Der Tierschutz für Osterode am Harz und Umgebung e. V.

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1 u. Umgebung e.v Osterode - An der Leege 25 Satzung des Vereins Der am Harz und Umgebung e. V. 1. Der Verein führt den Namen 1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins Der am Harz und Umgebung e. V. 2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Göttingen mit der Nr bereits eingetragen. 3. Er hat seinen Sitz in Osterode am Harz. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Osterode am Harz. 4. Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsgebietes Zweiggruppen und Jugendgruppen errichten und hierfür Vertrauensmänner einsetzen. 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken nach den geltenden Vorschriften zu vertreten, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermisshandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen. 2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze auf den Schutz aller Tiere.

2 u. Umgebung e.v Osterode - An der Leege Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und ihn zu fördern. 4. Der Verein ist gemeinnützig. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und von der nicht zu erwarten ist, dass sie ihre Mitgliedschaft als Deckmantel für den Tierschutz schädigende oder den Grundsätzen des Tierschutzes entgegenstehende, persönlich, geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwekke missbraucht. Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als Mitglied aufgenommen werden. 2. Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindestens 10 Jahre alt sein. 3. Beitrittserklärungen sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet. Gegen die Ablehnung einer Mitgliedsaufnahme ist die Beschwerde an den Gesamtvorstand des Vereins zulässig, der endgültig über die Mitgliedsaufentscheidet. 4. Jedem Mitglied wird ein Mitgliedsausweis und eine Ausfertigung der Satzung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung ausgehändigt. 5. Zu Ehrenmitgliedern kann der geschäftsführende Vorstand nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

3 u. Umgebung e.v Osterode - An der Leege Die Mitgliedschaft endet durch freiwilliges Ausscheiden durch Ausschluss durch den Tod 7. Das Ausscheiden aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Kündigung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. 8. Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich, wenn a) eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft. b) das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt. c) das Mitglied dem Zwecke des Vereins zuwiderhandelt. d) das Mitglied in einer anderen Weise dem Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. 9. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen den Ausschluss eines Mitglieds ist eine Beschwerde an den Gesamtvorstand des Vereins zulässig, der endgültig über den Ausschluss entscheidet. 4 Beitrag 1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und zurzeit 25 beträgt. 2. Die Höhe des Jahresbeitrags von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften als körperschaftliche Mitglieder bestimmt der geschäftsführende Vorstand von Fall zu Fall.

4 u. Umgebung e.v Osterode - An der Leege Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie besitzen jedoch alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. 4. Der Beitrag ist bis zum Schluss des 1. Vierteljahres eines jeden Geschäftsjahres unaufgefordert an den Kassenwart zu entrichten oder auf das Bankkonto des Vereins zu überweisen. 1. Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand der Gesamtvorstand die Mitgliederversammlung 5 Organe 6 Geschäftsführender Vorstand 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden Schriftführer Kassenwart 2. Die Amtszeit dauert zwei Jahre und endet erst, wenn die Neuwahl vorgenommen wurde. 3. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

5 u. Umgebung e.v Osterode - An der Leege Zum Gesamtvorstand gehören 7 Gesamtvorstand a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und b) die von der Mitgliederzahl gewählten Beisitzer, deren Anzahl mindestens vier aber nicht mehr als acht beträgt. 2. Die Wahlzeit dauert zwei Jahre und endet erst, wenn die Neuwahl vorgenommen worden ist. 3. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung. 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes 1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch ein anderes von ihm bevollmächtigtes geschäftliches Vorstandsmitglied vertreten. 2. Die laufenden Geschäfte des Vereins obliegen dem geschäftsführenden Vorstand. 3. Der laufende Schriftverkehr obliegt dem Schriftführer im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. 4. Die Führung der Kassengeschäfte obliegt dem Kassenwart. 5. Die Bankgeschäfte werden über online-banking abgewickelt. 6. Für Ausgaben, die zur laufenden Geschäftsführung des Vereins erforderlich sind, hat das Verfügungsrecht im Einzelfall

