Technische Mitteilungen zu AU + HU

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1 Technische Mitteilungen zu AU + HU FREIE WERKSTATT veröffentlicht sämtliche Auszüge aus dem Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums) nach 29 und 47 StVZO, die zur Durchführung von AU + HU erforderlich sind. Damit erfüllen Sie die offiziellen Anforderungen an Ihre Informationspflicht! Nr Änderung des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Erfassung und statistischer Nachweis von Kraftfahrzeugen, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihrer Durchführungsmaßnahmen 1 entsprechen Bonn, den 29. Juli 2008 S 34/7352.1/4 Am trat die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. EG Nr. L 171 S. 1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in Kraft. Dies macht es erforderlich, hierzu Emissionsklassen (ZB I in Feld (14.1)) nebst Klartexten (ZB I in Feld (14)) einzurichten. Nach Artikel 4 der vorgenannten Verordnung weist der Hersteller nach, dass alle von ihm verkauften, zugelassenen oder in der Gemeinschaft in Betrieb genommenen Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) 715/2007 und ihrer Durchführungsmaßnahmen verfügen. Emissionseinstufungen zu Fahrzeugen, die den Anforderungen der in Rede stehenden Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen, sind nicht vor dem anzuwenden. Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden gebe ich unter Nr. 1. die Änderung des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (VkBl S. 197) und Erläuterung der künftigen Systematik zur Emissionsverschlüsselung sowie 2. Hinweise für den Nachweis der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihrer Durchführungsmaßnahmen sowie für die Schlüsselung bzw. Umschlüsselung von Fahrzeugen bekannt: Die nachstehenden Änderungen bitte ich zu beachten und stelle anheim, bei dem Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (VkBl S. 197) einen Hinweis auf diese Verlautbarung anzubringen. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Dr. Jörg Wagner 1 Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. EG Nr. L 199, S. 1) 2 Datum des Inkrafttretens der Durchführungsmaßnahmen

2 1. Änderung des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (VkBl S. 197) Abschnitt A: 1.I Teil A 1A EG-Fahrzeugklassen Die Fußnote 2.1) wird wie folgt neu gefasst: Emissionsklassen sowie Klartexte zu dieser Fahrzeuggruppe sind je nach Bezugsmasse und Richtlinienstand dem Teil A 2 Abschnitt II bzw. Abschnitt III oder Abschnitt IIa unter Beachtung der Überschriften zu entnehmen. Die Zuordnungstabelle ist in den abschließenden Erläuterungen zum Teil A 2 enthalten. (VkBl.2008 S. 443) 1.II 1.III 1.III.1 1.III.2 Teil A 1B Fahrzeug- und Aufbauarten (national) Die Fußnote 2.1) wird wie folgt neu gefasst: Emissionsklassen sowie Klartexte zu dieser Fahrzeuggruppe sind je nach Bezugsmasse und Richtlinienstand dem Teil A 2 Abschnitt II bzw. Abschnitt III oder Abschnitt IIa unter Beachtung der Überschriften zu entnehmen. Die Zuordnungstabelle ist in den abschließenden Erläuterungen zum Teil A 2 enthalten. (VkBl.2008 S. 443) Die Fußnoten 3.1), 4.8), 5.2) und 8.11) werden wie folgt neu gefasst: Emissionsklassen sowie Klartexte zu dieser Fahrzeuggruppe sind je nach Bezugsmasse und Richtlinienstand dem Teil A 2 Abschnitt III oder Abschnitt IIa unter Beachtung der Überschriften zu entnehmen. Die Zuordnungstabelle ist in den abschließenden Erläuterungen zum Teil A 2 enthalten. (VkBl S. 443) Teil A 2 Emissionsklassen Berichtigung des Verlautbarungstextes zur 4. Änderung des Verzeichnisses (VkBl S. 140/141): Unter Abschnitt IV Nr. 5 werden folgende Sätze gestrichen: Die Angabe Für alle Kraftfahrzeuge des Abschnitts I gilt 1) 2) und die Angabe Für alle Kraftfahrzeuge des Abschnitts IV gilt 1)2) Abschnitt II: 1.III.2.1 Im Abschnitt II wird zu den Emissionsklassen 0462 bis 0470 in der Spalte Erstzulassungsfähig bis 4) das Datum eingefügt. Zu den Emissionsklassen 0465 bis 0470 wird in der Spalte Hinweise zusätzlich s. a. Anmerkung zum Abschnitt II aufgenommen. 1.III.2.2 Folgende Anmerkung ist aufzunehmen: Anmerkung zum Abschnitt II: Sofern ein Dieselfahrzeug der Fahrzeugklassen M 1 und M 1 G für besondere soziale Erfordernisse gem. Begriffsbestimmung Nr. 2 des Kapitels I Art. 3 der VO (EG) Nr. 715/2007 eine der Emissionsklassen 0465 bis 0470 zugeteilt wurde, kann dieses Fahrzeug bis zum erstmals zugelassen werden, wenn in der Zulassungsbescheinigung im Feld Bemerkung folgender Zusatz enthalten ist: FZ erfüllt soze. Dadurch wird sichergestellt, dass alle zulassungsrechtlichen Vorschriften jeweils in Bezug auf diese Einstufung angewendet werden. 