Regional Bus Stuttgart GmbH RBS. Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Omnibusverkehr - RBS-Tarif - Gültig ab 01.

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1 Regional Bus Stuttgart GmbH RBS Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Omnibusverkehr - RBS-Tarif - Gültig ab 01. Januar 2017 Hierdurch werden alle vorhergehenden Tarife aufgehoben. Zu beziehen durch Vermittlung der Niederlassungen/ServiceCenter der Regional Bus Stuttgart GmbH RBS

2 2 Inhaltsverzeichnis Vorwort I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Anspruch auf Beförderung 3 Entfernungen II. III. IV. Beförderung von Personen 4 Beförderungsentgelte und Zahlungsmittel 5 Sonderregelungen 6 Reinigungskosten 7 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen 8 Verhalten von Fahrgästen Fahrausweise 9 Fahrausweise, Fahrtunterbrechungen 10 Geltungsdauer der Fahrausweise 11 Unentgeltliche Beförderung 12 Wahlweise Gültigkeit von Fahrausweisen des Schienenverkehrs der DB AG 13 Mehrfahrtenkarten 14 (weggefallen) 15 Persönliche Monatskarten und Wochenkarten (Zeitfahrausweise) 16 Übertragbare Monatskarten 17 Persönliches Stammkunden-Abonnement 18 Stammkunden-Abonnement für übertragbare Abo-Karten 19 Jahreskarte 20 Schülermonatskarten 21 Schüler-Abonnement mit RBS-Maxi-Ticket 22 Kinder 23 Reisegruppen 24 BahnCards (BC) 25 Anschlüsse / Übergangstarife 26 Ungültige Fahrausweise 27 Erhöhtes Beförderungsentgelt 28 Fahrpreiserstattung 29 Sonstige Bestimmungen Beförderung von Tieren und Sachen 30 Beförderung von Sachen 31 Handgepäck 32 Bus-Kuriergut 33 Tiere, Behindertenbegleithunde 34 Fundsachen V. Schlussbestimmungen 35 Beschwerden 36 Haftung 37 Verjährung 38 Ausschluss von Ersatzansprüchen 39 Gerichtsstand VI. Anlagen Anlage 1 Preistafel für den Omnibusverkehr Anlage 2 Inhalt der Linienbestimmungen (LIB)

3 3 Vorwort Der RBS-Tarif enthält - die Beförderungsentgelte einschließlich der Preistafel für den Omnibuslinienverkehr - die Beförderungsbedingungen für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen. Die zuständige Genehmigungsbehörde hat dem Tarif (Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen) zugestimmt und ihn genehmigt. Änderungen werden den Fahrgästen auf dem ortsüblichen Weg bekannt gemacht.

4 4 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 1. Der RBS-Tarif gilt für die Beförderung von Personen und Sachen. 2. Für die einzelnen Linien werden Linienbestimmungen (LIB) herausgegeben. Sie sind im Zusammenhang mit dem RBS-Tarif verbindlich. 3. Abweichende Beförderungsentgelte und -bedingungen innerhalb von Verkehrs- und Tarifgemeinschaften/Verbünden sind in den Linienbestimmungen (LIB) vermerkt. 2 Anspruch auf Beförderung 1. Personen haben Anspruch auf Beförderung, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. 2. Ein Anspruch auf Beförderung besteht grundsätzlich auch bei Mitnahme von Kindern in Kinderwagen. Eine Zurückweisung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Die Entscheidung trifft das Fahr- oder Aufsichtspersonal. 3. Tiere und Sachen werden nur nach Maßgabe des Abschnitts IV befördert. 4. Soweit eine Beförderungspflicht gegeben ist, besteht ein Anspruch auf Beförderung, wenn die Beförderung mit den fahrplanmäßig eingesetzten Fahrzeugen möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die die Regional Bus Stuttgart GmbH RBS nicht abwenden konnte und deren Auswirkungen sie auch nicht abzuhelfen vermochte, wie z.b. Streiks, Naturereignisse wie Glatteis, Schnee oder Überschwemmungen. 3 Entfernungen 1. Der Tarifentfernung liegt die Straßenentfernung zu Grunde; sie wird auf volle Kilometer aufgerundet. 2. Werden Fahrten über verschiedene Strecken durchgeführt, kann als Tarifentfernung die kürzere, die längere oder eine durchschnittliche Straßenentfernung zu Grunde gelegt werden. Bei der Festsetzung der Tarifentfernung können mehrere Haltestellen zu einem Tarifpunkt zusammengefasst werden. 3. Bei durchgehenden Fahrausweisen über anschließende Linien oder Schienenstrecken wird als Tarifentfernung die Summe der Entfernungen der Teilstrecken zu Grunde gelegt.

5 5 II. Beförderung von Personen 4 Beförderungsentgelte und Zahlungsmittel 1. Für die Beförderung von Personen und Sachen im Omnibuslinienverkehr sind die Beförderungsentgelte/Fahrpreise nach der Preistafel gemäß Anlage 1 zu entrichten. Tarifentfernungen und die zugehörigen Preisstufen können den Linienbestimmungen (LIB) entnommen werden. Die LIB regeln auch, welche Haltestellen zu einem näher bezeichneten Tarifpunkt gehören. Zahlungspflichtig ist der Fahrgast oder derjenige, auf dessen Antrag die Beförderung durchgeführt wird. 2. Sind für einzelne Teilstrecken Fahrpreise genehmigt, die vom Normaltarif abweichen (z.b. bei Kooperationen), können diese abweichenden Fahrpreise bei der Bildung des Preises von Gesamtstrecken berücksichtigt werden. 3. Abweichend von der Preistafel werden die Fahrpreise im Einzelfall festgelegt für Beförderungen a) im Linienverkehr nach 43 PBefG b) im Gelegenheitsverkehr nach 48 u. 49 Abs. 1 PBefG c) im Verkehr nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des PBefG (Freistellungsverordnung) d) innerhalb von Verkehrs- und Tarifkooperationen und Verbünden. 4. Die ermäßigten Fahrpreise nach 22, 24 und 32 werden auf 5 Cent aufgerundet. 5. Das Fahrgeld soll bei Barzahlung möglichst abgezählt entrichtet werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge von mehr als 10 Euro zu wechseln und Fünf-Cent-Stücke im Betrag von mehr als 50 Cent oder erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. 6. Wenn der Fahrpreis nicht abgezählt entrichtet wird und das Fahrpersonal nicht wechseln kann, erhält der Fahrgast eine Empfangsbescheinigung bzw. Gutschrift über den zu viel entrichteten Betrag. Diesen Betrag kann er bei der ihm vom Fahrpersonal benannten Stelle gegen Vorlage der Bescheinigung/Gutschrift abholen. Auf Antrag wird der Betrag (mindestens 3 ) überwiesen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. 7. Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das Gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Fahrausweise und Empfangsbescheinigungen/Gutschriften nach Absatz 6.

