Vergleich alte / neue Polizeiverordnung (Änderungen kursiv) Artikel alte PV Text alte PV Artikel neue PV Text neue PV

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1 Vergleich alte / neue Polizeiverordnung (Änderungen kursiv) Artikel alte PV Text alte PV Artikel neue PV Text neue PV Art. 2-7 Polizeiorgane aufgehoben Art. 8 Hilfeleistungen Art Titel II Meldewesen neu Jedermann ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren, den Polizeiorganen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten auf deren Verlangen hin Hilfe zu leisten. Vorbehalten bleibt 6 des Straf- und Vollzugsgesetzes. Art. 2 Hilfeleistungen Diverse aufgehoben Art. 6 Videoüberwachung Jedermann ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren, den Polizeiorganen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten auf deren Verlangen hin Hilfe zu leisten. Der Gemeinderat kann eine Überwachung des öffentlichen Grundes mit Videokameras bewilligen, welche die Personenidentifikation zulassen, wenn der Einsatz solcher Geräte zur Wahrnehmung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten geeignet und erforderlich ist. Die Öffentlichkeit ist mit geeigneten Mitteln auf den Einsatz dieser Geräte aufmerksam zu machen. Aufzeichnungen werden nach spätestens 100 Tagen vernichtet, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Ziviloder Verwaltungsverfahren benötigt werden. Eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen. Der Gemeinderat wird ermächtigt, dazu ein Reglement zu erlassen.

2 Art. 24 Missbräuchlicher Alarm Art. 25 Schiessen Jeder Missbrauch von Alarmanlagen, Notruf und Notsignalen ist verboten. Schiessen und Hantieren mit Schusswaffen jeglicher Art auf öffentlichem Grund ist verboten. Schiessübungen mit Munition, deren Treibladung aus Pulver besteht, sowie mit der Armbrust und mit Sportpfeilbogen dürfen nur auf Anlagen, die für diesen Zweck besonders eingerichtet sind, durchgeführt werden. Luft- und Gasdruckwaffen dürfen auf Privatgrund nur verwendet werden, wenn eine Gefährdung o- der Belästigung von Personen und Tieren ausgeschlossen ist. Art. 5 Missbräuchlicher Alarm Art. 51 Schiessen Jeder Missbrauch von Alarmanlagen, Notrufe, Notsignalen und Rettungseinrichtungen ist verboten. Schiessen und Hantieren mit Schuss-, Luft- und Gasdruckwaffen jeglicher Art auf öffentlichem Grund ist verboten. Schiessübungen mit Munition, deren Treibladung aus Pulver besteht, sowie mit der Armbrust und mit Sportpfeilbogen dürfen nur auf Anlagen, die für diesen Zweck besonders eingerichtet sind, durchgeführt werden. Luft- und Gasdruckwaffen dürfen auf Privatgrund nur verwendet werden, wenn eine Gefährdung oder Belästigung von Personen und Tieren ausgeschlossen ist. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Schiesszeiten, die militärischen Übungen, die Tätigkeit der Polizeiorgane und die Jagdausübung. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Schiesszeiten, die militärischen Übungen, die Tätigkeit der Polizeiorgane und die Jagdausübung. Art. 27 Abbrennen von Feuerwerk Für den Erwerb und das Tragen von Waffen gelten die Vorschriften von Bund und Kanton. Zuständig für die Ausstellung von Waffenerwerbsscheinen ist der Gemeinderat. Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur an der Fasnacht, am 1. August sowie beim Jahreswechsel gestattet. Für besondere Veranstaltungen kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen. Art. 7 Abbrennen von Feuerwerk Für den Erwerb und das Tragen von Waffen gelten die Vorschriften von Bund und Kanton. Zuständig für die Ausstellung von Waffenerwerbsscheinen ist der Gemeindeschreiber. Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am Nationalfeiertag sowie beim Jahreswechsel gestattet. Für besondere Veranstaltungen kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen. Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Personen- oder Sachgefährdung entsteht. An Kinder unter 12 Jahren darf kein Feuerwerk der Kategorie 1 abgegeben werden, Feuerwerkskörper der Kategorie 2

