Vereinbarung. zum Verfahren gemäß 8a Abs. 4 in Verbindung mit 72a Abs. 1, 2, 4 und 5 SGB VIII. zwischen
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- Jasmin Martin
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1 Anlage 3 Vereinbarung zum Verfahren gemäß 8a Abs. 4 in Verbindung mit 72a Abs. 1, 2, 4 und 5 SGB VIII zwischen der Landeshauptstadt Dresden als Träger der öffentlichen Jugendhilfe vertreten durch die Oberbürgermeisterin, diese vertreten durch den Leiter der Verwaltung des Jugendamtes Herrn Lippmann (nachfolgend öffentlicher Träger) und dem Träger der freien Jugendhilfe (nachfolgend freier Träger) Name des freien Trägers Adresse des freien Trägers vertreten durch Name
2 Anlage 3 Präambel Die Achtung des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit und Unantastbarkeit der Menschenwürde hat eine besonders hohe Bedeutung für Kinder und Jugendliche. Weltweit ist dieses Ziel in der UN-Kinderrechtskonvention von 1989, der die Bundesrepublik Deutschland 1992 modifiziert beigetreten ist, festgeschrieben. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen für ihr Wohl ist nach 1 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eine gemeinsame Aufgabe von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe. 1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlagen für die vorliegende Regelung sind, neben der grundsätzlichen gesetzlichen Aufgabenzuweisung der Jugendhilfe, die speziellen Regelungen der 8a Abs. 4, 72a Absätze 1, 2, 4 und 5 des SGB VIII in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl Teil 1 Nr. 70 vom 28. Dezember 2011, Seite 2975ff.). Angewendet werden die Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses Sachsen mit dem Beschluss Nr. 16/2012, Anlage 2a vom 13. September Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt bis auf Weiteres ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung für die Einrichtungen und Dienste des unterzeichnenden freien Trägers, der in der Landeshauptstadt Dresden Leistungen nach dem SGB VIII erbringt. 3. Anliegen Ziel der Vereinbarung ist das Tragen der gemeinsamen Verantwortung der öffentlichen und freien Jugendhilfe für den Schutz des Wohles von Kindern und Jugendlichen im Einzelfall, der Vermeidung bzw. Abwendung einer Gefährdungssituation und die Verbesserung der Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung durch die Eltern (Erziehungsberechtigten). Eine Gefährdungssituation tritt bei Kindern und Jugendlichen ein durch Vernachlässigung, Misshandlung, sexualisierte Gewalt, missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, unzureichender Schutz vor Gefahren durch Dritte und durch Nichtgewährleisten einer dem Kindeswohl dienlichen Erziehung. 4. Verfahrensweg Der öffentlicher Träger ist verpflichtet den Schutzauftrag nach 8a Abs. 4 SGB VIII durch diese Vereinbarung mit dem freien Träger sicherzustellen, indem dessen Fachkräfte den Schutzauftrag in folgender Weise wahrnehmen: 4.1. Die Einschätzung des Gefährdungsrisikos und das Hinwirken zur Inanspruchnahme von Hilfen durch die Erziehungsberechtigten Erkennt der freie Träger, dem Schutzbefohlene anvertraut sind, gewichtige Anhaltspunkte, die auf Gefährdung des Kindeswohls schließen lassen, so hat der freie Träger (1) eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen, (2) dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuzuziehen, (3) die Erziehungsberechtigten sowie das Kind bzw. den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, (4) auf die Inanspruchnahme von Hilfen durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken, wenn diese für erforderlich gehalten wird und
