Vorlage zur Beschlussfassung. Erstes Gesetz zur Änderung des Zentralbibliotheksstiftungsgesetzes (ZLBÄndG)

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1 Drucksache 16/ Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Erstes Gesetz zur Änderung des Zentralbibliotheksstiftungsgesetzes (ZLBÄndG) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden. * Die Anlagen sind im Datenraum des Hauptausschusses einzusehen.

2 Der Senat von Berlin RBm SKzl Kult V A 1 Ha Telefon An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung - über Erstes Gesetz zur Änderung des Zentralbibliotheksstiftungsgesetzes (ZLBÄndG) A. Problem Bei einer Vielzahl von Regelungen des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin (Zentralbibliotheksstiftungsgesetz ZLBG) besteht Änderungsbedarf, weil Erfahrungen und Weiterentwicklungen eine Aktualisierung erfordern, das identifizierte Verbesserungspotential umgesetzt werden muss und in der Zukunft zahlreiche neue Herausforderungen zu bewältigen sind. Dazu zählen die Entwicklung eines klareren Stiftungsprofils und die Verbesserung der wirtschaftlichen Steuerung und Leistungsfähigkeit. Darüber hinaus sollen die Lesbarkeit und die Vereinheitlichung mit den rechtlichen Grundlagen der übrigen Stiftungen weiter befördert werden. B. Lösung Durch das hier vorgelegte Gesetz werden die entsprechenden Vorschriften neu eingefügt, angepasst oder aufgehoben. Durch die präzisere Neubeschreibung des Stiftungszweckes in 2 wird die Grundlage für ein klareres Stiftungsprofil geschaffen. Die Herausforderungen der Zukunft können nur durch eine entsprechende Managementkompetenz auf der obersten Führungsebene bewältigt werden. Die Möglichkeit im neuen 6, den Vorstand bei Bedarf auf bis zu zwei Personen zu erweitern, soll strukturelle Änderungen und eine Verbesserung der wirtschaftlichen Steuerung erleichtern. Daneben werden die Kontrollmöglichkeiten des Stiftungsrates an einigen Stellen präzisiert. Die Lesbarkeit wird vor allem durch die stärkere Bündelung der Satzungsermächtigungen in 10 sowie der Übergangsregelungen in 11 verbessert. Die Vereinheitlichung wird unter anderem durch die Anpassung der Finanzierungsvorschriften in 3 an den Wortlaut des Gesetzes über Museumsstiftungen des Landes Berlin (Museumsstiftungsgesetz MusStG) vorangetrieben. C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Keine D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Die Gesetzesänderung ist nicht geschlechterspezifisch.

3 E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine F. Gesamtkosten 2 Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung des Landes Berlin ergeben sich nicht. Für den Fall der Einführung einer Doppelspitze kann es zwar erforderlich werden, eine entsprechende Managementstelle bei der Zentral- und Landesbibliothek Berlin einzurichten. Die Ausgaben können jedoch durch Strukturveränderungen insbesondere durch die Umverteilung von Verwaltungsaufgaben innerhalb des Gesamtetats aufgefangen werden. Alle weiteren Gesetzesänderungen sind kostenneutral. G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine H. Zuständigkeit Die Zuständigkeit für die Durchführung des Gesetzes liegt bei der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung.

4 Der Senat von Berlin RBm SKzl Kult V A 1 Ha Telefon An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Beschlussfassung - über Erstes Gesetz zur Änderung des Zentralbibliotheksstiftungsgesetzes (ZLBÄndG) Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Erstes Gesetz zur Änderung des Zentralbibliotheksstiftungsgesetzes (ZLBÄndG) Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderung des Zentralbibliotheksstiftungsgesetzes Das Zentralbibliotheksstiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2009 (GVBl. S. 26) wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter, die diese Bezeichnungen beibehalten gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter, die diese Bezeichnung beibehält, gestrichen wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort Stiftungszweck die Wörter und Aufgaben eingefügt. b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (1) Die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin ist die Öffentliche Zentralbibliothek des Landes Berlin mit landesbibliothekarischen Aufga-

