Der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. -BDS-

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1 Der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. -BDS- SATZUNG I.D.F. DER BESCHLÜSSE DER 18. BUNDESVERTRETERVERSAMMLUNG VOM 15. September 2012 in Bad Honnef Heft Nr. 11 B 01

2 DER BDS - SATZUNG 2 A. Allgemeines 1 Name, Sitz (1) Der Bund hat den Namen "Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V.". Die abgekürzte Bezeichnung lautet "BDS". (2) Der BDS hat seinen Sitz in Bochum; er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum eingetragen. 2 Wirkungsbereich Der Wirkungsbereich des BDS erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 3 Zweck (1) Der BDS erstrebt als Spitzenorganisation zur Förderung des im Grundgesetz umschriebenen freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Rahmen der außergerichtlichen Streitschlichtung unter Beteiligung der interessierten Behörden den Zusammenschluss aller Schiedspersonen (Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Friedensrichter und Friedensrichterinnen sowie Protokollführerinnen und Protokollführer in Sachsen) und deren Stellvertreter sowie Förderer des Schiedsamtswesens im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die praktische Aus- und Fortbildung der Schiedspersonen und Stellvertretenden Schiedspersonen sowie die Wahrung und Förderung ihrer besonderen Interessen und Belange verwirklicht als Teil der außergerichtlichen Streitschlichtung überhaupt. Zweck des Vereins ist ferner die Förderung der Kriminalprävention durch Schiedspersonen und Stellvertretende Schiedspersonen durch deren Schlichtungsverfahren nach den Schiedsamts- und Schiedsstellengesetzen sowie Schiedsordnungen der Länder im Anschluss an 380 der Strafprozessordnung, insbesondere auch im Rahmen des Täter- Opfer-Ausgleichs als Ausgleichsstellen im Anschluss an 46 a Strafgesetzbuch sowie die 153 a, 155 a und 155 b der Straf-

3 3 DER BDS - SATZUNG prozessordnung. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Aus- und Fortbildung, Erstellung von diesbezüglichem Lehr- und Informationsmaterial sowie durch die Bereitstellung von Sachmitteln für die Schiedspersonen und Stellvertretenden Schiedspersonen der Länder. (2) Der BDS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. B. Mitgliedschaft 5 Mitglieder (1) Der BDS hat ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder können Schiedspersonen (Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Friedensrichter und Friedensrichterinnen) und deren Stellvertreter werden. (3) Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden a) Schiedspersonen (Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Friedensrichter und Friedensrichterinnen) und deren Stellvertreter, die ehrenvoll ausgeschieden sind (wenn sie schon ordentliche Mitglieder waren, gelten sie mit dem Ausscheiden aus dem Amt als außerordentliche Mitglieder), b) Richter, Gerichts- und Verwaltungsbedienstete, die dienstlich im Schiedsamtswesen tätig oder tätig gewesen sind, c) Personen, die für das Schiedsamtswesen ein besonderes Interesse bekunden.

4 DER BDS - SATZUNG 4 (4) Fördernde Mitglieder können Gemeinden und Gemeindeverbände werden. (5) Personen, die sich um den BDS oder um das Schiedsamtswesen besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Bundesvorstandes ( 13 Abs. 1) zu Ehrenmitgliedern des BDS oder, sofern sie Vorstandsmitglieder waren, zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Ehrenvorstandsmitglieder gehören dem Bundesvorstand jedoch nicht an. Von Beitragszahlungen sind sie befreit. (6) Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder sind durch die jeweilige Bezirksvereinigung, die fördernden Mitglieder durch die Bundesgeschäftsstelle zu erfassen. (7) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, wobei die Rechte der Gemeinden und Gemeindeverbände in der Vertreterversammlung durch die kommunalen Spitzenorganisationen wahrgenommen werden ( 11 Abs. 1). 6 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft wird aufgrund einer schriftlichen Erklärung erworben. Die Beitragszahlung ersetzt die schriftliche Erklärung. (2) Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt durch die Bezirksvereinigungen, die der fördernden Mitglieder durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand. 7 Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den BDS bei der Erfüllung seiner Zweck- und Zielsetzung zu unterstützen, seine Interessen nach besten Kräften zu wahren und zu fördern. (2) Jedes Mitglied hat die Bestimmungen der Satzung zu beachten. 8 Beiträge

5 5 DER BDS - SATZUNG (1) Von den ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. (2) Der Beitrag für die Schiedspersonen (Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Friedensrichter und Friedensrichterinnen) setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag und einem Staffelbeitrag. Der Grundbeitrag wird von der Vertreterversammlung festgesetzt und fließt der Bundeskasse zu. Der Staffelbeitrag wird von der Bezirksvereinigung festgesetzt und fließt dieser zu. Von den Stellvertretern wird nur ein Staffelbeitrag erhoben. Der Beitrag darf nur so hoch bemessen werden, wie er zur Deckung der Kosten für die satzungsgemäßen Aufgaben benötigt wird. (3) Der Beitrag für außerordentliche Mitglieder wird durch die Bezirksvereinigungen festgesetzt und fließt diesen zu. (4) Der Beitrag für die fördernden Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung festgesetzt und fließt der Bundeskasse zu. (5) Die Beiträge werden durch die Bezirksvereinigungen eingezogen. Auf Wunsch einer Bezirksvereinigung wird jedoch die Einziehung der Beiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder von der Bundesgeschäftsstelle übernommen. Falls eine Bezirksvereinigung ohne Angabe von Gründen bis zum die Beiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder nicht eingezogen hat, kann der Geschäftsführende Bundesvorstand ( 13 Abs. 2) für das laufende Geschäftsjahr den Einzug durch die Bundesgeschäftsstelle beschließen. (6) Sofern die Haushalts- und Finanzlage der Bundeskasse es dringend erforderlich macht, hat der Verbandsausschuss das Recht und die Pflicht, bis zur nächsten Vertreterversammlung den Grundbeitrag angemessen zu erhöhen. (7) ln begründeten Fällen kann der Bundesvorstand über eine Ermäßigung des Grundbeitrags entscheiden. 9 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Austritt und durch Ausschluss. (2) Der Austritt erfolgt bei den ordentlichen und bei den außerordentlichen Mitgliedern durch schriftliche Erklärung. Bei den

6 DER BDS - SATZUNG 6 fördernden Mitgliedern ( 5 Abs. 4) ist die entsprechende Austrittserklärung an die Bundesgeschäftsstelle zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss mindestens drei Monate vor dessen Ablauf eingereicht sein. (3) Der Ausschluss kann bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Bestrebungen des BDS oder aus sonstigen wichtigen Gründen erfolgen. (4) Über den Ausschluss beschließt der Bundesvorstand ( 13 Abs. 1) mit Zustimmung der jeweiligen Bezirksvereinigung, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben worden ist. Gegen den Ausschluss ist Einspruch an das Schiedsgericht ( 18) zulässig. Der Einspruch gegen den Ausschluss muss einen Monat nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle ( 14 Abs. 2) eingereicht sein. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. C. Aufbau (1) Organe des BDS sind 10 Organe a) die Vertreterversammlung, b) der Verbandsausschuss, c) der Bundesvorstand, d) der Hauptgeschäftsführer. (2) Die Organe werden unterstützt durch die Landesvereinigungen und durch die Bezirksvereinigungen. 11 Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung hat die Rechte einer Mitgliederversammlung. Sie besteht aus a) den von den Bezirksvereinigungen aus ihrer Mitte gewählten Vertretern, wobei auf jede Bezirksvereinigung bis 50 Mitglieder ein Vertreter, bis 100 Mitglieder zwei Vertreter und darüber hinaus für jede weiteren angefangenen 100 Mitglieder ein Vertreter entfällt,

