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1 Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserversorgungs-AG auf Gemarkung Hausen, Gemeinde Bad Krozingen 13.9 vom 13. Dezember 1990 Es wird verordnet aufgrund von Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WEG) in der Fassung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) 2. 24, 96 Abs. 2 Nr. 2 und 110 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 26. April 1976 (GBl. S. 369), geändert durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 27. Juli 1987 (GBl. S. 228), in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 22. Februar 1988 (GBl. S. 55) 1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der nachstehend aufgeführten Grundwasserfassungen auf Gemarkung Hausen, Gemeinde Bad Krozingen, der Freiburger Energie- und Wasserversorgungs-AG (FEW) ein Wasserschutzgebiet festgesetzt: Tiefbrunnen Nr. Flurstück Nr. Hochwert/Rechtswert A / A / A / A / B / B / B /

2 - 2 - Tiefbrunnen Nr. Flurstück Nr. Hochwert/Rechtswert B / C / C / C / (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die Weitere Schutzzone (Zone III B und III A), in die Engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I). (3) Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich in der Zone III B auf die Gemarkungen Biengen, Schlatt und Bad Krozingen der Gemeinde Bad Krozingen, Mengen und Schallstadt der Gemeinde Schallstadt, Norsingen, Offnadingen, Scherzingen, Kirchhofen und Ehrenstetten der Gemeinde Ehrenkirchen und Staufen der Stadt Staufen; Zone III A auf die Gemarkungen Hausen, der Gemeinde Bad Krozingen, Feldkirch der Gemeinde Hartheim, Oberrimsingen der Stadt Breisach, Munzingen der Stadt Freiburg im Breisgau und Mengen der Gemeinde Schallstadt; Zone II auf die Gemarkungen Hausen, Biengen und Schlatt der Gemeinde Bad Krozingen, Feldkirch der Gemeinde Hartheim und Munzingen der Stadt Freiburg im Breisgau; Zone I auf Gemarkung Hausen der Gemeinde Bad Krozingen. Die Grenze der Weiteren Schutzzone (III B) beginnt beim Gewann "Auf dem Nagel" der Gemarkung Mengen, schließt dieses Gewann sowie die Gewanne "Auf dem Mareile" und "Morrand" in die Zone ein, kreuzt die Autobahn, um dieser sodann in nordöstlicher Richtung bis zur Landesstraße 187 zu folgen. Die nördlichen bzw. östlichen Grenzen der Gewanne "Im Wolf", "Ödenberg", "Auf der Riedgasse", "Hoher Rain", "Say", "Altweg", "Hirschackerweg links" und "Hocken" bilden bis zur Bundesbahnlinie Karlsruhe/Basel auf Gemarkung Schallstadt den weiteren Grenzverlauf. Nach Querung der Bahnlinie

