Satzung der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt

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1 Satzung der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt Satzung der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt Vom 21. Oktober 1970/25. Januar 1971 In der Fassung vom 5. Oktober 2000 I. Grundlagen 1 Rechtsnatur, Sitz (1) 1Die Evangelische Ruhegehaltskasse in Darmstadt (im Folgenden Kasse genannt) ist eine rechtsfähige kirchliche Einrichtung. 2Sie hat die Rechtsfähigkeit als Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Sie hat ihren Sitz in Darmstadt. 2 Aufgaben (1) Die Kasse hat die Aufgabe, im Auftrag der beteiligten Kirchen an deren Versorgungsberechtigte die Versorgungsbezüge zu zahlen und das ihr zu diesem Zweck anvertraute Vermögen nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung zu verwalten. (2) Zu den Versorgungsberechtigten, die die Versorgungsbezüge aus der Kasse erhalten, gehören alle mit der Zusicherung auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen angestellten Mitarbeiter der Kirchen und ihrer Untergliederungen, soweit nicht ein Ausschluss gemäß Artikel V Absatz 2 des Vertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse erklärt ist. (3) Die Versorgungsempfänger haben keine Rechtsansprüche gegen die Kasse. 3 Finanzausstattung Die Kirchen statten die Kasse mit den Finanzmitteln aus, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. (1) Die Organe der Kasse sind a) der Geschäftsführer b) der Verwaltungsrat 4 Organe Archiv, Geltungszeitraum EKHN 1

2 Satzung der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt c) der Gemeinsame Ausschuss. (2) Die Kasse erhält eine Geschäftsstelle, deren Mitarbeiter nach Maßgabe eines Stellenplanes im Beamten- oder Angestelltenverhältnis haupt- oder nebenberuflich angestellt II. Bildung, rechtliche Stellung und Aufgaben der Organe, Aufsicht 5 Geschäftsführer (1) Der Verwaltungsrat bestellt einen Geschäftsführer und dessen Stellvertreter. (2) 1Der Geschäftsführer und bei seiner Verhinderung der Stellvertreter führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. 2Er leitet die Geschäftsstelle. 3Er vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht aufgrund dieser Satzung eine andere Regelung vorgesehen ist. (3) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere der Erlass von Verwaltungsakten in Versorgungsangelegenheiten sowie die Anstellung und Entlassung von Angestellten der Geschäftsstelle. (4) Der Geschäftsführer stellt den Entwurf des Haushaltsplans und die Jahresrechnung auf. 6 Verwaltungsrat (1) 1Der Verwaltungsrat leitet die Kasse. 2Er besteht aus Mitgliedern, die die beteiligten Kirchen bestellen. 3Jede Kirchenleitung bestellt ein Mitglied und dessen Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. 4Jedes Mitglied hat eine Stimme. (2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für die restliche Zeit ein neues Mitglied oder Stellvertreter zu bestellen. (3) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, einen 1. und einen 2. Stellvertreter des Vorsitzenden. 2Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtszeit eine Nachwahl durchzuführen. 3Der Verwaltungsrat kann dem 1. und dem 2. Stellvertreter Aufgaben des Vorsitzenden übertragen. 4Der Vorsitzende ist Vorgesetzter des Geschäftsführers und dessen Stellvertreters. (4) 1Der Vorsitzende und seine Stellvertreter nehmen ihre Ämter über das Ende der Amtszeit des Verwaltungsrats bis zur Wahl ihrer Nachfolger wahr. 2Gehören sie dem Verwaltungsrat in der neuen Amtszeit nicht an, so haben sie auch im Falle des Satzes 1 im Verwaltungsrat kein Stimmrecht. 2 Archiv, Geltungszeitraum EKHN

3 Satzung der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt (5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mehr als die Hälfte seiner Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend ist. (6) 1Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 2Bei Personalentscheidungen gelten Stimmenthaltungen als Neinstimmen. (7) 1Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung und Beschlussfassung nicht anwesend sein. 2Er kann vor der Beschlussfassung gehört (8) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. 2Ihnen dürfen keine Darlehen gewährt 7 Sitzungen des Verwaltungsrats (1) 1Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden nach Bedarf, in der Regel viermal im Jahre, statt. 2Wenn mindestens zwei Mitglieder die Einberufung des Verwaltungsrats beantragen, ist zu einer Sitzung einzuladen, die innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags stattfinden muss. (2) 1Die Einladung zur Sitzung ergeht spätestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Beratungsgegenstände. 2In dringenden Fällen kann der Vorsitzende ohne Einhaltung der Frist einladen; die Sitzung ist in diesem Falle nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Verwaltungsrats sich mit der Nichteinhaltung der Frist einverstanden erklärt. (3) Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. (4) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. (5) Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; diese ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrats zu unterzeichnen. (6) Der Vorsitzende kann eine schriftliche Beschlussfassung des Verwaltungsrats herbeiführen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. 8 Ausschüsse des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, zur Vorbereitung seiner Beratung und Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten Ausschüsse zu bilden, in die er auch Nichtmitglieder als Sachverständige berufen kann. (2) Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, einen Ausschuss für Vermögensanlagen zu bilden, der aus bis zu fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats und aus bis zu vier weiteren Mitgliedern besteht; er bestellt den Vorsitzenden des Ausschusses. Archiv, Geltungszeitraum EKHN 3

