(6) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen wirkt gemeinsam mit der/dem Beauftragten

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1 Geschäftsordnung Gemäß 8 Abs.5 letzter Satz der Hauptsatzung vom 06.Juli 2012 gibt sich der Beirat für Menschen mit Behinderung der Stadt Brandenburg an der Havel,die nachfolgende Geschäftsordnung. 1 Zweck und Aufgabe (1) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen stellt eine besondere Vertretung der Interessen und gesellschaftlichen Belange der Gruppe der Menschen mit anerkannten Behinderungen dar. In diesem Zusammenhang arbeitet der Beirat mit der/dem Beauftragten für Menschen mit Behinderung der Stadt Brandenburg an der Havel eng zusammen. Der Beirat führt die Bezeichnung Beirat für Menschen mit Behinderungen der Stadt Brandenburg an der Havel. (2) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen ist dazu aufgerufen, in Zusammenarbeit mit der/dem Beauftragten für Menschen mit Behinderungen der Stadt Brandenburg an der Havel, der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse, die Verwaltung und die Öffentlichkeit über die Situation von Menschen mit Behinderung in Brandenburg an der Havel zu unterrichten und Vorschläge zur Verbesserung der Lebenssituation von Betroffenen zu unterbreiten. (3) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen berät in Zusammenarbeit mit der/dem Beauftragten für Menschen mit Behinderungen der Stadt Brandenburg an der Havel, die Stadtverordneten und ihre Ausschüsse sowie die Verwaltung in allen Fragen, die Menschen mit Behinderung betreffen. (4) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen berät und koordiniert gemeinsam mit der/dem Beauftragten für Menschen mit Behinderungen der Stadt Brandenburg an der Havel die Anliegen und Anregungen der Menschen mit Behinderung und ihrer Organisationen. (5) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen wirkt gemeinsam mit der/dem Beauftragten für Menschen mit Behinderungen der Stadt Brandenburg an der Havel bei der Planung und Erstellung öffentlicher Anlagen, Einrichtungen und Vorhaben mit. (6) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen wirkt gemeinsam mit der/dem Beauftragten für Menschen mit Behinderungen der Stadt Brandenburg an der Havel darauf hin, dass Objekte, Projekte und Maßnahmen öffentlicher und privater Träger behindertengerecht ausgebaut und gestaltet werden. 2 Zusammensetzung (1) Dem Beirat für Menschen mit Behinderungen gehören höchstens 9 Mitglieder an. Mehr als die Hälfte der Sitze sind mit Menschen, die eine oder mehrere anerkannter Behinderungen haben - Mehrfachbehindert (Rollstuhlfahrer) - Behindert körperliche Einschränkung - Blind und Sehbehinderte - chronisch Erkrankte - Behindert mit Einschränkungen nach Schlaganfall - Lernbehindert (geistig Behindert) - Hörgeschädigt ( auf Gebärdendolmetscher angewiesen) zu besetzen. Im Übrigen sind die Sitze durch Mitglieder von Behindertenverbänden/Vereinen, Selbsthilfegruppen, Nichtorganisierte Behinderte und Mitarbeiter der Behindertenhilfe zu besetzen. 1

2 Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Scheidet ein Mitglied aus, rückt ein Mitglied aus der fehlende Behinderungsgruppe nach.ein Vertreter eines Lernbehinderten (geistig Behindert) Menschen zählt zu der Gruppe Lernbehindert (geistig Behindert ) (2) Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Organisationen, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Menschen mit Behinderungen gehören, gemäß der Wahlordnung des Beirates für Menschen mit Behinderungen gewählt,und danach von der Stadtverordnetenversammlung in Anlehnung an deren Wahlperiode (5 Jahre) für die Dauer ihrer Legislaturperiode