5 ben. Als Landes- und Universalbibliothek beteiligt sie sich mit ihren Sammlungen an der Bewahrung des kulturellen Erbes in Berlin und macht dieses der Öffentlichkeit zugänglich. Bei dieser Aufgabe stimmt sie sich mit Archiven und anderen Bibliotheken in Berlin ab. Sie ist der kulturellen Vielfalt verpflichtet und leistet insbesondere die benutzerorientierte Literatur- und Informationsversorgung für den tertiären Bildungsbereich außerhalb der Berliner Hochschulen. Sie wirkt als bezirksübergreifendes Medien- und bibliothekarisches Innovationszentrum. Als Pflichtexemplarbibliothek des Landes Berlin sammelt, erschließt und archiviert sie die in Berlin erscheinenden ablieferungspflichtigen Publikationen (Pflichtexemplare) sowie die sich mit Berlin befassende Literatur und macht sie, soweit erforderlich oder zweckmäßig in Kooperation mit anderen wissenschaftlichen Bibliotheken, der Öffentlichkeit zugänglich. (2) Die Stiftung hat darüber hinaus die Aufgabe, 1. zentrale Dienstleistungen für das Bibliothekswesen in Berlin zu erbringen, 2. die bibliothekarische Informationsversorgung der Berliner Verwaltung sicherzustellen, 3. sich an überregionalen Gemeinschaftsaufgaben des Bibliothekswesens zu beteiligen. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort Brandenburg ein Komma eingefügt und die Wörter im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 (landesbibliothekarische Aufgaben) durch die Wörter landesbibliothekarische Aufgaben, ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst: (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin nach Maßgabe der Haushaltsgesetze. Die Stiftung kann in Ergänzung der ihr zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel von privaten und juristischen Personen Zuschüsse, Zuwendungen, Spenden (Geld- und Sachleistungen) und letztwillige Verfügungen annehmen. Diese Leistungen sind unter Berücksichtigung etwaiger vom Zuwenden getroffenen Zweckbestimmungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden nach dem Wort aufzustellen ein Semikolon und die Wörter die Haushalts- und Wirtschaftsführung folgt den Regeln der kaufmännischen Buchführung eingefügt. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und folgender Absatz 4 wird eingefügt: (4) Zuwendungen Dritter können auch mit der Maßgabe angenommen werden, dass aus diesen Mitteln unselbständige Stiftungen oder Sonder- 2

6 fonds gebildet werden, die im Rahmen der allgemeinen Stiftungsaufgaben zweckgebunden sind. e) Der bisherige Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt: (5) Darüber hinaus kann die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß 2, insbesondere zur Verwertung von Rechten und zur Durchführung von Dienstleistungen, auch selbständige oder unselbstständige Organisationseinheiten errichten. Die erzielten Erträge sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Bei Neugründungen und Beteiligungen ist die Einwilligung des für die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin zuständigen Mitglieds des Senats und der Senatsverwaltung für Finanzen erforderlich. (6) Der Rechnungshof des Landes Berlin hat unbeschadet der Prüfungsbefugnisse anderer durch Gesetz oder Satzung bestimmter Stellen das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der rechtlich selbständigen Organisationseinheiten gemäß Absatz 5 zu prüfen. (7) Vermögensgegenstände, die Bestandteil der Sammlungen sind, darf der Vorstand nur nach Beschluss des Stiftungsrates und nicht gegen die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsrates veräußern; der Stiftungsrat kann einen finanziellen Schwellenwert festlegen, unterhalb dessen auf den Beschluss verzichtet werden kann. Der erzielte Erlös ist ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. 3 f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort Organe die Wörter und Beirat, Aufwendungsersatz eingefügt. b) In Absatz 2 werden das Wort hat durch das Wort kann ersetzt und nach dem Wort Beirat das Wort einsetzen eingefügt. c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Der Stiftungsrat kann mit Genehmigung der zuständigen Fachverwaltung zur Verwaltungsvereinfachung angemessene Pauschalen festsetzen. d) Absatz 4 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter des Landes Berlin durch die Wörter der Bezirke oder eine für die öffentlichen Bibliotheken in den Bezirken zuständige Vertreterin oder ein für die öffentlichen Bibliotheken in den Bezirken zuständiger Vertreter aus den Bezirksverwaltungen ersetzt.

7 b) In Absatz 2 wird in Satz 1 vor dem Wort Wiederberufung das Wort einmalige eingefügt. c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Durch Satzung oder Beschluss des Stiftungsrates kann bestimmt werden, für welche Geschäfte der Vorstand der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Der Vorstand wird vom Stiftungsrat bestellt und kann aus bis zu zwei Personen bestehen. Keine der Personen darf zugleich Mitglied des Stiftungsrates sein. Jedes Mitglied des Vorstands benennt eine Vertreterin oder einen Vertreter; der Stiftungsrat muss der Benennung zustimmen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort Geschäfte die Wörter und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich eingefügt. c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: (3) Besteht der Vorstand aus zwei Personen, sind beide nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Stiftung befugt. Der Stiftungsrat kann in den Fällen, in denen sich die Vorstandsmitglieder nicht einigen, ersatzweise eine Regelung durch Beschluss oder Weisung treffen. Durch die Satzung oder einen Beschluss des Stiftungsrates kann zudem jedes Mitglied des Vorstandes alleine zur Vertretung ermächtigt werden. (4) Die Geschäftsverteilung im Fall eines zweiköpfigen Vorstandes wird durch die Satzung oder einen Beschluss des Stiftungsrates festgelegt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Der Beirat kann aus bis zu zwölf sachverständigen Mitgliedern bestehen. Sie werden für die Dauer von vier Jahren vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstandes berufen. Beschäftigte der Stiftung können dem Beirat nicht angehören. b) Absatz 3 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort Beamten die Wörter des unmittelbaren und mittelbaren Landesdienstes eingefügt und nach dem Wort Berlin die Wörter nach 47 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805, 1996 S. 118), die zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 475) geändert worden ist, gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 4