6 6 5 Sonderregelungen 1. Soweit sich die RBS an Verkehrskooperationen bzw. verbünden beteiligt, gilt hinsichtlich der Tarifanwendung auf den betroffenen Linien folgendes: a) Bei Linien, die mit ihrem Linienverlauf gänzlich in einer Verkehrskooperation eingegliedert sind, gelten die Tarifbestimmungen der betreffenden Kooperation. b) Bei Linien, die mit ihrem Verlauf nur teilweise in einer Verkehrskooperation eingegliedert sind, gelten die Tarifbestimmungen der betreffenden Kooperation, wenn die Fahrgastbeförderung gänzlich im Linienbereich der Kooperation erfolgt. c) Bei Linien, die mit ihrem Verlauf nur teilweise in einer Verkehrskooperation eingegliedert sind, gelten die Tarifbestimmungen der RBS, wenn die Fahrgastbeförderung gänzlich im Linienbereich der RBS erfolgt. d) Bei Linien, die nur teilweise in einer oder über mehrere Kooperationsgebiete verlaufen, gelten die Tarifbestimmungen der RBS, wenn die Fahrt den Kooperationsbereich überschreitet oder durch verschiedene Tarifgebiete führt (ein- und ausbrechender Verkehr). 2. Das Lösen und Benutzen von zwei Fahrausweisen innerhalb einer Fahrt (gebrochene Abfertigung) ist nur dann zulässig, wenn die Fahrt über verschiedene Tarifgebiete führt und eine durchgehende Abfertigung nicht möglich ist bzw. wenn es keine RBS-Anschlussfahrscheinregelung gibt. Die BahnCard 100 ist unabhängig von der Zugehörigkeit der Linien zu lokalen Verkehrskooperationen auf allen RBS-Linien gültig. 3. Weitere Besonderheiten sind in den jeweiligen Linienbestimmungen (LIB) geregelt. 6 Reinigungskosten Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen oder Ausstattungsgegenständen werden die tatsächlich entstehenden Kosten zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes erhoben. 7 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen 1. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen a) Personen, die unter Einfluss berauschender Getränke oder Mittel stehen b) Personen mit ansteckenden Krankheiten c) Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind 2. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Als Aufsichtsperson gelten nur Personen, die mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben. Abweichende Sonderregelungen können mit Trägern von Kindergärten und Kindertagheimen getroffen werden. 3. Der Ausschluss erfolgt durch das Fahr- oder Betriebspersonal der RBS. Auf Aufforderung sind nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die Betriebsanlagen zu verlassen.

7 7 8 Verhalten von Fahrgästen 1. Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Fahr- oder Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. 2. Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt, - sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten, - die Türen während der Fahrt und außerhalb von Haltestellen eigenmächtig zu öffnen, - Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen, - während der Fahrt auf- oder abzuspringen, - ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten, - die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen, - in Fahrzeugen des Linienverkehrs zu rauchen, - in Fahrzeugen des Linienverkehrs Rundfunkempfänger, Tonwiedergabegeräte, Fernsehgeräte, Lärm erzeugende Gegenstände und Musikinstrumente zu benutzen, - Sicherheitseinrichtungen der Fahrzeuge missbräuchlich zu benutzen, - Füße auf die Sitze zu legen. 3. Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge in der Regel nur an den Haltestelle betreten und verlassen, es sei denn, es sind Sonderregelungen getroffen. Soweit für das Betreten und Verlassen der Fahrzeuge besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese entsprechend zu benutzen. Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Fahr oder Aufsichtspersonals. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließen sich die Türen, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. 4. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Aufsichtspersonen. Die Begleiter haben auch dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen. 5. Film- und Tonaufzeichnungen sowie Meinungsumfragen dürfen in den Fahrzeugen und auf dem Betriebsgelände der RBS nur mit Zustimmung der Regional Bus Stuttgart GmbH RBS durchgeführt werden. Dies gilt auch für das Anbieten von Waren und Zeitungen sowie die Durchführung von Sammlungen. 6. Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnungen die ihm nach Absätzen 1 bis 5 obliegenden Pflichten, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. 7. Wer Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich betätigt, hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche den in der Preistafel festgelegten Betrag zu zahlen. Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hat das Personal das Recht nach 229 BGB bzw. 127 BGB Abs. 1 und 3 die Personalien festzustellen oder die Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. 8. Das Fahr- und Aufsichtspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungsbedingungen notwendig ist. Es ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

8 8 III. Fahrausweise 9 Fahrausweise, Fahrtunterbrechungen 1. Fahrausweise des RBS-Tarifs sind: a) Fahrausweise mit beschränkter Fahrtenzahl (Regelfahrscheine) wie z. B. Einzelfahrscheine, Kinderfahrscheine, Mehrfahrtenkarten und Gruppenfahrscheine b) Fahrausweise mit unbeschränkter Fahrtenzahl (Zeitkarten) wie z. B. Monatskarten (persönlich oder übertragbar), Wochenkarten, Stammkunden-Abonnement (persönlich oder übertragbar), Jahresabokarten, Schülermonatskarten und das RBS-Maxi-Ticket 2. Die RBS bestimmt, welche Fahrausweise auf den einzelnen Buslinien ausgegeben und welche Fahrausweise anderer Verkehrsunternehmen anerkannt werden. Einzelheiten sind aus den Linienbestimmungen (LIB) ersichtlich. 3. Der Fahrgast muss zu Beginn der Fahrt im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. Der Fahrausweis ist dem Fahroder Aufsichtspersonal unaufgefordert vorzuzeigen und bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren. Auf Verlangen ist er dem Fahr- oder Aufsichtspersonal auszuhändigen. 4. In Fahrzeugen mit Entwertern ist der Fahrgast verpflichtet, Mehrfahrtenkarten unverzüglich zu entwerten und sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen. 5. Verletzt der Fahrgast die Pflichten nach Absatz 3 und 4, gilt er als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis und kann von der Beförderung ausgeschlossen werden. 6. Fahrtunterbrechungen sind nur bei Fahrten mit Zeitkarten gestattet. Für die übrigen Fahrausweise kann die RBS in den Linienbestimmungen (LIB) Ausnahmen zulassen. 10 Geltungsdauer der Fahrausweise 1. Regelfahrscheine gelten nur am Lösungstag. Die Geltungsdauer endet um 4.30 Uhr des auf den Lösungstag folgenden Tages. 2. Eine Mehrfahrtenkarte enthält, soweit sie nach den Linienbestimmungen (LIB) zugelassen ist, in der Regel zehn Fahrtabschnitte. Jeder Abschnitt berechtigt zu einer Fahrt und ist unverzüglich bei Fahrtantritt zu entwerten. Eine Mehrfahrtenkarte kann auch gleichzeitig von mehreren Personen benutzt werden, wobei zwei Kinder vom vollendeten 6. bis zu vollendeten 12. Lebensjahr als eine Person zählen. 3. Nach einer Preisänderung gelten Mehrfahrtenkarten zum alten Preis noch sechs Monate. Danach werden sie weder umgetauscht noch erstattet. Ansonsten gelten die Bestimmungen für Einzelfahrscheine. 4. Monatskarten und Schülermonatskarten gelten für den eingetragenen Kalendermonat bis Uhr des ersten Werktags des folgenden Monats. Ist dieser erste Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis Uhr des nächstfolgenden Werktags. 5. Wochenkarten gelten für die eingetragene Kalenderwoche bis Uhr des ersten Werktags der folgenden Woche. Der erste Tag einer Kalenderwoche ist der Montag. 6. Die Geltungsdauer von Fahrausweisen darf nicht verlängert werden.

