DESERTEC Foundation Clean Power from Deserts SATZUNG
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- Etta Gehrig
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1 Satzung der DESERTEC Foundation 1 / 15 DESERTEC Foundation Clean Power from Deserts SATZUNG Präambel Klimawandel und Energieverknappung gehören zu den größten Herausforderungen der Menschheit! Die Zeit zum Gegensteuern ist knapp bemessen. Die Stiftung will sich an dieser Aufgabe durch Beschleunigung der Nutzung der erneuerbaren Energien beteiligen. Ziel ist der rechtzeitige weltweite Übergang zu erneuerbaren Energien. Basis ihrer Arbeit ist das von der Trans-Mediterranean Renewable Energy Cooperation (TREC) entwickelte DESERTEC-Konzept 1. Die Stiftung dient im Rahmen des globalen DESERTEC Netzwerkes der Förderung des Aufbaus einer nachhaltigen, ausreichenden und kostengünstigen Energieversorgung durch die Gewinnung regenerativer Energien in sonnenreichen Wüstengebieten und durch die Übertragung in die Regionen des Bedarfs. Dabei steht die Nutzung der Sonnenenergie in den Wüsten im Vordergrund, doch Wind und alle anderen Formen erneuerbarer Energien sollen im Verbund ebenfalls genutzt werden. Zugang zu sauberer Energie ist die Voraussetzung für Klimaschutz und für die Bereitstellung von Trinkwasser, und letztlich für die Erhaltung des Friedens, der durch Klimawandel sowie Energie- und Wassermangel zunehmend gefährdet wird. Die Stiftung soll dazu beitragen, dass die Hürden auf dem Weg zu einer in diesem Sinne nachhaltigen Energieversorgung überwunden werden, und dass der Übergang zu einer CO 2 -freien und nachhaltigen Energieversorgung zeitlich gemäß den Erfordernissen der Klimasicherheit realisiert wird. 1 Vgl.
2 Satzung der DESERTEC Foundation 2 / 15 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung 1. Die Stiftung führt den Namen DESERTEC Foundation 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. 3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin. 2 Stiftungszweck Die Stiftungszwecke Umwelt- und Klimaschutz und Entwicklungszusammenarbeit werden insbesondere verwirklicht durch: 1. Medienarbeit zur öffentlichen Aufklärung über das DESERTEC-Konzept und über Nutzen und Kosten einer Gewinnung und Verteilung von Energie aus regenerativen Energiequellen in Wüstengebieten. Die Herausgabe themenbezogener Publikationen, durch Information und Aufklärung der Bürger und sonstige Öffentlichkeitsarbeit. 2. Die Förderung von wissenschaftlichen und praktischen Projekten, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb oder den Unterhalt von entsprechenden Anlagen zum Ziel haben. (Wie auch bei den Nummern 3, 6 und 8 erfolgt dies im Rahmen von 58 Nr. 1 AO). 3. Die Förderung von wissenschaftlichen und praktischen Projekten mit dem Ziel, geeignete Standorte für solche Kraftwerke und Übertragungsanlagen zu finden und zu sichern. 4. Politische Überzeugungsarbeit von politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsträgern weltweit mit dem Ziel, die politischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die Gewinnung von erneuerbaren Energien in Wüstengebieten und deren Übertragung zu den Regionen des Bedarfs, also zur Umsetzung des DESERTEC-Konzeptes zu schaffen. 5. Die Schaffung und Pflege von zweckdienlichen Netzwerken von Personen und Körperschaften.