3 - 3 - sowie der Bundesstraße 3 verläuft die Grenze weiter zwischen den Gewannen "Katzental", "Mittelstiege" und "Wolfhauser" bis zum Feldweg Lgb.Nr. 3404, folgt diesem und den Wegen Lgb.Nr. 3452, 6598/1, 1490, 2004, 6203 und 6196 in südlicher Richtung zur Landstraße 210 bei Kirchhofen, folgt dieser, der Lairenstraße, der Kreisstraße 4982 und dem Kaibengässle zur Möhlinstraße, sowie dem Erlenweg auf die Landstraße 210 zurück. Die Grenze verläuft weiter entlang dieser Straße, kreuzt die Gemarkungsgrenzen Kirchhofen-Ehrenstetten, Ehrenstetten-Staufen sowie die Landstraße 123, den Neumagen und knickt in den Feldweg Lgb.Nr ab. In Verlängerung dieses Feldweges stößt die Schutzgebietsgrenze auf die Gemarkungsgrenze Staufen-Bad Krozingen, folgt dieser in südwestlicher Richtung bis zum Feldweg Lgb.Nr. 3324, biegt hier ein und führt entlang der Grundstücke Lgb.Nr zum Hegeweg, folgt diesem, um in Höhe der Lgb.Nr in den Feldweg entlang des Gewannes "Gegenberg" überzuwechseln. Dieser Feldweg, sowie in Verlängerung die Kastelbergstraße und der Südring in Bad Krozingen bis zur Bundesbahnstrecke, stellen den weiteren Grenzverlauf dar. Die Schutzgebietsgrenze kreuzt die Bahnlinie, verläuft an derselben und knickt in nordwestlicher Richtung zum Feldweg bei Grundstück Lgb.Nr ab. Nun führt sie entlang dieses Feldweges und in Verlängerung in westlicher Richtung weiter zur Gemarkungsgrenze Schlatt folgt dieser in nördlicher Richtung bis über die Kreisstraße 4939, um sodann dieser Straße bis zum Feldweg Lgb.Nr zu folgen. Dieser Weg, sowie der in Verlängerung liegende Feldweg zwischen den Gewannen "Mühlenmatten" und "Hölzlematten" verbinden die äußeren Grenzen der Zonen III B und III A auf Gewann "Brunnstube". Die Trennlinie zwischen den beiden Zonen verläuft entlang des Feldweges in nordöstlicher Richtung zur Landstraße 120, kreuzt diese und in Verlängerung des Neumagen, sowie die Möhlin, den Kanalweg und die Autobahn am Gewann "Beim Brückle", knickt sodann in östlicher Richtung entlang der Autobahn ab, folgt den Feldwegen Lgb.Nr. 3920, 3876 und 3890 zum Ausgangspunkt zurück. Die Weitere Schutzzone III A schließt sich hier nun an. Die Grenze führt entlang des Feldweges Lgb.Nr zur Landstraße 119, knickt hier in südwestlicher Richtung bis zum Feldweg Lgb.Nr ab, folgt diesem und den Wegen Lgb.Nr und 6145 zum Gewann "Munidamm", knickt hier in südwestlicher Richtung ab, kreuzt die Landstraße 120, ebenso die Möhlin beim Grezhauser Weg. Die Gewanne "Gemeindematten", "Dornsmatten", "Pflugsmatten", "Kiechlern", "Heuspiel", "Grezhauser Hofgut", "Innere" und "Äußere Hart", "Galgen" und "Birnbaum" bilden den weiteren Grenzverlauf bis zur Autobahn. Nach Querung dieser führt die Gren-

4 - 4 - ze entlang des Feldweges am "Retthammer" und "Metzgacker", sowie am Graben entlang der Gewanne "Stegmatten" und "Brunnstube" zur Trennlinie zwischen den Zonen III B und III A. Die Engere Schutzzone (Zone II) ist in zwei Bereiche unterteilt: Bereich I - Brunnenreihe A + B, Gemarkung Hausen, Gemeinde Bad Krozingen: Die äußere Grenze dieses Teils verläuft parallel zu dem Feldweg vom Gewann "Gehren" bis zur Autobahn, knickt hier in südwestlicher Richtung entlang der Autobahn bis zum Feldweg am Gewann "Becherer" ab, um sodann den Feldweg in nördlicher Richtung bis zum Gewann "Hart am Bierenweg" zu folgen. Dieses Gewann und die Gewanne "Innere Hart", "Storchenmatten", "Heuspiel", "Kiechlern", "Pflugsmatten", "Dornsmatten" und "Gemeindsmatten" werden in nördlicher bzw. nordöstlicher Richtung durchschnitten. Die nordöstliche und östliche Grenze der Gewanne "Gemeindsmatten" und "Gehren" bilden den Abschluß der Engeren Schutzzone. Bereich II - Brunnenreihe C, Gemarkung Hausen, Gemeinde Bad Krozingen: Die Engere Schutzzone umfaßt die Gewanne "Krummengraben", "Rimsinger Weg" und Teile der Gewanne "Sandacker", "Hauser Feld", "Dumpfgraben" und "Hundsacker". Der Fassungsbereich (Zone I) erstreckt sich auf die Grundstücke der Gemarkung Hausen, Gemeinde Bad Krozingen, Lgb.Nr und 2060/1, Lgb.Nr und Teile von Lgb.Nr. 2040/1, Lgb.Nr und 2015/1, Lgb.Nr und 1996/1, Lgb.Nr und 1976/1, Lgb.Nr und 1959/1, Lgb.Nr und 1877/1, Lgb.Nr und 1880/1, Lgb.Nr und 2165/1, Lgb.Nr und 1604/1 und Lgb.Nr und 1577/1. (4) Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ergeben sich aus den sieben Schutzgebietskarten: - Übersichtslageplan, M 1 : Übersichtslageplan, M 1 : Lagepläne 1 bis 5, jeweils M 1 : 5.000,

