f., 249 f., 319 AGB-feste Normen Normen des Frachtrechts, die nicht durch AGB aufgehoben oder verhindert werden können, 439 Abs. 4, 449 Abs. 1, 451h, 452d, 466, 475h HGB. S. 107 ff., 132 f., 168 f., 193 Anspruchsgrundlage Rechtsnorm, nach der von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangt werden kann. S. 9 ff. Ausführender Frachtführer Derjenige Frachtführer, der das Frachtgut zum Empfänger transportiert, gegen diesen hat der Anspruchsteller ebenso wie gegen den Absender einen Direktanspruch. S. 92 f., 99 ff., 313 ff. Außervertragliche Ansprüche Ansprüche, die ihre Anspruchsgrundlage nicht im Frachtrecht haben. Diese unterliegen jedoch den frachtrechtlichen Haftungslimitierungen S. 85, 225 B Beförderungssicherheit Ladungssicherheit. Pflicht des Absenders S. 49 Beförderungsbezogene Leistungen Ladungssicherheit. Pflicht des 454 Abs. 2 HGB, ADSp 2.1 und 2.2. S. 156 ff. D Dienstleistungsfreiheit Der EG-Vertrag verbietet Einschränkungen des freien Verkehrs von Dienstleistungen im Bereich der Mitgliedstaaten, Art. 49 ff. EGV. Distanzfracht wird fällig, wenn die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferhindernisses nicht beendet werden kann, das Verhütungsrisiko hierfür trägt der Absender, außer wenn Hindernis aus dem Risikobereich des Frachtführers stammt, 420 Abs. 2 HGB. S. 41 ff. Drittschadensliquidation Anspruchsübergang bei zufälliger Schadensverlagerung. E Einreden, Einwendungen Hindernisse für die Durchsetzung eines Anspruchs, entweder rechtsvernichtend, rechtshindernd oder rechtshemmend. S. 14 ff. Eisenbahnhuckepackverkehr Transport von Straßenfahrzeugen auf Eisenbahnzügen. S. 202 f. Empfänger I.d.R. Begünstigter aus einem Frachtvertrag, nicht Vertragspartei S. 2, 94 f., 228 f., 245, 300 f., 321 F Fautfracht Gesetzlich bestimmte Vertragsstrafe, die beim Rücktritt vom Frachtvertrag zu zahlen ist, pauschalierter Schadensersatz. S. 15, 52 ff.
5 Register 341 FIATA BL FIATA Multimodal Transport Bill of Lading, sog.»durchkonnossement«, multimodales Transportdokument. S. 133 ff. Fracht Beförderungsentgelt S. 40 Frachtbrief Beweisurkunde bezüglich des Frachtvertrages, Instruktionspapier für den Frachtführer, 408 HGB. S. 32 ff., Mindestangaben S. 33 Frachtführer Derjenige, der sich vertraglich zum Transport verpflichtet. S. 63 ff. Frachtführerpfandrecht Sicherungsrecht des Frachtführers aus 441 HGB. S. 64 Frachtgeschäft Beförderung und Ablieferung von Frachtgut gegen Entgelt, 407 HGB. S. 3 Frachtvertrag Vertrag über die Beförderung eines Gutes, 407 HGB. S. 28 ff. Frachtzahlung Erstattung der Frachtaufwendungen, 407 HGB. S. 40, 229, 300 G Gefahrgut Gefährliches Transportgut nach den Gefahrgutvorschriften. S. 35, 44, 150, 213 Gerichtsstand Ort, an dem Ansprüche aus dem Frachtrecht geltend gemacht werden können, 440. S. 101 Gutachtenstil Im juristischen Gutachten wird durch Subsumtion einzelner Normen zum Ergebnis hingeführt. S. 17 H Haftungsausschlussgründe Einwendungen, die den Frachtführer von seiner Haftung befreien, insbesondere 427, 426, 429 Abs. 2 HGB. S. 75 ff., 119, 237 Haftungskorridor Lässt eine Abwendung von der Haftung des Frachtführers gem. 431 Abs. 1 und 2 zu, im Rahmen eines Korridors zwischen 2 und 40 SZR, 449 Abs. 2. S. 107 ff., 133, 168 f. Haftungsversicherung Teil der Speditionsversicherung = Haftpflichtversicherung des Spediteurs, Ziff ADSp. S. 170 f. Handelsbrauch Gewohnheiten und Gebräuche im Handel, die in der kaufmännischen Praxis befolgt werden, 346 HGB. S. 10, 321 Handelsgeschäft Ein Rechtsgeschäft, bei dem mindestens einer der Vertragspartner ein Kaufmann ist. S. 3 Haverei, Havarie Schäden, die ein Schiff oder die Ladung während einer Seereise erleiden. S. 334 Haverei, große Schäden, die der Kapitän dem Schiff und der Ladung vorsätzlich zufügt, um sie aus einer Gefahr zu retten oder um eine solche abzuwenden. S. 334 Havariekommissar Versicherungssachverständiger für Seetransportschäden. S. 7, 81 Hilfsnormen Sind heranzuziehen, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale näher definiert werden müssen. S. 14 I Incoterms International Commercial Terms, Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln. S. 29 f.