1.III.3.1 Im Abschnitt III wird in der Spalte Erstzulassungsfähig bis 4) das Datum zur Emissionsklasse 0635 und zu den Emissionsklassen 0645 und 0655 aufgenommen. Zur Emissionsklasse 0635 wird in der Spalte Hinweise zusätzlich s. a. Anmerkung Nr. 2 zum Abschnitt III aufgenommen. 1.III.3.2 Die Anmerkung zum Abschnitt III ist zu erweitern und wird wie folgt gefasst: 1.III.4 Code Feld (14.1) Anmerkungen zum Abschnitt III: 1. Es ist zu beachten, dass bisher bei den Fahrzeuggruppen Lastkraftwagen und Sonstige Kraftfahrzeuge (ohne Wohnmobile) am Ende der 2. Zeile des Klartextes zur Aufbauart ein * gesetzt wurde mit der Bedeutung, dass in diesen Fällen der Klartext zur Emissionsklasse unter Ziffer 33 der bisherigen Fahrzeugdokumente eingetragen werden musste. Da diese Besonderheit in Zukunft entfällt, wurden die jeweiligen Fahrzeuggruppen in den neuen Abschnitt III integriert. 2. Sofern einem N-Fahrzeug die Emissionsklasse 0635 mit dem Klartext 98/69/EG I;B zugeteilt wurde, kann dieses Kraftfahrzeug bis zum erstmals zugelassen werden, wenn in der Zulassungsbescheinigung im Feld Bemerkung folgender Zusatz enthalten ist: FZ GRUP- PE II oder FZ GRUPPE III. Dadurch wird sichergestellt, dass alle zulassungs-rechtlichen Vorschriften jeweils in Bezug auf diese Einstufung angewendet werden. Aufgrund des Geltungs- und Anwendungsbereichs der VO (EG) Nr. 715/2007 wird nach Abschnitt II ein Abschnitt IIa mit folgenden Emissionsklassen neu aufgenommen: Klartext Feld (14) Erstzulassungsfähig bis 4) Hinweise IIa Emissionsklassen für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge der Fahrzeugklassen M 1, M 2, N 1 und N 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 i.v.m. der Verordnung (EG) Nr. 692/2008. Sie gelten für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu kg; auf Antrag des Herstellers auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu kg: 35A0 EURO5;A;PI/CI; M, N1 I VkBl.2008 S B0 EURO5;B;CI;M1sozE ohnem1g VkBl.2008 S C0 EURO5;C;CI;M1G soze VkBl.2008 S D0 EURO5;D;PI/CI; N1 II VkBl.2008 S E0 EURO5;E;PI/CI; N1 III, N VkBl.2008 S F0 EURO5;F;PI/CI; M, N1 I VkBl.2008 S G0 EURO5;G;CI;M1sozE ohnem1g VkBl.2008 S H0 EURO5;H;PI/CI; N1 II VkBl.2008 S I0 EURO5;I;PI/CI; N1 III, N VkBl.2008 S J0 EURO5;J;PI/CI; M, N1 I VkBl.2008 S K0 EURO5;K;CI;M1sozE ohnem1g VkBl.2008 S III.3 Abschnitt III:

3 35L0 EURO5;L;PI/CI; N1 II VkBl.2008 S M0 EURO5;M;PI/CI; N1 III, N VkBl.2008 S N0 EURO6;N;CI; M, N1 I VkBl.2008 S O0 EURO6;O;CI; N1 II VkBl.2008 S P0 EURO6;P;CI; N1 III, N VkBl.2008 S Q0 EURO6;Q;CI; M, N1 I VkBl.2008 S R0 EURO6;R;CI; N1 II VkBl.2008 S S0 EURO6;S;CI; N1 III, N VkBl.2008 S T0 EURO6;T;CI; M, N1 I VkBl.2008 S U0 EURO6;U;CI; N1 II VkBl.2008 S V0 EURO6;V;CI; N1 III, N VkBl.2008 S W0 EURO6;W;PI/CI; M, N1 I VkBl.2008 S X0 EURO6;X;PI/CI; N1 II VkBl.2008 S Y0 EURO6;Y;PI/CI; N1 III, N2 VkBl.2008 S. 443 Für alle Kraftfahrzeuge des Abschnitts IIa gilt 1), 2), 6) : 0088 EMISSIONSKL.NICHT BEK. VkBl.2008 S OLDTIMER VkBl.2008 S III.5 Fußnote 4 wird wie folgt neu gefasst: Bei den genannten Terminen sind Übergangsfristen, Sonderregelungen und Ausnahmen z. B. solche für Lagerfahrzeuge, 1.IV kleine Serien, auslaufende Serien oder spezielle Regelungen in den 47, 70 oder 72 StVZO nicht berücksichtigt. Diese Besonderheiten sind durch gesonderte Dokumente (wie z. B. Herstellerbescheinigungen bzw. Eintrag im CoC) nachzuweisen. Je nach Fahrzeugklasse, spätestens jedoch nach einer maximal 2-jährigen Übergangsfrist ab dem Datum Erstzulassungsfähig bis, wird die Emissionsklasse in den Teil B 2 aufgenommen, da davon auszugehen ist, dass das erstmalige Inverkehrbringen nicht mehr möglich sein kann. (VkBl S. 443) Teil A 3 Kraftstoffarten bzw. Energiequellen Folgende Kraftstoffart bzw. Energiequelle wird neu aufgenommen: Kraftstoffart bzw. Kurzbezeichnung in den Code zu Hinweise Energiequelle Zulassungsdokumenten Feld P.3 Feld (10) Benzin/Ethanol Benzin/Ethanol 0023 VkBl S V Abschnitt B: Teil B 2 Auslaufende Bezeichnungen der Emissionsklassen Folgende Positionen sind auslaufend zu stellen und können bei Erstzulassungen (d. h. bei erstmaligem Inverkehrbringen Erläuterungen hierzu s. Fußnote 4) zum Teil A 2 ) nicht mehr verwendet werden. Sie werden mit einem Hinweis auf diese Verkehrsblattverlautbarung in den jeweils vorzusehenden Abschnitten aufgenommen: Code Feld (14.1) Klartext Feld (14) Verkehrsblatt 1) Erstzulassungsfähig bis auslaufend ab 2) Hinweise 1) Zum Teil A 2 Abschnitt II 0444 EURO S (VkBl.1999 S.110) 0445 EURO 3;5L 2008 S (VkBl.1999 S.110) 0446 EURO 3;3L 2008 S (VkBl.1999 S.110) 0453 EURO 3 UND D S (VkBl.1999 S.110) 0454 EURO 3;5L UND D S (VkBl.1999 S.110) 0455 EURO 3;3L UND D S (VkBl.1999 S.110) Zum Teil A 2 Abschnitt III /69/EG I;A 2008 S (VkBl.1999 S.110) Zum Teil A 2 Abschnitt IV /25/EG;ST2;KAT.E 2008 S VkBl.2006 S ST2;KAT.E; 1999/96/EG;A 2008 S VkBl.2006 S ST2;KAT.E; 1999/96/EG;B S VkBl.2006 S ST2;KAT.E; 1999/96/EG;B S VkBl.2006 S ST2;KAT.E; 1999/96/EG;C 2008 S VkBl.2006 S.132

