HAUSORDNUNG VERANSTALTUNG

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1 HAUSORDNUNG VERANSTALTUNG ALLGEMEINES Die Veranstaltung Stadion Letzigrund Zürich findet ihre Grundlage und ihre Durchsetzungskraft im Hausrecht, in privat- sowie öffentlichrechtlichen Bestimmungen. Des Weiteren stützt sie sich auf die Richtlinien und Bestimmungen der SFL und folgt den Bestimmungen der FIFA, der UEFA, des SFV und der IAAF. Das Stadion Letzigrund ist aus Sicherheitsgründen videoüberwacht. GELTUNGSBEREICH Die Hausordnung ist Bestandteil der Zutrittsgewährung für Besucher und Mitarbeiter zu den öffentlichen Anlagen des Stadions Letzigrund Zürich und das Stadion Letzigrund in Betriebszustand während Veranstaltungen. Sie gilt für das gesamte umfriedete Stadiongelände und die Parkplätze, welches die in einem gesonderten Lageplan gekennzeichnete Fläche umfasst. Der Lageplan wird zusammen mit der Hausordnung Veranstaltung aufgelegt. Sie ist gültig für alle stattfindenden Veranstaltungen. ZIEL DER HAUSORDNUNG Ziel der Hausordnung ist: die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern; das Stadion vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen; einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewähren; den Charakter des Stadions und des Geländes als quartiernahes Stadion langfristig zu wahren. AUFENTHALT Im Gelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder eine sonstige Einlassberechtigung (z.b. eine Akkreditierung) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Einlassberechtigungen sind beim Betreten und innerhalb des Geländes auf Verlangen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. Auf Verlangen ist in geeigneter Art und Weise ein Identitätsnachweis zu erbringen. Im Gelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die Ruhe und Ordnung gewährleisten. Es ist verboten die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören; Personen oder Tiere zu belästigen, zu erschrecken oder zu gefährden; Alarmanlagen, Notrufe oder Notsignale zu missbrauchen; das Gelände oder das Stadion zu beschädigen oder zu verunreinigen; öffentlich Ärgernis zu erregen oder gegen Sitte und Anstand zu verstossen. Das Fahren und Parkieren innerhalb des Geländes ist nur mit besonderem Berechtigungsausweis gestattet. Die jeweiligen Einschränkungen sind zu beachten. Die öffentliche Tiefgarage ist nur mit bestimmten Berechtigungsausweisen zu benützen. Im Übrigen gelten auf dem gesamten Gelände die Vorschriften der Strassenverkehrsordnung. Personen, die mit einem Stadionverbot belegt sind oder unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen, haben keine Zutritts- und Aufenthaltsberechtigung im Stadion Letzigrund Zürich, auch wenn Sie in Besitz einer gültigen Eintrittskarte sind. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung oder das Spiel angegebenen Platz einzunehmen. Die in den Berechtigungsausweisen vermerkten Regelungen sind ständig zu beachten und einzuhalten. Innerhalb des Geländes und dessen Anlagen sind die vorgesehenen Wege zu nutzen. EINGANGSKONTROLLEN Die Besucherinnen und Besucher sind beim Betreten des Geländes verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst und auf Verlangen auch der Polizei ihre Einlassberechtigung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen oder eine sonstige Berechtigung nachzuweisen. Die Nachweisungspflicht gilt während des gesamten Aufenthalts auf dem Gelände. Im Falle einer Verweigerung wird der Zutritt verwehrt und die Personen werden aus dem Stadion verwiesen. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergeben sich aus den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen für Eintrittskarten der jeweiligen Veranstalter. 1

