Gesetzeskunde. Helmut Neef. In dieser PDF Version wurden die Bilder entfernt. Baden-Württemberg H. Neef

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1 Gesetzeskunde In dieser PDF Version wurden die Bilder entfernt Baden-Württemberg H. Neef

2 Gesetze und Verordnungen Fischereirecht Wasserrecht Naturschutzrecht Tierschutzrecht Weitere Rechtsgrundlagen mit Auswirkung auf die Fischerei Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) Landesfischereiverordnung für Baden-Württemberg (LFischVO) Bodenseefischereiverordnung (BodFischVO) Obersee Unterseefischereiverordnung Verwaltungsvorschrift (VwV-FischG) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Wassergesetz für Baden- Württemberg (WG) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatschG) Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tierschutzgesetz (TierSchG) Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) Tierseuchengesetz (TierSG) Verordnung über anzeigepflichtige Tierkrankheiten Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Strafgesetzbuch (StGB) Strafprozessordnung (StPO) Bundesjagdgesetz (BJagdG) Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) Bundeswasserstraßengesetz

3 Für die Fischerei wichtige Gesetze in Baden-Württemberg Das Fischereirecht in Baden-Württemberg basiert auf die Grundlage des Fischereigesetzes. Da es sich hierbei um ein Landesgesetz handelt, ergibt sich hieraus, dass jedes Bundesland ein eigenes Fischereigesetz unterhält. Das Fischereigesetz unterscheidet zwischen dem materiellen und formellen Fischereirecht. Das materielle Fischereirecht regelt die Besitzverhältnisse der Fischereirechte, während das formelle Fischereirecht die Rechtsverhältnisse einrahmt. Für die Umsetzung dieser Rechtsverhältnisse wurde die Landesfischereiverordnung erlassen. Sie beinhaltet die Kriterien der Fischereiausübung wie zum Beispiel die Anzahl der Fischereigeräte, Schonmaße, Schonzeiten, Maschenweite bei Netzen usw. Der Bodensee, einschließlich Untersee, hat eine eigene Fischereiverordnung Diese gelten auch für die privaten Rechte.

4 Das Fischereigesetz für Baden-Württemberg setzt sich folgendermaßen zusammen: Allgemeine Vorschriften 1 2 Fischereirecht 3 12 Ausübung des Fischereirechts Fischereischein, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein Schutz der Fischbestände Fischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiaufsicht 48-50

5 1 FischG - Geltungsbereich (1) Das Fischereigesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässern. (2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht finden nur die 3 bis 12; 15; 16; 38; 39; 44; 50 und 51 Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer bis zu 0,25 ha, mit fehlender Verbindung für einen Fischwechsel mit anderen Gewässern. 31 findet Anwendung. (3) Die wasser- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

6 1 FischG - Geltungsbereich Die Einteilung und Eigentumsverhältnisse der Gewässer richtet sich nach dem Wassergesetz von Baden-Württemberg. Teichwirtschaft und Fischzucht nach 1 (2) sind normalerweise ablassbare, natürliche oder künstliche Teiche, die mit anderen Gewässern nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind und gegen den Fischwechsel auf Dauer abgesperrt sind. Die Teichwirtschaft dient überwiegend der Erzeugung von Speisefischen. Die Fischzucht erzeugt vor allem Fischbrut und Besatzfisch.

7 3 FischG - Inhalt der Fischereirechte (1) Das nicht beschränkte Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische einschl. deren Laich, Neunaugen und deren Larven, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu fangen und sich anzueignen. (2) Das beschränkte Fischereirecht gibt nur die Befugnis, Fische bestimmter Fischarten, mit bestimmten Fangmitteln, zu bestimmten Zeiten, für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Weise beschränkt zu fangen und sich anzueignen. (3) Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischnährtiere, soweit das Gewässer zur Fischerei benutzt wird. (4) Die Fischereirechte gehören dem Privatrecht an. Anwendung 1004 BGB.

8 3 FischG - Inhalt der Fischereirechte Das Fischereirecht unterscheidet zwischen dem nicht beschränkten Fischereirecht und dem beschränkten Fischereirecht. Der Inhaber des Fischereirechts ist der Fischereiberechtigte. Mit Ausnahme der Gewässer des 1(2) ist der Fischereiberechtigte zur Hege verpflichtet. Die Eigentumsverhältnisse werden durch das BGB geregelt. Nach dem BGB sind wildlebende Tiere, hierzu gehören auch Fische, herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden. An widerrechtlich gefangenen Fische kann kein Eigentum begründet werden. Dies ergibt sich erst aus dem Fang- und Aneignungsrecht des Fischereiberechtigten. Fische in Teichen und Privatgewässern sind nicht herrenlos.

9 4 FischG - Inhaber des Fischereirechts (1) Das nicht beschränkte Fischereirecht steht in Gewässern 1. Ordnung dem Land, in Gewässern 2. Ordnung innerhalb des Gemeindegebietes der Gemeinde, sowie in allen anderen Gewässern dem Eigentümer des Gewässerbetts zu. (2) Dem Fischereiberechtigten im Hauptgewässer steht das Fischereirecht auch in Nebenarmen, Ersatzstrecken, Flutkanälen und anderen Kanälen, die sich mit dem Hauptgewässer wieder vereinigen zu. (3) Absatz 2 gilt nicht für die Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht. (4) Bei blind endenden Gewässern steht das Fischereirecht dem Berechtigten des Hauptgewässers, in deren Bereich das blind endende Gewässer beginnt, zu. Ist das blind endende Gewässer wirksam abgesperrt, so steht das Recht zur Ausübung der Fischerei, dem Eigentümer des Gewässerbetts zu.

10 4 FischG

11 4 FischG - Inhaber des Fischereirechts Das Wassergesetz unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Gewässern. Zu den öffentlichen Gewässern gehören die natürlichen Wasserläufe, die künstlichen Wasserläufe an denen kein Privateigentum nachweisbar ist, sowie die natürlichen stehenden Gewässer die einen ständig fließenden oberirdischen Zu- und Ablauf haben. Private Gewässer sind alle anderen oberirdische Gewässer ohne Zu- und Ablauf. Gewässer 1. Ordnung sind alle bedeutenden Fließgewässer wie Rhein, Neckar, Jagst, Enz, Donau, usw. Gewässer 2. Ordnung sind alle anderen Gewässer mit einem ständigen Zu- und Ablauf.

12 4a FischG - Pflichten des Fischereiberechtigten Die Fischereibehörde kann zur Erfüllung von Monitoring-, Untersuchungs- und Berichtspflichten des Landes die Durchführung von Untersuchungen und Erhebungen von Fischbeständen anordnen. Die Fischereiberechtigten und Personen, denen die Ausübung des Fischereirechts nach 17 übertragen wurde, haben die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Sie haben Fische, die für Untersuchungszwecke benötigt werden, den mit den Untersuchungen beauftragten Personen oder Einrichtungen zu überlassen. Für die Überlassung nach Satz 3 ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu gewähren.

13 Fischereirechte bei Veränderung der Gewässer Hat ein Gewässer infolge natürlicher oder baulicher Maßnahmen sein Bett verlassen, gehen die nicht beschränkten Fischereirechte im Verhältnis ihrer Fläche und entsprechend ihrer räumlichen Lage im bisherigen Gewässer auf das neue Gewässer über. Das Fischereirecht im bisherigen Gewässer steht den Regelfischereiberechtigten zu. (Eigentümer des Gewässerbettes). Weitergeltung der bisherigen Fischereirechte Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Fischereirechte und Rechte an Fischereirechten bleiben aufrechterhalten. Die aufrechterhaltenen Fischereirechte mussten jedoch bis spätestens 31. Dezember 1988 zur Eintragung in das Grundbuch (grundstückgleiche Fischereirechte) oder in das Verzeichnis der Fischereirechte (übrige/sonstige Fischereirechte) angemeldet sein. Nicht angemeldete Fischereirechte gingen danach unter. Fischereiberechtigter ist nunmehr der Regelfischereiberechtigte. Auskunft über die Fischereiberechtigten für ein einzelnes Gewässer beim Grundbuchamt (früheres Württemberg), Landratsamt, bei der Gemeinde oder beim örtlichen Fischereiverein. Beschränkte Fischereirechte können jedoch nicht neu begründet werden.

