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1 VGH München, Beschluss v ZB Titel: Versorgungsbezug, Versorgungsausgleich, Pensionistenprivileg, Übergangsregelung, Grundsatz des Vertrauensschutzes, Unechte Rückwirkung, Willkürverbot, Alimentationsprinzip, Fürsorgepflicht Normenketten: BayBeamtVG Art. 57 I 2, 92, 102 II 1 GG Art. 3, 14 I, 20 III, 33 V, 125a I 1 VwGO 124 I Nr. 1-3, II Nr. 1 BV Art. 3 I 1, 118 I VersAusglG 6 Schlagworte: Versorgungsbezug, Versorgungsausgleich, Pensionistenprivileg, Übergangsregelung, Grundsatz des Vertrauensschutzes, Unechte Rückwirkung, Willkürverbot, Alimentationsprinzip, Fürsorgepflicht Vorinstanz: VG München, Beschluss vom K Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf ,64 festgesetzt. Gründe 1 Der auf den Zulassungsgrund des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten) und des 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landesamts für Finanzen über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 23. April 2013 zu Recht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 25. Februar 2013 (Vf. 17-VII-12 - BayVBl. 2013, juris) abgewiesen.

2 4 Bis zum 31. August 2009 galt für Bundesbeamte das sog. Pensionistenprivileg ( 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der bis 31. August 2009 geltenden Fassung). Danach war das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhielt, erst zu kürzen, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren war. Für Ruhebestandsbeamte des Freistaats Bayern war das Pensionistenprivileg des 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen weiter anzuwenden (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, 108 Abs. 1 BeamtVG). 5 Durch die ab 1. Januar 2011 gültige Neuregelung des Art. 92 BayBeamtVG ist das sog. Pensionistenprivileg weggefallen. Der ausgleichspflichtige Ehegatte erhält somit nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits schon eine Rente bezieht oder nicht. Die Übergangsbestimmung des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG fordert für die Weitergeltung des Pensionistenprivilegs ein vor dem Stichtag 1. Januar 2011 abgeschlossenes Versorgungsausgleichverfahren. Nach der vorzitierten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs verletzt des Wegfall des Pensionistenprivilegs weder Art. 92 Abs. 1 Satz 2 BV (Institution des Berufsbeamtentums) noch Art. 103 Abs. 1 BV (Eigentum) oder Art. 118 Abs. 1 BV (Gleichheitssatz). Auch die Übergangsbestimmung des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG verstößt danach nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Rückwirkungsverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV. 6 Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich mit einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes nicht die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Grundgesetzes feststellen lasse. Die Übergangsregelung des Art. 102 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG verstoße gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten besonderen Vertrauensschutz, gegen den ebenfalls dort verankerte Alimentationsgrundsatz sowie jedenfalls gegen das in Art. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Willkürverbot. Soweit man nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG als spezieller Gewährleistung ansehe, liege ein Verstoß gegen Art. 14 GG vor. 7 Die klägerische Argumentation greift die Übergangsregelung des Art. 102 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG unter dem Gesichtspunkt und vor dem Hintergrund an, dass der Bund mit 57 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BeamtVG und beispielsweise Bremen mit 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BremBeamtVG eine im Vergleich zur bayerischen Übergangsnorm günstigere Übergangsvorschrift geschaffen hätten, indem sie auf die Einleitung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich und nicht auf Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts abgestellt hätten. Er moniert, dass Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG keine faire und effektive Übergangsnorm sei. Anders als in den Regelungen in dem Bundesbeamtenversorgungsgesetz und den Bremischen Beamtenversorgungsgesetz sei es für bayerische Beamte nicht möglich zu beeinflussen, ob die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Pensionistenprivilegs überhaupt noch erfüllt werden könnten. Es hänge vielmehr vom Zufall ab. Denn während es die Bundesbeamten und Beamten anderer Länder selbst in der Hand hätten, wann das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet wird (wodurch dann die Anwendung der Übergangsvorschrift hinsichtlich des Pensionistenprivilegs ausgelöst werde), seien die bayerischen Landesbeamten davon abhängig, wie lange das Familiengericht zur Durchführung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich benötige. 8 Der Kläger kann mit seinem Hinweis auf den aus dem Art. 33 Abs. 55 GG folgenden besonderen Vertrauensschutz keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen. 9 Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und