2 Der vom Veranstalter eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist ebenfalls unter Einsatz technischer Hilfsmittel berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist im Sinne von Artikel 3b Absatz 2 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen berechtigt, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten. Die Polizei kann zudem Personen im Sinne von Artikel 3b Absatz 1 des Konkordats und 35 des Polizeigesetzes bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper, Körperhöhlen und einsehbare Körperöffnungen nach verborgenen Gegenständen durchsuchen. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, sind zurückzuweisen und am Betreten des Geländes zu hindern. Dies betrifft auch Personen, gegen die ein nationales oder internationales Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Das Mitbringen von Esswaren und Getränken ist grundsätzlich nicht gestattet. VERHALTEN AUF DEM GELÄNDE Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Alle Personen, die das Gelände betreten, haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei aus dem Gelände verwiesen werden. Alle Besucher, die das Gelände betreten, müssen den ihnen zugewiesenen und auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschliesslich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt auch in anderen Blöcken einzunehmen. Alle Auf- und Abgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Ungeachtet dieser Hausordnung können erforderliche weitere Anforderungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten. Alle Personen, die das Gelände betreten, sind aufgefordert, Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht achtlos wegzuwerfen, sondern in den auf dem Gelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Dabei sollte auch streng auf die vorgesehene Trennung der zu entsorgenden Materialien geachtet werden. Alle Personen, die das Gelände betreten, willigen unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Stadionbetreiber oder jeweiligen Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit dem Stadionbesuch oder der Veranstaltung erstellt werden, ein. RICHTLINIEN MITFÜHREN VON GEGENSTÄNDEN (FUSSBALL) Gestützt auf Art. 4, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 und Art. 20 des Sicherheitsreglementes SFL (SiRegl). KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Verbotenes Mitführen von Gegenständen Auf dem gesamten Stadiongelände ist jegliches Mitführen folgender Gegenstände verboten: a) Gegenstände, deren Tragen oder deren Besitz gesetzwidrig ist; b) Gegenstände, die für in den Stadien verbotene Handlungen verwendet werden können; c) gefährliche Gegenstände; d) Gegenstände mit geheimen oder gewaltverherrlichenden Botschaften. 2

3 KAPITEL II: EINGANGSKONTROLLE Artikel 2 Grundsatz Bei sämtlichen Meisterschaftsspielen ist an allen Eingängen zum Stadion eine Zutritts- und Sicherheitskontrolle durchzuführen (siehe auch Richtlinien über die Funktion und Aufgaben der Sicherheitsverantwortlichen). Artikel 3 Verweigerung des Zutritts Folgenden Personen wird der Zutritt zum Stadion verweigert: a) Personen, die sich weigern, sich auf Verlangen auszuweisen oder auf verbotene Gegenstände abgetastet zu werden; b) Personen, die Gegenstände mit sich führen, deren Tragen oder deren Besitz gesetzwidrig ist; c) Personen, die sich weigern, Gegenstände, die für in den Stadien verbotene Handlungen verwendet werden können oder die gefährlich sind, bis zum Ende des Spiels vom Heimklub in einem Depot hinterlegen zu lassen; d) Personen, gegen die im Zeitpunkt der Kontrolle ein Stadionverbot hängig ist. Artikel 4 Sicherstellung und Hinterlegung von Gegenständen Gegenstände, deren Tragen oder Besitz gesetzwidrig ist, sind sicherzustellen und zusammen mit den Personalien des Besitzers der Polizei zu übergeben. Der Heimklub stellt sicher, dass bei der Zutrittskontrolle beanstandete Gegenstände, die für in den Stadien verbotene Handlungen verwendet werden können oder die gefährlich sind, bis zum Ende des Spiels unter Angabe der Personalien des Besitzers in einem Depot hinterlegt werden können. Er entscheidet frei über deren Verwahrung und übernimmt keine Haftung für verlorene oder nicht abgeholte Gegenstände. KAPITEL III: VERBOTENE GEGENSTÄNDE Artikel 5 Waffen, Schläger und zum Schlagen verwendbare Gegenstände Als verbotene und/oder gefährliche Gegenstände gelten gemäss den einschlägigen Bestimmungen der UEFA für UEFA-Wettbewerbe u. a.: a) Schusswaffen aller Art b) Messer aller Art c) Schlagringe d) Baseballschläger e) Glas- und PET-Flaschen und -Büchsen, Tetrapak-Behälter Weiter wird auf die einschlägigen öffentlichrechtlichen Bestimmungen hingewiesen. Artikel 6 Feuerwerk Das Mitführen und das