Bezahlter Bildungsurlaub (Individualurlaub) MBA-Vorgabe

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1 Bezahlter Bildungsurlaub (Individualurlaub) MBA-Vorgabe Einheitlich zu regelnder Sachverhalt Bezahlter Bildungsurlaub für berufsbezogene Weiterbildung Geltungsbereich Lehrkräfte an und Höheren Fachschulen im deutschsprachigen Kantonsteil BE mit einer Anstellung nach LAG. Gültig für Gesuche um Bildungsurlaube ab Rechtsgrundlagen Die Möglichkeit eines bezahlten Bildungsurlaubs ist im Lehreranstellungsgesetz (LAG Art.17 und 17a) und in der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV Art ) geregelt. Gesetzestext und Erläuterungen siehe Anhang 1 Inhalt, Ziel Der Kanton gewährt auf Gesuch hin unter bestimmten Bedingungen einen bezahlten Bildungsurlaub für Lehrkräfte. Der Bildungsurlaub dient der intensiven beruflichen und persönlichen Weiterbildung, er trägt wirkungsvoll zur Erhaltung und Förderung von Qualität in Schule und Unterricht bei. Voraussetzungen Pro Jahr steht der des es (MBA-ABS) ein bestimmtes Kontingent von Lektionen für Bildungsurlaube von Lehrkräften der Sekundarstufe II und der Höheren Fachschulen zur Verfügung. Urlaube können nur im Rahmen dieses Kontingents bewilligt werden. Grundlage für die Abwicklung des Gesuches bildet der vom MBA-ABS vorgegebene Ablaufplan. Über die in Gesetz und Verordnung genannten Voraussetzungen hinaus (Anhang1) gelten folgende Bedingungen: Es muss ein genehmigungsfähiges detailliertes Studienprogramm vorliegen Die Lehrkraft kann nach dem Bildungsurlaub zusätzlich als Kursleiter / Kursleiterin für Fortbildungsveranstaltungen beansprucht werden, die dem Fachgebiet des Bildungsurlaubes entsprechen Der Urlaub darf nicht zu Nebeneinkünften irgendwelcher Art führen. Entstehen Produkte wie Lernsoftware, Videos etc. liegen allfällige Rechte beim Kanton Bern Der Bildungsurlaub ersetzt nicht die Weiterbildungspflicht gemäss Art LAV in anderen Jahren Formen des Bildungsurlaubes 1. Individueller Bildungsurlaub Ausgehend von einer persönlichen Standortbestimmung definiert die Lehrkraft in Zusammenarbeit mit der Schulleitung klare Ziele mit individuell gesetzten Schwerpunkten aus folgenden Bereichen: Fachliche Weiterbildung (dazu können auch Praktikumseinsätze gezählt werden) Pädagogische, psychologische, methodisch-didaktische und persönliche Kompetenzen Weiterentwicklung der Schule als Organisation, Verbesserung der Zusammenarbeit im Team 2. Intensivweiterbildung der PHBern, Institut für Weiterbildung (IWB) 1 (Grundlage: Broschüre Bildungsurlaub der PHBern) 1 Andere Anbieter von Intensivweiterbildungen können berücksichtigt werden, wenn die gewünschten Zielsetzungen erreichbar sind und die Finanzierung geregelt ist. Bezahlter Bildungsurlaub Gesuchsformular S. 1

2 "Intensivweiterbildungen sind strukturierte und massgeschneiderte Weiterbildungen mit Aktualitätsbezug. Die Strukturierung der Intensivweiterbildung in eine Vor- eine beurlaubte Intensiv- und eine Transferphase ermöglicht individuelle Schwerpunkte und die nachhaltige Umsetzung im Berufsfeld." Die Kursplätze sind beschränkt. Weitere Informationen unter Gesuchseingabe Die Anmeldung erfolgt über das Anmeldeformular mit beigelegtem Grobkonzept des Studienprogramms bis zum 31. März des dem Bildungsurlaub vorangehenden Kalenderjahres (s. Anhang 3). Das detaillierte Studienprogramm mit Zeitplan, Zielsetzungen und beabsichtigtem Nutzen für Schule und Unterricht kann später nachgereicht werden. Verfügung Die Gewährung des Urlaubs erfolgt mittels Verfügung durch das (MBA-ABS). Entscheidkriterien bei zu knappem Kontingent: Zeitliche Limite des Urlaubes, (z.b. Pensionierungsdatum) Dringlichkeit für die Schule (z.b. Q-Projekt, Lehrplan, Umstrukturierung des Unterrichts) Ablaufplan Schritt Aktion Wer / Wann 1 Wunsch Bildungsurlaub, grobe eigene Zeitplanung Lehrperson 2 Standortgespräch mit der Schulleitung, Zielsetzungen Lehrperson, Schulleitung (Empfehlung: 1½ - 2 J. vor Beginn des Bildungsurlaubes) 3 Wenn grundsätzliches OK, Erstellen eines Grobkonzepts des Studienprogramms Lehrperson 3A Intensivweiterbildung PHBern: Anmeldung an PHBern Lehrperson (Empfehlung: 2 J. vor Beginn des Bildungsurlaubes) 4 Einreichen von Gesuch und Grobkonzept des Studienprogramms oder Grobplanung der Intensivweiterbildung PHBern bei der Schulleitung. Prüfung und Stellungnahme der Schulleitung (formale und inhaltliche Bedingungen, geplante Umsetzung, Nutzen für die Schule) Lehrperson Schulleitung 4A Zuteilung eines Kursplatzes durch die PHBern PHBern 5 Einreichen des Gesuchs mit Grobkonzept des Studienprogramms und grundsätzlich befürwortender Stellungnahme der Schulleitung bei MBA-ABS mit Priorisierung: unbedingt gemäss Planung, wenn möglich gemäss Planung, auch später möglich 6 Eröffnung des Dossiers Überprüfen von Kontingent und formalen Bedingungen Schulleitung bis zum 31. März des dem Bildungsurlaub vorangehenden Kalenderjahres MBA-ABS 7 Entscheid des svorstehers MBA-ABS MBA-ABS 8 Erstellen einer beschwerdefähigen Verfügung vorbehältlich der schriftlichen Zustimmung der Schulleitung zum detaillierten Studienprogramm, Eröffnung an Gesuchstellerin / Gesuchsteller und Kopien an Schulleitung, APD, Dossier Schritt Aktion Wer / Wann 9 Erstellen des detaillierten Studienprogramms, einreichen der vollständigen Unterlagen bei der Schulleitung. MBA-ABS bis Mitte Mai des dem Bildungsurlaub vorangehenden Kalenderjahres Lehrperson 10 Prüfung des detaillierten Studienprogramms (formale und inhaltli- Schulleitung Bezahlter Bildungsurlaub Gesuchsformular S. 2

3 che Bedingungen, geplante Umsetzung, Nutzen für die Schule), Stellungnahme. Sicherstellen der Stellvertretung 11 Einreichen des detaillierten Studienprogramms mit abschliessender befürwortender Stellungnahme der Schulleitung an MBA-ABS. (Wenn vorhanden, kann das detaillierte Studienprogramm bereits dem Gesuch (Schritt 5) beigelegt werden) Schulleitung 12 Bezug des Bildungsurlaubes Lehrperson 13 Abgabe des Schlussberichts an die Schulleitung, Auswertungsgespräch mit der Schulleitung Umsetzungsplanung, Evaluationsplanung 14 Einreichen des Schlussberichts in Papierform an MBA-ABS, inkl. Kommentar der Schulleitung zum Schlussbericht und Vollzugsmeldung des Auswertungsgesprächs. 15 Eingangsbestätigung, eventuell mit Kommentar, an die Lehrperson und die Schulleitung. Lehrperson innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss des Urlaubes Lehrperson 3 Monate nach Abschluss des Urlaubes MBA-ABS 16 Abschluss des Dossiers, Ablage des Dossiers MBA-ABS Anhänge Anhang 1 Anhang 2 Gesetzestexte und Erläuterungen Ausführliche Wegleitung für Gesuchstellende Anhang 3 Formular "Gesuch um bezahlten Bildungsurlaub" wird als separates Dokument geführt (#631366) Genehmigt durch / am Christian Bürki, svorsteher ABS... Unterschrift sig. Ch. Bürki... Federführende MBA-ABS Verantwortliche Person Christian Bürki Geprüft durch CHB... Gültig ab Version Ersetzt Version 1.1 Registratur (2010) Nummer # v3 Verteiler GL MBA, Schulleitungen ABS, ABR... Internet Intranet Bezahlter Bildungsurlaub Gesuchsformular S. 3