7 7 DER BDS - SATZUNG b) den Mitgliedern des Verbandsausschusses ( 12) c) den Beauftragten und den Mitgliedern der Ausschüsse ( 14 Abs. 4) d) dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts ( 18) e) den Ehrenmitgliedern ( 5 Abs. 5) f) je einem Vertreter - der kommunalen Spitzenorganisationen - des Bundesministers des lnnern - des Bundesministers der Justiz - der Konferenz der Landesinnenminister und -senatoren - der Konferenz der Landesjustizminister und - senatoren sowie der Stadt Bochum (2) Die in der Vertreterversammlung anwesenden Vertreter haben je eine Stimme. (3) Die Vertreterversammlung tritt alle vier Jahre zusammen. Sie kann früher einberufen werden, wenn besondere Umstände dies erfordern; hierzu ist ein Beschluss des Bundesvorstandes ( 13 Abs. 1) erforderlich. Eine außerordentliche Vertreterversammlung muss einberufen werden, wenn ein begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder eingebracht wird. (4) Die Einberufung der Vertreterversammlung wird mindestens sechs Wochen vorher schriftlich bekannt gemacht. Jede ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderung Zweidrittelmehrheit, der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind mit dem für den Verein zuständigen Finanzamt abzustimmen. (5) Die Vertreterversammlung wird vom Bundesvorsitzenden, im Behinderungsfalle vom 1. Stellvertretenden Bundesvorsitzenden, geleitet. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Bundesschriftführer, im Behinderungsfalle durch einen von der Vertreterversammlung zu wählenden Schriftführer, zu unterzeichnen ist.

8 DER BDS - SATZUNG 8 12 Verbandsausschuss (1) Mitglieder des Verbandsausschusses sind der Bundesvorstand ( 13 Abs. 1) und je zwei weitere Vertreter der Landesvorstände. Der Verbandsausschuss tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. (2) Der Verbandsausschuss hat die Aufgabe, die Arbeit innerhalb des BDS zu koordinieren, den Haushaltsplan zu verabschieden, eine Erhöhung des Grundbeitrags ( 8 Abs. 6) zu beschließen und sämtliche Ordnungen (insbesondere Finanz- und Kassenordnung, Geschäftsordnung, Ehrengerichtsordnung, Reisekostenordnung) zu erlassen. (3) Die Vorschriften des 11 Abs. 4 und 5 über Einberufung, Beschlussfassung, Versammlungsleitung und Anfertigung der Niederschrift gelten sinngemäß. 13 Bundesvorstand (1) Der Bundesvorstand besteht aus a) dem Bundesvorsitzenden, b) dem 1. Stellvertretenden Bundesvorsitzenden, c) dem 2. Stellvertretenden Bundesvorsitzenden, der ein Landesvorsitzender sein muss, d) dem Bundesschatzmeister, e) dem Stellvertretenden Bundesschatzmeister, f) dem Bundesschriftführer, g) dem Stellvertretenden Bundesschriftführer, h) dem Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ( 13 Abs. 5), i) dem Seminarleiter ( 17), j) den Redakteuren der Schiedsamtszeitung ( 20 Abs. 5), k) den Landesvorsitzenden, im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter, sofern sie nicht bereits Vorstandsmitglieder nach den Buchstaben a) bis g) sind. (2) Die Vorstandsmitglieder zu a) bis g) des Abs. 1 bilden den Geschäftsführenden Bundesvorstand. Er ist zugleich Vorstand im Sinne des 26 BGB. Gerichtlich und außergerichtlich wird