durch Abstimmung benannt. Die Vorschläge sind an den/die Vorsitzende/n der Stadtverordnetenversammlung zu richten. (3) Der neunköpfige Beirat für Menschen mit Behinderungen wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und für den Fall der Verhinderung stellvertretende Vorsitzende,einen 2. Stellvertreter eine/n Schriftführer/in, eine/n Schatzmeister/in für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung( 5 Jahre)(X), die Amtszeit des Beirates, der am von der SVV berufen wird, dauert nur bis zu den Neuwahlen Scheidet von diesen eine/r aus, wird in einer internen Wahl des Beirates die Nachbesetzung bestimmt. (4) Der/die Vorsitzende vertritt den Beirat für Menschen mit Behinderungen nach außen. Im Rahmen der Bearbeitung von Sachfragen, für deren Beurteilung im Einzelfall die notwendige fachliche Kompetenz fehlt, unterrichtet der/die Vorsitzende die/den 2.Vorsitzenden bzw. die Beiratsmitglieder mit der entsprechenden Behinderung bzw. Verbandsvertretung im Beirat. Im Ergebnis soll die Erarbeitung von fachlich kompetenten Lösungsvorschlägen stehen. (5) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen kann zur Unterstützung Stellvertreter benennen. Die Nachfolgekandidaten sowie die Stellvertreter werden in die Arbeit des Behindertenbeirates umfassend eingebunden. 3 Einberufung (1)Der/die Vorsitzende wird monatlich eine Sitzung mit dem 1.Stellvertreter/in, 2.Stellvertreter/in, Schatzmeister/in und eine/n Schriftführer/in unter Vorlage einer Tagesordnung (per ist zulässig) einberufen. (2) Der/die Vorsitzende beruft die Beiratsmitglieder, Stellvertreter, Nachfolgekandidaten und die Organisationen, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Menschen mit Behinderungen gehören, monatlich 1x unter Vorlage einer Tagesordnung ein. Diese muss 4 Tage zuvor schriftlich (per ist zulässig) den Mitgliedern bekannt gegeben werden. (3) Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern ist der Beirat für Menschen mit Behinderungen einzuberufen. In diesem Zusammenhang findet die Frist von 4 Tagen nicht zwingend Anwendung. (4) 2 Sitzungen des Beirates für Menschen mit Behinderungen im Jahr sind öffentlich. In begründeten Fällen kann der/die Vorsitzende die Beratung von Tagesordnungspunkten in einen nichtöffentlichen Teil der Sitzung verlagern. Hierzu sind der Antrag eines Mitgliedes und die Zustimmung von mindestens 3 Mitgliedern erforderlich. 4 Stimmberechtigung (1) Jedes Beiratsmitglied verfügt über eine Stimme und ist antragsberechtigt. (2) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen ist beschlussfähig mit Anwesenheit von 2/3 der Beiratsmitglieder. Eine Bevollmächtigung durch ein abwesendes Mitglied ist unwirksam. (3) Gremienentscheidungen des Beirates für Menschen mit Behinderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 2

3 (4) Jedes Mitglied des Behindertenbeirates hat ein Recht auf Minderheitsvotum. (5) Beschlussfassung per ist in dringenden Fällen zulässig. 5 Niederschrift Von jeder Beiratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Dieses ist binnen vier Wochen nach der Beiratssitzung zu übersenden (per ist zulässig). Für die rechtzeitige Aktualisierung der Adressdaten ist jeder Adressat eigenverantwortlich. 