Fachprüfungsordnung für die Studiengänge Sportwissenschaft mit Abschluss Diplom, Bachelor oder Master an der Technischen Universität München

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fachprüfungsordnung für die Studiengänge Sportwissenschaft mit Abschluss Diplom, Bachelor oder Master an der Technischen Universität München"

Transkript

1 Fachprüfungsordnung für die Studiengänge Sportwissenschaft mit Abschluss Diplom, Bachelor oder Master an der Technischen Universität München mit der - Ersten Satzung zur Änderung des akademischen Grades in Bachelor- und Masterstudiengängen an der TUM vom 29. August 2002, - Zweiten Satzung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für die Studiengänge Sportwissenschaft mit Abschluss Diplom, Bachelor oder Master vom 10. März 2003 und - Dritten Satzung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für die Studiengänge Sportwissenschaft mit Abschluss Diplom, Bachelor oder Master vom 29. September Vierten Satzung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für die Studiengänge Sportwissenschaft mit Abschluss Diplom, Bachelor oder Master vom 07. Oktober Vom 16. November 2001 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und aufgrund von 51 Abs. 1 der Qualifikationsverordnung (BayRS UK/WFK) erlässt die Technische Universität München folgende Prüfungsordnung: Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. I Allgemeine Bestimmungen 25 Geltungsbereich (1) Die Einführung des Bachelor- und des Masterstudiengangs Sportwissenschaft an der Technischen Universität München erfolgt zur Erprobung gemäß Art. 86 a Abs. 1 BayHSchG. Die Fachprüfungsordnung für die Studiengänge Sportwissenschaft mit Abschluss Diplom, Bachelor oder Master ergänzt die Allgemeine Diplomprüfungsordnung (ADPO) der Technischen Universität München in der jeweils geltenden Fassung. Für den Bachelor- und den Masterstudiengang gelten die Regelungen der ADPO nur insoweit, als nachfolgend nicht anderes bestimmt ist. (2) Je nach Art der bestandenen Prüfung werden nach dieser Prüfungsordnung die folgenden akademischen Grade verliehen: 1. bei bestandener Diplomprüfung der akademische Grad Diplom-Sportwissenschaftlerin Univ." bzw. Diplom-Sportwissenschaftler Univ." ( Dipl.-Sportwiss. Univ."), 2. bei bestandener Bachelorprüfung der akademische Grad Bachelor of Arts ( B.A. ), 3. bei bestandener Masterprüfung der akademische Grad Master of Arts ( M.A. ).

2 26 Zweck der Prüfungen (1) Durch die Diplomvorprüfung soll festgestellt werden, ob der Student die inhaltlichen Grundlagen, das methodische Instrumentarium und die systematische Orientierung des Diplomstudiengangs Sportwissenschaft erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg weiterführen zu können. (2) Die Diplomhauptprüfung ist ein berufs- und forschungsqualifizierender Abschluss des Studiums der Sportwissenschaft. Durch die Prüfung wird festgestellt, ob der Student gründliche Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten. (3) Die Bachelorprüfung bildet einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Sportwissenschaft. Durch die Prüfung wird festgestellt, ob der Student die wichtigsten Grundlagen des Studienganges Sportwissenschaft beherrscht und auf einen frühen Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist. (4) Die Masterprüfung stellt einen vertiefenden, wissenschaftlichen und berufsqualifizierenden Abschluss in einem international anerkannten Kompetenzfeld dar. Durch die Prüfung wird festgestellt, ob der Student gründliche Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten. 27 Studiendauer, Gliederung des Studiums, Studienrichtungen im Diplomstudiengang Sportwissenschaft, Durchlässigkeit (1) Im Diplomstudium beträgt die Regelstudienzeit acht Semester. Diese schließt die Praktika, eine Exkursion, die Anfertigung einer Diplomarbeit sowie das Ablegen der Fachprüfungen der Diplomvor- und der Diplomhauptprüfung ein. Lehrangebot und Studienplan sollen so gestaltet werden, dass alle Pflichtveranstaltungen in sieben Studiensemestern besucht werden können. Der Höchstumfang der für den Studienabschluss erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 140 Semesterwochenstunden. (2) Das Diplomstudium gliedert sich in 1. ein viersemestriges Grundstudium (Lehrveranstaltungen im Umfang von 80 Semesterwochenstunden, sechs Wochen Grundpraktikum, eine sechstägige Exkursion), das mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen wird, 2. ein viersemestriges Hauptstudium (Lehrveranstaltungen im Umfang von 60 Semesterwochenstunden, acht Wochen Hauptpraktikum) in den Studienrichtungen Freizeit- und Leistungssport (F/L) Medien und Kommunikation (M/K) Präventions- und Rehabilitationssport (P/R) Sportökonomik und Sportmanagement (Ö/M), das mit der Diplomhauptprüfung abgeschlossen wird.

3 (3) Im Bachelorstudium beträgt die Regelstudienzeit sechs Semester. Diese schließt das Praktikum, eine Exkursion, die Anfertigung der Bachelor s Thesis und das Ablegen der Fachprüfungen der Bachelorprüfung ein. Der Höchstumfang der für den Studienabschluss erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 120 Semesterwochenstunden. (4) Das Bachelorstudium gliedert sich in 1. das Grundstudium gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2. ein zweisemestriges Hauptstudium (40 Semesterwochenstunden), das mit der Bachelorprüfung abschließt. (5) Der Bachelorstudiengang Sportwissenschaft ist dem Diplomstudiengang Sportwissenschaft im Hinblick auf die Regelungen gemäß 6 Abs. 1 und 7 ADPO verwandt. (6) Im Grundstudium sind die Studien- und Prüfungsleistungen von Diplom- und Bachelorstudiengang Sportwissenschaft identisch (vgl. Absätze 2 und 4). (7) Im postgradualen Masterstudium (vgl. 45ff.) beträgt die Regelstudienzeit drei Semester. Dieses schließt die Anfertigung der Master s Thesis und das Ablegen der Fachprüfungen der Masterprüfung ein. Der Höchstumfang der für den Studienabschluss erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 40 Semesterwochenstunden. 28 Semesterwochenstunden, ECTS-Credits Die Stundenzahlen in dieser Prüfungsordnung sind als Semesterwochenstunden (SWS) zu verstehen. Es werden Vorlesungsstunden, Übungen, Seminare und Praktika gezählt. Für das European Credit Transfer System (ECTS) wird jede Lehrveranstaltung mit 1,5 Credits pro Semesterwochenstunde (SWS) bewertet. Für die Praktika wird pro Woche ein Credit berechnet. Die Bachelor s Thesis wird mit 10, die Diplomarbeit und die Master s Thesis mit 30 Credits gewichtet. Entsprechend den in 27 festgelegten Regelstudienzeiten ergeben sich: Credits für das Diplomstudium Credits für das Bachelorstudium - 90 Credits für das Masterstudium 29 Fachprüfungen, Studienleistungen (1) Die Fachprüfungen der Diplomvorprüfung, der Diplomhauptprüfung, der Bachelorprüfung und der Masterprüfung sind schriftlicher (Gesamtdauer mind. 2 Stunden), mündlicher (Dauer ca. 20 Minuten) und/oder sportpraktischer Art. (2) Einzelheiten zu den Fachprüfungen werden - soweit sie nicht in der Anlage aufgeführt sind - unter Beachtung der Studienordnung von der verantwortlichen Lehrperson festgelegt und dem Studenten mit der Anmeldung zur Prüfung bekannt gegeben. (3) Ist eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen zusammengesetzt, so ist die Fachprüfung nur bestanden, wenn jede Prüfungsleistung mit Erfolg abgelegt wurde.