3 Satzung der DESERTEC Foundation 3 / Finanzielle Zuwendungen an Körperschaften, die den oben genannten Zwecken dienen, sowie an deren Projekte. 7. Die Vergabe von ggf. mit finanziellen Zuwendungen verbundenen Preisen an Personen oder Gruppen. 8. Die Unterstützung von geförderten Körperschaften und deren Projekten und Initiativen durch Beratung, organisatorische und logistische Hilfestellung oder auf andere zweckdienliche Weise. 9. Den Betrieb von Einrichtungen (z.b. Filialen, Informationszentren, Beratungseinrichtungen, Pilotanlagen) weltweit. 10. Die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, die den hier genannten Zwecken dienen. Die Interpretation des hier niedergelegten Stifterwillens obliegt der Stiftung. Welche Schwerpunkte die Stiftung bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks bildet und ob sie ggf. nur einen Teil der Zwecke verwirklicht, liegt allein in ihrem Ermessen. 3 Steuerbegünstigung 1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung. 2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder sonstige Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4 Satzung der DESERTEC Foundation 4 / Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Beauftragt die Stiftung Hilfspersonen mit der Durchführung eigener Aufgaben im Rahmen der Erfüllung des Satzungszwecks, ist das Vertragsverhältnis mit ihnen so zu gestalten, dass ihr Wirken als eigenes Wirken der Stiftung anzusehen ist. 4 Stiftungsvermögen 1. Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt der Anerkennung aus ,00 (i.w. fünfzigtausend Euro) in bar. 2. Das Grundstockvermögen ist, soweit es nicht unmittelbar der Erfüllung des Stiftungszwecks dient, Ertrag bringend und nachhaltig anzulegen und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. 3. Zuwendungen, die hierzu bestimmt sind (Zustiftungen), wachsen dem Grundstockvermögen zu. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. 4. Unter Beachtung der Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns und der besonderen Verantwortlichkeit des Sachwalters fremden Vermögens kann der Vorstand der Stiftung Umschichtungen des Stiftungsvermögens vornehmen. Die Auswahl zu erwerbender Vermögensgegenstände hat sich nach der Nachhaltigkeit, der Sicherheit und der Ertragskraft bzw. dem Nutzen für die Erfüllung des Stiftungszwecks, nicht aber nach der Natur des veräußerten Vermögensgegenstandes zu richten. 5. Bei der Auswahl der Vermögensgegenstände soll die Stiftung neben dem Gesichtspunkt der Rendite auch Gesichtspunkte der ökologischen, sozialen und kulturellen Verträglichkeit mit dem Stiftungszweck berücksichtigen. In der Beurteilung ist die Stiftung frei.
5 Satzung der DESERTEC Foundation 5 / Im Zuge von Vermögensumschichtungen anfallende Gewinne wachsen grundsätzlich dem Stiftungsvermögen zu. Sie werden hierzu in eine Rücklage eingestellt. Anfallende Verluste aus Vermögensumschichtungen mindern diese Rücklage. Die Stiftung kann nach entsprechendem Beschluss des Vorstandes der Stiftung diese Rücklage ganz oder teilweise auch zur Finanzierung der Erfüllung des Stiftungszweckes verwenden. 7. Die Stiftung kann gegen Erstattung der dadurch verursachten Kosten die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen oder die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen mit gleichem oder ähnlichem Zweck übernehmen, sofern die Verwirklichung des Zwecks dieser Stiftung dadurch gefördert wird. 5 Stiftungsmittel 1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus: den Erträgen des Grundstockvermögens, der Rücklage gemäß 4 Nr. 6 Zuwendungen, soweit diese keine Zustiftungen zum Grundstockvermögen darstellen, Öffentlichen Zuschüssen, Sonstigen Einnahmen. 2. Stiftungsmittel soweit sie begrifflich unter 5 Abs. 1 zu fassen sind dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung verwendet werden. 3. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe der Stiftung sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden. 4. Empfänger von Zuwendungen im Rahmen der Zweckerfüllung sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
6 Satzung der DESERTEC Foundation 6 / Es dürfen die steuerlich zulässigen Rücklagen gebildet werden. 6. Die Stiftung kann andere Körperschaften, die den Zwecken der Stiftung dienen treuhänderisch verwalten. 6 Stiftungsorganisation 1. Organe der Stiftung sind der Stiftungsaufsichtsrat, der Stiftungsvorstand, das Kuratorium. 2. Die Stiftung hat die Öffentlichkeit über ihre Arbeit und ihre finanziellen Verhältnisse regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu unterrichten. Über Art und Umfang der Veröffentlichung entscheidet der Stiftungsaufsichtsrat. 7 Stiftungsaufsichtsrat 1. Der Stiftungsaufsichtsrat besteht ohne die in Nr. 4 und 7 benannten Vertreter aus mindestens drei und höchstens dreizehn natürlichen Personen. 2. Mitglieder des Stiftungsaufsichtsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Angestellte der Stiftung können nicht Mitglied des Stiftungsaufsichtsrates sein. 3. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Stiftungsaufsichtsrates ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolger weiter, falls ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde.
