Statuten der Bernischen Genossenschaft für Feuerbestattung. (19. Juni 2012)

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1 Statuten der Bernischen Genossenschaft für Feuerbestattung (19. Juni 2012)

2 I. Firma, Sitz und Zweck Firma, Sitz Art. 1 Unter der Firma Bernische Genossenschaft für Feuerbestattung besteht mit Sitz in Bern eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen der Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Zweck Art. 2 1 Die Genossenschaft bezweckt den Betrieb des Krematoriums und dessen Nebeneinrichtungen auf dem Bremgartenfriedhof in Bern. 2 Ferner kann sie Grundstücke erwerben oder veräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Genossenschaft zu fördern oder damit im Zusammenhang stehen. II. Mitgliedschaft Erwerb Art. 3 1 Natürliche Personen können sich durch schriftliche Beitrittserklärung um die Mitgliedschaft bewerben. Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat nach Übernahme von Anteilscheinen im Nominalwert von mindestens Fr Der Verwaltungsrat kann die Aufnahme an Bedingungen knüpfen oder ohne Angabe von Gründen ablehnen. Verlust Art. 4 1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschliessung oder Tod eines Mitgliedes. 2 Der Verlust der Mitgliedschaft löst keinen Anspruch am Genossenschaftsvermögen aus. Austritt Art. 5 1 Der Austritt aus der Genossenschaft kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten nur auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. 2 Auf diesen Zeitpunkt hin werden die Anteilscheine zur Rückzahlung zum Nominalwert fällig. 3 Nach dem Beschluss zur Auflösung der Genossenschaft ist ein Austritt nicht mehr möglich. Ausschliessung Art. 6 Der Verwaltungsrat kann ein Mitglied ausschliessen, wenn dieses den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandelt oder den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht gem. Art. 846 OR zu. Seite 1

3 Tod Art. 7 Mit dem Tod werden die Anteilscheine auf Ende des entsprechenden Geschäftsjahres zur Rückzahlung fällig. Vorbehalten bleibt Art. 11 hiernach. III. Anteilscheine, Haftung Anteilscheine Art. 8 1 Es werden Anteilscheine ausgegeben von nominell Fr und Fr Sie lauten auf den Namen des Mitgliedes und gelten als Ausweis für die Mitgliedschaft. 2 Die Anteilscheine werden nicht verzinst. Übertragung Art. 9 Werden die Anteilscheine an Nichtmitglieder übertragen, gelten die Bestimmungen der Art. 3 und 5 dieser Statuten. Rückzahlung Art. 10 Die Anteilscheine werden bei Austritt nach einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, bei Ausschliessung und Tod ohne Kündigungsfrist auf das Ende des Geschäftsjahres zur Rückzahlung fällig. Vergünstigungen Art. 11 Beim Tode eines Mitgliedes können anstelle der Rückzahlung der Anteilscheine durch die Genossenschaft die folgenden unentgeltlichen Leistungen gegen Rückgabe der Anteilscheine erbracht werden: a) Aufbahrung, b) Benützung der Kapelle, c) Orgelspiel, d) Kremation, e) Abgabe einer einfachen Aschenurne Haftung Art. 12 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet einzig das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. IV. Organe der Genossenschaft Organe Art. 13 Die Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle. Die Generalversammlung Befugnisse Art. 14 Der Generalversammlung als oberstem Organ stehen folgende Befugnisse zu: Seite 2

4 a) Festsetzung und Änderung der Statuten, b) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates, c) Wahl der Revisionsstelle, d) Abnahme des Geschäftsberichtes, der Betriebsrechnung und der Bilanz, e) Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrages, f) Entlastung des Verwaltungsrates, g) Genehmigung des Budgets, h) Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft, i) Beschlussfassung über Anträge des Verwaltungsrates und der Mitglieder, wobei deren Anträge dem Verwaltungsrat mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen sind. Einberufung Art Die Generalversammlung tritt ordentlicherweise in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres auf Einladung des Verwaltungsrates zusammen, ausserordentlicherweise, wenn der Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle dies beschliessen, zehn Mitglieder es schriftlich verlangen oder das Gesetz die Einberufung vorsieht. 2 Die Generalversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte durch Publikation im "Anzeiger Region Bern" einzuberufen. Stimmrecht Art In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stellvertretung ist mittels schriftlicher Vollmacht gestattet, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als ein Mitglied vertreten. 2 Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates haben deren Mitglieder kein Stimmrecht. Beschlussfassung Art Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. 2 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen. 3 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht von mindestens 1/10 der Anwesenden geheime Durchführung verlangt wird. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die vorsitzende Person mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los. 5 Für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Leitung, Protokoll Art Der Präsident/die Präsidentin des Verwaltungsrates leitet die Generalversammlung. Bei dessen/deren Fehlen wird sie vom Vizepräsidenten/von der Vizepräsidentin geleitet. 2 Über die gefassten Beschlüsse und die getroffenen Wahlen ist ein Protokoll zu führen, das von der vorsitzenden und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist. Seite 3