4 1.VI Abschnitt Erläuterungen : 1.VI.1 Zum Teil A 2: Die Zuordnungstabelle wird aufgrund der Einführung der neuen Systematik, der damit verbundenen Aufnahme des Abschnitts IIa und der Berichtigungen/Ergänzungen zu den Abschnitten III, IV und V durch folgende Tabelle ersetzt: Zuordnungstabelle zum Teil A 2 ab (VkBl S. 443) Teil A 2 Abschnitt EMI-Klasse Teil A 1A EG-Fahrzeugklassen Teil A 1B Fahrzeugarten national I a 01.. L1e-, L2e- und L6e-Fahrzeuge Kleinkrafträder, Leichtkfz. (4-rädr.) I b 02.. L3e- und L4e-Fahrzeuge Krafträder I c 03.. L5e- und L7e-Fahrzeuge 3- u. leichte 4-rädr. Kfz II (sofern TG nach VO (EG) Nr. 715/2007 s.abschnitt IIa) 04.. *) M 1 -Fahrzeuge ausgenommen M 1 -Fahrzeuge mit dem Aufbaucode SA über 2,8 t **), SC und SD Pkw ohne Gewichtsbegrenzung sowie Wohnmobile bis 2,8 t **) IIa 3.. Fahrzeuge, die nach der VO (EG) Nr. 715/2007 i.v.m. der VO (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen typgenehmigt worden sind: leichte M 1 -, M 2 -, N 1 - und N 2 -Fahrzeuge leichte Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen oder Sonstige Kraftfahrzeuge III (sofern TG nach VO (EG) Nr. 715/2007 s. Abschnitt IIa) 06.. M 2 - und M 3 -Fahrzeuge, N-Fahrzeuge sowie M 1 -Fahrzeuge mit dem Aufbaucode SA über 2,8 t **), SC und SD Kraftomnibusse, Zugmaschinen, Wohnmobile über 2,8 t **), Lastkraftwagen und Sonstige Kraftfahrzeuge IV 08.. T-Fahrzeuge Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern V - C-, O-, R- und S-Fahrzeuge Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten, Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen I V 00.. Für alle Fahrzeugklassen gilt: bei Verwendung der Emissionsklassen 88 und 98 Der Text zu *) Erläuterungen zur Umschlüsselung der Daten von im Bestand erfassten Kraftfahrzeugen ist unverändert, jedoch an dieser Stelle nicht abgedruckt siehe Seite 75 im Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: November 2007) oder VkBl S. 132 Der Text zu **) wird wie folgt gefasst: Anmerkung: Aus programmtechnischen Gründen muss die bisherige Zuordnung beibehalten werden. (VkBl S. 443) 1.VI. 2 Die letzten 3 Absätze zu den Erläuterungen zum Teil A 2 (s. VkBl S. 248 zu Nr. 2.3) werden durch folgende Absätze ersetzt: Sofern bei Fahrzeugen davon auszugehen ist, dass eine Emissionsprüfung nachgewiesen werden muss, dies jedoch aus den vom Fahrzeughalter vorgelegten Unterlagen (z. B. anhand der Angaben unter den Nrn und 47 im CoC, im Feld V.9 der Datenbestätigung, in ergänzenden Bemerkungen oder einer Herstellerbescheinigung) nicht ermittelt werden kann, so ist zunächst zu prüfen, ob das Fahrzeug erstmals in den Verkehr gebracht werden darf. Wenn ja, so ist durch die Zulassungsbehörde vorübergehend die 0088 als Emissionsklasse zu verwenden. (Ausnahmen s. Fußnote 6) zum Teil A 2 für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, wie z. B. beschussgeschützte Fahrzeuge). Die Emissionsklasse 0098 mit dem Klartext OLDTIMER wurde für alle Fahrzeugklassen, für die eine Emissionsverschlüsselung vorgesehen ist, eingerichtet. Eine bis zum Zeitpunkt der Anerkennung als Oldtimer für das Fahrzeug ggf. gültige Emissionsklasse und der dazugehörige Klartext sind in der Zulassungsbescheinigung Teil I Feld (22) zu vermerken. Dies ist deshalb erforderlich, um nachvollziehen zu können, welchen Emissionsstand das Fahrzeug hat. Sollen selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Anhänger als Oldtimer anerkannt werden, so ist bei ihnen ebenfalls die Emissionsklasse 0098 im Feld (14.1) mit dem Klartext OLDTIMER im Feld (14) der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen. Fahrzeuge mit auslaufenden Fahrzeugklassen erhalten bei der Einstufung als Oldtimer auch die aktuelle Schlüsselnummer bzw. Codierung der Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie den ergänzenden Leitfaden in der jeweils gültigen Fassung zu deren Ausfüllung verwiesen. Erläuternd dazu bemerke ich: Zu 1. Bereits mit der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom , S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. L 636 vom , S. 81) wurde ein umfassendes System für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen geschaffen. Die technischen Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen sollten folglich harmonisiert werden um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften erlassen und um ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen.