4 (4) Soweit die Prüfungsordnung Wahlmöglichkeiten vorsieht, bestimmt der Student mit der Anmeldung zur Prüfung das Prüfungsfach, in dem er die Fachprüfung ablegen möchte. (5) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, die nicht Inhalt von Fachprüfungen sind, wird in der Regel durch Zwischennachweise, die aus mehreren Studienleistungen zusammengesetzt sein können, belegt. Der Zwischennachweis bescheinigt, dass der Student an einer bestimmten Lehrveranstaltung erfolgreich teilgenommen hat und für den Besuch der aufbauenden Lehrveranstaltung geeignet ist. Mit dem Zwischennachweis wird bescheinigt, dass qualifizierte Mindestleistungen in der Sportpraxis und/oder in der Theorie erbracht wurden. Diese sind erfüllt, wenn jede Studienleistung mit Erfolg abgelegt wurde. Zwischennachweise können insbesondere in Form von Seminararbeiten, Präsenzaufgaben, Klausuren, mündlichen Prüfungen, Berichten, sportpraktischen Leistungen, lehrpraktischen Übungen und berufspraktischen Aufgaben erbracht werden. Einzelheiten werden - soweit sie nicht in der Anlage aufgeführt sind - unter Beachtung der Studienordnung von der verantwortlichen Lehrperson festgelegt und dem Studenten mit der Anmeldung zur Prüfung bekannt gegeben. (6) Können die unter 34 Nrn. 1 bis 6 genannten Fachprüfungen und die unter 35 Abs. 1 Buchst. a geforderten Nachweise innerhalb der ersten vier Semester nicht vollständig erbracht werden, so können auf Antrag an den Prüfungsausschuss die Fachprüfungen im Hauptstudium auch dann abgelegt werden, wenn mindestens 80% der im Rahmen der Diplomvorprüfung abzulegenden Prüfungs- bzw. Studienleistungen bestanden sind. Fehlende Prüfungs- bzw. Studienleistungen sind unverzüglich nachzuholen. 30 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Jede Meldung zu einer Prüfungsleistung gilt zugleich für den Fall des Nichtbestehens als Meldung zur entsprechenden Wiederholungsprüfung zum nächsten Prüfungstermin. Wird die Prüfungsleistung nochmals mit nicht ausreichend bewertet, ist sie vorbehaltlich des Absatzes 2 zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen. (2) Eine zweite Wiederholung der mit nicht ausreichend bewerteten Prüfungsleistungen ist nur nach Maßgabe des 17 Abs. 3 Satz 1 ADPO zulässig. (3) Wird eine zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Fachprüfung endgültig nicht bestanden. 31 Wiederholung von Studienleistungen Für die Wiederholung von Studienleistungen gilt 30 entsprechend.

5 32 Praktika Für die Art, Einteilung und Durchführung der Praktika gelten die Praktikumsrichtlinien zum Grundpraktikum für den Diplomstudiengang und den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft der Technischen Universität München sowie die Praktikumsrichtlinien zum Fachpraktikum für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft der Technischen Universität München gemäß Anlage 1 bzw. Anlage 2 der Studienordnung für die Studiengänge Sportwissenschaft mit dem Abschluss Diplom, Bachelor oder Master an der Technischen Universität München (Studienordnung). Die Praktika sind in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten und mit Berichten zu belegen. Die Praktikumsstellen müssen vor Antritt des Praktikums vom jeweiligen Praktikumsbetreuer nach Maßgabe der Praktikumsrichtlinien genehmigt werden. Über die Anerkennung der Praktika entscheiden die Praktikumsbetreuer der Fakultät für Sportwissenschaft nach Rücksprache mit den fachlich zuständigen Lehrpersonen. II Diplomvorprüfung 33 Zulassung zur Diplomvorprüfung, Anmeldung und Prüfungsfristen (1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer neben den in 7 und 8 ADPO geforderten Nachweisen die Sporteignungsprüfung gemäß a der Qualifikationsverordnung (Qual V) vom 06. Dezember 1993 (GVBl S. 924) in der jeweils gültigen Fassung vor Beginn des Studiums bestanden hat. In Sportarten, die nicht Gegenstand der Sporteignungsprüfung sind, werden sportpraktische Grundfertigkeiten vorausgesetzt. Diese können in Form eines Eingangstests als Zulassungsvoraussetzung für die Ausbildung in den entsprechenden Fächern verlangt werden. (2) Der Student soll sich so rechtzeitig zu den einzelnen Fachprüfungen anmelden, dass er die Diplomvorprüfung spätestens bis zum Ende des vierten Semesters vollständig ablegen kann. Der Zeitpunkt der Anmeldung zu den entsprechenden Prüfungsleistungen bzw. Studienleistungen wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. (3) Eine Meldung gilt als vorzeitig i.s.v. 13 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ADPO, wenn die Meldung zu dem in 33 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt erfolgt ist. Bei der vorzeitigen Meldung ist ein Rücktritt zulässig, wenn er spätestens jeweils mittwochs (d.h. zwei Tage) vor den Prüfungszeiträumen dem Prüfungsausschuss zugeht. 34 Art und Umfang der Diplomvorprüfung Die Diplomvorprüfung besteht aus sechs studienbegleitend abzulegenden Fachprüfungen und zwar aus

6 1. einer Fachprüfung in einer der vier Individual-Sportarten Gerätturnen Gymnastik/Tanz Leichtathletik Schwimmen nach Wahl des Studenten gemäß 7 Abs. 1 Nr. 3.2 Studienordnung; 2. einer Fachprüfung in einer der zwei gewählten Mannschaftssportarten (Basketball, Fußball, Handball, Volleyball) nach Wahl des Studenten gemäß 7 Abs. 1 Nr Studienordnung; 3. einer Fachprüfung in einer der drei Sportaktivitäten/Sportarten nach Wahl des Studenten gemäß 7 Abs. 1 Nr. 3.4 Studienordnung; 4. einer Fachprüfung in den Lehrveranstaltungen der Naturwissenschaften gemäß 7 Abs. 1 Nr. 1.1 Studienordnung; 5. einer Fachprüfung in den Lehrveranstaltungen der Sozialwissenschaften gemäß 7 Abs. 1 Nr. 1.2 Studienordnung; 6. einer Fachprüfung in den Lehrveranstaltungen eines der Kompetenzfelder nach Wahl des Studenten gemäß 7 Abs. 1 Nr. 2 Studienordnung. 35 Bestehen der Diplomvorprüfung, Bildung der Gesamtnote (1) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen nach 34 mindestens mit der Note ausreichend bewertet wurden und der Student folgende Nachweise vorgelegt hat: a) Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Grundstudiums gemäß 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 in Verbindung mit 9 Abs. 1 Studienordnung, die nicht als Fachprüfungen ausgewählt wurden; b) Bescheinigung über die Ableistung eines Grundpraktikums von insgesamt mindestens sechs Wochen Dauer; c) Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an einer sechstägigen Exkursion; d) Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe; e) Nachweis des Rettungsschwimmabzeichens in Silber einer anerkannten Rettungsorganisation; f) Nachweis von Grundkenntnissen in EDV (EDV - Kurs von mindestens fünf Tagen oder Abschlussprüfung an der Fakultät für Sportwissenschaft); (2) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den Fachprüfungen gemäß Diplomvorprüfungszeugnis Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis auszustellen. Es enthält die in den Fachprüfungen erzielten Fachnoten.

7 III. Diplomhauptprüfung 37 Zulassung zur Diplomhauptprüfung, Anmeldung und Prüfungsfristen (1) Zur Diplomhauptprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Diplomvorprüfung im Studiengang Sportwissenschaft an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem vergleichbaren Studiengang an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden oder ähnliche als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistungen erbracht hat. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Der Student soll sich so rechtzeitig zu den einzelnen Fachprüfungen anmelden, dass er die Diplomhauptprüfung spätestens bis zum Ende des achten Semesters vollständig ablegen kann. Der Zeitpunkt der Anmeldung zu den entsprechenden Prüfungsleistungen bzw. Studienleistungen wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. 38 Art und Umfang der Diplomhauptprüfung, Vergabe des Themas der Diplomarbeit (1) Die Diplomhauptprüfung besteht aus 1. der Diplomarbeit sowie 2. sechs Fachprüfungen; diese setzen sich zusammen aus jeweils zwei studienbegleitend abzulegenden Fachprüfungen in drei Modulen nach Wahl des Studenten gemäß 7 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 Studienordnung. (2) Die Diplomarbeit wird im achten Semester verfasst. (3) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem fachkundigen Prüfer der Fakultät für Sportwissenschaft der Technischen Universität München vergeben und betreut werden. Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (4) Die Bearbeitungszeit für das Thema der Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Auf Antrag des Studenten kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen in Einverständnis mit dem Aufgabensteller auf maximal 7 Monate verlängern. Wird die Arbeit nicht fristgemäß eingereicht, so gilt dieser Prüfungsteil als abgelegt und nicht bestanden. 39 Bestehen der Diplomhauptprüfung, Bildung der Gesamtnote (1) Die Diplomhauptprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit und sämtliche Fachprüfungen nach 38 Abs. 1 Nr. 2 mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sind und der Student folgende Nachweise gemäß Studienordnung vorgelegt hat:

8 a) regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, die nicht als Fachprüfungen ausgewählt wurden; b) Teilnahme an einem Projekt (wissenschaftliches Praktikum) soweit es Inhalt eines Moduls ist; c) Bescheinigung über die Ableistung eines insgesamt achtwöchigen Fachpraktikums. (2) Die Gesamtnote der Diplomhauptprüfung errechnet sich 1. zu 25 % aus der Note der Diplomarbeit; 2. zu 75 % aus dem Durchschnitt der Noten in den Fachprüfungen gemäß 38 Abs. 1 Nr Diplom - Zeugnis, Urkunde (1) Über die bestandene Diplomhauptprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält 1. das Thema und die Note der Diplomarbeit, 2. die Noten der Fachprüfungen, 3. die Gesamtnote und 4. ein Supplement. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Studenten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in der die Verleihung des akademischen Grades gemäß 25 Abs. 2 Nr. 1 beurkundet wird. (3) Auf Antrag kann die Bezeichnung der für das Hauptstudium gewählten Studienrichtung als Zusatz dem Diplomgrad angefügt werden. (4) Die Diplomurkunde wird vom Präsidenten der Technischen Universität München unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. IV Bachelorprüfung 41 Zulassung zum Bachelorhauptstudium, Anmeldung und Prüfungsfristen (1) Zum Bachelorhauptstudium kann nur zugelassen werden, wer die Diplomvorprüfung im Studiengang Sportwissenschaft an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem vergleichbaren Studiengang an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden oder ähnliche als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistungen erbracht hat. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss.