6 Arbeitsgruppen (1) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen kann für Schwerpunkte seiner Arbeit Arbeitsgruppen durch Beschluss bilden. Dies können ständige oder sachlich bzw. zeitlich begrenzte Arbeitsgruppen sein. (2) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen benennt per Beschluss die Mitglieder der jeweiligen Arbeitsgruppe (Ein Vertreter eines geistig behinderten Menschen zählt zu der Gruppe Geistig Behinderte ). Die Anzahl und die Behinderungsarten der Arbeitsgruppenmitglieder können den jeweiligen Aufgaben entsprechend variieren. Den Arbeitsgruppen können auch fachlich qualifizierte oder interessierte Menschen außerhalb des Beirates für Menschen mit Behinderungen angehören. (3) Die Arbeitsgruppenmitglieder wählen aus ihrer Reihe eine/n Leiter/in und einen/e Stellvertreter/in. Er/sie sollte/en ein Mitglied des Beirates für Menschen mit Behinderungen sein. (4) Die Arbeitsgruppenmitglieder wählen aus ihrer Reihe eine/n Schriftführer/in. (5) Die Mitglieder der Arbeitsgruppe verpflichten sich zur kontinuierlichen Mitarbeit, regelmäßigen Teilnahme an Beratungen und Übernahme von zumutbaren Aufgaben im Rahmen der Aufgaben des Beirates für Menschen mit Behinderungen gemäß 1. Im Verhinderungsfalle ist der/die Leiter/in oder die Stellvertreter/in zu informieren. (6) Bei fortwährender unregelmäßiger Teilnahme oder/und unkontinuierlicher Arbeit eines Arbeitsgruppenmitgliedes oder/und wiederholten Verstoßes gegen die Geschäftsordnung des Beirates für Menschen mit Behinderungen, können die anderen Mitglieder der Arbeitsgruppe per einfachen Mehrheitsbeschluss dem Arbeitsgruppenmitglied eine Rüge erteilen. Das Arbeitsgruppenmitglied kann aus der Arbeitsgruppe ausgeschlossen und durch eine andere geeignete Person ersetzt werden. Der/die Vorsitzende des Beirates für Menschen mit Behinderungen ist vor Beschlussfassung zu informieren und hat Entscheidungsbefugnis. Die Beiratsmitglieder erhalten über die Rüge / den Ausschluss in der nächsten Beiratssitzung Kenntnis. (7) Die/der Vorsitzende des Beirates für Menschen mit Behinderungen und die stellvertretende Vorsitzenden sind automatisch Arbeitsgruppenmitglieder. Sie haben das Recht, an jeder Sitzung der Arbeitsgruppen teilzunehmen und sind deshalb vom/von der Leiter/in über die Sitzungstermine zu informieren (2 Wochen zuvor schriftlich - möglichst per E- Mail). Bei dringenden und kurzfristigen Beratungen findet die Frist von zwei Wochen nicht zwingend Anwendung. Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen sind berechtigt, an Sitzungen der Arbeitsgruppen teilzunehmen. (8) Die Arbeitsgruppen erarbeiten Vorlagen für die Sitzungen des Beirates für Menschen mit Behinderungen (9) Die Außenvertretung der Arbeitsgruppen erfolgt durch die/den Vorsitzende/n des Beirates für Menschen mit Behinderungen. Er kann den/die Leiter/in der Arbeitsgruppe oder ein von ihr/ihm beauftragtes Arbeitsgruppenmitglied in Absprache mit dem/der Leiter/in der Arbeitsgruppe dazu berechtigen. Die Arbeitsgruppen verwenden ausschließlich das Layout des Beirates für Menschen mit Behinderungen nach Vorgabe durch die/den Vorsitzenden des Beirates für Menschen mit Behinderungen. Schriftverkehr mit Behörden oder Dritten 3

4 sind vom/von der Vorsitzenden des Beirates für Menschen mit Behinderungen zu unterzeichnen. Er kann dies auch eigenverantwortlich delegieren. (10) Die Arbeitsgruppen tagen nach Bedarf in eigener Regie unabhängig vom Beirat für Menschen mit Behinderungen. Sitzungstermine, Sitzungsort und Tagesordnung werden vom/von der Leiter/in festgelegt. (11) Auf Verlangen ist der/dem Vorsitzenden des Beirates für Menschen mit Behinde rungen über die laufenden und geplanten Aktivitäten der Arbeitsgruppe Bericht zu erstatten. Der/die Leiter/in der Arbeitsgruppen berichten (zeitnah) in den Sitzungen des Beirates für Menschen mit Behinderungen über die Aktivitäten. (12) Bei Abschluss einer temporären Arbeitsgruppe bzw. mit Ablauf eines Kalenderjahres hinsichtlich einer ständigen Arbeitsgruppe, ist dem Beirat für Menschen mit Behinderungen ein schriftlicher Tätigkeitsbericht vorzulegen. 