Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Wolgast
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- Jesko Schmidt
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1 Satzung über die nreinigung in der Stadt Wolgast Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GOVBl. M-V, S. 777) und 50 des n- und Wegegesetzes Mecklenburg- Vorpommern (n- und Wegegesetz - MV) vom 13.Januar 1993, zuletzt geändert am 20. Mai 2011 (GOVBl. M-V, S. 323) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen: 1 Reinigungspflichtige n (1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen n sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene n oder nteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind. (2) Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis der Reinigungsklassen. 2 Begriffsbestimmung (1) Öffentliche n im Sinne dieser Satzung sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem n- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind bzw. die als gewidmet gelten. (2) Öffentliche n im Sinne dieser Satzung sind auch öffentliche Wege und Plätze. 3 Übertragung der Reinigungspflicht (1) Die Reinigung folgender nteile wird in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke dem/der Eigentümer/Eigentümerin dieser Grundstücke auferlegt: In den Reinigungsklassen 1 und 2 a) die Gehwege einschließlich kombinierter Rad- und Gehwege, b) die Rinnsteine, c) die Verbindungs- und Treppenwege und markierte Teile eines Gehweges, die durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden dürfen, d) Radwege, Trenn- und Bauwege, Rand-, Grün- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des öffentlichen nkörpers, e) ein Streifen in der Breite von mindestens 1 m (inklusive Rinnstein), sofern zwischen der Fahrbahn und den anliegenden Grundstücken weder Geh- und Radwege noch andere begehbare Seitenstreifen vorhanden sind, f) in n, die nach der nverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind (verkehrsberuhigte n) und Fußgängerzonen jeweils die halbe Breite, g) die Gehwege, an die beidseitig Anliegergrundstücke angrenzen, jeweils die halbe Breite. (2) An Stelle des Eigentümers/der Eigentümerin trifft die Reinigungspflicht a) den Erbbauberechtigten, b) den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt, c) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist. (3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person/Firma mit der Reinigung zu beauftragen.
2 (4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Wolgast mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist. (5) Eine zusätzliche Reinigung durch die Stadt befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten. 4 Art und Umfang der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der im 3 genannten nteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen. Bei der Beseitigung der Wildkräuter sind das Pflanzenschutzgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. dem Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V - in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. (2) Art und Umfang der Reinigung richten sich im übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf n und nteilen abgelagert werden. Der anfallende Abfall ist ordnungsgemäß zu beseitigen. Er darf weder in die Abwasseranlagen noch in den Rinnstein (Gosse) gefegt werden. 5 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung (1) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen: 1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen( z.b. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist. b) an gefährlichen Stellen bei Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder - abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegsabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstiger auftauender Mittel enthaltener Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. 2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden. 3. Von 7.00 bis Uhr, sonnabends, sonn- und feiertags von 8.00 bis Uhr sind die zu reinigenden Flächen nach jedem Schneefall ohne schuldhaftes Verzögern während längeren anhaltenden Schneefalls in angemessenen Zeitabständen vom Schnee zu räumen. 4. Glätte ist in der Zeit von 7.00 bis Uhr, sonnabends, sonn- und feiertags von 8.00 bis Uhr ohne schuldhaftes Verzögern nach ihrem Entstehen, nach Uhr entstehende Glätte bis 7.00 Uhr des folgenden Tages, sonnabends, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr durch abstumpfende Mittel zu beseitigen. 5. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die geschafft werden. (2) 3 Abs. 2 bis 5 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend.