9 (2) Der Student soll sich so rechtzeitig zu den Fachprüfungen anmelden, dass er die Bachelorprüfung spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig ablegen kann. Der Zeitpunkt der Anmeldung zu den entsprechenden Prüfungsleistungen bzw. Studienleistungen wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. (3) Eine Meldung gilt als vorzeitig i.s.v. 13 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ADPO, wenn die Meldung zu dem in 41 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt erfolgt ist. Bei der vorzeitigen Meldung ist ein Rücktritt zulässig, wenn er spätestens jeweils mittwochs (d.h. zwei Tage) vor den Prüfungszeiträumen dem Prüfungsausschuss zugeht. 42 Art und Umfang der Bachelorprüfung, Vergabe des Themas der Bachelor s Thesis (1) Die Bachelorprüfung besteht aus 1. der Bachelor s Thesis, 2. vier studienbegleitend abzulegenden Fachprüfungen, und zwar aus a) zwei Fachprüfungen aus einem der vier Basismodule nach Wahl des Studenten gemäß 7 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 Studienordnung, b) zwei Fachprüfungen aus dem eigenständigen Bachelormodul gemäß 7 Abs. 2 Nr. 5 Studienordnung. (2) Die Bachelor s Thesis wird semesterbegleitend im sechsten Semester verfasst. (3) Das Thema der Bachelor s Thesis kann von jedem fachkundigen Prüfer der Fakultät für Sportwissenschaft der Technischen Universität München vergeben und betreut werden. Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (4) Die Bachelor s Thesis kann in englischer Sprache abgefasst werden. Der Prüfer kann auch die Verwendung einer anderen Sprache außer deutsch und englisch zulassen, wenn die fachkundige Bewertung nach 12 Abs. 7 und 10 ADPO gewährleistet ist. In diesem Fall ist eine deutschsprachige Zusammenfassung der Ergebnisse anzufügen. (5) Die Bearbeitungszeit für das Thema der Bachelor s Thesis beträgt zwei Monate. Auf Antrag des Studenten kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen in Einverständnis mit dem Aufgabensteller auf maximal 3 Monate verlängern. Wird die Arbeit nicht fristgemäß eingereicht, so gilt dieser Prüfungsteil als abgelegt und nicht bestanden. 43 Bestehen der Bachelorprüfung, Bildung der Gesamtnote (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Bachelor s Thesis und sämtliche Fachprüfungen nach 42 Abs. 1 Nr. 2 mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sind und der Student die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen des Bachelorhauptstudiums, die nicht als Fachprüfungen ausgewählt wurden, nachgewiesen hat. (2) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich

10 1. zu 15 % aus der Note der Bachelor s Thesis; 2. zu 85 % aus dem Durchschnitt der Noten in den Fachprüfungen gemäß 42 Abs. 1 Nr Bachelorzeugnis, Urkunde (1) Über die bestandene Bachelorprüfung wird ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält 1. das Thema und die Note der Bachelor s Thesis, 2. die Noten der Fachprüfungen, 3. die Gesamtnote, 4. ein englischsprachliches Supplement und 5. eine Umrechnung der Prüfungsleistungen in das European Credit Transfer System (ECTS). (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Studenten die Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in der die Verleihung des akademischen Grades gemäß 25 Abs. 2 Nr. 2 beurkundet wird. V Masterprüfung 45 Qualifikationsvoraussetzungen, Anmeldung und Prüfungsfristen (1) Die Qualifikation zum postgradualen Masterstudium Sportwissenschaft wird nachgewiesen durch: 1. einen an einer inländischen Universität erworbenen, überdurchschnittlichen Bachelorabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule auf dem Gebiet der Sportwissenschaft oder 2. einen an einer ausländischen Universität erworbenen, international anerkannten überdurchschnittlichen und gleichwertigen Bachelorabschluss auf dem Gebiet der Sportwissenschaft oder 3. einen an einer inländischen Fachhochschule erworbenen, überdurchschnittlichen Diplomoder Masterabschluss auf dem Gebiet der Sportwissenschaft oder 4. einen an einer inländischen Universität erworbenen Diplom-, Magister- oder Bachelorabschluss auf dem Gebiet der Sportwissenschaft oder 5. einen an einer ausländischen Hochschule erworbenen Abschluss, der den unter 3. und 4. genannten Abschlüssen gleichwertig ist. (2) Ein überdurchschnittlicher Abschluss gemäß Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 3 ist gegeben, wenn als Gesamtnote mindestens gut erzielt wurde oder der Student im Ranking seines Abschlussjahrgangs nach einer entsprechenden Bescheinigung der zuständigen Prüfungsbehörde unter den besten 30 v.h. der Absolventen ist. Zur Feststellung, ob ein ausländischer Abschluss mit überdurchschnittlichen Leistungen abgelegt wurde, wird das

11 Ergebnis einer ausländischen Prüfung in entsprechender Anwendung der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) in das deutsche Notensystem umgerechnet. (3) Absolventen des Bachelorstudiengangs Sportwissenschaft der Technischen Universität München verfügen über die Qualifikation für das Masterstudium nach dieser Fachprüfung. (4) Über die Gleichwertigkeit der an ausländischen Hochschulen erworbenen Hochschulabschlüsse entscheidet der Prüfungsausschuss unter der Beachtung des Artikel 82 Bayerisches Hochschulgesetz. Der in Absatz 1 Nr. 1 genannte Abschluss muss dem Bachelorabschluss Sportwissenschaft an der Technischen Universität München mindestens gleichwertig sein. Der Prüfungsausschuss kann im Rahmen der Zulassung zum Masterstudium die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen konsultieren sowie die Zulassung vom Ablegen von Zusatzprüfungen abhängig machen. (5) Der Student soll sich so rechtzeitig zu den Fachprüfungen anmelden, dass er die Masterprüfung spätestens bis zum Ende des dritten Semesters vollständig abgelegt hat. Der Zeitpunkt der Anmeldung zu den entsprechenden Prüfungsleistungen bzw. Studienleistungen wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. (6) Eine Meldung gilt als vorzeitig i.s.v. 13 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ADPO, wenn die Meldung zu dem in 45 Abs. 5 Satz 1 genannten Zeitpunkt erfolgt ist. Bei der vorzeitigen Meldung ist ein Rücktritt zulässig, wenn er spätestens jeweils mittwochs (d.h. zwei Tage) vor den Prüfungszeiträumen dem Prüfungsausschuss zugeht. 46 Art und Umfang der Masterprüfung, Vergabe des Themas der Master s Thesis (1) Die Masterprüfung besteht aus 1. der Master s Thesis, 2. vier studienbegleitend abzulegenden Fachprüfungen, und zwar aus a) zwei Fachprüfungen aus einem Modul nach Wahl des Studenten gemäß 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Studienordnung, b) zwei Fachprüfungen aus dem eigenständigen Mastermodul gemäß 7 Abs. 2 Nr. 6 Studienordnung. (2) Die Master s Thesis wird im dritten Semester verfasst. (3) Das Thema der Master s Thesis kann von jedem fachkundigen Prüfer der Fakultät für Sportwissenschaft der Technischen Universität München vergeben und betreut werden. Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (4) Die Master s Thesis soll in englischer Sprache abgefasst werden. Der Prüfer kann die Verwendung einer anderen Sprache zulassen, wenn die fachkundige Bewertung nach 12 Abs. 7 und 10 ADPO gewährleistet ist. In diesem Fall ist eine englischsprachliche Zusammenfassung der Ergebnisse anzufügen. (5) Die Bearbeitungszeit für das Thema der Master s Thesis beträgt sechs Monate. Auf Antrag des Studenten kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen in Einverständnis mit dem Aufgabensteller auf maximal 7 Monate