7 Finanzielle Mittel (1) Die Stadtverwaltung stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Haushalt der Stadt bzw. des zuständigen Fachbereiches finanzielle Mittel für die Arbeit des Beirates für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung. (2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Beirat für Menschen mit Behinderungen eigenverantwortlich. Dabei ist der Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu gewährleisten. (2a) Die/der Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind Kontoführungsberechtigt. (3) Vor einer Inanspruchnahme (Kauf, Taxifahrt usw.) ist die Freigabe bei der/beim Vorsitzenden des Beirates für Menschen mit Behinderungen einzuholen. Die/der Vorsitzende kann den/die Schatzmeister/in zur Entscheidungsbefugnis berechtigen. (4) Die Abrechnung der verauslagten Kosten erfolgt nach Vorgabe/Vorschriften der Stadtverwaltung und ausschließlich per Überweisung. Die Originalbelege sind binnen 4 Wochen beim/bei der Schatzmeister/in einzureichen. Kopien von Quittungen/Belegen werden nicht anerkannt. (5) Die Belege/Rechnungen sind für des laufenden Kalenderjahres ( bis ) einzureichen. Eine Übertragung in das neue Kalenderjahr ist nicht möglich. (6) Der/die Leiter/in/innen der Arbeitsgruppe/n stimmen sich mit dem Beirat für Menschen mit Behinderungen vor einem jeweiligen Kalenderjahr über die für Ihre Arbeit benötigten finanziellen Mittel und Aufwandsentschädigungen ab. Die Verwendung und Abrechnung der Mittel erfolgt gemäß 7 (1) bis (4). Die Originalbelege sind vor Einreichen beim/bei der Schatzmeister/in vom/von der Leiter/in der Arbeitsgruppe auf sachlich richtig zu signieren. 8 Ausscheiden von Stellvertreter / Arbeitsgruppenmitgliedern Ein/e Stellvertreter des Beirates oder ein Arbeitsgruppenmitglied kann die Zusammenarbeit mit dem Beirat jederzeit beenden. Die Kündigung ist schriftlich an den /der Vorsitzenden des Beirates für Menschen mit Behinderungen zu richten (per ist zulässig). 9 Abberufung von Mitgliedern (1) Die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen verpflichten sich zur kontinuierlichen Mitarbeit, regelmäßigen Teilnahme an Beratungen und Übernahme von zumutbaren Aufgaben im Rahmen der Aufgaben des Beirates gemäß 1. Im Verhinderungsfalle ist der/die Vorsitzende oder die Stellvertreter/in zu informieren. (2) Bei fortwährender unregelmäßiger Teilnahme oder/und unkontinuierlicher Arbeit eines Mitgliedes des Beirates für Menschen mit Behinderungen oder/und wiederholten Versto- 4

5 ßes gegen die Geschäftsordnung des Beirates für Menschen mit Behinderungen können die anderen Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen per einfachen Mehrheitsbeschluss dem Beiratsmitglied eine Rüge erteilen. Die Rüge ist ihr/ihm schriftlich (per zulässig) mitzuteilen. (3) Verstößt ein Mitglied des Beirates wiederholt gegen die Geschäftsordnung, kann der Beirat für Menschen mit Behinderungen bei der Stadtverordnetenversammlung die Abberufung empfehlen. Die Abstimmung darüber muss in der Tagesordnung der Sitzung des Beirates für Menschen mit Behinderungen angekündigt sein und bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (4) Legt ein Mitglied des Beirates für Menschen mit Behinderungen ihr/sein Mandat vorzei tig nieder ( 2, Abs.2), ist dies schriftlich der/m Vorsitzenden des Beirates für Menschen mit Behinderungen mitzuteilen (per ist zulässig). Die/der Vorsitzende reicht diesen Antrag an die Stadtverordnetenversammlung weiter. 10 Inkrafttreten Sämtliche Beschlüsse in Verbindung mit der Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit des Beirates für Menschen mit Behinderungen. Diese Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 5

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