5 - 5 - in denen die Zone III B hellgrün, die Zone III A dunkelgrün, die Zone II gelb und die Zone I rot angelegt sind. Die sieben Schutzgebietskarten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit den Schutzgebietskarten liegt ab dem achten Tag nach ihrer Verkündung im Gesetzblatt für Baden-Württemberg auf die Dauer von zwei Wochen beim - Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung Wasserwirtschaft - Bürgermeisteramt der Stadt Freiburg im Breisgau, Amt für Umweltschutz - Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Amt für Umweltschutz, in Freiburg im Breisgau zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich aus. Nach Ablauf der Auslegungsfrist wird die Verordnung mit den Schutzgebietskarten bei den oben bezeichneten Stellen niedergelegt, solange sie gültig ist. Dort kann sie von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden. 2 Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (1) Im Wasserschutzgebiet gelten die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung vom 27. November 1987 (GBl. S. 742) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Inhaltsgleiche oder weitergehende Anordnungen dieser Verordnung bleiben unberührt. 3 Zusätzliche Bewirtschaftungsregeln im Wasserschutzgebiet (1) Maisanbau darf nur nach den jeweils geltenden Anbaugrundsätzen der Landwirtschaftsverwaltung zum umweltschonenden Maisanbau erfolgen. (2) Über die Art, Aufwandmenge je Hektar und den Zeitpunkt der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln sind Aufzeichnungen zu führen. 4

6 - 6 - Schutz der Weiteren Schutzzone (1) In der Weiteren Schutzzone - Zone III B - sind verboten: 1. Errichten oder wesentliches Erweitern von Betrieben, die radioaktive oder wassergefährdende Abwässer oder Abfälle abstoßen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgebracht werden. 2. Lagern, Bearbeiten oder Vertreiben von radioaktiven Stoffen; ausgenommen ist der Umgang mit kleinen Mengen zu wissenschaftlichen, meßtechnischen oder medizinischen Zwecken. 3. Ablagern, Aufhalden von wassergefährdenden Stoffen oder Beseitigen solcher Stoffe durch Einbringen in den Untergrund. 4. Errichten und Betreiben von Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe; ausgenommen sind jedoch Anlagen, sofern: a) die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum ohne Abläufe stehen, b) Undichtheiten der Behälterwände bei oberirdischen Behältern ohne Auffangraum und bei unterirdischen Behältern durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, c) Auffangräume nach Buchstabe a) so bemessen sind, daß die dem gesamten Rauminhalt der Behälter entsprechende Lagermenge zurückgehalten werden kann, d) der Rauminhalt eines unterirdischen Lagerbehälters l, eines oberirdischen Behälters l nicht übersteigt. 5. Errichten und Betreiben von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe; ausgenommen sind Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, sofern sie durch ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen Austreten von Flüssigkeiten in den Untergrund geschützt sind, sowie Rohrleitungen von Heizölverbraucheranlagen für den Haushaltsbedarf. 6. Punktuelles gezieltes Versickern von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie von Kühlwasser über Sickerschächte und ähnlichen Anlagen. 7. Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr. 8. Errichten und Betreiben von Anlagen zur Behandlung, Beseitigung oder zum Umschlag von Abfällen; ausgenommen sind Deponien für unbelasteten Erdaushub, mi-