6 342 Register Indossament Übertragung eines Orderladescheins durch schriftliche Erklärung auf dem Papier (Rückseite), 446 i.v.m. 364 HGB. S. 103 ff., 191 f. Insourcing Selbstausführung bisher extern erledigter Unternehmungen. S. 2 K Kabotagefreiheit Frachtführer aus dem EU-Ausland können in den Mitgliedstaaten Frachtaufträge ausführen. S. 109 Kaufmann Wer ein Handelsgewerbe betreibt, 1 Abs. 1 HGB. S. 25 f., 67, 108 f., 144, 160 f. Kennzeichnungspflicht des Absenders (Neben-)Pflicht des Absenders, das Transportgut so zu beschriften oder zu bezeichnen, dass eine Verwechselung nicht möglich ist und das Transportziel für den Frachtführer eindeutig erkennbar ist, 411, 414 Abs. 1, Ziff. 1 HGB. S. 46, 150, 318 Kommissionierung Entnehmen und Zusammenstellen von Materialien aus dem Lager aufgrund von Bedarfsinformationen aus dem Vertrieb oder aus der Produktion. S. 6, 141 Konfektionieren Abschließende Bearbeitung von Waren, verkaufsfertig machen. S. 6 Konnossement Entspricht im Seehandelsrecht dem Ladeschein, wird demjenigen erteilt, der das Frachtgut an Bord ablädt. S. 26, 63 f., 102, 187, 279, 317 Konsensualvertrag Typischer Fall des Vertragsschlusses, Zustandekommen durch beiderseitige Willensübereinstimmung. S. 25, 204, 278 L Ladeschein Wertpapier mit Traditionswirkung ( 448 HGB), der, sofern mit Orderklausel versehen, durch Indossament übertragen wird ( 444 Abs. 2 HGB). S. 102 ff. Ladungssicherheit Beförderungssicherheit. Pflicht des Absenders, das Transportgut sicher zu verpacken ( 411). S. 48 f., 319 Lenkzeit Zeit, die ein Kraftfahrer bei der Dienstausübung am Steuer verbringt. S. 41 Leutehaftung Mitarbeiter und Subunternehmer des Frachtführers, 428 HGB. S. 86, 162, 260, 298, 325 Lieferfrist beurteilt sich nach 423 HGB und für deren Überschreitung haftet der Frachtführer auch ohne Verschulden, 425 HGB. S. 61, 68 Logistik Die Planung, Organisation und Kontrolle eines Güterflusses von der Entwicklung bis zur Distribution. S. 5, 157 Luftfrachtersatzverkehr Transport von Luftfrachtgut mit dem Lkw. S. 254 Luftfrachtbrief Beförderungsschein beim Lufttransport, Art. 5 WA. S. 246 ff. M Multimodaltransport Frachtvertrag über die Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln, 452 HGB. S. 129 ff.
7 Register 343 N Nachnahme Eine Sendung wird vom Frachtunternehmen nur gegen Einzug des auf der Sendung angegebenen Geldbetrages abgeliefert. S. 70 f. O Obhutshaftung Der Spediteur haftet für Schäden, die an Transportgut in seinem Gewahrsam entstehen. S. 51, 73 ff., 120, 220 ff. Obhutspflicht Pflicht, fremde Sachen im eigenen Gewahrsam vor Schäden zu bewahren. S. 60, 74, 219 f., 291, 323 Outsourcing Fremdvergabe bisher selbst ausgeführter Tätigkeiten in einem Unternehmen. S. 2 P Personenverkehr Es werden Menschen transportiert. S. 2 Pfandrecht Sicherheit, räumt dem Pfandgläubiger die Befugnis ein, unter bestimmten Voraussetzungen Befriedigung aus dem verpfändeten Gegenstand zu suchen. S. 63 ff., 154, 188, 218 Primäransprüche Ansprüche, die Grund für den Vertragsschluss sind. S. 13 Privatrecht Regelt die Rechtsbeziehungen verschiedener auf gleicher Stufe stehender Rechtssubjekte. S. 3 Q Qualifiziertes Verschulden Erhöhter Grad des Verschuldens, der zur unlimitierten Haftung des Frachtführers führt ( 435 HGB). S. 86 f., 165 R Ratifikation, Ratifizierung Völkerrechtlicher Akt, durch den ein Staat in verbindlicher Weise erklärt, durch einen Staatsvertrag gebunden zu sein. S. 5, 130, 133, 197 ff., 241 ff., 265, 273, 310 Reklamationsfristen Schadensanzeige, Frist zur Anzeige von Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung. S. 96 f., 230 f., 261, 330 Risikobereich, zurechenbarer Sphäre, in der eine Gefährdung entsteht, die zu vertreten ist. S. 15, 41 f., 54 f., 184 Rohgewicht Gewicht des Transportgutes plus Verpackung des Gutes. S. 35, 47, 81 f., 159 ff., 191, 208 f., 223 Rückgriffsgläubiger Besondere Berechnung der Verjährungsfrist. S. 98 f. S Sachverhalt Beschreibung von Lebensumständen als Grundlage für ein juristisches Gutachten. S. 7 Schadensberechnung Während der ersten Schadensbearbeitung ist der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt ( 439 Abs. 2 HGB). Vielfach gekoppelt an das Rohgewicht (Verlust, Beschädigung oder an die Höhe der Fracht) S. 83, 334
