Statuten. Verein Offene Kinder- und Jugendarbeit Zollikofen. gültig ab 1. Januar Beschlossen an der HV vom
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1 Verein Offene Kinder- und Jugendarbeit Zollikofen Statuten gültig ab 1. Januar 2013 Beschlossen an der HV vom Statuten Verein Offene Kinder- und Jugendarbeit, gültig ab
2 Inhalt Art. 1 Name und Sitz... 3 Art. 2 Zweck... 3 Art. 2.1 Zweck... 3 Art. 2.2 Fachstelle... 3 Art. 2.3 Grundlagen... 3 Art. 3 Mitglieder... 3 Art. 3.1 Mitgliedschaft... 3 Art. 3.2 Erlöschen der Mitgliedschaft... 3 Art. 3.3 Ausschluss... 3 Art. 3.4 Rechtsansprüche... 4 Art. 3.5 Aktivmitglieder... 4 Art. 3.6 Passivmitglieder... 4 Art. 3.7 Ehrenmitglieder... 4 Art. 4 Organe... 4 Art. 5 Hauptversammlung... 4 Art. 5.1 Einladung... 4 Art. 5.2 Anträge... 4 Art. 5.3 Hauptversammlung... 4 Art. 5.4 Stimmberechtigung... 5 Art. 5.5 Beschlussfassung... 5 Art. 5.6 Ausserordentliche Hauptversammlung... 5 Art. 6 Vorstand... 5 Art. 6.1 Konstitution... 5 Art. 6.2 Amtsdauer... 5 Art. 6.3 Entschädigung... 5 Art. 6.4 Sitzungen... 5 Art. 6.5 Beschlussfähigkeit... 5 Art. 6.6 Vertretung Fachstelle... 6 Art. 6.7 Aufgaben... 6 Art. 6.8 Zeichnung... 6 Art. 7 Kontrollstelle... 6 Art. 8 Rechnungswesen... 6 Art. 8.1 Unterschrift... 6 Art. 8.2 Rechnungsjahr... 7 Art. 8.3 Finanzierung... 7 Art. 8.4 Mitgliederbeiträge... 7 Art. 8.5 Haftung... 7 Art. 8.6 Versicherung... 7 Art. 9 Personal... 7 Art. 10 Schweigepflicht... 7 Art. 11 Statutenänderungen... 7 Art. 12 Auflösung... 7 Art. 13 weitere Bestimmung... 8 Art. 14 Inkraftsetzung... 8 Statuten Verein Offene Kinder- und Jugendarbeit, gültig ab
3 Vorbemerkung Um die Lesbarkeit des vorliegenden Textes zu erleichtern, wird auf die Doppelformulierung weiblich / männlich verzichtet. Selbstverständlich sind in der verwendeten maskulinen Form Männer und Frauen inbegriffen. Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Verein Offene Kinder- und Jugendarbeit Zollikofen besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Sitz ist Zollikofen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Art. 2 Zweck Art. 2.1 Zweck Der Verein übernimmt im Auftrag der Einwohnergemeinde Zollikofen die Aufgabe, Leistungen in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit nach den Vorgaben des Kantons anzubieten. Art. 2.2 Fachstelle Der Verein führt dazu eine Kinder- und Jugendfachstelle mit angestelltem Fachpersonal. Art. 2.3 Grundlagen Art, Umfang und Abgeltung der Leistungen sind in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Verein und der Einwohnergemeinde Zollikofen festgelegt. Art. 3 Mitglieder Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden. Art. 3.1 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird mit schriftlicher Beitrittserklärung erworben und erhält durch Bezahlen des Mitgliederbeitrages erst die Gültigkeit. Art. 3.2 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Vereinsauflösung. Der Austritt kann jederzeit mit schriftlicher oder mündlicher Mitteilung an den Vorstand erklärt werden und gilt auf Ende des Vereinsjahres. Art. 3.3 Ausschluss Mitglieder, deren Verhalten den Statuten widerspricht oder den Vereinszwecken abträglich ist oder die ihren Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlen, werden durch den Vorstand ausgeschlossen. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen ab Empfang zuhanden der nächsten Hauptversammlung schriftlich angefochten werden. Diese entscheidet endgültig. Statuten Verein Offene Kinder- und Jugendarbeit, gültig ab
4 Art. 3.4 Rechtsansprüche Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft bzw. dem Ausschluss aus dem Verein fällt jeder Rechtsanspruch gegenüber dem Verein dahin. Die laufenden Verpflichtungen sind auf jeden Fall zu entrichten. Art. 3.5 Aktivmitglieder Alle Interessierten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Aktivmitglied des Vereins werden. Jedes Aktivmitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Angestellte müssen Aktivmitglied sein. Art. 3.6 Passivmitglieder Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Mitgliederschaft wünschen und der jährlichen von der Hauptversammlung beschlossenen Passivmitgliederbeitrag bezahlen. Passivmitglieder werden zu den Hauptversammlungen eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht. Art. 3.7 Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch persönliche oder finanzielle Leistungen für den Verein besonders eingesetzt haben. Sie können von einer Mitgliederversammlung auf Antrag ernannt werden. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag, sind jedoch stimmberechtigt. Art. 4 Organe Die Organe des Vereins sind: die Hauptversammlung der Vorstand die Kontrollstelle Art. 5 Hauptversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich vor dem 31. Mai statt. Art. 5.1 Einladung Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich mit Traktandenliste mindestens 10 Tage im Voraus. Über Geschäfte, die in der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, kann kein Beschluss gefasst werden. Art. 5.2 Anträge Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zuhanden der nächsten Hauptversammlung zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand schriftlich und begründet bis 30 Tage vor der Versammlung zugestellt wurden. Art. 5.3 Hauptversammlung Die Hauptversammlung hat die folgenden, unentziehbaren Aufgaben: Wahl des Präsidenten, des Vorstandes sowie der Kontrollstelle Festsetzung und Änderung der Statuten Genehmigung des Leitbildes Kompetenzerteilung zur Ausarbeitung einer Leistungsvereinbarung Genehmigung der Jahresberichtes des Präsidenten bzw. des Vorstandes sowie der Fachstelle Statuten Verein Offene Kinder- und Jugendarbeit, gültig ab
5 Genehmigung der Jahresrechnung auf Grund des Berichts der Kontrollstelle Beschlussfassung über das Jahresbudget Festsetzung der Mitgliederbeiträge Kenntnisnahme der Leistungsindikatoren Behandlung von Anträgen des Vorstandes oder von Mitgliedern sowie der Ausschlussrekurse Auflösung des Vereins Art. 5.4 Stimmberechtigung An der Hauptversammlung besitzt jedes Aktivmitglied sowie Ehrenmitglied eine Stimme. Art. 5.5 Beschlussfassung Die Beschlussbefassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Der Vorsitzende stimmt mit und hat Stichentscheid bei Stimmengleichheit. Art. 5.6 Ausserordentliche Hauptversammlung Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann durch mindestens einen Fünftel der Aktivmitglieder oder durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes verlangt werden. Diese ist innert 60 Tagen nach dem Begehren abzuhalten. Art. 6 Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens fünf gewählten Aktivmitgliedern. Art. 6.1 Konstitution Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst und besteht mindestens aus Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier sowie weiteren Beisitzern. Art. 6.2 Amtsdauer Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist nach Ablauf derselben wieder wählbar. Er ist berechtigt, in der Zwischenzeit entstandene Vakanzen bis zur nächsten Hauptversammlung provisorisch zu besetzen. Art. 6.3 Entschädigung Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Sitzungsgeld sowie Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann die Hauptversammlung auf Antrag eine angemessene Entschädigung ausrichten. Art. 6.4 Sitzungen Die Vorstandssitzungen finden in einem regelmässigen Zyklus auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern statt. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Art. 6.5 Beschlussfähigkeit Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid, Zirkulationsbeschlüsse sind möglich. Statuten Verein Offene Kinder- und Jugendarbeit, gültig ab
6 Art. 6.6 Vertretung Fachstelle An den Sitzungen nimmt in der Regel ein Vertreter der Fachstelle teil. Dieser hat Antrags- und Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht. Art. 6.7 Aufgaben Der Vorstand ist zuständig für: die Vorbereitung der jährlichen Hauptversammlung inkl. aller Unterlagen die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung alle Angelegenheiten, die weder der Hauptversammlung noch der Kontrollstelle vorbehalten sind die Vertretung des Vereins nach aussen das Erstellen einer Geschäftsordnung für den Vorstand das Führen der laufenden Geschäfte die Sicherstellung der Leistungen und Aufgaben gemäss Leistungsvereinbarung die Genehmigung von Pflichtenhefte für die Angestellten die Wahl und Anstellung der Fachpersonen der Fachstelle die