Nach Prüfung und Entscheidung über die Anrechnung von hochschulischen Vorleistungen erhalten die Antragssteller einen Anrechnungsbescheid.
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- Stanislaus Baumhauer
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1 Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen im Masterstudiengang Digitale Forensik Anlage zur Bewerbung um einen Studienplatz Studierende des Studiengangs Digitale Forensik haben die Möglichkeit, Leistungen aus einem vorherigen Studium auf mögliche Anrechenbarkeit überprüfen zu lassen und deren Anrechnung zu beantragen. In der Regel soll der Anrechnungsantrag für zu berücksichtigende Module zusammen mit der Studienbewerbung eingereicht werden. Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen können angerechnet werden, wenn diese gleichwertig sind. Gleichwertigkeit definiert sich im Zusammenhang mit dieser Antragstellung, wenn anzurechnende Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen nach Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Masterstudienganges Digitale Forensik im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Über den Antrag zur Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss des Masterstudienganges Digitale Forensik. Hierbei werden für jedes Studienmodul gesondert die Voraussetzungen für eine Anrechnung überprüft und über die Anrechnung entschieden. Noten aus Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen anderer Studiengänge werden - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote im Masterstudiengang Digitale Forensik einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird bei erfolgreicher Anrechnung der Vermerk bestanden (BE) aufgenommen. In diesem Fall wird die Anrechnung nicht bei der Bildung der Gesamtnote im Masterstudiengang Digitale Forensik berücksichtigt. Wird ein Modul als gleichwertig ersetzt, d.h. angerechnet, so muss es nicht mehr belegt werden. Die Studiengebühren entfallen damit für dieses Modul. Es können nur ganze Module anerkannt werden. Die Prüfungskommission legt die Kriterien für die Gleichwertigkeitsprüfung in einer Richtlinie fest. Nach Prüfung und Entscheidung über die Anrechnung von hochschulischen Vorleistungen erhalten die Antragssteller einen Anrechnungsbescheid. Bitte beachten Sie die folgenden Anrechnungsmodalitäten: Die maximale Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Anerkennung beruflicher Zusatzqualifikationen beträgt insgesamt 60 ECTS. Mindestens die Hälfte der studentischen Workload ist durch das Belegen von Modulen im Masterstudiengang Digitale Forensik zu erbringen. Um den tatsächlichen Lernaufwand für den Teilnehmerkreis mit Vorkenntnissen an die StuPO des Masterstudienganges formal anzugleichen, wird den Studierenden mit guten Vorkenntnissen (z.b. aus einem ersten berufsqualifizierenden Studium der Informatik oder verwandten Studiengängen, bzw. langjähriger einschlägiger Berufserfahrung) eine Workload von 15 ECTS pauschal anerkannt (pauschalen Workloadreduzierung). Jedes Modul des 1. Semesters wird hiernach im Sinne der StuPO um die Hälfte der originären Workload reduziert. Für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse kommt eine pauschale Workloadreduzierung nicht in Betracht. Einschlägige berufliche Vorkenntnisse werden pauschal berücksichtigt, wenn die Dauer der berufspraktischen Tätigkeit mit mindestens 24 Monaten nachgewiesen wird und diese auf den Gebieten der Informatik, der Rechtswissenschaften mit IT-Bezug, der polizeilichen Strafverfolgung oder der IT-Fahndung erbracht wurde. Einschlägige hochschulische Vorkenntnisse sind definiert als Studienleistungen anderer mit dem Masterstudiengang Digitale Forensik verwandter Studiengänge. Unter Inanspruchnahme der pauschalen Workloadreduzierung nach Aktenlage reduziert sich die maximale Anrechnung auf 45 ECTS. Bei erfolgreicher Anrechnung einer Studien- und/oder Prüfungsleistung ist eine Prüfungsteilnahme in diesem Modul/Teilmodul nicht mehr möglich. Eine Notenverbesserung ist für angerechnete Module ausgeschlossen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Lieferung von Studienmaterial bei angerechneten Modulen/Teilmodulen. Die rechtsverbindliche Anrechnung von Leistungsnachweisen erfolgt grundsätzlich nach der Immatrikulation. Die Vorlage amtlich beglaubigter Kopien von Leistungsnachweisen ist zwingend erforderlich. Bei festgestellter inhaltlicher Gleichwertigkeit werden entsprechende Leistungen angerechnet, wenn mindestens 80% des Workloads des anzurechnenden Moduls nachgewiesen werden. Seite 1 von 6
2 Die Anrechnung von Abschlussarbeiten (Diplomarbeit bzw. Bachelor/Master-Thesis) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bitte beachten Sie 1) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesre- publik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusminister- und Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. 2) Laut geltender StuPO ( 24 Abs. 3) besteht bei Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen von Studierenden mit einem Erststudium aus dem Bereich Informatik-/ Informationstechnik keine Wahlmöglichkeit bezüglich der Anrechnung der Module: Einführung in die Informatik (M1), Einführung in die Betriebssysteme und Methoden der Informatik (M2) sowie Internet Grundlagen (M3). Diese Module werden von Amts wegen, d.h. automatisch -ohne Antrag- angerechnet. An den Modulveranstaltungen müssen Sie in diesen Fällen nicht teilnehmen. Im Fall der Anrechnung von Amts wegen wird die fällige Studiengebühr für das erste Studiensemester bereits reduziert im Gebührenbescheid vermerkt. Bitte beantworten Sie hierzu entsprechend die zweite Frage auf dem Anmeldeformular mit JA und führen Sie bitte nachfolgend in Tabelle 2 auf S.4/6 entsprechende Modulbeschreibungen aus Ihrem Erststudium auf. Seite 2 von 6
