Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)
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- Insa Geier
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1 Jupp Joachimski Diözesandatenschutzbeauftragter der bayerischen (Erz-) Bistümer Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) Wichtige Vorbemerkung: Das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz wird, vorbehaltlich eines Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz auf ihrer Herbsttagung, am 01. Mai 2018 in Kraft treten. Es soll die bisher bestehende Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) ablösen. Das kirchliche Recht entspricht dann der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union, die kurze Zeit später, nämlich am 25. Mai 2018 in allen Mitgliedsstaaten Gültigkeit erlangt. Die hier wiedergebenden Anforderungen ergeben sich aus dem aktuellen Entwurf des Gesetzes vom Hieran sind noch Änderungen möglich. Trotzdem sollten sich alle Einrichtungen der katholischen Kirche schon jetzt auf die neue Rechtslage einrichten. Der Weg hierzu wird in einer Reihe von Leitfäden aufgezeigt, die auf wichtige Themen vorbereiten. 15 Verfahrensordnung des kirchlichen Datenschutzgerichts Anlass für entsprechende Überlegungen Art. 91 der EU-Datenschutz Grundverordnung stellt die Kirchen und religiösen Vereinigungen den Staaten gleich. In Art. 77ff. wiederum ist geregelt, dass es einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde ebenso wie gegen die Verantwortlichen geben muss. In der bisherigen kirchlichen Datenschutzordnung fehlt derartiges. Es muss demnach geprüft werden, ob ein Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde bzw. den Verantwortlichen zu den unverzichtbaren Voraussetzungen eines eigenen kirchlichen Datenschutzes und damit der kirchlichen Selbstverwaltungsfreiheit gehört. Das ist dann der Fall, wenn ohne eine derartige Regelung die Gleichwertigkeit nicht gewährleistet wäre. Bei dieser Gelegenheit bietet es sich natürlich an, zu fragen, warum man nicht einfach den Rechtsweg den staatlichen Gerichten der Bundesrepub-
2 Verfahrensordnung des kirchlichen Datenschutzgerichts 2 lik überlässt. Dies würde es allen Religionsgemeinschaften in Deutschland ermöglichen, darauf zu verzichten. Die ganz andere Frage ist jedoch, ob bei einer solchen Regelung die Selbstverwaltungsfreiheit noch gewahrt wäre. Anders herum: Können staatliche Gerichte über Datenschutzfragen einer Organisation entscheiden, ohne dass die Selbstverwaltungsfreiheit dieser Organisation beeinträchtigt wird. Die Frage stellen heißt sie verneinen: Es ist nicht möglich, Datenschutzinterna auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, ohne in das Eingemachte" zu gehen, d.h. zu prüfen, was legal und was illegal ist. Also musste erwogen werden, eine eigene Verfahrensordnung hierfür aufzubauen. Die kirchlichen Gremien, welche sich mit den Rechtsetzungsvorschlägen befassen, waren im letzten Jahr und sind immer noch mehr als gut ausgelastet. Hätte es sich da nicht angeboten, einfach die staatliche Verwaltungsgerichtsordnung abzuschreiben oder gar nur auf sie Bezug zu nehmen, um sich viel Gesetzgebungsarbeit zu sparen? Die VwGO umfasst 195 Paragrafen viele von ihnen regeln Formalia, Fristen, Zuständigkeiten. Gerade diese Dinge erwartet man nicht unbedingt in einer kirchlichen Verfahrensordnung. Sie würden auch in der Praxis zu ganz erheblichen Erschwernissen führen, weil der Blick abgelenkt wird von der Berechtigung eines Anliegens zur formalen Rechtsposition. Hinzu kommt, dass all diese Formalia in ihrer praktischen Umsetzung dazu führen würden, eine Unmenge neuer Dienststellen zu schaffen, juristisch auszustatten und ständig in der Umsetzung zu kontrollieren. Und es gibt noch ein Problem, speziell der katholischen Kirche: Wir haben nie verschwiegen, dass wir aus historischen Gründen keine demokratische Grundordnung haben, d. h. unser Diözesanbischof ist Legislative, Exekutive und Judikative in einer Person. Wenn wir nun den 27 Bischöfen in Deutschland vorschlagen würden, je ein Werk von ca. 100 Druckseiten in Kraft zu setzen, käme ganz zu Recht die Frage zurück, ob wir das müssen, ob wir einander so wenig trauen, dass so viel geregelt werden muss. Und so wurde allmählich die Frage Braucht es das wirklich?" zum ständigen Begleiter derjenigen, die sich mit dem Entwurf der Verfahrensordnung herumschlugen. Normalerweise dürfen wir