12 verlängern. Wird die Arbeit nicht fristgemäß eingereicht, so gilt dieser Prüfungsteil als abgelegt und nicht bestanden. 47 Bestehen der Masterprüfung, Bildung der Gesamtnote (1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Master s Thesis und sämtliche Fachprüfungen nach 46 Abs. 1 Nr. 2 mindestens mit ausreichend benotet worden sind und der Student die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen des Masterstudiums, die nicht als Fachprüfungen ausgewählt wurden, nachgewiesen hat. (2) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu % aus der Note der Master s Thesis; % aus dem Durchschnitt der Noten in den Fachprüfungen gemäß 46 Abs. 1 Nr Master Zeugnis, Urkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält 1. das Thema und die Note der Master s Thesis, 2. die Noten der Fachprüfungen, 3. die Gesamtnote, 4. ein englischsprachliches Supplement und 5. eine Umrechnung der Prüfungsleistungen in das European Credit Transfer System (ECTS). (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Studenten die Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in der die Verleihung des akademischen Grades gemäß 25 Abs. 2 Nr. 3 beurkundet wird. VI Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen 49 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen als dem gewählten Studiengang erbracht wurden, können anerkannt werden, soweit diese gleichartig und gleichwertig sind. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss.

13 (2) Eine Diplomarbeit kann als Master s Thesis anerkannt werden. 46 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt. VII Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten 50 Übergangsbestimmungen Diese Satzung gilt für alle Studenten, die ihr Fachstudium ab dem Wintersemester 2004/05 an der Technischen Universität München aufnehmen. Abweichend von Satz 1 gilt diese Satzung auf Antrag für alle Studenten, die ihr Fachstudium bereits vor In-Kraft-Treten dieser Satzung an der TUM begonnen haben. Der Antrag ist mit der Anmeldung zur Prüfung zu stellen. 51 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Anlage Wertungstabellen für messbare Prüfungsleistungen in den sportpraktischen Prüfungen gemäß 34

14

15 1. Wertungstabellen Leichtathletik Männer Noten 100-m-Lauf 400-m-Lauf 3000-m-Lauf 5000-m-Lauf Weitsprung Hochsprung Kugelstoß Diskuswurf Speerwurf Schleuderballwurf 1,0 bis 11,60 bis 54,0 bis 9:45,0 bis 18:10,0 ab 6,30 1,75 ab 11,00 ab 34,00 ab 48,00 ab 50,00 1,3 11,61 11,74 54,1 54,7 9:45,1 9:58,1 18:10,1 18:26,1 6,29 6,19 1,73 10,99 10,72 33,98 32,98 47,98 46,42 49,98 48,78 1,7 11,75 11,88 54,8 55,4 9:58,2 10:11,2 18:26,2 18:42,2 6,18 6,08 1,71 10,71 10,44 32,96 31,96 46,40 44,84 48,76 47,56 2,0 11,89 12,02 55,5 56,1 10:11,3 10:24,3 18:42,3 18:58,3 6,07 5,97 1,69 10,43 10,16 31,94 30,94 44,82 43,26 47,54 46,34 2,3 12,03 12,16 56,2 56,8 10:24,4 10:37,4 18:58,4 19:14,4 5,96 5,86 1,67 10,15 9,88 30,92 29,92 43,24 41,68 46,32 45,12 2,7 12,17 12,30 56,9 57,5 10:37,5 10:50,5 19:14,5 19:30,5 5,85 5,75 1,65 9,87 9,60 29,90 28,90 41,66 40,10 45,10 43,90 3,0 12,31 12,44 57,6 58,2 10:50,6 11:03,6 19:30,6 19:46,6 5,74 5,64 1,63 9,59 9,32 28,88 27,88 40,08 38,52 43,88 42,68 3,3 12,45 12,58 58,3 58,9 11:03,7 11:16,7 19:46,7 20:02,7 5,63 5,53 1,61 9,31 9,04 27,86 26,86 38,50 36,94 42,66 41,46 3,7 12,59 12,72 59,0 59,6 11:16,8 11:29,8 20:02,8 20:18,8 5,52 5,42 1,59 9,03 8,76 26,84 25,84 36,92 35,36 41,44 40,24 4,0 12,73 12,86 59,7 60,3 11:29,9 11:42,9 20:18,9 20:34,9 5,41 5,31 1,57 8,75 8,48 25,82 24,82 35,34 33,78 40,22 39,02 4,3 12,87 13,00 60,4 61,0 11:43,0 11:56,0 20:35,0 20:51,0 5,30 5,20 1,55 8,47 8,20 24,80 23,80 33,76 32,20 39,00 37,80 4,7 13,01 13,14 61,1 61,7 11:56,1 12:09,1 20:51,1 21:07,1 5,19 5,09 1,53 8,19 7,92 23,78 22,78 32,18 30,62 37,78 36,58 5,0 ab 13,15 ab 61,8 ab 12:09,2 ab 21:07,2 bis 5,08 bis 1,51 bis 7,91 bis 22,76 bis 30,60 bis 36,56 Frauen Noten 100-m-Lauf 400-m-Lauf 3000-m-Lauf 5000-m-Lauf Weitsprung Hochsprung Kugelstoß Diskuswurf Speerwurf Schleuderballwurf 1,0 bis 13,40 bis 62,0 bis 11:30 bis 20:30,0 ab 5,00 1,50 ab 10,00 ab 31,00 ab 33,00 ab 42,00 1,3 13,41 13,53 62,1 63,0 11:30,1 11:42,1 20:30,1 21:00,1 4,99 4,89 1,48 9,99 9,74 30,98 29,88 32,98 31,78 41,98 40,78 1,7 13,54 13,66 63,1 64,0 11:42,2 11:54,2 21:00,2 21:30,2 4,88 4,78 1,46 9,73 9,48 29,86 28,76 31,76 30,56 40,76 39,56 2,0 13,67 13,79 64,1 65,0 11:54,3 12:06,3 21:30,3 22:00,3 4,77 4,67 1,44 9,47 9,22 28,74 27,64 30,54 29,34 39,54 38,34 2,3 13,80 13,92 65,1 66,0 12:06,4 12:18,4 22:00,4 22:30,4 4,66 4,56 1,42 9,21 8,96 27,62 26,52 29,32 28,12 38,32 37,12 2,7 13,93 14,05 66,1 67,0 12:18,5 12:30,5 22:30,5 23:00,5 4,55 4,45 1,40 8,95 8,70 26,50 25,40 28,10 26,90 37,10 35,90 3,0 14,06 14,18 67,1 68,0 12:30,6 12:42,6 23:00,6 23:30,6 4,44 4,34 1,38 8,69 8,44 25,38 24,28 26,88 25,68 35,88 34,68 3,3 14,19 14,31 68,1 69,0 12:42,7 12:54,7 23:30,7 24:00,7 4,33 4,23 1,36 8,43 8,18 24,26 23,16 25,66 24,46 34,66 33,46 3,7 14,32 14,44 69,1 70,0 12:54,8 13:06,8 24:00,8 24:30,8 4,22 4,12 1,34 8,17 7,92 23,14 22,04 24,44 23,24 33,44 32,24 4,0 14,45 14,57 70,1 71,0 13:06,9 13:18,9 24:30,9 25:00,9 4,11 4,01 1,32 7,91 7,66 22,02 20,92 23,22 22,02 32,22 31,02 4,3 14,58 14,70 71,1 72,0 13:19,0 13:31,0 25:01,0 25:31,0 4,00 3,90 1,30 7,65 7,40 20,90 19,80 22,00 20,80 31,00 29,80 4,7 14,71 14,83 72,1 73,0 13:31,1 13:43,1 25:31,1 26:01,1 3,89 3,79 1,28 7,39 7,14 19,78 18,68 20,78 19,58 29,78 28,58 5,0 ab 14,84 ab 73,1 ab13:43,2 ab 26:01,2 ab 3,78 bis 1,26 bis 7,13 bis 18,66 bis 19,56 bis 28,56