9 9 11 Unentgeltliche Beförderung 1. Schwerbehinderte werden gegen Vorzeigen des amtlichen Ausweises, der mit einer gültigen Wertmarke versehen sein muss, im Nahverkehr unentgeltlich befördert. Die RBS bestimmt in den Linienbestimmungen (LIB), welche Buslinien nicht dem Nahverkehr dienen. 2. Die Begleitperson eines Schwerbehinderten wird im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich befördert, sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten vermerkt ist. Der Ausweis des Schwerbehinderten muss nicht mit einer gültigen Wertmarke versehen sein. 3. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden unentgeltlich befördert. Werden von einer Begleitperson mehr als zwei Kinder mitgenommen, die nicht Mitglieder der eigenen Familie sind, wird für das dritte und jedes weitere Kind der halbe Preis des Regelfahrscheins erhoben. 4. Polizeibeamte des Landes Baden-Württemberg und des Bundesgrenzschutzes (BGS) in Uniform werden unentgeltlich befördert. 5. Inhaber von Ausweisen, die zur Freifahrt berechtigen, werden unentgeltlich befördert. 12 Wahlweise Gültigkeit von Fahrausweisen des Schienenverkehrs der DB AG 1. Folgende Fahrausweise des Schienenverkehrs werden nach Maßgabe der Linienbestimmungen (LIB) auf Buslinien der RBS nach 42 PBefG anerkannt: - Netzkarten und BahnCards Streckenzeitkarten Bus/Schiene (B/S) - Streckenzeitkarten (Schiene) gegen Zahlung des halben Preises des Regelfahrscheins - die übrigen Schienenfahrausweise des öffentlichen Verkehrs. Gruppenfahrscheine werden nur anerkannt, wenn die Beförderung mindestens 24 Stunden vor Beginn der Fahrt gemeldet wurde und ohne zusätzliche Fahrleistungen durchgeführt werden kann. Sind die Schienenfahrpreise niedriger als die Busfahrpreise, so können ausgenommen zu Militärfahrten Zuschläge erhoben werden. 2. Die RBS kann in besonders festgesetzten Verbindungen Fahrausweise ausgeben, die für anschließende Bus- oder Schienenstrecken gelten. Für die Berechnung der Fahrpreise gilt 3 Abs Bei durchgehender Abfertigung über mehrere Buslinien ist jede Linie als Teilstrecke zu behandeln. Die Tarifkilometer errechnen sich aus der Summe der Teilstreckenkilometer. Die Preise sind der Preistafel zu entnehmen. 4. Die wahlweise benutzbaren Fahrausweise werden im Namen und für Rechnung des befördernden Unternehmens verkauft. Der Beförderungsvertrag kommt jeweils mit dem Unternehmen zustande, mit dessen Fahrzeugen die Beförderung stattfindet. Es gelten die Beförderungsbedingungen des jeweils benutzten Verkehrsmittels. 5. Auf ausgewählten Strecken kann die RBS Dienstfahrkarten der DB AG bzw. deren Töchter zulassen. 13 Mehrfahrtenkarten Auf ausgewählten Linien und Linienabschnitten können Mehrfahrtenkarten ausgegeben werden. Einzelheiten regeln die Linienbestimmungen (LIB). Eine Mehrfahrtenkarte kann auch gleichzeitig von mehreren Personen benutzt werden. Für jede Person ist bei Fahrtbeginn ein Abschnitt zu entwerten. Ein entwerteter Abschnitt gilt für eine Fahrt in Richtung auf das Fahrziel und innerhalb der gelösten Strecke. Beim Umsteigen ist der zeitlich nächste Bus zu benutzen. Rund- und Rückfahrten sowie Fahrtunterbrechungen sind ausgeschlossen. 14 Fahr&SparKarten (weggefallen)