5 Nach fast 37 Jahren wird die bisherige Richtlinie 70/220/EG durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (nachstehend auch VO genannt) abgelöst und der Anwendungsbereich dieser VO für leichte Fahrzeuge mit der Richtlinie 2005/55/EG für schwere Fahrzeuge eindeutig abgegrenzt. Auf die nachfolgenden Auszüge aus der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird hingewiesen: Erwägung 21 (21 Zur Klarstellung des Geltungsbereichs der Rechtsvorschriften über die Fahrzeugemissionen sollte die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emissionen gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (17) so geändert werden, dass sie alle schweren Fahrzeuge abdeckt und klargestellt wird, dass diese Verordnung sich auf leichte Fahrzeuge bezieht. (17) ABl. L 275 vom S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission (ABl. L 152 vom S. 11) Kapitel I, Artikel 2 Anwendungsbereich : (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M 1, M 2, N 1 und N 2 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von bis zu kg. (2) Auf Antrag des Herstellers kann die nach dieser Verordnung erteilte Typgenehmigung für Fahrzeuge nach Absatz 1 auf Fahrzeuge der Klassen M 1, M 2, N 1 und N 2 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 70/156/ EWG erweitert werden, deren Bezugsmasse kg nicht übersteigt und die den Bedingungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen. Kapitel I, Artikel 3 Begriffsbestimmungen : Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck: 2. Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse Dieselfahrzeuge der Klasse M 1, die entweder b. Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als kg, die für 7 oder mehr Insassen, einschließlich des Fahrers, ausgelegt sind, wobei ab dem die Fahrzeuge der Klasse M 1 G im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG ausgenommen sind oder c. Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über kg, die speziell für gewerbliche Zwecke gebaut werden, um die Verwendung von Rollstühlen im Fahrzeug zu ermöglichen; 3. Bezugsmasse die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs abzüglich der Pauschalmasse des Fahrers von 75 kg und zuzüglich einer Pauschalmasse von 100 kg; 9. On-Board-Diagnosesystem oder OBD-System ein System für die Emissionsüberwachung, das in der Lage ist, mithilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den Bereich von Fehlfunktionen anzuzeigen; 16. Biokraftstoffe flüssige oder gasförmige Fahrzeugkraftstoffe, die aus Biomasse gewonnen werden; 17. mit alternativem Kraftstoff betriebenes Fahrzeug ein Fahrzeug, das so ausgelegt ist, dass es mit mindestens einem Kraftstofftyp betrieben werden kann, der entweder bei atmosphärischer Temperatur und atmosphärischem Druck gasförmig ist oder im Wesentlichen nicht aus Mineralöl gewonnen wird. Kapitel IV Artikel 10 Typgenehmigung Abs. 3: Mit Wirkung vom 01. Januar 2011, jedoch für Fahrzeuge der Klasse N 1 Gruppen II und III, Fahrzeuge der Klasse N 2 und Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse mit Wirkung vom 01. Januar 2012, sehen die nationalen Behörden für neue Fahrzeuge ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG als nicht mehr gültig an, wenn diese Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen, insbesondere den Anhängen mit Ausnahme der Euro-6-Grenzwerte in Anhang I Tabelle 2, nicht entsprechen, und verweigern aus Gründen, die die Emissionen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, ihre Zulassung und untersagen ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme. Für Tests von Auspuffemissionen sind die Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse angewandten Grenzwerte dieselben wie für Fahrzeuge der Klasse N 1 Gruppe III. a. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von mehr als kg sind,

6 Künftige Systematik zur Emissionsverschlüsselung: Aufgrund der o. g. VO (EG) Nr. 715/2007 sind im Teil A 2 neue Emissionsklassen und im Teil A 3 eine neue Kraftstoffart aufzunehmen. Gleichzeitig wird diese VO zum Anlass genommen, die Systematik der Emissionsverschlüsselung zu ändern. Deshalb ist ein neuer Abschnitt im Teil A 2 aufzunehmen und die Zuordnungstabelle entsprechend anzupassen. 0-9 A-Z *) Emmissionsschlüssel Stelle Ausblick in Bezug auf die Belegung der 1. Stelle der Emissionsklasse: Bedeutung Derzeitige Basis-Richtlinie oder VO für die jeweiligen Fahrzeugklassen derzeit erfolgt eine Emissionsverschlüsselung lediglich für L-, M-, N- und T-Fahrzeuge 0-9 *) Verschlüsselung der jeweiligen Emissionsstufen (Euro-Stufen) 0-9 A-Z *) 0-9 A-Z *) Entweder Kennbuchstaben analog der Typgenehmigungsnummern oder Unterscheidung innerhalb der Fahrzeugklassen aufgrund unterschiedlicher Grenzwerttabellen wie bei den L-Fahrzeugen Wird zunächst mit 0 belegt, da derzeit nicht bekannt ist, ob die EU im Falle weiterer Kennbuchstabentabellen wieder bei A beginnt (= 3. Stelle) oder nach einer besonderen Systematik hochzählen wird (z.b. dann an 4. Stelle A oder 1 oder ähnliches) *) Falls erforderlich, können auch Buchstaben oder Sonderzeichen, die nach der Codetabelle (ISO ) zulässig sind, verwendet werden. Anwendungsbereich Aktuelle bzw. künftige Basis-Richtlinie oder Verordnung 1. Stelle Erläuterungen L-Fahrzeuge Leichte M 1 -, M 2 -, N 1 - und N 2 - Fahrzeuge Schwere M- und N- Fahrzeuge T-Fahrzeuge 2002/51/EG Evtl. noch Basis-Richtlinie /51/EG oder neue VO? 2 VO (EG) Nr. 715/2007 i.v.m. VO (EG) Nr. 692/ Zurzeit beginnen die Emissionsklassen für L-Fahrzeuge mit 01.. bis 03..; sobald neue Grenzwerttabellen zur 2002/51/EG feststehen oder gar eine neue Basis-Richtlinie bzw. VO existiert, kann nach der neuen Systematik mit 1 an der 1. Stelle begonnen werden. Werden aus vorgenannten Gründen freigehalten Zurzeit beginnen die Emissionsklassen für leichte und schwere Personenkraftwagen sowie Wohnmobile bis 2,8 t mit (Emissionstypgenehmigt nach 70/220/EG oder der 2005/55/ EG i.v.m. 2005/78/EG). Mit Inkrafttreten der Durchführungsmaßnahmen zur VO können erste Typgenehmigungen für leichte M 1 -, M 2 -, N 1 - sowie N 2 -Fahrzeuge erfolgen. Sofern neue Grenzwerte (z.b. f. Euro 7) aufgrund von Folgevorschriften zur VO (EG) Nr. 715/2007 vorliegen und zu verschlüsseln wären, muss die 1. Stelle der Emissionsklasse ebenfalls mit 3 beginnen. Falls die VO (EG) Nr. 715/2007 irgendwann aufgehoben wird, müsste die 1. Stelle dann die 4 beinhalten.? 4 Werden aus vorgenannten Gründen freigehalten? /55/EG Zurzeit beginnen die Emissionsklassen für schwere Nutzfahrzeuge, Busse, Wohnmobile über 2,8 t, gewöhnliche Zugmaschinen und sonstige Kraftfahrzeuge mit 06..; sobald neue Grenzwerttabellen zur 2005/55/EG festgelegt werden (z.b. für Schadstoffklasse/Euro- Stufe VI), soll nach der neuen Systematik mit 6 an der 1. Stelle begonnen werden.? 6? 7 Werden aus vorgenannten Gründen freigehalten? /25/EG Zurzeit beginnen die Emissionsklassen für sogen. LOF-Fahrzeuge mit 08..; sobald neue Grenzwerttabellen zur 2000/25/EG festgelegt werden oder gar eine neue Basis-Richtlinie oder VO existiert, kann nach der neuen Systematik mit 9 an der 1. Stelle begonnen werden.? 9 Wird aus vorgenannten Gründen freigehalten

7 In der Anlage 6 zur VO (EG) Nr. 692/2008 ist das Nummerierungsschema der EG-Typgenehmigung enthalten. Die Buchstaben sind von den Mitgliedstaaten einheitlich in die Typgenehmigungsnummer aufzunehmen (im CoC unter 46.1 oder in V.9 der ZB I wäre beispielsweise u. a. die Angabe 715/2007*692/2008A enthalten). Aus diesem Grund werden diese Buchstaben in die 4-stellige Emissionsklasse und im Klartext aufgenommen. Buchstabe Emissionsstufe OBD- Anford. Fahrzeugklasse und -gruppe Motor (PI= Benzin, CI= Diesel) Einführungszeitpunkt: neue Typen Einführungszeitpunkt: Neufahrzeuge letztes Zulassungsdatum A Euro 5a Euro 5 M, N1 Gruppe I PI, CI B Euro 5a Euro 5 M1 - Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse (außer M1G) *) CI C Euro 5a Euro 5 M1G Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse*) CI D Euro 5a Euro 5 N1 Gruppe II PI, CI E Euro 5a Euro 5 N1 Gruppe III, N2 PI, CI F Euro 5b Euro 5 M, N1 Gruppe I PI, CI G Euro 5b Euro 5 M1 - Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse (außer M1G) *) CI H Euro 5b Euro 5 N1 Gruppe II PI, CI I Euro 5b Euro 5 N1 Gruppe III, N2 PI, CI J Euro 5b Euro 5+ M, N1 Gruppe I PI, CI K Euro 5b Euro 5+ M1 - Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse(außer M1G) *) CI L Euro 5b Euro 5+ N1 Gruppe II PI, CI M Euro 5b Euro 5+ N1 Gruppe III, N2 PI, CI N Euro 6a Euro 6- M, N1 Gruppe I CI O Euro 6a Euro 6- N1 Gruppe II CI P Euro 6a Euro 6- N1 Gruppe III, N2 CI Q Euro 6b Euro 6- M, N1 Gruppe I CI R Euro 6b Euro 6- N1 Gruppe II CI S Euro 6b Euro 6- N1 Gruppe III, N2 CI T Euro 6b Euro 6- plus IUPR M, N1 Gruppe I CI U Euro 6b Euro 6- plus IUPR N1 Gruppe II CI V Euro 6b Euro 6- plus IUPR N1 Gruppe III, N2 CI W Euro 6b Euro 6 M, N1 Gruppe I PI, CI X Euro 6b Euro 6 N1 Gruppe II PI, CI Y Euro 6b Euro 6 N1 Gruppe III, N2 PI, CI Erläuterung: Emissionsstufe Euro 5a = ausgenommen das überarbeitete Messverfahren für die Partikelmasse, die Partikelanzahl und die Niedrigtemperatur-Emissionsprüfung bei Flexfuel-Fahrzeugen mit Biokraftstoff. Emissionsstufe Euro 6a = ausgenommen das überarbeitete Messverfahren für die Partikelmasse, die Partikelanzahl und die Niedrigtemperatur-Emissionsprüfung bei Flexfuel-Fahrzeugen mit Biokraftstoff. OBD-Anford. Euro 5+ = einschließlich eines gelockerten Koeffizienten für die Betriebsleistung (In-Use-Performance-Ratio - IUPR), NOx-Überwachung bei Benzinfahrzeugen und verschärfter Schwellenwerte für die Partikelmasse bei Dieselfahrzeugen. OBD-Anford. Euro 6- = gelockerte OBD-Schwellenwerte für Dieselfahrzeuge, kein Koeffizient für die Betriebsleistung (IUPR). OBD-Anford. Euro 6- plus IUPR = einschließlich gelockerter OBD-Schwellenwerte für Dieselfahrzeuge und eines gelockerten Koeffizienten für die Betriebsleistung (IUPR). Anmerkung: Gemäß Artikel 4 Abs. 7 sind nach Einführung der Euro-6-OBD-Schwellenwerte lediglich Typgenehmigungen gemäß den Buchstaben W, X und Y zulässig. *) In den Klartexten der hierzu eingerichteten Emissionsschlüsselnummern wurde für die Bezeichnung Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse die Abkürzung soze verwendet.