16

17 2. Wertungstabellen Schwimmen Männer: 100 m Note Brustschwimmen (Minuten) Freistilschwimmen (Minuten) Rückenschwimmen (Minuten) Schmetterlingschwimmen (Minuten) 1,0 bis 1:28,00 bis 1:12,00 bis 1:24,00 bis 1:22,00 1,3 1:28,01 1:29,80 1:12,01 1:13,80 1:24,01 1:25,80 1:22,01 1:23,80 1,7 1:29,81 1:32,20 1:13,81 1:16,20 1:25,81 1:28,20 1:23,81 1:26,20 2,0 1:32,21 1:34,00 1:16,21 1:18,00 1:28,21 1:30,00 1:26,21 1:28,00 2,3 1:34,01 1:35,80 1:18,01 1:19,80 1:30,01 1:31,80 1:28,01 1:29,80 2,7 1:35,81 1:38,20 1:19,81 1:22,20 1:31,81 1:34,20 1:29,81 1:32,20 3,0 1:38,21 1:40,00 1:22,21 1:24,00 1:34,21 1:36,00 1:32,21 1:34,00 3,3 1:40,01 1:41,80 1:24,01 1:25,80 1:36,01 1:37,80 1:34,01 1:35,80 3,7 1:41,81 1:44,20 1:25,81 1:28,20 1:37,81 1:40,20 1:35,81 1:38,20 4,0 1:44,21 1:46,00 1:28,21 1:30,00 1:40,21 1:42,00 1:38,21 1:40,00 4,3 1:46,01 1:47,80 1:30,01 1:31,80 1:42,01 1:43,80 1:40,01 1:41,80 4,7 1:47,81 1:50,20 1:31,81 1:34,20 1:43,81 1:46,20 1:41,81 1:44,20 5,0 ab 1:50,21 ab 1:34,21 ab 1:46,21 ab 1:44,21 Frauen: 100 m Note Brustschwimmen (Minuten) Freistilschwimmen (Minuten) Rückenschwimmen (Minuten) Schmetterlingschwi mmen (Minuten) 1,0 bis 1:37,00 bis 1:22,00 bis 1:34,00 bis 1:32,00 1,3 1:37,01 1:38,80 1:22,01 1:23,80 1:34,01 1:35,80 1:32,01 1:33,80 1,7 1:38,81 1:41,20 1:23,81 1:26,20 1:35,81 1:38,20 1:33,81 1:36,20 2,0 1:41,21 1:43,00 1:26,21 1:28,00 1:38,21 1:40,00 1:36,21 1:38,00 2,3 1:43,01 1:44,80 1:28,01 1:29,80 1:40,01 1:41,80 1:38,01 1:39,80 2,7 1:44,81 1:47,20 1:29,81 1:32,20 1:41,81 1:44,20 1:39,81 1:42,20 3,0 1:47,21 1:49,00 1:32,21 1:34,00 1:44,21 1:46,00 1:42,21 1:44,00 3,3 1:49,01 1:50,80 1:34,01 1:35,80 1:46,01 1:47,80 1:44,01 1:45,80 3,7 1:50,81 1:53,20 1:35,81 1:38,20 1:47,81 1:50,20 1:45,81 1:48,20 4,0 1:53,21 1:55,00 1:38,21 1:40,00 1:50,21 1:52,00 1:48,21 1:50,00 4,3 1:55,01 1:56,80 1:40,01 1:41,80 1:52,01 1:53,80 1:50,01 1:51,80 4,7 1:56,81 1:59,20 1:41,81 1:44,20 1:53,81 1:56,20 1:51,81 1:54,20 5,0 ab 1:59,21 ab 1:44,21 ab 1:56,21 ab 1:54,21

18 3. Wertungstabellen Skilanglauf und Rudern Skilanglauf Männer 1,0 = Richtzeit aus dem Mittel der zwei bis drei besten Laufzeiten Zeitaufschlag auf Richtwert Frauen 1,3 = + 3 % 1,3 = + 27 % 1,7 = + 6 % 1,7 = + 30 % 2,0 = + 9 % 2,0 = + 33 % 2,3 = + 12 % 2,3 = + 36 % 2,7 = + 15 % 2,7 = + 39 % 3,0 = + 18 % 3,0 = + 42 % 3,3 = + 21 % 3,3 = + 45 % 3,7 = + 24 % 3,7 = + 48 % 4,0 = + 27 % 4,0 = + 51 % 4,3 = + 30 % 4,3 = + 54 % 4,7 = + 33 % 4,7 = + 57 % 1,0 = + 24 % zur Richtzeit Männer Zeitaufschlag auf Richtwert 5,0 = + 36 % und mehr 5,0 = + 60 % und mehr Rudern: Männer Frauen 1,0 = bis 4:20,00 Min. 1,0 = bis 5:00,00 Min. 1,3 = 4:20,01 4:23,50 1,3 = 5:00,01 5:03,50 1,7 = 4:23,51 4:27,00 1,7 = 5:03,51 5:07,00 2,0 = 4:27,01 4:30,50 2,0 = 5:07,01 5:10,50 2,3 = 4:30,51 4:34,00 2,3 = 5:10,51 5:14,00 2,7 = 4:34,01 4:37,50 2,7 = 5:14,01 5:17,50 3,0 = 4:37,51 4:41,00 3,0 = 5:17,51 5:21,00 3,3 = 4:41,01 4:44,50 3,3 = 5:21,01 5:24,50 3,7 = 4:44,51 4:48,00 3,7 = 5:24,51 5:28,00 4,0 = 4:48,01 4:51,50 4,0 = 5:28,01 5:31,50 4,3 = 4:51,51 4:55,00 4,3 = 5:31,51 5:35,00 4,7 = 4:55,01 4:58,50 4,7 = 5:35,01 5:38,50 5,0 = ab 4:58,51 5,0 = ab 5:38,51

Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Universität Augsburg (DiplPOMathe) Allgemeine Bestimmungen.

Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Universität Augsburg (DiplPOMathe) Allgemeine Bestimmungen. L-1931-1-006 Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Universität Augsburg vom 17. September 1982 (KMBl II 1983, S. 125), geändert durch Satzung vom 31. Dezember 1982 [ *] (KMBl 1983

Mehr

Vom 16. Januar Inhaltsverzeichnis:

Vom 16. Januar Inhaltsverzeichnis: Satzung über die Durchführung von Modulstudien auf dem Gebiet des Bachelorstudiengangs Brauwesen und Getränketechnologie an der Technischen Universität München Vom 6. Januar 205 Auf Grund von Art. 3 Abs.

Mehr

D I E N S T B L A T T

D I E N S T B L A T T 651 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 2004 ausgegeben zu Saarbrücken, 12. Oktober 2004 Nr. 32 UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Seite... Studienordnung für den Diplom-Studiengang Sportwissenschaft.

Mehr

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Energietechnik und erneuerbare Energien an der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 25.07.2011 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30.03.2015

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Elektrotechnik mobiler Systeme an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Elektrotechnik mobiler Systeme an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Elektrotechnik mobiler Systeme an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 09.10.2013 In der Fassung einschließlich der Änderungssatzung vom 30.11.2015

Mehr

Studienordnung für den Masterstudiengang Literatur und Medien an der Universität Bayreuth. Vom 20. März 2003

Studienordnung für den Masterstudiengang Literatur und Medien an der Universität Bayreuth. Vom 20. März 2003 Studienordnung für den Masterstudiengang Literatur und Medien an der Universität Bayreuth Vom 20. März 2003 Auf Grund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 72 Abs. 1 Satz 1 und Art. 86a des Bayerischen Hochschulgesetzes

Mehr

Studiengangsprüfungsordnung

Studiengangsprüfungsordnung HOCHSCHULE BOCHUM Bochum, 22.07.2013 - Der Präsident - Az.: Dez.4 Ho Studiengangsprüfungsordnung für den Masterstudiengang Accounting, Auditing and Taxation des Fachbereichs Wirtschaft der Hochschule Bochum

Mehr

Studienordnung für den Master-Studiengang. Geodäsie und Geoinformation

Studienordnung für den Master-Studiengang. Geodäsie und Geoinformation Studienordnung für den Master-Studiengang Geodäsie und Geoinformation an der Technischen Universität München vom 10. November 2006 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des

Mehr

Studienordnung für den Master-Studiengang Innenarchitektur der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design. vom

Studienordnung für den Master-Studiengang Innenarchitektur der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design. vom Studienordnung für den Master-Studiengang Innenarchitektur der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design vom 25.05.2007 Aufgrund von 2 Abs. 1 in Verbindung mit 39 Abs. 1 des Gesetzes

Mehr

DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG DER ABTEILUNG V - PRODUKTION UND MEDIENWIRTSCHAFT der DER HOCHSCHULE FÜR FERNSEHEN UND FILM IN MÜNCHEN

DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG DER ABTEILUNG V - PRODUKTION UND MEDIENWIRTSCHAFT der DER HOCHSCHULE FÜR FERNSEHEN UND FILM IN MÜNCHEN Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, zuletzt geändert durch 18 des