8 5 (2) Der Stiftungsrat ist Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle sowie Ernennungsbehörde und zuständiges Organ im Sinne von 80 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates ist Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle sowie Ernennungsbehörde für den Vorstand. Die Befugnisse des Stiftungsrates nach Satz 1 und des oder der Vorsitzenden des Stiftungsrates nach Satz 2 können ganz oder teilweise übertragen werden; das Nähere regelt die Satzung. c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter 19 BAT/BAT-O oder 6 BMT- G/BMTG-O durch die Wörter 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TV-L in der für das Land Berlin jeweils geltenden Fassung ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort Landeshaushaltsordnung die Wörter in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel XII Nummer 45 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, eingefügt. b) Satz 2 wird gestrichen. 10. In 10 Absatz 2 werden nach dem Wort Stiftung die Wörter sowie über Aufgaben, Zusammensetzung und Organisation ihrer Organe und des Beirates eingefügt. 11. In 11 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst: (1) Für den Übergang der im Eigentum des Landes Berlin stehenden beweglichen Vermögensgegenstände der Amerika-Gedenkbibliothek und der Berliner Stadtbibliothek sowie der vom Land Berlin für die Amerika-Gedenkbibliothek und die Berliner Stadtbibliothek übernommenen Rechte und Pflichten ist der Errichtungszeitpunkt nach 1 Absatz 1 maßgeblich. (2) Für den Übergang der im Eigentum des Landes Berlin stehenden beweglichen Vermögensgegenstände des Berliner Gesamtkatalogs und der Senatsbibliothek Berlin sowie der vom Land Berlin für den Berliner Gesamtkatalog und die Senatsbibliothek Berlin übernommenen Rechte und Pflichten ist der Eingliederungszeitpunkt nach 1 Absatz 2 maßgeblich wird aufgehoben. 13. Der bisherige 13 wird 12. Artikel II Inkrafttreten

9 6 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines: Bei einer Vielzahl von Regelungen des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin (Zentralbibliotheksstiftungsgesetz ZLBG) besteht Änderungsbedarf, weil Erfahrungen und Weiterentwicklungen eine Aktualisierung erfordern und in der Zukunft zahlreiche neue Herausforderungen zu bewältigen sind. Darüber hinaus sollen die Lesbarkeit und die Vereinheitlichung mit den rechtlichen Grundlagen der übrigen Stiftungen weiter befördert werden. Die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin (im Folgenden kurz: Stiftung ZLB ) hat derzeit die Aufgabe, Literatur der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dabei Neuentwicklungen aufzugreifen. Daneben soll sie speziell Literatur mit Bezug zu Berlin erschließen, als bezirksübergreifendes Medien- und Informationszentrum wirken sowie die bibliothekarische Informationsversorgung der Berliner Verwaltung gewährleisten. Für die Umsetzung des identifizierten Verbesserungspotentials soll ein klareres Stiftungsprofil entwickelt werden. Hierfür soll durch die Neubeschreibung des Stiftungszweckes die Grundlage geschaffen werden. Gleichzeitig wird eine Harmonisierung der Regelungen mit dem Museumsstiftungsgesetz angestrebt, wo dies zweckmäßig ist. Darüber hinaus muss in der Stiftung ZLB in den nächsten Jahren eine ganzheitliche Strategie erarbeitet und umgesetzt werden. Die Stiftung ZLB ist eine der größten Bibliotheken Deutschlands. Ihre Bestände sind auf drei Standorte und zusätzliche Außenmagazine verteilt. Mit ca. 300 Mitarbeitern ist die Stiftung ZLB mit einem mittelständischen Betrieb vergleichbar. Aufgabenstellung, Größenordnung und räumliche Zersplitterung stellen erhöhte Anforderungen an das Management. Hinzu kommt, dass derzeit umfassende Veränderungsprozesse zu vollziehen sind. Insbesondere ist eine interne Reorganisation einzuleiten, die Personalstruktur zu verändern und eine effektive Steuerung herbeizuführen. Ziel ist, die wirtschaftliche Situation der Stiftung ZLB mittel- und langfristig zu konsolidieren und mittelfristig einen erhöhten Erwerbungsetat zu sichern. Die Stiftung ZLB enthält zweifelsohne ein enormes Entwicklungspotential. Hierfür ist aber eine stringente kaufmännische Steuerung erforderlich. Daneben bedarf es einer stärkeren Profilschärfung der Stiftung ZLB und einer Anpassung an den demografischen Wandel. Für die Nutzung des Humboldt-Forums sind neue Konzepte zu entwickeln. Für die anstehenden Aufgaben, die zusätzlich zu den fortbestehenden bibliothekarischen Aufgaben bewältigt werden müssen, sind sehr spezielle und vertiefte betriebswirtschaftliche Kenntnisse erforderlich. Es bedarf daher dringend der Möglichkeit, eine ergänzende Leitungsposition einzurichten für einen/eine Fach-