14 7 FischG - Verzeichnis der Fischereirechte (1) Die Fischereirechte sind mit Ausnahme der in Satz 2 und 6 Abs. 3 aufgeführten Fischereirechte in das Verzeichnis der Fischereirechte einzutragen. Die Fischereirechte in den Be- und Entwässerungsgräben sowie in den Gewässern der Teichwirtschaft und Fischzucht können auf Antrag in das Verzeichnis eingetragen werden. (2) Das Verzeichnis der Fischereirechte wird von den Landratsämtern und den Stadtkreisen als untere Verwaltungsbehörde eingerichtet und geführt. Ein Fischereirecht wird in das Verzeichnis eingetragen, wenn sein Bestehen nachgewiesen ist. Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum regelt durch Rechtsverordnung die Einrichtung und die Führung des Verzeichnisses sowie das Verfahren bei Eintragungen. Bei grundstücksgleichen Fischereirechten ist zugleich die Eintragung im Grundbuch erforderlich

15 7 FischG - Verzeichnis der Fischereirechte Das Verzeichnis der Fischereirechte wird von den Landratsämtern und den Stadtkreisen geführt. In Baden werden die Grundbücher beim jeweiligen Bürgermeisteramt eingerichtet und geführt. In Württemberg befinden sich die Grundbuchämter beim jeweils zuständigen Amtsgericht.

16 8 FischG - Übertragung von nicht beschränkten Fischereirechten Die Bedingung, ein nicht beschränktes Fischereirecht nur ungeteilt zu veräußern, soll eine weitere Zersplitterung der Fischereirechte verhindern.

17 9 FischG Übertragung von beschränkten Fischereirechten Die Veräußerung eines beschränkten Fischereirechts kann nur an einen Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke erfolgen.

18 11 FischG - Aufhebung von beschränkten Fischereirechten Die Fischereibehörde hat hierdurch die Befugnis zur Enteignung, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere aber zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes, notwendig ist. Ergeben sich durch die nicht wieder verwendbaren feststehenden Fischereivorrichtungen Nachteile für den Fischbestand, kann eine Enteignung mit der Zahlung einer Entschädigung durchgeführt werden.

19 12 FischG - Erlöschen von beschränkten Fischereirechten Stillgelegte feststehende Fischereivorrichtungen (Fischzäune usw.) stellen eine aus tierschutz- und hegerechtlichen Gründen nicht vereinbare Bestandsgefährdung dar, weshalb durch die Fischereibehörde das beschränkte Fischereirecht ohne Entschädigungsanspruch gelöscht werden kann.

20 13 FischG - Grundsatz (1) Das Fischereirecht darf nur so ausgeübt werden, dass die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden. (2)... (3) Die Ausübung der Fischerei in Gewässern oder Gewässerstrecken, die sich innerhalb von Gebäuden, Hofräumen, gewerblichen Anlagen, sowie eingefriedeten Grundstücken einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, ist nur mit Zustimmung deren Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zulässig. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind nicht berechtigt, auf den Grundstücken zu fischen.

21 Anerkannte Grundsätze für die Angelfischerei sachgerechte Auswahl von Angelgerät, Zubehör und Köder waidgerechtes Fangen, Anlanden und Töten der Fische Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen bei notwendiger Hälterung nachhaltige Nutzung des Gewässers und sinnvolle Verwertung des Fangs Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt in und am Gewässer einschließlich Uferstreifen, Artenschutz, Biotopschutz, Schutzgebietsverordnungen

22 Anerkannte Grundsätze für die Angelfischerei Beachtung der Bestimmungen über Schonzeiten und Mindestmaße sorgfältiges Behandeln und Zurücksetzen noch lebensfähiger geschützter Fische Beachtung von Anlandeverpflichtungen Fischen nur mit zugelassenen Fanggeräten und nicht an verbotenen Orten Verbot der Fischerei während der Nachtzeit Am Gewässer gehören Behutsamkeit und Ruhe zur Grundvoraussetzung des Fischereiausübenden. Selbstverständlich nimmt er seinen Abfall wieder mit.

23 14 FischG - Hegepflicht (1) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einem dem Gewässer entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Soweit erforderlich, ist ein künstlicher Besatz vorzunehmen. (2) Der Einsatz nicht einheimischer Fischarten sowie der erstmalige Fischeinsatz in bisher fischfreie Gewässer mit Ausnahme der Gewässer des 1 (2) bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde. (3) Wird das Fischereirecht durch einen Pachtvertrag im Sinne von 18 (2) verpachtet, obliegt die Hegepflicht nach Abs. 1 dem Pächter. (4) Kann die Hegepflicht wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zugemutet werden, so wird die Hegepflicht auf Antrag des Fischereiberechtigten oder Pächters durch die Fischereibehörde ausgesetzt.

24 14 FischG - Hegepflicht Der Begriff Hege umfasst alle Maßnahmen, die zur Erhaltung, Vermehrung oder Verbesserung des Fischbestandes dienen. Leitziel sollte hierbei die vergleichsweise Entwicklung eines völlig unbelasteten, natur-belassenen Gewässers sein. Der Fischbestand ist der natürlichen Ertragsfähigkeit des Gewässers anzupassen. Hegemaßnahmen sind: Artenreicher Fischbesatz Einrichtung von Schonmaßen und Laichzeiten Anlage von Schongebieten Fischbestandsregulierung Gewässerpflege Führung von Besatz- und Fangstatistiken Bekämpfung von Fischkrankheiten Überwachung von Gewässerverunreinigungen Überwachung der Fischereiausübung

25 15 FischG - Fischfang auf überfluteten Grundstücken (1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Ausgenommen sind fremde Fischgewässer und die in 13 genannten Grundstücke. Eingezäunte Viehweiden gelten nicht als eingefriedete Grundstücke. (2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische oder das Fischen erschweren oder verhindern, sind unzulässig. (3) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht berechtigt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die mit dem Gewässer nicht mehr in Verbindung stehen, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von drei Tagen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu. (4) Nachteile oder Schäden, die den Eigentümern oder sonstigen Nutzungs- berechtigten der überfluteten Grundstücke durch die Ausübung der Fischerei entstehen, sind zu entschädigen. Der Fischereiausübungsberechtigte haftet auch für Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden.

26 15 FischG - Fischfang auf überfluteten Grundstücken Wenn ein Gewässer über seine Ufer tritt, weichen viele Fische der starken Strömung aus und suchen beruhigte Stellen auf. Der Fischereiausübungsberechtigte ist befugt, diese Stellen abzufischen. Für Schäden, die der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer dort verursachen, ist er selbst verantwortlich und ersatzpflichtig. Unter der Fischereiausübung auf überfluteten Grundstücken ist der Begriff Fischnacheile zu verstehen. Die Fischnacheile muss sich im Rahmen der normal erlaubten Fischereiausübung bewegen. Die Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte dürfen keine Vorkehrungen treffen, die den Fischen eine Rückkehr ins Gewässer unmöglich machen oder erschweren.

27 16 FischG - Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer (1) Der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer sind, soweit dies zur ordunungsgemäßen Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vor- schriften nicht entgegenstehen, befugt, auf eigene Gefahr die Ufergrundstücke, Inseln, Anlandungen, Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zu betreten sowie zu Hege, zum Fang oder zur Auf- bewahrung von Fischen bestimmte Geräte dort zu befestigen. Ausgenommen hiervon sind Grundstücke die in 13 genannt sind. (2) Kann der Fischereiausübungsberechtigte ein Gewässer nicht über einen öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen, so kann er von anderen Grundstückseigentümern verlangen, das Sie gegen eine angemessene Entschädigung das Betreten ihrer Grundstücke auf eigene Gefahr dulden. (3) Der Fischereiberechtigte sowie der Pächter sind befugt, Büsche, Sträucher oder Äste welche die Ausübung der Fischerei hindern, an einzelnen Stellen zurückzu- schneiden, sofern der Eigentümer einer entsprechenden Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nachgekommen ist. Die Belange des Eigentümers, der Gewässerunterhaltung und des Naturschutzes sind zu beachten. Die abgeschnittenen Pflanzenteile sind zu entfernen. Entstandene Schäden sind zu ersetzen.

