(3) Der Verein ist über den zuständigen Kreisreiterbund Mitglied des Hessischen Reitund Fahrverbandes und der deutschen reiterlichen Vereinigung (FN).

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1 SATZUNG der Reitsportgemeinschaft, kurz: RSG, Rainmühle Rockenberg e.v. 1 Name, Rechtsform, Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen RSG Rainmühle Rockenberg e.v., im folgenden Verein bzw. RSG Rainmühle genannt. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Rockenberg und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Friedberg eingetragen (3) Der Verein ist über den zuständigen Kreisreiterbund Mitglied des Hessischen Reitund Fahrverbandes und der deutschen reiterlichen Vereinigung (FN). 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit (1) Der Verein bezweckt: 1. Die Förderung aller Personen, die sich mit Pferden beschäftigen vor allem der Jugend im Reiten, im Umgang mit den Pferden, sowie in der Pferdehaltung. 2. Die Förderung des Tierschutzes beim Reiten, im Umgang und bei der Haltung von Pferden. 3. Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden. 4. Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und des Kreisverbandes. (2) Durch die Erfüllung ihrer Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der Abgabenordnung, sie enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit. (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (6) Bei Auflösung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks, darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke (vgl. 12 dieser Satzung) verwendet werden. 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch einen Beitrittsantrag und dessen Annahme erworben. Der schriftliche Antrag ist an den Vortand des Vereins zu richten, bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

2 1/5 (2) Personen, die bereits einem Reitverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, dem Mitgliedschaftsbewerber ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen. (3) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisverbandes, des Regionalverbandes und der FN. (4) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reitsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. 4 Verpflichtung gegenüber dem Pferd (1) Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere 1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen, 2. den Pferden ausreichende Bewegung zu ermöglichen 3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.b. zu quälen, zu misshandeln und unzulänglich zu transportieren. (2) Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln ( 920 LPO) können gemäß 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Dem Mitglied können die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, ebenso kann die Entscheidung veröffentlicht werden. (3) Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO- Ordnungsmaßnahmen auch dann geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebs ereignen. 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (2) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied den Austritt bis zum 15. November des Jahres schriftlich erklärt hat. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es : 1. gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt 2. das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet 3. sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht 4. seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

3 2/5 6 Geschäftsjahr und Beiträge (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt. (3) Beiträge sind im Voraus zu zahlen. 7 Organe Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung 8 Mitgliederversammlung (1) Im ersten Quartal eines jeden Jahres, erstmals im Kalenderjahr 2012, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Dritteln der Mitglieder, unter Angaben von Gründen, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch Aushang an der Infowand, welche als solches gekennzeichnet ist, in der Reitanlage Rainmühle unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen. (3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. (4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließt. (5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 90% der anwesenden Mitglieder erforderlich. (6) Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegeben Stimmen auf sich vereinigt. (7) Stimmberechtigt für Wahlen sind die sieben Gründungsmitglieder mit je einer Stimme. Neu eingetretene Mitglieder erhalten die Stimmberechtigung, wenn sie mindestens ein volles Kalenderjahr Mitglied der RSG Rainmühle sind. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Minderjährige haben kein Stimmrecht. (8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. (9) Das Stimmrecht ruht, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung entscheidet über: 1. die Wahl des Vorstandes ausgenommen des Vorstandsvorsitzenden 2. die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern 3. die Feststellung der Jahresrechnung 4. die Entlastung des Vorstandes 5. die Anträge nach 3 (3) und 8 (4) dieser Satzung

4 3/5 10 Vorstand (1) Die RSG Rainmühle wird vom Vorstand geleitet. (2) Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und bis zu sechs weiteren Mitgliedern, die im Bedarfsfalle zu besetzen sind. (3) Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der Vorstandsvorsitzende, der zur alleinigen Vertretung berechtigt ist. (4) Der Vorstandsvorsitzende wird von den Gründungsmitgliedern auf Lebenszeit gewählt. Die restlichen Vorstandsmitglieder werden bei Bedarf von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Scheidet der Vorstandsvorsitzende während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist vor der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. (6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Gegenstand der Beratung und die Beschlussfassung aufzeichnen muss. Die Niederschrift ist vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. (7) Solange der Vorstand nur aus dem Vorstandsvorsitzenden besteht, sind die vorstehenden Absätze (5) Beschlussfähigkeit und (6) Niederschrift unbeachtlich. 11 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand entscheidet über: 1. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse 2. die Erfüllung aller im Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung bzw. den Gründungsmitgliedern nach dieser Satzung vorbehalten ist. 3. die Führung der laufenden Geschäfte. 12 Vetorecht Die RSG Rainmühle nutzt die Anlage der Reitanlage Rainmühle Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt in Griedel. Die Nutzungsbedingungen werden in besonderen Verträgen zwischen der RSG Rainmühle und dem Eigentümer bzw. dem jeweiligen Pächter der Anlage festgelegt. Aufgrund dieser engen Bindung hat der Eigentümer bzw. der jeweiligen Pächter der Reitanlage Rainmühle ein Vetorecht bei der Wahl des Vorstandes, d.h. er kann bestimmte Personen als Vorstandsmitglieder ablehnen. Die Wahl muss dann erneut durchgeführt werden. 13 Auflösung (1) Die Auflösung der RSG Rainmühle kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Es müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein. (2) Im Falle der Auflösung der RSG Rainmühle fällt das Vermögen des Vereins an den Hessischen Reit- und Fahrverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in 2 (1) dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat. 4/5

5 Die Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom errichtet. Gründungsmitglieder: 1. Ilona Marschhäuser-Hildebrand, Siemensstr. 21, Rockenberg 2. Mathias Marschhäuser, Siemensstr. 21, Rockenberg 3. Eva Schimpf, Rödenweg 1, Rockenberg 4. Jasmel Betrand-Dapper, Limesstr. 2, Butzbach 5. Jenny Reitz, Adlerweg 19, Bad Nauheim 6. Martina Buß, Zur alten Tongrube 7, Butzbach-Pohlgöns 7. Severine Sommer, Römerberg 5, Reichelsheim 5/5

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