3 Verfahrensordnung des kirchlichen Datenschutzgerichts 3 uns die Frage gar nicht stellen, weil der Bundes- oder Landesgesetzgeber sie für uns abschließend beantwortet hat. So kommt es, dass auch die Vorbereitung innerkirchlicher Gesetze nicht ohne ihre charmanten Seiten ist. Das Grundkonzept Zunächst bedarf es eines Trägers für eine Gerichtsbarkeit; in der Bundesrepublik sind das der Bund und Länder. Hier zeigen sich schon die ersten Schwierigkeiten: Es gibt keine einheitliche katholische Kirche in Deutschland - da haben uns die Freunde von der EKD einiges voraus. Die deutsche katholische Kirche ist in Diözesen und - um es noch etwas komplizierter zu machen - in Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts gegliedert. Diese Ordensgemeinschaften stehen den Bistümern auch in der Gesetzgebungsbefugnis gleich. Selbstverständlich müssen sie in die Verfahrensordnung eingebunden sein, weil diese ja nicht nur für die verfasste Kirche, sondern auch für die Orden gelten soll. Da es keine institutionelle und hergebrachte überörtliche gemeinsame Institution der katholischen Kirche in Deutschland gibt, muss auf den Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) als Träger zurückgegriffen werden. Der Verband hat seinen Sitz in Bonn und dort wird auch, wenn alle unsere Pläne realisiert werden sollten, der erste Sitz eines kirchlichen Datenschutzgerichtes sein. Natürlich muss dieses Datenschutzgericht alle Anforderungen erfüllen, die in einem Rechtsstaat an es gestellt werden. Das bedeutet einfacher Zugang für jeden Betroffenen ohne unnötige formale Hürden klare Zuständigkeitsregelungen Verankerung des rechtlichen Gehörs rechtsstaatliches Verfahren Außenwirkung der Entscheidung
4 Verfahrensordnung des kirchlichen Datenschutzgerichts 4 Möglichkeit eines Rechtsbehelfs. Von vorneherein erschien es ausreichend, für das Datenschutzverfahren zwei Instanzen vorzusehen. Sie bieten ausreichend Gelegenheit, ein Vorbringen auf seine Stichhaltigkeit zu prüfen. Auch im internationalen Vergleich sind zwei Instanzen ein guter Mittelwert; wir müssen nicht in allen Fällen eine Tatsachen- und eine gesonderte Rechtsinstanz vorsehen. Zumindest in den ersten zehn Jahren wird sich die Belastung des Gerichts wohl in Grenzen halten. Deswegen erschien es sinnvoll, die beiden für das Gericht vorgesehenen Instanzen in einem Gerichtskörper mit einem gemeinsamen Präsidenten anzusiedeln. Der Verwaltungsapparat des Gerichts einschließlich seiner Spitze ist auf diese Weise für beide Instanzen nutzbar. Dementsprechend sind als Spruchkörper zwei Kammern vorgesehen: Die kleine Datenschutzkammer, besetzt mit dem Stellvertreter des Präsidenten als Vorsitzenden und zwei weiteren Richtern, bildet die erste Instanz; die große Datenschutzkammer, besetzt mit dem Präsidenten und vier weiteren Richtern, bildet die Beschwerdeinstanz. Und noch eine Überlegung ergibt sich aus der Schaffung eines zentralen Gerichts für alle deutschen Diözesen und Ordensgemeinschaften: Auch, wenn Bonn nicht weit von der Mitte Deutschlands entfernt liegt, würde die Reise dorthin einschließlich der Rückkehr eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Wäre nun in jedem Verfahren eine mündliche Verhandlung notwendig, so müsste jeder Betroffene (und jeder Richter) diese Reisezeit aufbringen, wollte er nicht Gefahr laufen, Verfahrensnachteile zu erleiden. In der Praxis wird es aber wohl regelmäßig um Rechtsfragen gehen, die sich auch ohne die leibliche Präsenz des Betroffenen bzw. seines Vertreters in angemessener Weise entscheiden lassen. Deswegen sieht das Verfahren eine freigestellte mündliche Verhandlung vor, was bedeutet, dass der Vorsitzende eine Verhandlung immer dann ansetzt, wenn er die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen befürchtet.