28 16 FischG - Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer Dem Fischereiausübungsberechtigtem und dessen Helfern steht grundsätzlich ein Uferbetretungsrecht zu. Öffentlich-rechtliche Vorschriften sind z.b. Auflagen des Schifffahrtsamtes, Hafenordnung, Naturschutzverordnungen etc. Campingplätze und Viehweiden dürfen betreten werden. Ein eingefriedetes Grundstück im Sinne des Fischereigesetzes ist ein Grundstück, das von Mauern, Hecken, Gittern, Zäunen und dergleichen eingehegt ist, selbst wenn die Einfriedung zum Gewässer fehlt.

29 17 FischG - Ausübung des Fischereirechts durch Dritte (1) Die Ausübung des Fischereirechts kann durch Pacht- oder Erlaubnisvertrag übertragen werden. Natürliche Personen müssen bei Vertragsabschluss im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein.

30 17 FischG - Ausübung des Fischereirechts durch Dritte Ein Pachtvertrag kann mit einer natürlichen oder juristischen Person abgeschlossen werden. Eine natürliche Person muss im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein, der über die Laufzeit des Vertrages seine Gültigkeit besitzen muss. Bei einer juristischen Person handelt es sich meist um einen eingetragenen Verein. Ein Erlaubnisvertrag mit einer juristischen Person ist unzulässig.

31 18 FischG - Pachtvertrag (1) Der Pachtvertrag darf höchstens mit sechs Mitpächtern, darunter höchstens 2 juristische Personen abgeschlossen werden. Im Pachtvertrag kann vereinbart werden, daß der Pächter befugt ist, Unterpacht- und Erlaubnisverträge abzuschließen. Der Pachtvertrag, seine Änderung und die Kündigung bedürfen der Schriftform. (2) Bei Pachtverträgen, in denen die Verpflichtung nach 14 Abs. 1 ganz auf den Pächter übertragen wird, muß die Pachtzeit mindestens zwölf Jahre betragen. Helmut Neef

32 18 FischG - Pachtvertrag Der Pachtvertrag bedarf der Schriftform. Dies dient zur Rechtsicherheit und Rechtsklarheit. Bei Übertragung der Hegepflicht beträgt die Mindestpachtzeit 12 Jahre.

33 19 FischG - Anzeige von Pachtverträgen (1) Abschluss, Änderung, Kündigung und Erlöschen eines Pachtvertrages müssen vom Verpächter der Fischereibehörde unverzüglich angezeigt werden. Zur Anzeige ist auch der Pächter berechtigt.

34 19 FischG - Anzeige von Pachtverträgen Bei hegeübertragenden Pachtverträgen müssen Abschluss, Änderung, Kündigung oder Erlöschen des Pachtvertrages unverzüglich bei der Fischereibehörde angezeigt werden. Fischereibehörde ist das Regierungspräsidium.

35 20 FischG - Erlöschen eines Pachtvertrag (1) Der Pachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn der Pächter nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Fischereischeins die Verlängerung dessen Gültigkeitsdauer beantragt hat oder wenn ihm die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist. Besitzt keiner der Erben eines verstorbenen Pächters einen Fischereischein, erlischt der Pachtvertrag drei Monate nach dem Tode des Pächters, wenn keiner der Erben innerhalb dieser Frist den Fischereischein erworben hat. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde die Frist nach Satz 3 um neun Monate verlängern. Gleichzeitig kann die Fischereibehörde die zur Ausübung und zum Schutz der Fischerei erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben selbst treffen oder die Fischereigenossenschaft hierzu ermächtigen.

36 20 FischG - Erlöschen eines Pachtvertrag Der Pachtvertrag erlischt sofort, wenn dem Pächter der Fischereischein entzogen worden ist, die Wiedererteilung verweigert wird, oder 3 Monate nach Ablauf der Gültigkeit des Fischereischeins. (Nichtbezahlen der Fischereiabgabe).

37 21 FischG - Erlaubnisvertrag (1) Der Erlaubnisvertrag darf nur auf die Dauer von höchstens 3 Jahren abgeschlossen werden. (2) Der Erlaubnisvertrag erlischt, wenn der berechtigten Person der Fischereischein unanfechtbar entzogen oder die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist. (3) Die Erlaubnisverträge erlöschen mit Ende des Pachtvertrages. (4) Der Erlaubnisschein muss mitgeführt werden und ist auf Verlangen eines Berechtigten zur Einsichtnahme auszuhändigen.

38 21 FischG - Erlaubnisvertrag Nach Abschluss eines Vertrages wird dem Berechtigten ein Erlaubnisschein ausgehändigt. Voraussetzung hierfür ist ein gültiger Fischereischein. Erlaubnisscheine können bis zu 3 Jahren Gültigkeit ausgestellt werden. In der Regel sind es jedoch Jahres-, Monats-, Wochenoder Tageskarten. Beim Fischereischein auf Lebenszeit führt die Nichtentrichtung der Fischereiabgabe zum Ablauf des Fischereischeines, d.h. er wird ungültig,

39 21a FischG - Fischereibezirk (1) Soweit es aus Gründen der Hege erforderlich ist, kann das Ministerium durch Rechtsverordnung zusammenhängende Abschnitte von Gewässern zu Fischereibezirken erklären. (2) Legen die Fischereiberechtigten eines Fischereibezirks nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Bildung der Fischereibehörde einen Plan über die geeigneten Hegemaßnahmen (Hegeplan) vor, kann die Fischereibehörde auf deren Kosten die zur Hege des Fischbestands erforderlichen Maßnahmen treffen.

40 31 FischG - Fischereischein (1) Wer die Fischerei ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und diesen bei sich führen. Auf Verlangen ist der Fischereischein auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter auszuhändigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist. (2) Der Fischereischein, der nach einem vom Ministerium erstellten Muster ausgestellt wird, wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt. (3) Die Abnahme der Fischerprüfung kann den Landratsämtern und den Stadtkreisen als unteren Verwaltungsbehörden übertragen werden. Sie kann auch an den Dachverband der baden-württembergischen Fischereiverbände übertragen werden (Beleihung).

41 31 FischG - Fischereischein (4) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich 1. für Personen, die den Inhaber eines gültigen Fischereischeines beim Fischfang unterstützen. 2. wenn die Fischereibehörde in besonderen Fällen Ausnahmen zugelassen hat. (5) Bei Verlegung der Hauptwohnung nach BW sind die in anderen Ländern der BR Deutschland ausgestellten Fischereischeine im Geltungsbereich dieses Gesetzes längstens bis zum Ende des auf diese Wohnsitznahme nachfolgenden Kalenderjahres gültig. (6) Der Fischereischein wird regelmäßig auf Lebenszeit ausgestellt. Er wird für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) ausgestellt, wenn nach einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 2 bei Erteilung des Fischereischeins auf den Nachweis der Sachkunde verzichtet wird.

42 32 FischG - Jugendfischereischein (1) Personen, die das zehnte aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Jugendfischereischein erteilt werden, soweit sie die nach 31 erforderliche Sachkenntnis nicht besitzen. (2) Der Jugendfischereischein wird bis zum Ende des Kalenderjahres ausgestellt, in dem der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet. Er berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht einer mindestens achtzehn Jahre alten Person, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist. 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

43 33 FischG - Versagungsgründe (1) Fischereischein und Jugendfischereischein sind zu versagen, 1. Personen, die das zehnte Lebensjahr nicht vollendet haben. 2. Personen, die geschäftsunfähig sind. (2) Fischereischein und Jugendfischereischein sind insbesondere Personen zu versagen, 1. die im Geltungsbereich des Grundgesetzes keinen Wohnsitz haben. 2. die Fischwilderei begangen haben, die einen Fischereischein gefälscht haben, oder wiederholt oder gröblich Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes begangen haben. (4) Werden nach Erteilung Gründe bekannt, kann die Behörde den Fischerei- schein für ungültig erklären und einziehen.