3 Art. 28 Sicherung von Bodenöffnungen Art. 34 Strassenbenennung und Hausnummerierung Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Personen- oder Sachgefährden entsteht. Kinder unter 12 Jahren dürfen Feuerwerk nur unter Aufsicht von Erwachsenen abbrennen. Gruben, Schächte, Sammler, Jauchetröge usw. sind auf sichere Weise zu decken und dürfen auch vorübergehend nicht ohne Aufsicht geöffnet bleiben. Für die Benennung von Strassen und das Anbringen von Strassennamentafeln und Hausnummern ist der Gemeinderat zuständig (siehe Verordnung über die Strassenbenennung und Hausnummerierung der Gemeinde Wiesendangen vom 3. Dezember 1971). Art. 8 Sicherung von Bodenöffnungen Art. 14 Strassenbenennung und Hausnummerierung nicht an Personen unter 16 Jahren und gefährliche Feuerwerkskörper der Kategorie 3 nicht an Personen unter 18 Jahren. Nicht als Feuerwerk gelten z. B. Fackeln, Bengalhölzer, Wunderkerzen, Knallkorken, Käpsli, Himmelslaternen. Kiesgruben, Baustellen, Gräben usw. sind auf öffentlichem und privatem Grunde zu sichern und nötigenfalls so abzuschranken, zu signalisieren und bei Dunkelheit zu beleuchten, dass keine Unfallgefahr besteht. Für die Benennung von Strassen und das Anbringen von Strassennamentafeln und Hausnummern ist der Gemeinderat zuständig (vgl. Empfehlung über die Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen für die deutschsprachige Schweiz des Bundesamtes für Landestopografie). Art. 35 Tierhaltung Die Neu- bzw. Umbenennung von Strassen ist zu veröffentlichen. Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dass niemand belästigt wird und weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Der Betrieb von Tierheimen sowie tiersportliche Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist vom Besitzer sofort der Polizei zu melden. Art. 15 Tierhaltung Die Neu- bzw. Umbenennung von Strassen ist zu veröffentlichen. Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dass niemand belästigt wird und weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Der Betrieb von Tierheimen sowie tiersportliche Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere, für welche eine Haltebewilligung des kantonalen Veterinäramtes erforderlich ist, ist vom Besitzer sofort der Polizei zu melden. Wird der polizeilichen Aufforderung zur Behebung eines durch Tiere oder Tierhaltung verursachten Übelstandes nicht Folge geleistet, so kann der Gemeinderat das Halten von Tieren verbieten. Wird der polizeilichen Aufforderung zur Behebung eines durch Tiere oder Tierhaltung verursachten Übelstandes nicht Folge geleistet, so kann der Gemeinderat das Halten von Tieren verbieten.

4 Für die Hundehaltung gilt die diesbezügliche kantonale Gesetzgebung. Für die Hundehaltung gilt die diesbezügliche kantonale Gesetzgebung. neu Art. 17 Betteln Strassen- und Hausbetteln um Geld oder andere Gaben ist untersagt. Art. 37 Taxi Art. 40 Grundsatz Art. 42 Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen Art. 43 Landwirtschaft, Haus und Garten Wer gewerbsmässig Taxifahrten ausführt, bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. Es ist verboten, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder vermindert werden kann. Von bis Uhr und von bis Uhr sind lärmige Arbeiten verboten. Für lärmige Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen oder aus betrieblichen Gründen nicht ausserhalb dieser Sperrzeiten ausgeführt werden können, kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen. Maschinen und Geräte für Landwirtschaft und Garten, wie Rasenmäher, Kreis- und Kettensägen usw. sind so zu unterhalten und zu bedienen, dass Lärm möglichst vermieden wird. Verbrennungsmotoren sind mit wirksamen Schalldämpfern zu versehen; sie haben den Normen der Bundgesetzgebung über Arbeitsmaschinen zu entsprechen. Art. 18 Taxi Art. 36 Grundsatz Art. 38 Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen Art. 39 Landwirtschaft, Haus und Garten Wer in Wiesendangen einen Taxibetrieb führt, gewerbsmässige Taxifahrten ab öffentlichem oder privatem Grund anbietet oder Strassen ohne bestimmtes Fahrziel zur Kundenwerbung befährt (sog. "Wischen"), braucht eine Bewilligung des Gemeinderates. Bewilligt werden nur Taxibetriebe, welche ihren Standort in Wiesendangen haben. Der Gemeinderat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Es ist verboten, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder vermindert werden kann. Die Nachtruhe dauert von bis Uhr, die Mittagsruhe von bis Uhr. Während dieser Zeit ist jeglicher die Ruhe oder den Schlaf störender Lärm verboten. Von bis Uhr und von bis Uhr sind lärmige Arbeiten verboten. Für lärmige Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen oder aus betrieblichen Gründen nicht ausserhalb dieser Sperrzeiten ausgeführt werden können, kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen. Maschinen und Geräte für Landwirtschaft und Garten, wie Rasenmäher, Kreis- und Kettensägen, Laubbläser usw. sind so zu unterhalten und zu bedienen, dass Lärm möglichst vermieden wird. Verbrennungsmotoren sind mit wirksamen Schalldämpfern zu versehen; sie haben den Normen der Bundgesetzgebung über Arbeitsmaschinen zu entsprechen.