7 - 7 - neralischen Straßenaufbruch und bitumenhaltigen Straßenaufbruch in geringen Mengen sowie Anlagen zur Grünkompostierung. 9. Anlagen zum unterirdischen Speichern oder Ablagern von wassergefährdenden gasförmigen, flüssigen und festen Stoffen, soweit sie nicht durch die Bestimmungen der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten oder einer einschlägigen Nachfolgevorschrift in der jeweils geltenden Fassung erfaßt sind. 10. Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung zur Folge haben. 11. Maßnahmen zum Erschließen von Grundwasser, wenn sie eine wesentliche Minderung des nutzbaren Dargebots zur Folge haben. 12. Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln gleichzeitig mit der Feldberegnung, es sei denn, die Ausbringung erfolgt mit Spritzen, die nach dem Stand der Technik eine Feindosierung ermöglichen. Geeignet sind die von der Biologischen Bundesanstalt anerkannten Geräte. 13. Anwenden von chemischen Pflanzenschutzmitteln außerhalb der erwerbsmäßig b- etriebenen landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder forstwirtschaftlichen Nutzung. 14. Anwenden von Pflanzenschutzmitteln innerhalb des Gewässerrandstreifens; der Gewässerrandstreifen umfaßt den an das Gewässer landseits der Böschungsoberkante angrenzenden Bereich in einer Breite von 10 m. 15. Lagern von Pflanzenschutzmitteln außerhalb dafür geeigneter Einrichtungen. 16. Entleeren, Ablagern oder Beseitigen von Pflanzenschutzmitteln. 17. Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Tierhaltung, bei denen die ordnungsgemäße Lagerung und Ausbringung der anfallenden Dungstoffe nicht gewährleistet ist. 18. Nutztierhaltung, wenn 1,5 Dungeinheiten je Hektar der für die Düngung mit Dungstoffen verfügbaren landwirtschaftlich genutzten Fläche überschritten werden, es sei denn, es erfolgt nachweislich die ordnungsgemäß oder grundwasserschonende Verwertung des Wirtschaftsdüngers auch außerhalb des Betriebes. (2) In der Weiteren Schutzzone - Zone III A - sind verboten: 1. Die für die Zone III B genannten Handlungen. 2. Errichten oder wesentliches Ändern von Betrieben, die radioaktive oder wassergefährdende Stoffe im Sinne des 19 g Abs. 5 WEG verwenden, herstellen, lagern, abfüllen oder umschlagen. 3. Errichten oder wesentliches Erweitern von Industrie- und Gewerbebetrieben, Krankenhäusern und Heilstätten. 4. Errichten oder wesentliches Erweitern von Wohnsiedlungen, wenn das Grundwasser angeschnitten wird bzw. keine ausreichende Deckschicht über dem Grundwasser

8 - 8 - vorhanden ist. 5. Verwenden von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Bau von Straßen und Wegen, sofern nicht nur kleinere Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden. 6. Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Untergrundverrieselung. 7. Versickern von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers sowie von Kühlwasser. 8. Errichten und Betreiben von Grundwasserwärmepumpen. 9. Errichten und Betreiben von Erdreichwärmepumpen. 10. Bohrungen oder sonstige Maßnahmen zum Erschließen von Grundwasser. 11. Anlegen oder wesentliches Erweitern von Erdaufschlüssen, insbesondere zum G- ewinnen von Steinen und Erden. 12. Errichten und Betreiben von Anlagen zur Behandlung, Beseitigung oder zum Umschlag von Abfällen. 13. Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen oder zum Erkunden des Baugrundes, sofern sie nicht im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt durchgeführt werden. 14. Errichten oder wesentliches Erweitern von Tunnel- und Stollenbauten. 15. Errichten und Betreiben von Campingplätzen. 16. Anlegen oder wesentliches Erweitern von Friedhöfen. 17. Anlegen und Betreiben von Flughäfen und Landeplätzen. 18. Errichten oder wesentliches Erweitern von militärischen Anlagen. 19. Durchführen von Manövern und Übungen der Streitkräfte und entsprechender Organisationen, soweit sie nicht den Anforderungen des DVGW/LAWA-Merkblatts "Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten" entsprechen. 20. Ausbringen von flüssigen organischen Düngemitteln mit Verschlauchungsanlagen bzw. Rohrleitungen mit Ausnahme maschinell betriebener Schlauchanlagen mit Verteilerköpfen, die eine dosierte und gleichmäßige Gülleausbringung gewährleisten. 21. Vorratslager von Dungstoffen. 22. Errichten oder wesentliches Erweitern von Fischzuchtanlagen sowie von Fischteichen und ähnlichen Einrichtungen. 23. Anlagen zur Behandlung oder Lagerung von Autowracks und Schrott. (3) Beim Verwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln sind die Bestimmungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1196) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Inhaltsgleiche oder weitergehende Anordnungen dieser Verordnung bleiben unberührt.