10 10 15 Persönliche Monatskarten und Wochenkarten (Zeitfahrausweise) 1. Monats- und Wochenkarten sind nicht übertragbar. Hiervon ausgenommen sind Zeitfahrausweise, die deutlich als übertragbare Fahrausweise gekennzeichnet sind, wie z. B. die übertragbare Monatskarte ( 16) oder das übertragbare Stammkunden-Abonnement ( 18). Persönliche Zeitfahrausweise sind vom Fahrgast unauslöschlich mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben. Auf Verlangen ist die rechtmäßige Benutzung durch Wiederholung der Unterschrift oder durch Vorlage eines amtlichen Personalausweises mit Lichtbild nachzuweisen. 2. Monats- und Wochenkarten werden in den Fahrzeugen, den Verkaufsstellen sowie den Niederlassungen und Verkaufsstellen der RBS ausgegeben. Die Verkaufszeiten werden bekannt gemacht. 16 Übertragbare Monatskarten 1. Übertragbare Monatskarten werden an jedermann ausgegeben. Sie können von jeweils einer Person zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb der Geltungsdauer und des Geltungsbereiches benutzt werden. 2. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen berechtigen die übertragbaren Monatskarten zur unentgeltlichen Mitnahme von bis zu vier Personen zu gemeinsamen Fahrten. 3. Die Preise der übertragbaren Monatskarten sind in der RBS-Preistafel enthalten. Kinder erhalten keine besondere Ermäßigung. 4. Für abhanden gekommene übertragbare Monatskarten wird kein Ersatz geleistet. 5. Für die übertragbaren Monatskarten gelten die Bestimmungen des RBS-Tarifs sinngemäß. 17 Persönliches Stammkunden-Abonnement 1. Das Abonnement kann von jedermann in Anspruch genommen werden, wenn der RBS eine Einzugsermächtigung bzw. ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Monatsbeträge erteilt wird. Persönliche Stammkunden- Abonnements werden auf den Namen eines Reisenden ausgestellt. 2. Es werden Karten für ein Jahr ausgegeben. Wird das Abonnement nicht einen Monat vor Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils automatisch um ein Jahr. 3. Das Abonnement kann am 1. eines jeden Monats begonnen werden. Der Bestellschein muss bis zum 10. des Vormonats bei der RBS vorliegen. Das Abonnement kommt mit der Zusendung des Fahrausweises zustande. 4. Änderungen der Angaben im Fahrausweis (z. B. Geltungsbereich) sind nur zum 1. eines Kalendermonats möglich und bis spätestens zum 10. des Vormonats bei der RBS zu beantragen. Änderungen der Anschrift oder Bankverbindung teilt der Kunde unverzüglich mit. Für alle Änderungsmitteilungen findet der vorgesehene Vordruck Verwendung. 5. Das Abonnement kann vom Inhaber jederzeit mit einer Frist von einem Monat bis zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Endet dadurch das Abonnement vor Ablauf des Jahreszeitraums, wird für den bereits zurückgelegten Teiljahreszeitraum der Unterschied zwischen den Monatsbeträgen des Abos und den Preisen der entsprechenden Monatskarten nacherhoben. Wird die Einzugsermächtigung bzw. das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen oder können Monatsbeträge mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden, kann das Abonnement von der RBS mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Bei jeder Kündigung des Abonnements und bei Änderungen nach Absatz 4 werden die Fahrausweise ungültig und sind bis zum 5. des Nachmonats zurückzugeben. Solange der Fahrausweis nicht zurückgegeben wird, ist der Kunde verpflichtet, den bisherigen Monatsbetrag zu zahlen. 6. Die Monatsbeträge sind in der Preistafel (Anlage 1) enthalten. Der Gesamtpreis des Stammkunden-Abonnements beträgt das 12-fache der Monatsbeträge. Bei Änderung der Preise oder des Abonnements werden die Monatsbeträge ab dem Änderungszeitpunkt angepasst. 7. Für abhanden gekommene persönliche Fahrausweise des Stammkunden-Abonnements wird gegen ein Entgelt von 25 ein Ersatz-Fahrausweis für die restliche Geltungsdauer ausgestellt. Abhanden gekommene unpersönliche Fahrausweise werden dagegen nicht ersetzt. Persönliche Fahrausweise, die verloren gegangen sind, sind ungültig und beim Wiederauffinden unverzüglich an die RBS zurückzugeben. Ansonsten gelten die Bestimmungen der 26 und 27.

11 11 18 Stammkunden-Abonnement für übertragbare Abo-Karten 1. Das Stammkunden-Abonnement für übertragbare Abo-Karten kann von jedermann in Anspruch genommen werden, wenn der RBS mit der Bestellung eine Einzugsermächtigung bzw. ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Monatsbeträge erteilt wird. 2. Das Stammkunden-Abonnement gilt ein Jahr. Es werden übertragbare Karten für ein Jahr (Abo-Karten) ausgegeben. Wird das Abonnement nicht einen Monat vor Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils automatisch um ein Jahr. 3. Die übertragbaren Abo-Karten können von jeweils einer Person zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb der Geltungsdauer und innerhalb des Geltungsbereiches benutzt werden. 4. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen berechtigen die übertragbaren Abo-Karten zur Mitnahme von bis zu vier Personen zu gemeinsamen Fahrten. 5. Der Preis des Stammkunden-Abonnements für übertragbare Abo-Karten beträgt das 12-fache der ermäßigten Monatsbeträge. Die ermäßigten Monatsbeträge sind in der RBS-Preistafel enthalten. 6. Für abhanden gekommene übertragbare Abo-Karten wird kein Ersatz geleistet. 7. Für die Stammkunden-Abonnements und die übertragbaren Abo-Karten gelten die Bestimmungen des RBS-Tarifs sinngemäß. 19 Jahreskarte 1. Jahreskarten werden an jedermann ausgegeben. Die Karten werden auf den Inhaber ausgestellt und sind nicht übertragbar. Der Fahrgast unterschreibt die Karten unauslöschlich mit Vor- und Zunamen. Auf Verlangen ist die rechtmäßige Benutzung durch Wiederholung der Unterschrift oder durch Vorlage eines amtlichen Personalausweises mit Lichtbild nachzuweisen. 2. Die Preise der Jahreskarten sind in der Preistafel enthalten. Kinder erhalten keine besondere Ermäßigung. Preisänderungen während der Geltungsdauer haben weder Fahrgeldnachforderungen noch Fahrgelderstattungen zur Folge. Für die regelmäßige Mitnahme von Hunden werden Jahreskarten zum vollen tarifmäßigen Fahrpreis ausgegeben. 4. Die Jahreskarten gelten ein Jahr. Sie können zu jedem 1. eines Monats gelöst werden und gelten über den auf der Karte angegebenen Geltungstag hinaus bis Uhr des folgenden Werktags; ist dieser erste Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis Uhr des nächstfolgenden Werktags. 5. Die Karten können innerhalb der Geltungsdauer zu beliebig häufigen Fahrten benutzt werden. 6. Änderungen der Jahreskarten (wie z. B. andere Fahrstrecke) sind nur zum 1. eines Kalendermonats möglich. Bei Änderungen wird eine neue Jahreskarte für 12 aufeinander folgende Monate zu dem dann geltenden Tarif ab dem gewünschten Änderungsmonat ausgestellt. Auf den Fahrpreis der neuen Jahreskarte wird der Teil des Fahrpreises der zurückgegebenen Karte angerechnet, der auf die noch nicht genutzten Monate entfällt. 7. Für abhanden gekommene persönliche Jahresfahrkarten wird gegen ein Entgelt von 25 ein Ersatz-Fahrausweis für die restliche Geltungsdauer ausgestellt. Persönliche Fahrausweise, die verloren gegangen sind, sind ungültig und beim Wiederauffinden unverzüglich an die RBS zurückzugeben. Ansonsten gelten die Bestimmungen der 26 und Bei Rückgabe der Jahreskarten innerhalb der ersten neun Monate der Geltungsdauer werden für den abgelaufenen Zeitraum die tarifmäßigen Preise für gewöhnliche Monatskarten angesetzt. Die danach verbleibende Differenz zum gezahlten Jahreskartenpreis wird ohne Erhebung eines Entgeltes erstattet. 9. Eine Fahrpreiserstattung wird nur bei einer mit Reiseunfähigkeit verbundenen Krankheit von mehr als zehn Tagen durchgeführt. Hierzu ist ein ärztliches Attest oder die Bescheinigung eines Krankenhauses erforderlich. Für jeden Krankheitstag wird 1/360 des Jahreskartenpreises ohne Erhebung eines Entgeltes erstattet.