4 Satzung der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt 9 Aufgaben des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat führt die Aufsicht über die Geschäftsführung der Kasse; er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) den Geschäftsführer und den stellvertretenden Geschäftsführer zu bestellen, b) den Haushaltsplan, den Stellenplan für die Geschäftsstelle und die Jahresrechnung festzustellen, c) über die Umlagen und die Beiträge sowie die darauf zu leistenden Abschlagszahlungen ( 20 Abs. 2 bis 4) zu beschließen, d) den einheitlichen Betrag je Versorgungsempfänger festzusetzen, mit dem die Kasse sich aus ihren Haushaltsmitteln an den Versorgungsleistungen beteiligt (Eigenleistung), e) Richtlinien für die Anlage des Vermögens der Kasse zu erlassen, f) über Satzungsänderungen und Auflösung der Kasse zu beschließen, g) die Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle zu beschließen, h) über Beschwerden gegen Entscheidungen der Kasse zu beschließen, i) Entscheidungen über Vermögensanlagen nach Anhörung des Ausschusses für Vermögensanlagen ( 24 Abs. 2) zu treffen, j) Entscheidungen über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zu treffen. Beschlüsse über die Richtlinien für die Anlage des Vermögens der Kasse bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder oder ihrer Stellvertreter. (2) Der Verwaltungsrat hat ferner über Angelegenheiten zu beschließen, die ihm von seinem Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer zur Beschlussfassung vorgelegt (3) 1Vollmachten und Erklärungen, welche die Kasse gegenüber anderen verpflichten sollen, sind, soweit es sich um Angelegenheiten gemäß Absatz 1 handelt, vom Geschäftsführer und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen. 2Der Zeichnung des Vorsitzenden bedarf es nicht für Erklärungen der Kasse gegenüber den ihr beigetretenen Kirchen in Angelegenheiten der Versorgung und der Abrechnung. 3Verträge über die Anstellung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters werden von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats unterzeichnet. 4 Archiv, Geltungszeitraum EKHN

5 Satzung der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt Zusammenarbeit von Geschäftsführer und Verwaltungsrat (1) 1Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat laufend über den Geschäftsverlauf der Kasse zu berichten. 2Vorgänge von besonderer Bedeutung sind dem Verwaltungsrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (2) 1Der Geschäftsführer hat dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats von wichtigen Vorgängen unverzüglich Kenntnis zu geben. 2In Eilfällen kann der Geschäftsführer gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats ohne vorherige Beschlussfassung die erforderlichen Anordnungen treffen. 3Der Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. 11 Aufsicht der Kirchenleitungen (1) 1Die Kirchenleitungen führen die Aufsicht über die Kasse. 2Sie bedienen sich bei der Prüfung der Kassengeschäfte und der Jahresrechnung eines kirchlichen Rechnungsprüfungsamtes; sie lassen die Vermögensverwaltung jährlich durch besondere sachverständige Beauftragte prüfen. 3Die Jahresrechnung mit den Prüfungsbescheiden wird den Kirchenleitungen vorgelegt. (2) Die Kirchenleitungen sind berechtigt, Beschlüsse des Verwaltungsrats, die gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstoßen, aufzuheben. (3) 1Der Verwaltungsrat hat jährlich möglichst bald nach Abschluss des Rechnungsjahres einen ausführlichen schriftlichen Jahresbericht über seine Tätigkeit und die Entwicklung der Kasse zu geben. 2Er legt den Bericht den Kirchenleitungen vor. (4) Der Genehmigung der Kirchenleitungen unterliegen Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß 9 Abs. 1 Buchst. f. 12 Gemeinsamer Ausschuss (1) Ein Gemeinsamer Ausschuss der Kirchenleitungen entscheidet a) über die Entlastung des Verwaltungsrats nach Vorlage der Jahresrechnung und der Prüfungsbescheide ( 11 Abs. 1 Satz 2), b) über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verwaltungsrat und einer Kirche, insbesondere bei Einwendungen einer Kirche gegen die Festsetzung der Beiträge, c) über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kirchen bei Wahrnehmung der ihnen nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben, wenn bei getrennter Beschlussfassung keine Übereinstimmung erzielt werden konnte. Archiv, Geltungszeitraum EKHN 5