3 - 3 - (5) den öffentlichen Träger zu informieren, wenn die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann Die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft Der freie Träger hält für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine oder mehrere interne insoweit erfahrene Fachkräfte mit folgenden persönlichen und fachlichen Qualifikationen bereit: (1) Kenntnisse über Indikatoren einer Kindeswohlgefährdung, Risiko- und Schutzfaktoren, Dynamiken konflikthafter Familienbeziehungen, Formen und Ursachen von Kindeswohlgefährdung (2) Kenntnisse über rechtliche Rahmenbedingungen und Verfahrensschritte im Fall einer Kindeswohlgefährdung (3) Methodenkompetenz in Fragen der Gefährdungseinschätzung (Umgang mit Risikoeinschätzungsinstrumenten, Kollegiale Beratung etc.) (4) Kenntnisse und Erfahrungen mit kooperierenden Institutionen im Kinderschutz (5) Erfahrungen in der Gesprächsführung von konflikthaften Elterngesprächen (6) Kenntnisse und Erfahrungen in der Beratungstätigkeit (Methodenkompetenz in der Gesprächsführung und Moderation von Teams und Einzelpersonen) (7) Je nach Einsatzgebiet der insoweit erfahrenen Fachkraft sollte sie Fachwissen über spezielle Formen der Kindeswohlgefährdung (z. B. sexueller Missbrauch), spezielle Altersgruppen oder institutionelle Felder etc. besitzen. (aus: Institut für soziale Arbeit e. V./Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband NRW/Bildungsakademie BiS: Überlegungen zur Ausgestaltung der Rolle der Kinderschutzfachkraft, siehe auch Dresdner Kinderschutzordner) Sofern beim freien Träger keine insoweit erfahrene Fachkraft mit diesen Fähigkeiten beschäftigt ist, können auch andere geeignete insoweit erfahrene Fachkräfte einbezogen werden. Dazu stellt der öffentliche Träger die regionale Fachkräfteliste unter --> Fachkräfteportal oder zur Verfügung. Die dabei anfallenden notwendigen Kosten trägt der öffentliche Träger. Zur Gefährdungseinschätzung ist der freie Träger befugt, die erforderlichen Daten der Betroffenen an die insoweit erfahrene Fachkraft pseudonymisiert zu übermitteln. Bis zur Information im Fall einer nicht anders abzuwendenden Kindeswohlgefährdung an den öffentlichen Träger bleibt der freie Träger fallführend. (Empfehlungen Anlagen 1 bis 3) 5. Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen als beim freienträger Beschäftigte Der freie Träger hat dafür Sorge zu tragen, dass in seinen Einrichtungen und Diensten, welche Leistungen gemäß SGB VIII erbringen, keine Personen beschäftigt werden, die wegen einer Straftat im Sinne von 72a Abs. 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt wurden. Letzteres ist mit der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses regelmäßig (wenigstens aller 5 Jahre) nach 30 Absatz 5 und 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz zu prüfen. Plant der freie Träger ehrenamtliche oder nebenberufliche Tätigkeiten und die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses von ehrenamtlich und nebenberuflich tätigen Personen auf Grundlage des 72a, Abs. 4 SGB VIII, ist eine Vereinbarung nach 72a Abs. 4 und 5 SGB VIII abzuschließen. Dazu nimmt der freie Träger Kontakt mit dem öffentlichen Träger auf....
4 Datenschutz Alle Verfahrensbeteiligten sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich insbesondere aus den 61 bis 65 und 72a Abs. 5 SGB VIII ergeben, verpflichtet. Der freie Träger ist als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Belange des Datenschutzes aktenkundig zu belehren (Empfehlungen Anlage 4). 7. Evaluation Zwischen dem öffentlichen Träger und dem freien Träger erfolgt eine Evaluation mit dem Ziel, eine Verbesserung der Risikoeinschätzung und der Verfahrensabläufe zu erreichen. 8. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Klausel soll durch eine solche ersetzt werden, die dem Gewollten unter Beachtung der Zielsetzung des SGB VIII am nächsten kommt. 9. Gerichtsstand Der Gerichtsstand für alle aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeiten ist Dresden. 10. Nebenbestimmungen Alle bisher abgeschlossenen Vereinbarungen zum Verfahren gemäß 8a SGB VIII werden mit Abschluss dieser Vereinbarung außer Kraft gesetzt. Dresden, Lippmann Leiter der Verwaltung des Jugendamtes freier Träger Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Kindeswohlgefährdung erkennen, Dresdner Kinderschutzordner ( ) Verfahrensweise bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, Kinderschutz in Dresden - Infoblatt (aus Material ) Meldebogen für Träger der Kinder- und Jugendhilfe an das Jugendamt Dresden bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung mit Kontaktdaten, Dresdner Kinderschutzordner ( ) Auszüge aus den Rechtsgrundlagen der Datenschutzbestimmungen für Träger der Jugendhilfe und Empfehlung zur Verpflichtung auf das Sozialgeheimnis nach 35 SGB I Hinweis Grundsätzlich ist der Dresdner Kinderschutzordner zu empfehlen.