44 35 FischG - Zuständigkeit (1) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines sowie für die Erhebung der Fischereiabgabe sind die Gemeinden. Die diesen übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung der Fischereibehörden und des Ministeriums. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. (2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller keine Hauptwohnung im Lande, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk er die Fischerei ausüben will.

45 31-35 FischG - Fischereischein Der Fischereischein stellt einen amtlichen Ausweis dar. Er ist beim Angeln mitzuführen. Personen, die nur unterstützen brauchen keinen Fischereischein. Der Fischereischein wird auf Lebzeit ausgestellt. Der Jugendfischereischein wird bis zum Ende des 16. Lebensjahr ausgestellt. Bei der Ausübung der Fischerei muss ein mindestens 18 Jahre alter Fischereischeininhaber die Aufsicht führen. Der Fischereischein auf Lebenszeit und der Jahresfischereischein sind nur gültig, wenn die Zahlung der Fischereiabgabe durch die Gemeindekasse im Fischereischein bestätigt wird.

46 Fischereischein Alter: Ab 10 Jahren Fischereischein Erfordernis: Sachkundenachweis keine Auflagen: Gültigkeitsdauer: Zuständigkeit für das Ausstellen: keine Lebzeit. Aber Fischereiabgabe nur für: 1, 5 oder 10 Jahre möglich Gemeinde Fischereiabgabe: ja nein Jugendfischereischein ab 10, bis höchstens 16 Jahren Fischen nur unter Aufsicht eines mindestens 18 Jahre alten Inhaber eines Fischereischeines Bis zum Ende des 16. Lebensjahr Gemeinde

47 36 FischG - Fischereiabgabe (1) Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben, die an das Land abzuführen und vom Ministerium nach Anhörung des Landesfischereibeirats zur Förderung des Fischereiwesens und der fischereilichen Forschungstätigkeit zu verwenden ist. Die Abgabe ist für ein volles Kalenderjahr, für fünf oder zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre zu entrichten. Für den Jugendfischereischein wird keine Abgabe erhoben! Die derzeitige Höhe der Fischereiabgabe beträgt 8,00 Euro für ein Kalenderjahr. Für die gesonderte, spätere Erhebung der Fischereiabgabe, die für den Erhalt der Gültigkeit des Fischereischeins erforderlich ist, wird eine Gebühr fällig, welche die Gemeinde selbst festlegt. (Stand )

48 37 FischG - Erlaubnisschein (1) Aufgrund des Erlaubnisvertrages hat der andere Vertragsteil einen Erlaubnisschein mit folgenden Angaben zu erteilen: 1. Name und Anschrift des Inhaber oder Pächter 2. Name und Anschrift des Inhaber des Erlaubnisscheins 3. Tag der Ausstellung und Gültigkeitsdauer 4. Bezeichnung des Gewässers bzw. Gewässerstrecke 5. Angaben über zulässige Fanggeräte und Wasserfahrzeuge 6. Angaben über Mengenbeschränkungen und Abweichungen von Schonmaßen und Schonzeiten

49 37 FischG - Erlaubnisschein Wird ein Erlaubnisvertrag abgeschlossen ist der Vertragspartner (Inhaber des Fischereirechts oder Pächter) verpflichtet dem Fischereiausübungsberechtigten einen Erlaubnisschein auszustellen. Der Erlaubnisschein ist der Nachweis zur berechtigten Fischereiausübung. Der Erlaubnisschein ist kein amtlicher Ausweis. Der Erlaubnisschein kann für längstens 3 Jahre ausgestellt werden. In der Regel sind dies Jahres- oder Tageskarten. Eigenmächtige Veränderungen werden als Urkundenfälschung bestraft.

50 38 FischG - Verbotene Fangmittel (1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden betäubenden und giftigen Mitteln, mit Schlingen sowie mit verletzenden Geräten sowie das Reißen - Zocken - Schlenzen sind verboten. (2) Für fischereiwirtschaftliche und wissenschaftliche Zwecke kann die Fischereibehörde Ausnahmen zulassen. (3) Das Ministerium bestimmt die Voraussetzungen unter denen die Verwendung des elektrischen Stromes zulässig sind.

51 38 FischG - Verbotene Fangmittel Die Verwendung von künstlichem Licht widerspricht dem Grundsatz der Waidgerechtigkeit. Hierzu zählen Lampen, Fackeln, Feuerstellen und ähnliches. Die Verwendung von Schlingen, Pfeilen, Harpunen usw. ist aus tierschutzrechtlichen Gründen (Verletzungen) nicht vertretbar. Explodierende, betäubende, giftige Mittel gefährden den gesamten Fischbestand und die Gewässerökologie. Durch Reißen, Zocken, Schlenzen werden Schwarmfische erbeutet und dabei nicht unerheblich verletzt.

52 39 FischG - Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken (1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet, hat geeignete Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen verhindern, anzubringen und zu unterhalten. Geeignete Vorrichtungen sind meistens Rechenanlagen

53 40 FischG - Fischwege (1) Wer Anlagen in einem Gewässer errichtet, muß Fischwege oder sonstige für den Wechsel der Fische geeignete Einrichtungen anlegen und unterhalten. Die Fischwege, hierzu gehören auch die Fischtreppen, dienen als wichtigste Funktion der Laichwanderung der Fische.

54 42 FischG - Sicherung des Fischwechsels (1) Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen nicht mehr als die halbe Breite, von Uferlinie zu Uferlinie gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Im Interesse der biologisch bedingten Fischwanderung dürfen stationäre Anlagen nicht mehr als die halbe Gewässerbreite den Fischwechsel verhindern.

55 45 FischG - Mitführen von Fanggeräten und sonstigen Fangmitteln Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fanggeräte und sonstige Fangmittel fangfertig mitführen. Das Mitführen unerlaubter Fanggeräte oder sonstigen Fangmitteln an oder auf Gewässern ist untersagt. Wer an oder auf Gewässern mit einsatzbereiten Fanggeräten angetroffen wird, muss im Besitz einer Erlaubnis sein. Fischwilderei

56 46 FischG - Anzeige von Fischsterben Die Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Ortspolizeibehörde, wenn diese nicht erreichbar ist, bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anzeige in jedem Fall auch bei einer Polizeidienststelle erfolgen. Ein Fischsterben ist dann gegeben, wenn tote Fische, die auf eine Gewässerverunreinigung, Sauerstoffmangel oder eine übertragbare Fischkrankheit schließen lassen, in größerer Anzahl (nicht vereinzelt tote Fische) im Gewässer gefunden werden. Ortspolizeibehörde ist das Bürgermeisteramt (Amt für öffentliche Ordnung).

57 48 FischG - Fischereibehörden Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt Fischereibehörden sind die Regierungspräsidien.

58 50 FischG - Fischereiaufsicht (1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der Fischereibehörde. Sie bestellt die staatlichen Fischereiaufseher. (2)... (3) Auf oder an Gewässern angetroffene Personen haben auf Verlangen den Fischereiaufsehern jederzeit: 1. die Personalien anzugeben 2. den Fischereischein, Jugendfischereischein, Erlaubnisschein zur Prüfung auszuhändigen. 3. Fanggeräte, Fische sowie Fischbehälter vorzuzeigen. (4) Der Fischereiaufseher hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen, es sei denn, daß ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann.

59 50 FischG - Fischereiaufsicht Fischereiaufseher haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. Bei gehäuften Fängen untermaßiger oder geschonter Fische kann ein Platzverweis ausgesprochen werden. Die Fischereibehörde kann zuverlässige Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen. (Mit Dienstausweis) Der ehrenamtliche Fischereiaufseher hat die abgenommenen Fische und Fanggeräte unverzüglich einer Polizeidienststelle zu übergeben.