5 Art. 45 Auto-/Motocross und Go-Carts neu Art. 53 Wirtschaften, Konzertsäle, Versammlungsräume, Vergnügungsstätten, Schaustellungen neu Unaufschiebbare landwirtschaftliche Erntearbeiten und Notstandsarbeiten sind jederzeit gestattet. Knallgeräte und Lautsprecher, die dem Verscheuchen von Tieren dienen, sind in Wohngebieten und deren näheren Umgebung verboten. Den Rebbergen während einer angemessen Zeit vor und während der Traubenlese erlaubt. Lärmige Haus- und Gartenarbeiten (wie Rasenmähen, Teppichklopfen und dergleichen) dürfen nur werktags in der Zeit von bis Uhr und von bis Uhr an Samstagen bis Uhr ausgeführt werden. Motorsportliche Veranstaltungen und Trainingsfahrten (Moto-/Autocross, Go-Carts usw.) bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. In Wirtschaften, Konzertsälen, Versammlungsräumen, Dancings und Vergnügungsstätten sind Fenster und Türen ab Uhr geschlossen zu halten, falls Drittpersonen durch den Lärm belästigt werden. Art. 46 Auto-/Motocross und Go-Carts Art. 48 Helikopterflüge Art. 44 Wirtschaften, Konzertsäle, Versammlungsräume, Vergnügungsstätten, Schaustellungen Art. 23 Verunkrautungen Knallgeräte und Lautsprecher, die dem Verscheuchen von Tieren dienen, sind in Wohngebieten und deren näheren Umgebung verboten. Den Rebbauern ist der Einsatz in den Rebbergen während einer angemessenen Zeit vor und während der Traubenlese erlaubt. Lärmige Landwirtschafts-, Haus- und Gartenarbeiten (wie Rasenmähen, Holzfräsen, Laubblasen und dergleichen) dürfen nur werktags in der Zeit von bis Uhr und von bis Uhr an Samstagen bis Uhr ausgeführt werden. Davon ausgenommen sind unaufschiebbare Erntearbeiten während der Nacht- und Ruhezeit. Motorsportliche Veranstaltungen und Trainingsfahrten (Moto-/Autocross, Go-Carts usw.) bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Drittpersonen nicht übermässig belästigt werden und die erforderlichen kantonalen Bewilligungen vorliegen. Starts und Landungen von Helikoptern zu Vergnügungszwecken bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. In Wirtschaften, Konzertsälen, Versammlungsräumen, Mehrzweckhallen und Vergnügungsstätten sind Fenster und Türen ab Uhr geschlossen zu halten, falls Drittpersonen durch den Lärm belästigt werden. Es ist verboten, Grundstücke verunkrauten zu lassen, wenn dadurch Nachbargrundstücke beeinträchtigt werden. Der Sicherheitsvorstand kann entsprechende Auflagen verfügen.

