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1 12/SN-286/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 8 An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1017 Wien Österreichische Arbeitsgemeinschaft tür Rehabilitation (ÖAR) Dachorganisation der österreichischen Behindertenverbände Ihre Zeichen /45-VIIi/D/14/98 Ihr Schreiben vom Unsere Zeichen Wien Betreff: Entwurf des Bundesgesetzes über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR Psychotherapiegesetz) und der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung ~ // ~_ j.. ;J ~ von Psychotherapeuten aus dem EWR (EWR ~( Vi/V.E,( tj:v~ Psychotherapeutenverordnung) Betrifft GESETZENlW ~I ZI.... :~ GE / 19.::... Sehr geehrte Damen und Herren!. ft Datum: 1 9. Okt Verteilt (..1/Z.. 7d In der Anlage übermittelt die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) 25 Exemplare der Stellungnahme ihrer Mitgliedsorganisation "pro mente Wien" zum EWR Psychotherapiegesetz und zur EWR Psychotherapeutenverordnung mit der Bitte um Kenntnisnahme und Berücksichtigung der Vorschläge. J :~c. L>'7~~' (Dr. Klaus Voget) Präsident Anlage Mit freundlichen Grüßen,/.)- ~ l/.c. {o/' C (. t":(t-!l/'. (He~niSchneider) Generalsekretär

2 2 von 8 12/SN-286/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) pro mente '\IV' e n Gesellschaft tür psychische und soziale Gesundheit Zentrale: A 1010 Wien, Stubenring 2 / 4a Tel. 01/ oder 31, Fax DW 350 Büro PKH: A 1140 Wien, Baumgartner Höhe 1/ B1 Tel. / Fax 01/ / Wien, 15. Oktober 1998 Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehr von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapiegesetz) und Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von Psychotherapeuten aus dem EWR (EWR- Psychotherapeutenverordnung). Wir schließen uns vollinhaltlich der Stellungnahme der Gesellschaft für Logotherapie ung Existenzanalyse (DDr. Alfried Längle und Dr. Liselotte Tutsch) vom 9. Oktober d. J. an Elisabeth Muschik Psychotherapeutin und Geschäftsführerin von pro mente Wien

3 12/SN-286/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 3 von 8 GESELLSCHAFT FÜR LOGOTH ERAP leu N 0 EXI STENZANAL YS E A-1150 WIEN, Eduard Sueß-Gasse 10 Tel.: (+43-1-) Fax: gle-wien@ping.at Frau Dr. Paula Lanske Bundesministerium fur Arbeit, Gesundheit und Soziales Abt. XIIIID/14 Stubenring 1 A Wien Fax: Wien, 9. Oktober 1998 Betrifft: Stellungnahme zum Bundesgesetz über die Niederlassung und Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von Psychotherapeuten aus dem EWR-Raum und Stellungnahme zur Verordnung des Bundesministeriums fiir Arbeit, Gesundheit und Soziales über Ausgleichsrnaßnahmen 1m Rahmen der Berufszulassung fiir Psychotherapeuten aus dem EWR-Raum Fristgerecht reichen wir nach Diskussion des EWR-Psychotherapeuten-Gesetzes und der EWR Psychotherapeuten-Verordnung folgende Stellungnahme ein. 1) zu 1 (1) und 2 des EWR-Psychotherapiegesetzes: Hier wird Bezug genommen auf die "allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuidiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, AbI. Nr. 19/1989, 16)". Da die Psychotherapie-Ausbildung nicht in allen EWR Ländern mit Hochschuldiplomen abschließt, wäre es wünschenswert, eine etwas genmiere Erklärung dieser Regelung über die "Anerkennung der Hochschuldiplome" anzugeben, um einem möglichen Mißverständnis Vorschub zu leisten, nur Psychotherapeuten mit Hochschuldiplomen könnten in Österreich um Anerkennung ansuchen. 1

