Verwaltungsvorschrift (VV) Fischereischeine

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1 Nr. 37/2010 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1301 Verwaltungsvorschrift (VV) Fischereischeine 2.1 Nach 28 Satz 2 ThürFischG besteht die Möglichkeit, die Geltungsdauer von Fischereischeinen zu verlängern. Von dieser Regelung sind der Fischereischein auf Lebenszeit, der Jugendsowie der Vierteljahresfischereischein ausgenommen. Die Verlängerung der Geltungsdauer ist mit Dienstsiegel und Unterschrift auf dem Fischereischein zu bestätigen. 1 Neuausstellung 1.1 Die erstmalige Erteilung (Neuausstellung) eines Fischereischeins (Jahres-, Fünfjahres-, Zehnjahresfischereischein sowie Fischereischein auf Lebenszeit), Jugendfischereischeins oder Vierteljahresfischereischeins bedarf eines formellen, schriftlichen Antrages bei der nach 30 Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG) in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 315) und nach 28 Thüringer Fischereiverordnung (ThürFischVO) vom 22. Juli 2010 (GVBl. S. 279) zuständigen Verwaltung. Ein Musterantrag (Anlage 1) ist der VV beigefügt. 1.2 Die Ausstellung jeweils im Format DIN A6 des Fischereischeins und des Jugendfischereischeins erfolgt auf Vordrucken aus wasserfestem Papier nach den Mustern der Anlage 2, des Vierteljahresfischereischeins nach dem Muster der Anlage Der Antragsteller für einen Fischereischein hat ein Zeugnis über eine bestandene Fischerprüfung nach 7 Abs. 4 der Thüringer Verordnung über die Fischerprüfung vom 12. Juli 1993 (GVBI. S. 427), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVBI. S. 109), vorzulegen. 2.2 Da 28 Satz 3 ThürFischG die Verlängerung der Erteilung gleichstellt, ist auch in diesem Fall das Antragsverfahren einzuhalten. Es können jedoch nur Thüringer Fischereischeine verlängert werden, die nach dem 20. Mai 1991 ausgestellt wurden. Diese Fischereischeine gelten als Nachweis der Rechtmäßigkeit, da die Prüfung der Unterlagen und deren Dokumentation durch die zuständige Verwaltung bereits bei der Erstausstellung erfolgte. Die Vorlage eines Fischerprüfungszeugnisses ist in diesem Fall nicht erforderlich. 2.3 Fischereischeine von Bürgern, die aus anderen deutschen Ländern nach Thüringen übergesiedelt sind oder übersiedeln, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter. Für Fischereischeine, die nicht in Thüringen erteilt wurden, ist keine Verlängerung möglich. Es muss demzufolge eine Neuausstellung nach den Bedingungen des 29 Abs. 1 und 2 ThürFischG und des 9 Abs. 1 und 2 ThürFischPVO erfolgen. 2.4 Bürger aus anderen deutschen Ländern, die einen Thüringer Fischereischein besitzen, können die Verlängerung beantragen. Dafür ist die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will ( 30 Nr. 2 ThürFischG), zuständig. 1.4 Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Ablegung der Fischerprüfung befreit ( 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürFischG). Deshalb entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines Fischerprüfungszeugnisses bei der Ausstellung eines Jugendfischereischeins. Die Ausstellung des Jugendfischereischeins ist auf das Datum der Vollendung des 14. Lebensjahres zu begrenzen. Eine Verlängerung über diesen Tag hinaus ist nicht möglich. Die Gebühr sowie die Fischereiabgabe ist einmalig zu erheben. Die für die Erteilung zuständige Verwaltung hat die Jugendlichen darauf hinzuweisen, dass nach Vollendung des 14. Lebensjahres zur Beantragung eines Jahres-, Fünfjahres-, Zehnjahresfischereischeins oder eines Fischereischeins auf Lebenszeit ein Prüfungszeugnis (gemäß Anlage 3 ThürFischPVO) vorgelegt werden muss bzw. ein Vierteljahresfischereischein zu beantragen ist. 1.5 Diejenigen Personen, die einen Vierteljahresfischereischein erwerben wollen, sind von der Ablegung der Fischerprüfung befreit ( 29 Abs. 2 Nr. 3 ThürFischG). Es entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines Fischerprüfungszeugnisses bei der Ausstellung eines Vierteljahresfischereischeins. Mit der Ausstellung eines Vierteljahresfischereischeins ist die Ausgabe der Broschüre Das Angeln mit dem Vierteljahresfischereischein im Freistaat Thüringen verbunden. 3 Nachweisführung 3.1 Über die neu ausgestellten (inklusive des Vierteljahresfischereischeins) und verlängerten Fischereischeine ist von der jeweiligen zuständigen Verwaltung ein Verzeichnis nach Muster (Anlage 4) zu führen. 3.2 Die Aushändigung des Fischereischeins ist vom Antragsteller schriftlich zu bestätigen. 4 Statistische Meldungen Für das abgelaufene Jahr ist per 1. März des Folgejahres von der zuständigen Verwaltung die Anzahl der neu ausgestellten, verlängerten und aus den Vorjahren noch gültigen Fischereischeine (nach Art und Gültigkeitsdauer) der jeweils zuständigen unteren Fischereibehörde nach Muster (Anlage 5) zu melden. Die untere Fischereibehörde leitet die zusammengefasste Meldung bis zum 31. März nach analogem Muster an die oberste Fischereibehörde weiter. 1.6 Nach 29 Abs. 3 ThürFischG ist die Ausstellung von Fischereischeinen an Personen, die nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnhaft sind, oder an Angehörige des diplomatischen Corps möglich. Dabei ist der ausländische Fischereischein oder ein Ausweis einer ausländischen Fischereiorganisation und deren deutsche Übersetzung die Grundlage für die Erteilung eines Thüringer Fischereischeins. Das Antragsverfahren ist hierbei gleichermaßen einzuhalten. In diesen Fällen ist der Fischereischein ausschließlich als Jahresfischereischein ( 29 Abs. 3 Satz 2 ThürFischG) auszustellen. 2 Verlängerung 5 Fischereiabgabe 5.1 Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns im Sinne der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 604), sind die Gelder aus den Einnahmen der Fischereiabgabe von den zuständigen Verwaltungen (Städte und Gemeinden) jeweils zum und eines Jahres an die Landesbank Hessen-Thüringen zu überweisen. Der Thüringer Rechnungshof ist nach 91 Abs. 1 Nr. 2 ThürLHO zur Prüfung befugt. 5.2 Betreffend durchgeführte Überweisungen sind entsprechende Meldungen durch die jeweilige zuständige Verwaltung, die Fischereischeine erteilt und entsprechende Fischereiabgabe erhoben hat, nach dem Muster der Anlage 5 bis zum 10. des auf die Überweisung folgenden Monats der obersten Fischereibehörde zur Verfügung zu stellen.