60 1 LfischVO - Schonzeiten und Mindestmaße (1) Beinhaltet die festgelegten Schonzeiten und Mindestmaße (2) Ganzjährige Schonzeit (3) Als Mindestmaß gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse. Bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib. (4) Untermassige oder in der Schonzeit gefangene Fische und Krebse müssen unverzüglich sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und zurückgesetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.

61 Mindestmaß

62 1 LfischVO - Schonzeiten und Mindestmaße Untermassige oder in der Schonzeit gefangene Fische und Krebse müssen unverzüglich und sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und zurückgesetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind. Nicht mehr lebensfähige Fische dürfen mitgenommen werden oder sind an Land unschädlich zu beseitigen. Werden mehrere geschonte Fische am selben Fangplatz gefangen, sind zur weiteren Vermeidung der Fang vorübergehend einzustellen, die Fanggeräte zu ändern oder den Fangplatz zu wechseln. Keine Schonzeit haben: Wels, Karpfen aber Schonmaße!

63 Für folgende Arten gilt ganzjährige Schonzeiten alle Neunaugen Atlantischer Stör Lachs Meerforelle Wandermaräne (Nordseeschnäpel) Maifisch Finte Frauennerfling Strömer Schneider Zährte Bitterling Schlammpeitzger Steinbeißer Schrätzer Streber Zingel Groppe Dohlenkrebs Flussperl-, Fluss- u. Teichmuscheln

64 2 LFischVO - Anlandepflicht Gefangen Fische nicht einheimischer Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet werden und dürfen nicht in das Gewässer zurückversetzt werden. Gleiches gilt für Brachsen im Oberrhein ab der Staustufe Iffezheim stromabwärts, und im Neckar ab Gemarkung Deizisau bis zur Mündung in den Rhein. Auch getötete Fische dürfen nicht in das Gewässer geworfen werden.

65 3 LFischVO - Fischerei mit Angeln (1) Das Angelgerät darf höchstens 3 Angelhaken haben, die mit natürlichem oder künstlichem Köder versehen sein müssen. Jeder Angler darf gleichzeitig höchstens mit 2 Angelgeräten fischen. Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt sein. Der Fischfang ist nur eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, der Aal- Wels- und Krebsfang bis Uhr (Sommerzeit Uhr) erlaubt. (3) Das Fischen mit dem lebendem Köderfisch ist unzulässig, soweit es den 1 und 17 des Tierschutzgesetzes widerspricht, insbesondere wenn kein vernünftiger Grund vorliegt. Soweit die Verwendung lebender Köderfische zulässig ist, dürfen sie nur am Maul oder am Rücken angehängt werden, sie sind sicher zu befestigen. (4) Zehnfüßige Süßwasserkrebse oder Teile davon dürfen nur als Köder verwendet werden, wenn sie zuvor abgekocht werden oder in sonstiger Weise keimfrei gemacht wurden. (5) Von Netzen und Reusen muss beim Angeln mit der Wurfangel ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden.

66 3 LFischVO - Fischerei mit Angeln Höchstens 2 Angelgeräte gleichzeitig. Höchstens 3 Angelhaken mit künstlichem oder natürlichem Köder bestückt. Ständige Beaufsichtigung der Angelgeräte Fischfang 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang. Aal- Wels- und Krebsfang bis Uhr, Sommerzeit bis Uhr. Kein lebender Köderfisch. 50 m Abstand von Netzen und Reusen. Für den Bodensee (Obersee und Untersee) gelten teilweise abweichende Bestimmungen.

67 4 LfischVO Fischerei mit Netzen (1) Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge bis zu 1 m und einer Maschenweite von höchstens 14 mm verwendet werden.

68 6 LfischVO - Elektrofischerei (1) Unter Anwendung des elektrischen Stromes (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde gefischt werden. Nur für Hegemaßnahmen, zum Aalfang, zum Fang von Laichfischen und für Forschungs- und Lehrzwecke. Kein Wechselstrom (2) Die Erlaubnis wird einer bestimmten Person, Zwecke, Gewässer und Geräte, für eine bestimmte Frist und stets widerruflich erteilt. Bei Ausübung der Elektrofischerei ist die Erlaubnis mitzuführen. (3) Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist 1. Person muß einen anerkannten Lehrgang in der Elektrofischerei absolviert haben (Bedienschein). 2. Das Gerät muß den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (Zulassungsschein). 3. Nachweis einer Haftpflichtversicherung. (4) Keiner Erlaubnis bedürfen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Bedienstete der Fischereibehörde und der Fischereiforschungsstelle sowie staatliche Fischereiaufseher.

69 Elektrofischen

70 7 LfischVO Fischerei in Fischwegen In den Fischwegen sowie in einem Umkreis von 30 m, im Rhein von 50 m oberhalb und unterhalb der Ein- und Ausgänge ist jede Art des Fischfangs verboten.

71 8 LfischVO - Beschränkungen für das Aussetzen von Fischarten (1) Nicht ausgesetzt werden dürfen 1. Fische, die genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes oder gentechnische Veränderungen, soweit nicht eine Genehmigung zum Aussetzen nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen solcherart veränderter Fische, 2. Aale in Fließgewässer der Forellen- und Äschenregion und in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edel-, Dohlen- oder Steinkrebsbestand, 3. Regenbogenforellen und Bachsaiblinge in die Zuflüsse des Bodensee-Obersees, 4. Fische mit Krankheitsanzeichen oder einem erkennbaren Parasitenbefall und 5. Fischarten, die in der jeweiligen fischereibiologischen Gewässerregion des Aussetzungsgebietes nicht standortgerecht sind. (2) Fischarten der Gewässersysteme Donau und Rhein, die im jeweils anderen Gewässersystem natürlicherweise nicht vorkommen, dürfen nur in ihrem natürlichen Gewässersystem sowie in Gewässern ausgesetzt werden, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.

72 9 LfischVO - Entfernen von Wasserpflanzen und Entnehmen fester Stoffe (1) Sofern keine naturschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen, ist das Mähen von Rohr und Schilf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis 28. Februar, in der übrigen Jahreszeit nur für das Aufstellen von Reusen gestattet. In der Zeit vom 1. April bis 30. Juni ist die Entnahme von sonstigen Wasserpflanzen einschließlich der Unterwasserpflanzen in den Gewässern nicht zulässig. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaumaßnahmen sowie für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes. (2) Der Fischereiausübungsberechtigte ist, sofern keine naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, berechtigt, Wasserpflanzen auch in der Zeit vom 1.April bis 30. Juni zu entfernen, wenn dies zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf den Fischbestand erforderlich ist. (3) In der Zeit vom 1. Februar bis 30. April ist die Entnahme von Sand, Kies und Steinen aus Gewässern der Forellen- und Äschenregion nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde zulässig, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Gestattung erforderlich ist.

73 14 LfischVO - Sachkundenachweis (1) Die Erteilung des Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins ist davon abhängig, dass ausreichende Kenntnisse auf folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden: 1. Allgemeine Fischkunde, 2. Spezielle Fischkunde, 3. Gewässerökologie, Fischhege, 4. Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische und 5. fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutsame Rechtsvorschriften.

74 14 LfischVO - Sachkundenachweis (2) Ausreichende Kenntnisse im Sinne des Absatzes 1 besitzen 1. Fischwirte sowie solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg oder innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten als Fischer, Teichwirt oder Fischzüchter im Haupt- oder Nebenerwerb tätig waren, 2. Personen, die auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft ausgebildet und geprüft sind, 3. Personen, die im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst in Fischereikunde geprüft worden sind, 4. Personen, die die Prüfung nach 15, eine amtliche Fischerprüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder eine von der Fischereibehörde als gleichwertig anerkannte sonstige Prüfung auf fischereilichem Gebiet bestanden haben.