4 4 von 8 12/SN-286/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 2) zu 1 des EWR-Psychotherapiegesetzes: Wie in den Erläuterungen ausgeführt (S. 23), führt der Abschluß einer Psychotherapie Ausbildung in einem Mitgliedsstaat des EWR noch nicht zur "Anwendung der Richtlinie" (müßte wohl heißen: des EWR-Psychotherapiegesetzes). Dafür ist nach dem Abschluß eine berufliche Tätigkeit nachzuweisen. Dies bedeutet, daß jene Kandidaten, die im EWR-Ausland eine Ausbildung abgeschlossen haben, aber noch nicht beruflich tätig waren, von diesem Gesetz nicht erfaßt werden. Uns scheint dies eine Diskriminierung der Jungabsolventen zu sein. Die Richtlinie sollte unserer Meinung nach auch Gültigkeit haben für alle jene, die einen Abschluß von Psychotherapierichtungen nachweisen können, die nach österreichischem Recht zur Berufsausübung fuhren, unabhängig davon, ob die Bewerber im EWR-Ausland bereits bentjstätig waren oder im EWR-Ausland je eine Berufsberechtigung hätten erhalten können. Begn"indung: Uns sind Fälle bekannt, die in Deutschland (als Psychologen, Ärzte und Nicht-Psychologen) eine Ausbildung in Existenzanalyse gemacht haben und somit alle Erfordernisse hätten, um in Österreich berufstätig zu werden. Mit einer abgeschlossenen Existenzanalyse kann jedoch in Deutschland nicht einmal ein Psychologe psychotherapeutische Berufsberechtigung erhalten. Maßgeblich fur die österreichische Berufstätigkeit ist hingegen nicht das deutsche Gesetz, sondern das österreichische. 3) zu den Erläuterungen des EWR-Psychotherapiegesetzes 2, S. 26: Hier schiene es uns wichtig, im vorletzten Absatz explizit zu erwähnen, daß der österreich ische I Staat die Ausbildung zum Psychotherapeutfn als eine Ausbildung auf Hochschulniveau ansieht und als solches anerkennt, woraus sich ergibt, daß das EU-Gesetz 89/48IEWG sinngemäß fur die Psychotherapieausbildung in Österreich anzuwenden ist. 4) zu den Erläuterungen des EWR-Psychotherapiegesetzes 5, S.29: Im 1. Absatz wird der 5 dahingehend ausgelegt, daß der Antragsteller selbst die Wahl zwischen den bei den Möglichkeiten eines i Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu treffen habe. Diese Auslegung geht aus dem Gesetzestext nicht hervor, läßt sie jedoch zu. Zu wünschen wäre hier eine Eindeutigkeit, die im 5 Abs. 2 u.e. bereits nahezuliegen scheint. Dort heißt es: "Die Entscheidung im jeweiligen Einzelfall... hat... mit Bescheid zu erfolgen." Da nur die Behörde den Bescheid erstellen kann, ergibt sich, daß sie die Entscheidung festzulegen hat. Änderungsvorschlag zu 5 Abs. 2: Die Entscheidung im jeweiligen Einzelfall, ob 1. die fachliche theoretische undfachliche praktische Qualifikation in welcher Weise..., hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vol/ständigen Unterlagen mit Bescheid der Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Diese kann allenfalls die Wahl zwischen den beiden Möglichkeiten dem Antragsteller selbst überantworten. 2

5 12/SN-286/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 5 von 8 5) zu 5 des EWR-Psychotherapiegesetzes, S. 29: Im 2. Absatz wird darauf hingewiesen, daß der Anpassungslehrgang unter der Verantwortung eines "qualifizierten Berufsangehörigen" zu geschehen habe, was auch mit einer - Zusatzausbildung verbunden sein könne. Dieser Lehrgang sei auch zu bewerten. Ein solcher Lehrgang kann u.e. nur durch eine Ausbildungsinstitution eifolgen, damit die Gleichwertigkeit mit den inländischen Berufstätigen gewährleistet ist und eine entsprechende Bewertung stattfinden kann. Es wäre daher die Bezeichnung "qualifizierte Berufsangehörige" eindeutig festzulegen und mit dem Begriff Lehrberechtigten einer anerkannten (fachspezifischen) Ausbildungseinrichtung zu ersetzen. 6) zu 6 des EWR-Psychotherapiegesetzes, S. 29: Mittlerer Absatz:,'personen, die eine Niederlassung in Österreich begründen wollen, haben einen Dienstort und/oder einen Berufssitz, von dem aus die Tätigkeit erfolgt, bekanntzugeben." Diese Erläuterung sollte prospektiv formuliert sein, da der Antragsteller ja noch keine Tätigkeit erbringen kann: Personen,..., haben einen Dienstort und/oder einen Bentjssitz, von dem aus die Tätigkeit erfolgen soll, bekanntzugeben. 7) zu 2, Pkt. 5 der EWR-Psychotherapeuten-Verordnung: Dieser Punkt wäre u.e. gänzlich zu streichen, weil er kein Kriterium der Gleichwertigkeit darstellt. Als Gleichwertigkeitskriterium sind die 1m anzusehen. Psychotherapiegesetz formulierten Inhalte Der Pkt. 5 des 2 würde eine Diskriminierung der Berufsanfänger bedeuten. Es sollte möglich sein, daß Personen mit einem frisch erworbenen Diplom in Psychotherapie auch in Österreich Berufsniederlassung erwirken können, ohne daß sie vorher noch im Ausland mindestens zwei Jahre tätig gewesen sind. Entscheidend ist die erworbene Qualifikation und nicht das Alter bzw. die Bentjseifahnmg. Dieser Absatz fördert die unkontrollierbare Ausstellung von Gefälligkeitsbestätigungen im Ausland. 8) zu 5 ( ~~er EWR-Psychotherapeuten-Verordnung: Als Ausgleichsmaßnahme scheint uns die Eignungsprüfung zweckdienlich zu sein für jene Fälle, von denen davon ausgegangen werden kann, daß eine Gleichwertigkeit vorliegt oder aufgrund beruflicher Praxis bei bestehenden nicht-substantiellen Defiziten in Ausbildungsinhalten angenommen werden kann. In jenen Fällen aber, wo eine Evaluierung der Ausbildung nicht vollständig war bzw. die Qualifikation der Lehr-Therapeuten jenen der österreichischen Lehr-Therapeuten nicht entspricht oder andere Mängel vermutet werden bzw. nicht entkräftet werden können, wäre eine Eignungsprüfung vorzuschlagen. 3

6 6 von 8 12/SN-286/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) In allen anderen Fällen, wo substantielle Lehrinhalte fehlen und somit eine Gleichwertigkeit mit den österreichischen Psychotherapeuten nicht gegeben ist, wäre ein Anpassungslehrgang samt allfälliger Zusatzausbildung in Theorie, Selbsterfahrung oder Supervision zwingend vorzuschreiben. Nur in Zweifelsfällen soll dem Bewerber die Wahl zwischen beiden Ausgleichsrnaßnahmen überlassen werden. Der 5 Abs. 1 wäre daher sinngemäß wie folgt abzuändern: (1) Hat das Prüfverfahren ergeben, daß keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der fachlichen Qualifikation bestehen, aber Mängel bei Nachweis, Qualifikation der Lehr Therapeuten und Evaluation der einzelnen Ausbildungsschritte vorliegen lind ent~prechende Nachweise nicht erbracht worden sind, so ist eine Eignungsprüfung vorzuschreiben und die Fachgebiete und die Art der Pn"ifung, über die die Eignllngspngllng einschließlich praktischer Inhalte abzulegen ist, anzugeben. (2) Hat das Pn"ifverfahren ergeben, daß wesentliche Unterschiede hinsichtlich der fachlichen Qualifikation zu den Erfordernissen des österreichischen Psychotherapiegesetzes bestehen, sodaß nicht davon ausgegangen werden kann, daß eine Gleichwertigkeit mit österreichischen Psychotherapeuten gegeben ist, so ist ein Anpassungslehrgang samt allfälliger Zusatzausbildung in Theorie, Selbsterfahnmg lind Supervision einschließlich praktischer Inhalte (Praktika und psychotherapeutischer Praxis) vorzuschreiben samt Angabe der Dauer des Anpassungslehrganges bzw. der Zusatzallsbildung und der Inhalte, die noch zu erbringen sind. (3) In Zweifelsfällen, wo es der Behörde nicht möglich ist,festzustellen, ob die Unterschiede hinsichtlich der fachlichen Qualifikation gegenüber dem österreichischen Psychotherapiegesetz substantieller Art sind bzw. ob die Defizite durch andere Lernschritte wie z.b. Benljspraxis ausgeglichen sind, kann die Behörde dem_ Antragsteller die Ausgleicltsmaßnahmen zur Wahl stellen, wobei sie sowohl Art und Umfang der Eignungsprüjung als auch Art lind Umfang des Anpassungslehrganges vorab festzulegen hat. Der Anerkennungswerber hat in diesem Falle entweder die im Bescheid festgelegte Ergänzungsprüjung oder den Anpassungslehrgang als Ausgleichsmaßnahme zu wählen lind dies dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich bekanntzugeben. (-I) Die Ausgleichsmaßnahmen sind mit Bescheid vorzuschreiben. 9) zu der EWR-Psychotherapeuten-Verordnung - Erläuterungen zu 6 (1): Sinngemäße Abänderung wie oben im Punkt 5 beschrieben: Unter der Verantwortung eines Lehr-Psychotherapeuten einer anerkannten Richtung einschließlich begleitender Supervision durch einen Lehr-Supervisor einer anerkannten Richtung, der über eine mindestensfünfjährige Berufserfahrung als Psychotherapeut verfügt 4

