Verkündungsblatt
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- Tomas Grosser
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1 Verkündungsblatt Ausgabedatum Inhaltsübersicht A. Bekanntmachungen nach dem NHG Schließung des Teilstudienganges Ökotrophologie im Bachelorstudiengang Technical Education Außerkraftsetzung der Studienordnungen I) Masterstudiengang Geschichte II) Fächer Darstellendes Spiel, Deutsch, Englisch, Geschichte und Religionswissenschaft/ Werte und Normen im Fächerübergreifenden Bachelorstudiengang Änderung der Vereinbarung über den Betrieb der Gemeinsamen Zentralen Einrichtung Forschungszentrum L3S durch die Leibniz Universität Hannover und die Technische Universität Braunschweig Ordnung für die Gemeinsame Zentrale Einrichtung Forschungszentrum L3S der Leibniz Universität Hannover und der Technischen Universität Braunschweig Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Sonderpädagogik und Rehabilitationswissenschaften Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Geowissenschaften Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Religion im kulturellen Kontext Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Technische Informatik Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wissenschaft und Gesellschaft Seite 2 Seite 3 Seite 4 Seite 5 Seite 7 Seite 12 Seite 15 Seite 18 Seite 34 B. Bekanntmachungen nach 78 Abs. 2 NPersVG C. Hochschulinformationen Änderung der Ordnung des Zentrums für Gartenkunst und Landschaftsarchitektur Umbenennung des Instituts für Lebensmittelwissenschaft und Ökotrophologie (Berichtigung des Verkündungsblattes 7/2010 vom ) Institutsordnung für das Institut für Lebensmittelwissenschaft und Humanernährung Institutsordnung für das Institut für Internationales Recht Satzung des Laboratoriums für Nano- und Quantenengineering (LNQE) Seite 41 Seite 42 Seite 43 Seite 44 Seite 46 Herausgeber: Das Präsidium der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, Welfengarten 1, Hannover Redaktion: Zentrale Universitätsverwaltung, Sachgebiet 23 (Recht)
2 Schließung des Teilstudienganges Ökotrophologie im Bachelorstudiengang Technical Education Das Präsidium der Leibniz Universität Hannover hat mit Beschluss vom den Teilstudiengang Ökotrophologie im Bachelorstudiengang Technical Education zum WS 2010/11 geschlossen. Seite 2
3 Auf Beschluss der Philosophischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom und nach Genehmigung durch das Präsidium vom werden die nachfolgenden Studienordnungen außer Kraft gesetzt. I) Masterstudiengang Geschichte II) Fächer Darstellendes Spiel, Deutsch, Englisch, Geschichte und Religionswissenschaft/ Werte und Normen im Fächerübergreifenden Bachelorstudiengang. Seite 3
4 Das Präsidium der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hat am gemäß 37 Abs. 1 NHG die nachstehende geänderte Vereinbarung nebst Ordnung der Gemeinsamen Zentralen Einrichtung Forschungszentrum L3S der Leibniz Universität Hannover und der Technischen Universität Braunschweig genehmigt. Die Änderung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft. Änderung der Vereinbarung über den Betrieb der Gemeinsamen Zentralen Einrichtung Forschungszentrum L3S durch die Leibniz Universität Hannover und die Technische Universität Braunschweig Die Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (Leibniz Universität Hannover) und die Technische Universität Braunschweig, vertreten durch ihre Präsidenten, schließen nachfolgende Vereinbarung: Präambel Für die gemeinsame Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten auf dem Gebiet Web Science betreiben die Leibniz Universität Hannover und die Technische Universität Braunschweig die Gemeinsame Zentrale Einrichtung "Forschungszentrum L3S". 1 Rechte und Pflichten der Universitäten Die Gemeinsame Zentrale Einrichtung "Forschungszentrum L3S (L3S)" soll Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der beteiligten Universitäten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet Web Science und die Nutzung von gemeinsamen Forschungseinrichtungen ermöglichen. Die beteiligten Universitäten werden sich bemühen, im Sinne der Zielsetzung gedeihlich zusammenzuarbeiten. Das Stammpersonal des L3S sowie die sächlichen Mittel zum Betrieb des L3S werden vom MWK bereitgestellt, laut aktueller Zuweisung bis 2013 aus Mitteln des Nieders. Vorab. 2 Ordnung für die Gemeinsame Zentrale Einrichtung Für die Gemeinsame Zentrale Einrichtung L3S gilt die Ordnung gemäß Anlage, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Sie kann nur im Einvernehmen der beteiligten Hochschulen geändert werden. 3 Verwaltung und Haushalt der Gemeinsamen Zentralen Einrichtung L3S Die Gemeinsame Zentrale Einrichtung L3S wird verwaltungsmäßig der Leibniz Universität Hannover auf der Grundlage dieser Vereinbarung zugeordnet. Die Sachmittel werden nach Maßgabe der Haushaltspläne für das L3S für das jeweilige Haushaltsjahr innerhalb der Leibniz Universität Hannover durch das L3S bewirtschaftet. Darüber hinausgehende, durch Forschungsvorhaben eingeworbene Mittel werden ebenfalls durch das L3S bewirtschaftet. Soweit befristete Personal- und Sachmittel von Zuwendungsgebern für die Gemeinsame Zentrale Einrichtung L3S bewilligt werden, werden sie nach Maßgabe der Bewilligungsbescheide von der Leibniz Universität Hannover bewirtschaftet. 4 Änderungen Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen zwischen den beteiligten Hochschulen geändert oder aufgehoben werden. Im Falle der Nichteinigung entscheidet das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur. 5 Inkrafttreten Diese Vereinbarung nebst der Ordnung gemäß 2 tritt nach ihrer Unterzeichnung am Tage nach der hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Leibniz Universität Hannover in Kraft. Hannover, den Braunschweig, den gez. Prof. Dr.-Ing. Erich Barke Präsident der Leibniz Universität Hannover gez. Prof. Dr.-Ing. Dr. h. c. Jürgen Hesselbach Präsident der Technischen Universität Braunschweig Seite 4
