Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

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1 Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsbetrieb: Verantwortlicher Ausbilder: Auszubildender: Ausbildungsberuf: IT-System-Elektroniker/-in Die sachliche und zeitliche Gliederung der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten laut Ausbildungsrahmenplan der Ausbildungsverordnung ist auf den folgenden Seiten niedergelegt. Der zeitliche Anteil des gesetzlichen bzw. tariflichen Urlaubsanspruches, des Berufsschulunterrichtes und der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden ist in den einzelnen zeitlichen Richtwerten enthalten. Änderungen des Zeitumfanges und des Zeitablaufes aus betrieblich oder schulisch bedingten Gründen oder aus Gründen in der Person des Auszubildenden bleiben vorbehalten. Datum: Firmenstempel / Unterschrift des Ausbildenden Auszubildender: (Unterschrift) Gesetzlicher Vertreter des Auszubildenden: (Unterschrift)

2 1. Ausbildungsjahr Lfd. Nr. Berufsbild 3 Teile des Ausbildungsberufsbildes, die schwerpunktmäßig zu vermitteln sind bzw. deren Vermittlung fortzuführen ist Vermittlung bzw. Fortführung vorgesehen in Wochen Zeitrahmen 3 4 Monate Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme Anwendungssoftware Installieren und Konfigurieren ergonomische Geräteaufstellung, Lernziele b und c Montagetechnik Stromversorgung, Schutzmaßnahmen, Lernziele c, d, e und g Zeitrahmen 2 4 Monate Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g 5.2 Zeitrahmen 3 4 Monate kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und b Programmiertechniken Zeitrahmen 1 2 Monate (in Verbindung mit den bisher vermittelten Berufsbildpositionen) Stellung, Rechtsform und Struktur Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g Umweltschutz betriebliche Organisation, Lernziele a bis c Informieren und Kommunizieren Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g Teamarbeit 2

3 2. Ausbildungsjahr Lfd. Nr. Berufsbild 3 Teile des Ausbildungsberufsbildes, die schwerpunktmäßig zu vermitteln sind bzw. deren Vermittlung fortzuführen ist Vermittlung bzw. Fortführung vorgesehen in Wochen Zeitrahmen 3 5 Monate Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b betriebliche Organisation, Lernziel d Beschaffung Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c Planen und Organisieren, Lernziele d und f Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d Ist-Analyse und Konzeption Umweltschutz, Lernziele b bis d Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d Informieren und Kommunizieren Zeitrahmen 3 5 Monate Netze, Dienste Stromversorgung, Schutzmaßnahmen, Lernziele a, b, f und h bis k Netzwerke Umweltschutz, Lernziele b bis d Informieren und Kommunizieren, Lernziel a Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g Teamarbeit 3

4 Zeitrahmen 2 4 Monate Datenschutz und Urheberrecht Systempflege Systemkomponenten ergonomische Geräteaufstellung, Lernziel a Datensicherheit, Hard- und Softwaretests Instandhaltung 4

5 3. Ausbildungsjahr Lfd. Nr. Berufsbild 3 Teile des Ausbildungsberufsbildes, die schwerpunktmäßig zu vermitteln sind bzw. deren Vermittlung fortzuführen ist Vermittlung bzw. Fortführung vorgesehen in Wochen 8 Zeitrahmen 2 4 Monate Serviceleistungen 9 Instandhaltung Zeitrahmen 8 10 Monate Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d Fachaufgaben im Einsatzgebiet Umweltschutz kaufmännische Steuerung und Kontrolle Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken Ist-Analyse und Konzeption Systemtechnik Installation 5

6 Regelung zum Führen von Ausbildungsnachweisen Ausbildungsordnungen sehen regelmäßig vor, dass Auszubildende während ihrer Ausbildungszeit ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen haben. In diesen Fällen ist die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Führen von Berichtsheften anhalten und diese regelmäßig durchsehen ( 6.4 Berufsbildungsgesetz, Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsbildung vom ). Grundsätzlich haben Auszubildende künftig die Wahl, ob sie die Ausbildungsnachweise in Form eines Berichtsheftes oder als Lose-Blatt- Sammlung führen; letzteres kann auch mittels PC geschehen, wobei ein regelmäßiger Ausdruck der Berichtsblätter jedoch unerlässlich ist. Nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses am 26. Oktober 1999 erlässt die Industrie- und Handelskammer zu Köln als zuständige Stelle nach 44 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 606), folgende Regelung zum Führen von Ausbildungsnachweisen: 1. Auszubildende und Umschüler haben während ihrer Ausbildung bzw. Umschulung einen Ausbildungsnachweis zu führen. 2. Das Führen des Ausbildungsnachweises hat folgenden Zielen zu dienen: - Der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule soll für alle Beteiligten in einfacher Form nachvollziehbar und nachweisbar gemacht werden. - Der Auszubildende soll zur Reflexion über Inhalte und Verlauf seiner Ausbildung angehalten werden. 3. Für das Anfertigen der Ausbildungsnachweise gelten folgende Mindestanforderungen: - Die Ausbildungsnachweise sind wöchentlich anzufertigen - Die Ausbildungsnachweise müssen mindestens stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung wiedergeben. Dabei sind betriebliche Tätigkeiten einerseits sowie Unterweisungen, betrieblicher Unterricht oder sonstige Schulungen andererseits erkennbar und getrennt zu dokumentieren. - In die Ausbildungsnachweise sind darüber hinaus die Themen des Berufsschulunterrichts einzutragen. - Jedes Blatt des Ausbildungsnachweises ist mit dem Namen des Auszubildenden, dem Ausbildungsjahr und dem Berichtszeitraum zu versehen. 4. Dem Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit im Betrieb zu führen. Die hierfür erforderlichen Nachweishefte, Formblätter o. ä. werden dem Auszubildenden kostenlos vom Ausbildenden zur Verfügung gestellt. 5. Ausbildender oder Ausbilder sowie Auszubildender bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen mit Datum und Unterschrift. Der Ausbildende oder der Ausbilder hat die Eintragungen in den Ausbildungsnachweisen mindestens monatlich zu prüfen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass auch die Berufsschule in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhält und sie unterschriftlich bestätigen kann. 6. Anstelle von Ausbildungsnachweisen, in denen der Auszubildende selbst die notwendigen Eintragungen vorzunehmen hat, kann die Kammer die Verwendung geeigneter Checklisten zulassen, wenn - vom Ausbildenden die Verbindung der Checkliste mit einem entsprechenden betrieblichen Ablaufplan deutlich gemacht wird, - aus der Checkliste der Ablauf der Ausbildung deutlich wird, - aus der Checkliste der Ausbildungszeitraum und der jeweilige Ausbildungsbereich deutlich werden und - die Eintragung der Themen des Berufsschulunterrichts möglich ist. 7. Es bleibt dem Ausbildenden unbenommen, über die Mindestanforderungen hinaus vom Auszubildenden die Anfertigung weitergehender Nachweise (z. B. Fachberichte) zu verlangen. Die Erfüllung der ergänzenden Vorgaben ist dabei keine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß 39 Abs. 1 Ziff. 2 Berufsbildungsgesetz. 8. Diese Regelungen gelten für Umschüler entsprechend. Köln, Dr. Gerald Püchel Geschäftsführer

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