75 14 LfischVO - Sachkundenachweis (3) Vom Nachweis der Sachkunde wird abgesehen bei 1. Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen, 2. Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg einen Jahresfischereischein erworben haben, 3. Personen, die sich nicht länger als einen Monat in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, 4. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörigen, soweit sie sich durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind, 5. Personen, denen ein Fischereischein nach der Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei durch die französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger vom 3. Juli 1954) erteilt wurde.

76 14 LfischVO - Sachkundenachweis (4) Außerhalb des Landes Baden-Württemberg abgelegte Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 4 gelten nur bei Personen als Sachkundenachweis, die zum Zeitpunkt der Prüfung keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hatten.

77 15 LfischVO - Fischerprüfung (1) Die nach 31 Abs.2 FischG erforderliche Sachkunde kann auch durch die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die Abnahme der Prüfung wird den Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.v. übertragen. Die Prüfungstage werden landeseinheitlich von diesem festgelegt und im Staatsanzeiger bekanntgegeben. (2) Die Anmeldung zur Prüfung muss spätestens zwei Monate vor der Prüfung erfolgen. Zuständig ist der Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.v. (3) Der Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.v. kann vor Beginn der Prüfung die Vorlage eines Ausweises mit Lichtbild verlangen und Personen, die sich nicht ausweisen können, von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Wer am Prüfungstag das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei Prüfungsbeginn die nach 16 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Lehrgangsteilnahme nicht nachweisen kann, ist zurückzuweisen.

78 16 LfischVO - Vorbereitungslehrgang (1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an dem vom Ministerium anerkannten Lehrgang des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg e.v. zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Die Lehrgangsteilnahme muss mindestens 30 Stunden dauern und in allen Prüfungsgebieten wenigstens die jeweilige Mindeststundenzahl umfasst haben. (2) Die Anerkennung des Lehrgangs kann befristet oder unbefristet erfolgen, sie ist stets widerruflich. Die Anerkennung eines Lehrgangs ist mindestens drei Monate vor Lehrgangsbeginn unter Angabe des Lehrgangsprogramms zu beantragen.

79 17 LfischVO - Durchführung der Fischerprüfung (1) Die Prüfung ist eine schriftliche Prüfung. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden. (2) Innerhalb von zwei Stunden sind 60 Fragen aus allen in 14 Abs. 1 genannten Gebieten zu beantworten. Dabei ist anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten für richtig gehalten werden. (3) Die Prüfungsfragen sind dem mit dem Ministerium abgestimmten Fragenkatalog in der jeweils neuesten Fassung zu entnehmen. Wer während der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 45 der gestellten Fragen und dabei mindestens die Hälfte aus jedem Sachgebiet richtig beantwortet hat. (5) Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber vom Landesfischereiverband Baden- Württemberg e.v. ein Zeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so teilt ihm der Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.v. dies mit.

80 Auszug aus der Ausbildungs- u. Prüfungsordnung 13. Nachprüfung 13.1 Die Nachprüfung findet am zweiten Samstag im Mai des Folgejahres statt Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestehen, können an einer zentralen Nachprüfung teilnehmen. Die gilt auch für Personen, die an der Hauptprüfung nicht teilnehmen konnten Die Reservierung der Prüfungsräume für die Nachprüfung erfolgt durch die Ausbildungsreferenten der Regionalverbände an einem zentralen Ort des jeweiligen Regierungsbezirks. 14. Mündliche Prüfung Bei Personen, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, oder bei Behinderten kann die Prüfung mündlich durchgeführt werden. Die Stellung eines öffentlich vereidigten Dolmetschers ist Sache des Prüfungsbewerbers. Der LFV BW ist, bis spätestens zwei Wochen vor Prüfungstermin, davon in Kenntnis zu setzen. Die Kosten für den Dolmetscher sind durch den Prüfungsteilnehmer zu tragen, sie sind nicht durch die Prüfungsgebühr abgedeckt.

81 19 LfischVO Schonzeiten und Mindestmaße für den Aal Für den Aal gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße: (1) Ganzjährige Schonzeit bis zum 31.Dezember 2015 a) im Rheinhauptstrom ab der Staumauer des Kraftwerks Eglisau im Hochrhein (Fluss- kilometer 78,650) bis zur Landesgrenze gegen Hessen (Fluss-Kilometer 437), b) in den von Rheinwasser durchströmten Nebenarmen, Kanälen und Gießen entlang dieser Strecke, c) in den Altwässern und Baggerseen entlang dieser Strecke, soweit sie in für den Fisch- wechsel geeigneter Verbindung mit dem Rhein stehen und d) im Neckar und seinen Kanälen ab der Staumauer des Kraftwerks Neckargemünd (Fluss- kilometer 39,2) bis zur Mündung in den Rhein. (2) Schonzeit vom 1. Oktober bis zum 1. März und Mindestmaß 50 cm im übrigen Rhein einschließlich seiner Nebenarme und Kanäle. (3) Schonzeit vom 1. November bis zum 1. März und Mindestmaß 50 cm im übrigen Einzugsgebiet des Rheins, soweit es sich um Gewässer mit für Fische passierbarer Anbindung an den Rhein handelt.

82 20 LfischVO Ausübung der Aalfischerei, Registrierungen (1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zum Namen, der Anschrift und dem Fanggebiet zu machen. Die Fischereibehörde erfasst die Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. (2) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist zuvor der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde erfasst die Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt werden in einem Register. Sie erteilt dazu eine Registriernummer, sofern dem Fahrzeug nicht bereits ein Kennzeichen nach 10 Abs. 1 zugeteilt ist. (3) Wird die Aalfischerei zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.

83 20a LfischVO Aufzeichnungspflichten beim Aalfang (1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über 1. das Fanggebiet, 2. die Anzahl und das Gesamtgewicht der angelandeten Aale und 3. den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang. Die Eintragungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind der Fischereibehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind zusammengefasst am Ende des Kalenderjahres an die Fischereibehörde zu übermitteln. (3) Für die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Zusammenfassungen nach Absatz 2 sind von der Fischereibehörde vorgegebene Formblätter zu verwenden. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

84 20b LfischVO Aufzeichnungspflichten bei der Erstvermarktung von Aal (1) Bei der Erstvermarktung von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach 20 Abs. 1 Satz 3 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen. (2) In den Aufzeichnungen nach 20a Abs. 1 Satz 1 ist eine entsprechende Eintragung unter Angabe der Anzahl und des Gesamtgewichts der abgegeben Aale vorzunehmen. Sofern der Wert der abgegebenen Ware im Einzelfall 250 Euro übersteigt, ist diese Abgabe einzeln unter Hinzufügung des Namens und der genauen Anschrift des Empfängers aufzuführen.

85 20c LfischVO Zeitliche und räumliche Beschränkungen der Aalfischerei Zum Schutz des Bestandes des Aals kann das Ministerium oder mit dessen Ermächtigung die Fischereibehörde im Rahmen der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt 1. die Ausübung der Aalfischerei einschränken, 2. die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben und 3. die Entnahme von Aalen aus bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen beschränken.