10 7 mann/fachfrau, welcher/welche einschlägige Erfahrungen bei der Steuerung sowie bei der Umsetzung von Großprojekten vorzuweisen hat. Die Herausforderungen der Zukunft können nur durch eine entsprechende Managementkompetenz auf der obersten Führungsebene bewältigt werden. Der Stiftungsrat hat daher in der Sitzung 4/2009 am in Beschluss 9/2009 die Kulturverwaltung ausdrücklich gebeten, schnellstmöglich die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu schaffen und das ZLBG dahingehend zu novellieren, dass die Vorstandsfunktion nicht auf eine Person beschränkt bleibt, sondern dass künftig der Einsatz einer Doppelspitze (bestehend aus Managementdirektor/-direktorin und bibliothekarischem/bibliothekarischer Direktor/Direktorin) ermöglicht wird. Die Strukturänderungen werden innerhalb der nächsten Jahre umzusetzen und ggf. nachzujustieren sein. Der Stiftungsrat wird die Notwendigkeit einer Doppelspitze laufend überprüfen und ggf. zu einem Vorstand mit einem Mitglied zurückkehren. Um die erweiterten Steuerungskompetenzen zu koordinieren und gleichzeitig einer wirksamen Kontrolle zu unterziehen, werden gleichzeitig die Kompetenzen des Stiftungsrates an einigen Stellen präzisiert. b) Einzelbegründung: 1. Zu 1: Im Zusammenhang mit der Entwicklung eines neuen Profils gibt es derzeit bei der Stiftung ZLB Überlegungen, den Namen in Zukunft zu ändern oder durch Zusätze wie Slogans o.ä. griffiger zu machen. Zur Vorbereitung dieses Prozesses wird die gesetzliche Verankerung der Namen Amerika-Gedenkbibliothek, Berliner Stadtbibliothek und Senatsbibliothek Berlin aufgelöst, da sie schon jetzt keine juristische Eigenständigkeit mehr haben. Auch wenn eine weitere Bezugnahme auf die historischen Bezeichnungen ohne die gesetzliche Verankerung nicht ausgeschlossen wird, soll dem allmählichen Zusammenwachsen stärker Ausdruck verliehen werden. 2. Zu 2: Die Neuformulierung des Stiftungszwecks der Stiftung ZLB in den Absätzen 1 und 2 legt einen besonderen Fokus auf die landesbibliothekarischen Aufgaben. Dies trägt zu einer stärkeren Profilschärfung der Stiftung ZLB bei. Daneben werden die bezirksübergreifende Schnittstellenfunktion und ihre Rolle im tertiären Bildungsbereich sowie die besondere Aufgabe als Pflichtexemplarbibliothek hervorgehoben. Dies soll die dringend notwendige Abgrenzung zu den Öffentlichen Bibliotheken der Berliner Bezirke auf der einen Seite und den wissenschaftlichen Bibliotheken auf der anderen Seite verdeutlichen und somit zu einer zukunftsweisenden Neuorientierung beitragen. Die Verpflichtung zur kulturellen Vielfalt wurde aufgenommen, um einen zeitgemäßen Kulturbegriff an zentraler Stelle zu verankern. In Folge der Neuformulierung des Stiftungszwecks wird zudem eine redaktionelle Änderung in Absatz 3 notwendig: Der Verweis

11 8 auf die gesetzliche Regelung des bisherigen Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 wird unrichtig und durch die inhaltliche Bezugnahme auf die landesbibliothekarischen Aufgaben ersetzt, die bisher in Klammern dahintergesetzt war. 3. Zu 3: Der Übergang von Rechten und Pflichten wird wegen der schwindenden Bedeutung aufgrund Zeitablaufs und der besseren Übersichtlichkeit zusammenfassend in 11 geregelt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 können daher aufgehoben werden. An einigen Stellen wird die Formulierung an das Museumsstiftungsgesetz angepasst, um die Vereinheitlichung der rechtlichen Grundlagen der landeseigenen Stiftungen weiter zu fördern. So wird der bisherige Absatz 3 als Absatz 1 neu gefasst und die Formulierung von 10 Absatz 1 und Absatz 5 des Museumsstiftungsgesetzes im Singular übernommen. Der bisherige Absatz 6 wird durch die neuen Absätze 5 bis 7 ersetzt, welche sich an 10 Absätzen 6 und 7 des Museumsstiftungsgesetzes orientieren. Die Beteiligung der Senatsverwaltung für Finanzen bei Neugründungen und Beteiligungen bleibt nach 112 Absatz 2 i.v.m. 65 Absatz 2 und Absatz 3 LHO erforderlich, weshalb der ursprüngliche Hinweis beibehalten wurde (vgl. dazu auch Hinweise für Beteiligungen des Landes Berlin an Unternehmen, S. 5, Rn. 24). Dass die Stiftung ZLB die Haushalts- und Wirtschaftsführung an den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung ausrichtet, wird in dem bisherigen Absatz 4 nun Absatz 2 durch einen entsprechenden Zusatz klargestellt. Veräußerungen von Vermögensgegenständen, die Bestandteil der Sammlungen sind, sind problematisch und können die Erfüllung des Stiftungszwecks in besonderem Maße beeinträchtigen. Sie müssen einer strengen Kontrolle unterzogen werden. Daher sind sie nach dem neuen Absatz 7 nur im Zusammenwirken der beiden Organe Vorstand und Stiftungsrat zulässig, wobei dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates ein Vetorecht eingeräumt wird. Um auszuschließen, dass die Arbeit des Stiftungsrates in der Praxis durch viele kleine Anfragen übermäßig belastet wird, soll der Stiftungsrat dem Vorstand die Möglichkeit einräumen können, unterhalb eines zu bestimmenden finanziellen Schwellenwerts eigenverantwortlich zu handeln. 4. Zu 4: Durch die neue Überschrift wird besser verdeutlicht, dass nur der Vorstand und der Stiftungsrat Organe der Stiftung sind nicht hingegen der Beirat, welchem lediglich die Beratung der Organe obliegt. Um in Zukunft mehr Flexibilität zu ermöglichen, wird der Einsatz eines Beirates im Absatz 2 fakultativ. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Abrechnung von Aufwendungsersatz mit einem hohen, oftmals unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Der Stiftungsrat soll durch Einfügung von Satz 2 in Absatz 3 in Zukunft ermächtigt

