Schiedsrichterkommission REGLEMENT. Ausgabe Reglement für Schiedsrichter-Coaches (RSC)
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- Lennart Beltz
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1 Schiedsrichterkommission REGLEMENT Ausgabe 2016 Reglement für Schiedsrichter-Coaches (RSC)
2 1. Zweck und Terminologie 1.1 Das Reglement für Schiedsrichter-Coaches RSC bezweckt die Konkretisierung der Aufgaben und Kompetenzen der Coaches (Schiedsrichterinspizienten). Es ist zusätzlich zum Reglement für Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten anwendbar, wobei bei Widersprüchen das RSC Vorrang bei der Anwendung hat. 1.2 Der Gebrauch der männlichen Schreibweise dient lediglich der Vereinfachung und gilt auch für die weibliche Form. 2 Voraussetzungen 2.1 Jeder Coach muss Mitglied eines dem SFV angehörenden Klubs sein. 2.2 Die Tätigkeit als Coach ist befristet bis zum 30. Juni jenes Jahres, in welchem das 70. Lebensjahr erreicht wird. 2.3 Coaches haben das Ansehen der Schiedsrichter in der Öffentlichkeit durch ein vorbildliches Verhalten und Auftreten zu fördern. Der Coach bekennt sich zu den Grundsätzen der Integrität, Loyalität und Fairness sowie zu den übrigen in der Rechtspflegeordnung des SFV umschriebenen Verhaltensgrundsätzen. Insbesondere verzichtet er darauf, auf Gewinnerzielung gerichtete Sportwetten auf Fussballspiele oder Fussballwettbewerbe abzuschliessen, an denen er selbst beteiligt ist. 3. Einteilung 3.1 Die Coaches werden nach folgenden Kriterien eingeteilt: - Coaches im Bereich Swiss Football League (Ziffer 4); - Coaches im Bereich Erste Liga (Ziffer 5); - Coaches im Bereich Referee Academy (Ziffer 6); - Coaches im Bereich Frauen, Junioren-Spitzenfussball, Beach Soccer und/oder Futsal (Ziffer 7); - Coaches im regionalen Bereich (Ziffer 8); 4. Coaches im Bereich Swiss Football League 4.1 Wahl und Zulassungsvoraussetzungen Die SK/SFV wählt auf Antrag des Ressorts für Spitzen-Schiedsrichter die Coaches im Bereich Swiss Football League Die Mitglieder der SK/SFV und des Ressorts für Spitzen-Schiedsrichter gehören von Amtes wegen zum Kader der Coaches im Bereich Swiss Football League Für die Wahl als Coaches im Bereich Swiss Football League wird eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Schiedsrichter bzw. Assistent in der Swiss Football League, deren Ende mindestens sechs Monate zurückliegt, und die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung als Instruktor vorausgesetzt. Die Zulassungsvoraussetzungen gelten nicht für Personen, welche von Amtes wegen zum Kader gehören Aus- und Weiterbildung Die Coaches im Bereich Swiss Football League sind verpflichtet, die Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des Ressorts Spitzen-Schiedsrichter zu besuchen Die Teilnahme an den Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des Ressorts Spitzen- Schiedsrichter entbindet nicht von der Pflicht zur Teilnahme an den Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des Regionalverbandes Die SK/SFV kann Ausnahmen gewähren. 2
3 4.3. Aufgebot und Entschädigung Das Ressort Spitzen-Schiedsrichter legt die Einsätze der Coaches fest Das Aufgebot des Ressorts Spitzen-Schiedsrichter geht einem Aufgebot des Regionalverbandes vor Die Entschädigung richtet sich nach dem Spesenregulativ des SFV. 5 Coaches im Bereich Erste Liga 5.1 Wahl und Zulassungsvoraussetzungen Die SK/SFV wählt auf Antrag des Ressorts Nachwuchs die Coaches im Bereich Erste Liga Die Mitglieder der SK/SFV und des Ressorts Nachwuchs gehören von Amtes wegen zum Kader der Coaches der Ersten Liga Für die Wahl als Coach der Ersten Liga wird eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Assistent in der Promotion League oder SFL und die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung als Instruktor vorausgesetzt. Ausnahmsweise können auch aktive Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Assistenten der Super League (insbesondere mit FIFA-Qualifikation) oder ehemalige Schiedsrichter der Ersten Liga, welche die Ausbildung zum Instruktor absolviert haben, zu Coaches der Ersten Liga ernannt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen gelten nicht für Personen, welche von Amtes wegen zum Kader gehören Von der Tätigkeit als Coach im Bereich Erste Liga ausgenommen sind die Präsidenten der regionalen Schiedsrichter-Kommissionen Aus- und Weiterbildung Die Coaches im Bereich Erste Liga sind verpflichtet, die Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des Ressorts Nachwuchs zu besuchen Hinsichtlich der Teilnahmepflicht an den regionalen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen gelten Ziff und analog. 