Pflichtenheft für die Zertifizierungskommission

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1 I. Grundlagen Art. 1 Reglement 1 Das Pflichtenheft stützt sich auf Art. 2 ff. des Reglements zur Zertifizierung für vorbildliche Kleintierhaltung von Kleintiere Schweiz. Art. 2 Art. 2 Geltungsbereich, Zweck 1 Das Pflichtenheft regelt zusammen mit dem Reglement zur Zertifizierung die Aufgaben, die Verantwortungen und Kompetenzen der Zertifizierungskommission. II. Organisation Art. 3 Kommission 1 Die Zertifizierungskommission besteht aus 7 Mitgliedern. 2 Sie untersteht dem Vorstand von Kleintiere Schweiz. Die Mitglieder werden vom Vorstand Kleintiere Schweiz gewählt, auf Vorschlag der Fachverbände (FV) und der Interessengemeinschaft Meerschweinchen (IGM). 3 Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) bestimmt seinen Vertreter selbst. 4 Mindestens 2 Mitglieder sind im Besitz des Ausweises Zertifizierer Kleintiere Schweiz Art. 4 Zusammensetzung - 1 Vorstandsmitglied von Kleintiere Schweiz und zugleich Präsident der Zertifizierungskommission - 1 zertifiziertes Mitglied als Vertreter jedes Fachverbandes des SRKV, SRGV, SRTV, Parus - 1 zertifiziertes Mitglied als Vertreter der IG Meerschweinchen - 1 Mitglied als Vertreter des BVET - Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen teil mit Antrags- und Beratungsrecht.

2 Art. 5 Pflichten, Aufgaben 1 Bestimmen der Anforderungsprofile und Fragebogen für die Zertifizierung, auf Antrag der Fachverbandsarbeitsgruppen und der IGM. 2 Verlangen von Anpassungen im Anforderungsprofil, die den Zielen der Zertifizierung für eine vorbildliche Kleintierhaltung entsprechen. 3 Durchführung der jährlichen Arbeitssitzung mit allen Zertifizierern und den Ausbildungsverantwortlichen für die Zertifizierer. 4 Pflicht zur Meldung von Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung an das zuständige kantonale Veterinäramt. 5 Erstellen des Jahresberichtes zur Zertifizierung zuhanden des Vorstandes Kleintiere Schweiz. Termin Ende Januar. Art. 6 Befugnisse, Rechte 1 Ernennung der Zertifizierer, auf Antrag der Ausbildungsverantwortlichen. 2 Bestimmen der Anforderungen in der Grundausbildung und der Weiterbildung für die Zertifizierer. 3 Festlegen der Pflichtkurse im Kurskalender von Kleintiere Schweiz für die Zertifizierer. 4 Aussprechen von Disziplinarmassnahmen, bis zum Entzug des Ausweises, gegenüber den Zertifizierern. 5 Antragsrecht an den Vorstand Kleintiere Schweiz für Änderungen im Zertifizierungsreglement sowie für die Gebühren der Zertifizierung und die Entschädigung der Zertifizierer. 6 Beschluss von Sanktionen im Rahmen des Reglements für die Zertifizierung, gegen mit dem Zertifikat ausgezeichnete Verbandsmitglieder, nach Anhörung der Betroffenen. 7 Abschliessende Behandlung von Wiedererwägungsanträgen, mit Anhörung der Betroffenen vor der Kommission. III. Geschäftsablauf Art. 7 Geschäftskoordination 1 Der Präsident koordiniert sämtliche Geschäfte und überwacht den Vollzug der Beschlüsse. Muss unverzüglich gehandelt werden, fällt er einen Präsidialentscheid. Die Kommission ist an der nächsten Sitzung darüber zu informieren. In seinen Aufgaben wird er unterstützt durch die Geschäftsstelle. Art. 8 Sitzungen 1 Bei der Sitzungsplanung ist auf die Planung des Vorstandes Kleintiere Schweiz und der Fachverbände sowie der Interessengemeinschaft Rücksicht zu nehmen. Kommissionssitzungen finden bei zwingenden Geschäften statt oder wenn es die Mehrheit der Mitglieder verlangt. 2 Sitzungsteilnehmer haben in den Ausstand zu treten, wenn sie durch einen Verhandlungsgegenstand persönlich betroffen oder mit einem Beteiligten verwandt oder verschwägert sind. Kleintiere Schweiz - 2 -