5 Verfahrensordnung des kirchlichen Datenschutzgerichts 5 Richter des Datenschutzgerichts werden im Hinblick auf die wohl eher niedrigen Eingangszahlen zumindest in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit mit Sicherheit nebenamtliche sein. Sie dürfen keine berufliche Verbindung zur Kirche haben, sollen kirchliche oder weltliche Juristen sein und Erfahrung in Datenschutzfragen besitzen. Natürlich gibt es Regelungen über den Ausschluss bzw. die Befangenheit eines Richters. Das Verfahren Es wird normalerweise durch die Einreichung einer Antragsschrift eingeleitet, in welcher der Antragsteller auch vorbringen muss, in eigenen Rechten betroffen zu sein. Sie kann wahlweise beim Gericht oder bei der Datenschutzaufsicht entweder binnen eines Jahres nach einem für den Betroffenen negativen Bescheid oder binnen drei Monaten der Untätigkeit eingereicht werden. Die Fristen bilden kein Zulässigkeitskriterium; vielmehr wird die Rechtsbehelfsberechtigung bei nutzlosem Verstreichen der Frist verwirkt. Typischerweise richtet sich das Verfahren gegen die Datenschutzaufsicht, doch kann auch direkt der Verantwortliche einer Dienststelle Antragsteller oder - gegner sein. Nach Eingang der Antragsschrift hört das Gericht die Gegenseite an und bestimmt in den geschilderten Ausnahmefällen einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Anlass für eine mündliche Verhandlung kann es aber auch sein, dass das Gericht Beweise erheben will. Es besteht der Amtsermittlungsgrundsatz; Beweise sind die auch in anderen Verfahren üblichen. Mit oder ohne mündliche Verhandlung entscheidet die kleine Kammer durch Beschluss. Sie kann den Antrag als unzulässig verwerfen, ihn zurückweisen oder ihm stattgeben. Gegen diesen Beschluss hat die unterlegene Partei die Möglichkeit der Beschwerde binnen einer (Verwirkungs-) Frist von drei Monaten. Das Verfahren in der zweiten
6 Verfahrensordnung des kirchlichen Datenschutzgerichts 6 Instanz entspricht demjenigen der ersten mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung nur ganz ausnahmsweise stattfindet. Die Auswirkungen Eine Entscheidung des Datenschutzgerichts wirkt sich auf die rechtlichen Verhältnisse der Beteiligten wie folgt aus: Hat das Datenschutzgericht festgestellt, dass eine Datenschutzverletzung vorlag, darf die kirchliche Dienststelle im staatlichen Zivilgerichtsverfahren über den Schadensersatz nicht vortragen, eine Datenschutzverletzung habe es nicht gegeben. Entsprechend ist für die positive Feststellung einer Datenschutzverletzung entweder eine Entscheidung der Datenschutzaufsicht oder des Datenschutzgerichts erforderlich. Damit ist eine Bindung über den Grund des Schadensersatzes deswegen hergestellt, weil es durch Art. 140 GG und Art. 137 WRV den staatlichen Gerichten verwehrt ist, über das Vorliegen einer Datenschutzverletzung zu entscheiden. Die Aufsichtsbehörde darf gegen einen Verantwortlichen keine Geldbuße verhängen, wenn das Datenschutzgericht festgestellt hat, eine Datenschutzverletzung habe nicht vorgelegen. Jupp Joachimski Datenschutzbeauftragter der bayerischen (Erz-) Diözesen
7 Verfahrensordnung des kirchlichen Datenschutzgerichts 7 ENTWURF Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO) 1 vom Präambel Die Deutsche Bischofskonferenz erlässt aufgrund eines besonderen Mandats des Apostolischen Stuhles gemäß can CIC in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen, und im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 zur Herstellung und Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes auf dem Gebiet des Datenschutzes, wie dies in 49 Absatz 3 des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG) vorgesehen ist, die folgende Ordnung: 1 Kirchliche Gerichtsbarkeit in Datenschutzangelegenheiten Die kirchliche Gerichtsbarkeit in Datenschutzangelegenheiten wird in erster Instanz durch die kleine Datenschutzkammer und in zweiter Instanz durch die große Datenschutzkammer ausgeübt. Die Kammern bilden ein unabhängiges, von den Kurien der (Erz-)Diözesen getrenntes Gericht des Verbandes der Diözesen Deutschlands mit Sitz in Bonn. 2 Sachliche Zuständigkeit (1) Die Datenschutzkammern sind zuständig für die Überprüfung von Entscheidungen der Datenschutzaufsichten der Katholischen Kirche in Deutschland sowie für gerichtliche Rechtsbehelfe der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen oder den kirchlichen Auftragsverarbeiter. Ein besonderes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von kirchlichen Rechtsnormen (Normenkontrollverfahren) findet nicht statt. (2) Die kleine Datenschutzkammer prüft auf Antrag die vorangegangene Entscheidung der Datenschutzaufsicht. Antragsteller können die betroffene Person oder der Verantwortliche im Sinne des 4 Ziffer 9. KDG sein. 1 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt eine adäquate weibliche Form gleichberechtigt ein.
