Katholischer Kirchenchor Sankt Cäcilia, Heusenstamm
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- August Schuler
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1 Katholischer Kirchenchor Sankt Cäcilia, Heusenstamm SATZUNG des Katholischen Kirchenchores St. Cäcilia Heusenstamm 1 Name und Sitz 1. Der Katholische Kirchenchor St. Cäcilia Heusenstamm (im folgenden Katholischer Kirchenchor genannt), ist eine Vereinigung zur Pflege der Kirchenmusik. 2. Er ist eine Einrichtung der Kirchengemeinde St. Cäcilia Heusenstamm, Schlossstraße 8, Heusenstamm. 2 Aufgaben 1. Hauptaufgabe des Katholischen Kirchenchores ist die Mitgestaltung der Gottesdienste. Darüber hinaus wirkt der Katholische Kirchenchor auch bei außerliturgischen Anlässen der Kirchengemeinde und bei kulturellen Veranstaltungen der Stadt und deren musiktreibenden Vereine mit. 2. Der Katholische Kirchenchor nimmt an den überpfarrlichen Veranstaltungen für Kirchenchöre (Diözese, Region, Dekanat) teil. 3 Mitglieder 1. Der Katholische Kirchenchor besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind Sängerinnen und Sänger. Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Katholischen Kirchenchor finanziell, ideell oder beratend unterstützen. 2. Personen, die sich durch besonderes Engagement um den Katholischen Kirchenchor verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden. 4 Pflichten der Mitglieder 1. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, regelmäßig an den angesetzten Chorproben, gottesdienstlichen Feiern sowie den in 2 aufgeführten Veranstaltungen teilzunehmen. 2. Jedes Mitglied bemüht sich, neue Sängerinnen und Sänger für den Katholischen Kirchenchor zu gewinnen. 3. Die Mitglieder zahlen einen von der Hauptverssammlung festgelegten monatlichen Beitrag. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. 5 Rechte der Mitglieder 1. Die Mitglieder nehmen an der Hauptversammlung und an weiteren vom Vorstand einberufenen Versammlungen des Katholischen Kirchenchores teil und haben das Recht der Antragstellung sowie der Abstimmung. 2. Aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. 3. Passives Wahlrecht gilt für alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2 6 Aufnahme, Ausschluss, Austritt 1. Voraussetzung für die aktive Mitgliedschaft sind die stimmliche und musikalische Eignung und die Bereitschaft, sich in die Chorgemeinschaft einzuordnen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Identifikation mit den Aufgaben des Katholischen Kirchenchores und die Bereitschaft, sich in der Gemeinschaft aller Mitglieder einzuordnen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, bei aktiven Mitgliedern im Einvernehmen mit dem Chorleiter / der Chorleiterin. 2. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten der innere Frieden gestört oder das Ansehen des Katholischen Kirchenchores geschädigt wird. 3. Vor dem Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu einem klärenden Gespräch mit dem Vorstand eingeräumt werden. Gegen den Ausschluss kann die Hauptversammlung durch das betroffene Mitglied angerufen werden, die dann die endgültige Entscheidung trifft. 4. Scheidet ein Mitglied aus sonstigen persönlichen Gründen aus, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wurde. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. 7 Organe des Katholischen Kirchenchores Die Organe des Katholischen Kirchenchores sind die Hauptversammlung und der Vorstand. 8 Die Hauptversammlung 1. Die Hauptversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen - wenn es das Interesse des Katholischen Kirchenchores erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich zur Jahreshauptversammlung, möglichst im Januar, - wenn 1/3 der Mitglieder des Katholischen Kirchenchores dieses schriftlich verlangen, - wenn gegen einen Ausschluss von der betroffenen Person die Hauptversammlung angerufen wird. 2. Die Einberufung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung oder durch öffentliche Bekanntmachung. 3. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens 10 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter eingereicht werden. 4. Während der Hauptversammlung können zusätzliche Anträge zur Tagesordnung nur eingebracht werden, wenn sie wegen Dringlichkeit durch Mehrheitsbeschluss zugelassen werden. 5. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte. Die Anwesenheit ist durch Unterschrift der Mitglieder in einer Anwesenheitsliste zu dokumentieren, die Bestandteil des Protokolls wird. 6. Der Hauptversammlung obliegt - die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Jahresberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes, - die Neuwahl des Vorstandes, soweit es turnusmäßig erforderlich ist, - die Wahl von zwei Kassenprüfern, die für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes bestellt werden können und nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, - die Beratung und Beschlussfassung über Anträge zur Hauptversammlung,