5 ORDNUNG für die Gemeinsame Zentrale Einrichtung Forschungszentrum (L3S) der Leibniz Universität Hannover und der Technischen Universität Braunschweig Präambel Das Forschungszentrum L3S (L3S) dient dem Zweck, eine intensive kooperative Forschungs- und Entwicklungsumgebung für die Forschung im Bereich Web-Science bereitzustellen. Als Kompetenzzentrum für WebScience wird sich das L3S für fortgeschrittene Forschungs- und Entwicklungsprojekte engagieren und eine State-of-the-Art Infrastruktur bereitstellen, die für diese Projekte genutzt werden kann. 1 Organisation 1. Das L3S ist eine Gemeinsame Zentrale Einrichtung der Leibniz Universität Hannover und der Technischen Universität Braunschweig. Das L3S ist der Leibniz Universität Hannover auf der Grundlage der Vereinbarung, in der Rechte und Pflichten hinsichtlich des L3S geregelt sind, zugeordnet. 2. Die Gemeinsame Zentrale Einrichtung ist verwaltungsmäßig der Leibniz Universität Hannover auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Leibniz Universität Hannover und der Technischen Universität Braunschweig zugeordnet. Die Sachmittel werden nach Maßgabe der Haushaltspläne des L3S für das jeweilige Haushaltsjahr an der Leibniz Universität Hannover durch die Gemeinsame Zentrale Einrichtung bewirtschaftet. Darüber hinausgehende, durch Forschungsvorhaben eingeworbene Mittel, werden bei der Zentralen Einrichtung oder bei den jeweiligen Einrichtungen der Trägerhochschulen bewirtschaftet. 2 Aufgaben, Prioritäten Das L3S wird vorrangig Grundlagenforschung und angewandte Forschung im Bereich WebScience betreiben. Es wird außerdem den Wissenstransfer zwischen den beteiligten Universitäten und Unternehmen fördern. Das L3S hält die zur Erstellung von Inhalten notwendige Infrastruktur vor und stellt sie den beteiligten Universitäten oder Dritten (üblicherweise gegen Entgelt) zur Verfügung bzw. initiiert damit entsprechende Projekte an den beteiligten Universitäten. 3 Mitglieder Neben den Gründungsmitgliedern können weitere Mitglieder der beteiligten Universitäten durch einen einstimmigen Beschluss des Direktoriums im Einvernehmen mit den Leitungen der beteiligten Hochschulen aufgenommen werden. 4 Direktorium 1. Das L3S wird von einem Direktorium geleitet. 2. Dem Direktorium gehören 3 Professorinnen oder Professoren der Leibniz Universität Hannover oder der Technischen Universität Braunschweig an, die jeweils auf drei Jahre aus dem Kreis der Mitglieder des L3S von diesen gewählt werden. 3. An den Sitzungen des Direktoriums nimmt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des L3S sowie je ein Mitglied der Mitarbeitergruppe und der MTV-Gruppe mit beratender Stimme teil. 5 Aufgaben des Direktoriums 1. Das Direktorium ist für Grundsatzangelegenheiten des L3S zuständig, initiiert und koordiniert gemeinsame Forschungsvorhaben. 2. Das Direktorium erstellt als Richtlinie einen langfristigen Forschungsrahmen und innerhalb dessen die Prioritätenreihenfolge für die Benutzung der Einrichtungen und Mittel des L3S. Es bemüht sich um die ausgewogene Nutzung der Einrichtungen. Es ist an die Bewilligungsauflagen der Zuwendungsgeber gebunden. Seite 5
6 3. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung. 4. Das Direktorium wird von Forschungsvorhaben, die im L3S durchgeführt werden sollen, in Kenntnis gesetzt. Es ist zuständig für die Genehmigung der Nutzung des L3S zur Durchführung von Forschungsvorhaben. 6 Geschäftsführende Direktorin / Geschäftsführender Direktor 1. Das Direktorium wählt aus seiner Mitte die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor für eine Amtszeit von jeweils 3 Jahren. Sie oder er wird durch die Vorgängerin oder den Vorgänger im Amt vertreten, ansonsten durch das dienstälteste Mitglied des Direktoriums. 2. Die Direktorin oder der Direktor vertritt das L3S nach außen. Sie oder er ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter des zum L3S gehörenden Personals. Sie oder er schlägt im Einvernehmen mit dem Direktorium die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern am L3S der Präsidentin oder dem Präsidenten der Leibniz Universität Hannover vor. 3. Die Direktorin oder der Direktor führt zusammen mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die laufenden Geschäfte des L3S. Sie oder er ist verantwortlich für die Einhaltung der Haushalts- und sonstigen Dienstvorschriften. 7 Geschäftsführung 1. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird vom Direktorium zur Einstellung vorgeschlagen. Sie oder er soll ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie entsprechende Führungserfahrung haben. 2. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist für den Betrieb des L3S verantwortlich. Sie oder er sorgt für die Einhaltung der Hausordnung und der Sicherheitsvorschriften. 3. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist gegenüber allen am L3S arbeitenden Personen weisungsberechtigt, was den Betrieb der Einrichtung angeht. Dies gilt auch für andere Personen, die sich im Bereich der Einrichtung aufhalten. 4. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt zusammen mit der Direktorin oder dem Direktor die laufenden Geschäfte des L3S. Sie oder er berät das Direktorium und die an der Nutzung des L3S interessierten Institutionen und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler über die technischen und organisatorischen Möglichkeiten zur Durchführung von wissenschaftlichen Vorhaben am L3S. 5. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird von der dienstältesten Mitarbeiterin oder dem dienstältesten Mitarbeiter, die oder der zum Stammpersonal gehört, vertreten. Seite 6