8 Zu 1.I und 1.II Aufgrund der definierten Anwendungsbereiche und festgelegten Bezugsmassen muss ein Hinweis zum neuen Abschnitt IIa ebenfalls in die dort benannten Fußnoten aufgenommen werden, sofern eine Typgenehmigung nach der VO (EG) Nr. 715/2007 zu Grunde liegt. Zu 1.III.1 Die beiden Sätze werden im Verkehrsblatttext gestrichen, da die Fußnote 6) nicht auf L- und T-Fahrzeuge angewendet werden kann und dies bei der Bearbeitung der Broschüre zum Stand November 2007 bereits berücksichtigt wurde. Zu 1.III.2 und 1.III.3 Aufgrund der Terminvorgabe, ab wann die Euro-Stufe 5 zwingend vorgeschrieben ist, musste zu den Emissionsklassen zur Euro-Stufe 4 die Befristung der Erstzulassungsfähigkeit eingetragen werden. Das Datum Erstzulassungsfähig bis kann zurzeit lediglich in der Broschüre, aus Kapazitätsgründen dateitechnisch noch nicht bereitgestellt werden. Da dieses Datum jedoch für die Zulassungsbehörden das bedeutsamere ist wird empfohlen, übergangsweise als Datenbasis das Datum Auslaufend ab zu verwenden und davon die max. 2-jährige Übergangsfrist abzuziehen, um so das zu beachtende Erstzulassungsdatum ausweisen zu können. Zu 1.III.4 Mit Inkrafttreten der Durchführungsmaßnahmen zur VO (EG) Nr. 715/2007 können Typgenehmigungen erteilt werden. Die Emissionsklassen werden zeitnah vom Kraftfahrt-Bundesamt in der Referenztabelle EMIKLASSE erfasst und den Zulassungsbehörden bzw. deren Softwareanbietern in gewohnter Weise zur Verfügung gestellt. Zu 1.III.5 Im Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern kann nicht jeder Einzelfall abgebildet werden. Aufgrund vermehrter Nachfragen und um Missverständnisse zu vermeiden wird die Fußnote 4) zum Teil A 2 konkreter gefasst. Zu 1.IV In den technischen Anforderungen ist u. a. das Prüfverfahren unter Verwendung des Kraftstoffgemisches Benzin/Ethanol (E85) beschrieben. Aus diesem Grund wird die Kraftstoffart im Teil A 3 aufgenommen. Eine Kraftstoffart für den Antrieb mit reinem Ethanol wird nicht eingerichtet. Zu 1.V Die auslaufend gestellten Emissionsklassen werden nach Ablauf der max. 2-jährigen Übergangsfrist, gerechnet ab dem Datum Erstzulassungsfähig bis s. a. Fußnote 2) im Teil B 2 aufgenommen, da das erstmalige Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit diesen Emissionsklassen nicht mehr zulässig ist. D. h. Emissionsklassen des Abschnitts B können nur noch bei Umschreibungen, jedoch nicht mehr bei Erstzulassungen verwendet werden. Zu 1.VI.1 Da durch die VO (EG) Nr. 715/2007 die Anwendungsbereiche auch die der 2005/55/EG neu festgelegt wurden, darf der Abschnitt IIa im Teil A 2 nur auf Fahrzeuge mit einer TG nach VO (EG) Nr. 715/2007 und ihren Durchführungsmaßnahmen angewendet werden. Aus vorgenannten Gründen muss die Zuordnungstabelle im Abschnitt Erläuterungen des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern um den Abschnitt IIa erweitert werden. Gleichzeitig wird die Tabelle in den Abschnitten III, IV und V berichtigt. Der Unterschied zwischen den C- und T-Fahrzeugen ist der, dass T-Fahrzeuge auf Rädern und C-Fahrzeuge auf Gleisketten gebaut werden. Somit gehören C-Fahrzeuge, die national hauptsächlich unter die Gruppe der selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (SFAM) fallen, emissionsbezogen zu den T-Fahrzeugen. Jedoch wurde vor der Einführung der Emissionsklassen für T-Fahrzeuge entschieden, keine emissionsbezogene Verschlüsselung für SFAM vorzusehen. Zu 1.VI.2 Bereits in diversen Verkehrsblattverlautbarungen wurden Hinweise zur Anwendung der Emissionsklassen 0088 und 0098 gegeben. Aus Gründen der Klarheit werden hierzu die Erläuterungen im Verzeichnis neu gefasst. 2. Hinweise für den Nachweis der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihren Durchführungsmaßnahmen sowie zur Schlüsselung bzw. Umschlüsselung von Fahrzeugen: Der Nachweis ist zu erbringen bei Fahrzeugen mit - EG-Typgenehmigung (EG-TG): vom Inhaber der Genehmigung, seinem Vertreter oder Bevollmächtigten (im Folgenden Genehmigungsinhaber genannt) - nationaler Typgenehmigung (ABE): vom Genehmigungsinhaber und - Einzelgenehmigung: vom Antragsteller (z. B. durch Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr). Je nach Fall ist wie folgt zu verfahren: 2.1 Fahrzeuge, die aufgrund einer EG-TG oder ABE erstmalig in den Verkehr gebracht werden sollen: Fahrzeuge, für die noch keine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wurde und die noch keine TG nach VO (EG) Nr. 715/2007 erlangt haben. Für diese Fahrzeuge ist ein formaler Nachtrag zur bestehenden Genehmigung erforderlich. - Fahrzeuge, für die die Serienüberwachung beim Genehmigungsinhaber nach Erteilung des Nachtrages dokumentiert, dass auch diese Fahrzeuge ohne technische Änderungen die Anforderungen der VO (EG) Nr. 715/2007 und ihre Durchführungsmaßnahmen erfüllen, können umgeschlüsselt werden, wenn der Genehmigungsinhaber eine Bescheinigung nach dem Muster im Anhang 1 zu dieser Verlautbarung ausstellt. Von dieser Bescheinigung hat der Genehmigungsinhaber ein Muster je betroffenem Fahrzeugtyp und je betroffener Variante/ Version an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als Typgenehmigungsbehörde zu übersenden. Ein Original ist jedem betroffenen Fahrzeug zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde mitzugeben. Die Zulassungsbehörde nimmt bei der Zulassung dieser Fahrzeuge aufgrund der Bescheinigung des Genehmigungsinhabers