Mehr

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009 Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen

Mehr

Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Landschaftsnutzung und Naturschutz Fachbereich Wirtschaft

Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Landschaftsnutzung und Naturschutz Fachbereich Wirtschaft Prüfungsordnung gültig ab WS 2002/03 Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Landschaftsnutzung und Naturschutz Fachbereich Wirtschaft PRÜFUNGSORDNUNG für den postgradualen Studiengang Nachhaltiger Tourismus

Mehr

Prüfungsordnung. berufsbegleitender MBA. General Management

Prüfungsordnung. berufsbegleitender MBA. General Management Prüfungsordnung berufsbegleitender MBA General Management Fachprüfungsordnung für den weiterbildenden MBA-Studiengang General Management des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel

Mehr

STUDIENPLAN FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG MATHEMATIK

STUDIENPLAN FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG MATHEMATIK STUDIENPLAN FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG MATHEMATIK an der Technischen Universität München gemäß FPO vom 12. Januar 2005 Es werden folgende Studienrichtungen angeboten: I W Ph N mit dem Nebenfach Informatik

Mehr

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt

Mehr

Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wissenschaftliche Grundlagen des Sports an der Technischen Universität München

Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wissenschaftliche Grundlagen des Sports an der Technischen Universität München Seite 1 Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wissenschaftliche Grundlagen des Sports an der Technischen Universität München Vom 30. Juni 2008 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2

Mehr

DIPLOM-PRÜFUNGSORDNUNG PHYSIK UND. Änderungen der Diplom-Prüfungsordnung FACHBEREICH PHYSIK. der. Universität Gesamthochschule Kassel

DIPLOM-PRÜFUNGSORDNUNG PHYSIK UND. Änderungen der Diplom-Prüfungsordnung FACHBEREICH PHYSIK. der. Universität Gesamthochschule Kassel DIPLOM-PRÜFUNGSORDNUNG PHYSIK UND Änderungen der Diplom-Prüfungsordnung FACHBEREICH PHYSIK der Universität Gesamthochschule Kassel --L I. Allgemeines 1 Zweck der Prüfung Die Diplomprüfung bildet den ersten

Mehr

I. Allgemeine Prüfungsbestimmungen

I. Allgemeine Prüfungsbestimmungen Ausführungsbestimmungen des Bachelor of Science Studiengangs Maschinenbau - Mechanical and Process Engineering vom 07. Juni 2005 zu den Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der Technischen Universität Darmstadt

Mehr

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr.11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer

Mehr

Die Absolventen sollen nach ihrem Studium für folgende Tätigkeitsfelder qualifiziert

Die Absolventen sollen nach ihrem Studium für folgende Tätigkeitsfelder qualifiziert Studien- und Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Elektromobilität an der Technischen Hochschule Ingolstadt (THI) in Kooperation mit der Westsächsischen Hochschule Zwickau (WHZ)

Mehr

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Otto-Friedrich-Universität Bamberg Studien- und Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Klassische Philologie/Latinistik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 10. Februar 2009 (Fundstelle:

Mehr

Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Universität München

Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Universität München Seite 1 Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Universität München inoffizielle lesbare Fassung vom 14.12.2012 rechtsverbindlich

Mehr

1 Geltungsbereich. Allgemeine Ziele und Inhalte des Studiums

1 Geltungsbereich. Allgemeine Ziele und Inhalte des Studiums Hinweis: Der Text der im folgenden veröffentlichten Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt, gleichwohl sind Irrtümer nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist jeweils der amtliche,

Mehr

Bestimmungen. für den. Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen. Abschluss: Master of Science (M. Sc.) vom Version 5

Bestimmungen. für den. Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen. Abschluss: Master of Science (M. Sc.) vom Version 5 und C Bestimmungen für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Abschluss: Master of Science (M. Sc.) vom 24.03.2010 Version 5 40-W/M Aufbau des Studiengangs 41-W/M Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsplan

Mehr

WFK. vom 2007

WFK. vom 2007 4.1-6031.12-sc 221041.0556-WFK Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Stadt. Raum. Gesellschaft Integrierte Stadtentwicklung (Integrated Urban Development) an der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule

Mehr

Inhaltsübersicht. 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

Inhaltsübersicht. 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Elektromobilität an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ingolstadt vom 09.10.2013 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2,

Mehr

Fachprüfungsordnung. für den Master-Studiengang. Angewandte Informatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31.

Fachprüfungsordnung. für den Master-Studiengang. Angewandte Informatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31. Fachprüfungsordnung für den Master-Studiengang Angewandte Informatik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-63.pdf)

Mehr

p u b l i c u s Amtliches Veröffentlichungsorgan der Fachhochschule Trier

p u b l i c u s Amtliches Veröffentlichungsorgan der Fachhochschule Trier p u b l i c u s Amtliches Veröffentlichungsorgan der Fachhochschule Trier 2010 Veröffentlicht am 07.09.2010 Nr. 11/S. 96 Tag Inhalt Seite 07.09.2010 Prüfungsordnung für Studierende im Master- Studiengang

Mehr

Bachelor-Studiengang Biochemie

Bachelor-Studiengang Biochemie Bachelor-Studiengang Biochemie Informationen für Erstsemester zur Abwicklung studienbegleitender Prüfungen Prüfungssekretariat Biochemie Dekanat für Biowissenschaften, INF 234, 5. OG, Raum 515 Aufbau des

Mehr

Vom 24. Januar Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Vom 24. Januar Abs. 3 erhält folgende Fassung: Seite 1 Satzung zur Änderung der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Brauwesen mit Abschluss Diplom-Braumeister an der Technischen Universität München Vom 24. Januar 2012 Aufgrund von

Mehr

Fachprüfungsordnung gem. Satzung der LMU zur Übernahme des Diplomstudiengangs der Technischen Universität München vom

Fachprüfungsordnung gem. Satzung der LMU zur Übernahme des Diplomstudiengangs der Technischen Universität München vom Fachprüfungsordnung gem. Satzung der LMU zur Übernahme des Diplomstudiengangs der Technischen Universität München vom 13.01.2003 Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes-

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 6. November 2006

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 6. November 2006 Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 6. November 2006 In der Fassung einschließlich der Änderungssatzung vom 30.11.2015 Aufgrund

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Karlsruher Institut für Technologie Amtliche Bekanntmachung 2012 Ausgegeben Karlsruhe, den 19. März

Mehr

STUDIENPLAN FÜR DEN DIPLOM-STUDIENGANG TECHNOMATHEMATIK an der Technischen Universität München. Übersicht Vorstudium

STUDIENPLAN FÜR DEN DIPLOM-STUDIENGANG TECHNOMATHEMATIK an der Technischen Universität München. Übersicht Vorstudium STUDIENPLAN FÜR DEN DIPLOM-STUDIENGANG TECHNOMATHEMATIK an der Technischen Universität München Übersicht Vorstudium Das erste Anwendungsgebiet im Grundstudium ist Physik (1. und 2. Sem.) Im 3. und 4. Sem.

Mehr

Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)

Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) Vom 31. August 2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 503) Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) Anlage B. Fachspezifische Bestimmungen der Prüfungsordnung für

Mehr

Inhaltsverzeichnis. IV. Schlußbestimmung 19 Inkrafttreten

Inhaltsverzeichnis. IV. Schlußbestimmung 19 Inkrafttreten Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Prähistorische Archäologie am Fachbereich Geschichts- und Kulturwissenschaften der Freien Universität Berlin Präambel Aufgrund von 14 Abs. 1 Nr.

Mehr

Vierte Satzung zur Änderung der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen an der Technischen Universität München

Vierte Satzung zur Änderung der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen an der Technischen Universität München 1 Vierte Satzung zur Änderung der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen an der Technischen Universität München Vom 25. April 2014 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz

Mehr

Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Maschinenbau und Management an der Technischen Universität München

Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Maschinenbau und Management an der Technischen Universität München Seite 1 Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Maschinenbau und Management an der Technischen Universität München Vom 26. Juni 2008 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

Mehr

Konsolidierte Fassung der Universität Bayreuth:

Konsolidierte Fassung der Universität Bayreuth: Konsolidierte Fassung der Universität Bayreuth: Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl sind Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche,

Mehr

Universität Hamburg S TUDIENORDNUNG. für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften (4. 10.