6 Satzung der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt (2) 1Jede Kirche entsendet in den Gemeinsamen Ausschuss ein bis höchstens fünf Mitglieder. 2Die Anzahl bestimmt sich nach der Zahl der Gemeindeglieder; auf jede angefangene entfällt ein Sitz. 3Die Evangelische Kirche in Deutschland entsendet ein Mitglied. 4Jedes Mitglied hat eine Stimme. (2a) 1Die Amtszeit der Mitglieder dauert fünf Jahre und beginnt jeweils mit einem Kalenderjahr. 2Wiederberufung ist zulässig. 3Verändert sich die Zahl der Gemeindeglieder während einer laufenden Amtszeit in einem für die Zahl der Mitglieder des Ausschusses entscheidenden Maß, so bleibt das für den Rest der Amtszeit unberücksichtigt. 4Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Ausschuss aus, so entsendet die Kirche für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied. (3) 1Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu der Sitzung eingeladen wurde. 2Entscheidungen außerhalb der Tagesordnung sind nicht zulässig. 3Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. (4) 1Der Vorsitzende des Verwaltungsrats lädt zu der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses ein. 2Er leitet die Sitzung ohne Stimmrecht; im Falle von Absatz 1 Buchst. b beauftragt der Ausschuss eines seiner Mitglieder mit der Sitzungsleitung. (5) 1Die Einladung zur Sitzung ergeht mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe der Beratungsgegenstände. 2 7 Abs. 5 gilt entsprechend. III. Ausgaben 13 Versorgungsleistungen (1) Die Kasse trägt die Versorgungsleistungen, die von den Kirchen nach ihrem jeweiligen Versorgungsrecht gewährt (2) Stirbt ein Pfarrer oder Beamter im aktiven Dienst, so setzen die Versorgungsleistungen der Kasse mit der Zahlung des Witwen- und Waisengeldes ein. (3) Die Kasse übernimmt keine Leistungen, die aufgrund von Gnadenerweisen gewährt 14 Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (1) Scheidet ein versorgungsberechtigter Mitarbeiter aus dem Dienst, ohne dass für ihn ein Ruhegehalt oder eine sonstige Versorgung aufgrund des Dienstverhältnisses zu zahlen ist, so werden die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichtenden Beiträge von der jeweils zuständigen Kirche gezahlt. 6 Archiv, Geltungszeitraum EKHN

7 Satzung der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt (2) Wird anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Unterhaltsbeitrag gewährt, so übernimmt die jeweils zuständige Kirche dessen Zahlung. 15 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge und ruhegehaltfähige Dienstzeit 1Die Kirchen berechnen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit ihrer Versorgungsberechtigten. 2Der Kasse ist eine Ausfertigung der Berechnung unverzüglich zuzustellen. 16 Festsetzung und Zahlung von Versorgungsleistungen (1) 1Die Kasse errechnet die nach dem jeweiligen kirchlichen Recht zustehenden Versorgungsleistungen an Hand der hierfür erforderlichen Nachweise und Belege, die ihr von den Kirchen zur Verfügung gestellt 2Die Kasse setzt im Auftrag der beteiligten Kirchen die Versorgungsleistungen fest und stellt den Versorgungsberechtigten den Bescheid darüber zu. (2) Die Kasse zahlt die Versorgungsleistungen unmittelbar an die Versorgungsberechtigten aus. 17 Tod eines Versorgungsberechtigten Die Kirchen teilen den Tod eines Versorgungsberechtigten der Kasse unverzüglich schriftlich mit, in dringenden Fällen fernmündlich voraus. 18 Personalkosten, Sachaufwand Die Kasse trägt die Personalkosten und den Sachaufwand der Geschäftsstelle, des Verwaltungsrats, der Ausschüsse des Verwaltungsrats und des Gemeinsamen Ausschusses. IV. Einnahmen 19 Einnahme-Arten Die Einnahmen der Kasse bestehen aus den Umlagen und Beiträgen der Kirchen, aus den Erträgen des eigenen Vermögens sowie aus Versicherungsleistungen. Archiv, Geltungszeitraum EKHN 7