5 Anlage 1 Kindeswohlgefährdung erkennen Gewichtige Anhaltspunkte (aus dem Dresdner Kinderschutzordner Kapitel 2, Seite 2 ff., Dresden, Mai 2013) Gewichtige Anhaltspunkte Den Begriff gewichtige Anhaltspunkte verwendet der Gesetzgeber als Ausgangspunkt des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und ebenso als Ausgangspunkt für das Tätigwerdens des Jugendamtes, sofern Anhaltspunkte anhand der Abschätzung des Gefährdungsrisikos als gewichtig eingeschätzt werden. Mit Einführung des Bundeskinderschutzgesetztes ( 4 KKG) werden auch weitere Professionen bei Feststellung gewichtiger Anhaltspunkte zum Handeln verpflichtet. Gewichtige Anhaltspunkte im 8a Abs. 1 SGB VIII (Schutzauftrag Kindeswohlgefährdung) (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. Folgende Anhaltspunkte 1 können auf eine Gefährdung hinweisen: Äußere Erscheinung des Kindes massive oder wiederholte Zeichen von Verletzungen (z. B. Blutergüsse, Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen) ohne erklärbare unverfängliche Ursache bzw. häufige Krankenhausaufenthalte aufgrund von angeblichen Unfällen starke Unterernährung mangelnde Körperhygiene (z. B. Schmutz und Kotreste auf der Haut des Kindes, auffällige Karieserscheinungen) unangemessene Kleidung (Witterung, Größe, Sauberkeit) Verhalten des Kindes wiederholte oder schwer gewalttätige und/oder sexuelle Übergriffe gegen andere Personen Kind wirkt berauscht und/oder benommen bzw. im Steuern seiner Handlungen unkoordiniert (Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamenten) wiederholtes apathisches oder stark verängstigtes Verhalten des Kindes Äußerungen des Kindes, die auf Misshandlung, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung hinweisen Kind hält sich wiederholt zu altersunangemessenen Zeiten ohne Erziehungsperson in der Öffentlichkeit auf (z. B. nachts allein auf dem Spielplatz) Kind hält sich an jugendgefährdenden Orten auf (z. B. Stricherszene, Lokale aus der Prostitutionsszene, Spielhalle, Nachtclub) 1 vgl. Vorschläge für Mustervereinbarungen nach 8a Abs. 2 SGB VIII, Stand März 2006 Münster, Institut für soziale Arbeit e. V. 2006
6 - 2 - offensichtlich schulpflichtige Kinder bleiben ständig oder häufig der Schule fern Kind begeht gehäuft Straftaten Verhalten der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den Erziehungspersonen nicht ausreichende oder völlig unzuverlässige Bereitstellung von Nahrung massive oder häufige körperliche Gewalt gegenüber dem Kind (z. B. Schütteln, Schlagen, Einsperren) häufiges massives Beschimpfen, Ängstigen oder Erniedrigen des Kindes Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu Gewalt verherrlichenden oder pornographischen Medien fehlende oder unzureichende Mitwirkung bei erforderlichen medizinischen Behandlungen des Kindes oder der notwendigen Förderung des Kindes Isolierung des Kindes (z. B. Kontaktverbot zu Gleichaltrigen) Familiäre Situation Obdachlosigkeit (Familie bzw. Kind lebt auf der Straße) Kleinkind wird häufig oder über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt oder in Obhut offenkundig ungeeigneter Personen gelassen Kind wird zur Begehung von Straftaten oder sonst verwerflichen Taten eingesetzt (z. B. Diebstahl, Bettelei) Persönliche Situation der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft stark verwirrtes Erscheinungsbild (führt Selbstgespräche, reagiert nicht auf Ansprache) häufig berauschte und/oder benommene bzw. eingeschränkte steuerungsfähige Erscheinung, die auf massiven, verfestigten Drogen, Alkohol bzw. Medikamentenmissbrauch hindeutet Wohnsituation Wohnung ist stark vermüllt, völlig verdreckt oder weist Spuren äußerer Gewaltanwendung auf (z. B. stark beschädigte Türen) Nichtbeseitigung von erheblichen Gefahren im Haushalt (z. B. durch defekte Stromkabel oder Steckdosen, Herumliegen von Spritzbesteck ) Fehlen einer kindgerechten Ausstattung der Wohnung (kein eigener Schlafplatz, kein Spielzeug) Dies ist keine abschließende Aufzählung, Anhaltspunkte müssen immer im Einzelfall beurteilt werden.