12 12 20 Schülermonatskarten 1. Schülermonatskarten erhalten: alle schulpflichtigen Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; auf Verlangen weisen sie sich aus folgende Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres: a) Schüler und Studenten öffentlicher staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater - allgemein bildender Schulen - berufsbildender Schulen, - Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, - Akademien, Hochschulen und Universitäten mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen; b) - Personen, die private oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist; c) - Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen; d) - Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, 37 Abs. 3 der Handwerksordnung ausgebildet werden; e) - Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; f) - Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist; g) - Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten; h) - Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten sowie Teilnehmer eines freiwilligen ökologischen Jahres. 2. Die Berechtigung zum Bezug von vergünstigten Schülermonatkarten muss durch Bescheinigung nachgewiesen werden. Für Bezugsberechtigte nach Punkt 1.1 genügt der Altersnachweis. An die unter Punkt 1.2. genannten Berechtigten werden Schülermonatskarten nur bei Vorlage einer Bescheinigung der Schule, Hochschule oder Ausbildungsstätte, in den Fällen 1.2 h) durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste ausgegeben. In der Bescheinigung wird bestätigt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft wurden und erfüllt sind. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr. Die Berechtigungskarte wird nach Prüfung der Bescheinigung von der Ausgabestelle ausgefertigt und darauf der Zeitpunkt vermerkt, bis zu dem sie gültig ist. 3. Schülermonatskarten werden zu Fahrten zwischen Wohnort und Schulort bzw. Ausbildungsstätte ausgegeben. Die Ausgabe für Teilstrecken ist möglich. 4. Schülermonatskarten werden in den Verkaufsstellen der RBS bzw. den Niederlassungen sowie in den Fahrzeugen nur gegen Vorlage der Berechtigungskarte ausgegeben. Ausnahmen können von der RBS in den Linienbestimmungen (LIB) zugelassen werden. Die Berechtigungskarte ist Bestandteil des Fahrausweises. 5. Schülermonatskarten sind nicht übertragbar. Sie sind unauslöschlich vom Fahrgast mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben. Auf Verlangen ist die rechtmäßige Benutzung durch Wiederholen der Unterschrift oder durch Vorlage eines amtlichen Personalausweises mit Lichtbild nachzuweisen.