7 Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat mit Erlass vom (Az.: ) gemäß 18 Abs. 7 und 13 NHG und 7 Abs. 2 NHZG i.v.m. 51 Abs. 3 NHG die folgende Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Sonderpädagogik und Rehabilitationswissenschaften genehmigt. Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft. Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Sonderpädagogik und Rehabilitationswissenschaften Präambel Die Philosophische Fakultät der Leibniz Universität Hannover hat am folgende Ordnung nach 18 Abs. 7 und 7 NHZG beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Sonderpädagogik und Rehabilitationswissenschaften. (2) Die Zugangsvoraussetzungen sind in 2 geregelt. (3) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 5). Erfüllen weniger Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Auswahlverfahren nicht statt. 2 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Sonderpädagogik und Rehabilitationswissenschaften ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber (a) entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna- Signatarstaaten angehört, einen Bachelorabschluss oder diesem gleichwertigen Abschluss (z.b. Magister- oder Diplomstudiengang in Sonderpädagogik oder einem fachlich eng verwandten Studiengang), in dem mindestens 90 Leistungspunkte im Fach Sonderpädagogik erbracht wurden, erworben hat oder (b) ein einschlägiges pädagogisches oder fachspezifisches Bachelor-/ Diplom-/ Magister-Studium (z.b. Erziehungswissenschaft, Psychologie, Logopädie) nachweisen kann und in diesem Rahmen mindestens 9 Leistungspunkte nach ECTS in sonderpädagogischen Grundlagenveranstaltungen belegt hat oder (c) an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich eng verwandten Studiengang erworben hat; die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz ( festgestellt. (d) Weiterhin ist von jedem Studierendem/jeder Studierenden die besondere Eignung gemäß Absatz 2 bis 5 und 3 nachzuweisen. Die Entscheidung, ob ein Studiengang fachlich eng verwandt ist, trifft die nach 6 definierte Auswahlkommission. Die positive Feststellung kann mit der Auflage verbunden werden, noch fehlende Module innerhalb von zwei Semestern nachzuholen. (2) Die besondere Eignung wird auf der Grundlage des Ergebnisses der Abschlussprüfung nach Absatz 1 festgestellt und setzt voraus, dass das vorangegangene Studium mit berufsqualifizierendem Abschluss mit mindestens der Note 2,5 abgeschlossen wurde. (3) Der Nachweis von Englisch als Fremdsprache muss vorliegen und kann erbracht werden über: a. das Abiturzeugnis mit einem Schnitt von 10 Punkten im Fach Englisch in den letzten 2 Jahren oder b. einen mindestens sechsmonatigen zusammenhängenden Aufenthalt in einem englischsprachigen Land oder Seite 7
8 c. das Erreichen folgender Mindestpunktzahlen in einem der angeführten TOEFL-Tests: IBT (internetbasiert) 78 von 120 Punkten oder CBT (computerbasiert) 210 von 300 Punkten oder PBT (Papierversion) 547 von 677 Punkten oder d. einen gleichwertigen Englisch-Sprachkurs (z.b. am Fachsprachenzentrum der Leibniz Universität Hannover) oder e. mindestens ein Semester an einer Hochschule/Universität im englischsprachigen Ausland. Der jeweilige Nachweis zu den Buchstaben b e darf nicht älter als 2 Jahre sein. Sollte der Nachweis über Englisch als Fremdsprache zum Zulassungszeitpunkt nicht vorliegen, kann er innerhalb der ersten beiden Semester des Masterstudiengangs nachgeholt werden. Es besteht die Möglichkeit den Nachweis über die Teilnahme an dem Kurs Englisch für Sonderpädagogik des Fachsprachenzentrums der LUH im ersten Studienjahr nachträglich zu erbringen. Der Kurs wird turnusmäßig zum Wintersemester angeboten. (4) Abweichend von Absatz 2 wird von der besonderen Eignung ausgegangen, wenn der Studienabschluss zum Bewerbungszeitpunkt zwar noch nicht vorliegt, aber bereits 83,33 % der insgesamt erforderlichen Leistungen erfolgreich erbracht wurden (d.h. mindestens 150 Leistungspunkte vorliegen) und die aus den Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote mindestens 2,5 beträgt. Die so ermittelte Durchschnittsnote wird auch im Auswahlverfahren nach 5 berücksichtigt, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Bachelorprüfung hiervon abweicht. (5) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis hierüber wird geführt durch die Vorlage des TestDaF mit mindestens Niveaustufe 4 in allen Prüfungsteilen oder durch eine DSH-Prüfung mit der Niveaustufe DSH-2. 