OR B. Steuergegenstand. Die Stadt Langenhagen erhebt im Stadtgebiet Vergnügungssteuer für:

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1 Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Benutzen von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und automaten der Stadt Langenhagen (Spielgerätesteuersatzung) vom Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) i.d.f. vom (Nds. GVBl S. 589) und der 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) vom , (Nds. GVBl. S. 41), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 279), hat der Rat der Stadt Langenhagen in seiner Sitzung am folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen: (Neufassung vom ,Nordhannoversche Zeitung vom , in Kraft seit ) (1.Änderung vom Nordhannoversche Zeitung vom , in Kraft seit ) 1 Steuergegenstand Die Stadt Langenhagen erhebt im Stadtgebiet Vergnügungssteuer für: 1. Das Benutzen von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten und automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten an allen anderen Aufstellungsorten, soweit sie in der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind. 2. Zu den Spielgeräten gehören auch elektronische multifunktionale Bildschirmgeräte in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und das Spielen am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (Netzwerk) oder im Internet ermöglichen. Steuerfrei ist die Benutzung von Spielgeräten: 2 Steuerbefreiungen 1. auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, 2. in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen, 3. ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind, 4. die in ihrem Spielverlauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (wie z. B. Tischfußball, Billard, Darts). 3 Steuerpflicht 1

2 1. Die Steuerpflicht entsteht mit Inbetriebnahme eines Spielgerätes im Sinne des Die Steuerpflicht endet, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb gesetzt ist. 4 Steuerschuldnerin / Steuerschuldner 1. Steuerschuldnerin / Steuerschuldner ist die Betreiberin / der Betreiber des Spielgerätes. Betreiberin / Betreiber ist diejenige/derjenige, der/dem die Einnahme zufließt. Mehrere Betreiberinnen / Betreiber haften als Gesamtschuldnerinnen / Gesamtschuldner. 2. Steuerschuldnerin/Steuerschuldner ist auch: a. Die Besitzerin / der Besitzer der Räumlichkeiten, in denen das Spielgerät aufgestellt ist, wenn sie / er an der Einnahme oder dem Ertrag aus dem Betrieb des Spielgerätes beteiligt ist oder für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt erhält b. Die wirtschaftliche Eigentümerin/der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte. 1. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist 5 Bemessungsgrundlage a. bei Spielgeräten, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), das Einspielergebnis (Bruttokasse) des einzelnen Gerätes. Dieses errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich der Nachfüllung zuzüglich Fehlbetrag, abzüglich Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld sowie Berücksichtigung der Nachfüllung. Ein Einspielergebnis in einem Monat darf nicht mit einem Einspielergebnis des nächsten Monats verrechnet werden. b. bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte. 2. Geldspielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren Software Daten wie z.b. Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhren-/Hopper-/ Dispenserinhalte lückenlos und fortlaufend aufzeichnet. 3. Spielgeräte, an denen Spielmarken (Token o. ä.) ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. 4. Hat ein Spielgerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät. Spielgeräte mit mehreren Spieleinrichtungen sind solche, an denen unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. 2

3 6 Steuersätze 1. Der Steuersatz beträgt für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des 33 i GewO sowie an den übrigen in 1 Nr. 1 genannten Orten 18 v. H. der gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zu Grunde zu legen. 2. Die Spielgerätesteuer für Spielgeräte, die keine Geldspielgeräte sind, beträgt für jeden angefangen Kalendermonat pro Gerät, a. welches in Spielhallen aufgestellt ist, mit Ausnahme der Geräte zu Buchstabe c 75 ; b. welches nicht in Spielhallen aufgestellt ist, mit Ausnahme der Geräte zu Buchstabe c 40 ; c. mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges (Kriegsspielgeräte) zum Gegenstand haben 600 ; d. für elektronisch multifunktionale Bildschirmgeräte ohne Gewinnmöglichkeit Ermöglicht ein Gerät gleichzeitig zwei oder mehrere Spiele, gilt jeweils der Steuersatz nach 6 Nr. 1 dieser Satzung. 4. Tritt im Laufe eines Kalendermonats am selben Veranstaltungsort an die Stelle eines Spielgerätes, welches kein Geldspielgerät ist, ein Geldspielgerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. 7 Erhebungszeitraum, Entstehung des Steueranspruchs 1. Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat. 2. Der Steueranspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des Spielgerätes. 8 Steuermeldung und Steuerfestsetzung 1. Die Steuerschuldnerin / der Steuerschuldner hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes eine Steuermeldung auf einem von der Stadt Langenhagen vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Ausnahmen hiervon können zugelassen werden. Die Steuer setzt die Stadt Langenhagen durch schriftlichen Bescheid fest. 2. Gibt die Steuerschuldnerin / der Steuerschuldner ihre / seine Steuermeldung nicht sachlich richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, kann die Stadt Langenhagen von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage ( 162 AO) und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen ( 152 AO) Gebrauch machen. 3

4 3. Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist lückenlos an den Auslesungszeitpunkt des vorherigen Erhebungszeitraumes anzuschließen. Der Steueranmeldung nach 8 Nr. 1 dieser Satzung sind auf Anforderung bei diesen Spielgeräten alle Zählerwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend 5 Nr. 2 dieser Satzung für den jeweiligen Erhebungszeitraum einzureichen. 9 Fälligkeit Ein durch Steuerbescheid festgesetzter Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Erstattungsbeträge werden mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig. 10 Melde- und Anzeigepflichten 1. Die Steuerschuldnerin / der Steuerschuldner hat die erstmalige Inbetriebnahme und jede Veränderung hinsichtlich der Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), des Gerätenamen, der Gerätenummer, den Aufstellort und bei Geldspielgeräten zusätzlich die Zulassungsnummer bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats auf einem von der Stadt Langenhagen vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. 2. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Außerbetriebnahme der Tag des Eingangs der Anzeige, es sei denn, die Steuerschuldnerin / der Steuerschuldner weist nach, dass das Spielgerät schon früher außer Betrieb gesetzt worden ist. 3. Zur Meldung bzw. Anzeige nach 8 dieser Satzung ist auch die Inhaberin / der Inhaber der für die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstück verpflichtet. Hierfür gilt ebenfalls Nr Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften 1. Die Stadt Langenhagen ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuermeldung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungs- und Aufstellorte zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage und Aushändigung aktueller Zählerwerksausdrucke zu verlangen. 2. Die Stadt Langenhagen ist berechtigt, Außenprüfungen nach den 193 ff. Abgabenordnung durchzuführen. 3. Die Steuerschuldnerin/der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung den von der Stadt Langenhagen Beauftragten ohne vorherige Ankündigung unentgeltlich Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen sowie Räumlichkeiten, Zählerwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen oder auf Anforderung vorzulegen. 4

5 4. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung in deren jeweils geltenden Fassung. 12 Ordnungswidrigkeiten 1. Verstöße gegen die 8, 10 und 11 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 13 Datenverarbeitung 1. Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen / des Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Spielgerätesteuer und der Nebenleistungen nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Stadt Langenhagen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) i. V. m. 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengese t- zes (NKAG) und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), beim Katasteramt und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Stadt Langenhagen erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch die Steuerpflichtige /den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht ( 93 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung). 2. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das dieselbe Abgabepflichtige / denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach 7 Abs. 2 NDSG getroffen worden. 14 Sicherheitsleistung Die Stadt Langenhagen kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint. 15 Inkrafttreten Diese Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Benutzen von Spielgeschicklichkeitsapparaten und automaten tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Benutzen von Spiel- Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und automaten der Stadt Langenhagen (Spielgerätesteuersatzung) vom außer Kraft. 5

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