13 13 21 Schüler-Abonnement mit RBS-Maxi-Ticket 1. RBS bietet Schülern, Studenten und Auszubildenden ein Abonnement (Schüler-ABO) an. Es kann von Berechtigten im Sinne des 20 Abs. 1 Ziffer 1.1 und 1.2 a)-c) in Anspruch genommen werden, wenn RBS ein Bestellschein mit rechtsverbindlicher Einzugsermächtigung bzw. einem SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Monatsbeträge und ein aktuelles Lichtbild (Passfoto) vorliegt. Bei Schülern ist Voraussetzung, dass der betroffene Schulträger/Landkreis mit der RBS eine Rahmenvereinbarung über die Abwicklung des Schülerabonnements abgeschlossen hat. Auf dem Bestellschein bestätigt die Schule/Bildungseinrichtung bzw. der Ausbildungsbetrieb, dass die Voraussetzungen zum Bezug einer Monatskarte für Schüler, Studenten oder Auszubildende für mindestens die nächsten sechs Monate erfüllt sind. Nach Ablauf ist die Berechtigung erneut nachzuweisen. 2. Das Schüler-ABO gilt jeweils für ein Schuljahr (September - August). Falls es nicht gekündigt wird, verlängert es sich automatisch um ein weiteres Schuljahr. Änderungen teilen die Schulen/Bildungseinrichtungen bzw. die Ausbildungsbetriebe auf einer Aktualisierungsliste mit, die von den RBS-ABOCentern zum jeden Jahres verschickt wird. Bei Schul-/Studienabgängern endet das Abonnement automatisch mit dem Verlassen der Bildungseinrichtung. 3. Schüler-ABO-Karten werden zu Fahrten zwischen Wohnort und Schul- bzw. Ausbildungsort ausgegeben. Sie sind persönliche Fahrausweise und werden mit Lichtbild versehen. Der Geltungsbereich der Schüler-ABO-Karte kann durch das RBS-Maxi-Ticket erweitert werden. Das RBS-Maxi-Ticket berechtigt in Verbindung mit der Schüler-ABO-Karte an Schultagen ab 13 Uhr sowie an schulfreien Tagen, samstags, feiertags und sonntags jeweils ohne Zeitbeschränkung zu beliebig vielen Fahrten auf RBS-Linien (auch im ein- und ausbrechenden Verbundverkehr). ABO-Teilnehmer, die pro Schuljahr elf Monate am Abbuchungsverfahren teilgenommen haben, erhalten für den Monat August ein RBS-Maxi- Ticket, das im Ferienmonat zu beliebig vielen Fahrten im RBS-Netz berechtigt. 4. Das Schüler-ABO beginnt in der Regel mit Schuljahresbeginn am 1. September jeden Jahres und läuft bis einschließlich zum 31. August des Folgejahres. ABO-Teilnehmer bestellen ihre ABO-Karte bis spätestens des Jahres mit einem besonderen Bestellschein bei ihren Schulsekretariaten bzw. beim RBS-ABOCenter. Die Monatskarten werden den Schülern/Azubis in zwei Halbjahreslieferungen zugeleitet. Neu hinzugekommene Schüler/Azubis können auch im Verlauf des Schuljahres mit dem ABO beginnen. Wenn sie mindestens sechs Monate am ABO-Verfahren teilgenommen haben, steht ihnen das RBS-Maxi-Ticket zu. Vorzeitig ausscheidende ABO-Teilnehmer sind verpflichtet, ihre noch nicht benutzten Fahrausweise sofort beim Schulsekretariat bzw. RBS-ABOCenter abzugeben. Sie erhalten anschließend kein RBS-Maxi-Ticket mehr. Das Schulsekretariat leitet die Unterlagen und die nicht benutzten Fahrausweise schnellstmöglich zur Korrektur an das RBS-ABOCenter weiter. Solange die Abo-Karten bzw. die RBS- Maxi-Tickets nicht beim RBS-ABOCenter vorliegen, werden dem Kunden/Schulträger die entsprechenden Monatsbeträge abgebucht. Eine Teilerstattung für den laufenden Monat ist ausgeschlossen. 5. Änderungen der Angaben im ABO (z.b. Geltungsbereich) sind nur zum 1. eines Kalendermonats möglich und über die Schulsekretariate bis spätestens zum 15. des Vormonats dem RBS-ABOCenter mitzuteilen. Änderungen der Adresse, des Schulträgers oder der Bankverbindung teilen die Kunden mit dem vorgesehenen Vordruck und einer Bestätigung der Schule unverzüglich mit. 6. Das Abonnement kann vom Inhaber jederzeit mit einer Frist von einem Monat bis zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Kunden, die das ABO vorzeitig beenden, erhalten kein RBS-Maxi-Ticket mehr. Können Monatsbeträge mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift vom Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt oder wird die Einzugsermächtigung bzw. das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen, kann das Abonnement von der RBS mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. In der Regel mahnt das RBS-ABOCenter den Betrag einmalig an. Dem Teilnehmer wird dann eine zusätzliche Mahngebühr in Höhe von 5 zuzüglich der angefallenen Bankgebühren in Rechnung gestellt. Ist das Konto dann erneut nicht gedeckt, endet das ABO automatisch. Der ABO-Teilnehmer ist verpflichtet, die restlichen Fahrausweise sofort an das RBS-ABOCenter zurückzugeben. Weitergehende Ansprüche der RBS einschließlich Mahngebühr bleiben unberührt. 7. Die Kosten des SchülerABO mit RBS-Maxi-Ticket ergeben sich aus der Preistafel. Der Gesamtpreis des Schüler-ABO beträgt das 11fache der Schülermonatsbeträge. Abgebucht wird in den Monaten September bis Juli. ABO-Teilnehmer, die bestimmungsgemäß am ABO-Verfahren teilgenommen haben, erhalten für den Ferienmonat August ein kostenfreies RBS-Maxi-Ticket, das auf dem gesamten RBS-Netz gültig ist. Bei Änderungen der Preise oder des Abonnements ist der ABO-Teilnehmer damit einverstanden, dass die Monatsbeträge zum Änderungszeitpunkt angepasst werden. Vom Konto des ABO-Teilnehmers wird bei Selbstzahlern/Vollzahlern der Gesamtfahrpreis und bei Schülern der Betrag der jeweils gültigen Eigenbeteiligung abgebucht. Den Rest stellt das RBS-ABOCenter dem Schulträger direkt in Rechnung. Preisänderungen während der Geltungsdauer haben weder Fahrgeldnachforderungen noch Fahrgelderstattungen zur Folge. 8. Für verloren gegangene Schüler-ABO-Karten/RBS-Maxi-Tickets wird gegen ein Entgelt von 10 eine Ersatz-Abo- Karte für die restliche Geltungsdauer ausgestellt. Abhanden gekommene Schüler-ABO-Karten bzw. RBS-Maxi-Tickets sind ungültig und bei Wiederauffinden unverzüglich an die RBS zurückzugeben.

14 14 22 Kinder An Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden Regelfahrscheine mit einer Rabattierung von ca. 50 % ausgegeben. 23 Reisegruppen 1. Für Personen, die sich zu einem gemeinsamen Reisezweck zusammengeschlossen haben (Reisegruppen), wird für jede Person bei einfacher Fahrt eine Ermäßigung von 30 % und bei Hin- und Rückfahrt eine Ermäßigung von 50 % auf die Einzelfahrpreise gewährt. Der ermäßigte Fahrpreis ist für mindestens zehn Personen zu zahlen. Zwei Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zählen als eine Person. Für Kinder, die nicht zu einer Familie gehören, gilt die Regelung des 11 Abs. 3. Hunde werden zum Kinderfahrpreis befördert. Zwei Hunde zählen als eine Person. 2. Ab 15 Personen einer Reisegruppe wird eine Person unentgeltlich befördert. 3. Die Ermäßigung wird nur nach vorheriger Anmeldung gewährt und wenn die Reisegruppe mit den fahrplanmäßig eingesetzten Fahrzeugen befördert werden kann. 4. Bei Fahrten von Schulklassen werden für alle Teilnehmer (Schüler) bis einschließlich der 6. Klasse die Kinderfahrpreise berechnet. 24 BahnCards (BC) An BahnCard-Inhaber (alle BahnCard-Produkte) werden im Rahmen der Gültigkeit BahnCard-Einzel- und Kinderfahrausweise ausgegeben, die um rund 25% ermäßigt sind. Die BahnCard 100 gilt auf allen RBS-Linien ohne Zuzahlung. 25 Anschlüsse / Übergangstarife 1. RBS-Anschlussfahrscheine erhalten Fahrgäste auf allen Fahrten der Linien 826 Tübingen Waldenbuch Leinfelden und 828 Tübingen Waldenbuch Echterdingen Flughafen, die gültige Naldo-Fahrscheine bis Dettenhausen besitzen und die Fahrtziele Waldenbuch, Steinenbronn, Leinfelden-Echterdingen und Flughafen ansteuern, ohne auf andere Unternehmen umzusteigen. Dies gilt auch für die Gegenrichtung. VVS-Reisende, die im Besitz von gültigen VVS-Fahrkarten bis Dettenhausen (Zone 68) sind und nur mit den Bussen der RBS bis nach Bebenhausen/Pfrondorf oder Tübingen fahren, erhalten ebenfalls RBS-Einzelanschlussfahrausweise. Dies gilt auch in der Gegenrichtung. Die Preise sind in der Preistafel gesondert festgelegt. 2. Auf den Linien 826 Tübingen Waldenbuch Leinfelden und 828 Tübingen Waldenbuch Echterdingen Flughafen werden von der RBS Naldo-Einzelfahrausweise und Tageskarten auch zu den Zielen Waldenbuch, Steinenbronn, Leinfelden-Echterdingen und Flughafen anerkannt, wenn die Reisenden den Naldo-Tarif entrichten bzw. entrichtet haben. 26 Ungültige Fahrausweise Fahrausweise, die entgegen den gültigen Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen. Das gilt auch für Fahrausweise, die a) nicht in vorgeschriebener Weise ausgefüllt oder unterschrieben sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt oder unterschrieben werden, b) zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark verschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, c) eigenmächtig geändert sind, d) von Nichtberechtigten genutzt werden, e) zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden, f) wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind, g) ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden.