12 9 werden, angemessene Pauschalen festsetzen zu dürfen. Um der Gefahr zu begegnen, dass die Pauschalen im Vergleich zu den gesetzlichen, insbesondere reisekostenrechtlichen Vorschriften zu hoch angesetzt werden, wird die Festsetzung von der Genehmigung der Aufsichtbehörde abhängig gemacht. Eine solche Regelung ist bei landesunmittelbaren Stiftungen öffentlichen Rechts nach 28 Absatz 6 und 7 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung möglich. 5. Zu 5: Bei der Zusammensetzung des Stiftungsrates besteht nun in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eine Alternative: Der Rat der Bürgermeister kann bei der Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters neben einer Person aus den Öffentlichen Bibliotheken eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Bezirksverwaltungen wählen. Voraussetzung ist dabei aber, dass diese Person für die öffentlichen Bibliotheken in den Bezirken zuständig ist. Der weitere Spielraum soll es in Zukunft leichter machen, den Stiftungsrat durch eine fachkundige Person unter Berücksichtigung der konkreten Anforderungen sowie der Zusammensetzung und der Kompetenzen der anderen Mitglieder zu ergänzen. Im Absatz 2 wird die Wiederberufungsmöglichkeit auf ein Mal begrenzt und damit die Höchstdauer des Stiftungsratsmandats auf acht Jahre. Dadurch soll gewährleistet werden, dass durch eine Rotation in kürzeren Zeitabständen kontinuierlich frische Impulse und neue Sichtweisen in den Stiftungsrat eingebracht werden. Um die Rechtssicherheit in Zweifelsfällen zu erhöhen, hat es sich in der Praxis als hilfreich erwiesen, bestimmte Fallgruppen der zustimmungspflichtigen Geschäfte katalogartig aufzuzählen. Um flexible Regelungen im Einzelfall zu ermöglichen und auf eine tragfähige gesetzliche Grundlage zu stellen, wird in Absatz 5 Satz 3 klargestellt, dass die Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung nicht nur durch die Satzung, sondern auch durch Beschluss des Stiftungsrates konkretisiert werden können. 6. Zu 6: Diese zentrale Neuregelung schafft die Grundlage für eine Wahlmöglichkeit zwischen einem ein- oder zweiköpfigen Vorstand. Das Modell einer Doppelspitze wird international in zahlreichen Kultureinrichtungen, darunter auch Bibliotheken praktiziert. Vor allem in Situationen, in denen umfangreiche Organisationsmaßnahmen durchzuführen sind, gilt eine Aufteilung von fachlichen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben auf zwei verschiedene Leitungspositionen als besonders Erfolg versprechend. Gerade für eine Einrichtung wie die Stiftung ZLB, die komplexe Steuerungsprozesse erfordert, muss eine flexible Struktur entwickelt werden, die den Einsatz einer Doppelspitze bestehend aus Managementdirektor/-direktorin und bibliothekarischem Direktor/ bibliothekarischer Direktorin möglich macht.