2 Seite 1302 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 37/ Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Bekanntgabe im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift Fischereischeine vom 19. Juli 2004 (ThürStAnz Nr. 33/2004 S. 2046) außer Kraft. Erfurt, den Jürgen Reinholz Der Minister für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Erfurt, Az.: ThürStAnz Nr. 37/2010 S Es folgen Anlagen

3 Nr. 37/2010 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1303 Anlage 1 Antrag auf: Neuausstellung Verlängerung Personalien und Angaben des Antragstellers: Jugendfischereischein Jahresfischereischein Fünfjahresfischereischein Zehnjahresfischereischein Fischereischein auf Lebenszeit Vierteljahresfischereischein Vor- und Nachname Straße, Haus-Nr. PLZ, Ort geb. am in Staatsangehörigkeit Mir wurde bereits ein Fischereischein erteilt versagt entzogen Vorgang/Aktenzeichen: Gegen mich ist kein Strafverfahren anhängig. Bitte beifügen: (entfällt beim Jugend- und Vierteljahresfischereischein) Fischereiprüfungszeugnis (Kopie) vorangegangener Fischereischein (Nr.: ) liegt bei Von der Behörde auszufüllen: Versagungsgründe überprüft Bestehen Bedenken gegen die Erteilung? Ja Nein Listennummer des Fischereischeins: Verwaltungsgebühr: Fischereiabgabe: Im Auftrag Ich bestätige meine Angaben und den Empfang des Fischereischeins: Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers Zusätzlich für die Ausgabe von Vierteljahresfischereischeinen: Mit der Unterschrift bestätigt der Antragstellende, die Broschüre Das Angeln mit dem Vierteljahresfischereischein im Freistaat Thüringen ausgehändigt bekommen zu haben und versichert gleichzeitig, nach den darin enthaltenen Hinweisen zu handeln. Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers

4 Seite 1304 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 37/2010 Anlage 2 Material: Neobond-Papier (wasserfest) Farbe: Fischereischein hellblau Jugendfischereischein gelb

5 Nr. 37/2010 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1305 Wichtige Hinweise: Anlage 3 Der Vierteljahresfischereischein gilt nur in Thüringen. Der Vierteljahresfischereischein ersetzt nicht den Erlaubnisschein. Bei der Ausübung der Fischerei hat der Inhaber den Vierteljahresfischereischein und den für das jeweilige Gewässer gültigen Erlaubnisschein mit sich zu führen und den Aufsichtspersonen nach 48 Abs. 1 Thüringer Fischerei Gesetz (ThürFischG) auf Verlangen zur Kontrolle auszuhändigen. Nach 48 Abs. 3 ThürFischG sind den Aufsichtspersonen auf Verlangen gefangene Fische, Fanggeräte und Fischbehälter vorzuzeigen und die Personalien anzugeben. Nach 48 Abs. 5 ThürFischG sind die Aufsichtspersonen befugt, bei Verstößen gegen fischereiliche Vorschriften gefangene Fische und Fanggeräte zu beschlagnahmen. Bei Verstößen gegen fischereiliche Vorschriften oder die Auflagen des Erlaubnisscheines zum Fischfang kann dieser eingezogen werden. Freistaat Thüringen Vierteljahresfischereischein Nr.: Passbild Vor- und Nachname Geburtsdatum: Wohnanschrift (Straße, Hausnummer) (PLZ, Ort) Dienstsiegel gültig bis: (Unterschrift des Inhabers/der Inhaberin) Ausstellungsbehörde Datum, Unterschrift

6 Kontroll-Liste für Fischereischeine Kalenderjahr: Ausstellende Verwaltung: zutreffendes ankreuzen Fischereischeininhaber Herkunft des Antragstellers Kosten in Euro Fünf- Zehn- Fischereischein Viertel- auf Jugendjahres- Fische- Datum der Inland Jahresjahresjahres- Ausland Lfd. Ausstellung Nachname Wohnanschrift TH dt. L. schein schein schein zeit schein schein Gebühr gabe Empfangsbescheinigung Vor- und a. fischerei- fischerei- fischerei- Lebensfischereifischereireiab- Bemerkungen/ Nr Anlage 4 Seite 1306 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 37/2010

7 Nr. 37/2010 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1307 Meldung Anlage 5 Fischereischeinstatistik (Jahresmeldung an die zuständige untere Fischereibehörde) Überweisung Fischereiabgabe (Meldung zum / an die oberste Fischereibehörde) Meldung der: (Bezeichnung der Verwaltung, Name) Berichtszeitraum: Ausgestellte Fischereischeine: Fischereischeinart Jugendfischereischein Jahresfischereischein Fünfjahresfischereischein Zehnjahresfischereischein Fischereischein auf Lebenszeit Vierteljahresfischereischein Stückzahl gesamt aus Thüringen davon Antragsteller aus anderen dt. Ländern aus dem Ausland Fischereiabgabe ( ) Nachfolgende Statistik ist nur für die Jahresmeldung an die zuständige ufb nötig. Aus den Vorjahren noch gültige Fischereischeine: Jugendfischereischeine Fünfjahresfischereischeine Zehnjahresfischereischeine Fischereischeine auf Lebenszeit Ort, Datum Stempel Verwaltung, Unterschrift

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