9 - 9-5 Schutz der Engeren Schutzzone (1) In der Engeren Schutzzone - Zone II - sind verboten: 1. Die für die Weitere Schutzzone genannten Handlungen. 2. Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. 3. Errichten oder wesentliches Erweitern von Gartenbaubetrieben und Kleingärten. 4. Einrichten und Betreiben von Baustellen und Baustofflagern sowie von Wohnunterkünften. 5. Errichten und Betreiben von Spiel-, Sport-, Zelt- und Badeplätzen, Aufstellen von Wohnwagen. 6. Herstellen von Erdaufschlüssen (Gruben, Steinbrüche, Schürfungen, Bohrungen u.a.), Sprengungen. 7. Anlegen oder wesentliche Änderung von Verkehrsanlagen. 8. Befördern radioaktiver und wassergefährdender Stoffe. 9. Durchleiten von Abwasser und des von Verkehrsflächen abfließenden Oberflächenwassers. 10. Errichten und Betreiben von Oberflächenwasserwärmepumpen. 11. Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender flüssiger, fester oder gasförmiger Stoffe. 12. Anlegen von Dränagen und Vorflutgräben. 13. Errichten und Betreiben von Gärfuttersilos und -mieten, Behälter und Gruben für Jauche, Gülle und sonstige Dungstoffe. 14. Ausbringen von flüssigen, entwässerten oder kompostierten Siedlungsabfällen (Klärschlamm, Müll- und Müllklärschlammkompost). 15. Viehansammlungen, Weidehütten, Pferche, Melkstände, Viehtränken. 16. Ausbringen von flüssigen organischen oder flüssigen mineralischen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln. Blattdüngung und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind zulässig, wenn die Ausbringung mit Spritzen erfolgt, die nach dem Stand der Technik eine Feindosierung ermöglichen. Geeignet sind die von der Biologischen Bundesanstalt anerkannten Geräte. Das Befüllen der Spritzbehälter ist nicht zulässig. 17. Offenes Lagern mineralischer Düngemittel. 18. Durchführen von Manövern und Übungen der Streitkräfte und entsprechender Organisationen.

10 (2) Beim Verwenden von chemischen Pflanzenschutzmitteln sind die Bestimmungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1196) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Inhaltsgleiche oder weitergehende Anordnungen dieser Verordnung bleiben unberührt. 6 Schutz des Fassungsbereichs Im Fassungsbereich sind verboten: 1. Die für die Weitere Schutzzone und die Engere Schutzzone verbotenen Handlungen ( 4 und 5). 2. Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln. 3. Jegliche Nutzung außer - Mähnutzung, - forstwirtschaftliche Nutzung unter Verzicht auf großflächige Kahlhiebe und Wurzelstockbeseitigung. 4. Düngung mit Ausnahme der zur Erhaltung der Grasnarbe und der bei einer Aufforstung zum Anwachsen der Bäume unbedingt erforderlichen mineralischen Düngung. 5. Verletzen der belebten Bodenschicht und der Deckschichten. 6. Betreten durch Unbefugte. 7 Duldungspflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes sind verpflichtet zu dulden, daß Beauftragte der Freiburger Energie- und Wasserversorgungs-AG und der staatlichen Behörden die Flurstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten, Beobachtungsstellen einrichten, Hinweisschilder zur Kennzeichnung der Wasserschutzgebiete aufstellen und die Fassungsbereiche umzäunen. 8 Befreiung (1) Die jeweils örtlich zuständige untere Wasserbehörde (Landratsamt Breisgau-Hoch-

11 schwarzwald und Stadt Freiburg i. Br.) kann auf Antrag von den Verboten dieser Verordnung Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist. (2) Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann zurückgenommen werden oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht voraussehbar waren. (3) Die Verbote der 4, 5 und 6 gelten nicht für Maßnahmen der Freiburger Energie- und Wasserversorgungs-AG, die der Wassergewinnung oder Wasserversorgung dienen. Solche Maßnahmen sind der örtlich zuständigen unteren Wasserschutzbehörde rechtzeitig vor der Durchführung anzuzeigen. 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 41 Abs. 1 Nr. 2 WEG und 120 Abs. 1 Nr. 20 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2, 5 oder 6 oder dem Gebot nach 3 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt; 2. eine nach 8 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen. 10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist nach 1 Abs. 4 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft: 1. Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen um die Tiefbrunnen der Freiburger

12 Energie- und Wasserversorgungs-AG auf Gemarkung Hausen, Gemeinde Bad Krozingen vom 12. Dezember 1984 (GBl. 1985, S. 6). 2. Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über vorläufige Anordnungen in der vorgesehenen Erweiterung des Wasserschutzgebiets zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Tiefbrunnen der Freiburger Energie- und Wasserversorgungs- AG auf Gemarkung Hausen, Gemeinde Bad Krozingen vom 10. Februar 1988 (GBl. S. 109). 3. Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zur Verlängerung der vorläufige Anordnungen in der vorgesehenen Erweiterung des Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Tiefbrunnen der Freiburger Energieund Wasserversorgungs-AG auf Gemarkung Hausen, Gemeinde Bad Krozingen vom 22. März 1990 (GBl. S. 119). Öffentlich bekanntgemacht im Gesetzblatt für Baden-Württemberg vom , S. 29.

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