7 Anlage 2 Verfahrensweise bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Handlungsleitfaden (aus dem Dresdner Kinderschutzordner Kapitel 3, Seite 2, Dresden, Mai 2013) Mitarbeiter/-in nimmt Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahr Ersteinschätzung im Team Information/Einbeziehung der Leitung, kollegiale Fallberatung Fallberatung im Team Dokumentation Ampelbogen Es besteht Gefahr für Leib und Leben. Gewichtige Anhaltspunkte werden festgestellt. Es besteht Unsicherheit. Anhaltspunkte sind unbegründet. Polizei und/oder Notarzt informieren (zusätzlich Mitteilung an das Jugendamt) Risikoeinschätzung unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft* weiter beobachten, ggf. weitere Informationen einholen, nach festgelegtem Zeitraum wieder Einschätzung im T Exit * Risikoeinschätzung unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft für Fachkräfte aus dem Bereich Kinder und Jugendhilfe bindend gemäß 8a SGB VIII Risikoeinschätzung Dokumentation Ampelbogen akute Gefährdung latente Gefährdung keine Gefährdung Kriseninterven tion Elterngespräch Verdeutlichung der Risikoeinschätzung, Angebot von Hilfen und ggf. Aufforderung zum Kontakt mit Jugendamt Kooperationsbereitschaft der Eltern Nein Ja Abwendung der Gefährdung durch geeignete Hilfemaßnahmen (ggf. Vermittlung an das Jugendamt), Schutzplan Elterngespräch Verdeutlichung der Risikoeinschätzung, Angebot von Hilfen und ggf. Aufforderung zum Kontakt mit Jugendamt Kooperationsbereitschaft der Eltern Ja Mitteilung an das Jugendamt Nein weiter beobachten, ggf. weitere Informationen einholen, nach festgelegtem Zeitraum wieder Einschätzung im T Exit Krisenintervention (kurzfristige Maßnahmen zur Abwendung der akuten Gefährdung, z. B. Inobhutnahme) Dokumentation Elterngespräch soweit hierdurch der wirksame Schutz deskindes oder Jugendlichen dadurch nicht in Frage gestellt wird (z.b. bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch) Dokumentation Schutzplan Mitteilung an das Jugendamt Dokumentation Meldebogen
8 Anlage 3 Meldebogen an das Jugendamt Dresden bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (aus dem Dresdner Kinderschutzordner Kapitel 4, Seite 32 ff., Dresden, Mai 2013) Stadtteilsozialdienste Jugendamt Altstadt Plauen Neustadt/Klotzsche Pieschen Blasewitz/Loschwitz Leuben Prohlis Cotta außerhalb der Öffnungszeiten und jederzeit Kinder- und Jugendnotdienst Kinderschutz-Notruf 24 Stunden Fax - 24 Stunden kinderschutz@dresden.de Öffnungszeiten Montag 9 12 Uhr Dienstag 9 18 Uhr Donnerstag 9 12 Uhr Freitag 9 12 Uhr Bei akuter Gefahr und sofortigem Handlungsbedarf bitte immer auch telefonische Meldung! Erstmitteilung Wiederholte Mitteilung Datum:. Meldung erfolgt von: Tel.: Fax: Institution: Angaben zur Familie: (KM = Kindesmutter, KV = Kindesvater, AS = andere Sorgeberechtigte) KM KV AS AS Name, Vorname Anschrift Betroffene/-r Minderjährige/-r: Name, Vorname Geburtsdatum Anschrift
9 - 2 - Wurden die Sorgeberechtigten über die Meldung informiert? ja nein, weil Kurzbeschreibung der Vorkommnisse/der Beobachtung: (siehe Kriterien Ampelbogen) Bisher veranlasste Maßnahmen/angebotene Hilfe/Unterstützung/Schutzplan etc.: Risikoabschätzung erfolgte unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft. (Risikoeinschätzung unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft ist für Fachkräfte aus dem Bereich Kinder und Jugendhilfe bindend gemäß 8a SGB VIII) Folgende Festlegungen wurden dabei getroffen: Datum:. Unterschrift Meldeperson... ggf. Unterschrift Vorgesetzte/-r
10 Anlage 4 Auszüge aus den Rechtsgrundlagen der Datenschutzbestimmungen für Träger der Jugendhilfe und Empfehlung zur Verpflichtung auf das Sozialgeheimnis nach 35 SGB I SGB VIII 61 Anwendungsbereich (1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung in der Jugendhilfe gelten 35 des Ersten Buches, 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund gilt nur 68 SGB X. (3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Erhebung und Verwendung in entsprechender Weise gewährleistet ist. SGB VIII 62 Datenerhebung (1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. (2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der Erhebung und Verwendung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind. (3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn 1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder 2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach 50 des Zehnten Buches oder c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den 42 bis 48a und nach 52 oder d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach 8a oder 3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder 4. die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde. (4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des 2 Abs. 3 entsprechend. SGB VIII 63 Datenspeicherung (1) Sozialdaten dürfen gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. (2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt werden, wenn und solange dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist. Daten, die zu Leistungszwecken im Sinne des 2 Abs. 2 und Daten, die für andere Aufgaben im Sinne des 2 Abs. 3 erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. SGB VIII 64 Datenübermittlung und -nutzung (1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind. 1
11 (2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht infrage gestellt wird. (2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt. (3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren. SGB VIII 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe (1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden 1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder 2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach 8a Abs. 3, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder 3. dem Mitarbeiter, der aufgrund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder 4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach 8a hinzugezogen werden; 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder 5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre. Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat. (2) 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht. 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. (2) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. (3) Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. (4) Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. (5) Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. SGB X 67b Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung (1) Die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung sind nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. 67a Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übermittlung ohne Einwilligung des Betroffenen nur insoweit zulässig ist, als es sich um Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben handelt oder die Übermittlung zwischen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder zwischen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und deren Verbänden und Arbeitsgemeinschaften zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. (2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung des Betroffenen ist nur wirksam, wenn sie auf dessen freier Ent- 2
12 scheidung beruht. Die Einwilligung und der Hinweis bedürfen der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben. SGB X 67d Übermittlungsgrundsätze (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen. 3
13 Name der Einrichtung Frau/Herr Name, Vorname, Geburtsdatum (in Druckschrift) Verpflichtung auf das Sozialgeheimnis nach 35 SGB I Gemäß 35 Abs. 1 SGB I bin ich zur Wahrnehmung des Sozialgeheimnisses verpflichtet worden. Es ist mir untersagt, Sozialdaten unbefugt oder zu einem anderen als dem zu meiner jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zweck zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen sowie insbesondere diese Daten unbefugt dritten Personen bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Vierten Kapitels des Sozialgesetzbuches VIII i. V. m. dem Zweiten Kapitel des Sozialgesetzbuches X zulässig. Das Sozialgeheimnis ist auch für die Erfüllung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII einzuhalten ( 62 Abs. 3 Nr. 2d, 64 Abs. 2a, 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Diese Verpflichtung auf das Sozialgeheimnis besteht nach Beendigung meiner Tätigkeit fort. Auf die Folgen der Verletzung des Sozialgeheimnisses gemäß 85, 85a SGB X wurde ich hingewiesen. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Verpflichtungserklärung Bestandteil Ihrer Personalunterlagen ist und auf verlangen vorgelegt werden muss. Dresden, den.. Unterschrift der Verpflichtenden... Unterschrift des Verpflichteten 4
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