13 10 Eine effektive Aufgabenwahrnehmung und gegenseitige Kontrollmöglichkeit erfordert die rechtliche Möglichkeit den/die Managementdirektor/-direktorin als Vorstand zu bestellen und damit seiner/ihrer Funktion entsprechend zum Organ der Stiftung zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Landesbesoldungsordnung im Hinblick auf die Amtsbezeichnung Generaldirektor der Zentral- und Landesbibliothek Berlin derzeit lediglich eine Stelle der Besoldungsgruppe B3 vorsieht und eine Anpassung nur unter Beteiligung der Spitzenorganisationen nach 53 Beamtenstatusgesetz möglich ist. Nach dem derzeitigen Wortlaut des bisherigen Absatz 1 ist jedoch Vorstand automatisch der/die Leiter/Leiterin der Stiftung ZLB im Singular. Weitere Vorstandsmitglieder sind daneben nicht vorgesehen. Eine Gesetzesänderung ist daher erforderlich. Um eine Unabhängigkeit der Organe und eine klare Aufgabentrennung sicherzustellen, darf der Vorstand nicht zugleich Mitglied des Stiftungsrates sein. Zusätzlich erhält der Stiftungsrat die Möglichkeit, in Fällen der fehlenden Einigung zwischen den einzelnen Vorstandsmitgliedern eine Regelung zu treffen oder eines der Mitglieder zur alleinigen Vertretung zu ermächtigen. Die Geschäftsverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern wird entweder durch die Satzung oder einen Beschluss des Stiftungsrates festgelegt. 7. Zu 7: Um in Zukunft mehr Flexibilität zu ermöglichen, wird nicht nur der Einsatz eines Beirates nach 4 Absatz 2 fakultativ ausgestaltet, sondern auch auf eine Mindestmitgliederzahl verzichtet. Da der Beirat der Beratung der Organe dient, ist es angemessen und praktikabel, dass seine Mitglieder durch die Organe berufen werden. Um eine Unabhängigkeit des Beirats und klare Aufgabentrennung sicherzustellen, dürfen Beschäftigte der Stiftung dem Beirat nicht angehören. 8. Zu 8: Wie die Stiftung ZLB sind mittlerweile viele der Kultureinrichtungen des Landes Berlin rechtlich verselbständigt. Gleichzeitig soll gerade auch die Flexibilität und Mobilität der Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landes Berlin gefördert werden. Um dieser Situation angemessen Rechnung zu tragen, wird in Absatz 1 das Recht zur Übernahme von Beamtinnen und Beamten innerhalb des unmittelbaren und mittelbaren Landesdienstes für zulässig erklärt. Bereits nach Absatz 2 der bisherigen Fassung konnten die Befugnisse als Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle sowie Ernennungsbehörde und zuständiges Organ im Sinne von 80 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes übertragen werden. Die bisherige

14 11 Formulierung ( Der Stiftungsrat und die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates können ihre Befugnisse übertragen; das Nähere regelt die Satzung. ) ließ aber offen, ob eine Übertragung durch die Satzung neben einem Beschluss des Stiftungsrates bzw. einer Entscheidung des oder der Vorsitzenden des Stiftungsrates zulässig ist und wenn ja wie sich beide zueinander verhalten. In der neuen Fassung besteht wegen der offeneren Formulierung kein Zweifel mehr, dass nicht nur die Konkretisierung der Übertragungsmöglichkeit, sondern auch die Übertragung der Befugnisse selbst durch die Satzung möglich ist. Dabei kann die Übertragung sowohl auf den Vorstand erfolgen (wie derzeit von der Satzung beim Abschluss von Arbeitsverträgen bei Arbeitsgebieten ohne Hochschulstudium und der Ernennung von Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme des höheren Dienstes vorgesehen) als auch auf Behörden außerhalb der eigenen Organisation (Möglichkeit der Zahlbarmachung von Bezügen, Berechnung der Beihilfen und Versorgungsbezüge etc. durch das Landesverwaltungsamt). In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung auf 19 BAT/BAT-O o- der 6 BMT-G/BMTG-O durch eine Verweisung auf 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TV-L in der für das Land Berlin geltenden Fassung ersetzt. Grund hierfür ist, dass die bisherigen Anrechnungsvorschriften mit dem Inkrafttreten des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zum 1. November 2010 entfallen sind und sich in 34 TV-L eine entsprechende Regelung findet. 9. Zu 9: Das Genehmigungserfordernis der Senatsverwaltung für Finanzen im Bereich des Tarifrechts und in anderen Fällen von erheblicher finanzieller Bedeutung wird gestrichen, da 12 des Museumsstiftungsgesetzes im Zusammenhang mit der Anwendung der Landeshaushaltsordnung keine entsprechende Regelung enthält und die Vereinheitlichung der rechtlichen Grundlagen der landeseigenen Stiftungen weiter gefördert werden soll. Die Beteiligung der Senatsverwaltung für Finanzen im Rahmen der allgemeinen Zuständigkeitsregelungen wird als ausreichend angesehen. 10. Zu 10: Dass die Satzung auch die Aufgaben, Zusammensetzung und Organisation von Vorstand, Stiftungsrat und Beirat regeln darf, wird nun einheitlich an zentraler Stelle als Kompetenz aufgenommen, um dem Zentralbibliotheksstiftungsgesetz eine klarere Struktur zu geben und eine bessere Lesbarkeit herbeizuführen. Die Verweise auf die Satzung in den einzelnen Paragraphen werden gestrichen, sofern nicht gesonderte Ausführungen erforderlich bleiben, um das Verhältnis zwischen Satzung und den Beschlüssen des Stiftungsrates klarzustellen (siehe 5 und 8). 11. Zu 11: Der Übergang von Rechten und Pflichten soll möglichst umfassend in 11 geregelt werden (siehe auch 3), um dem Zentral-