8 Verfahrensordnung des kirchlichen Datenschutzgerichts 8 (3) Die betroffene Person verwirkt ihr Recht, wenn sie den Antrag später als ein Jahr nach Zugang der Ausgangsentscheidung geltend macht. Den Zugangszeitpunkt muss sie auf Verlangen nachweisen. (4) Der Antrag des Verantwortlichen richtet sich nach 8 Absatz 3. (5) Gegen die Entscheidung der kleinen Datenschutzkammer steht den Beteiligten innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zugang dieser Entscheidung das Recht auf Beschwerde zur großen Datenschutzkammer zu. 3 Kirchliches Gericht in Datenschutzangelegenheiten (1) Das Gericht besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter sowie den Richtern der kleinen und der großen Datenschutzkammer. (2) Die Richter der Datenschutzkammern einschließlich des Präsidenten und seines Stellvertreters sind an das staatliche sowie an das kirchliche Recht gebunden. Sie üben ihr Amt unparteiisch und in richterlicher Unabhängigkeit aus. (3) Der Präsident des Gerichts ist Vorsitzender der großen Datenschutzkammer, sein Stellvertreter Vorsitzender der kleinen Datenschutzkammer. (4) Die Mitglieder des Gerichts müssen katholisch sein und sollen über Berufserfahrung in einem juristischen Beruf sowie in Datenschutzfragen verfügen. Sie dürfen zu Beginn ihrer Amtszeit das 75. Lebensjahr nicht überschritten haben. Anderweitige Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung, namentlich im Dienst der Kirche, dürfen das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters nicht gefährden. Der Präsident und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, die weiteren Richter die Befähigung zum kirchlichen Richteramt oder zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. (5) Diözesandatenschutzbeauftragte und betriebliche Datenschutzbeauftragte sind für die Dauer dieses Amtes vom Richteramt ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für Personen, die hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen. (6) Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder des Gerichts eine angemessene Vergütung sowie den Ersatz notwendiger Reisekosten. (7) Die Geschäftsstelle des Gerichts wird beim Verband der Diözesen Deutschlands eingerichtet. 4 Aufbringung der Mittel
9 Verfahrensordnung des kirchlichen Datenschutzgerichts 9 Die Kosten des kirchlichen Gerichts in Datenschutzangelegenheiten trägt der Verband der Diözesen Deutschlands. 5 Besetzung der Kammern des kirchlichen Gerichts in Datenschutzangelegenheiten (1) Die kleine Kammer entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern, die große in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. (2) Die Kammern geben sich durch Mehrheitsbeschluss aller Mitglieder alljährlich eine Geschäftsverteilung, die die Zusammensetzung der jeweils für den Einzelfall zuständigen Kammer sicherstellt und festlegt, welches der Mitglieder den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung vertritt. 6 Richter (1) Die Vorsitzenden und die beisitzenden Mitglieder der Datenschutzkammern werden jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren auf Vorschlag des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz ernannt. Die Wiederernennung ist zulässig. Sind zum Ende der Amtszeit neue Richter noch nicht ernannt, führen die bisherigen Richter die Geschäfte bis zur Ernennung der Nachfolger weiter. (2) Das Amt eines Richters endet vor Ablauf der Amtszeit a) mit dem Rücktritt, b) mit der Feststellung des Wegfalls der Ernennungsvoraussetzungen oder der Feststellung eines schweren Dienstvergehens. Diese Feststellungen trifft der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz durch Dekret. Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner regulären Amtszeit, wird für die Dauer der Amtszeit, die dem ausgeschiedenen Richter verblieben wäre, ein Nachfolger ernannt. (3) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Gerichts übt der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz aus. (4) Die Richter sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung auch nach Ende ihrer Amtszeit Stillschweigen zu bewahren. 7 Verfahrensbeteiligte, Bevollmächtigte und Beistände (1) Am Verfahren sind neben der betroffenen Person der Verantwortliche oder der kirchliche Auftragsverarbeiter und die zuständige Datenschutzaufsicht beteiligt.