9 die neue Emissionseinstufung des Fahrzeugs vor und trägt die neue Emissionsklasse in den Teil I der Zulassungsbescheinigung ein. - Fahrzeuge, die bereits vor Erteilung des erforderlichen Nachtrages ausgeliefert worden sind und ab dem Tage der zwingenden Erfüllung für die Erstzulassung (erstmaliges Inverkehrbringen) von Fahrzeugen nach der VO (EG) Nr. 715/2007 und ihrer Durchführungsmaßnahmen (s. Nummerierungsschema Spalte Einführungszeitpunkt: neue Typen ) können mit der Bescheinigung für die neue Emissionsschlüsselung der Fahrzeuge nicht mehr zugelassen werden, weil die Übereinstimmungsbescheinigung (das Certificate of conformity CoC (im Folgenden CoC genannt)) dann ungültig geworden ist. Hier ist dann wie folgt zu verfahren: - Fahrzeuge mit EG-TG: Für diese Fahrzeuge ist eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 8, Abs. 2, Buchstabe b der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/14/EG (auslaufende Serie) erforderlich, die beim KBA zu beantragen ist (Verfahren siehe Merkblatt Auslaufende Serien (MAS) ). Im Rahmen dieses Ausnahmegenehmigungsverfahrens kann zugleich die Umschlüsselung der betroffenen Fahrzeuge beantragt werden. Dem Antrag ist eine Bescheinigung nach Anhang 1 zu dieser Verlautbarung beizufügen. In den Bescheid über die Genehmigung der auslaufenden Serie, von dem jedem betroffenen Fahrzeug ein Abdruck oder eine Kopie mitzugeben ist, wird ein Hinweis auf die Umschlüsselung aufgenommen. Der Abdruck oder die Kopie ist dann der Zulassungsbehörde bei der Zulassung des Fahrzeugs vorzulegen. - Fahrzeuge mit ABE: In diesem Fall ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß 70 Abs. 1 Nr. 5 StVZO erforderlich, die ebenfalls beim KBA zu beantragen ist. Die Zulassungsbehörde übernimmt bei der Fahrzeugzulassung die Angaben über die neue Emissionseinstufung aus der Bescheinigung des Genehmigungsinhabers in den auszufertigenden Teil I der Zulassungsbescheinigung. Das KBA überprüft (stichprobenweise) die von der Zulassungsbehörde gemeldeten Daten auf Übereinstimmung mit den dem Genehmigungsinhaber erteilten Genehmigungen Für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen der VO (EG) Nr. 715/2007 und ihre Durchführungsmaßnahmen nicht oder nur mit technischen Änderungen erfüllen gilt Folgendes: - Bis zum Tage der zwingenden Erfüllung für die Erstzulassung (erstmaliges Inverkehrbringen) von Fahrzeugen nach der VO (EG) Nr. 715/2007 und ihren Durchführungsmaßnahmen für die Erstzulassung bleibt das CoC gültig. Die Fahrzeuge können ohne Umschlüsselung zugelassen werden. - Ab dem Tag der zwingenden Erfüllung für die Erstzulassung (erstmaliges Inverkehrbringen) von Fahrzeugen nach der VO (EG) Nr. 715/2007 und ihren Durchführungsmaßnahmen verliert das CoC seine Gültigkeit und die Fahrzeuge können nur über das Verfahren der Auslaufenden Serie in den Verkehr gebracht werden (s. Hinweis unter Abschnitt 2.1.1). - Werden diese Fahrzeuge vor der Erstzulassung nach- oder umgerüstet, verliert das CoC nach der Nach- oder Umrüstung ebenfalls seine Gültigkeit, sofern das CoC nicht schon wegen der zwingenden Erfüllung der VO (EG) Nr. 715/2007 und ihren Durchführungsmaßnahmen für die Erstzulassung seine Gültigkeit verloren hat. Die Zulassung von nach- oder umgerüsteten Fahrzeugen ist dann - mit neuer Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. neuem CoC mit zusätzlicher Bescheinigung nach Anhang 1 zu dieser Verlautbarung (nur möglich, wenn Nachrüstung durch den Fahrzeughersteller/TG-Inhaber erfolgt) - bei Mehrstufen-Typgenehmigung nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 70/156/EWG (Verfahren siehe Merkblatt des KBA Mehrstufen-Typgenehmigung ) - im Verfahren nach 19 Abs. 3 ggf. in Verbindung mit Abs. 7 StVZO oder - mit Einzelgenehmigung nach 21 StVZO (s. Abschnitt 2.2) möglich. 2.2 Fahrzeuge, die aufgrund einer Einzelgenehmigung in den Verkehr gebracht werden sollen: Bei der Gutachtenerstellung stützt sich der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr auf - das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr einer Technischen Prüfstelle oder - eine Systemgenehmigung, in dem/der die Erfüllung der VO (EG) Nr. 715/2007 und ihrer Durchführungsmaßnahmen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder den Genehmigungsinhaber bestätigt ist, oder, falls das Fahrzeug insoweit einer Typgenehmigung entspricht und aus anderen Gründen aufgrund einer Einzelgenehmigung in den Verkehr kommen soll, - eine Bescheinigung des Genehmigungsinhabers in Anlehnung an das im Anhang 1 zu dieser Verlautbarung abgedruckte Muster. Falls für das Fahrzeug bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt ist, genügt eine Bescheinigung des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem im Anhang 2 zu dieser Verlautbarung abgedruckten Muster. Für diese Bescheinigungen gelten ebenso die zuvor genannten Bedingungen. 2.3 Bereits zugelassene Fahrzeuge: Bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, für die bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wurde, muss aus dem Nachweis ersichtlich sein, ob die neu zu verschlüsselnde Emissionsvorschrift vom betreffenden Fahrzeug bereits ab dem Tag der Erstzulassung oder erst ab einem späteren Zeitpunkt erfüllt ist.