7 12/SN-286/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 7 von 8 6 (3): Entsprechende Ergänzung des Begriffs "Supervisor" durch Lehr-Supervisor und des Begriffs,,Psychotherapeuten" durch Lehr-Psychotherapeuten. 10) zu der EWR-Psychotherapeuten-Verordnung - Erläuterungen zu 3, S. 8: - - Die in Österreich anerkannte wissenschaftlich-pschotherapeutische Methode heißt nicht: "Existenzanalyse und Logotherapie", sondern nur Existenzanalyse. Im Rahmen der Übergangsregelung war die Verleihung des Zusatzdiploms mit Existenzanalyse und Logotherapie geregelt. Die Bewerbung als Psychotherapieverfahren wurde dann definitiv auf den Begriff Existenzanalyse eingeschränkt. 11) ebd. letzter Absatz: Wie oben schon mehrfach erläutert ist der Absatz sinngemäß etwa wie folgt abzuändern: Zur Vermittlung methodenspezifisch-psychotherapeutischer Lehrinhalte bedarf es methodenspezifisch qualifizierter Lehr-Psychotherapeuten bzw. Lehr-Supervisoren der genannten anerkannten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden. Dies gilt für die Vermittlung aller im Psychotherapiegesetz beschriebenen Lehrinhalte wie Theorie, Lehrtherapie, Selbsterfahnmg und Supervision. 12) zu der EWR-Psychotherapeuten-Verordnung - Erläuterungen zu 5, S. 10: Im ersten Absatz auf S. 10 wird als Ausgleichmaßnahme Berufserfahrung Ausbildungsdauerdefizit von mindestens einem Jahr gefordert. Wegen Mißverständnisse würden wir folgende Formulierung vorschlagen: bei emem möglicher Gemäß Artikel 4 der Richtlinie (des EU-Gesetzes offensichtlich?) sind als Ausgleichsmaßnahmen möglich: a) Der Nachweis einer mehrjährigen Berufserfahrung für den Ausgleich von Defiziten in Allsbildungsinhalten des Propädeutikums bzw. FachspeziJikums, sofern diese nicht substantieller Art sind lind anzunehmen ist, daß sie durch die Berufspraxis ausgeglichen werden. b) Die Ablegzmg einer Eignungsprüfung für den Fall, daß eine Gleichwertigkeit mit dem öste"eichischen Psychotherapiegesetz anzunehmen ist, aber eine entsprechende Evaluierung der Diplome bzw. der ausländischen Lehr-Therapeuten nicht erfolgt ist. c) Die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges. 13) EWR-Psychotherapeuten-Verordnung - Erläuterungen zu 6, S. 11: Wie oben bereits mehrfach erläutert, müßte es sinngemäß heißen: -' 1. Absatz: statt "qualifizierten Berufsangehörigen": Lehr-Therapeuten einer anerkannten wissenschaftlich-poschotherapeutischen Methode 5

8 8 von 8 12/SN-286/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 4. Absatz: ist zu streichen ("Als entsprechend qualifizierter Psychotherapeut ist jener anzusehen, der eine ". Zusatzbezeichnung... ") 5. Absatz: "Die den Anpassungslehrgang begleitende Supervision muß durch einen Lehr Supervisor einer anerkannten fachspezijischen Richtung erfolgen. " letzter Absatz S. 12: "Das Ausmaß der Zusatzausbildung zum Anpassungslehrgang kann jedoch keinesfalls dem Ausmaß der Eignungsprüfung gleichkommen." Diesen Absatz streichen. Der Absatz ist uns unverständlich. Uns scheint der Anpassungslehrgang ausreichend definiert. Statt dessen soll an dieser Stelle eingefugt werden: Die Pnifung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Behörde unter fachlicher Zuziehung der anerkannten Ausbildungseinrichtung, in welcher der Antragsteller anerkannt werden sol/. 14) EWR-Psychotherapeuten-Verordnung - Erläuterungen zu 7, S. 13: 2. Absatz auf S.13: sinngemäß ist "Psychotherapeut mit Berufserfahrung" zu ergänzen mit Lehr-Supervisor einer anerkannten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode 15) zu EWR-Psychologen-Verordnung: Wir schlagen eine sinngemäße Abänderung des Psychologengesetzes besonders hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen vor. Bzgl. des Lehrpersonales könnten die Formulierungen in der Psychologen-Verordnung belassen werden. Dr.med.Dr.phil. Alfried Längle Vorsitzender der GLE Dr. phil. Lilo Tutsch Stellvertretende Vorsitzende und Leiterin der Ausbildungseinrichtung der GLE Wien, 9. Oktober

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