6 u. Umgebung e.v Osterode - An der Leege 25 a) der Kassenwart über Beträge von b) der geschäftsführende Vorstand über Beträge von c) der Gesamtvorstand über Beträge von Darüber hinausgehende Ausgaben bedürfen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. 6. Schriftstücke, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind von dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Kassenwart zu unterzeichnen, wobei die Unterschriften von zwei der Genannten verbindlich sind. 7. Die Ämter des Vorstandes werden ehrenamtlich geführt. 9 Geschäftsjahr und Kassenwesen 1. Das Kassenwesen des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von den Kassenrevisoren zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung vorzulegen, sodass die Revisoren den Prüfungsbericht vorlegen können. 2. Zur Prüfung des Kassenwesens wählt die ordentliche Jahreshauptversammlung zwei Vereinsmitglieder für die Dauer von jeweils einem Jahr. 10 Mitgliederversammlung 1. Versammlungen der Mitglieder ruft der geschäftsführende Vorstand nach Bedarf ein, mindestens aber jährlich drei, davon eine Jahreshauptversammlung. 2. Auf Verlangen des Gesamtvorstandes oder eines Drittels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

7 u. Umgebung e.v Osterode - An der Leege Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch die hiesige Presse 4. In den Jahreshauptversammlungen erfolgt insbesondere der Bericht der Kassenrevisoren über die Prüfung der Kassenführung die Entlastung des Vorstandes die Neuwahl der Kassenrevisoren und alle zwei Jahre die Neuwahl des Vorstandes 5. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beurkundung der Beschlüsse hat durch den 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer, im Verhinderungsfall durch deren Vertreter, zu erfolgen. 11 Zweiggruppen 1. Zur Ausdehnung seiner Arbeit für den Tierschutz kann der Verein in den Orten der zu seinem Tätigkeitsgebiet gehörenden Umgebung seines Sitzes Zweiggruppen unterhalten. Zur Errichtung einer Zweigruppe ist ein Min destzahl von sechs Mitgliedern am gleichen Ort erforderlich. 2. Die Zweiggruppen unterstehen der Aufsicht und der Verantwortung des geschäftsführenden Vorstandes, der diese Aufsichtspflicht einem Vorstandsmitglied übertragen kann. Für die Mitglieder der Zweiggruppen gilt Satzung des Vereins, sie sind dessen ordentliche Mitglieder. Die Zweiggruppen führen den Namen des Vereins unter Hinzufügung ihres Ortsnamens als Zweiggruppenbezeichnung. 3. Die Zweiggruppen werden vom Gesamtvorstand auf jederzeitigen Widerruf ernannt und sind ihm unterstellt. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

8 u. Umgebung e.v Osterode - An der Leege Jugendgruppen 1. Um den Tierschutz in der Jugend zu wecken und zu vertiefen, können Jugendgruppen gebildet werden. 2. Die Jugendgruppenleiter werden vom Gesamtvorstand auf jederzeitigen Widerruf ernannt. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien und Anweisungen ehrenamtlich aus und können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. 13 Auflösung des Vereins 1. Eine freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweckeinberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn 4/5 der zur Teilnahme berechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist frühestens nach sechs Wochen, spätestens jedoch nach zehn Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 2. Die Auflösung des Vereins hat der geschäftsführende Vorstand abzuwickeln. 14 Allgemeines Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

9 u. Umgebung e.v Osterode - An der Leege Inkrafttreten Die Satzung ist am 30. Januar 1964 beschlossen worden und am selben Tag in Kraft getreten. In der Jahreshauptversammlung vom 13. Februar 2009 wurde die Satzung in 4 Ziffer 1 Beitrag, in 8 Ziffer 5 und 6 Rechte und Pflichten des Vorstands und in 10 Ziffer 3 Mitgliedschaft geändert bzw. ergänzt. Abschrift vom Original

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