6 Art. 56 Campieren Das Campieren und das Aufstellen von Wohnwagen und dergleichen auf öffentlichem Grund ohne Bewilligung des Gemeinderates ist untersagt. Auf privatem Grund bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Grundeigentümers. Bei Zuwiderhandlung kann der Gemeinderat die sofortige Wegweisung verfügen. Art. 24 Campieren Das Campieren und das Aufstellen von Wohnwagen und dergleichen auf öffentlichem Grund ohne Bewilligung des Gemeinderates sind untersagt. Auf privatem Grund bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Grundeigentümers. Bei Zuwiderhandlung kann der Gemeinderat die sofortige Wegweisung verfügen. Grundeigentümer, welche ihr Grundstück zum Zwecke des Campierens oder Aufstellens von Wohnwagen an Dritte vermieten oder zur Verfügung stellen, müssen dies der Gemeinde melden. Der Grundeigentümer haftet gegenüber der Gemeinde für die ordentliche Benützung des von ihm vermieteten Grundstückes. Art. 57 Benützung öffentlicher Sachen und öffentlichen Grundes Art. 58 Reinigung des öffentlichen Grundes Öffentliche Sachen dürfen nicht entgegen ihrer Zweckbestimmung benützt werden. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des kommunalen öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. Wer den öffentlichen Grund (Strassen, Anlagen usw.) verunreinigt, hat sofort wieder den ordnungsgemässen Zustand herzustellen. Art. 25 Benützung öffentlicher Sachen und öffentlichen Grundes Art. 26 Verunreinigung/Reinigung des öffentlichen Grundes Falls durch den Gemeinderat oder die Gemeindeverwaltung während oder nach der Vermietung/zur Verfügungsstellung von Arealen in deren Umgebung Aufräum- und/oder Instandstellungsarbeiten angeordnet werden müssen, können die daraus entstehenden Kosten dem Grundeigentümer des zur Verfügung gestellten Grundstücks übertragen werden. Öffentliche Sachen dürfen nicht entgegen ihrer Zweckbestimmung benützt werden. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des kommunalen öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. Sämtliche Bauvorhaben (Aufstellen von Mulden, Absperrungen etc.) auf öffentlichem Grund sind bewilligungs- und gebührenpflichtig. Es ist verboten, den öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Grund zu verunreinigen, namentlich durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfällen (Littering) oder Gegenständen, Spucken, Urinieren und Verrichten der

7 menschlichen Notdurft an dafür nicht vorgesehenen Orten und dergleichen. Art. 59 Anzeigen Plakaten Art. 60 Rettungs- und Löscheinrichtungen Art. 62 Zurückschneiden von Pflanzen Verkehrssicherheit Es ist verboten, ohne Bewilligung des Gemeinderates auf öffentlichem Grund und an öffentlichen Sachen Anzeigen, Plakate, Kleber usw. anzubringen o- der öffentliches Eigentum zu bemalen oder zu besprayen. Unberechtigten ist es untersagt, an privatem Eigentum Anzeigen, Plakate, Kleber usw. anzubringen. Feuerleitern dürfen nur bei Brandfällen oder zu Hilfeleistungen bei anderen Unglücksfällen von ihrem Standort entfernt werden. Hydranten dürfen ohne besondere Bewilligung des Feuerwehrkommandos oder der Wasserversorgung nur in Notfällen benützt werden. Der Zugang zu Rettungseinrichtungen (Feuerwehrlokalen, Hydranten, Feuerlöschposten usw.) ist stets freizuhalten. Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Pflanzen dürfen die öffentliche Beleuchtung und die Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigen sowie die Art. 27 Anzeigen, Plakate etc. Art. 28 Rettungs- und Löscheinrichtungen Art. 30 Zurückschneiden von Pflanzen (Verkehrssicherheit) Zuwiderhandelnde haben umgehend den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen und nebst einer Busse auch allfällige Reinigungs- und Instandstellungskosten zu bezahlen. Es ist verboten, ohne Bewilligung des Gemeinderates auf öffentlichem Grund und an öffentlichen Sachen Anzeigen, Plakate, Kleber usw. anzubringen oder öffentliches Eigentum zu bemalen oder zu besprayen. Unberechtigten ist es untersagt, an privatem Eigentum Anzeigen, Plakate, Kleber usw. anzubringen. Das Anbringen von Wahl- und Abstimmungsplakaten ist auf öffentlichem Grund und an öffentlichen Sachen untersagt. An oder auf privatem Eigentum dürfen die Plakate nur mit Zustimmung des Eigentümers und für längstens acht Wochen vor dem Abstimmungs-/Wahltermin angebracht werden. Hydranten dürfen ohne besondere Bewilligung des Feuerwehrkommandos oder der Wasserversorgung nur in Notfällen benützt werden. Der Zugang zu Rettungseinrichtungen (Feuerwehrlokalen, Hydranten, Feuerlöschposten usw.) ist stets freizuhalten. Einzelne Äste, Bäume, Büsche und andere Pflanzen, speziell an Strassenverzweigungen und in engen Kurven, dürfen die Sicht der Verkehrsteilnehmer und die öffentliche Beleuchtung nicht beeinträchtigen. Sie dürfen