15 15 27 Erhöhtes Beförderungsentgelt 1. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er - ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, - einen ungültigen Fahrausweis verwendet, - den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt, - einen bereits gelösten Fahrausweis bei Beginn der Fahrt nicht zur Entwertung vorlegt oder nicht unverzüglich entwertet hat oder - ohne gültigen Fahrausweis für eine mitbeförderte Sache angetroffen wird. 2. Der Fahrgast ist nicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die er nicht zu vertreten hat. 3. Der Betrag des erhöhten Beförderungsentgelts ist in Anlage 1 des Tarifs ersichtlich. 4. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich, wenn der Fahrgast innerhalb von sieben Tagen ab dem Feststellungstag nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen persönlichen Zeitfahrausweises gemäß 9 Abs. 1 b) war. Der Nachweis kann bei der zuständigen Niederlassung bzw. dem zuständigen ServiceCenter geführt werden. 5. Bei Verwendung ungültiger Zeitkarten bleiben weitergehende zivilrechtliche Ansprüche unberührt; eine Verfolgung im Strafverfahren bleibt möglich. 6. Muss der Betrag angemahnt werden, wird für jede schriftliche Zahlungsaufforderung ein Bearbeitungsentgelt gemäß der Preistafel (Anlage 1) erhoben. 7. Über die Einziehung des erhöhten Beförderungsentgeltes entscheidet die RBS.

16 16 28 Fahrpreiserstattung 1. Wird ein Fahrausweis nicht benutzt, so kann der Fahrpreis auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet werden. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung des Fahrausweises ist der Antragsteller. 2. Bei Ermittlung des zu erstattenden Betrages für eine nur teilweise benutzte persönliche Zeitkarte wird für jede durchgeführte Einzelfahrt der Fahrpreis für einen Regelfahrschein angerechnet. Für die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem Einzelfahrten je Tag zwei Fahrten als ausgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer letzter Benutzungstag kann nur anerkannt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über eine mit einer Ausgehunfähigkeit verbundenen Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Ist der Antragsteller berechtigt, Fahrausweise zu ermäßigten Fahrpreisen zu lösen, und ist für die Beförderungsstrecke die Ausgabe von Fahrscheinen zu ermäßigten Fahrpreisen zugelassen, wird der Betrag angerechnet, der sich für die in Anspruch genommenen Fahrten unter Anwendung der jeweils möglichen Ermäßigung ergibt. Der Unterschiedsbetrag zu dem entrichteten Fahrpreis wird erstattet. 3. Rückwirkende Erstattungen unpersönlicher Fahrausweise sind ausgeschlossen. 4. Der Fahrpreis für einen verlorenen Fahrausweis wird nicht erstattet. Das gleiche gilt, wenn der Fahrgast von der Beförderung ausgeschlossen wird. 5. Eine Erstattung für eingezogene Fahrscheine ist ausgeschlossen. Weitergehende Ersatzansprüche wie z. B. Zeitverlust oder Verdienstausfall sind in diesen Fällen ebenfalls ausgeschlossen. 6. Ein Antrag auf Fahrpreiserstattung ist unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei einer Niederlassung oder einer Verkaufsstelle der RBS zu stellen. Der Antrag wird der zuständigen Niederlassung zur Bearbeitung und Entscheidung zugeleitet. 7. Als Entgelt für die Bearbeitung des Erstattungsantrages entrichtet der Antragsteller die in Anlage 1 festgelegte Servicegebühr, die vom Erstattungsbetrag abgezogen wird. Der Rückzahlungsbetrag wird auf den nächsten durch 5 Cent teilbaren Betrag abgerundet und kann bei der zuständigen Niederlassung in Empfang genommen werden. Auf Antrag wird der Erstattungsbetrag überwiesen. Erstattet werden Beträge in jeder Höhe nebst Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes. Für die Erstattung von Fahrausweisen des Schienenverkehrs und von B/S-Karten sind die autorisierten Verkaufsstellen der DB AG zuständig. 8. Stammkunden-Abonnement-Karten nach 17, 18 und 19 werden auf Antrag nur bei einer mit Ausgehunfähigkeit verbundenen Krankheit von mehr als zehn Tagen anteilsmäßig erstattet. Dies muss durch ein ärztliches Attest oder die Bescheinigung eines Krankenhauses nachgewiesen werden. Für jeden Krankheitstag wird 1/30 des Monatsbetrages bzw. 1 /360 des Jahreskartenpreises erstattet. Die Servicegebühr für Erstattungen wird in diesen Fällen nicht erhoben. 9. Für nicht benutzte oder nur teilweise benutzte Schüler-Abonnement-Karten wie z. B. das RBS-Maxi-Ticket, deren Fahrtkosten ganz oder zum Teil aufgrund gesetzlicher Regelungen vom Schulwegkostenträger übernommen worden sind, wird der Fahrpreis nur dann erstattet, wenn ein Schüler die Schule oder den Schul- bzw. Wohnort wechselt oder aus der Schule ausscheidet sowie in Fällen einer länger andauernden Erkrankung. Die Erstattung kann nur vom Schulkostenträger gegen Rückgabe des Fahrausweises mit entsprechender Bescheinigung der Schule beantragt werden. 10. Die Servicegebühr für die Bearbeitung von Erstattungsanträgen wird nicht berechnet, wenn die Erstattung auf Umständen beruht, die die RBS zu vertreten hat. Falls der Erstattungsbetrag nicht bei der zuständigen Stelle in Empfang genommen wird, wird er dem Antragsteller gebührenfrei überwiesen. 29 Sonstige Bestimmungen Inhaber von Berechtigungsausweisen A und B der DB AG sind berechtigt, Fahrpreisermäßigungen bzw. Freifahrten nach den gültigen Freifahrtbestimmungen der DB AG in Anspruch zu nehmen (Mitarbeiter-Halbpreisfahrkarten).