Universität Hamburg S TUDIENORDNUNG. für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften (4. 10. Universität Hamburg Fachbereich Wirtschaftswissenschaften S TUDIENORDNUNG für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre (4. 10. 1996) 2 Die Studienordnung konkretisiert die Prüfungsordnung und regelt

Mehr

Änderungen in der Musterprüfungsordnung für den Bachelor Technical Education im Vergleich zur vorigen Prüfungsordnung

Änderungen in der Musterprüfungsordnung für den Bachelor Technical Education im Vergleich zur vorigen Prüfungsordnung Änderungen in der Musterprüfungsordnung für den Bachelor Technical Education im Vergleich zur vorigen Prüfungsordnung Thema Alte PO Muster-Prüfungsordnung Paragraph Absatz Satz Bearbeitungsfrist Acht Wochen

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften. Fachrichtung Physik. Studienordnung

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften. Fachrichtung Physik. Studienordnung Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Physik Studienordnung für das "studierte Fach" Physik im Studiengang Lehramt an Mittelschulen Vom 09.09.2003 Auf

Mehr

Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft

Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft Vom 2. April 2012 Die Philosophisch-humanwissenschaftliche Fakultät erlässt, gestützt auf Artikel 44 des Statuts der

Mehr

vom Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

vom Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 28 vom 29.09.2014, Seite 308-313 Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Nachhaltige Unternehmensführung

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Engineering and Management an der Technischen Hochschule Ingolstadt

Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Engineering and Management an der Technischen Hochschule Ingolstadt Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Engineering and Management an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 24.11.2014 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 58 Abs. 1 Satz 1, Art.

Mehr

Ordnung. für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg. Vom 18.

Ordnung. für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg. Vom 18. Ordnung für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg Vom 18. Mai 2004 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen

Mehr

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Otto-Friedrich-Universität Bamberg Studien- und Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Neuere deutsche Literatur: Geschichte, Gegenwart, Vermittlung/Modern German Literature: History, Present, Mediation

Mehr

46 Bachelor-Studiengang Mediendesign und digitale Gestaltung

46 Bachelor-Studiengang Mediendesign und digitale Gestaltung Mediendesign und digitale Gestaltung, Seite 1 von 5 46 Bachelor-Studiengang Mediendesign und digitale Gestaltung (1) Studienstruktur Das Studium Mediendesign und digitale Gestaltung umfasst 25 Module in

Mehr

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG SOZIOLOGIE: DYNAMIKEN GESELLSCHAFTLICHEN WANDELS FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG SOZIOLOGIE: DYNAMIKEN GESELLSCHAFTLICHEN WANDELS FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG SOZIOLOGIE: DYNAMIKEN GESELLSCHAFTLICHEN WANDELS Neufassung beschlossen durch den Fachbereichsrat des

Mehr

Fachprüfungsordnung. für den Bachelor-Studiengang. Wirtschaftsinformatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31.

Fachprüfungsordnung. für den Bachelor-Studiengang. Wirtschaftsinformatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31. Fachprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-62.pdf)

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Verbundwerkstoffe an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Fachhochschule Hof

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Verbundwerkstoffe an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Fachhochschule Hof Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Verbundwerkstoffe an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Fachhochschule Hof Vom 4. April 2008 (in der Fassung der zweiten Änderungssatzung)

Mehr

Satzung des Fachbereichs Bauwesen der Fachhochschule Lübeck über das Studium im grundständigen Studiengang Bauingenieurwesen

Satzung des Fachbereichs Bauwesen der Fachhochschule Lübeck über das Studium im grundständigen Studiengang Bauingenieurwesen Satzung des Fachbereichs Bauwesen der Fachhochschule Lübeck über das Studium im grundständigen Studiengang Bauingenieurwesen mit dem Abschluss Bachelor (Studienordnung Bauingenieurwesen Bachelor) Vom 19.

Mehr

Fachprüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Molekulare Biotechnologie an der Technischen Universität München

Fachprüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Molekulare Biotechnologie an der Technischen Universität München Fachprüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Molekulare Biotechnologie an der Technischen Universität München Vom 8. September 2000 mit Änderung vom 2. Juli 2001 und zweiter Änderung vom

Mehr

Satzung für das Weiterbildungszertifikat Structural Mechanics an der Technischen Hochschule Ingolstadt und der Hochschule Landshut

Satzung für das Weiterbildungszertifikat Structural Mechanics an der Technischen Hochschule Ingolstadt und der Hochschule Landshut Satzung für das Weiterbildungszertifikat Structural Mechanics an der Technischen Hochschule Ingolstadt und der Hochschule Landshut Vom 10. September 2015 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 43 Abs.

Mehr

1 Zweck der Studien und Prüfungsordnung 1 Diese Studien und Prüfungsordnung regelt

1 Zweck der Studien und Prüfungsordnung 1 Diese Studien und Prüfungsordnung regelt Studien und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Innenarchitektur / Interior Design & Interior Architecture an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Coburg (SPO B IA) Vom 6.

Mehr

und ein Seminar (2 SWS) zu belegen. D. h. es müssen insgesamt 6 SWS je gewähltem Fach absolviert werden.

und ein Seminar (2 SWS) zu belegen. D. h. es müssen insgesamt 6 SWS je gewähltem Fach absolviert werden. VEREINBARUNG des Instituts für Psychologie und der Fakultät für Mathematik und Informatik zur Durchführung des Nebenfaches Psychologie im Rahmen des Diplomstudienganges Informatik (überarbeitet im November

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Ziel des Studiums, Akademischer Grad

1 Geltungsbereich. 2 Ziel des Studiums, Akademischer Grad Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang English and American Culture and Business Studies/Anglistik, Amerikanistik und Wirtschaftwissenschaften des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt

Amtliches Mitteilungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität, Nr. 1/005 Amtliches Mitteilungsblatt Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Studienordnung für den Studiengang Herausgeber: Satz und Vertrieb: Der Präsident

Mehr

Nachstehende Studien- und Prüfungsordnung wurde geprüft und in der 348. Sitzung des Senats am verabschiedet.

Nachstehende Studien- und Prüfungsordnung wurde geprüft und in der 348. Sitzung des Senats am verabschiedet. Nachstehende Studien- und Prüfungsordnung wurde geprüft und in der 348. Sitzung des Senats am 15.07.2015 verabschiedet. Nur diese Studien- und Prüfungsordnung ist daher verbindlich! Prof. Dr. Rainald Kasprik

Mehr

- Besondere Bestimmungen - Technischen Universität Ilmenau, Fakultät für Maschinenbau, für den Diplomstudiengang

- Besondere Bestimmungen - Technischen Universität Ilmenau, Fakultät für Maschinenbau, für den Diplomstudiengang Diplomprüfungsordnung - Besondere Bestimmungen - der Technischen Universität Ilmenau, Fakultät für Maschinenbau, für den Diplomstudiengang Maschinenbau Gemäß 5 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit 79 Abs. 2

Mehr

Inhaltsübersicht. 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

Inhaltsübersicht. 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Elektro- und Informationstechnik an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt vom 25.07.2011 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2,

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät. Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät

Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät. Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung in der mit Wirkung vom 13.1.1999 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Mehr

Präambel. Inhaltsverzeichnis. 1 Geltungsbereich. 2 Prüfungsausschuss. 3 Regelstudienzeit. 4 Umfang der Prüfungs- und Studienleistungen.

Präambel. Inhaltsverzeichnis. 1 Geltungsbereich. 2 Prüfungsausschuss. 3 Regelstudienzeit. 4 Umfang der Prüfungs- und Studienleistungen. Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Geschichte und Kulturen Altvorderasiens mit den Schwerpunkten Altorientalistik und Vorderasiatische Archäologie Präambel Aufgrund von 14 Absatz 1 Nr. 2 Teilgrundordnung

Mehr

Universitätsstr Bayreuth Tel.: 0921 / Fax: 0921 /

Universitätsstr Bayreuth Tel.: 0921 / Fax: 0921 / HERAUSGEBER Zentrale Universitätsverwaltung Abteilung I, Akademische Angelegenheiten Universitätsstr. 30 95440 Bayreuth Tel.: 0921 / 55-5215 Fax: 0921 / 55-5325 PÄDAGOGIK (MAGISTER) Der Text dieser Studienordnung

Mehr

Neufassung der Studienordnung, Stand 9. März 2000

Neufassung der Studienordnung, Stand 9. März 2000 Neufassung der Studienordnung, Stand 9. März 2000 Fassung nach der Sitzung der Kommission für das Aufbaustudium Informatik vom 11. Januar 2000 Studienordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen

Mehr

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt. Vom 21. März 2016

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt. Vom 21. März 2016 Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt Vom 21. März 2016 geändert durch Satzung vom 5. August 2016 Aufgrund des Art. 5 3 Satz 1 des Konkordats

Mehr

Inhaltsübersicht. Anhang: Exemplarischer Studienplan

Inhaltsübersicht. Anhang: Exemplarischer Studienplan Studienordnung für den Studiengang Soziologie als Ergänzungsfach im Bachelor-Kernfachstudium der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 22.06.05 Aufgrund des 2 Abs. 4 und