4 Anhang 1 Gesetzestexte und Erläuterungen Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) [vom 20. Januar 1993] Art.17 [Fassung vom ] Berufsauftrag 1 Die Lehrkräfte erfüllen im Rahmen ihrer Jahresarbeitszeit einen Berufsauftrag, der durch die Bildungsziele, die Gesetzgebung der jeweiligen Bildungsinstitutionen sowie durch das Leitbild der Schule umschrieben wird. 2 Dieser umfasst a Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten, b Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, c Zusammenarbeiten, d Weiterbildung. Art. 17a [Fassung vom ] Weiterbildung 1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Weiterbildung durch Verordnung. Er erlässt namentlich Bestimmungen über die Beteiligung des Kantons an den Weiterbildungskosten. 2 Die zuständige Stelle der zuständigen Direktion kann Lehrkräften aller Stufen nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren bezahlten Urlaub für berufsbezogene Weiterbildung gewähren. 3 Der Regierungsrat kann bezahlte Urlaube vorsehen für Ausbildungen, die im Interesse des Kantons sind. Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) [vom 28. März 2007] 6.3 Weiterbildung Art. 59 Lehrkräfte bilden sich zur Erhaltung und Erweiterung ihrer fachlichen, pädagogischen, psychologischen, methodisch-didaktischen und persönlichen Kompetenzen, zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Team und zur Weiterentwicklung der Schule als Organisation weiter. 6.4 Zeitaufwand Art. 60 Anteil an der Jahresarbeitszeit... 2 Für die Weiterbildung sind rund drei Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen. Die Schulleitung kann die Lehrkräfte zur Weiterbildung in diesem Rahmen verpflichten Bildungsurlaub Art. 73 Grundsatz 1 Lehrkräften können im Laufe ihrer Lehrtätigkeit bis zu drei bezahlte Urlaube für berufsbezogene Weiterbildung gewährt werden. Diese dürfen zusammen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. 2 Die Bildungsurlaube werden im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel gewährt. 3 Ein Bildungsurlaub wird in der Regel frühestens nach acht Jahren Lehrtätigkeit an einer der Lehreranstellungsgesetzgebung unterstehenden oder vom Kanton subventionierten Schule und spätestens acht Jahre vor der gesetzlichen Pensionierung gewährt. 4 Ein höchstens dreimonatiger Bildungsurlaub kann bis vier Jahre vor dem Zeitpunkt der gesetzlichen Pensionierung gewährt werden. Bezahlter Bildungsurlaub Gesuchsformular S. 4

5 Art. 74 Gesuchseinreichung... 2 Lehrkräfte der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen, die im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichten, unterbreiten ihre Gesuche um Bildungsurlaube der zuständigen des es. 3 Dem Urlaubsgesuch sind die Stellungnahmen der Schulleitung und der Anstellungsbehörde beizulegen. Die weiteren Beilagen werden durch die Kommission für Bildungsurlaube bzw. durch die zuständige des Mittelschul- und es festgelegt. Art. 75 Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche... 2 Die zuständige des es verfügt die Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche um Bildungsurlaube von Lehrkräften der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen, die im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichten. 3 Die Kommission für Bildungsurlaube für den französischsprachigen Kantonsteil beantragt der französischsprachigen des Amtes für Kindergarten, Volksschule und Beratung [Fassung vom ] oder der zuständigen des es die Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche um Bildungsurlaube von im französischsprachigen Kantonsteil unterrichtenden Lehrkräften. Art. 76 Berichterstattung Die Beurlaubten legen nach Beendigung des Urlaubs der zuständigen Kommission der Erziehungsdirektion bzw. der zuständigen des es einen Bericht über ihre Tätigkeit während des Urlaubs vor oder erfüllen die gemäss Kurskonzept vereinbarten Bedingungen. Art. 77 Einkommensverrechnung Ein allfällig während des Bildungsurlaubs zusätzlich erzieltes Erwerbseinkommen ist meldepflichtig und wird mit dem Gehalt verrechnet. Bei der Verrechnung können während der Beurlaubung entstandene unvermeidbare Mehrauslagen berücksichtigt werden. Art. 78 Stellvertretung 1 Eine qualifizierte Stellvertretung muss sichergestellt sein. Art. 79 Verpflichtung zum Schuldienst 1 Lehrkräfte, die vor Ablauf von drei Jahren nach dem Bildungsurlaub den bernischen Schuldienst verlassen, haben für jedes nicht vollendete Schuljahr die Urlaubskosten im Umfang von einem Drittel zurückzuerstatten. Vorbehalten bleiben der Austritt infolge Krankheit, Unfall oder Kündigung durch die Anstellungsbehörde. 2 Die Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion kann den Rückerstattungsanspruch mit der Lohnforderung verrechnen, soweit dadurch nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen wird. Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung BerDV [vom 06. April 2006] Art. 87 Spesen der Lehrkräfte 1 Spesen werden höchstens im Rahmen der kantonalen Ansätze anerkannt. 2 Bei bezahlten Bildungsurlauben werden keine Spesen anerkannt. Bezahlter Bildungsurlaub Gesuchsformular S. 5

6 Anhänge LAV Anhang 3A (Fassung vom ) Zu Artikel 42 Absatz 2 Unterrichtsdauer im Rahmen der Jahresarbeitszeit und einer Lektionendauer von 45 Minuten (Volksschule und Sekundarstufe II) Schultyp, Schulstufe o- der Unterrichtsbereich Anzahl Schulwochen pro Jahr Anzahl Lektionen pro Schulwoche für einen Beschäftigungsgrad von 100% Beschäftigungsgrad in Prozenten pro Wochenlektion Bemerkung Volksschule (deutschsprachiger Kantonsteil inkl. GU9) Berufsvorbereitendes Schuljahr, Vorlehren (theoretischer und praktischer* Unterricht) * Das Pflichtpensum von 27 Lektionen bei Schulwochen gilt, wenn der Auftrag gemäss individuellem Pflichtenheft ein integraler ist (vgl. Artikel 17 LAG). Berufsvorbereitendes Schuljahr (praktischer* Unterricht) Handelsmittelschule, Lehrwerkstätte (theoretischer Unterricht), Berufsschule inkl. berufliche Weiterbildung Berufsmaturitätsschule, Fachmittelschule, Berufsmaturitätsunterricht an Handelsmittelschulen Lektionendauer = 60 Minuten * Das Pflichtpensum von 36 Lektionen bei Schulwochen gilt, wenn der Auftrag gemäss individuellem Pflichtenheft auf Instruktion in der Werkstatt beschränkt. Bezahlter Bildungsurlaub Gesuchsformular S. 6

7 Schultyp, Schulstufe o- der Unterrichtsbereich Gymnasium ( Schuljahr bzw Schuljahr gemäss Harmos) Anzahl Schulwochen pro Jahr Anzahl Lektionen pro Schulwoche für einen Beschäftigungsgrad von 100% Beschäftigungsgrad in Prozenten pro Wochenlektion Bemerkung Anmerkungen: - Berufspraktischer Unterricht: vgl. Artikel 46 - Für Einzelunterricht erhöht sich das Pflichtpensum gemäss Direktionsverordnung. Bezahlter Bildungsurlaub Gesuchsformular S. 7

8 Personalgesetz (PG) [vom 16. September 2004] Art. 60 Geistiges Eigentum 1 Immaterielle Arbeitsergebnisse, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Verpflichtungen sowie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit schaffen, gelten ohne weiteres als dem Arbeitgeber abgetreten. 2 Im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, aber ausserhalb der Erfüllung der dienstrechtlichen Verpflichtungen geschaffene immaterielle Arbeitsergebnisse sind dem Arbeitgeber bekannt zu geben; dieser kann sie gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung innert sechs Monaten ab Bekanntgabe erwerben. 3 Die Anstellungsbehörde [Fassung vom ] kann durch Verfügung oder Vertrag ganz oder teilweise auf die Rechte des Arbeitgebers verzichten. Erarbeitete Produkte, gesetzliche Regelungen Ausführungen der Betriebswirtschaft und Recht MBA-ABR vom Das LAG regelt den Sachverhalt nicht, was mit einem Produkt geschehen soll, das die Lehrperson erarbeitet hat. Deshalb gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes. Art. 60 Abs. 1 PG legt fest, dass immaterielle Arbeitsergebnisse (also z.b. literarische, wissenschaftliche Sprachwerke, Werke der Musik, bildenden Kunst, Photographie, filmische, visuelle, audiovisuelle Werke), die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Behördenmitgliedern im Rahmen ihrer dienstrechtlichen Verpflichtungen geschaffen werden, an den Kanton abgetreten werden. "Das immaterielle Arbeitsergebnis bleibt in Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung im Eigentum der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters (er/sie bleibt Urheber des Werkes), die Nutzungsrechte daran gehen jedoch automatisch auf den Kanton über. Abs. 2 statuiert eine Meldepflicht für sog. Gelegenheitserfindungen, die zwar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der betroffenen Person stehen, aber nicht Gegenstand der Verpflichtung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses sind (z.b. Erfindungen in der Freizeit). Diese Regelung sichert dem Arbeitgeber ein ausschliessliches Verwendungsrecht zu, sofern er davon Gebrauch machen will. In diesem Fall ist der berechtigten Person eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Gemäss Abs. 3 soll die Ernennungsbehörde durch Verfügung oder Vertrag auf die Rechte des Kantons verzichten können. Denkbar ist beispielsweise der generelle Verzicht in einem Anstellungsvertrag zur Gewinnung einer besonders qualifizierten Person oder der Verzicht im Einzelfall, wenn eine gewinnorientierte Verwertung für den Kanton ausgeschlossen scheint." (vgl. Vortrag zum PG). Wenn die Lehrkraft im Bildungsurlaub ist und ein sog. Werk erstellt/erfindet, steht das regelmässig im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, und damit hat der Kanton als Arbeitgeber gemäss PG das ausschliessliche Verwendungsrecht/Nutzungsrecht. Es ist aber möglich, dass die Ernennungsbehörde auf dieses Recht (mittels Verfügung/Vertrag) verzichtet, d.h. die Lehrperson hätte dann das alleinige Nutzungsrecht und müsste sodann den Erlös nicht abgeben. Bezahlter Bildungsurlaub Gesuchsformular S. 8

9 Anhang 2 Ausführliche Wegleitung für Gesuchstellende Planen Sie Ihren Bildungsurlaub frühzeitig. Suchen Sie von Anfang an das Gespräch mit der Schulleitung. So kann Ihr Bildungsurlaub mit den Interessen der Schule koordiniert werden und wirkungsvoll zur Erhaltung und Förderung von Qualität in Schule und Unterricht beitragen. Details zum Ablauf Schritt Aktion zu 1 zu 2 zu 3 zu 3A+4A zu 4 Grundlagen Beschaffen Sie sich Informationsmaterial zum Ablauf und zu den Anforderungen für einen Bildungsurlaub und studieren Sie die Bestimmungen. Richten Sie Ihre Planung von Anfang an auf die Themen Fach - Pädagogik - Schule aus: Der Bildungsurlaub nimmt die persönlichen Bedürfnisse auf, die in Einklang mit den Interessen von Schule und Unterricht stehen und richtet sich nach dem fachlichen Weiterbildungsbedarf aus. Standortgespräch mit der Schulleitung Bringen Sie im gemeinsamen Gespräch die fachlichen, persönlichen und schulischen Interessen in Übereinstimmung. Setzen Sie gemeinsame Ziele und nehmen Sie eine Gewichtung der Interessen vor. Wird der Besuch eines strukturierten Angebots der Intensivweiterbildung ins Auge gefasst, treffen Sie die notwendigen Vorabklärungen mit der PHBern und reservieren provisorisch einen Platz. Grobkonzept des Studienprogramms Erstellen Sie ein Grobkonzept des Studienprogramms, das folgende Punkte umfasst: Persönliche Standortbestimmung mit Begründung der inhaltlichen Ausrichtung des Bildungsurlaubs Interessen Ziele der Weiterbildung Inhalte der Weiterbildung, Teilziele, Schritte, Veranstaltungen, Adressen Nachhaltigkeit der Weiterbildung Terminplanung Falls es die Situation erlaubt, kann auch gleich ein detailliertes Studienprogramm ausgearbeitet werden (s. Schritt 9) Intensivweiterbildung Erkundigen Sie sich frühzeitig bei der PHBern. Wählen Sie ein passendes Angebot und stellen Sie den Antrag für einen Kursplatz. Gesuch einreichen bei der Schulleitung Füllen Sie das Formular Gesuch um bezahlten Bildungsurlaub (Anhang 3) aus, unterschreiben Sie es unter Beachtung der Verpflichtungen/Bestimmungen. Legen Sie der Schulleitung das Gesuch mit Grobkonzept des Studienprogramms (allenfalls bereits das detaillierte Studienprogramm) vor oder die Grobplanung der Intensivweiterbildung PHBern Hinweise Gesetzliche Grundlagen Anhang 1 Gesuchs-Formular Anhang 3 Grobe Terminierung: Gesuch muss bis zum 31. März des dem Bildungsurlaub vorangehenden Kalenderjahres bei MBA-ABS eingereicht sein Bedingungen, die erfüllt sein müssen Erwartungen an den Bildungsurlaub und das Studienprogramm Aspekte aus den Mitarbeitergesprächen Aspekte der Schul- und Unterrichtsentwicklung Q-Konzept der Schule Wo stehe ich bezogen auf meine berufliche Situation, wo fühle ich mich gut gerüstet, wo sehe ich Nachholbedarf, was will/brauche ich? Was sind meine persönlichen Anliegen, was liegt im Interesse der Schule? Welche pädagogischen und fachlichen Ziele will ich erreichen? Welche Wirkung soll meine Weiterbildung auf meine Berufsausübung haben? Welchen konkreten Nutzen hat die Schule? Sie sind selber dafür verantwortlich, dass die Entscheide rechtzeitig vorliegen. Mit der Prüfung des Grobkonzepts des Studienprogramms erhalten Sie eine Rückmeldung zur Akzeptanz, bevor die Detailplanung des Studienprogramms angegangen wird. Kriterien für die Schulleitung: (weitere schulinterne Kriterien sind möglich) Sind die Bedingungen gemäss LAV Art erfüllt? Interessen der Schule Bezahlter Bildungsurlaub Gesuchsformular S. 9

10 Schritt Aktion zu 5 Zu 8 zu 9 Stellungnahme der Schulleitung Die Schulleitung überprüft die formalen und inhaltlichen Bedingungen und gibt Ihnen Rückmeldung. Erfüllt das Grobkonzept die Kriterien nicht oder nur teilweise, muss es überarbeitet werden und geht nochmals zur Stellungnahme zur Schulleitung Gesuch einreichen bei MBA-ABS Durch die Schulleitung mit grundsätzlich befürwortender Stellungnahme mit begründeter Priorisierung bezüglich Dringlichkeit: unbedingt gemäss Planung, wenn möglich gemäss Planung, auch später möglich Verfügung Falls die formalen Bedingungen erfüllt sind und das Kontingent für den beantragten Bildungsurlaub vorhanden ist, erhalten Sie eine positive Verfügung vorbehältlich der Zustimmung der Schulleitung zum detaillierten Studienprogramm Detailliertes Studienprogramm erstellen Arbeiten Sie das genehmigte Grobkonzept zu einem detaillierten Studienprogramm aus. Dieses gibt Auskunft über den konkreten Urlaubsverlauf Aktualisieren und konkretisieren Sie Ihr Grobkonzept unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der Schulleitung. Arbeiten Sie einen detaillierten Zeitplan aus Nehmen Sie Vorreservationen, Voranmeldungen, Absprachen vor. Legen Sie die Bestätigungen dem Studienprogramm bei. Konkretisieren Sie Transfer, Auswertungen und Evaluation Hinweise (zeitliche Ansetzung des Bildungsurlaubs, Rückwirkungen auf Schule und Unterricht, Nachhaltigkeit, Q-Konzept der Schule). Grundsätzliche Aspekte zum Bildungsurlaub der gesuchstellenden Person (wie Motivation, Persönliches) bis zum 31. März des dem Bildungsurlaub vorangehenden Kalenderjahres Adresse: Erziehungsdirektion Kasernenstrasse 27 Postfach 3000 Bern 22 Verfügung erfolgt bis Mitte Mai Die unterschriebene Verfügung geht an die gesuchstellende Person und alle beteiligten Stellen, im Falle einer Intensivweiterbildung auch an die PHBern. Beschaffen Sie sämtliche Unterlagen Konkretisieren Sie zusätzlich Was soll in welcher Form dem Kollegium zugänglich gemacht oder vermittelt werden? In welchem zeitlichen Rahmen und in welcher Form können die positiven Wirkungen der Weiterbildung geprüft werden (ev. Daten gestützte Evaluation)? Wie geht man mit den Resultaten um, welche allfällig notwendigen Massnahmen sollen getroffen werden? zu 10 zu 11 Detailliertes Studienprogramm der Schulleitung einreichen Reichen Sie der Schulleitung das detaillierte Studienprogramm mit sämtlichen Unterlagen ein. Das genehmigte Studienprogramm ist verbindlich. Prüfung des detaillierten Studienprogramms Die Schulleitung überprüft die formalen und inhaltlichen Bedingungen. Erfüllt das detaillierte Studienprogramm die Kriterien nicht oder nur teilweise, muss es überarbeitet werden und geht nochmals zur Stellungnahme zur Schulleitung. Stellvertretung Die Schulleitung stellt sicher, dass eine qualifizierte Stellvertretung den Unterricht übernimmt. Einreichen des detaillierten Studienprogramms an MBA ABS durch die Schulleitung mit abschliessender befürwortender Stellungnahme. (Wenn vorhanden, kann das detaillierte Studienprogramm bereits dem Gesuch (Schritt 5) beigelegt werden). Kriterien für die Schulleitung siehe Schritt 4 Adresse: Erziehungsdirektion Kasernenstrasse 27 Postfach 3000 Bern 22 Bezahlter Bildungsurlaub Gesuchsformular S. 10

11 Schritt Aktion zu 12 zu 13 zu Bildungsurlaub Erledigen Sie die mit der Bewilligung allfällig gemachten Auflagen. Beziehen Sie den Bildungsurlaub wie bewilligt. Schlussbericht, Auswertungsgespräch Geben Sie den Schlussbericht der Schulleitung ab. Die Weiterbildungsaktivitäten werden beschrieben, ausgewertet und reflektiert. Der Bericht gibt Antwort auf nachstehende Fragen: Konnte das Studienprogramm wie geplant absolviert werden? Was musste allenfalls geändert werden und warum waren diese Änderungen unumgänglich oder sinnvoll? Sind die im Studienprogramm ausgewiesenen Zielsetzungen erreicht? Falls nicht oder teilweise: Warum nicht? Wie wird eine nachhaltige Umsetzung in den Schulalltag erreicht? Wie wird die Umsetzung überprüft? Welche Anregungen gibt es für andere Bildungsurlaube Innerhalb von 2 Monaten nach Urlaubsschluss führen Sie ein Gespräch mit der Schulleitung. Sie sprechen mit ihr ab, wie die Ergebnisse aus dem Bildungsurlaub an der Schule umgesetzt und ihre Wirkung überprüft werden sollen. Abgabe Schlussbericht an MBA-ABS Holen Sie den Kommentar zum Schlussbericht und die Vollzugsmeldung des Auswertungsgesprächs bei der Schulleitung ein. Reichen Sie die Dokumente bis drei Monate nach Bildungsurlaubsende ein. Hinweise Müssen in der Detailvorbereitung aus plausiblen Gründen kurzfristig Änderungen vorgenommen werden, sind diese der Schulleitung umgehend zu melden. Änderungen zum Studienpro-gramm, die im Verlaufe des Bildungsurlaubs notwendig oder sinnvoll waren, werden im Schlussbericht ausgewiesen und begründet. Das Auswertungsgespräch wird protokolliert. Beim Besuch eines Angebots der Intensivweiterbildung kann das Auswertungsgespräch unter Einbezug des anbietenden Instituts durchgeführt werden. Das Auswertungsgespräch beinhaltet folgende Punkte: Umsetzung, Evaluation Folgen und Massnahmen Nachhaltigkeit für den Schulalltag und das Kollegium Persönlicher Gewinn aus dem Bildungsurlaub Persönliche Anliegen Sie erhalten eine Eingangsbestätigung Studienprogramm und Schluss-bericht werden im MBA-ABS archiviert. Bezahlter Bildungsurlaub Gesuchsformular S. 11

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