8 Satzung der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt 20 Aufbringung der Mittel (1) Die Kirchen sind verpflichtet, an die Kasse a) eine Umlage zur Deckung der Ausgaben ( 13, 18), b) einen Beitrag zum Vermögensstock ( 21) zu zahlen. (2) 1Die Umlage (Abs. 1 Buchst. a) zur Deckung der Ausgaben nach 13 wird von den beteiligten Kirchen jeweils in Höhe der Differenz zwischen den Jahresversorgungsleistungen, die nach ihren Bestimmungen zu zahlen sind, und den jährlichen Eigenleistungen der Kasse aufgebracht. 2Die Umlage zur Deckung der Ausgaben nach 18 wird nach einem Vomhundertsatz (Hebesatz) der Jahresversorgungsleistungen einer jeden Kirche, die nach ihren Bestimmungen zu zahlen sind, aufgebracht. (3) Der Beitrag (Absatz 1 Buchst. b) wird festgesetzt, indem der Verwaltungsrat für alle Personen, für die Beitragspflicht besteht, einen einheitlichen Beitrag beschließt. (4) 1Umlage und Beitrag sind in monatlichen Teilbeträgen im voraus fällig. 2Vor der endgültigen Festsetzung sind Abschlagszahlungen zu leisten, deren Höhe der Verwaltungsrat festsetzt. V. Vermögensverwaltung 21 Vermögensstock In den von den Kirchen bei Errichtung der Kasse gebildeten Vermögensstock fließen auch die Beiträge und die Vermögenserträge, soweit sie nicht für die laufenden Ausgaben verwendet 22 Treuhandvermögen (1) Die Kirchen sind berechtigt, über die Beiträge zum Vermögensstock ( 20 Abs. 1 Buchst. b) und die Vermögensausstattung nach 21 hinaus der Kasse Mittel, die zur Versorgungssicherung bestimmt sind, zur treuhänderischen Verwaltung (Treuhandvermögen) zu übertragen. (2) 1Die Kasse führt über die Treuhandvermögen eine gesonderte Rechnung. 2Die gebende Kirche bestimmt, ob die Erträge ihres Treuhandvermögens diesem zugeschlagen oder den allgemeinen Mitteln der Kasse zur Verrechnung auf ihre Verpflichtungen nach 20 zugeführt oder in anderer Weise verwendet 8 Archiv, Geltungszeitraum EKHN

9 Satzung der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt Grundsätze für die Vermögensverwaltung (1) Das Vermögen der Kasse darf nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet (2) 1Das Vermögen ist unter Beachtung der hierfür erlassenen Richtlinien so anzulegen, dass ein angemessener Ertrag gewährleistet ist. 2Es muss für die satzungsmäßige Verwendung rechtzeitig verfügbar sein. 24 Ausschuss für Vermögensanlagen (1) 1Der Ausschuss ( 8 Abs. 2) ist nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal, einzuberufen. 2Die Richtlinien für die Anlage des Vermögens sowie Änderungen hierzu dürfen von dem Verwaltungsrat nur nach vorheriger Beratung im Ausschuss beschlossen (2) Der Ausschuss soll vor allen wichtigen Entscheidungen über Vermögensanlagen gehört (3) Die Stellungnahme des Ausschusses zu dem Stand der Vermögensanlagen ist dem Jahresbericht ( 11 Abs. 3) beizufügen. VI. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen 25 Haushaltsplan, Rechnungsjahr (1) Für jedes Rechnungsjahr wird ein Haushaltsplan aufgestellt. (2) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 26 Vorschriften für das Kassen- und Rechnungswesen Für die Führung der Kassengeschäfte und die Rechnungslegung finden die am Sitz der Kasse für das landeskirchliche Kassen- und Rechnungswesen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Archiv, Geltungszeitraum EKHN 9

10 Satzung der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt VII. Rechtsweg 27 Beschwerde, Klage 1Ein Versorgungsberechtigter, der geltend macht, durch den Erlass oder Nichterlass eines Verwaltungsaktes der Kasse in seinen Rechten verletzt zu sein, kann hiergegen innerhalb eines Monats Beschwerde bei dem Verwaltungsrat einlegen. 2Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, so hat er die Beschwerde dem Dienstherrn vorzulegen, gegen den sich der Versorgungsanspruch richtet. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen 28 Für Kirchen, die der Kasse im Laufe einer Amtszeit beitreten, gilt 6 Abs. 2 entsprechend. 29 Beschlüsse des Verwaltungsrats zum Beitrags- und Leistungssystem der Kasse, durch die die Grundlage einheitlicher Beträge für Versorgungsanwärter und für Versorgungsempfänger geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder oder ihrer Stellvertreter. 30 Inkrafttreten 6 Abs. 4 tritt am 31. August 2001, die Satzung im Übrigen am 1. September 2001 in Kraft. 10 Archiv, Geltungszeitraum EKHN

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