Abbrennen von Feuer werk jeglicher Art ist verboten und hat ein Stadionverbot zur Folge. Als Feuerwerk gelten u. a.: a) Wunderkerzen b) Vulkane c) Kerzen d) Fackeln e) Knall-, Heul- und Rauchpetarden aller Art f) Bengalische Feuer Weiter wird auf die einschlägigen öffentlichrechtlichen Bestimmungen hingewiesen. Artikel 6a - Gegenstände, die der Vermummung dienen Das Mitführen von Gegenständen, die der Vermummung dienen, ist verboten. Darunter fallen u.a.: a) Kapuzen-Pullover mit integrierter Vermummungsvorrichtung, wie z.b. Netzen oder Filtern b) Sturmmützen und Sturmmasken Artikel 7 Lasergeräte Das Mitführen von Lasergeräten (Laserpointern) ist verboten. Artikel 8 Vuvuzelas Vuvuzelas sind im Stadion nicht erlaubt. KAPITEL IV: MITFÜHREN VON MEGAPHONEN Artikel 9 Grundsatz Es ist dem Veranstalter überlassen, Megaphone sowie ähnliche stimmverstärkende Geräte im Stadion zuzulassen oder zu verbieten. Artikel 10 Bedingungen im Fall der Zulassung von Megaphonen Gestattet der Heimklub das Mitführen von Megaphonen und/oder ähnlichen stimmverstärkenden Geräten, gelten folgende Bedingungen: a) In jedem Fall liegt die Verantwortung für die Registrierung beim Heimklub. 3

4 b) Benutzer von Megaphonen und stimmverstärkenden Geräten müssen beim Sicherheitsverantwortlichen des Heimklubs registriert sein. Die Registrierung erfolgt mittels Formular, das beim Sicherheitsverantwortlichen erhältlich ist. Der Benutzer hat das Formular vollständig auszufüllen und an den Sicherheitsverantwortlichen des Heimklubs zu retournieren, so dass dieser spätestens 48 Stunden vor dem Spiel, an welchem das Megaphon oder das stimmverstärkende Gerät eingesetzt werden soll, im Besitz des ausgefüllten Formulars ist. Der Benutzer ist besorgt, dass er eine Kopie des vom Sicherheitsverantwortlichen des Heimklubs gegengezeichneten Formulars ausgehändigt bekommt. c) Die Registrierung gilt maximal für eine Saisonhälfte. d) Die registrierte Person haftet persönlich für alle Aktivitäten mit dem auf ihren Namen registrierten Geräts. e) Nicht registrierten Personen ist das Mitbringen und Benutzen von Megaphonen und stimmverstärkenden Geräten untersagt. f) Nicht registrierte Geräte dürfen nicht mitgeführt werden. g) Für die Überprüfung des berechtigten Einsatzes von Megaphonen und stimmverstärkenden Geräten ist der Sicherheitsverantwortliche des jeweiligen Heimklubs zuständig. h) Bei jedem Stadioneinlass mit einem Megaphon oder einem stimmverstärkenden Gerät muss der Besitzer das gegengezeichnete Formular zusammen mit einem amtlichen Personalausweis vorlegen, sofern dieser nicht hinreichend bekannt ist. KAPITEL V: MITFÜHREN VON FAHNEN Artikel 11 Verbotene Fahnen Fahnen mit rassistischem, sexistischem, provokativem, beleidigendem oder pietätlosem Aufdruck sind verboten. Artikel 12 Fahnen ohne festen Rahmen Stofffahnen ohne festen Rahmen sind zugelassen. Artikel 13 Fahnenstangen Fahnenstangen aus Holz oder Metall sind verboten. Fahnenstangen aus flexiblem Kunststoff (z. B. KIR-Rohre) und Teleskopfahnenstangen aus flexiblem Kunststoff sind bis zu einer Länge von max. 600 cm zugelassen. KAPITEL VI: MITFÜHREN VON TRANSPARENTEN UND BANNERN Artikel 14 Grundsatz Transparente resp. Banner aus Stoff, ohne festen Rahmen, sind zugelassen, sofern sie beim Aufhängen im Stadioninnern weder die freie Sicht der Zuschauer auf das Spielfeld oder auf die Bandenwerbung verdecken. Artikel 15 Verbotene Transparente und Banner Verboten ist das Mitführen von Transparenten und/oder Bannern mit rassistischem, sexistischem, provokativem, beleidigendem, pietätlosem oder politisch extremistischem Aufdruck. Artikel 16 Andere Veranstaltungen Für andere Veranstaltungen können angepasste Reglemente gelten. KAPITEL VII: VERMUMMUNGSVERBOT Artikel 17 Grundsatz Im ganzen Stadion besteht ein Vermummungsverbot, ein Verstoss dagegen hat ein Stadionverbot zu Folge. HAFTUNG Der Aufenthalt im Gelände erfolgt auf eigene Gefahr. Für die vom Stadionbetreiber (Stadt Zürich Sportamt) oder jeweiligen Veranstalter, von seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Stadionbetreiber (Stadt Zürich Sportamt) oder jeweilige Veranstalter unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet der Stadionbetreiber (Stadt Zürich Sportamt) oder jeweilige Veranstalter nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen. Die Haftung des Stadionbetreibers (Stadt Zürich Sportamt) oder jeweiligen Veranstalters ist, ausser im Falle vorsätzlichen Handelns, auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt, es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich anzuzeigen. 4