3 Name, Vorname Anschrift Telefon tagsüber Tragen Sie hier die besuchten Hochschulen ein: 1. Hochschule Studienort Studiengang Zeitraum Studiengang Zeitraum 2. Hochschule Studienort Hiermit beantrage ich die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen für das Modul. (Zusätzliche Modulbeschreibungen mit Angaben zu Lehrinhalten Ihrer Module tragen Sie in die Tabelle auf S. 4 ein). Modul Grundlagenmodule Hochschul-Nr. (siehe oben) Absolvierte Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (ausführlich auf S. 4) SWS ECTS Unterschrift bei Genehmigung Propädeutische Module Modul 1: Einführung in die Informatik Note Modul 2: Einführung in Betriebssysteme und Methoden der Informatik Spezifische Module Modul 3: Internet Grundlagen Modul 4: Programmieren im Forensik-Umfeld Modul 5: IT-Angriffe auf Anwendungsprogramme und Rechnernetze Modul 6: Betriebssysteme Modul 7: Rechnernetze Modul 8: Informationsrecht Modul 9: IT-Sicherheit Modul 10: Grundlagen Digitaler Forensik Modul 11: Cyberkriminalität und Computerstrafrecht Modul 12: Datenträger-Forensik Modul 13: Live Analyse Modul 14: Cyberkriminalität und Computerstrafprozessrecht Modul 15: Reverse Engineering Modul 16: Browser- und Anwendungsforensik Modul 17: Wirtschaftskriminalität Seite 3 von 6
4 Modulname Ihrer anzurechnenden Studienleistung 1 Modulinhalte (stichpunktartige Beschreibung der Lehrinhalte) Gewünschte Anrechnung auf Modul(e) im Masterstudiengang Digitale Forensik1 Es ist möglich Studienfachanteile bei inhaltlicher Übereinstimmung auf mehrer Module zu verteilen. Seite 4 von 6
5 Ich habe folgende Studien- und Prüfungsleistungen in den unter 1 und 2 genannten Studiengängen nicht bestanden: Nicht bestandene Studien - und Prüfungsleistungen Note 1. Versuch 2. Versuch 3. Versuch Endgültig nicht bestanden (Ja/Nein) Ich versichere, dass ich in einem Studium an einer anderen Hochschule den Prüfungsanspruch für diesen Studiengang nicht verloren habe. die amtlich beglaubigten Nachweise (Notenspiegel, ggf. Studiennachweise, Zeugnisse) beigefügt sind. keine der hiermit beantragten Studien- und Prüfungsleistungen bereits mit einem anderen Antrag auf Anrechnung in diesem Studiengang vorgelegt wurden. meine vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass fehlerhafte Angaben als Täuschung gem. der Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs Digitale Forensik angerechnet werden. Ort, Datum Unterschrift Als Anlage zum Antrag auf Anrechnung aus bereits erbrachten Hochschulleistungen sind beizufügen: Notennachweise, Umfang (Semesterwochenstunden, Workload bzw. ECTS) und Inhalte der Studienfächer (z. B. Studien- und/oder Prüfungsordnung, Modulbeschreibungen, usw.) Ohne Modulbeschreibungen Ihrer bisher erbrachten Studienleistungen kann keine Anrechnung vollzogen werden. Bitte füllen Sie dazu Tab. 2 auf S.4/6 gründlich und vollständig aus! Seite 5 von 6
6 Bitte beachen Sie Auszug aus der Studien- und Prüfungsordnung des Masterstudienganges Digitale Forensik: 24 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums nach 2 im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. (2) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusminister-und Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Werden Studien- und Prüfungsleistungen als Studienzeiten und Modul- bzw. Modulteilprüfungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden (BE) aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. Für die angerechneten Modul bzw. Modulteilprüfungen sind ECTS-Punkte gemäß 4 Abs. 2 und nach Maßgabe des Besonderen Teils ( 36 Abs. 3) zu vergeben. (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von den Studierenden vorzulegen. (5) Nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom können außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht unter Abs. 1 und 2 fallen, in einem Umfang von bis zu 60 ECTS-Punkte als Workload (= mittlerer zeitlicher Arbeitsaufwand) angerechnet werden. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht. Eine Berücksichtigung von außerhalb von Hochschulen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten kann erfolgen, wenn: a) die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen ggf. auch über die Möglichkeiten des Hochschulzugangs für besonders qualifizierte Berufstätige gewährleistet werden, b) sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der durch Anrechnung ersetzt werden soll. Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden auf Antrag des Studierenden im Wege der schriftlichen Prüfung (Anerkennungsprüfung) nach 16 berücksichtigt. In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuss auf die Anerkennungsprüfung verzichten oder Auflagen vorschreiben. (6) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss im Anschluss an die Zulassung zum Studium. (7) Zur Gleichwertigkeitsprüfung nach Absatz 1 erlässt der Prüfungsausschuss Richtlinien, die in der jeweils aktuellen Fassung zum Beginn des Studiensemesters über das Lernmanagementsystem und auf den Internetseiten des Studienganges bekannt gegeben werden. Bitte beachten Sie: Ein Modul im Master Digitale Forensik kann durch die Kombination von mehreren Fächern aus Ihrem Erststudium ersetzt werden (Bedingung: 80% inhaltliche Übereinstimmung). Die Bewertung trifft im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. Seite 6 von 6
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