8 Art. 64 Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund Siehe Art. 65 Art. 65 Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen Strassensignale, Strassentafeln und Hausnummern nicht verdecken. Solche Pflanzen sind durch den Grundeigentümer entsprechend zurückzuschneiden. Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen dürfen nur mit Bewilligung der Gemeindebehörden länger als 48 Stunden ununterbrochen auf öffentlichem Grund stehengelassen werden. Signalisierte Parkzeitbeschränkungen bleiben vorbehalten. Vorschriftswidrig oder ohne vorschriftsgemässe Kontrollschilder auf öffentlichem Grund parkierte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Fahrräder, Anhänger, Schiffe usw.), sowie Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, können die Polizeiorgane wegschaffen lassen, sofern der Besitzer oder Halter innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann oder die Anordnung der Polizeiorgane nicht befolgt werden. Der Besitzer oder Halter hat die Kosten zu bezahlen, die durch die polizeilichen Massnahmen entstehen. Für das regelmässige Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen kann der Gemeinderat eine separate Verordnung erlassen (Laternengarage-Verordnung). Art. 32 Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund Art. 33 Dauerparkieren Art. 34 Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen Strassensignale und Strassentafeln, Hausnummern und Hydranten nicht verdecken und Fahrleitungen nicht gefährden. Störende Äste, Bäume, Büsche und Pflanzen sind entsprechend der kantonalen Strassenabstandsverordnung zurückzuschneiden. Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen dürfen nur mit Bewilligung der Gemeindebehörden länger als 12 Stunden ununterbrochen auf öffentlichem Grund stehengelassen werden. Signalisierte Parkzeitbeschränkungen bleiben vorbehalten. Für das regelmässige Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen kann die Gemeinde eine separate Verordnung erlassen (Laternengarage- Verordnung). Vorschriftswidrig oder ohne vorschriftsgemässe Kontrollschilder auf öffentlichem Grund parkierte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Fahrräder, Anhänger, Schiffe usw.), sowie Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten (wie z. B. Schneeräumung) oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern o- der gefährden, können die Polizeiorgane wegschaffen lassen, sofern der Besitzer oder Halter innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann oder die Anordnung der Polizeiorgane nicht befolgt werden. Der Besitzer oder Halter hat die Kosten zu bezahlen, die durch die polizeilichen Massnahmen entstehen.

9 Art. 67 Schliessungsstunde Art. 68 Freinacht Art. 70 Aufschub oder Aufhebung der Schliessungsstunde Die Schliessungsstunde wird auf Uhr angesetzt. Die Gäste haben das Lokal innert 30 Minuten zu verlassen. Die Schliessungsstunde ist aufgehoben am - Fasnachts-Samstag - Bauernfasnacht-Sonntag - Chilbi-Sonntag - Sylvester ( 18 lit. a VO GGG). Der Polizeivorstand ist befugt, an zwei weiteren Tagen im Jahr für eine allgemein zugängliche Veranstaltung die Aufhebung des Wirtschaftsschlusses zu gestatten. Verzichtet ein Patentinhaber auf eine Freinacht, so hat er keinen Anspruch auf Kompensation. Die ordentliche Schliessungsstunde wird am - Berchtoldstag (vom 31. Dez. auf den 1. Jan.) - 1. Mai (vom 1. Mai auf den 2. Mai) - Chilbi-Sonntag (Chilbi-Sonntag auf Montag) - 1. August (vom 1. August auf den 2. August) - an der Hauptübung der Feuerwehr - an den Gemeindeversammlungen bis Uhr aufgeschoben. Für Feste oder öffentliche Veranstaltungen kann der Polizeivorstand die ordentliche Schliessungsstunde für die ganze Gemeinde oder einzelne Gemeindeteile aufheben oder aufschieben ( 18 lit. a VO GGG). Art. 53 Schliessungsstunde Art. 54 Freinacht Art. 56 Aufschub oder Aufhebung der Schliessungsstunde Gastwirtschaften sind von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen zu halten. Die Gäste haben das Lokal innert 30 Minuten zu verlassen. Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden. Die Schliessungsstunde ist aufgehoben am - Fasnachts-Samstag auf Sonntag - Fasnachts-Sonntag auf Montag - Chilbi-Samstag auf Sonntag - Sylvester auf Neujahr. 1 Der Sicherheitsvorstand ist befugt, an weiteren Tagen im Jahr für eine allgemein zugängliche Veranstaltung die Aufhebung des Wirtschaftsschlusses zu gestatten. Für Feste oder öffentliche Veranstaltungen kann der Sicherheitsvorstand die ordentliche Schliessungsstunde für die ganze Gemeinde oder einzelne Gemeindeteile aufheben oder aufschieben. 2 Für allgemein zugängliche Veranstaltungen kann der Sicherheitsvorstand nach den Bedürfnissen der Gemeinde oder eines Gemeindeteiles die ordentliche Schliessungsstunde aufheben oder aufschieben. 1 vgl. Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli vgl. Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997