10 Verfahrensordnung des kirchlichen Datenschutzgerichts 10 (2) Vor dem Gericht kann sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten in jeder Lage des Verfahrens vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen. (3) Die Bevollmächtigung wird dem Gericht gegenüber durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen. 8 Verfahrenseinleitung (1) Das Verfahren vor der kleinen Datenschutzkammer ist eröffnet für den Antrag auf Überprüfung der Entscheidung der Datenschutzaufsicht über das Vorliegen einer Datenschutzverletzung sowie für Rechtsbehelfe gegen den Verantwortlichen. (2) Antragsbefugt ist, wer vorbringt, durch die Ablehnung der Feststellung einer Datenschutzverletzung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Antragsbefugnis ist auch gegeben, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beschwerde keine Mitteilung der Datenschutzaufsicht oder nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten seit Eingang der Beschwerde keine Entscheidung der Datenschutzaufsicht erfolgt ist. (3) Der Verantwortliche kann gegen Entscheidungen der Datenschutzaufsicht binnen eines Monats nach Zugang derselben einen Antrag auf Überprüfung durch die kleine Datenschutzkammer stellen. Der Zugangszeitpunkt ist nachzuweisen. 9 Ausschluss Ein Richter ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er a) selbst Beteiligter ist, b) gesetzlicher Vertreter oder angehörige Person im Sinne des 41 Nummer 2 bis 3 der Zivilprozessordnung eines Beteiligten ist oder gewesen ist, c) in dieser Sache bereits als Zeuge oder Sachverständiger gehört wurde, d) bei dem vorausgegangenen Verfahren oder als Mitglied der kleinen Kammer auch als allgemeiner Vertreter der befassten Person oder als Diözesandatenschutzbeauftragter bzw. dessen Vertreter mitgewirkt hat, e) Bevollmächtigter oder Beistand eines Beteiligten war. 10 Ablehnung (1) Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit von jedem Beteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes zu begründen.
11 Verfahrensordnung des kirchlichen Datenschutzgerichts 11 (2) Der abgelehnte Richter hat sich zu dem Ablehnungsgrund zu äußern. Bis zur Erledigung des Ablehnungsantrages darf er nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub dulden. (3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss. Dabei wirkt anstelle des abgelehnten Richters der Nächstberufene mit. (4) Einen Ablehnungsantrag kann nicht stellen, wer sich in Kenntnis eines Ablehnungsgrundes in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. (5) Auch ohne Ablehnungsantrag findet eine Entscheidung nach Absatz 3 statt, wenn ein Richter einen Sachverhalt mitteilt, der seine Ablehnung nach Absatz 1 rechtfertigen könnte, oder wenn Zweifel darüber bestehen, ob er von der Ausübung seines Amtes nach 9 ausgeschlossen ist. 11 Antragsschrift (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei der Datenschutzaufsicht, deren Entscheidung beanstandet wird, einzureichen. Die Antragsschrift muss den Namen der Beteiligten und den Gegenstand der Überprüfung bezeichnen und soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Die zu dessen Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, Bescheide aus dem Vorverfahren in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. (2) Wurde die Antragsschrift bei der Datenschutzaufsicht eingereicht, leitet diese sie an die Geschäftsstelle des Gerichts weiter. (3) Für die Anhörung der Datenschutzaufsicht sollen Abschriften der Antragsschrift und sonstiger Schriftstücke beigefügt werden. 12 Verfahren nach Eingang der Antragsschrift (1) In den Fällen des 8 Absatz 2 holt der Vorsitzende nach dem Eingang der Antragsschrift eine schriftliche Stellungnahme derjenigen Datenschutzaufsicht ein, deren Entscheidung zur Überprüfung gestellt ist. Sie wird dem Antragsteller zur Gegenäußerung übermittelt. (2) Der Vorsitzende kann bis zum Abschluss des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, am Verfahren beteiligen. In diesem Fall sind sie im Verfahren ebenso Beteiligte; die Beteiligten sind anzuhören und haben das Recht eigener Antragstellung.
