STUDIENPLAN. 1. Qualifikationsprofil
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- Oswalda Krämer
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1 STUDIENPLAN FÜR DAS BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN Der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien hat am auf Grund des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl I Nr 120/2002 idgf, nachfolgenden Beschluss der Studienkommission vom über den Studienplan für das genehmigt. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Qualifikationsprofil Das soll eine spezifisch wirtschaftsrechtlich fokussierte juristische Ausbildung mit starken wirtschaftswissenschaftlichen Verknüpfungen bieten. Im Mittelpunkt der Ausbildung steht die Förderung der Fähigkeit, wirtschaftsrechtliche Analysen mit wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnissen bei Problemlösungen zu verbinden. Die Fachkompetenz der Absolventinnen und Absolventen wird ergänzt durch die Entwicklung von o analytischen Fähigkeiten (wissenschaftliche Vorgehensweise und Reflexion), o Sozialkompetenz (Selbstorganisation, soziale Diagnosefähigkeit und Kommunikation) sowohl im Rahmen fachbezogener als auch eigens hierfür konzipierter Lehrveranstaltungen. Durch die spezifische Verknüpfung insbesondere von Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftsrecht soll für wesentliche Zielgruppen unmittelbar durch das Bachelorstudium eine berufliche Qualifikation (employability) vermittelt werden. Dies soll insbesondere für folgende Zielgruppen gelten: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unternehmen, die auf regulierten Märkten aktiv sind (zb Telekommunikation, Kapitalmarkt, Energiemarkt); Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unternehmen, die auf Grund der Europäisierung und Globalisierung verstärkt mit neuen und rasch wechselnden rechtlichen Rahmenbedingungen konfrontiert sind (zb M/A-Aktivitäten, zentrales Konzernpersonalwesen, Unternehmen europa- und weltweit agierender Konzerne); Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in staatlichen oder halbstaatlichen Dienstleistungsbereichen (in denen eine rechtliche Vollqualifikation unabdingbar, eine starke wirtschaftliche Orientierung aber ebenso notwendig ist); Führungskräfte in der Beschaffung bei größeren Unternehmen/Verwaltungseinrichtungen; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Koordinationsaufgaben im Managementbereich (zb Assistenz der Geschäftsführung); Wirtschaftsberatende Berufe (zb Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater, Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder); Steuerexpertinnen und Steuerexperten in Beratung, Unternehmen und Verwaltung; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Banken und Versicherungen; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzverwaltung; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Berufsverbänden und Interessenvertretungen (Kammern); Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialversicherungsträger. Seite 1
2 Zugleich bildet das die Grundlage für das Masterstudium Wirtschaftsrecht, welches seinerseits die Vorbildung für Spitzenpositionen mit theoretischwissenschaftlichem Profil, für spezifisch juristische Berufe nämlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Anwaltskanzleien, Notariaten und bei Gerichten, sowie für (zukünftige) wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten vermitteln soll. In diesem Konzept wird Strafrecht im Magisterstudium aufbauend auf das Wahlfach Strafrecht gemäß 8 Abs 7 Z 1 dieses Bachelorstudienplans gelehrt. 2 Zuordnung, Studienaufbau, Gesamtstundenzahl (1) Das ist ein rechtswissenschaftliches Studium im Sinne des 54 Abs 1 Universitätsgesetz (2) Das erstreckt sich über 6 Semester und gliedert sich in 2 Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt bildet die Studieneingangsphase. (3) Das umfasst 180 ECTS-Anrechnungspunkte (ECTS) und 85 Semesterstunden (SSt). Davon entfallen 60 ECTS-Anrechnungspunkte und 31 Semesterstunden auf die Pflichtfächer der Studieneingangsphase, 111 ECTS-Anrechnungspunkte und 54 Semesterstunden auf die Pflicht- und Wahlfächer des zweiten Studienabschnitts sowie 9 ECTS- Anrechnungspunkte auf die Bachelorarbeit. 3 Prüfungsarten (1) Die in diesem Studienplan angeführten Prüfungsarten sind in der Prüfungsordnung der Wirtschaftsuniversität Wien definiert. Dieser Studienplan bildet gemeinsam mit der Prüfungsordnung ein Curriculum gemäß 25 Abs 1 Z 10 Universitätsgesetz (2) Eine Fachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Absolvierung des schriftlichen Prüfungsteils voraus. Der mündliche Prüfungsteil ist innerhalb von vier Wochen nach dem schriftlichen Prüfungsteil anzubieten. 4 Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation Im Fach Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation können folgende Wirtschaftssprachen gewählt werden: Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch, Tschechisch. ERSTER STUDIENABSCHNITT 5 Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den Fächern im ersten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen und Prüfungen im ersten Studienabschnitt sind: In Betriebswirtschaftslehre (35 ECTS): Einführung in die Betriebswirtschaftslehre 3 2 LVP Accounting & Management Control I 6 3 LVP Accounting & Management Control II 6 3 LVP Betriebliche Informationssysteme I 4 2 LVP Marketing 4 2 LVP Personal, Führung, Organisation 4 2 LVP Seite 2
3 Finanzierung 4 2 LVP Beschaffung, Logistik, Produktion 4 2 LVP In Mathematik und Statistik (4 ECTS): Mathematik 4 2 LVP In Volkswirtschaftslehre (8 ECTS): Grundlagen der Volkswirtschaftslehre I 4 2 LVP Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II 4 2 LVP In Rechtswissenschaften (9 ECTS): Einführung in die Rechtswissenschaften 1 1 LVP Wirtschaft im rechtlichen Kontext Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I 4 2 LVP Wirtschaft im rechtlichen Kontext Wirtschaftsprivatrecht I 4 2 LVP In Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation (4 ECTS): Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation I bei Wahl der Wirtschaftssprache Englisch bei Wahl einer anderen Wirtschaftssprache 4 2 LVP 6 Besondere Voraussetzungen für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen und die Zulassung zu Prüfungen im ersten Studienabschnitt Die Zulassung zur Prüfung aus Accounting & Management Control II setzt die positive Absolvierung der Prüfung aus Accounting & Management Control I voraus. 7 Übergang vom ersten in den zweiten Studienabschnitt (1) Die Zulassung zu Prüfungen aus den Pflicht- und Wahlfächern des zweiten Studienabschnitts setzt voraus, dass die Prüfungen Accounting & Management Control II, Wirtschaft im rechtlichen Kontext Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I, Wirtschaft im rechtlichen Kontext Wirtschaftsprivatrecht I sowie Grundlagen der Volkswirtschaftslehre I und II positiv abgelegt wurden und dass im ersten Studienabschnitt insgesamt Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 42 ECTS-Anrechnungspunkten positiv abgelegt wurden. (2) Die Zulassung zur Prüfung aus Statistik kann auch dann erfolgen, wenn die Zulassung zu Prüfungen aus den Pflicht- und Wahlfächern des zweiten Studienabschnitts gemäß Abs 1 noch nicht möglich wäre. (3) Über den erfolgreichen Abschluss des ersten Studienabschnitts ist ein Zeugnis auszustellen. Seite 3
4 ZWEITER STUDIENABSCHNITT 8 Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den Fächern im zweiten Studienabschnitt, ausgenommen der Speziellen Betriebswirtschaftslehre gemäß 11 Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den Fächern des zweiten Studienabschnitts, ausgenommen der Speziellen Betriebswirtschaftslehre gemäß 11, sind: (1) In Betriebswirtschaftslehre (4 ECTS): Accounting & Management Control III 4 2 LVP (2) In Mathematik und Statistik (4 ECTS): Statistik 4 2 (3) In Privatrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren (27 ECTS): 1. Zentrale Fragen des Privatrechts Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht 4 2 im Rahmen der FP 3. Unternehmensnachfolge, Privatstiftung, Erbrecht 2 1 im Rahmen der FP 4. Bankrecht, Recht der Kreditbesicherung 4 2 im Rahmen der FP 5. Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht 4 2 im Rahmen der FP 6. Rechtsfragen der Unternehmenskrise und -sanierung 4 2 LVP (4) In Österreichisches und europäisches öffentliches Recht (22 ECTS): 1. Österreichisches und europäisches Verfassungs- und allgemeines Verwaltungsrecht 2. Integrierte Fallstudien zum österreichischen und europäischen Verfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrecht 6 3 im Rahmen der FP Umwelt-, Planungs- und Verwaltungsverfahrensrecht 4 2 im Rahmen der FP 4. Integrierte Fallstudien zum Umwelt-, Planungs- und Verwaltungsverfahrensrecht Marktzugangs- und Marktaufsichtsrecht 4 2 im Rahmen der FP 6. Vergaberecht 2 1 im Rahmen der FP (5) In Arbeits- und Sozialrecht (10 ECTS): 1. Individualarbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht Grundzüge des Sozialrechts 2 1 (6) In Steuerrecht (14 ECTS): 1. Einführung in das Steuerrecht 4 2 LVP 2. Grundkurs Steuerrecht Vertiefungskurs Steuerrecht 5 2 Seite 4
5 (7) wahlweise in Strafrecht (Z 1) oder zusätzlich in Steuerrecht (Z 2) (4 ECTS): 1. in Strafrecht Strafrecht unter besonderer Berücksichtigung des Wirtschaftsstrafrechts 4 3 oder 2. in Steuerrecht Europäisches Steuerrecht und Spezialfragen aus den für Unternehmen relevanten Gebieten des Steuerrechts 2,5 1,5 2 1 (8) wahlweise in Sozialer Kompetenz oder Fremdsprachlicher Wirtschaftskommunikation (3 ECTS): 1. Soziale Kompetenz oder 2. Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation II (9) In Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens (3 ECTS): Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens 3 1 (10) In den Fächern Privatrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren (Abs 3) und Österreichisches und europäisches öffentliches Recht (Abs 4) ist jeweils eine Fachprüfung zu absolvieren. Diese umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung abgelegt. (11) Die Fachprüfung aus Privatrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren umfasst folgende Lehrveranstaltungen: Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Unternehmensnachfolge, Privatstiftung, Erbrecht, Bankrecht, Recht der Kreditbesicherung, Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht. Für diese Lehrveranstaltungen erfolgen daher keine gesonderten Leistungsüberprüfungen. (12) Die Fachprüfung aus österreichischem und europäischem öffentlichen Recht umfasst folgende Lehrveranstaltungen: Österreichisches und europäisches Verfassungs- und allgemeines Verwaltungsrecht, Umwelt-, Planungs- und Verwaltungsverfahrensrecht, Marktzugangs- und Marktaufsichtsrecht, Vergaberecht. Für diese Lehrveranstaltungen erfolgen daher keine gesonderten Leistungsüberprüfungen. 9 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen im zweiten Studienabschnitt (1) Die Zulassung zur Fachprüfung aus Privatrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren setzt die positive Beurteilung der Lehrveranstaltungen gemäß 8 Abs 3 Z 1 und Z 6 (Zentrale Fragen des Privatrechts, Rechtsfragen der Unternehmenskrise und -sanierung) voraus. (2) Die Zulassung zur Fachprüfung aus österreichischem und europäischem öffentlichen Recht setzt die positive Beurteilung der Lehrveranstaltungen gemäß 8 Abs 4 Z 2 und 4 (Integrierte Fallstudien zum österreichischen und europäischen Verfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrecht, Integrierte Fallstudien zum Umwelt-, Planungs- und Verwaltungsverfahrensrecht) voraus. (3) Die Zulassung zu den im Rahmen einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre abzulegenden Prüfungen setzt zusätzlich zu den in 7 Abs 1 genannten Voraussetzungen die positive Beurteilung der im ersten Studienabschnitt aus dem Fach Betriebswirtschaftslehre abzulegenden Prüfungen sowie der Prüfungen aus Mathematik und aus Statistik voraus LVP Seite 5
6 (4) Die Zulassung zur Fachprüfung im Rahmen der Speziellen Betriebswirtschaftslehren mit Prüfungsmodus B oder C (Anhang I) setzt die positive Beurteilung von Kurs I der jeweiligen Speziellen Betriebswirtschaftslehre voraus. (5) Der Besuch der Lehrveranstaltung aus Fremdsprachlicher Wirtschaftskommunikation II setzt die positive Beurteilung der Lehrveranstaltung Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation I in der gewählten Sprache voraus. 10 Soziale Kompetenz Begleitend zur Lehrveranstaltung aus Soziale Kompetenz gemäß 8 Abs 8 Z 1 sollen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten Workshops zum Thema Soziale Kompetenz angeboten werden. Die Teilnahme an den Workshops ist nicht verpflichtend. 11 Spezielle Betriebswirtschaftslehre (1) Nach Wahl der oder des Studierenden ist eine der in Anhang II zum Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien aufgezählten Speziellen Betriebswirtschaftslehren im Umfang von 20 ECTS-Anrechnungspunkten und 10 Semesterstunden zu absolvieren. (2) Spezielle Betriebswirtschaftslehren werden zu folgenden Themenbereichen angeboten: Finanzwirtschaft und Rechnungswesen (Finance & Accounting ) Informationswirtschaft (Information Management) Internationales Management (International Management) Management (Organizational Behavior & Human Resource Management) Marketing Produktion und Logistik (Operations & Logistics) Strategie & Innovation (Strategy & Innovation) (3) Der Aufbau der Speziellen Betriebswirtschaftslehren ist in Anhang I dieses Studienplans festgelegt. Die Vizerektorin oder der Vizerektor für Lehre legt in Absprache mit der zuständigen Programmdirektorin oder dem zuständigen Programmdirektor die Prüfungsarten der Kurse fest und legt sie der Studienkommission vor. Die Studienkommission kann die Entscheidung in der darauf folgenden Sitzung widerrufen und diese stattdessen selbst festlegen. Die Prüfungsarten sind rechtzeitig im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien kundzumachen. Im Falle von Änderungen legt die Vizerektorin oder der Vizerektor für Lehre um den Interessen jener Studierenden Rechnung zu tragen, die berechtigt darauf vertraut haben, ihre Prüfungen oder ihre Prüfung nach den bis dahin geltenden Vorschriften abzulegen angemessene Übergangsregelungen fest und legt sie der Studienkommission vor. Die Studienkommission kann die Entscheidung in der darauf folgenden Sitzung widerrufen und stattdessen selbst Übergangsregelungen festlegen. BACHELORARBEIT UND AKADEMISCHER GRAD 12 Bachelorarbeit (1) Im Rahmen des zweiten Studienabschnitts hat jede bzw. jeder Studierende als Teil des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht eine Bachelorarbeit zu verfassen. (2) Voraussetzung für die Beurteilung der Bachelorarbeit ist die positive Absolvierung des Faches Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens, das insbesondere in die Technik des wissenschaftlichen Schreibens einführt. Seite 6
7 (3) Die Bachelorarbeit im Umfang von 9 ECTS-Anrechnungspunkten ist im Rahmen einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung des zweiten Studienabschnitts zu verfassen. Das Thema der Bachelorarbeit ist den rechtswissenschaftlichen Pflicht- und Wahlfächern dieses Studienplans zu entnehmen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. 13 Voraussetzungen für den Abschluss des Bachelorstudiums Nach positivem Abschluss aller Prüfungen der Pflicht- und Wahlfächer des ersten und zweiten Studienabschnittes sowie der Bachelorarbeit ist der bzw. dem Studierenden ein Zeugnis über den Abschluss des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht auszustellen. 14 Akademischer Grad An Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht wird der akademische Grad Bachelor of Laws (WU), abgekürzt LL.B. (WU) verliehen. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 15 In-Kraft-Treten (1) Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. (2) Dieser Studienplan ersetzt den Studienplan für das Bakkalaureatsstudium Wirtschaftsrecht gemäß den Beschlüssen der Studienkommission vom und , genehmigt vom Senat am und Seite 7
8 ANHANG I Aufbau der Speziellen Betriebswirtschaftslehren gemäß 11: Prüfungsmodus A: Kurs I (Grundkurs) 4 2 oder LVP Kurs II 4 2 oder LVP Kurs III 4 2 oder LVP Kurs IV 4 2 oder LVP Kurs V 4 2 oder LVP Prüfungsmodus B: Kurs I (Grundkurs) 4 2 oder LVP Kurs II 4 2 im Rahmen der FP Kurs III 4 2 im Rahmen der FP Kurs IV 4 2 im Rahmen der FP Kurs V 4 2 oder LVP Prüfungsmodus C: Kurs I (Grundkurs) 4 2 oder LVP Kurs II 4 2 im Rahmen der FP Kurs III 4 2 im Rahmen der FP Kurs IV 4 2 im Rahmen der FP Kurs V 4 2 im Rahmen der FP Seite 8
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