15 12 bibliotheksstiftungsgesetz eine klarere Struktur zu geben und eine bessere Lesbarkeit herbeizuführen. Hinsichtlich der Regelungen in 8 Absatz 3 bis 6 stellt sich jedoch das Problem, dass durch eine stärkere Zusammenfassung einschließlich Streichung der durch Zeitablauf überflüssig gewordenen Regelungsteile der Anschein entstehen könnte, dass den Mitarbeitern gewährte Rechte in Frage gestellt oder beschnitten werden. 8 Absatz 3 bis 6 im Zusammenhang mit den Beamten-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen bleiben daher abgesehen von der Aktualisierung einer Verweisung unangetastet und genießen als Sonderregelungen Vorrang. 12. Zu 12: Die Übergangsregelung ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden. B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin, 21 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a, 45 GGO II, 10 Nr. 3 GOSen C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung des Landes Berlin ergeben sich nicht. Für den Fall der Einführung einer Doppelspitze kann es zwar erforderlich werden, eine entsprechende Managementstelle bei der Zentral- und Landesbibliothek Berlin einzurichten. Die Ausgaben können jedoch durch Strukturveränderungen insbesondere durch die Umverteilung von Verwaltungsaufgaben innerhalb des Gesamtetats aufgefangen werden. Alle weiteren Gesetzesänderungen sind kostenneutral. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: Keine beim Land Berlin (siehe auch Begründung unter D). a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine beim Land Berlin (siehe auch Begründung unter D). b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine beim Land Berlin (siehe auch Begründung unter D).

16 13 Berlin, den 15. März 2011 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister

17 14 I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Alte Fassung Neue Fassung 1 Errichtung 1 Errichtung (1) Unter dem Namen Zentral- und Landesbibliothek Berlin wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin-Kreuzberg errichtet. Zur Stiftung gehören die Amerika- Gedenkbibliothek und die Berliner Stadtbibliothek, die diese Bezeichnungen beibehalten. (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 werden der Berliner Gesamtkatalog und die Senatsbibliothek Berlin, die diese Bezeichnung beibehält, in die Stiftung eingegliedert (Eingliederungszeitpunkt). (3) Die Stiftung hat das Recht, ein eigenes Dienstsiegel zu führen. (1) Unter dem Namen Zentral- und Landesbibliothek Berlin wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin-Kreuzberg errichtet. Zur Stiftung gehören die Amerika- Gedenkbibliothek und die Berliner Stadtbibliothek. (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 werden der Berliner Gesamtkatalog und die Senatsbibliothek Berlin in die Stiftung eingegliedert (Eingliederungszeitpunkt). (3) Text bleibt unverändert. 2 Stiftungszweck 2 Stiftungszweck und Aufgaben (1) Die Stiftung hat als Landes- und Universalbibliothek die Aufgabe, ihre Sammlungen zu bewahren, zu pflegen und zu ergänzen und unter Beachtung der Tradition den Sachzusammenhang ihrer Sammlungen zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sowie Neuentwicklungen zu verfolgen und aufzunehmen. Sie gewährleistet die benutzerorientierte Literatur- und Informationsversorgung insbesondere in Wissenschaft und Bildung und wirkt auch als überregionales Medien- und Informationszentrum. Darüber hinaus koordiniert sie den überregionalen Leihverkehr der Bibliotheken in Berlin und gewährleistet die dezentrale Pflege des regionalen Zeitschriftennachweises. Der Stiftung obliegt die bibliothekarische Informationsversorgung der Berliner Verwaltung. (1) Die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin ist die Öffentliche Zentralbibliothek des Landes Berlin mit landesbibliothekarischen Aufgaben. Als Landes- und Universalbibliothek beteiligt sie sich mit ihren Sammlungen an der Bewahrung des kulturellen Erbes in Berlin und macht dieses der Öffentlichkeit zugänglich. Bei dieser Aufgabe stimmt sie sich mit Archiven und anderen Bibliotheken in Berlin ab. Sie ist der kulturellen Vielfalt verpflichtet und leistet insbesondere die benutzerorientierte Literatur- und Informationsversorgung für den tertiären Bildungsbereich außerhalb der Berliner Hochschulen. Sie wirkt als bezirksübergreifendes Medien- und bibliothekarisches Innovationszentrum. Als Pflichtexemplarbibliothek des Landes Berlin sammelt, erschließt und archiviert sie die in Berlin erscheinenden