7 Satzung der DESERTEC Foundation 7 / Der Stiftungsaufsichtsrat ergänzt sich durch Zuwahl selbst. Die Deutsche Gesellschaft Club of Rome e.v. kann solange es sie gibt durch einen von dort benannten Vertreter im Stiftungsaufsichtsrat vertreten sein. Er unterliegt nicht der Amtszeit des 3, sondern wird von der Deutschen Gesellschaft Club of Rome e.v. abberufen. Die Benennung und Abberufung ist der Stiftung schriftlich mitzuteilen. Beschlüsse des Stiftungsaufsichtsrates können auch dann wirksam gefasst werden, wenn die Deutsche Gesellschaft Club of Rome keinen Vertreter benannt hat. 5. Zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung sind folgende Personen Mitglied des Stiftungsaufsichtsrates: Gerhard Knies, Max Schön, Polly Higgins, Hani El Nokraschy, Oliver Steinmetz und Gerry Wolff. 6. Der Stiftungsaufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende / einen stellvertretenden Vorsitzenden. 7. Der/die Vorsitzende des Kuratoriums ( 11) ist stimmberechtigtes Mitglied des Stiftungsaufsichtsrates. Seine/ihre Amtszeit richtet sich nicht nach Nr. 3. Für den Fall seiner/ihrer Verhinderung an der Teilnahme an Stiftungsaufsichtsratssitzungen / Telefonkonferenzen kann er/sie eine/n Vertreter/in aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums benennen. Beschlüsse des Stiftungsaufsichtsrats können auch dann wirksam gefasst werden, wenn ein/e Vorsitzende/r des Kuratoriums oder deren Vertreter nicht vorhanden ist. 8 Aufgaben des Stiftungsaufsichtsrates 1. Der Stiftungsaufsichtsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens, entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die sich auf den Stiftungszweck beziehen und beaufsichtigt den Vorstand.
8 Satzung der DESERTEC Foundation 8 / Der Beschlussfassung durch den Stiftungsaufsichtsrat unterliegen insbesondere die Genehmigung des Haushaltsplans, die Feststellung des Jahresabschlusses, ggf. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers, die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstands, Änderungen dieser Satzung, die Auflösung der Stiftung. 3. Die / der Vorsitzende des Stiftungsaufsichtsrates vertritt den Stiftungsaufsichtsrat im Innenverhältnis gegenüber dem Vorstand. 4. Der Stiftungsaufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für sich, für den Vorstand und für das Kuratorium beschließen. 9 Beschlussfassung des Stiftungsaufsichtsrates 1. Der Stiftungsaufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen oder Telefonkonferenzen. Wenn kein Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Zur Beteiligung an diesem Verfahren ist den Mitgliedern eine Frist von drei Wochen einzuräumen. Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2. Der Stiftungsaufsichtsrat wird von der / dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung / Telefonkonferenz einberufen. Sitzungen / Telefonkonferenzen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsaufsichtsrates oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen / Telefonkonferenzen werden von der / dem Vorsitzenden geleitet.
9 Satzung der DESERTEC Foundation 9 / Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Teilnahme an den Sitzungen / Telefonkonferenzen des Stiftungsaufsichtsrats berechtigt, sofern die zu behandelnde Angelegenheit nicht die Mitglieder des Vorstandes persönlich betreffen. Auf Verlangen des Stiftungsaufsichtsrates sind sie zur Teilnahme verpflichtet. 4. Der Stiftungsaufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend / telefonisch präsent ist. Erscheinen weniger als die Hälfte ist eine erneute Sitzung / Telefonkonferenz zu den gleichen Tagesordnungspunkten innerhalb von 14 Tagen durch zu führen, die dann auch mit weniger als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig ist. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. 5. Die Mitglieder des Stiftungsaufsichtsrates sind berechtigt, sich bei Sitzungen / Telefonkonferenzen durch ein anderes Mitglied des Stiftungsaufsichtsrates vertreten zu lassen, jedoch darf ein persönlich anwesendes / präsentes Mitglied höchstens zwei abwesende vertreten. Vertretene Mitglieder werden bei Stimmabgaben als anwesend / präsent gezählt, jedoch müssen mindestens drei Mitglieder persönlich anwesend / präsent sein. Zur Teilnahme an Beschlüssen haben Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen. 6. Eine Beschlussvorlage, ausgenommen eine solche gemäß 14, gilt im Stiftungsaufsichtsrat als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden / präsenten bzw. vertretenen Mitglieder ihr zustimmt. 7. Über die Ergebnisse der Sitzungen / Telefonkonferenzen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die von der / von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. 8. Die / der Vorsitzende des Stiftungsaufsichtsrates wird von der / dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist die / der stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung der / des Vorsitzenden tätig zu werden.