3 - die Festlegung des monatlichen Beitrages, der durch die aktiven und fördernden Mitglieder zu zahlen ist. 7. Eine Wahl / Abstimmung erfolgt offen, wenn nicht von einem stimmberechtigten Mitglied eine geheime Wahl / Abstimmung verlangt wird. 8. Zur Gültigkeit von Wahlen und Beschlüssen ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 9. Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und des Bischöflichen Ordinariates. 1. Den Vorstand bilden kraft ihres Amtes 9 Der Vorstand - der Präses (der vom Bischof beauftragte Seelsorger der Gemeinde St. Cäcilia Heusenstamm), - der Chorleiter / die Chorleiterin, - der stellvertretende Chorleiter / die stellvertretende Chorleiterin und die gewählten Mitglieder - der / die Vorsitzende, - der / die stellvertretende Vorsitzende, - der Schriftführer / die Schriftführerin, - der Kassenführer / die Kassenführerin, - der Archivar / die Archivarin, - bis zu fünf Beisitzer / Beisitzerinnen. 2. Die Beisitzer sollten jeweils ein Vertreter / eine Vertreterin der Stimmen Sopran, Alt, Tenor und Bass sowie der fördernden Mitglieder sein. 3. Der Vorstand wird bei der Hauptverssammlung durch die stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. 4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine mehrfache Wiederwahl ist zulässig. 5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird durch den Vorstand ein Ersatzmitglied bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandes kommissarisch bestellt. 6. Die Berufung und Anstellung des Chorleiters erfolgen nach den in der Diözese geltenden Bestimmungen. 10 Aufgaben des Vorstandes 1. Der Präses ist verantwortlich für die geistliche Betreuung des Katholischen Kirchenchores. 2. Dem Chorleiter / der Chorleiterin obliegt die musikalische Schulung und Leitung des Katholischen Kirchenchores. Er / Sie trifft mit dem Präses und dem Vorstand die Auswahl der Musikliteratur und stimmt die Mitwirkung des Katholischen Kirchenchores bei den Gottesdiensten ab. Die Chorproben werden im Einvernehmen mit den aktiven Chormitgliedern angesetzt. Nach Rücksprache mit dem Präses bestimmt der Chorleiter / die Chorleiterin neu zu beschaffene Musikliteratur. Die Anschaffungskosten trägt im Rahmen des Etats die Kirchengemeinde. Der Chorleiter / die Chorleiterin kann Aufgaben ganz oder teilweise auf den stellvertretenden Chorleiter / Chorleiterin übertragen. 3. Der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende vertreten die Interessen der Chormitglieder und sind verantwortlich für den reibungslosen Ablauf der organisatorischen Erfordernisse. 4. Der Schriftführer / die Schriftführerin führt Protokoll über die Hauptversammlung und die Sitzungen des Vorstandes, führt die Anwesenheitsliste in den Chorproben, besorgt den Schriftverkehr und erstellt den Jahresbericht.
4 5. Der Kassenführer / die Kassenführerin verwaltet die Kasse des Katholischen Kirchenchores, sorgt für den regelmäßigen Eingang der Beiträge und ist zuständig für alle Einnahmen und Ausgaben nach Anweisung des Vorstandes. Er / sie erstattet der Hauptversammlung des Katholischen Kirchenchores den Kassenbericht. 6. Der Archivar / die Archivarin führt und ergänzt das Inventarverzeichnis der Musikliteratur, sorgt für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung und Verteilung der Noten zu den Chorproben und den in 2 aufgeführten Anlässen. 7. Den Beisitzern / Beisitzerinnen können besondere Aufgaben übertragen werden. 8. Für besondere Anlässe kann der Vorstand einen Ausschuss bilden und hierzu Mitglieder aus den Reihen des Katholischen Kirchenchores berufen. 9. Entscheidungen sind innerhalb des gesamten Vorstandes mehrheitlich zu treffen, im Protokoll festzuhalten und für alle Mitglieder des Vorstandes bindend. 10. Zu den Vorstandssitzungen, mindestens 1/4 -jährlich, ist schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, jeweils 10 Tage vor dem geplanten Termin einzuladen. In besonders dringenden Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. 11. Für Ausgaben von mehr als DM 1.000,-- ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich. 11 Kassenprüfung Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen haben die Revision der Kassenführung mindestens einmal jährlich vorzunehmen und darüber der Hauptversammlung zu berichten. 12 Haftung 1. Für Verpflichtungen des Katholischen Kirchenchores aus Rechtsgeschäften und aus Handlungen des Vorstandes gem. 31 BGB haftet nur das Vermögen des Katholischen Kirchenchores, nicht jedoch die Mitglieder. 2. Die persönliche Haftung des im Namen des Katholischen Kirchenchores handelnden Vorstandsmitgliedes bleiben davon unberührt. 3. Für etwaige Schulden des Katholischen Kirchenchores haftet das Mitglied nur im Rahmen seiner Mitgliedsbeiträge. 4. Der Katholische Kirchenchor haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden, die bei der Mitgestaltung der Gottesdienste oder bei außerkirchlichen Veranstaltungen für die Mitglieder des Katholischen Kirchenchores entstehen. 5. Die Vertretung des Katholischen Kirchenchores nach außen hin, erfolgt durch: - den Präses - den Vorsitzenden / die Vorsitzende - den Chorleiter / die Chorleiterin jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. 13 GEMA 1. Die Verpflichtungen des Katholischen Kirchenchores gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) sind vertraglich mit den Diözesen des Bundesgebietes geregelt. Hiernach ist der Katholische Kirchenchor verpflichtet, neben der Musik im Gottesdienst auch außergottesdienstliche Aufführungen an die GEMA zu melden. 14 Auflösung 1. Die Auflösung des Katholischen Kirchenchores kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertel- Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
5 2. Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Katholischen Kirchenchores ist der Kirchengemeinde St. Cäcilia Heusenstamm zuzuführen, die es ausschließlich für caritative Zwecke zu verwenden hat. 15 Weitere Bestimmungen Das Stiftungsfest findet im 2-Jahres-Turnus statt. Von diesem Turnus kann abgewichen werden, wenn es durch die Hauptversammlung beschlossen wird. 16 Inkrafttreten 1. Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Hauptversammlung mit Wirkung vom 11. Januar 1998 in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06. Juli 1929 außer Kraft. Heusenstamm, den 10. Januar 1998 Der Vorstand
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