18 15 (2) Die Stiftung hat insbesondere die Aufgabe, 1. zentrale Dienstleistungen für das Bibliothekswesen in Berlin zu erbringen, 2. Literatur über und aus Berlin zu sammeln und zu erschließen und 3. zum literarisch-kulturellen Leben der Region beizutragen. Näheres regelt die Satzung. (3) Die Stiftung kann, nach Einwilligung des für die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek zuständigen Mitglieds des Senats und der Zustimmung des Stiftungsrates, durch Vertrag bibliothekarische Aufgaben des Landes Brandenburg insbesondere im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 (landesbibliothekarische Aufgaben) übernehmen, soweit dies auch zu Entlastungen für die Stiftung führt. Der Vertrag muss die Finanzierung dauerhaft sichern. (4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. ablieferungspflichtigen Publikationen (Pflichtexemplare) sowie die sich mit Berlin befassende Literatur und macht sie, soweit erforderlich oder zweckmäßig in Kooperation mit anderen wissenschaftlichen Bibliotheken, der Öffentlichkeit zugänglich. (2) Die Stiftung hat darüber hinaus die Aufgabe, 1. zentrale Dienstleistungen für das Bibliothekswesen in Berlin zu erbringen, 2. die bibliothekarische Informationsversorgung der Berliner Verwaltung sicherzustellen, 3. sich an überregionalen Gemeinschaftsaufgaben des Bibliothekswesens zu beteiligen. (3) Die Stiftung kann, nach Einwilligung des für die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek zuständigen Mitglieds des Senats und der Zustimmung des Stiftungsrates, durch Vertrag bibliothekarische Aufgaben des Landes Brandenburg, insbesondere landesbibliothekarische Aufgaben, übernehmen, soweit dies auch zu Entlastungen für die Stiftung führt. Der Vertrag muss die Finanzierung dauerhaft sichern. (4) Text bleibt unverändert. 3 Stiftungsvermögen, Finanzierung 3 Stiftungsvermögen, Finanzierung (1) Die im Eigentum des Landes Berlin stehenden beweglichen Vermögensgegenstände der Amerika- Gedenkbibliothek und der Berliner Stadtbibliothek werden auf die Stiftung übertragen. (2) Die im Eigentum des Landes Berlin stehenden Vermögensgegenstände, die dem Berliner Gesamtkatalog und der Senatsbibliothek Berlin zugeordnet waren, gehen zum Eingliederungszeitpunkt nach 1 Absatz 2 auf die Stiftung über. Entfällt. Entfällt.

19 16 (3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts. Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen. (4) Die Stiftung hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. Sofern das Land Berlin einen Doppelhaushalt aufstellt, soll die Stiftung Wirtschaftspläne für die entsprechenden beiden Geschäftsjahre aufstellen. (5) Die Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Die Stiftung kann die Verwertung von Rechten und die Durchführung von Dienstleistungen sachlich geeigneten selbstständigen oder unselbstständigen Organisationseinheiten übertragen; hierzu kann auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet werden. Bei Neugründungen und Beteiligungen ist die Einwilligung des für die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin zuständigen Mitglieds (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin nach Maßgabe der Haushaltsgesetze. Die Stiftung kann in Ergänzung der ihr zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel von privaten und juristischen Personen Zuschüsse, Zuwendungen, Spenden (Geld- und Sachleistungen) und letztwillige Verfügungen annehmen. Diese Leistungen sind unter Berücksichtigung etwaiger vom Zuwenden getroffenen Zweckbestimmungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. (2) Die Stiftung hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen; die Haushalts- und Wirtschaftsführung folgt den Regeln der kaufmännischen Buchführung. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. Sofern das Land Berlin einen Doppelhaushalt aufstellt, soll die Stiftung Wirtschaftspläne für die entsprechenden beiden Geschäftsjahre aufstellen. (3) Text bleibt unverändert. (4) Zuwendungen Dritter können auch mit der Maßgabe angenommen werden, dass aus diesen Mitteln unselbständige Stiftungen oder Sonderfonds gebildet werden, die im Rahmen der allgemeinen Stiftungsaufgaben zweckgebunden sind. (5) Darüber hinaus kann die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß 2, insbesondere zur Verwertung von Rechten und zur Durchführung von Dienstleistungen, auch selbständige oder unselbstständige Organisationseinheiten errichten. Die erzielten Erträge sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Bei Neugründungen und Beteiligungen ist die Einwilligung des für die Stiftung

20 17 des Senats und der Senatsverwaltung für Finanzen erforderlich. Die erzielten Erträge sind ausschließlich für die Aufgaben der Stiftung zu verwenden. (7) Bei ersatzloser Aufhebung der durch dieses Gesetz errichteten Stiftung fällt das Stiftungsvermögen dem Land Berlin zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Weise zu verwenden hat. Zentral- und Landesbibliothek Berlin zuständigen Mitglieds des Senats und der Senatsverwaltung für Finanzen erforderlich. (6) Der Rechnungshof des Landes Berlin hat unbeschadet der Prüfungsbefugnisse anderer durch Gesetz oder Satzung bestimmter Stellen das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der rechtlich selbständigen Organisationseinheiten gemäß Absatz 5 zu prüfen. (7) Vermögensgegenstände, die Bestandteil der Sammlungen sind, darf der Vorstand nur nach Beschluss des Stiftungsrates und nicht gegen die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsrates veräußern; der Stiftungsrat kann einen finanziellen Schwellenwert festlegen, unterhalb dessen auf den Beschluss verzichtet werden kann. Der erzielte Erlös ist ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. (8) Text bleibt unverändert. 4 Organe 4 Organe und Beirat, Aufwendungsersatz (1) Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand. (2) Zur Beratung der Organe in fachlichen Fragen hat die Stiftung einen Beirat. (3) Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Beirates sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen nach den für die Berliner Verwaltung geltenden Bestimmungen. (1) Text bleibt unverändert. (2) Zur Beratung der Organe in fachlichen Fragen kann die Stiftung einen Beirat einsetzen. (3) Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Beirates sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen nach den für die Berliner Verwaltung geltenden Bestimmungen. Der Stiftungsrat kann mit Genehmigung der zuständigen Fachverwaltung zur Verwaltungsvereinfachung angemessene Pauscha-

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