10 Satzung der DESERTEC Foundation 10 / Der Stiftungsaufsichtsrat ist ehrenamtlich tätig. Er kann beschließen, dass den Mitgliedern anfallende Auslagen ersetzt werden oder dass ihnen eine pauschale Entschädigung für den Zeit- und Kostenaufwand gewährt wird, sofern das Stiftungsvermögen dies zulässt und die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird. 10 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei natürlichen Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsaufsichtsrat berufen und abberufen. Ein Mitglied des Vorstandes kann zum Vorsitzenden des Vorstandes berufen werden. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. 2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
11 Satzung der DESERTEC Foundation 11 / Die Amtszeit des Vorstandes beträgt in der Regel 5 Jahre. Wiederberufung ist möglich. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt. Scheiden Vorstandsmitglieder eines aus mehreren Personen bestehenden Vorstandes vorzeitig aus, bilden die verbliebenen Vorstandsmitglieder bzw. das verbliebene Vorstandsmitglied den Vorstand allein. Der Stiftungsaufsichtrat kann den Vorstand für den Rest der laufenden Amtszeit wieder ergänzen. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes bleibt dieser im Amt, bis ein neuer Vorstand berufen ist, längstens aber 12 Monate. 4. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus zwei oder drei Mitgliedern, vertreten jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes die Stiftung im Rechtsverkehr. 5. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsaufsichtsrates, für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks. 6. Der Vorstand hat dem Stiftungsaufsichtsrat mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht sowie einen Jahresabschluss vorzulegen. Nach Vorlage hat er Anspruch auf Entlastung durch den Stiftungsaufsichtsrat, sofern dieser nicht im einzelnen Grund hat, sie ihm zu verweigern. 7. Die Mitglieder des Vorstandes können nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Arbeitsanfalls haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sein. Die Entscheidung darüber und ggf. über die Höhe der Vergütung trifft der Stiftungsaufsichtsrat. Gewährte Vergütungen müssen dem Umfang der Tätigkeit sowie dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung angemessen sein.
12 Satzung der DESERTEC Foundation 12 / Kuratorium 1. Zur strategischen Beratung des Stiftungsaufsichtsrates und des Vorstandes wird ein Kuratorium der Stiftung eingerichtet. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Stiftungsaufsichtsrat berufen und abberufen. Die Mitgliedschaft endet automatisch drei Jahre nach der Berufung. Wiederberufung ist möglich. Das Kuratorium tagt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorsitzenden. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Diese/r wird in dieser Funktion Mitglied des Stiftungsaufsichtsrates. 2. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Der Vorsitzende des Kuratoriums oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Kuratoriumsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Kuratoriums. Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. 3. Der Stiftungsaufsichtsrat und der Vorstand nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
13 Satzung der DESERTEC Foundation 13 / Weitere beratende Gremien 1. Die Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsaufsichtsrates weitere beratende Gremien einrichten, z.b. einen wissenschaftlichen Beirat oder spezialisierte Kommissionen. In dem Beschluss sind Aufgaben und Zusammensetzung dieser Gremien zu regeln. 2. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen diesen Gremien nicht übertragen werden. 13 Geschäftsjahr, Haushalt 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, vor Beginn jeden Geschäftsjahrs einen Haushaltsplan und nach Ende jeden Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss zu erstellen. 14 Änderungen der Satzung und Auflösung der Stiftung 1. Diese Satzung kann durch Beschluss des Stiftungsaufsichtsrates geändert werden. Der Stiftungsaufsichtsrat ist insbesondere ermächtigt, die Festlegungen zur Organisation der Stiftung ( 6-11) veränderten Verhältnissen oder neuen Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit anzupassen. Die in 2 Absatz 1 genannten Stiftungszwecke können erweitert oder ergänzt, nicht jedoch eingeschränkt oder beseitigt werden. Die Verwirklichung der Stiftungszwecke kann veränderten Verhältnissen angepasst werden.
14 Satzung der DESERTEC Foundation 14 / Änderungen der Satzung dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Beschlüsse über Änderungen des Stiftungszwecks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde. 3. Erscheint auch durch Änderung der Satzung die Fortsetzung der Stiftung nicht mehr möglich oder sinnvoll, kann die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammengelegt oder aufgelöst werden. 4. Beschlüsse gemäß Absatz 1 und 3 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsaufsichtsrates. Satzungsändernde Beschlüsse der 7 und 8 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsaufsichtsrates. 5. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen abzüglich aller Verbindlichkeiten an eine, vom Stiftungsaufsichtsrat ausgewählte, gemeinnützige Einrichtung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von 2 zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist vom Stiftungsaufsichtsrat vor dem Auflösungsbeschluss zu fassen. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde. 6. Die Beschlüsse nach 14 Abs. 1 und 3 werden erst mit ihrer aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam.
15 Satzung der DESERTEC Foundation 15 / Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten 1. Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin. 2. Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch Anerkennung. Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Anerkennung in Kraft. Berlin, den Gründungsstifter: Deutsche Gesellschaft Club of Rome, S.E. Prinz Hassan bin Talal von Jordanien, Christian Breyer, Michael Düren, Friedrich Führ, Gisela Gallehr, Sebastian Gallehr, Polly Higgins, Tim Hufermann, Gerhard Knies, Wolfgang Knothe, Mouldi Miled, Abdel Hamied Moussa, Tobias Morell, Hani El Nokraschy, Max Schön, Stephan Schoenen, Götz Schuchart, Oliver Steinmetz, Michael Straub, Stewart Taggart, Gerhard Timm, Gerry Wolff. Mit Vollmacht für die Gründungsstifter: (Dr. Gerhard Timm)
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