3 Schwerpunktspezifische Zugangsvoraussetzungen (1) Spezifische Voraussetzungen für den Schwerpunkt Lernförderung und Erziehungshilfe sind einschlägige, nachgewiesene Kenntnisse der Bewerberin oder des Bewerbers zu folgenden Inhalten: (a) Entwicklungs- und Lernprozesse und ihre Beeinträchtigungen, Theorien im Bereich Lernförderung und Erziehungshilfe (4 LP nach ECTS/120 Std.) (b) Entwicklungspsychologie (2 LP nach ECTS/60 Std.) (c) Psychische Beeinträchtigungen/ Störungen im Kindes- und Jugendalter (2 LP nach ECTS/ 60 Std.) (d) Neuropsychologie bei ausgewählten Beeinträchtigungen/Störungen (2 LP nach ECTS/120 Std.) (e) Praktika oder berufspraktische Tätigkeit im Bereich Lernförderung/ Erziehungshilfe (9 LP nach ECTS/ 270 Std.) Noch fehlende inhaltliche Schwerpunkte sind innerhalb von zwei Semestern nachzuholen. (2) Spezifische Voraussetzungen für den Schwerpunkt Sprach- und Kommunikationstherapie sind einschlägige, nachgewiesene Kenntnisse der Bewerberin oder des Bewerbers zu folgenden Inhalten: (a) Sprachwissenschaft (4 LP nach ECTS/120 Std.) (b) Spracherwerb und -gebrauch (2 LP nach ECTS/60 Std.) (c) Sprachentwicklungsstörungen (2 LP nach ECTS/60 Std.) (d) Medizinische Grundlagen (Phoniatrie/Pädaudiologie/Neurologie/Neuropsychologie) (4 LP nach ECTS/120 Std.) (e) Praktika oder berufspraktische Tätigkeit im Bereich entwicklungsbedingter Störungen (9 LP nach ECTS/ 270 Std.) Noch fehlende inhaltliche Schwerpunkte zur Erfüllung der Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen sind innerhalb von zwei Semestern nachzuholen. Seite 8
9 4 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Der Masterstudiengang Sonderpädagogik und Rehabilitationswissenschaften beginnt zum Wintersemester. Die schriftliche Bewerbung muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. Juli eines Jahres bei der Hochschule eingegangen sein. Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. (2) Der Bewerbung sind bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Kopie folgende Unterlagen beizufügen: (a) das Abschlusszeugnis des Bachelorabschlusses oder eines vergleichbaren Abschlusses oder wenn dieses noch nicht vorliegt eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen, die Leistungspunkte und über die Durchschnittsnote, (b) ein Lebenslauf, (c) Nachweise nach 2 und 3. (3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule. 5 Zulassungsverfahren (1) Übersteigt die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, welche die in 3 (1) oder (2) genannten Voraussetzungen erfüllen, erfolgt eine Zulassung unter Auflagen, die das Nachholen der unter 3 genannten schwerpunktspezifischen Zugangsvoraussetzungen sicherstellen. Die Studienplätze werden nach dem Ergebnis des unter (3) geregelten Auswahlverfahrens vergeben. (2) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis des unter (3) geregelten Auswahlverfahrens vergeben. (3) Die Auswahlentscheidung und die Bildung der Rangliste richten sich nach der Abschluss- bzw. Durchschnittsnote, geregelt in 2 Abs. 2 und 4 und wird aufgrund einer Kombination nachfolgender Kriterien festgestellt: (a) Abschlussnote des Bachelorstudiengangs oder Note eines äquivalenten Studienabschlusses (max. 10 Punkte), (b) Nachweis einschlägiger Kenntnisse (max 5 Punkte). (4) Die Auswahl erfolgt auf Grund einer Rangliste, bei der maximal 15 Punkte erreichbar sind. Diese wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erstellt: (a) Note des Studienabschlusses: bis einschließlich 1,3 bis einschließlich 1,5 bis einschließlich 1,7 bis einschließlich 2,0 mehr als 2,0 (b) Nachweis einschlägiger Kenntnisse: für den Schwerpunkt Lernförderung und Erziehungshilfe : Entwicklungs- und Lernprozesse und ihre Beeinträchtigungen, Theorien im Bereich Lernförderung und Erziehungshilfe Entwicklungspsychologie Psychische Beeinträchtigungen/ Störungen im Kindes- und Jugendalter Neuropsychologie bei ausgewählten Beeinträchtigungen/Störungen Praktika oder berufspraktische Tätigkeit im Bereich Lernförderung/ Erziehungshilfe 10 Punkte 8 Punkte 5 Punkte 2 Punkte 0 Punkte 1 Punkt 1 Punkt 1 Punkt 1 Punkt 1 Punkt Seite 9
10 oder für Schwerpunkt Sprach- u. Kommunikationstherapie : Sprachwissenschaft Spracherwerb und -gebrauch Sprachentwicklungsstörungen Medizinische Grundlagen (Phoniatrie/ Pädaudiologie/ Neurologie/Neuropsychologie) Praktika oder berufspraktische Tätigkeit im Bereichentwicklungsbedingter Störungen 1 Punkt 1 Punkt 1 Punkt 1 Punkt 1 Punkt Besteht nach der Bildung der Rangfolge zwischen den einzelnen Bewerberinnen und/oder Bewerbern Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge auf der Liste nach dem Los. (5) Die Auswahlkommission kann im Zweifelsfall Bewerberinnen und/oder Bewerber zu einem Auswahlgespräch einladen. Ein Anspruch seitens der Bewerberinnen und Bewerber auf ein Auswahlgespräch besteht nicht. (6) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Hochschule unberührt. Die Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber, die nach 2 Abs. 4 als besonders geeignet gelten, ist bis zum Nachweis über die erfolgreiche Beendigung des Bachelorstudiums oder des vergleichbaren Studiums auflösend bedingt. Die Einschreibung erlischt, wenn das Bachelorzeugnis nicht bis zum Ende der Rückmeldefrist für das auf den Studienbeginn folgende Sommersemester bei der Hochschule eingereicht wird und die Bewerberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. 6 Auswahlkommissionen (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet die Philosophische Fakultät eine Auswahlkommission. (2) Die Auswahlkommission setzt sich aus zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Hochschullehrer- oder der Mitarbeitergruppe (davon ein promoviertes Mitglied) sowie einem Mitglied der Studierendengruppe, das beratende Stimme hat, zusammen. Wenigstens ein Mitglied der Auswahlkommission muss der Professorengruppe angehören. Die Mitglieder müssen die Studienschwerpunkte vertreten. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr, Wiederbestellung ist möglich. (3) Die Aufgaben der Auswahlkommission sind: (a) Prüfung der eingehenden Zulassungsanträge auf formale Richtigkeit, (b) Prüfung der Zugangsvoraussetzungen nach 2 und 3 (c) Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber. 7 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten nach der Durchführung des Auswahlverfahrens einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer sie die Annahme des Studienplatzes schriftlich bestätigen müssen. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid, in dem der erreichte Rangplatz und der Rangplatz der zuletzt zugelassenen Bewerberin oder des zuletzt zugelassenen Bewerbers aufgeführt sind. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Er erhält gleichzeitig die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu erklären, ob der Zulassungsantrag für ein Nachrückverfahren aufrechterhalten wird. Legt die Bewerberin oder der Bewerber diese Erklärung nicht frist- oder formgerecht vor, so ist sie oder er vom Nachrückverfahren ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolge ist hinzuweisen. Seite 10
11 (3) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 5, Abs. 2 durchgeführt. (4) Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abgeschlossen. Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 8 Zulassung für höhere Fachsemester (1) Die freien Studienplätze in einem höheren, zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben: (a) die im gleichen oder einem vergleichbaren Studiengang (aa) an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, (bb) mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, (b) für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde, (c) die sonstigen Gründe geltend machen. (2) Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatzes 1 entscheidet über die Zulassung das Ergebnis der vorangegangenen Bachelor-, Master- oder Diplomprüfung oder einer äquivalenten Prüfung bei gleichem Ergebnis, die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe und bei dann noch gleichartigen Fällen letztlich das Los. 9 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt nach der Genehmigung durch das Präsidium nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft. Seite 11
12 Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat mit Erlass vom (Az.: ) gemäß 18 Abs. 7 und 13 NHG und 7 Abs. 2 NHZG i.v.m. 51 Abs. 3 NHG die folgende Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Geowissenschaften genehmigt. Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft. Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Geowissenschaften der Leibniz Universität Hannover Die Naturwissenschaftliche Fakultät der Leibniz Universität Hannover hat am folgende Ordnung nach 18 Abs. 7 NHG und 7 NHZG beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Studiengang Geowissenschaften (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2. (3) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 4). Erfüllen weniger Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Auswahlverfahren nicht statt. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Geowissenschaften ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) - entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna- Signatarstaaten angehört, einen Bachelorabschluss oder diesem gleichwertigen Abschluss im Studiengang Geowissenschaften oder in einem fachlich eng verwandten Studiengang erworben hat, oder - an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich eng verwandten Studiengang erworben hat; die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Ständigen Sekretariat der Kultusministerkonferenz ( festgestellt, sowie b) die besondere Eignung gemäß Absätze 2 bis 4 nachweist. Die Entscheidung, ob ein Studiengang fachlich eng verwandt ist, trifft die nach der Prüfungsordnung zuständige Stelle; die positive Feststellung kann mit der Auflage verbunden werden, noch fehlende Module innerhalb von zwei Semestern nachzuholen. (2) Die besondere Eignung wird auf der Grundlage des Ergebnisses der Abschlussprüfung nach Absatz 1 a) festgestellt und setzt voraus, dass das vorangegangene Studium mit mindestens der Note 3,0 abgeschlossen wurde. (3) Abweichend von Absatz 2 wird von der besonderen Eignung ausgegangen, wenn der Studienabschluss zum Bewerbungszeitpunkt zwar noch nicht vorliegt, aber bereits 83 % der insgesamt erforderlichen Leistungen erfolgreich erbracht wurden (d.h. mindestens 150 Leistungspunkte vorliegen) und die aus den Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote mindestens 3,0 beträgt. Die so ermittelte Durchschnittsnote wird auch im Auswahlverfahren nach 4 berücksichtigt, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Bachelorprüfung hiervon abweicht. Seite 12
13 (4) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis hierüber wird geführt durch eine DSH-Prüfung mit der Niveaustufe 2 oder einer vergleichbaren Prüfung. 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Der Masterstudiengang Geowissenschaften beginnt zum Wintersemester und Sommersemester. Die schriftliche Bewerbung muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. Juli für das Wintersemester und bis zum 15. Januar für das Sommersemester bei der Hochschule eingegangen sein. Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. (2) Der Bewerbung sind bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Kopie folgende Unterlagen beizufügen: a) das Abschlusszeugnis des Bachelorstudiengangs oder - wenn dieses noch nicht vorliegt - eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen, die Leistungspunkte und über die Durchschnittsnote, b) Lebenslauf, c) Nachweise nach 2 Abs. 4 (3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule. 4 Zulassungsverfahren (1) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. (2) Die Auswahlentscheidung und die Bildung der Rangliste richten sich nach der Abschluss- bzw. Durchschnittsnote nach 2 Abs. 2 und 3. Besteht nach der Note zwischen einzelnen Bewerberinnen und/oder Bewerbern Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge auf der Liste nach dem Los. (3) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Hochschule unberührt. Die Einschreibung erlischt, wenn das Bachelorzeugnis nicht bis zum 1. November und für das jeweilige Sommersemester bis zum 1. Mai bei der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität eingereicht wird und die Bewerberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. 5 Auswahlkommission für den Masterstudiengang Geowissenschaften (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet die Naturwissenschaftliche Fakultät eine Auswahlkommission. (2) Einer Auswahlkommission gehören drei stimmberechtigte Mitglieder an, die der Hochschullehrer- oder der Mitarbeitergruppe angehören müssen, und ein Mitglied der Studierendengruppe mit beratender Stimme. Wenigstens ein Mitglied muss der Hochschullehrergruppe angehören. Die Mitglieder werden durch den Fakultätsrat der Naturwissenschaftliche Fakultät eingesetzt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr, Wiederbestellung ist möglich. Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (3) Die Aufgaben der Auswahlkommission sind: a) Bildung einer Rangliste, b) Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber. Die Auswahlkommission prüft das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen nach 2. Seite 13
14 6 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid, in dem der erreichte Rangplatz und der Rangplatz der zuletzt zugelassenen Bewerberin oder des zuletzt zugelassenen Bewerbers aufgeführt ist. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Er erhält gleichzeitig die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu erklären, ob der Zulassungsantrag für ein Nachrückverfahren aufrechterhalten wird. Legt die Bewerberin oder der Bewerber diese Erklärung nicht frist- oder formgerecht vor, so ist sie oder er vom Nachrückverfahren ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolge ist hinzuweisen. (3) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste durchgeführt. (4) Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abgeschlossen. Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los an zugangsberechtigte Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 7 Zulassung für höhere Fachsemester (1) Die freien Studienplätze in einem höheren zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, a) die im gleichen oder einem vergleichbaren Studiengang aa) an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, bb) mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsange hörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, b) für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde, c) die sonstige Gründe geltend machen. (2) Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatzes 1 entscheidet über die Zulassung das Ergebnis der Bachelorprüfung oder einer zu dieser äquivalenten Prüfung bei gleichem Ergebnis die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe und bei dann noch gleichartigen Fällen letztlich das Los. 8 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Seite 14
15 Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat mit Erlass vom (Az.: ) gemäß 18 Abs. 7 und 13 NHG und 7 Abs. 2 NHZG i.v.m. 51 Abs. 3 NHG die folgende Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Religion im kulturellen Kontext genehmigt. Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft. Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Religion im kulturellen Kontext Die Philosophische Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität hat am folgende Ordnung nach 18 Abs. 7 NHG und 7 NHZG beschlossen. 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Masterstudiengang Religion im kulturellen Kontext. (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2. (3) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 4). Erfüllen weniger Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Auswahlverfahren nicht statt. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Religion im kulturellen Kontext ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) - entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna- Signatarstaaten angehört, einen Bachelorabschluss oder diesem gleichwertigen Abschluss in einem relevanten Fach bzw. in einer relevanten Fächerkombination oder in einem fachlich eng verwandten Studiengang erworben hat. Als relevante Fächer bzw. Fächerkombinationen gelten Religionswissenschaft, evangelische oder katholische Theologie, Sozialwissenschaften. Studierende mit einem Abschluss aus anderen kultur- und geisteswissenschaftlichen Fächern müssen über vertiefte Kenntnisse im Themenfeld Religion und Religionen und/oder Glaubensvorstellungen verfügen (im Umgang von mindestens 30 LP). Erwartet werden zudem Grundkenntnisse hermeneutischer oder empirischer sozialwissenschaftlicher Methoden (im Umfang von mindestens 10 LP). Die inhaltlichen und methodischen Kenntnisse sind über das Diploma- Supplement des Bachelorzeugnisses nachzuweisen; oder - an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich eng verwandten Studiengang erworben