17 17 IV. Beförderung von Tieren und Sachen 30 Beförderung von Sachen 1. Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Sachen im Sinne des RBS-Tarifs sind Handgepäck, Bus- Kuriergut, Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Postzustellwagen, Skier, Rodelschlitten, Fahrräder, Hunde und Kleintiere in Behältnissen. Sie werden nur dann befördert, wenn die Sicherheit und Ordnung des Betriebes durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Für die Beförderung von Kindern im Kinderwagen gilt hiervon abweichend 2 Abs Sachen im Sinne von Absatz 1 werden unentgeltlich befördert. Hiervon ausgenommen sind Bus-Kuriergut, Fahrräder, Postzustellwagen und Hunde, die jedoch gegen Entrichtung der in 32 bzw. Anlage 1 vorgesehenen Entgelte mitbefördert werden können. Kleintiere und Hunde in Behältnissen reisen unentgeltlich mit, sofern dafür kein Sitzplatz in Anspruch genommen wird. 3. Soweit die Beschaffenheit des Omnibusses dieses zulässt, wird ein mitgeführter Krankenfahrstuhl oder sonstige orthopädische Hilfsmittel eines Schwerbehinderten im Nah- und Fernverkehr gegen Vorzeigen des amtlichen Ausweises unentgeltlich befördert. Der Ausweis muss nicht mit einer gültigen Wertmarke versehen sein. 4. Kinderwagen und Krankenfahrstühle haben gegenüber anderen Sachen Vorrang. 5. Von der Beförderung ausgenommen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände wie zum Beispiel - explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe, - unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, - Gegenstände, die über die Fahrzeugumgrenzung hinausragen. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen oder Sendungen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. 31 Handgepäck 1. Das Handgepäck kann aus mehreren Stücken bis zu einem Gesamtgewicht von 50 kg bestehen. 2. Gegenstände, die ein Fahrgast wegen ihres Umfangs oder Ihrer Zahl nicht tragen kann oder die sich wegen ihres Umfangs zur Mitnahme im Omnibus nicht eignen, sind als Handgepäck nicht zugelassen. 3. Der Fahrgast ist verpflichtet, das Handgepäck so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. 4. Zurückgelassenes Handgepäck wird als Fundsache behandelt. 5. Über die Mitnahme von Handgepäck entscheidet grundsätzlich das Betriebspersonal der RBS.

18 18 32 Bus-Kuriergut 1. Gegenstände, die unabhängig von der Mitfahrt des Auflieferers im Linienverkehr nach 42 PBefG befördert werden sollen, werden am Fahrzeug angenommen, wenn Absende- und Empfangshaltestelle an derselben Linie liegen, die Beförderung ohne Umladen auf ein anderes Fahrzeug möglich ist und die Sendung an der Empfangshaltestelle bei Ankunft des Fahrzeuges abgeholt wird (Bus-Kuriergut). Die RBS ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Empfangsberechtigung zu prüfen. 2. Das Höchstgewicht für Bus-Kuriergut beträgt 20 kg, sofern nicht für bestimmte Fahrten ein Höchstgewicht bis zu 50 kg zugelassen ist. Das Bus-Kuriergut muss sicher verpackt und mit Absender- und Empfängerangabe versehen sein. 3. Das Beförderungsentgelt für Bus-Kuriergut ergibt sich aus der Preistafel. Die Bezahlung des Entgelts wird bei Einlieferung fällig. Für regelmäßige Sendungen können Sonderregelungen getroffen werden. 4. Wird Bus-Kuriergut nicht abgeholt, wird es bei der in den Linienbestimmungen (LIB) festgelegten Stelle hinterlegt, wo es vom Empfangsberechtigten abgeholt werden kann. Für die Hinterlegung wird Lagergeld fällig. Falls der Empfänger das Bus-Kuriergut auf seine Veranlassung nochmals mit einem Bus befördern lässt, muss er neben dem Beförderungsentgelt die bisher angefallenen Kosten bei der Auslieferung bezahlen. 5. Holt der Empfänger das hinterlegte Bus-Kuriergut nicht binnen drei Tagen ab, wird der Absender vom Ablieferungshindernis benachrichtigt. Die entstandenen Kosten sind vor Auslieferung zu bezahlen. 6. Die RBS ist berechtigt, nicht abgenommenes Bus-Kuriergut wie eine Fundsache zu behandeln und bestmöglich zu verkaufen. 7. Werden als Bus-Kuriergut beförderte lebende Tiere am Fahrzeug nicht abgeholt, werden sie dem Absender auf seine Kosten und gegen Erstattung aller anfallenden Kosten unverzüglich zurückgesandt. 8. Für die Erstattung von Beförderungsentgelten gilt 27 sinngemäß. 33 Tiere, Behindertenbegleithunde 1. Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Kampfhunde wie z. B. die Rassen Pit Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu, Bullmastiff, Bullterrier, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Rhodesian Ridgeback sowie deren Kreuzungen untereinander sind generell von der Beförderung ausgeschlossen. 2. Kleintiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden. 3. Für die Mitnahme eines Hundes wird als Beförderungsentgelt für Einzelfahrten der halbe Regelfahrpreis erhoben. Für die regelmäßige Mitnahme von Hunden werden Monats- und Wochenkarten zum vollen tarifmäßigen Fahrpreis ausgegeben. Hunde, die einen Sehbehinderten begleiten, werden gegen Vorzeigen des amtlichen Ausweises unentgeltlich befördert. Schwerbehinderte, in deren Ausweis die Notwendigkeit ständiger Begleitung eingetragen ist, können an Stelle der Begleitperson einen Hund unentgeltlich mitnehmen. Der Ausweis muss nicht mit gültiger Wertmarke versehen sein. Polizeihunde und Hunde des Bundesgrenzschutzes sind von der Zahlung eines Beförderungsentgelts befreit. 4. Für die Erstattung von Beförderungsentgelten gilt 27 sinngemäß. 34 Fundsachen 1. Fundsachen sind gemäß 978 BGB unverzüglich dem Fahr- oder Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird dem Verlierer durch die Fundbüros des Unternehmens zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn der Kunde sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer bestätigt den Empfang der Sache schriftlich. 2. Lässt sich der Verlierer nicht feststellen oder werden Fundsachen nicht innerhalb von sechs Wochen abgeholt, werden die Fundsachen an das zuständige kommunale Fundbüro abgegeben. Dort können sie nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe veräußert werden.

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