10 2.3.1 Fahrzeuge erfüllen ohne technische Änderungen die VO (EG) Nr. 715/2007 und ihre Durchführungsmaßnahmen Diese Fahrzeuge können unter nachstehenden Bedingungen umgeschlüsselt werden. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden: Fahrzeuge wurden aufgrund einer EG-TG oder ABE in den Verkehr gebracht: Unter den Voraussetzungen, dass im Rahmen des formalen Nachtrags (s. Abschnitt 2.1) für die unveränderten Fahrzeuge die Erfüllung der VO (EG) Nr. 715/2007 und ihren Durchführungsmaßnahmen nachgewiesen wurde und die Serienüberwachung beim Fahrzeughersteller dokumentiert, dass die bereits zugelassenen Fahrzeuge ebenfalls die VO (EG) Nr. 715/2007 und ihre Durchführungsmaßnahmen erfüllen, können diese Fahrzeuge umgeschlüsselt werden. Hierzu stellt der Genehmigungsinhaber eine Bescheinigung nach dem Muster im Anhang 1 zu dieser Verlautbarung aus. Von dieser Bescheinigung hat der Genehmigungsinhaber ein Muster je betroffenem Fahrzeugtyp und Variante/Version an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als Typgenehmigungsbehörde zu übersenden. Das Original ist dem Fahrzeughalter zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auszuhändigen, aufgrund der von der Zulassungsbehörde dann eine entsprechende Umschlüsselung vorgenommen und in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden kann. Die Zulassungsbehörde ändert die betreffenden Angaben in den Zulassungsbescheinigungen. Das KBA vergleicht (stichprobenweise) die von der Zulassungsbehörde gemeldeten Datensätze mit der vom Inhaber der EG-TG oder ABE erstellten und vom KBA stichprobenweise überprüften Bescheinigung nach Anhang 1 zu dieser Verlautbarung Fahrzeuge wurden aufgrund einer Einzelgenehmigung in den Verkehr gebracht Bei diesen Fahrzeugen kann eine Umschlüsselung nur dann vorgenommen werden, wenn der Fahrzeughalter eine Bescheinigung gemäß Muster im Anhang 2 zu dieser Verlautbarung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr einer Technischen Prüfstelle oder eines zuständigen Technischen Dienstes vorweist, mit der die Einhaltung der VO (EG) Nr. 715/2007 und ihrer Durchführungsmaßnahmen ohne eine technische Änderung vorzunehmen bestätigt wird. Dieser Bescheinigung muss falls der Nachweis der Erfüllung der VO (EG) Nr. 715/2007 und ihrer Durchführungsmaßnahmen durch eine Systemgenehmigung erbracht wird eine Erklärung des Fahrzeugherstellers zugrunde gelegt werden, dass dieser Nachweis auch für dieses Fahrzeug gilt Fahrzeuge erfüllen nach technischen Änderungen die VO (EG) Nr. 715/2007 und ihre Durchführungsmaßnahmen Hier können die Verfahren nach 19 Abs. 3 ggf. in Verbindung mit Abs. 7 StVZO angewendet werden.

11 Anhang 1 Bescheinigung des Inhabers einer EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis Fahrzeughersteller:.. Inhaber der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis. Nummer der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis Typ/Variante/Version *) X 1 (entweder Schl. Nrn. aus (2.1) und (2.2) oder Klartexte aus D.2) X 2 X 3 Fahrzeugklasse/ Fahrzeug- und Aufbauart (national) Code zu J Code zu (4) 1. Zeile (Klartext zu (5)) 2. Zeile (Klartext zu (5)) Emissionsklasse sowie EG-TG der maßgeblichen Schadstoffklasse (bisher) Code zu (14) Klartext zu (14.1) Klartext zu V.9 Emissionsklasse sowie EG-TG der maßgeblichen Schadstoffklasse (neu) Code zu (14) Klartext zu (14.1) Klartext zu V.9 Bemerkungen zu (22) Hinweis für Fahrzeughändler: zutreffende Spalte bitte ankreuzen Es wird bescheinigt, dass die aufgeführten Typ/Varianten/Versionen diejenigen Anforderungen der VO (EG) Nr. 715/2007 i. V. m. der VO (EG) Nr. 692/2008 erfüllen, die gemäß Verkehrsblattverlautbarung Nr. 117 (VkBl S. 443) zu der jeweils o. a. Schlüsselung bzw. Umschlüsselung berechtigt. Datum, Unterschrift **) *) anstelle Typ/Variante/Version müssen auch die Fahrzeug-Identifizierungsnummern angegeben werden, wenn nicht alle Fahrzeuge der o. g. Variante/Version die Bedingungen für die neue Schlüsselnummer erfüllen **) Genehmigungsinhaber bzw. sein Vertreter oder der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II Bevollmächtigte Anhang 2 Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr einer Technischen Prüfstelle/Bescheinigung eines zuständigen Technischen Dienstes Fahrzeughersteller:. Fahrzeug-Identifizierungsnummer:.. (Bisher) (Neu) Fahrzeugklasse/ Fahrzeug- und Aufbauart (national) Emissionsklasse sowie EG-TG der maßgeblichen Schadstoffklasse Fahrzeugklasse/ Fahrzeug- und Aufbauart (national) Emissionsklasse sowie EG-TG der maßgeblichen Schadstoffklasse Bemerkungen zu (22) Code zu J Code zu (4) 1. Zeile (Klartext zu (5)) 2. Zeile (Klartext zu (5)) Code zu (14) Klartext zu (14.1) Klartext zu V.9 Code zu J Code zu (4) 1. Zeile (Klartext zu (5)) 2. Zeile (Klartext zu (5)) Code zu (14) Klartext zu (14.1) Klartext zu V.9 Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug diejenigen Anforderungen der VO (EG) Nr. 715/2007 i. V.m. der VO (EG) Nr. 692/2008 erfüllt, die gemäß Verkehrsblattverlautbarung Nr. 117 (VkBl S. 443) zu der jeweils o. a. Schlüsselung bzw. Umschlüsselung berechtigt. Technische Prüfstelle bzw. Technischer Dienst Datum, Unterschrift (VkBl S. 443)

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