5.3 Aufgebot und Entschädigung Das Ressort Nachwuchs legt die Einsätze der Coaches fest Das Aufgebot des Ressorts Nachwuchs geht einem Aufgebot des Regionalverbandes vor Die Entschädigung richtet sich nach dem Spesenregulativ des SFV. 6. Coaches im Bereich Referee Academy 6.1 Wahl und Zulassungsvoraussetzungen Die SK/SFV wählt auf Antrag des Ressorts Nachwuchs die Coaches im Bereich Referee Academy Die Mitglieder der SK/SFV und des Ressorts Nachwuchs gehören von Amtes wegen zum Kader der Coaches der Referee Academy Für die Wahl als Coach der Referee Academy wird wenn möglich eine Tätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Assistent in der Ersten Liga vorausgesetzt. Weiter ist die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung als Instruktor vorausgesetzt. Zudem sollte jeder Regionalverband mit einem Mitglied der regionalen Talentgruppe im Kader der Coaches der Referee Academy vertreten sein. Die Plätze für die Coaches werden gemäss den Weisungen für die Meldung der Coaches der Referee Academy an die Regionalverbände verteilt Das Ressort Nachwuchs kann zusätzlich zu den von den Regionalverbänden gemeldeten Coaches auch aktive SR aus der SFL sowie Coaches aus dem Kader der SFL oder der Ersten Liga aufbieten. 3
4 6.2 Aus- und Weiterbildung Die Coaches der Referee Academy sind verpflichtet, die für sie obligatorischen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des Ressorts Nachwuchs zu besuchen Hinsichtlich der Teilnahmepflicht an den regionalen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen gelten Ziff und analog. 6.3 Aufgebot und Entschädigung Das Ressort Nachwuchs legt die Einsätze der Coaches fest Das Aufgebot des Ressorts Nachwuchs geht einem Aufgebot des Regionalverbandes vor Die Entschädigung richtet sich nach dem Spesenregulativ des SFV. 7. Coaches für Schiedsrichter in den Bereichen Frauen, Junioren- Spitzenfussball, Beach Soccer und/oder Futsal 7.1 Aufgebot und Entschädigung Die SK/SFV wählt auf Antrag des zuständigen Ressorts die Coaches, welche in den Bereichen Frauen, Junioren-Spitzenfussball, Beach Soccer und/oder Futsal zum Einsatz kommen. Die SK-SFV kann die Nomination der Coaches für den regionalen Bereich an die Regionalverbände delegieren Das zuständige Ressort legt die Einsätze der Coaches fest Das Aufgebot des zuständigen Ressorts geht einem Aufgebot des Regionalverbandes vor Die Entschädigung richtet sich nach dem Spesenregulativ des SFV bzw. des zuständigen Regionalverbandes Aus- und Weiterbildung Die von der SK/SFV ernannten Coaches sind verpflichtet, die Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der entsprechenden Bereiche zu besuchen Die Teilnahme an den Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der zuständigen Bereiche entbindet nicht von der Pflicht zur Teilnahme an den Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des Regionalverbandes, sofern der Coach auch für den Regionalverband als Schiedsrichter oder Coach im Einsatz steht. 8. Coaches im Bereich der unteren Ligen 8.1 Wahl und Zulassungsvoraussetzungen Die Wahl der Coaches im Bereich der unteren Ligen (ab 2. Liga interregional) fällt in die Zuständigkeit der Regionalverbände Für die Wahl zum Coach im Bereich der unteren Ligen wird die Ausbildung zum Instruktor oder eine Tätigkeit als Schiedsrichter mit 3. Liga-Qualifikation vorausgesetzt Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der SK/SFV. 8.2 Qualifikation Die Regionalverbände sind frei, für den Einsatz der Coaches im Bereich der unteren Ligen Qualifikationskriterien festzulegen. 8.3 Aus- und Weiterbildung Die Aus- und Weiterbildung obliegt den Regionalverbänden Die Coaches sind verpflichtet, an den von den Regionalverbänden vorgeschriebenen Ausund Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen Die SK/SFV kann ergänzende Kurse für die regionalen Coaches anbieten und diese für obligatorisch erklären. 4
5 8.4 Aufgebot Der Regionalverband legt die Einsätze der Coaches fest Der Coach ist verpflichtet, dem Aufgebot Folge zu leisten. 9. Disziplinarmassnahmen 9.1 Disziplinarmassnahmen gegenüber Coaches werden gemäss dem im Reglement für Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten und in der Rechtspflegeordnung des SFV geregelten Verfahren erlassen. D. Schlussbestimmungen 10. Widerspruch 10.1 Bei Textdifferenzen ist die deutsche Fassung massgebend. 11. Inkrafttreten 11.1 Dieses Reglement ist am vom Zentralvorstand des SFV genehmigt worden. Es tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. SCHWEIZERISCHER FUSSBALLVERBAND Der Zentralpräsident: Der Generalsekretär: Peter Gilliéron Alex Miescher Muri,
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