8 344 Register Schadensersatz Ausgleich des einer Person entstandenen Nachteils durch einen anderen. S. 80 ff., 236 Schadensversicherung Teil der Speditionsversicherung, Warenversicherung zu Gunsten des Auftraggebers und auf Kosten desselben, Ziff ADSp. S. 170 ff. Schnittstellenkontrolle Kontroll- und Dokumentationspflichten beim Wechsel eines Beförderungsträgers auf einen anderen, ADSp 7. S. 158 f., 165 Seefrachtrecht Gilt für Transporte auf Seegewässern und Binnengewässern, 450 HGB. S. 26 Sekundäransprüche Schadensersatzansprüche bei Nicht- oder nicht vollständiger Erfüllung der Primäransprüche. S. 13 Skripturhaftung Haftung des Frachtführers bei Ausstellung eines Ladescheins, verschuldensunabhängig gegenüber Empfänger und Dritten, gem S. 103 f., 316 f. Sonderziehungsrecht Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds, 431 HGB. S. 47, 259 Spediteur Er hat die Pflicht, den Transport zu organisieren. S. 139 ff. Spediteurbedingungen Geregelt in den ADSp. S. 139 ff. Speditionsvertrag Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Versendung von Frachtgut für den Versender gegen Entgelt zum Gegenstand hat, 453 HGB. S. 139 Speditionsversicherung Pflichtversicherung unter der ADSp, die sich aus Haftungs- und Schadensversicherung zusammensetzt, Ziff. 29 ADSp. S. 170 ff. Substanzschaden Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes. S. 11, 18, 73 f., 80, 122, 162, 223 f., 256 Subsumtion Unterordnung eines Lebenssachverhalts unter einen Rechtssatz. S. 17 U Umzugsgut Einrichtungsgegenstände für Wohnungen und Geschäftsräume, 451 HGB. S. 115 ff. Umzugsvertrag Frachtvertrag über die Beförderung von Umzugsgut, 451 HGB. S. 116 ff. Urteilsstil Richterliche Entscheidungen werden mit dem Ergebnis der Prüfung eingeleitet, danach folgt die Begründung. V Verbraucher Natürliche Person, die einen Vertrag abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann, 13 BGB. S. 27, 48, 107, 118, 193 Verjährung Nach Ablauf einer Frist entsteht ein Leistungsverweigerungsrecht nach 214 Abs. 1 BGB. S. 15 f., 98 ff., 131, 189, 230 f., 304, 331 Verkehrsträger Im wesentlichen Straßenverkehr, Schienenverkehr, Schiffsverkehr und Luftverkehr. S. 3 Verladen Laden, Verstauen und Befestigen. S. 49 Verlustvermutung Das Transportgut ist als verloren zu betrachten, wenn es innerhalb einer bestimmten Frist nicht angeliefert wurde, 424 HGB. S. 61, 216 Verpackungspflicht des Absenders (Neben-)Pflicht des Absenders, das Transportgut ordnungsgemäß zu verpacken, um Beschädigungen, Diebstahl am Gut und gegenüber anderen Rechtsgütern zu verhindern, 411, 414 Abs. 1, Ziff.1 HGB. S. 40, 46, 182, 212, 289, 318 f.
9 Register 345 Verschuldenshaftung Haftung nur bei Verschulden ( 276 BGB), d.h. bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit ( 433 HGB). S. 71, 83, 152, 160, 265 f., 325 Verzichtskunde Kunde eines Spediteurs, der diesem schriftlich die Eindeckung der Schadensversicherung untersagt hat, um die Prämie einzusparen, Ziff ADSp. S. 176 W Warenversicherung Fakultative Versicherung, neben oder anstatt der Speditionsversicherung, Zusatzleistung des Spediteurs, Ziff. 21 ADSp. S. 175 Weisungsrecht Der Absender hat das Recht und u.u. die Pflicht Beförderungshindernis, Anweisungen zu erteilen. S. 36, 54 ff. Z Zurückbehaltungsrecht Sicherungsrecht des Frachtführers. S. 16, 67, 155, 183, 291
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