1 Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen
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- Mina Fiedler
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1 Seite 1 Die Verordnung über das Naturdenkmal Große Parkhöhle unter dem Park an der Ilm" vom 18. Februar 1999 wird durch die Artikel 2 und 4 der Verordnung zur Anpassung von Verordnungen betreffend die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen an die Erfordernisse der Währungsumstellung zum geändert. Nachfolgend die Lesefassung in der Fassung der Anpassung: Verordnung über das Naturdenkmal "Große Parkhöhle unter dem Park an der Ilm" vom 18. Februar 1999 in der Fassung der VO zur Anpassung von Verordnungen betreffend die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen vom Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen (1) Das in der Stadt Weimar unter dem Park an der Ilm (Goethepark) gelegene unterirdische Stollensystem, das sich zwischen dem Ilmsteilufer am "Nadelöhr" und der Belvederer Allee erstreckt, wird unter der Bezeichnung "Große Parkhöhle unter dem Park an der Ilm" als Naturdenkmal geschützt. Von der Schutzverordnung werden denkmalpflegerische Belange auf der Parkoberfläche nicht berührt. (2) Das Schutzobjekt hat eine Größe von 1,0 Hektar. Es befindet sich untertage innerhalb einer Teilfläche des Flurstücks 52/11 der Gemarkung Weimar, Flur 41. (3) Die Grenzen des Naturdenkmals ergeben sich aus der Schutzgebietskarte im Maßstab 1 : 1 000, die hier in eine Grundrißkarte des Stollensystems vom Bergamt Gera / BIT Tiefbauplanung GmbH eingetragen worden sind. Der Geltungsbereich ist mit einer durchbrochenen, entsprechend markierten Linie durchgehend umrandet. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Eintragung in dieser Karte mit der Innenkante des Begrenzungsstriches. Der Lageplan des Naturdenkmals ist außerdem in einem Flurkartenausschnitt im Maßstab 1 : dargestellt. Die Karten werden im Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Weimar, Untere Naturschutzbehörde, niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. (4) Die örtliche Lage des Naturdenkmals ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung im Maßstab 1 : veröffentlichten Übersichtskarte, in der das festgelegte Naturdenkmal mit einer durchbrochenen, markierten Linie durchgehend umrandet ist. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung und dient der Unterrichtung über die Lage des Naturdenkmales im Raum. (5) Das Naturdenkmal ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit dieser Verordnung.
2 Seite 2 2 Schutzzweck (1) Die Große Parkhöhle ist ein einzigartiger erdgeschichlicher Aufschluß im Bereich des Ilmtalgrabens. Neben verschiedenen Travertinausbildungen sind die darunter liegenden Sedimente (Auelehm und Auekiese) der eiszeitlichen Ilm aufgeschlossen. Mit dem Auffahren des verzweigten Stollensystems wurde am Ende des 18. Jahrhunderts begonnen. Der Aufschluß ist eine bedeutende Fundstätte von Fossilien des Pleistozäns; charakteristisch sind insbesondere die Versteinerungen von Schilf (Schilftravertine), Armleuchteralgen und Mollusken. Das Geotop hat als Richtprofil der Travertinentstehung überregionale Bedeutung und ist in der geologischen Region selten. Nach zwischenzeitlicher Verfüllung wurden inzwischen weite Teile der Großen Parkhöhle wieder frei gelegt. Teilbereiche des Stollensystems haben seit Jahrzehnten Bedeutung als Sommer- und Winterquartier für bestandsbedrohte Fledermausarten. (2) Zweck der Festsetzung als Naturdenkmal ist es, 1. den vollständig erhaltenen erdgeschichtlichen Aufschluß pleistozäner Sedimente und Bodenbildungen der eiszeitlichen Ilm sowie des Travertins mit seinen fossilen Einschlüssen als Geotop zu schützen und dauerhaft zu erhalten, 2. große Teile der Parkhöhle wegen des naturgeschichtlichen Bildungswertes als Untertagemuseum der Öffentlichkeit zugängig zu machen, 3. Teilbereiche des Stollensystems als Fledermausquartiere zu erhalten und vor Beeinträchtigungen zu schützen. 3 Verbote Nach 16 Abs.3 ThürNatG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Es ist deshalb insbesondere verboten: 1. Teile des Naturdenkmals wegzunehmen, abzuschlagen oder in anderer Weise zu beschädigen oder zu beseitigen, 2. die Bodengestalt zu verändern, Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen oder Bohrungen vorzunehmen, 3. die Fledermäuse in ihren Quartieren durch Aufsuchen, Lärmen oder durch Beleuchten, Film- oder Fotoaufnahmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören, 4. die Einflugmöglichkeiten für Fledermäuse und das Aufsuchen ihrer Quartiere durch bauliche Anlagen zu behindern, 5. im Stollensystem Abfälle wegzuwerfen oder die Parkhöhle in anderer Weise zu verunreinigen.
3 Seite 3 4 Ausnahmen Ausgenommen von den Verboten nach 3 dieser Verordnung sind: 1. die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Naturdenkmals von der Unteren Naturschutzbehörde im Benehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde oder der Denkmalfachbehörde angeordneten oder zugelassenen Überwachungs,- Schutz,- Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, 2. die von der Unteren Denkmalschutzbehörde oder der Denkmalfachbehörde im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Parkhöhle als Bestandteil des denkmalgeschützten Ilmparkes, 3. die Erschließung und Rekonstruktion der Parkhöhle auf der Grundlage von Hauptbetriebsplänen, die im Einvernehmen oder mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde bergrechtlich zugelassen wurden, 4. Unterhaltungsarbeiten an bestehenden Leitungen und Wegen im Einvernehmen oder mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde; Neuverlegungen und Änderungen bedürfen der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde, 5. das Anbringen oder Aufstellen von Zeichen, Schildern oder Informationstafeln, die auf den Schutz oder die Bedeutung der Parkhöhle hinweisen, 6. das Anbringen oder Aufstellen von Sperrzeichen oder Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Betreibers der Anlage, des Bergamtes, der Denkmalschutzbehörde oder der Unteren Naturschutzbehörde erfolgt, 7. die geowissenschaftliche Erkundung und Datenerfassung auf dem Gebiet der Ingenieur-, Hydround Bodengeologie sowie des Geotopschutzes durch die Thüringer Landesanstalt für Geologie im Einvernehmen oder mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde, 8. Maßnahmen der archäologischen Denkmalpflege, insbesondere Rettungsgrabungen und Fundbergungen bei Erdarbeiten und -bewegungen, im Einvernehmen oder mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde. 5 Befreiungen Von den Verboten des 3 kann gemäß 36a ThürNatG auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
4 Seite 4 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 54 Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von 54 Abs. 1 Nr. 6 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. (3) Eine Ordnungswidrigkeit nach vorstehenden Absätzen 1 und 2 kann gemäß 54 Abs. 3 Satz 1 ThürNatG mit einer Geldbuße bis zu ,00 EUR geahndet werden, soweit die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung in der Fassung der Änderung durch die Verordnung zur Anpassung von Verordnungen betreffend die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen an die Erfordernisse der Währungsumstellung zum , tritt zum in Kraft. : Veröffentlicht im Rathauskurier, Amtsblatt der Stadt Weimar, Nr. 4/99 S. 443, vom Änderungen: Art der Änderung Datum Änderungen Fundstelle VO zur Anpassung von Verordnungen betreffend die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen an die Erfordernisse der Währungsumstellung Neufassung des 6 Abs. 3, Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten am Rathauskurier vom , S. 1292
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