9 9 DER BDS - SATZUNG der BDS durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Bundesvorstandes vertreten, wozu der Bundesvorsitzende oder der 1. Stellvertretende Bundesvorsitzende gehören muss. (3) Der Stellvertreter des Bundesschriftführers und des Bundesschatzmeisters gehören nur im Vertretungsfall dem Geschäftsführenden Bundesvorstand an. (4) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Bundesvorstandes werden von der Vertreterversammlung auf 4 Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl des 2. Stellvertretenden Bundesvorsitzenden haben die Vorsitzenden der Landesvereinigungen und der Vorsitzende der Bezirksvereinigung Berlin nach vorheriger Abstimmung mit einfacher Mehrheit das Vorschlagsrecht. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Geschäftsführende Bundesvorstand im Amt. Bei Ausscheiden von Mitgliedern des Geschäftsführenden Bundesvorstandes ist der Bundesvorstand (Abs. 1) verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten eine Ergänzungswahl, notfalls im schriftlichen Umlaufverfahren, vorzunehmen. Wegen der Ergänzungswahl des 2. Stellvertretenden Bundesvorsitzenden gilt Satz 2 sinngemäß. (5) Der Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wird von den Mitgliedern des Bundesvorstandes auf 4 Jahre gewählt. (6) Die Aufgabenverteilung des Bundesvorstandes und des Geschäftsführenden Bundesvorstandes ergibt sich - soweit nicht in dieser Satzung bereits bestimmt - aus der Geschäftsordnung. (7) Der Bundesvorstand (Abs. 1) tritt mindestens einmal im Jahr, der Geschäftsführende Bundesvorstand (Abs. 2) mindestens zweimal im Jahr zusammen. Eine Sitzung des Bundesvorstandes und des Geschäftsführenden Bundesvorstandes muss ferner einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mitglieder des Bundesvorstandes bzw. des Geschäftsführenden Bundesvorstandes unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt. (8) Die Einberufung einer Sitzung des Bundesvorstandes oder des Geschäftsführenden Bundesvorstandes wird mindestens 4 Wochen vorher schriftlich bekannt gemacht. Im übrigen gelten die Vorschriften des 11 Abs. 4 Satz 2-4 und Abs. 5 über die Beschlussfassung, Versammlungsleitung und Anfertigung der Niederschrift sinngemäß.

10 DER BDS - SATZUNG Hauptgeschäftsführer, Bundesgeschäftsstelle, Ausschüsse und Beauftragte (1) Für die Erledigung der laufenden Geschäfte innerhalb des BDS wird ein Hauptgeschäftsführer durch einen Arbeitsvertrag bestellt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Bundesvorsitzenden durch den Bundesvorstand. Der Hauptgeschäftsführer ist an Weisungen des Bundesvorsitzenden gebunden. (2) Der Hauptgeschäftsführer ist Leiter der Bundesgeschäftsstelle. Er hat mit Zustimmung des Geschäftsführenden Bundesvorstandes das Recht, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzustellen, zu entlassen und die Vergütung festzusetzen. ln Eilfällen kann die Zustimmung des Geschäftsführenden Bundesvorstandes im schriftlichen Umlaufverfahren eingeholt werden. (3) Der Hauptgeschäftsführer hat das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen der Bundesgremien des BDS teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle wird er von dem Bundesschriftführer vertreten. (4) Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit des Hauptgeschäftsführers fallen, hat der Bundesvorstand das Recht, Ausschüsse und Beauftragte einzusetzen. 15 Landesvereinigungen (1) Für jedes Land, ausgenommen Berlin, wird eine Landesvereinigung gebildet, die für die Interessenwahrung des BDS und die Betreuung der Bezirksvereinigungen verantwortlich ist und im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Bundesvorstand die Interessen des BDS innerhalb des Landes vertritt. Für das Land Berlin nimmt die Bezirksvereinigung Berlin die Aufgaben der Landesvereinigung wahr. (2) Im Freistaat Sachsen lautet die Bezeichnung "Sächsische Landesvereinigung der Friedensrichter und Friedensrichterinnen im BDS". (3) Der Wirkungsbereich der Landesvereinigung erstreckt sich auf das Gebiet des jeweiligen Landes. Die Landesvereinigung