hat; die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz ( festgestellt, sowie b) die besondere Eignung gemäß Absatz 2 nachweist. Die Entscheidung, ob ein Studiengang fachlich eng verwandt ist, trifft die nach der Prüfungsordnung zuständige Stelle. Die positive Feststellung kann mit der Auflage verbunden werden, noch fehlende Leistungen innerhalb von zwei Semestern nachzuholen. (2) Die besondere Eignung setzt voraus: a) einen qualifizierten Bachelorabschluss nach Maßgabe des Absatzes 3 sowie b) den Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen in Englisch sowie in mindestens einer weiteren fachbezogenen Fremdsprache durch Zeugnisse einer weiterführenden Schule oder gleichwertige Urkunden. Statt des Englischen kann auch eine andere fachbezogene Fremdsprache nachgewiesen werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Auswahlkommission. c) den Nachweis der besonderen Motivation für den Studiengang nach Maßgabe des Absatzes 4. (3) Der qualifizierte Bachelorabschluss setzt voraus, dass das vorangegangene Studium mit mindestens der Note 2,5 abgeschlossen wurde. Wenn der Studienabschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vorliegt, ist abweichend von Satz 1 erforderlich, dass 83,33 % der insgesamt erforderlichen Leistungen erfolgreich erbracht wurden (d.h. mindestens 150 Leistungspunkte vorliegen) und die aus den Prüfungsleistun- Seite 15
16 gen ermittelte Durchschnittsnote mindestens 2,5 beträgt. Die so ermittelte Durchschnittsnote wird auch im Auswahlverfahren nach 4 berücksichtigt, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Bachelorprüfung hiervon abweicht. Können Bewerberinnen und Bewerber den Nachweis der geforderten 150 LP nicht bis zum des Jahres nachweisen, entscheidet der Zulassungsausschuss im Einzelfall über eine Zulassung unter Auflagen und den Nachweis der erforderlichen Leistungspunkte bis zum des Jahres. (4) Der Nachweis der besonderen Motivation erfolgt durch ein dem Bewerbungsschreiben beizufügendes Motivationsschreiben, in dem Folgendes darzulegen ist: 1. auf Grund welcher spezifischen Begabungen und Interessen die Bewerberin oder der Bewerber sich für diesen Studiengang besonders geeignet hält, 2. inwieweit sie oder er zu wissenschaftlicher bzw. grundlagen- und methodenorientierter Arbeitsweise befähig ist und 3. über sichere Kenntnisse der wissenschaftlichen Grundlagen bzw. des Basiswissens aus dem Erststudium verfügt. Die Motivationsschreiben werden von der Auswahlkommission ( 5) begutachtet. Der Nachweis der besonderen Motivation setzt voraus, dass das Motivationsschreiben mit mindestens 1 Punkt bewertet wird. Dabei wird für jeden der drei Parameter nach Satz 1 entweder 0 Punkte oder 1 Punkt vergeben. Diese Punktzahlen entsprechen folgender Bewertung: 0 = nicht gegeben bzw. nicht überzeugend dargelegt 1 = gegeben bzw. überzeugend dargelegt. (5) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis hierüber wird über DSH 2 oder TestDaF TDN 4 geführt. 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Der Masterstudiengang Religion im kulturellen Kontext beginnt jeweils zum Wintersemester. Die schriftliche Bewerbung muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. Juli für das Wintersemester bei der Hochschule eingegangen sein. Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. (2) Der Bewerbung sind bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Kopie folgende Unterlagen beizufügen: a) das Abschlusszeugnis des Bachelorstudiengangs oder wenn dieses noch nicht vorliegt eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen, die Leistungspunkte und über die Durchschnittsnote, b) Lebenslauf, c) Nachweise nach 2 Abs. 2 b, d) Motivationsschreiben gem. 2 Abs. 4, e) ggf. Nachweise nach 2 Abs. 5. (3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule. 4 Zulassungsverfahren (1) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. (2) Die Auswahlentscheidung wird wie folgt getroffen: Anhand der Abschluss- bzw. Durchschnittsnote nach 2 Abs. 3 und der Bewertung des Motivationsschreibens nach 2 Abs. 4 wird eine Rangliste gebildet, indem die Abschluss- bzw. Durchschnittsnote für jeden gemäß 2 Abs. 4 Satz 4 festgestellten Punkt um 0,2 verbessert wird. Besteht zwischen einzelnen Bewerberinnen und/oder Bewerbern Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge auf der Liste nach dem Los. (3) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Hochschule unberührt. Die Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber, die nach 2 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 als besonders geeignet gelten, ist bis zum Nachweis über die erfolgreiche Beendigung des Bachelorstudiums auflösend bedingt. Die Einschreibung erlischt, wenn das Bachelorzeugnis nicht bis zum Ablauf der Frist für die Rückmeldung für das zweite Semester im Masterstudiengang bei der Hochschule eingereicht wird und die Bewerberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. Seite 16