5 ZUWIDERHANDLUNGEN Werden die Verhaltenspflichten dieser Hausordnung verletzt, kann die fehlbare Person mit den vorgesehenen Sanktionen (Wegweisung, Stadionverbot, Umtriebsentschädigung und/ oder Strafanzeige) belegt werden, wobei in jedem Fall Schadenersatzforderungen auf dem Rechtsweg vorbehalten bleiben. Jede Zuwiderhandlung gegen die Hausordnung und insbesondere jede sicherheitsgefährdende Verhaltensweise berechtigt den Ordnungs- und Kontrolldienst, die fehlbare Personen aus dem Stadion oder aus dem Gelände zu verweisen. Personen, die durch ihr Verhalten diese Hausordnung verletzen oder anderweitig die Sicherheit im Stadion oder auf das Gelände gefährden, können mit einem Stadionverbot für das Stadion Letzigrund Zürich belegt werden. Das Mitführen oder Abbrennen von Feuerwerk oder ein Verstoss gegen das Vermummungsverbot hat stets ein Stadionverbot zur Folge. Die relevanten Informationen zum Sachverhalt, einschliesslich der Daten zur Person, die im Rahmen der Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen die Hausordnung gesammelt werden, werden den zuständigen Behörden zur Einleitung einer Strafuntersuchung und den zuständigen Gremien (z. B. bei Fussball SFL/SFV, Polizei etc.) zur Festlegung geeigneter Massnahmen, namentlich zur Verhängung eines nationalen Stadionverbots, zur Verfügung gestellt. Im Falle der Verhängung eines Stadionverbots wird dem oder den Fehlbaren in jedem Fall eine pauschale Umtriebsentschädigung als pauschale Entschädigung für die Ermittlung des Sachverhalts und den administrativen Aufwand in Höhe von CHF in Rechnung gestellt. Schadenersatzforderungen auf dem Rechtsweg bleiben vorbehalten. Bussen und/oder anderweitige Ansprüche, die infolge eines Verstosses gegen die Hausordnung oder wegen anderweitigem Fehlverhalten von Besuchern gegen den Veranstalter und/ oder die Eigentümerin des Stadions verhängt werden, können auf den oder die Fehlbaren abgewälzt werden. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht. TON- UND BILDAUFNAHMEN Jede Person, die das Gelände/Stadion betritt, anerkennt, dass es eine öffentliche Veranstaltung ist und erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels direktem oder zeitversetztem Video-Display direkt oder zeitversetzt von einer Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung oder Fotos oder anderer gegenwärtiger und/oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann. Den Besuchern ist auch bewusst und sie sind damit einverstanden, dass aus Gründen der Sicherheit aller und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung und Gesetzesverletzungen im Stadion Letzigrund Zürich Videoaufnahmen der Zuschauerbereiche gemacht werden. Jede Person, die das Stadion betritt, anerkennt, dass sie Ton- und/oder Bildaufzeichnungen und/oder Beschreibungen des Stadions oder der Veranstaltung sowie der Ergebnisse und/ oder Statistiken der Veranstaltung nur zum Privatgebrauch machen und/oder übertragen kann. Auf jeden Fall ist es untersagt, über Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medientechnologien Ton- und/oder Bildmaterial, Beschreibungen, Ergebnisse und/oder Statistiken der Veranstaltung ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen. SCHLUSSBESTIMMUNG Diese Hausordnung Veranstaltung tritt per 24. August 2007 in Kraft. Es ist dem jeweiligen Veranstalter überlassen, einzelne in dieser Hausordnung aufgeführte Punkte seinen Bedürfnissen anzupassen. Die Hausordnung wird in ihrer aktuellen Fassung in angemessener Weise den Besuchern zugänglich gemacht (Publikation auf der Homepage des Veranstalters, Anschläge auf dem Gelände oder im Stadion). Diese Bestimmungen gelten für alle Veranstaltungen, welche im Stadion Letzigrund durchgeführt werden. Zürich, 17. April 2014 Das Stadionmanagement: Peter Landolt, Stadionmanager 5

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