3 6 Außergewöhnliche Verunreinigung von n (1) Wer eine öffentliche über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß 49 des n- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Stadt Wolgast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist. (2) Absatz 1 gilt auch für die Verunreinigung durch Hunde- und Pferdekot. 7 Grundstücksbegriff (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. (2) Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend. (3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront an der liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der durch eine im Eigentum der Stadt Wolgast oder des Trägers der nbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der ausgeht. In Industrie- und Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute Flächen auch Gleiskörper von Industrie- und Hafenbahnen. 8 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den 3 und 5 genannten nflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach 6 i. V. m. 50 StrWG-MV verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 61 StrWG-MV mit einer Geldbuße geahndet werden. 9 Überleitungsvorschriften Der 5 Abs.1 Punkt 3. und 4. gilt bis zum wie folgt. 3. Von 8.00 bis Uhr sind die zu reinigenden Flächen nach jedem Schneefall ohne schuldhaftes Verzögern während längeren anhaltenden Schneefalls in angemessenen Zeitabständen vom Schnee zu räumen. 4. Glätte ist in der Zeit von 8.00 bis Uhr ohne schuldhaftes Verzögern nach ihrem Entstehen, nach Uhr entstehende Glätte bis 8.00 Uhr des folgenden Tages durch abstumpfende umweltfreundliche Mittel zu beseitigen.
4 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die nreinigung in der Stadt Wolgast vom außer Kraft. Wolgast, den gez. Weigler Bürgermeister
5 Anlage zur nreinigungssatzung der Stadt Wolgast Verzeichnis nach 1 Absatz 2 der Satzung über die nreinigung der Stadt Wolgast 1. Reinigungsklasse 1 Sechsmal wöchentliche Reinigung aller nteile im Rahmen des 50 StrWG- MV in Verbindung mit der Satzung zur nreinigung Der Reinigungsklasse 1 gehören folgende n an: 1. Am Kirchplatz 2. Lange (von Beginn bis Ende Fußgängerzone) 3. Rathausplatz 4. Steinstraße 5. Swinkestraße (von der Langen bis zur Wilhelmstraße) 2. Reinigungsklasse 2 Einmal wöchentliche Reinigung aller nteile im Rahmen des 50 StrWG- MV in Verbindung mit der Satzung zur nreinigung Der Reinigungsklasse 2 gehören folgende n an: Ortsteil Wolgast: 1. Am Fischmarkt 2. Am Fuchsberg 3. Am Hünengrab 4. Am Kai 5. Am Katharinenberg 6. Am Paschenberg 7. Am Peeneufer 8. Am Schanzberg 9. Amselweg 10. Am Speicher 11. Am Stadion 12. Am Strom 13. Am Tierpark 14. Am Wolfskrug 15. An den Anlagen 16. An der Stadtmauer 17. Ankerstraße 18. August-Dähn- 19. Auguststraße 20. Backofentrift 21. Badstubenstraße 22. Bahnhofstraße 23. Baustraße 24. Berliner 25. Bleichstraße 26. Bogislavstraße 27. Breite 28. Brunnenstraße 29. Buchenweg 30. Burgstraße 31. Chausseestraße 32. Clara-Zetkin- 33. Diesterwegstraße 34. Dr.-Theodor-Neubauer- 35. Dreilindengrund 36. Drosselweg 37. Ernst-Moritz-Arndt- 38. Ernst-Thälmann-Platz 39. Ernst-Thälmann- 40. Fährstraße 41. Feldstraße 42. Fenderweg 43. Finkenweg 44. Fischerstraße 45. Franzstraße 46. Freester Weg 47. Friedrich-Schiller- 48. Friedrichstraße 49. Fritz-Reuter- 50. Gartenstraße 51. Greifswalder 52. Hafenstraße 53. Hans-Sachs- 54. Hasenwinkel 55. Heberleinstraße 56. Heinrich-Beckmann- 57. Heinrich-Heine- 58. Heinrich-Zille- 59. Helenenweg 60. Hellerstraße 61. Hermannstraße 62. Hollendorfer Weg 63. Holzweg 64. Homeyerstraße 65. Hufelandstraße 66. Kapitänsweg 67. Karlstraße 68. Karl-Zimmermann- 69. Karriner 70. Kleinbrückenstraße 71. Kosegartenweg 72. Kranichweg 73. Kronwiekstraße 74. Krösliner 75. Kurze 76. Lange 77. Leeraner 78. Lindenweg 79. Lotsenstraße 80. Ludwig-van-Beethoven- 81. Luisenstraße 82. Lustwall 83. Mahlzower 84. Makarenkostraße 85. Marienweg 86. Maxim-Gorki- 87. Möwenweg 88. Mühlenstraße 89. Mühlentrift 90. Netzebander 91. Oberwallstraße 92. Ostrowskistraße 93. Pappelweg 94. Paulinenweg 95. Peenebrücke 96. Peenemünder 97. Peenesteig 98. Pestalozzistraße 99. Philipp-Müller Philipp-Otto-Runge Platz der Jugend 102. Pollerstraße 103. Puschkinstraße 104. Rathausplatz 105. Reiferwall 106. Robert-Koch Rosenweg 108. Rudolf-Breitscheid Saarstraße