3 Art. 9 Einladung an Sitzungen 1 Der Geschäftsführer lädt auf Weisung des Präsidenten zur Sitzung ein. Einladungen an die Teilnehmer der Kommissionssitzungen haben 10 Tage und an die Arbeitssitzung 30 Tage vor dem Termin zu erfolgen. Art. 10 Teilnahmepflicht 1 Mitglieder der Kommission dürfen der Sitzung nur aus zwingenden Gründen fernbleiben. Vertreter der Fachverbände und der Interessengemeinschaft bieten bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied auf. Art. 11 Traktandenliste 1 Der Einladung liegt eine Traktandenliste bei. Die Mitglieder müssen zur Vorbereitung genügend Informationen über die zu behandelnden Geschäfte erhalten. 2 Nach Erhalt der Traktandenliste können die Mitglieder innert dreier Tage zusätzliche Traktanden, mit ausreichender Begründung, einreichen. Art. 12 Schweigepflicht 1 Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Alle Sitzungsteilnehmer unterstehen der Schweigepflicht. Der Kommissionspräsident legt fest, was für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Art. 13 Stimmrecht 1 In der Kommission haben sämtliche gewählten Mitglieder und der Vertreter des BVET ein Stimmrecht. Art. 14 Protokoll 1 Die Sitzungsprotokolle werden durch den Geschäftsführer erstellt und werden jedem Mitglied und dem Vorstand Kleintiere Schweiz innert 14 Tagen zugestellt. 2 Die Protokolle sind vertraulich zu behandeln. Art. 15 Unterschriftenregelung 1 Die Fachverbandsmitglieder, die Interessengemeinschaftsmitglieder und der Geschäftsführer führen die Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Kommissionspräsidenten. 2 Die Ausweise der Zertifizierer werden von Kleintiere Schweiz erstellt. Die schriftliche Bestätigung an den Zertifizierten über die Annahme oder Ablehnung des Antrages zum Zertifikat oder zur Vignette für die Nachzertifizierung wird vom Kommissionspräsidenten und dem Geschäftsführer unterzeichnet. Art. 16 Entschädigung 1 Die Kommissionsmitglieder haben Anrecht auf eine Sitzungs- und Spesenentschädigung. Diese entspricht der Regelung wie im Vorstand Kleintiere Schweiz. 2 Die Sitzungs- und Spesenbelege sind vom Kommissionspräsidenten zu visieren. Kleintiere Schweiz - 3 -

4 IV. Funktionsbezogene Aufgaben Art. 17 Präsident 1 Beruft Sitzungen ein und bestimmt die Traktanden. Leitet die Kommissionssitzung und die Arbeitssitzung mit den Zertifizierern und den Ausbildungsverantwortlichen. 2 Vertritt die Kommission im Vorstand Kleintiere Schweiz und in der Öffentlichkeit. 3 Entscheidet über die Erteilung der Zertifizierung auf Antrag der Zertifizierer. Art. 18 Mitglied FV / IG 1 Antragsrecht für Anpassungen und Ergänzungen im Anforderungsprofil des eigenen Fachverbandes oder der Interessengemeinschaft IGM. 2 Bereitschaft, für die Ausbildung der Zertifizierer als Kursleiter oder als Referent für Zertifizierungsvorträge eingesetzt zu werden. 3 Vertritt die Kommission in seinem Fachverband oder in der Interessengemeinschaft IGM. Art. 19 BVET 1 Vertritt die Interessen des Bundesamtes für. 2 Orientieren in der Kommission über die Entwicklung von Tierschutzgesetzgebungen und Tierschutzprojekten aus dem Kleintierhaltungsbereich. Art. 20 Geschäftsführer 1 Überwacht die Aus- und Weiterbildungspflicht der Zertifizierer. 2 Organisiert und koordiniert den Einsatz und die Zuteilung der Zertifizierer. 3 Plant mit dem Ausbildungsverantwortlichen die begleiteten Zertifizierungen und bestimmt die Begleitzertifizierer. 4 Überprüft die Anmeldung und Zulassung zur Zertifizierung inkl. Einzahlung. 5 Mitteilung an das Verbandsmitglied mit Überreichung der Plakette oder Nachzertifizierungsvignette bei erfolgreicher Zertifizierung. Bei Ablehnung ist die Mitteilung zu begründen. 6 Führt das Register der zertifizierten Verbandsmitglieder und überwacht die Termine für die Nachzertifizierungen. 7 Überwacht die Fristen zur Behebung von Mängeln und die Nachkontrollen. 8 Entscheidet über die zusätzlichen Kontrollen bei zertifizierten Verbandsmitgliedern, auf Hinweise von Aussenstehenden oder Zertifizierern. 9 Ist verantwortlich für die Veröffentlichung der erfolgreichen Zertifizierungen im Publikationsorgan von Kleintiere Schweiz. 10 Abgabe einer aktualisierten Liste der zertifizierten Verbandsmitglieder anfangs Jahr an die Fachverbände und Interessengemeinschaft sowie auf Anfrage an das BVET und die kantonalen Veterinärämter. Das Datenschutzreglement von Kleintiere Schweiz ist dabei einzuhalten. Kleintiere Schweiz - 4 -

5 V. Schlussbestimmungen 1 Was nicht in diesem Pflichtenheft festgelegt ist, untersteht dem Entscheid des Vorstandes Kleintiere Schweiz. 2 Ergeben sich durch die Übersetzung in eine andere Sprache Widersprüche, so ist der deutsche Text massgebend. 3 Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personenund Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter. 4 Dieses Pflichtenheft wurde an der Vorstandssitzung von Kleintiere Schweiz vom 5. Oktober 2007 in Zürich genehmigt und tritt sofort in Kraft. Es setzt alle früheren Beschlüsse ausser Kraft. Birmensdorf / Liestal, Kleintiere Schweiz Der Präsident Der Sekretär sig. Gion P. Gross sig. Kurt Lirgg Kleintiere Schweiz - 5 -

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