86 21 LFischVO - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 51 Abs. 1 Nr. 27 FischG handelt, wer einer Vorschrift des 1 über Schonzeiten und Mindestmaße zuwiderhandelt, entgegen 2 (Anlandepflicht) Fische nicht anlandet, entgegen 3 (Fischerei mit Angeln) Abs. l, 3 bis 5, 4 (Fischerei mit Netzen) Abs. 1 oder 2, 5 (Fischerei mit Reusen) Sätze 1 oder 2 die Fischerei mit Angeln, Netzen oder Reusen ausübt,

87 entgegen 6 (Elektrofischerei) Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ohne Erlaubnis der Fischereibehörde unter Anwendung des elektrischen Stromes oder mit Wechselstrom fischt oder entgegen Absatz 2 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei die Erlaubnis nicht mit sich führt oder auf Verlangen den Fischereiaufsehern nicht zur Prüfung aushändigt, entgegen 7 (Fischerei in Fischwegen) in sowie oberhalb oder unterhalb von Fischwegen fischt, entgegen 8 (Beschränkungen für das Aussetzen von Fischarten) Fische aussetzt,

88 entgegen 9 (Entfernen von Wasserpflanzen und Entnehmen fester Stoffe) Wasserpflanzen oder feste Stoffe entnimmt oder Rohr oder Schilf mäht, entgegen 10 (Bezeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten) Abs. l einer vollziehbaren Anordnung der Fischereibehörde nicht nachkommt, entgegen 11 (Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine) keine Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine führt oder aufbewahrt. eine Anzeige nach 20 (Ausübung der Aalfischerei, Registrierungen) unterlässt,

89 eine Aufzeichnung nach 20a oder 20b (Aufzeichnungspflichten beim Aalfang) unterlässt oder diese Aufzeichnungen entgegen 20a der Fischereibehörde nicht aushändigt oder übermittelt oder sie nicht nach Ablauf eines Kalenderjahres mindestens fünf Jahre aufbewahrt, entgegen 20b (Aufzeichnungspflichten bei der Erstvermarktung von Aal) Abs. 1 die Registriernummer nicht ausweist, einer Allgemeinverfügung nach 20c (Zeitliche und räumliche Beschränkungen der Aalfischerei) zuwiderhandelt, Verwaltungsbehörden im Sinne von 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in 51 Abs. 4 Nr. 1 FischG genannten Behörden. Helmut Neef

90 Naturschutz und Landschaftspflege Rechtliche Bestimmungen Das Naturschutz- und Landschaftspflegerecht ist geregelt im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Naturschutzgesetz(NatSchG) für Baden-Württemberg

91 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen und Erholungsraum des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen zu pflegen zu gestalten zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen, dass 1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die biologische Vielfalt einschließlich der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensstätten und Lebensräume 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft im Sinne der nachhaltigen umweltgerechten Entwicklung auf Dauer gesichert werden.

92 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege Natürliche oder naturnahe Gewässer, deren Uferzonen und Verlandungsbereiche sowie natürliche Rückhalteflächen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wieder herzustellen.

93 Gewässer im Biotopverbund Alle öffentlichen Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen oder Maßnahmen, mit denen Eingriffe in die Natur und Landschaft verbunden sind, die Erhaltung des biologischen Gleichgewichts der Gewässer sowie die dauerhafte Sicherung der großräumigen Vernetzungsfunktion und eine naturgemäße Ufergestaltung der oberirdischen Gewässer zu berücksichtigen. Die Lebensmöglichkeiten für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sind zu verbessern und geeignete Bereiche für die Erholung zu bewahren.

94 Gewässer im Biotopverbund Oberirdische Gewässer sollen nur so ausgebaut und unterhalten werden, dass sie einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiter entwickelt werden, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Benutzungen oberirdischer Gewässer dürfen nur zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass die für die ökologische Funktionsfähigkeit erforderliche Wassermenge (Mindestwassermenge) erhalten bleibt. Beim Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage ist auf die Belange der Fischerei, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Erholungsvorsorge besonders Rücksicht zu nehmen.

95 Eingriffe in Natur und Landschaft Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des NatSchG sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild oder den Wert der Landschaft für naturnahe Erholung erheblich beeinträchtigen können. Eingriffe können insbesondere sein: Ausbau von Gewässern Anlage, Veränderung oder Beseitigung von Wasserflächen

96 Aufgaben des Artenschutzes Der Artenschutz umfasst insbesondere: 1. den Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen. 2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen. 3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

97 Allgemeiner Schutz der Pflanzen und Tiere Es ist verboten, 1. wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu nehmen oder zu schädigen, 2. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, 3. Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören 4. die Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen sowie Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Rohrbestände abzubrennen oder 5. Gräben, die ständig Wasser führen, unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen.

98 Ausbringen und Ansiedeln von Tieren Das Ansiedeln von Fischen gebietsfremder, nicht einheimischer Arten bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde. Auch der erstmalige Fischbesatz in bisher fischfreie Gewässer ist erlaubnispflichtig. Daher ist es den Aquarianern untersagt, nicht mehr benötigte Fische in das Gewässer einzubringen. Helmut Neef

99 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten, 3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

100 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), 2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden (Vermarktungsverbote). Die besonders geschützten Arten sind aufgeführt in der: EU-Artenschutzverordnung EU-Vogelschutzrichtlinie Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)

101 10 BNatSchG - Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten die meisten heimischen Säugetiere (Wasserspitzmaus) alle europäischen Vogelarten (Wasseramsel) alle europäischen Kriechtiere (Ringelnatter) alle europäischen Lurche (Gelbbauchunke) alle heimischen Neunaugen alle Störarten alle heimischen Kolbenwasserkäfer alle heimischen Libellenarten Edelkrebs, Steinkrebs mehrere Muschelarten alle Schwertlilien (Gelbe- u. Blaue Schwertlilie) Weiße und Kleine Seerose Gelbe und Kleine Teichrose

102 Besonders geschützte Biotope Zu den besonders geschützten Biotopen gehören Natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, Quellbereiche, naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können, sind verboten.

103 Oberste Naturschutzbehörde: Höhere Naturschutzbehörde: Untere Naturschutzbehörde: Naturschutzbehörden Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Regierungspräsidien Landratsämter und Stadtkreise

104 Fischerei in Naturschutzgebieten In einem Naturschutzgebiet ist das Fischen nicht grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall sind aber Einschränkungen durch Rechtsverordnung möglich.

105 Verordnung der Landesregierung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt (Kormoranverordnung) Die Kormoranverordnung ist eine naturschutzrechtliche Verordnung zu Gunsten der Fischerei. Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt wird Jagdausübungsberechtigten und mit deren Erlaubnis Inhabern von Jagderlaubnisscheinen gestattet, auf oder an Gewässern sowie bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht und in einem Abstand von bis zu 200 Metern Kormorane durch Abschuss zu töten. Der Abschuss ist nur zulässig vom 16. August bis zum 15. März und eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang.

106 Wasserrechtliche Bestimmungen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Bund Das Wasserrecht wird geregelt in Grundsatz: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten.

107 Gemeingebrauch Die Ausübung der Fischerei ist nicht Teil des Gemeingebrauchs. Sie wird aber berührt durch den am Gewässer gleichzeitig bestehenden Gemeingebrauch, d. h. durch die jedermann zustehende Befugnis oberirdische Gewässer ohne besondere Erlaubnis in einem bestimmten Ausmaß zu nutzen: Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Antriebskraft, Eissport Entnahme geringer Mengen für Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau usw. Einleiten von Grund-, Quell- oder Tagwasser Das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern für die Zwecke der Fischerei und der Teichwirtschaft bedarf in jedem Fall einer Genehmigung.

108 Benutzung der Gewässer zu Zwecken der Fischerei Für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers oder den Wasserabfluss zu erwarten sind. Signifikant können auch nachteilige Auswirkungen unter der Schwelle der Erheblichkeit sein; bereits geringe Einleitungen bestimmter Schadstoffe können für die Wassergüte ausschlaggebend sein. Zu den Stoffen zählen u. a. Angeln mit Ködern Netze, Kescher, Reusen Beim Anfüttern muss besonders auf die Grenze der Zulässigkeit geachtet werden.

109 Einbringen, Lagern und Befördern von festen Stoffen Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zum Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Dies gilt auch für tote Fische!

110 Schadensersatz bei Fischsterben Anspruch auf Schadensersatz hat der Fischereiberechtigte und ggf. der Pächter gegen denjenigen, der durch rechtswidrig eingebrachte oder eingeleitete Stoffe ein Fischsterben verursacht. Auch haftet derjenige, aus dessen Anlage ungewollt/unbeabsichtigt Stoffe in ein Gewässer gelangen und dort ein Fischsterben verursachen. Der Erlaubnisinhaber hat keinen Ersatzanspruch; er kann allenfalls bei starker Beeinträchtigung des Angelns ganz oder teilweise das bezahlte Entgelt zurückfordern. Wichtig ist die sofortige Anzeige des Fischsterbens auch durch Angler.