Mehr

Ordnung der Universität Trier. für die Prüfung im Masterstudiengang. Organisation des Sozialen

Ordnung der Universität Trier. für die Prüfung im Masterstudiengang. Organisation des Sozialen Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Masterstudiengang Organisation des Sozialen Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November

Mehr

Neufassung der Prüfungsordnung Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science)

Neufassung der Prüfungsordnung Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science) Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 96 - Nr. 16 / 2014 (26.09.2014) - Seite 32 - Neufassung der Prüfungsordnung Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science) Auf der Grundlage des 7 Absatz

Mehr

1 Zweck der Studien und Prüfungsordnung 1 Diese Studien und Prüfungsordnung regelt

1 Zweck der Studien und Prüfungsordnung 1 Diese Studien und Prüfungsordnung regelt Studien und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Coburg (SPO B ET) Vom 26. April 2007 Auf Grund von Art.13 Abs.1, 58

Mehr

vom 25.07.2011 Präambel

vom 25.07.2011 Präambel Studien- und Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt vom 25.07.2011 Präambel Aufgrund von Art. 13

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Technisches Beschaffungsmanagement an der Technischen Hochschule Ingolstadt. Vom 28.11.

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Technisches Beschaffungsmanagement an der Technischen Hochschule Ingolstadt. Vom 28.11. Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Technisches Beschaffungsmanagement an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 28.11.2011 In der Fassung einschließlich der Änderungssatzung vom

Mehr

(Fundstelle:

(Fundstelle: Studienordnung für den Diplomstudiengang Romanistik (Schwerpunkte: Französisch/Italienisch/Spanisch) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-17.pdf)

Mehr

Studienordnung für den Diplom-Studiengang Biologie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. 1 Geltungsbereich. 2 Studiendauer

Studienordnung für den Diplom-Studiengang Biologie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. 1 Geltungsbereich. 2 Studiendauer Studienordnung für den Diplom-Studiengang Biologie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Gemäß 5 Abs. 1 i. V. m. 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG)

Mehr

Nichtamtliche Lesefassung Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Bachelorstudiengang Deutsch als Fremdsprache (Nebenfach)

Nichtamtliche Lesefassung Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Bachelorstudiengang Deutsch als Fremdsprache (Nebenfach) Nichtamtliche Lesefassung Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Bachelorstudiengang Deutsch als Fremdsprache (Nebenfach) Vom 2. April 2009 Geändert am 06. November 2011 Aufgrund des 7 Abs. 2

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Französisch im Studiengang Höheres Lehramt an Gymnasien Vom 30.01.2004

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Karlsruher Institut für Technologie Amtliche Bekanntmachung 2011 Ausgegeben Karlsruhe, den 21. April

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Inhaltsübersicht. Vorbemerkung zum Sprachgebrauch M-420-1-1-000 Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Materialwissenschaften der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vom 13. Januar 2003 (KWMBl II S. 1726) Aufgrund

Mehr

ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG

ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR FÜR DIE LEHREINHEIT KUNST/KUNSTPÄDAGOGIK

Mehr

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Finale Fassung Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang International Management an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ingolstadt vom 25.06.202 Aufgrund von Art. 3 Abs. Satz 2,

Mehr

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN gemäß 41 Absatz 1 NHG befürwortet in der 111. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre

Mehr

Änderungen in der Musterprüfungsordnung für den Bachelor Sonderpädagogik im Vergleich zur vorigen Prüfungsordnung

Änderungen in der Musterprüfungsordnung für den Bachelor Sonderpädagogik im Vergleich zur vorigen Prüfungsordnung Änderungen in der Musterprüfungsordnung für den Bachelor Sonderpädagogik im Vergleich zur vorigen Prüfungsordnung Thema Alte PO Muster-Prüfungsordnung Paragraph Absatz Satz Modul Bachelorarbeit Das Modul

Mehr

1 Studienziel 1 Ziel ist die Vermittlung von Fähigkeiten, die

1 Studienziel 1 Ziel ist die Vermittlung von Fähigkeiten, die Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Coburg (SPO M MG) Vom 8. Oktober 2007 Auf Grund von Art. 13 Abs.1,

Mehr

Erfolgreich studieren.

Erfolgreich studieren. Erfolgreich studieren. Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Albstadt-Sigmaringen für Masterstudiengänge (ausgenommen weiterbildende Masterstudiengänge) Besonderer Teil für den Studiengang Facility

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen ...' #...,. ~... --_. '. '.'.'...'...... '... :,: T.. ~, T.. ~; HEINRICH HEINE UNIVERSITÄT DÜSSELDORF Amtliche Bekanntmachungen.~ Herausgeber: Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Redaktion:

Mehr

Studienordnung AFS Umwelttechnik und Recycling 1

Studienordnung AFS Umwelttechnik und Recycling 1 Studienordnung AFS Umwelttechnik und Recycling 1 S T U D I E N O R D N U N G für den Diplomstudiengang Umwelttechnik und Recycling als berufsbegleitendes Aufbaustudium an der Fakultät Physikalische Technik

Mehr

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN befürwortet in der 83. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 17.03.2010

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Soziale Arbeit an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg (SPO M SA)

Studien- und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Soziale Arbeit an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg (SPO M SA) Studien- und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Soziale Arbeit an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg (SPO M SA) Vom 24. Juni 206 Auf Grund von Art.3 Abs., 43 Abs.5,

Mehr

Studiengang Bachelor of Arts (B.A.)

Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) geko/01.10.2013 Prüfungsordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) vom 25.11.2011 in der Fassung der fachspezifischen Bestimmungen

Mehr

Bachelor- und Masterstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft

Bachelor- und Masterstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft Prof. Dr.-Ing. Balthasar Novák Institut für Leichtbau Entwerfen und Konstruieren Bachelor- und Masterstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft Informationen zur Prüfungsordnung Prof. Dr.-Ing.

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung 2008 Ausgegeben Karlsruhe, den 28. Mai 2008 Nr. 22 I n h a l t Seite Satzung für das hochschuleigene Zulassungsverfahren 84 im Masterstudiengang Maschinenbau an der Universität

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Chemie mit akademischer Abschlussprüfung Master of Science (M. Sc.

Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Chemie mit akademischer Abschlussprüfung Master of Science (M. Sc. Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Chemie mit akademischer Abschlussprüfung Master of Science (M. Sc.) Aufgrund von 19 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 9, 34 Abs. 1 LHG (GBl.

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Amtliche Mitteilungen Datum 16. Dezember 2013 Nr. 158/2013 I n h a l t : Zweite Satzung zur Änderung der Einheitlichen Regelungen für die Bachelor-und Master-Studiengänge Maschinenbau, Fahrzeugbau, Wirtschaftsingenieurwesen

Mehr

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Otto-Friedrich-Universität Bamberg Studien- und Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Romanistik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 10. Februar 2009 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2009/2009-10.pdf)

Mehr

Fachspezifische Bestimmungen für das Fach Geschichte (BA-Studium) zur Gemeinsamen Prüfungsordnung (GemPO) von 2012

Fachspezifische Bestimmungen für das Fach Geschichte (BA-Studium) zur Gemeinsamen Prüfungsordnung (GemPO) von 2012 Fakultät für Geschichtswissenschaft Fachspezifische Bestimmungen für das Fach Geschichte (BA-Studium) zur Gemeinsamen Prüfungsordnung (GemPO) von 2012 Zu 1 GemPO: Ziele des Studiums Das Studium der Geschichtswissenschaft

Mehr

Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes. Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen Schule für Architektur Saar

Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes. Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen Schule für Architektur Saar Anlage zur Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Architektur Seite 1 Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen Schule

Mehr

- - Geltungsbereich Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Prüfung im

- - Geltungsbereich Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Prüfung im Studienordnung für den Studiengang POLITIKWISSENSCHAFT als Ergänzungsfach im Bachelorstudium an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 16.10.2002 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86 Abs. 1 des Gesetzes

Mehr

Studienordnung für den Studiengang Romanistik im Masterstudium der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom

Studienordnung für den Studiengang Romanistik im Masterstudium der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom Studienordnung für den Studiengang Romanistik im Masterstudium der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 12.04.2006 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 94 Abs. 1 des Gesetzes

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 388

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 388 AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 01.03.2016 Nr.: 388 Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang International Business Administration (Übergangsregelung), veröffentlicht in der Amtlichen

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Flug- und Fahrzeuginformatik an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt

Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Flug- und Fahrzeuginformatik an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Flug- und Fahrzeuginformatik an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt Vom 22. April 2009 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2,

Mehr