11 11 DER BDS - SATZUNG regelt ihre Angelegenheiten unter eigener Verwaltung und Satzung; die Satzung der Landesvereinigung soll der Bundessatzung nicht widersprechen. Die Vertretung gegenüber der jeweiligen Landesregierung und dem jeweiligen Landtag steht bei länderübergreifenden Maßnahmen oder in Grundsatzfragen nur dem Geschäftsführenden Bundesvorstand unter Einbeziehung des jeweiligen Landesvorstandes zu. (4) Die Landesvereinigung erstrebt die Förderung der außer- und vorgerichtlichen Streitschlichtung durch Schiedspersonen (Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Friedensrichter und Friedensrichterinnen) auf Landesebene. Sie ist für die Betreuung der jeweils ihr angehörenden Bezirksvereinigungen verantwortlich und vertritt im Rahmen des Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Bundesvorstand die Interessen des BDS innerhalb des Landes; im übrigen vertritt die Landesvereinigung die Interessen der ihr angehörenden Bezirksvereinigungen gegenüber dem BDS. Sie hat die besondere Aufgabe, auch ihrerseits auf Landesebene für die praktische Ausund Fortbildung der Schiedspersonen (Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Friedensrichter und Friedensrichterinnen) und deren Stellvertreter zu sorgen. Darüber hinaus wahrt sie die besonderen Belange der Schiedspersonen (Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Friedensrichter und Friedensrichterinnen) und deren Stellvertreter auf Landesebene. (5) Im Rahmen der Aufgabenstellung im Sinne des Abs. 4 hat die Landesvereinigung auf Landesebene insbesondere folgende Zuständigkeiten: a) die Koordinierung der Aus- und Fortbildung in den Bezirksvereinigungen, b) die Bestellung von Ausbildungsleitern bzw. Referenten außerhalb des Schiedsamtsseminars des BDS, c) Erstellung bzw. Beschaffung von Ausbildungsmaterial sowie Festlegung eines Ausbildungssystems für die Bezirksvereinigungen, d) die Unterstützung der Bezirksvereinigungen bei der Werbung von Mitgliedern, e) die Abstimmung mit den Bezirksvereinigungen bzw. unter den Bezirksvereinigungen hinsichtlich der Erhebung

12 DER BDS - SATZUNG 12 von Staffelbeiträgen, f) die Koordinierung bzw. die Überprüfung des Finanzgebarens der Bezirksvereinigungen - zur Unterstützung des BDS -, g) Sicherstellung des Tätigwerdens von Bezirksvereinigungen in deren jeweiligen Aufgabenbereichen, h) die ständige Unterrichtung der Bezirksvereinigungen über die Arbeit des BDS, i) die Entgegennahme der Berichte der Bezirksvereinigungen, j) die Anmahnung der Durchführung der vorgeschriebenen Anzahl von Dienstbesprechungen durch die Direktoren bzw. Präsidenten der Amtsgerichte und die Anmahnung der rechtzeitigen Vornahme der jeweils fälligen Ehrungen, k) die Öffentlichkeitsarbeit auf Landesebene und I) sonstige der Landesvereinigung vom BDS zur eigenständigen Erledigung übertragene Aufgaben. (6) Die Landesvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung (AO) 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (7) Ergänzungen der Satzung der Landesvereinigung, die dem Sinn der Bundessatzung und der Landesvereinigung nicht widersprechen dürfen, sind nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstandes möglich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich für die Bestimmung der Zahl der Vorstandsmitglieder über die Bestimmung des 5 Abs. 5 der Satzung der Landesvereinigung hinaus. 16 Bezirksvereinigungen (1) Die Bezirksvereinigungen wirken im BDS als regionale