111 Ablassen von Gewässer Abgesehen von Notfällen ist das Ablassen des Gewässers dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

112 Fischerei, Gewässer Bei Ausbau und Unterhaltung eines Gewässers und seiner Ufer ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen. Benutzungen oderirdischer Gewässer dürfen nur zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass die für die ökologische Funktionsfähigkeit erforderliche Wassermenge (Mindestwasserführung) erhalten bleibt. Beim Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage ist auf die Belange der Fischerei besonders Rücksicht zu nehmen. Die Fischereiausübungsberechtigten haben zu dulden, dass die Ausübung der Fischerei vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit dies zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.

113 Fischerei, Gewässer Abgesehen von Notfällen sind Unterhaltungsmaßnahmen, durch die die Fischerei erheblich beeinträchtigt wird, dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die Wasserbehörde im Einvernehmen mit der Fischereibehörde über Zeitpunkt und Umfang der Unterhaltungsarbeiten. Entstehen durch die Unterhaltungsmaßnahmen für die Fischerei erhebliche dauernde oder verhältnismäßig große Beeinträchtigungen, so hat der Träger der Unterhaltungslast eine angemessene Entschädigung zu leisten.

114 Naturnahe Entwicklung Der Träger der Unterhaltungslast hat soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, die Aufgabe bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen. Hierzu sind Gewässerentwicklungspläne aufzustellen.

115 Gewässerrandstreifen Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer. Bäume und Sträucher außerhalb von Wald sind grundsätzlich zu erhalten. In den Gewässerrandstreifen sind verboten: 1. der Umbruch von Grünland 2. der Umgang mit wassergefährdeten Stoffen 3. die Errichtung von baulichen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind.

116 1 TierSchG - Grundsatz Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigem Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Grundsätzlich gilt auch bei der Fischereiausübung, dass niemand einem Tier ohne vernünftigem Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf und somit für die Ausübung der Fischerei ein vernünftiger Grund vorliegen muss. Für die Angelfischerei besteht der vernünftige Grund in der Gewinnung von Lebensmitteln und der Erhalt oder Widerherstellung eines ökologischen ausgewogenen Fischbestandes.

117 Bedeutung des Tierschutzes für die Fischerei Pflicht zur schonenden Behandlung von Fischen, insbesondere beim Drill, Abhaken, Hältern und Schlachten sowie beim Transport und Besatz von Fischen. Anwendung schonender Fangmethoden, um zu verhindern, dass Fischen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

118 4 TierSchG - Töten von Tieren Vom Gesetz vorgeschrieben ist das Töten nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den Umständen zumutbar, unter Vermeidung von Schmerzen. Die Bestimmung gilt für jede Tötung eines Wirbeltieres und für jede Person, die in irgendeiner Weise an der Tötung mitwirkt. Für Kenntnisse und Fähigkeiten wird ein förmlicher Nachweis nicht verlangt. Entscheidend ist, ob der an der Tötung Mitwirkende Sachkenntnis und Fähigkeit besitzt, um dem zu tötenden Wirbeltier bei der gewählten Tötungsart alle objektiv vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu ersparen. Der erfolgreich abgelegte Sachkundenachweis in der Fischerprüfung wird i.d.r. als ausreichender Kenntnis- und Fähigkeitsstand anerkannt.

119 17 TierSchG Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

120 Betäuben, Schlachten, Töten von Fischen Dabei gilt der Grundsatz: Tiere sind so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden. Die Betäubung durch den Angelfischer erfolgt mittels Kopfschlag, dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass es sich nur um einen Schlag handelt, der zur Betäubung ausreicht. Daher ist der Kopfschlag mit einem geeigneten Gegenstand ausreichend kräftig durchzuführen. Er darf nur bei anschließendem Entbluten eingesetzt werden. Das Schlachten und Entbluten nach dem Betäuben erfolgt in der Regel durch sofortiges Ausnehmen des Fisches. Es ist sicher zu stellen, dass die Entblutung umgehend erfolgt, solange das Tier empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist.

121 Betäuben, Schlachten, Töten von Fischen Ohne vorherige Betäubung dürfen getötet werden: Plattfische, durch einen schnellen Schnitt durch Kehle und Wirbelsäule Aale, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich hinter dem Kopf (Genickstich, Aaltöter) und sofortiges Ausnehmen. Krebse müssen vor dem Töten nicht betäubt werden und dürfen nur in stark kochendem Wasser getötet werden. Das Wasser muss die Tiere vollständig bedecken und muss auch nach der Zugabe der Tiere weiterhin stark kochen. Andere Tötungsmethoden sind nicht zugelassen.

122 Hälterung von geangelten Fischen Die Lebendhälterung von Fischen im Setzkescher ist in Baden-Württemberg nicht verboten. Gesetzliche Grundlagen sind zu beachten: TierSchG, TierSchlV, FischG, LFischVO Ein vernünftiger Grund für die Hälterung ist gegeben, wenn Fischfang erfolgt zur Ernährung von Mensch und Tier Fischfang erfolgt zur Hege und Bewirtschaftung der Gewässer die Lebendhälterung der Fische der Erhaltung oder Verbesserung ihrer Fleischqualität dient. Angler müssen sich so verhalten, dass sie dem ethischen Anspruch des Tierschutzes gerecht werden. Die Verwendung des Setzkeschers muss der jeweiligen Situation angepasst sein. Eine verbindliche Beschreibung und damit die generelle Freistellung des Anglers von der persönlichen Verantwortung ist nicht möglich.

123 Setzkescher: Empfehlungen für die Praxis 1. Es dürfen ausschließlich solche Fische gehältert werden, die auch fischereirechtlich entnommen werden dürfen sowie unverletzt und lebensfähig sind. 2. Die Hälterung ist nur in dem Gewässer durchzuführen, aus dem die Fische gefangen wurden. 3. Die Fische sind vorsichtig abzuhaken und schonend in den Setzkescher einzubringen. 4. Ein Übermaß an gehälterten Fischen ist zu vermeiden. Nur untereinander verträgliche Fische dürfen gemeinsam gehältert werden. 5. Die Lebendhälterung ist auf die notwendige Dauer zu beschränken. 6. Die gehälterten Fische dürfen nicht zurück- oder wieder ausgesetzt werden. 7. In Gewässern mit Schiffsverkehr und bei starkem Wellenschlag oder starker Strömung ist die Hälterung nur zulässig, wenn keine Schädigung der Fische zu erwarten ist (z.b. durch geschützte Lage des Setzkeschers). 8. Die maximale Besatzdichte sollte 5 % des Keschervolumens nicht übersteigen. Beispiel: 0,4 m Durchmesser x 2,0 m nutzbare Länge ist für den Fisch 250 Liter verfügbares Wasservolumen. Siehe Punkt 4 der Setzkescherkonstruktion und Verankerung. Damit dürfen bei diesem Beispiel maximal 12,5 kg Fische gehältert werden. 9. Die Fische müssen im Kescher wenden können. 10. Nach Beendigung des Angelns, sind die Fische sofort vorschriftsmäßig zu betäuben und zu schlachten.

124 Setzkescherkonstruktion und Verankerung 1. Der Setzkescher muss eine Mindestlänge von 3,50 Meter haben. 2. Der Durchmesser der Ringe muss mindestens 0,40 Meter betragen. 3. Der Setzkescher muss aus knotenlosem textilem Netzmaterial hergestellt sein. Die Maschen sollen möglichst groß sein, jedoch nicht so groß, dass die Fische den Kopf hindurch stecken können. 4. Auf mindestens 2 Meter Länge soll der Setzkescher ausgestreckt und vollständig untergetaucht im Wasser liegen, wobei die Ringe aufgerichtet sein müssen. 5. Der Setzkescher muss horizontal angeordnet werden und durch Spannvorrichtungen oder Verankerung in der Längsrichtung vollständig aufgespannt sein. 6. Bei Strömung soll der Setzkescher parallel zu dieser ausgelegt werden, damit sich die Fische in der Strömung ausrichten können.

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