3 insbesondere verhindern, dass versorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein, enttäuscht werden (vgl. BVerfG, B. v BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 - juris Rn. 75; BayVGH, U. v BV juris Rn. 87). Diesem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes trägt die Übergangsregelung in Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG hinreichend Rechnung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen eine angemessene Übergangsregelung zu treffen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BayVGH, U. v BV juris Rn. 93; BVerwG, U. v C 28/05 - ZBR 2007, juris Rn. 35). Auch die bundesverfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und Übergangsvorschriften beschränkt sich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, B. v BvL 2/09 - juris Rn. 50). In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation unterscheiden sich damit die für die Beurteilung rückwirkender Rechtsänderungen zulasten der Beamten und Versorgungsempfänger nach Art. 33 Abs. 5 GG heranzuziehenden Maßstäbe nicht grundsätzlich von den Maßstäben, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof seiner Prüfung zugrunde gelegt hat. 10 Den hiernach eröffneten Spielraum hat der bayerische Gesetzgeber nicht überschritten. Die getroffene Übergangsregelung beruht auf hinreichend differenzierten sachlichen Erwägungen. Insoweit kann auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden, der hinsichtlich der angegriffenen Übergangsregelung einen gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) verankerte Rückwirkungsverbot verneint hat (vgl. BayVerfGH, E. v Vf. 17-VII-12 - juris Rn. 66f./69), weil der betroffene Beamte nicht in schutzwürdiger Weise auf das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage habe vertrauen dürfen. Er hat hierzu ausgeführt, dass das Pensionistenprivileg nach der Reform des Versorgungsausgleichs strukturbedingt nicht beibehalten werden konnte (vgl. BayVerfGH, E. v Vf. 17-VII-12 - juris Rn. 55) und ein öffentliches Interesse an einer umgehenden Anpassung der Rechtslage bestand, dem mangels familiengerichtlicher Entscheidung keine schützenswerte konkrete Rechtsposition des Ruhestandsbeamten entgegen stehe. Der Verfassungsgerichtshof hat auch in den Blick genommen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt hätte, es für alle Altfälle, d. h. für alle den Versorgungsausgleich betreffenden Verfahren, die vor der Gesetzesänderung eingeleitet wurden, bei dem alten Recht zu belassen (Für die Möglichkeit haben sich z. B. der Bund und die Hansestadt Bremen entschieden), diese Alternative aber letztlich wegen der damit verbundenen Mehrarbeit der Gerichte und Versorgungsträger vernachlässigt, zumal damit gleichzeitig eine vermeidbare Fehlerquelle geschaffen worden wäre. Der vom Verfassungsgerichtshof herangezogene Prüfungsmaßstab entspricht der Prüfung des durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten schutzwürdigen Vertrauens (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 72. EL Art. 20 Rn. 74), so dass auch unter Berücksichtigung der Bundesgrundrechte bzw. Art. 33 Abs. 5 GG als spezielle Verfassungsgewährleistung (vgl. Beck scher Online-Kommentar GG, Edition 23, Art. 33 Rn. 51) keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG bestehen. 11 Die Stichtagsregelung bringt - wie es der vorliegende Fall zeigt - unvermeidbar gewisse Härten mit sich (vgl. BVerfG, B. v BvR 488/10 - juris Rn. 42 ständige Rechtsprechung). Gleichwohl muss das Interesse des Klägers an einer (für ihn) angemessenen individuellen Lösung dem abstrakt-generellen Gedanken der streitgegenständlichen Übergangsregelung gegenüber zurücktreten, weil die Stichtagsregelung - wie sich aus Vorstehendem ergibt - auf hinreichend differenzierten sachlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, B. v BvL 2/09 - juris Rn. 50). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes, Art. 3 GG, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. 12 Soweit der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, wonach er sich nicht hätte scheiden lassen oder zumindest eine anderweitige Regelung mit seiner früheren Ehefrau getroffen hätte, wenn ihm die

4 Änderung der Rechtslage bekannt gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass er seit Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes ausreichend Zeit gehabt hätte, den Versorgungsausgleich nach 6 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) auszuschließen oder anderweitige Regelungen zu treffen. Nach dieser Vorschrift können die Ehegatten im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen, wobei auch nach rechtskräftiger Scheidung noch Vereinbarungen im abgetrennten Versorgungsausgleichs-Verfahren möglich sind (vgl. Beck scher Online-Kommentar BGB, Stand: , 6 VersAusglG Rn. 1; Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, 6 VersAusglG Rn. 4). Selbst nach Übersendung des Merkblatts im November 2012 an seinen Prozessbevollmächtigten sei noch Zeit gewesen, eine außergerichtliche Regelung zu treffen. Insoweit hätte es der Kläger in der Hand gehabt, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge trotz Geltung des Pensionistenprivilegs zu vermeiden. 13 Auch der Hinweis des Klägers auf die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/3200 S. 525) vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Aus der Begründung ist vielmehr ersichtlich, dass dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 1991 (1 BvR 207/87 - BVerfGE 83, juris Rn. 45) Rechnung getragen werden sollte, wonach der Eigentumsschutz den Versorgungsanspruch auch insoweit erfasst, als dieser aufgrund des Pensionistenprivilegs auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zunächst in voller Höhe fortbesteht. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung künftige Ehescheidungen in einem umfassenderen Sinne zu verstehe, der auch und insbesondere den künftigen Versorgungsausgleich einschließt. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber schließlich auch die streitige Übergangsvorschrift formuliert und auf die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich abgestellt, wie aus Art. 92 BayBeamtVG deutlich wird. 14 Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt am 11. Dezember 2014 (1 BvR 1485/12 - MDR 2015, juris) entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die Kürzung der Versorgungsbezüge an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln. Im Übrigen ist die Übergangsvorschrift nicht an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen, sondern an Art. 20 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Zweifel im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Wie sich aus Vorstehendem unter 1. ergibt, stellt sich die Rechtsfrage Lässt sich die Übergangsregelung des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG derart verfassungskonform auslegen, dass ein Beamter, der seinen Antrag auf Versorgungsausgleich beim zuständigen Familiengericht jedoch ohne Verschulden des Beamten erst nach dem 1. Januar 2011 entschieden hat, durch die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Art. 92 BayBeamtVG nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 i. V. m.. Art. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt ist? bereits vom Ansatz her nicht, da die streitgegenständliche Übergangsvorschrift sowohl mit den Bundesgrundrechten als auch den (inhaltsgleichen) Landesgrundrechten vereinbar ist und mithin eine verfassungskonforme Auslegung nicht veranlasst ist. 17 Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG (2-facher Jahresbetrag der gekürzten Versorgungsbezüge: 24 x 785,61 ). 19

5 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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