17 5 Auswahlkommissionen für den Masterstudiengang Religion im kulturellen Kontext (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet die Philosophische Fakultät eine Auswahlkommission. (2) Einer Auswahlkommission gehören drei stimmberechtigte Mitglieder an, die der Hochschullehrer- oder der Mitarbeitergruppe angehören müssen, und ein Mitglied der Studierendengruppe mit beratender Stimme. Wenigstens ein Mitglied muss der Hochschullehrergruppe angehören. Die Mitglieder werden durch den Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät auf Vorschlag der am Studiengang beteiligten Fächer gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (3) Die Aufgaben der Auswahlkommission sind: a) Prüfung der Zugangsvoraussetzungen, b) Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber, c) Feststellung der besonderen Motivation nach 2 Abs. 4 d) Aufstellung der Ranglisten. 6 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid, in dem der erreichte Rangplatz und der Rangplatz der zuletzt zugelassenen Bewerberin oder des zuletzt zugelassenen Bewerbers aufgeführt ist. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Er erhält gleichzeitig die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu erklären, ob der Zulassungsantrag für ein Nachrückverfahren aufrechterhalten wird. Legt die Bewerberin oder der Bewerber diese Erklärung nicht frist- oder formgerecht vor, so ist sie oder er vom Nachrückverfahren ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolge ist hinzuweisen. (3) Das Nachrückverfahren wird anhand der Ranglisten und entsprechend dem Verfahren nach 4 Abs. 2 durchgeführt. (4) Die Zulassungsverfahren werden spätestens zum 30. September abgeschlossen. Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt am 1. Oktober und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 7 Zulassung für höhere Fachsemester (1) Die freien Studienplätze in einem höheren zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, a) die im gleichen oder einem vergleichbaren Studiengang aa) an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, ab) mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, b) für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde, c) die sonstige Gründe geltend machen. (2) Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatzes 1 entscheidet über die Zulassung das Ergebnis der Bachelorprüfung oder einer zu dieser äquivalenten Prüfung bei gleichem Ergebnis die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe und bei dann noch gleichartigen Fällen letztlich das Los. 8 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Seite 17
18 Der Fakultätsrat der Fakultät für Elektrotechnik und Informatik der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hat die nachstehende Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Technische Informatik beschlossen. Das Präsidium hat die Ordnung am gemäß 37 Abs. 1 Nr. 5. b) NHG genehmigt. Sie tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft. Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Technische Informatik an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover Die Fakultät für Elektrotechnik und Informatik der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hat gemäß 7 Abs. 3, 44 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes die folgende Prüfungsordnung erlassen. Erster Teil: Bachelorprüfung 1 Zweck der Prüfung und Hochschulgrad (1) 1 Die Bachelorprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. 2 Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse und Handlungskompetenzen erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu arbeiten. (2) Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover den akademischen Grad Bachelor of Science (B. Sc.). 2 Dauer und Gliederung des Studiums 1 Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre. 2 Der Zeitaufwand für das Präsenzstudium und Selbststudium beträgt 180 ECTS-Leistungspunkte zu je 30 Stunden. 3 Das Studium gliedert sich in sechs Semester. 3 Aufbau und Inhalt der Prüfung 1 Die Bachelorprüfung wird studienbegleitend abgenommen. 2 Sie besteht aus den Kompetenzbereichen mit zugeordneten Modulen sowie dem Modul Bachelorarbeit nach Anlage 1. 3 Die den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen ergeben sich aus dem Modulkatalog. 4 Bachelorarbeit (1) 1 Das Modul Bachelorarbeit besteht aus der Bachelorarbeit und einem Kolloquium. 2 Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 3 Thema und Aufgabenstellung der Bachelorarbeit müssen dem Prüfungszweck ( 1 Abs. 1) und der Bearbeitungszeit nach Absatz 2 entsprechen. 4 Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden. 5 Für das bestandene Modul Bachelorarbeit werden 15 Leistungspunkte vergeben. (2) 1 Die Bachelorarbeit ist binnen vier Monaten nach Ausgabe abzuliefern. 2 Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. 3 Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um bis zur Hälfte der festgelegten Bearbeitungsdauer verlängern. (3) 1 In dem Kolloquium hat der Prüfling in einer Auseinandersetzung über die Bachelorarbeit nachzuweisen, dass er in der Lage ist, problembezogen Fragestellungen aus dem Bereich seiner Bachelorarbeit selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu bearbeiten und die Arbeitsergebnisse in einem Fachgespräch zu vertiefen. 2 Das Kolloquium besteht aus einem Vortrag von in der Regel 30 Minuten Dauer mit anschließender Diskussion. (4) 1 Die Bachelorarbeit wird unter Einbeziehung des Kolloquiums von zwei Prüfenden in der Regel innerhalb von vier Wochen bewertet. 2 Hierbei kann auch der Verlauf der Bearbeitung berücksichtigt werden. (5) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit ist schriftlich zu versichern, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden, alle Stellen der Arbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus anderen Quellen übernommen wurden, als solche kenntlich gemacht sind und die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegen hat. Seite 18
Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Soziale Arbeit und Gesundheit im Kontext sozialer Kohäsion
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