10 Art. 72 Schliessungsstunde vor und an hohen Feiertagen Art. 75 Polizeiliche Massnahmen Art. 78 Strafen Art. 79 Spruch- und Schreibgebühren Art. 80 Depositen Art. 81 Bussen bei Übertretung der Schliessungsstunde Für allgemein zugängliche Veranstaltungen kann der Polizeivorstand nach den Bedürfnissen der Gemeinde oder eines Gemeindeteiles die ordentliche Schliessungsstunde aufheben oder aufschieben ( l8 lit. b VO GG). Keine Bewilligungen für Freinächte und den Aufschub der Schliessungsstunde werden erteilt für die Vorabende hoher Feiertage und diese Tage selbst (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidg. Bettag, erster Weihnachtstag). Die Polizeiorgane sind berechtigt, die notwendigen Kontrollen durchzuführen und die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen zu treffen. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Polizeibusse bestraft. Der zulässige Bussen-Höchstansatz ergibt sich aus dem kantonalen Recht 1). In leichten Fällen kann an Stelle einer Busse ein Verweis erteilt werden. Fehlbaren werden zudem eine Spruchgebühr sowie die Untersuchungs-, Ausfertigungs- und Zustellungskosten auferlegt. Die Polizeiorgane sind ermächtigt, Depositen für Bussen und Kosten einzufordern. Die Festsetzung der definitiven Bussen und Kosten bleibt in jedem Falle vorbehalten. Die Polizeiorgane sind ermächtigt, von Gästen, welche die Schliessungsstunde übertreten haben, Bussen einzuziehen. Es sind Quittungen auszustellen. Auf die Feststellung der Personalien sowie den Bezug der Gebühren wird dabei verzichtet. Der Gemeinderat bestimmt den Bussentarif. Art. 58 Schliessungsstunde vor und an hohen Feiertagen Art. 62 Polizeiliche Massnahmen Art. 65 Strafen aufgehoben aufgehoben aufgehoben Neu Art. 67 Keine Bewilligungen für Freinächte und den Aufschub der Schliessungsstunde werden erteilt für die Vorabende hoher Feiertage und diese Tage selbst (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, erster Weihnachtstag). Die Polizeiorgane und die vom Gemeinderat bezeichneten Stellen sind berechtigt, die notwendigen Kontrollen durchzuführen und die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen zu treffen. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. Der zulässige Bussen- Höchstansatz ergibt sich aus dem kantonalen Recht. Ändert sich eine Gesetzesgrundlage in einem Bundesrecht oder kantonalem Recht, welche eine Bestimmung

11 Art. 83 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch die Polizeidirektion des Kantons Zürich am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung der Genehmigung in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wird die Polizeiverordnung vom 3. Dezember 1971 aufgehoben. Anpassung bei Änderung des übergeordneten Rechts Art. 67 Inkrafttreten dieser Verordnung betrifft, so wird die Polizeiverordnung automatisch angepasst und aktuell gehalten. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung per 1. September 2016 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wird die Polizeiverordnung vom 25. November 2013 aufgehoben.

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