13 13 DER BDS - SATZUNG Vereinigungen. Für sie gilt die für alle Bezirksvereinigungen verbindliche Satzung des BDS. (2) Ergänzungen der Satzungen der Bezirksvereinigungen, die dem Sinn der Satzungen des BDS, der Landesvereinigungen und der Bezirksvereinigungen nicht widersprechen sollen, sind nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstandes möglich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich für die Bestimmung der Zahl der Vorstandsmitglieder über 12 Abs. 1 der Satzung für die Bezirksvereinigung hinaus. 17 Schiedsamtsseminar (1) Der BDS unterhält ein Schiedsamtsseminar, dem - unbeschadet der regionalen Schulung durch die Bezirksvereinigungen - die Aus- und Fortbildung der Schiedspersonen (Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Friedensrichter und Friedensrichterinnen) und deren Stellvertreter obliegt. Das Seminar führt in den Bereichen der Länder Schulungslehrgänge durch. (2) Die Leitung des Seminars besteht aus dem Seminarleiter und mehreren Schulungsleitern, die vom Bundesvorstand auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bestellt werden. Der Seminarleiter muss und die Schulungsleiter sollen die Befähigung zum Richteramt besitzen und entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet des Schiedsamtswesens haben. (3) Die Zahl der Schulungsleiter bestimmt der Bundesvorstand. Den Einsatz der Schulungsleiter bestimmt der Geschäftsführende Bundesvorstand nach vorheriger Anhörung des Seminarleiters. 18 Schiedsgericht (1) Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, von denen der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Mitglieder dürfen nicht dem Bundesvorstand ( 13 Abs. 1) angehören. (2) Die Vertreterversammlung ( 11) wählt die Mitglieder des

14 DER BDS - SATZUNG 14 Schiedsgerichts auf die Dauer von vier Jahren. Bei Ausscheiden von Mitgliedern des Schiedsgerichts ist der Verbandsausschuss ( 12) verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine Ergänzungs- wahl, notfalls im schriftlichen Umlaufverfahren vorzunehmen. (3) Das Schiedsgericht nimmt unter Ausschluss des Rechtsweges die ihm durch Satzung und durch Ehrengerichtsordnung übertragenen Aufgaben wahr. 19 Rechnungsprüfer Die Vertreterversammlung ( 11) wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter. Sie dürfen dem Verbandsausschuss ( 12) nicht angehören. Einmalige Wiederwahl eines der beiden Rechnungsprüfer und der beiden Stellvertreter ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden von zwei Prüfern ist der Verbandsausschuss verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine Ergänzungswahl, notfalls im schriftlichen Umlaufverfahren vorzunehmen. 20 Schiedsamtszeitung (1) Die Schiedsamtszeitung dient der Aus- und Fortbildung der Schiedspersonen (Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Friedensrichter und Friedensrichterinnen) und deren Stellvertreter sowie der Förderung des Schiedsamtswesens im Sinne der Spitzenorganisation des BDS gemäß 3 Abs. 1. (2) An der Gestaltung der Schiedsamtszeitung hat der Geschäftsführende Bundesvorstand ein Mitspracherecht, das von dem Herausgeberbeirat wahrgenommen wird. (3) Der Herausgeberbeirat besteht aus fünf Personen, die vom Bundesvorstand eingesetzt werden ( 14 Abs. 2). Den Vorsitzenden des Herausgeberbeirats wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte. (4) Die Benennung eines oder mehrerer Redakteure durch den Carl Heymanns Verlag bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes.

15 15 DER BDS - SATZUNG (5) ln den Bundesvorstand werden die Redakteure durch die Mitglieder des Bundesvorstandes auf 4 Jahre gewählt. 21 Die in dieser Satzung und den Ordnungen aufgeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen. D. Schlussbestimmungen 22 Vereinsvermögen und Mittelverwendung (1) Das Vermögen und die Mittel des BDS dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz nachgewiesener Auslagen und Erstattungen nach der Reisekostenordnung gelten nicht als Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift. Die Reisekostenordnung bestimmt Einzelheiten über die Erstattung von Auslagen, wobei ein Auslagenersatz nur im Rahmen der hierzu ergangenen steuerlichen Vorschriften erfolgt. Ein pauschalierter Auslagenersatz an Vorstandsmitglieder wird ausdrücklich zugelassen. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 23 Auflösung oder Aufhebung Die Auflösung des BDS erfolgt auf Beschluss der Vertreterversammlung ( 11) mit Zweidrittelmehrheit. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ( 3) fällt das Vermögen des BDS an die Stadt Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

16 DER BDS - SATZUNG 16 Herausgeber: Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedstrauen e.v. -BDS-, Postfach , Bochum, Tel. 0234/ info@bdsev.de Internet: Stand: 07. November 2012

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