Genehmigung eines Konzeptes zur Führung einer Fachstelle und dessen Ausführungsbestimmungen sowie die Überwachung der darin aufgeführten Punkte die Ausgabenkompetenz im Rahmen des Budgets die Werbung neuer Mitglieder die Pflege von Kontakten mit Behörden, Organisationen und Sponsoren die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an Mitglieder des Vorstandes oder an die Fachstelle den Beizug von Beratern die Erteilung von Arbeitsaufträgen an externe Stellen Art. 6.8 Zeichnung Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Unterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich des Zahlungsverkehrs. Art. 7 Kontrollstelle Die Hauptversammlung wählt zwei Mitglieder der Kontrollstelle, die nicht dem Vorstand angehören. Die Mitglieder sind für dieses Amt qualifiziert und verfügen über ausreichende Kenntnisse. Ein Mitglied kann von der Einwohnergemeinde Zollikofen vorgeschlagen werden. Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und die Buchführung. Sie erstattet der Hauptversammlung Bericht und Antrag. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt in der Regel zwei Jahre. Eine Person kann mehrmals als Revisor gewählt werden. Art. 8 Rechnungswesen Art. 8.1 Unterschrift Für den laufenden Geldverkehr zeichnet der Kassier mit Einzelunterschrift. Statuten Verein Offene Kinder- und Jugendarbeit, gültig ab
7 Art. 8.2 Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Der Verein besitzt ein Postcheck- und /oder Bankkonto. Der Kassier führt die Buchhaltung. Art. 8.3 Finanzierung Der Verein finanziert sich aus folgenden Mitteln: Beitrag der Einwohnergemeinde Zollikofen Jahresbeiträge der Mitglieder Spenden und Gönnerbeiträge Einnahmen aus Vereinsaktivitäten Erträge des Vereinsvermögens Art. 8.4 Mitgliederbeiträge Die Mitgliederbeiträge sind innerhalb von 60 Tagen nach der Mitgliederversammlung zu bezahlen. Bezahlte Mitgliederbeiträge werden bei Austritt oder Ausschluss nicht rück-erstattet. Art. 8.5 Haftung Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen. Art. 8.6 Versicherung Der Verein schliesst zu seinen Lasten die notwendigen Versicherungen ab, um sich selbst, die Angestellten der Fachstelle sowie seine Helfer bei allfälligen Schäden oder Forderungen zu schützen. Art. 9 Personal Die personalrechtlichen Anstellungsbedingungen sowie die Besoldung der Angestellten des Vereins richten sich sinngemäss nach dem Personalreglement der Einwohnergemeinde Zollikofen. Art. 10 Schweigepflicht Die Mitglieder des Vorstandes und die Angestellten der Fachstelle sowie die Mitglieder der Kontrollstelle unterstehen der Schweigepflicht. Die Schweigepflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bzw. einer Anstellung. Art. 11 Statutenänderungen Änderungen der Statuten sind von der Hauptversammlung zu genehmigen. Abänderungsvorschläge müssen gemäss Artikel 4.1. schriftlich vorliegen. Zur Genehmigung von Statutenänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Art. 12 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschliesslich zu diesem Zweck einberufene, ausserordentliche Hauptversammlung beschlossen werden, an der mindestens zwei Drittel der Aktivmitglieder anwesend sein müssen. Trifft dies nicht zu, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Statuten Verein Offene Kinder- und Jugendarbeit, gültig ab
8 Hauptversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vereinsvermögen Im Falle der Liquidation muss das Vereinsvermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen oder der Einwohnergemeinde Zollikofen überwiesen werden. Die ausserordentliche Hauptversammlung legt die Details dieses Beschlusses fest. Art. 13 Weitere Bestimmung Im Weiteren finden die Bestimmungen des ZGB Anwendung. Art. 14 Inkraftsetzung Die vorliegenden Statuten sind an der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 28. November 2012 angenommen worden und treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Aufhebeng alter Statuten Diese Statuten heben die Statuten vom 1. April 2000 ersatzlos auf. Zollikofen, den 1. Januar 2013 Der Vorsitzende: Die Vizepräsidentin sig. Hans-Jürgen Hundius sig. Marianne Pfister Statuten Verein Offene Kinder- und Jugendarbeit, gültig ab
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