5 Der Verwaltungsrat Zusammensetzung, Amtsdauer Art Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis fünf natürlichen Personen, die Genossenschaftsmitglied sein müssen. 2 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Die Mitglieder sind ins Handelsregister einzutragen. 3 Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt einheitlich vier Jahre. Die Mitglieder sind bis zur Vollendung des 70. Altersjahres wiederwählbar, beenden aber auf jeden Fall die angefangene Amtsdauer. Bei Vakanzen treten Neugewählte in die laufende Amtsdauer ein. Befugnisse, Zeichnungsberechtigung, Geschäftsführung Art Der Verwaltungsrat ist das oberste geschäftsleitende Organ. Er beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen oder vorbehalten sind. 2 Der Verwaltungsrat bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung. 3 Der Verwaltungsrat kann für besondere Aufgaben einen Ausschuss bezeichnen, der sich selbst konstituiert. 4 Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Geschäftsführung nach Massgabe des Funktionendiagramms ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen. Beschlussfassung Art Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident/die Präsidentin stimmt mit und entscheidet im Übrigen bei Stimmengleichheit. 2 Schriftliche Beschlussfassung (Zirkulationsbeschlüsse) über einen gestellten Antrag ist zulässig, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Sitzungen Protokoll Art Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin oder des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr. Im Übrigen kann jedes Mitglied schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen. 2 Über die Verhandlungen und Zirkulationsbeschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von der vorsitzenden und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist. Seite 4

6 Die Revisionsstelle Auftrag Art. 23 Als Revisionsstelle wird für eine Dauer von einem Jahr eine juristische Person, die der Schweizerischen Treuhandkammer angeschlossen ist, gewählt. Aufgaben Art. 24 Die Revisionsstelle hat die in den Artikeln 906 in Verbindung mit Art. 727 ff OR festgesetzten Rechte und Pflichten. V. Verantwortlichkeit Verantwortlichkeit von Verwaltungsrat und Revisionsstelle Art. 25 Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision und Liquidation betrauten Personen sind sowohl der Genossenschaft als auch den Mitgliedern derselben und den Genossenschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen. VI. Rechnungswesen und Gewinnverwendung Buchführung Art. 26 Für die Buchführung, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind die Vorschriften der Art. 902 Abs. 3 und 957 ff. OR massgebend. Reingewinn Art. 27 Ein eventueller Reingewinn fällt in das Genossenschaftsvermögen. Anteilscheinkapital Art. 28 Die Höhe des Anteilscheinkapitals ist unbeschränkt. VII. Auflösung und Liquidation der Genossenschaft Auflösungsbeschluss Art. 29 Für die Auflösung der Genossenschaft bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Verwendung des Liquidationsüberschusses Art. 30 Ergibt die Liquidation nach Rückzahlung der Genossenschaftsanteile einen Überschuss, so ist er der Einwohnergemeinde Bern für den Betrieb und Unterhalt des Krematoriums auf dem Bremgartenfriedhof in Bern zur Verfügung zu stellen. Seite 5

7 Übernahme des Krematoriums durch die Einwohnergemeinde Bern Art Gemäss dem zwischen dem Gemeinderat der Stadt Bern und der Genossenschaft abgeschlossenen Vertrag vom 5. Dezember 1906 mit Nachtrag vom 15. August 1921 kann die Einwohnergemeinde Bern in einem zwischen den Vertragsparteien zu vereinbarenden Zeitpunkt den Betrieb des Krematoriums übernehmen. Auf den gleichen Zeitpunkt gehen sämtliche Aktiven und Passiven der Genossenschaft auf die Einwohnergemeinde über. 2 Eine Rückzahlung der Anteilscheine erfolgt nicht, doch wird den Mitgliedern der Genossenschaft bei ihrem Ableben die unentgeltliche Kremation, mit Ausnahme der Nebenkosten, seitens der Einwohnergemeinde zugesichert. 3 Mit dem Übergang der Aktiven und Passiven an die Einwohnergemeinde Bern wird die Genossenschaft aufgelöst und ist im Handelsregister löschen zu lassen. VIII. Bekanntmachungen und Mitteilungen Bekanntmachungen Art. 32 Die Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Mitteilungen Art. 33 Die Mitteilungen der Genossenschaft an die Mitglieder erfolgen mittels Publikation im "Anzeiger Region Bern". Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 19. Juni 2012 genehmigt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 9. Mai 1977 resp. 9. April 1984 resp. 21. Juni 1995 und treten sofort in Kraft. Bernische Genossenschaft für Feuerbestattung Der Präsident: Die Vizepräsidentin: Andreas Kohli Sandra von May Seite 6

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