12 Verfahrensordnung des kirchlichen Datenschutzgerichts 12 (3) Der Antragsteller kann bis zum Zugang eines Beschlusses gemäß 15 seinen Antrag durch schriftliche Erklärung zurücknehmen; dies wird allen Beteiligten mitgeteilt. Das Überprüfungsverfahren endet in diesem Fall ohne Weiteres und kann nicht mehr aufgenommen werden. 13 Verfahren vor der kleinen Kammer (1) Die Kammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Kammer ist an das Vorbringen und an die Beweisangebote der Beteiligten nicht gebunden. (2) Die Beteiligten können die Akten der Kammer und die ihr vorgelegten Akten einsehen und sich auf ihre Kosten Kopien oder Abschriften fertigen lassen. (3) Die Kammer entscheidet in der Regel ohne mündliche Erörterung durch Beschluss; es besteht kein Anspruch auf Anberaumung eines Termins. (4) Wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder der Sachverhalt ungeklärt ist, kann die Kammer zur Klärung einen mündlichen Anhörungstermin ansetzen. (5) Der Vorsitzende lädt dazu die am Verfahren Beteiligten mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass auch in Abwesenheit eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann. (6) Im Anhörungstermin werden alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen erörtert. Alle Kammermitglieder sind befugt, die Beteiligten zu befragen. Ein Kammermitglied führt Protokoll über die wesentlichen Ergebnisse der Anhörung. (7) Die Kammer erhebt die erforderlichen Beweise. Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und ein Augenschein eingenommen werden. 14 Ergebnis des Verfahrens (1) Die Kammer entscheidet über das Begehren des Antragstellers mit der Mehrheit der Stimmen. (2) Sie kann erkennen auf a) Verwerfung des Antrags als unzulässig, b) Zurückweisung des Antrags als unbegründet, auch in den Fällen der Verwirkung des Antragsrechts, oder
13 Verfahrensordnung des kirchlichen Datenschutzgerichts 13 c) Feststellung des Vorliegens und Umfangs einer Datenschutzverletzung. 15 Beschluss (1) Der das Verfahren beendende Beschluss ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. (2) Er enthält neben dem Erkenntnis den Sachverhalt, die tragenden Gründe für die Entscheidung und einen Hinweis über die Möglichkeit eines Antrags nach 17 Absatz 1. (3) Der Beschluss wird allen Beteiligten unverzüglich mitgeteilt. 16 Kosten des Verfahrens Im Verfahren vor der Kammer werden Gebühren nicht erhoben. Im Übrigen entscheidet sie zusammen mit dem Erkenntnis, ob Auslagen aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat. Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. 17 Verfahren vor der großen Kammer (1) Jeder Beteiligte kann gegen die Entscheidung der kleinen Kammer binnen einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von ihrem Inhalt die Entscheidung der großen Kammer beantragen, soweit von seinem Antrag abgewichen wurde. Der Ausspruch nach 16 ist nur zusammen mit der Hauptsache anfechtbar. (2) Für das Verfahren vor der großen Kammer gelten die 7 bis 16 entsprechend, 11 jedoch mit der Maßgabe, dass der Antrag nur wahlweise bei der kleinen oder der großen Kammer eingereicht werden kann. Der Vorsitzende kann von einer neuerlichen Anhörung der Datenschutzaufsicht absehen. (3) Beweise erhebt die große Kammer nur dann, wenn die Sachverhaltsaufklärung in der ersten Instanz nicht auf alle wesentlichen Punkte erstreckt wurde. Einen Anhörungstermin setzt die große Kammer nur dann an, wenn sie Hinweise dafür hat, dass mit den am Verfahren Beteiligten noch nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Fragen erörtert wurden; ein Anspruch hierauf besteht nicht. (4) Mit der Mitteilung des Beschlusses an die Beteiligten endet das Verfahren.
14 Verfahrensordnung des kirchlichen Datenschutzgerichts 14 Diese Ordnung tritt am in Kraft. 18 Inkrafttreten
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