6 110. Sandbergstraße 111. Sauziner 112. Schiffbauerdamm 113. Schifferstraße 114. Schloßstraße 115. Schrammscher Weg 116. Schulstraße 117. Schützenstraße 118. Schusterstraße 119. Schwalbenweg 120. Schwarzer Weg 121. Seilergasse 122. Sölvesborger 123. Sophienweg 124. Sperlingsweg 125. Spitzenhörnweg 126. Storchenweg 127. der Freundschaft 128. Swinkestraße (von Wilhelmstr. bis Fischmarkt) 129. Tannenkampweg 130. Unterwallstraße 131. Von-Goethe Waldstraße 133. Walter-Kolberg-Brücke 134. Wasserstraße 135. Wedeler 136. Weidehof 137. Werftstraße 138. Wiesenweg 139. Wilhelm-Busch Wilhelmstraße 141. Wolfgang-Amadeus- Mozart Zecheriner Weg 143. Zum Stadtpark Ortsteil Buddenhagen: 1. Amselsteig 2. Am Wald 3. Alte Bahnhofstraße 4. Bahnhof 5. Finkensteig 6. Jägerweg 7. Kuckucksweg 8. Rantrumer Weg 9. Wahlendower 10. Zum Sägewerk Ortsteil Hohendorf: 1. Am Mühlenbach 2. Am Wasserberg 3. An der Bahn 4. Bergweg 5. Buddenhagener Weg 6. Hohendorfer Chaussee 7. Kirchberg 8. Kirschweg 9. Oberreihe 10. Peeneblick 11. Peenestraße 12. Wiesengrund 13. Wolgaster Weg 14. Zieseblick 15. Ziesegrund Ortsteil Pritzier: 1. Am Teich 2. Grüner Weg 3. Hauptstraße 4. Hohenfelde 5. Kurzer Weg 6. Schalenser Weg 7. Seitenweg Ortsteil Schalense: 1. Am Gutshaus 2. Dorfstraße 3. Wiesenblick Ortsteil Zarnitz: 1. Milchstraße 2. Poggenkrug 3. Zarnitz Hof 4. Zum Kamp 5. Zur Trift sowie alle weiteren n, die nach Beschlussfassung über diese Satzung benannt und öffentlich rechtlich gewidmet werden. (Stand: )
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ORTSRECHT STUTENSEE 03/94 B 9. Satzung
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1 Allgemeines. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
S a t z u n g vom 22. Dezember 1994 über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Gemeinde Niederzier in der Fassung der 14. Änderungssatzung
S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
Gemeinde Hohenfels Landkreis Konstanz S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
SATZUNG über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege
SATZUNG über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege Die Gemeinde Schiffweiler erlässt aufgrund 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, Teil A Gemeindeordnung- in der Fassung der Bekanntmachung
IX/2.3.2. 1 Allgemeines
Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bönen vom 28.12.09 [redaktioneller Hinweis: zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 19.12.2011 zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bönen vom 28.12.09]
Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Hohendodeleben
Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Hohendodeleben Auf Grund 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt vom 03.10.1999 (GVBl. LSA 1993 S. 568) in der derzeit
1 Inhalt der Reinigungspflicht
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Olfen vom 12.12.2006 inkl. 1. Änderung vom 30.06.2008 inkl. 2. Änderung vom 22.12.2008 inkl. 3. Änderung vom 12.05.2010 inkl. 4. Änderung vom 29.09.2011
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Schwentinental
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Schwentinental Aufgrund der 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57) und des 45 des Straßen- und Wegegesetzes
Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Albersdorf
Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Albersdorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), des 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Marienwerder (Straßenreinigungssatzung)
Gemeinde Marienwerder Satzung über die Reinigung der öffentlichen n in der Gemeinde Marienwerder (nreinigungssatzung) Aufgrund 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07,
Satzung der Gemeinde Heikendorf über die Straßenreinigung (einschl. Winterdienst) im Gemeindegebiet
Satzung der Gemeinde Heikendorf über die Straßenreinigung (einschl. Winterdienst) im Gemeindegebiet Aufgrund der 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
Verzeichnis der Änderungen
Satzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn vom 18.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013) Verzeichnis der Änderungen Änderungen vom
Satzung. über die Reinigung öffentlicher Straßen der Stadt Linz am Rhein vom 28. August 2000, geändert durch die Satzung vom 27.
Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Stadt Linz am Rhein vom 28. August 2000, geändert durch die Satzung vom 27. September 2001 Der Stadtrat Linz am Rhein hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung
(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Pulheim vom 19. 12.1984 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das
Allgemeines. 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 03. Oktober 978 in der Fassung der 2. Änderung vom 06. April 2005 Allgemeines
Straßenreinigungssatzung der Stadt Grevesmühlen vom
Straßenreinigungssatzung der Stadt Grevesmühlen vom 30.11.2016 Aufgrund der 5 und 44 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S.
Neufassung der Satzung der Stadt Wolmirstedt über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)
1 Neufassung der Satzung der Stadt Wolmirstedt über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Auf Grund der 1 Abs 1; 3; 6; 8 Nr. 2, 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
in der Fassung der 7. Nachtragssatzung vom
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Winterdienstgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchhundem vom 20.11.2006 in der Fassung der 7. Nachtragssatzung vom 18.12.2015
S A T Z U N G. über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen der Stadt Schmölln und die Sicherung bei Schnee- und Eisglätte vom 02.
Seite 1 von 9 S A T Z U N G über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen der Stadt Schmölln und die Sicherung bei Schnee- und Eisglätte vom 02. Mai 2006 (geändert am 23. April 2009) Seite 2 von 9 Satzung
1 Allgemeines. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Waldbröl vom 17.12.2004 Aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das
S a t z u n g. 1 Allgemeines
S a t z u n g über die Reinigung von Straßen und Erhebung von Straßenreinigungs- gebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 31.12.1976 in der Fassung der 13. Änderungssatzung vom 13.12.2006
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung 60.7
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung 60.7 Satzung der Stadt Monheim am Rhein über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 16.12.2008
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sundern vom 23.05.1995
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sundern vom 23.05.1995 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
Hinweis: Die im Internet veröffentlichte Satzung enthält alle Änderungen und ist auf dem Stand des Ratsbeschlusses vom 30.09.2010, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 21 vom 04.10.2010 Satzung über die Straßenreinigung
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 3.
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 3. November 1980 (zuletzt geändert durch Satzung vom 22.11.2007) Aufgrund des
(4) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
1 II-7-5 Satzung über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Warstein (SRS) vom 16.12.1999 in der Fassung der 10. Änderungssatzung
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf
Satzung über die Reinigung und den Winterdienst von Straßen der Gemeinde Bad Saarow mit ihren Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf und der Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst
(3) Soweit die Gemeinde nach Absatz 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.
Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schkopau (Straßenreinigungssatzung) Auf der Grundlage der 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVB1. LSA S.
Lesefassung. Satzung der Gemeinde Waldsieversdorf über die Straßenreinigung und den Winterdienst vom (Straßenreinigungssatzung)
Lesefassung Satzung der Gemeinde Waldsieversdorf über die Straßenreinigung und den Winterdienst vom 27.03.2003 (Straßenreinigungssatzung) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldsieversdorf hat auf der
Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Gebiet
Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Gebiet der Gemeinde Benndorf (Straßenreinigungssatzung) Der Gemeinderat Benndorf hat am 18.12.2000 auf Grund der 6, 8 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung
Gemeinde Lichtenau. Satzung für Straßenreinigung und Winterdienst (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung)
Gemeinde Lichtenau Satzung für Straßenreinigung und Winterdienst (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der
SATZUNG DER GEMEINDE ZILTENDORF. über die Straßenreinigung, Winterwartung u. die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom
SATZUNG DER GEMEINDE ZILTENDORF über die Straßenreinigung, Winterwartung u. die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 07.11.2001 Auf Grund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.93
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Heide (Straßenreinigungssatzung der Stadt Heide)
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Heide (Straßenreinigungssatzung der Stadt Heide) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), des 45 Straßenund Wegegesetzes des Landes
Satzung. über die Straßenreinigung und die Erhebung von. Straßenreinigungsgebühren der Stadt Brilon. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
Stadt Brilon Der Bürgermeister Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Brilon (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 22.12.1997 geändert durch die
Straßenreinigungssatzung der Stadt Elsterwerda
Straßenreinigungssatzung der Stadt Elsterwerda Auf der Grundlage der 3 Abs.1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, Nr. 19) zuletzt geändert durch
Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Gleina
Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Gleina Auf der Grundlage von 8 und 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S.
Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Rüdnitz (Straßenreinigungssatzung)
Gemeinde Rüdnitz Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Rüdnitz (Straßenreinigungssatzung) Gemäß 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993
Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Möser (Straßenreinigungssatzung)
Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Möser (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 03.10.1993 (GVBl.
Lesefassung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Dernbach vom 13. November 2001, zuletzt geändert am 04.
Lesefassung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Dernbach vom 13. November 2001, zuletzt geändert am 04. November 2008 Der Gemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung
Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Ilsede
1 Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Ilsede Auf Grund der 6 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes i. d. F. vom 17.12.2010 (Nieders. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2
Stadtrecht der Stadt Fellbach 1/2 Streupflichtsatzung. Satzung
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege () vom 30. Mai 1989 *) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in
V E R O R D N U N G über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Hann. Münden
V E R O R D N U N G über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Hann. Münden Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Satzung über die Straßenreinigung in der Kreisstadt St. Wendel vom
Satzung über die Straßenreinigung in der Kreisstadt St. Wendel vom 15.11.1979 Straßenreinigungssatzung Aufgrund der 12 und 21 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Neufassung vom 1. September
S A T Z U N G. über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Budenheim vom 14. Dezember
S A T Z U N G über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Budenheim vom 14. Dezember 2000 1. Änderung vom 28.11.2001 2. Änderung vom 16.12.2004 3. Änderung vom 24.04.2013 Der Gemeinderat hat
Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)
1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera durch Leinenzwang für Hunde sowie durch Verunreinigung durch Hundekot Bezeichnung,
Satzung. über die Durchführung der Straßenreinigung sowie der Räum- und Streupflicht in der Gemeinde Gersheim. (Straßenreinigungssatzung)
Satzung über die Durchführung der Straßenreinigung sowie der Räum- und Streupflicht in der Gemeinde Gersheim (Straßenreinigungssatzung) Auf Grund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in
60-08 S a t z u n g der Stadt Idar-Oberstein über die Reinigung öffentlicher Straßen im Stadtgebiet (Straßenreinigungssatzung) vom 11.
60-08 S a t z u n g der Stadt Idar-Oberstein über die Reinigung öffentlicher Straßen im Stadtgebiet (Straßenreinigungssatzung) vom 11. April 1988 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 10.09.2012 S
Gemeindeverwaltung. Grafschaft. Straßenreinigung in der Grafschaft.
Pressemeldung Meldung für die Grafschafter Zeitung Nicht beschriften; für Redaktionsvermerke Gemeindeverwaltung Grafschaft info@gemeinde-grafschaft.de Straßenreinigung in der Grafschaft Nachdem der Gemeindeverwaltung
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 22.01.
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 22.01.2002 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
1 Übertragung der Reinigungspflicht
Satzung für die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Stollberg mit den Ortsteilen Hoheneck, Mitteldorf, Gablenz, Oberdorf, Beutha und Raum (Straßenreinigungssatzung) Datum: 16.12.2002 Vorlagen-
Neufassung der Satzung der Stadt Halberstadt über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze
Neufassung der Satzung der Stadt Halberstadt über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze Auf der Grundlage der 2, 4, 5, 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt vom 05.10.1993
Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Lampertheim (Straßenreinigungssatzung - StrRS)
Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Lampertheim (Straßenreinigungssatzung - StrRS) (amtlich bekannt gemacht am 11.06.2016) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim