Leitfaden für Elternbeiräte Grundlagen für die Mitwirkung der Eltern an bayerischen Schulen und in Tageseinrichtungen für Kinder

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Leitfaden für Elternbeiräte Grundlagen für die Mitwirkung der Eltern an bayerischen Schulen und in Tageseinrichtungen für Kinder"

Transkript

1

2 Leitfaden für Elternbeiräte Grundlagen für die Mitwirkung der Eltern an bayerischen Schulen und in Tageseinrichtungen für Kinder 4. überarbeitete und aktualisierte Auflage Herausgeber 1

3 Impressum Herausgeber: Hanns-Seidel-Stiftung e.v., München 2002 Vorsitzender: Alfred Bayer, Staatssekretär a. D. Hauptgeschäftsführer: Manfred Baumgärtel Leiter des Bildungswerks: Helmuth Stock Verantwortlich für Publikationen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Hanns-Seidel-Stiftung: Hubertus Klingsbögl Redaktion. Johann Fröhling, Winfried Karl Anschrift: Hanns-Seidel-Stiftung, Bildungswerk Lazarettstraße 33, München Postfach , München Tel. 089/1258-0; Fax 089/ Internet: Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung der Hanns-Seidel-Stiftung reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Umschlag: adacon gmbh, München Gesamtherstellung: ATWERB Verlag, Grünwald ISBN

4 Inhaltsverzeichnis Geleitwort 5 Alfred Bayer / Manfred Baumgärtel Tageseinrichtungen für Kinder 7 Aufgaben und Rechte der Elternbeiräte an Tageseinrichtungen für Kinder Hans-Jürgen Dunkl Grund- und Hauptschulen 33 Klassenelternsprecher und Elternbeiräte der Grundund Hauptschule als unverzichtbare Mitgestalter einer vertieften Schulkultur Konrad Lohrer Förderschulen 73 Hilfen für die Elternbeiratsarbeit an Förderschulen Gisbert Brunner Realschulen 99 Grundlageninformation für die Elternbeiratsarbeit an der Realschule Egon Stieber Gymnasien 135 Hilfen für die Arbeit des Elternbeirats am Gymnasium Winfried Karl Anhang 154 Wichtige Adressen 3

5 Geleitwort Die Qualität von Erziehung und Bildung der nächsten Generation wirkt sich in hohem Maße auch auf unsere gemeinsame Zukunft aus. Der/die Schüler/-in von heute ist der/die Bürger/-in von morgen. Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen zählen zu den wichtigsten Aufgaben einer Gesellschaft. Die Welt verändert sich dramatisch und rasant, die Frage der Bedeutung und Rangfolge von Werten rückt zunehmend in den Mittelpunkt öffentlicher Diskussion, die Auseinandersetzung mit Erziehungsund Bildungszielen betrifft alle, die jungen Menschen privat oder beruflich begegnen. Erziehungs- und Bildungsarbeit können weder Familien noch Schulen/Tageseinrichtungen für Kinder alleine leisten. Die konstruktive Zusammenarbeit der Beteiligten und Betroffenen ist unerlässlich. An allen Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Volksschulen für Behinderte, Fachoberschulen und an Berufsfachschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, wird ein Elternbeirat gebildet, heißt es in Art. 64 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungsund Unterrichtswesen (BayEUG). Ebenso gibt es Elternbeiräte an Tageseinrichtungen für Kinder. Beispielsweise sollen Informationen über bedeutsame Angelegenheiten, die Arbeit an einem möglichst guten Vertrauensverhältnis, das Interesse der Eltern an Erziehung und Bildung wichtige Elemente der Zusammenarbeit zwischen Elternschaft und Schule/Tageseinrichtungen für Kinder sein. Zahlreichen Problemen - z. B. Gewalt, Drogenmissbrauch, negative Einflüsse von Medien, Fragen der Gesundheits- und Umwelterziehung, die Chancen und Risiken der Informationsgesellschaft...- kann man heute wirksam nur mit ideenreicher und tragfähiger Kooperation begegnen. Viele Erwachsene sind ehrenamtlich und freiwillig als Elternbeiräte tätig. In dieser wichtigen Aufgabe engagieren sie sich weit über den unmittelbaren Bereich ihrer Alltagspflichten hinaus. Seit Jahren bietet das Bildungswerk der Hanns-Seidel-Stiftung spezielle Seminare für Elternbeiräte an Schulen/Tageseinrichtungen für Kinder an. Die Teilnehmer/-innen erhalten dabei aktuelle Informationen und sie haben Gelegenheit zur Diskussion sowie zum Erfahrungsaustausch. Als ergänzende Lektüre will der vorliegende Leitfaden zusätzliche Hilfen anbieten. Alfred Bayer Manfred Baumgärtel Vorsitzender der Hauptgeschäftsführer der Hanns-Seidel-Stiftung Hanns-Seidel-Stiftung 5

6 Hans-Jürgen Dunkl Aufgaben und Rechte der Elternbeiräte in Tageseinrichtungen für Kinder 7

7 Lebenslauf Hans-Jürgen Dunkl geboren in Passau 1977 Abitur am Maria-Theresia-Gymnasium in München 1977/78 Bundeswehr Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig- Maximilians-Universität München Referendar und freie juristische Mitarbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei 1988 Assessorexamen Referent der Landesversicherungsanstalt Oberbayern Referent im Referat Kindergärten und Horte, Netz für Kinder, Sozialpädagogik in der Jugendhilfe des Bayerischen Arbeits- und Sozialministeriums (StMAS) 8 Seit 2001 Referatsleiter des Referats Kindertagesbetreuung im StMAS

8 Aufgaben und Rechte der Elternbeiräte in Tageseinrichtungen für Kinder 1. Aufgaben und Rechte der Elternbeiräte in Tageseinrichtungen für Kinder 1.1 Funktion der Elternbeiräte 1.2 Dienstleistungsort Kindertageseinrichtung 1.3 Bildungsort Kindertageseinrichtung 1.4 Bildungs- und Erziehungsplan für Tageseinrichtungen für Kinder 1.5 Rechtliche Grundlagen der Elternvertretung in Tageseinrichtungen für Kinder 2. Der Kindergartenbeirat in anerkannten Kindergärten 2.1 Gesetzliche Grundlagen - Auszug aus dem Bayerischen Kindergartengesetz Informations- und Anhörungsrecht Häufig gestellte Fragen 2.2 Verordnung über die Bildung und den Geschäftsgang der Kindergartenbeiräte bei den anerkannten Kindergärten (2. DV BayKiG)* Zur Wahl des Kindergartenbeirats Auswertung des Wahlergebnisses 3. Wissenswertes für die Tätigkeit von Elternbeiräten von A bis Z 4. Auszug aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz 5. Literaturhinweise / Internetadressen * 2. Durchführungsverordnung des Bayerischen Kindergartengesetzes 9

9 1. Aufgaben und Rechte der Elternbeiräte in Tageseinrichtungen für Kinder 1.1 Funktion der Elternbeiräte Elternbeiräte leisten einen erheblichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben von Kindergärten, Horten und anderen Kindertageseinrichtungen. Sie sind Sprachrohr für die Elternschaft, vermitteln zwischen Eltern und Leitung der Einrichtung bzw. Eltern und Träger und wirken aktiv bei der inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung der Kindertageseinrichtung mit. Die Funktion der Elternbeiräte hat sich in den letzten Jahren im Zuge der Reform der Kindertagesbetreuung verändert. In modernen Kindertageseinrichtungen beschränkt sich die Aufgabe des Elternbeirats längst nicht mehr darauf, nur Sommerfeste zu organisieren oder Spendengelder zu sammeln. Kindertageseinrichtungen sind Dienstleistungseinrichtungen und Bildungsstätten zugleich. So vielfältig und vielschichtig die Funktionen von Kindertageseinrichtungen sind, so differenziert sind auch die Aufgaben der Elternbeiräte. Die effektive Einbindung der Eltern in das Geschehen der Kindertageseinrichtung zählt mit zu den Qualitätskriterien. Die Tätigkeit des Elternbeirats als Vertretungsorgan der Eltern ist entsprechend anspruchsvoll. Nur das informierte Elternbeiratsmitglied wird diesem Anspruch gerecht werden können, wozu dieser Beitrag einen Anteil leisten möchte. Funktion der Elternbeiräte Dienstleistungsort Kindertageseinrichtung 1.2 Dienstleistungsort Kindertageseinrichtung Für die Familien, den Keimzellen unserer Gesellschaft, ist der bedarfsgerechte Ausbau der Kinderbetreuung für alle Altersgruppen besonders wichtig. Denn für viele Mütter und Väter ist es zweifellos ein überaus dringendes Problem, erwerbstätig zu sein und gleichzeitig eine qualitativ gute Betreuung ihres Kindes sicherzustellen. 10 Ziel bayerischer Familienpolitik ist es daher, den Eltern die Wahlfreiheit zu sichern, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom Az.: 2 BVR 1057/91). Darum hat die Bayerische Staatsregierung zum einen bereits 1989 ein Landeserziehungsgeld eingeführt und kontinuierlich ausgebaut und setzt sich mit Nachdruck auf Bundesebene für ein Familiengeld ein. Zum anderen wird nicht zuletzt mit dem vorliegenden Gesamtkonzept Kinderbetreuung vom 6. November 2001 der flächendeckende Ausbau von familiengerechten Kindertageseinrichtungen für alle Altersgruppen gefördert.

10 Mit dem Gesamtkonzept Kinderbetreuung wird vor allem das Betreuungsnetz im Bereich der Schulkinder und der Kinder unter drei Jahren dichter knüpft. Mit ihm werden nicht nur die Weichen für eine verlässliche Betreuungsstruktur vor Ort gestellt, es gibt den Eltern auch die Wahlfreiheit, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu planen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Beschluss zum Familienleistungsausgleich ausdrücklich die Wahlfreiheit fordert und damit Staat und Kommunen beauftragt, für ein bedarfsgerechtes, familienorientiertes Kinderbetreuungsangebot zu sorgen. Die Angebote der Kindertagesbetreuung in Bayern zeichnen sich, was ihre organisatorischen und inhaltlichen Grundlagen betrifft, durch große Vielfalt aus. Sie umfassen im Wesentlichen Krippen, Tagespflege, Eltern-Kind-Gruppen und Angebote der Familienselbsthilfe für Kinder im Alter von unter drei Jahren, sie umfassen Kindergärten mit unterschiedlichen pädagogischen Schwerpunkten, heilpädagogische Tagesstätten, schulvorbereitende Einrichtungen für Kinder im Vorschulalter und sie umfassen Horte, Horte an der Schule, Angebote der Mittagsbetreuung und Schülernachmittagsbetreuung in Einrichtungen der Jugendarbeit für Kinder bzw. Jugendliche im Schulalter. Daneben gibt es noch Sonderformen der Betreuung mit breiter Altersmischung, wie das Netz für Kinder und Kinderhäuser. Die Flexibilisierung der Öffnungszeiten in den letzten Jahren hat im Bereich des Kindergartens zu einer erheblichen Reduzierung der Ferienschließzeiten geführt. Vermehrt werden Angebote über Mittag mit Mittagessen angeboten. Über 80 Prozent der Kindergartengruppen haben Öffnungszeiten von über sechs Stunden, über die Hälfte bietet Betreuung im Umfang von über acht Stunden an. Für den Ausbau der Kinderbetreuung sind in Bayern die Gemeinden zuständig (Art. 17 Bay. Kinder- und Jugendhilfegesetz). Die Gemeinden beauftragen freigemeinnützige Träger mit der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots oder betreiben Kindertageseinrichtungen in Eigenregie. Für die Auswahl einer Einrichtung sind für Eltern unterschiedliche Faktoren ausschlaggebend. Hierzu zählen zum Beispiel der persönliche Eindruck der Tagesstätte, die pädagogische Ausrichtung, die Wohnortnähe, die Öffnungszeiten, der Ruf der Einrichtung, die personelle Ausstattung, die Gruppengröße, die Höhe des Elternbeitrages. Da es einen Kindergartensprengel vergleichbar mit dem Schulsprengel nicht gibt, besteht im Grunde die freie Wahl des 11

11 Betreuungsangebots. Einschränkungen dieser Wahlfreiheit gibt es dann, wenn Einrichtungen nur Kinder aus der Wohnsitzgemeinde aufnehmen oder für auswärtige Kinder höhere Elternbeiträge gefordert werden. Elternbeiräte können und sollen auf das Profil ihrer Einrichtung Einfluss nehmen. Das Bayerische Kindergartengesetz (BayKiG) sieht daher ausdrücklich in Art. 12 vor, dass der Kindergartenbeirat über die Öffnungszeiten berät. Er soll angehört und informiert werden bei der personellen Besetzung und soll z.b. bei Festlegung der Höhe der Elternbeiträge vom Träger eingebunden werden. Um die Bedürfnisse der Eltern und der Kinder zu erfassen, sind regelmäßig Elternbefragungen unabdingbar. In dem Modellversuch des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zur Entwicklung und Erprobung eines neuen Finanzierungskonzepts gehört die jährliche Elternbefragung zu den Fördervoraussetzungen. Als zweckmäßig hat sich herausgestellt, wenn Elternbeiräte schon bei der Erstellung des Fragebogens mitwirken und bei der Auswertung der Ergebnisse beteiligt werden. Ein Musterfragebogen findet sich auf den Internetseiten des Instituts für soziale und kulturelle Arbeit in Nürnberg, das mit der Durchführung des oben genannten Modellversuchs beauftragt ist (siehe unter 5.4). Ein weiteres Qualitätserfordernis in dem Modellversuch ist die Verpflichtung des Trägers zur Veröffentlichung der pädagogischen Konzeption. Dadurch soll Eltern nicht nur die Wahl der Einrichtung erleichtert werden, sondern dies soll auch den Vergleich mit anderen Einrichtungen ermöglichen. Einflussnahme auf das pädagogische Konzept setzt Kenntnis über die Vielfalt der pädagogischen Methoden-Modelle voraus. Schon die Selbstdarstellung einer Einrichtung verrät vieles darüber, ob und wie dem Bildungsanspruch eines jeden Kindes entsprochen wird. Im Internet finden Sie hierzu Beispiele unter und Bildungsort Kindertageseinrichtung Bildungsort Kindertageseinrichtung Nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB) sind Betreuung, Erziehung und Bildung Aufgaben der Tageseinrichtungen für Kinder. Zugleich sind sie deren Legitimationsgrundlage. Eine vergleichbare Zweckbestimmung für die Kindergärten enthält das Bayerische Kindergartengesetz. Unter dem Druck aktueller bildungspolitischer Debatten zu nennen sind hier stichpunktartig die Delphi-Befragungen, das Forum Bildung und die PISA-Studie gerät der Bildungsauftrag der Tageseinrichtungen für Kinder zunehmend in den Blickpunkt der Öffentlichkeit (Informationen zur PISA- Studie: und ). Von Bildung und Erziehung wird es abhängen, ob die heranwach-

12 sende Generation den Ansprüchen, Herausforderungen und Belastungen gewachsen ist, mit denen sie in der gewandelten Welt von morgen konfrontiert wird. Erziehung und Bildung werden geformt von demographischen Veränderungen, historischen Ereignissen und Mustern, kulturellen Normen und Werten sowie den Entwicklungen der Familie und der Art und Weise, wie Menschen ihr familiäres Zusammenleben gestalten. In gleicher Weise sind Wissen und Bildung der Dynamik einer sich immer rascher verändernden Gesellschaft unterworfen. Merkmale dieses Wandels sind beispielsweise die veränderten Organisationsformen in Wirtschaft und Arbeitswelt, die Verrechtlichung der Eltern- Kind-Beziehung, die internationale Mobilität und die kulturelle Vielfalt. Dazu gehört auch der technische Fortschritt, der die alltäglichen Formen der Kommunikation ändert und die Gefahr einer Zweiteilung der Gesellschaft nach sich zieht, nämlich einer Teilung in diejenigen, die mit dem Fortschritt mithalten und sich der neuen Möglichkeiten zu eigenen Zwecken bedienen können, und in diejenigen, die nicht mithalten können und aussteigen. Die Wechselwirkungen und Abhängigkeiten zwischen diesen Veränderungen auf der einen und den Faktoren Wissen und Bildung auf der anderen Seite werden immer prägnanter. Neuere Erkenntnisse und Befunde geben Anlass, die nachindustrielle Gesellschaft als Wissensgesellschaft zu charakterisieren. Der Begriff bringt zum Ausdruck, dass diese neue Form der Gesellschaft zugespitzt formuliert vom Wissen lebt. Entscheidend für die Zukunftsfähigkeit der Erwachsenen von morgen wird die Fähigkeit sein, konkrete Fragestellungen und Probleme zu lösen, Wissen systematisch als universales Instrument zur Problemlösung zu nutzen. Auf der individuellen Ebene bedeuten diese gesellschaftlichen Wandlungsprozesse, dass für die Einzelnen übergreifende Kompetenzen und Fähigkeiten an Gewicht gewinnen. Im Einzelnen handelt es sich um vier Felder des Allgemeinwissens: Inhaltliches Basiswissen, personale Kompetenzen, soziale Kompetenzen und instrumentelle bzw. lernmethodische Kompetenzen. Zusammen mit den lernmethodischen Aspekten wird ein ganzheitliches Konzept des Lernens fürs Leben angestrebt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Definition von Bildung und Erziehung. In Anlehnung an Wilhelm von Humboldt wird unter Bildung die Aneignung von Welt verstanden. Aneignung 13

13 von Welt meint, dass Kinder sich über ihre Sinnerfahrung und ihr Handeln ein Bild von der Welt machen, innere Strukturen entwickeln, auf denen alles spätere Denken und Fühlen der Kinder aufbauen. Bildung beschreibt somit ein aktives, lebenslanges Tun des Menschen. Dieser Vorgang des Bildens ist höchstpersönlich. Damit wird auch das Bild des Kindes als Konstrukteur begreiflich. Das Kind konstruiert sich seine Welt über seine Sinne, über das Fühlen, Sehen, Hören, Riechen. Anschaulich vergleicht Hans- Joachim Laewen* das Kind mit einem selbst programmierenden Computer. Diese Computer müssen allerdings fortwährend gefüttert werden bzw. mit Informationen versorgt werden, wenn die Entwicklung nicht stagnieren, Speicherkapazitäten nicht ungenutzt bleiben und letztlich ein maximaler Erfolg erzielt werden soll. Kinder wollen und müssen aus diesem Grund dementsprechend gefordert und gefördert werden. Erziehung als Pendant zur Bildung ist die Aktivität der Erwachsenen, die Kräfte des Kindes anzuregen. Der Erzieher oder die Erzieherin in Kindertageseinrichtungen nehmen in Erziehungspartnerschaft mit den Eltern gezielt, aber auch unwillkürlich Einfluss auf die materielle Umgebung des Kindes. Sie schaffen die Voraussetzungen für Lernerfahrungen, initiieren, unterstützen und fordern Bildungsprozesse der Kinder. Aufgabe des Bildungsorts Kindertageseinrichtung ist es somit, dem Kind ein Umfeld zu schaffen, in dem es Gelegenheit erhält, möglichst auf alle denkbare Arten Welt zu erfahren, zu erforschen und sich zu erobern. Mit Verweis auf Howard Gardner* muss das pädagogische Konzept der Kindertageseinrichtung in umfassender Weise die natürliche sprachliche Intelligenz, die logisch-mathematische Intelligenz, die Bewegungsintelligenz, die musikalische, soziale, praktische und die wissenschaftliche Intelligenz der Kinder ansprechen. Eine breite Vermittlung von Grundlagen zur Wissensaneignung ist nicht zu realisieren ohne neue Lernarrangements und Methoden, die das Lernen fördern durch Praxiskontext und interessengeleitetes Lernen. Arbeitsteilung und Spezialisierung machen zunehmend Kooperationen und damit Kooperationsfähigkeit notwendig. Lernen erfährt eine Bedeutungserweiterung: Individuelle und flexible Lernprozesse gewinnen an Bedeutung, in denen es um das Erschließen von Wissen im Wandel, um offenes Experimentieren und Ausprobieren geht. Zentrale Lernmethoden der Zukunft sind fächerübergreifend, projektbezogen, selbstgesteuert und mediengestützt. Die Bildungsinstitutionen müssen sich künftig verstärkt an den sich verändernden Anforderungen der Wissensgesellschaft und sehr viel mehr als bisher an den Lernenden selbst orientieren. Von besonderer Bedeutung sind dabei zeitgemäße Bildungs- und Erziehungspläne und didaktische Konzepte. 14 * Siehe Seite 32, Sachbücher

14 Die Erstellung einer schriftlichen Konzeption, die regelmäßig fortgeschrieben wird, sowie die Dokumentation der Entwicklung der Kinder sind daher Grundvoraussetzung für die Erfüllung des Bildungsauftrages einer Kindertageseinrichtung. Die Träger bzw. die Leitungen der Kindertageseinrichtungen sind gut beraten, Elternbeiräte als gewählte Vertreter der Eltern aktiv an der Konzeptionsentwicklung zu beteiligen. Denn Profilbildung, Transparenz der Pädagogik und Akzeptanz in der Elternschaft sind entscheidende Kriterien für die Zukunftsfähigkeit der Kindertageseinrichtung und Voraussetzung für die Einlösung des Bildungsanspruchs der Kinder. 1.4 Bildungs- und Erziehungsplan für Tageseinrichtungen für Kinder Das Staatsinstitut für Frühpädagogik in München ist beauftragt, bis 2003 einen Bildungs- und Erziehungsplan für Kindertageseinrichtungen zu entwickeln. Für die Tätigkeit der Elternvertretungen in Tageseinrichtungen ist der Inhalt dieses künftigen Plans mit von herausragender Bedeutung. Einrichtungen sollen künftig im Wege der Fremd- aber auch Selbstevaluation nachprüfen, ob die gesteckten Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden. Die Elternvertretung kann und soll hier eine entscheidende Rolle spielen und zum Qualitätsmanagement der Einrichtung beitragen. Daher soll hier auf folgende Grundüberlegungen hingewiesen werden: Bildungsund Erziehungsplan In dem künftigen Bildungs- und Erziehungsplan wird der kognitiven Förderung von Kindern ein größeres Gewicht beigemessen als bisher. Der Bildungsplan soll bewusst machen, dass im Kindergarten Spielen und Lernen, Handeln und Wissenserwerb zusammengehören. Das Thema Lernmethodische Kompetenz nimmt deshalb einen herausragenden Platz ein. Bereits im frühen Lebensalter soll damit begonnen werden zu lernen, wie man lernt, wie Lernprozesse vom Lernenden selbst organisiert werden können. Dies ist kein eigenes Fach, lernmethodische Fähigkeiten können vielmehr bei der spielerischen Beschäftigung mit den unterschiedlichsten Themen und Gegenständen herangebildet werden. Entscheidend ist, beim Kind ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass es überhaupt etwas lernt, dass es etwas Bestimmtes lernt und wie es lernt. Dies geht einher mit einem Wandel im Selbstverständnis der Tageseinrichtung: Sie ist nicht mehr die Stätte primär informeller Bildungsprozesse, die letztlich im Dienste der Schulvorbereitung ste- 15

15 hen, sondern sie ist eine Einrichtung mit ausdrücklichen und gezielten Bildungsanstrengungen eigenen Rechts. Aus dem Kindergarten wird auch in Zukunft keine Schule. Im Zentrum der pädagogischen Arbeit stehen weiterhin das Kind und das Spiel. Der Bildungsplan aber macht deutlich und legt verbindlich fest, dass im Kindergarten definierte Lernziele verfolgt, dass bewusst didaktische Methoden eingesetzt und dass die Entwicklungs- und Lernfortschritte der Kinder sorgfältig dokumentiert werden. Dies wiederum ist für jede Einrichtung Anlass zur Weiterentwicklung und Verbesserung der eingesetzten Verfahren. Der Bildungsplan zielt vorrangig auf die Vermittlung von Basiskompetenzen oder Schlüsselqualifikationen, beispielsweise Lernprozesse selbst zu steuern, mit schwierigen Situationen fertig zu werden, Probleme zu lösen und mit anderen zusammenzuarbeiten. Auch das sind keine eigenen Fächer, sondern diese Fähigkeiten erwirbt man, indem man sich mit bestimmten Themen oder Gegenständen beschäftigt. Ein Markenzeichen des Bildungsplans ist der lernfeldbezogene Ansatz, die Verbindung von pädagogischen Aktivitäten mit den Basiskompetenzen. Der Neugestaltung dieser Förderschwerpunkte gilt die besondere Aufmerksamkeit. Was die Rahmenbedingungen des Bildungsplans betrifft, geht es um strukturell-organisatorische Fragen, um die Steuerung des Systems und um Fragen der Sicherung und Weiterentwicklung von Bildungsqualität. Wichtige Themen zu Struktur und Steuerung des Systems sind etwa: die Kooperation mit den Eltern der Führungsstil der Leitung das Erziehungsklima die Kooperation mit dem Träger die kulturelle und soziale Einbettung der pädagogischen Arbeit die Kooperation mit anderen Diensten die Elternvertretung die Weiterentwicklung von Einrichtungsformen die Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte 16 In anerkannten Kindergärten gibt es Vorläufer diese Bildungs- und Erziehungsplans, nämlich der Rahmenplan für die Mindestziele der Erziehungs- und Bildungsarbeit. Jeder anerkannte Kindergarten hat hierüber eine Handreichung erhalten, die auch im Internet unter abrufbar ist.

16 1.5 Rechtliche Grundlagen der Elternvertretung in Tageseinrichtungen für Kinder So wichtig die Rolle einer Elternvertretung in Tageseinrichtungen ist, umso bescheidener ist die Verankerung der Rechte der Elternvertretung. In 22 Abs. 3 SGB VIII heißt es lediglich, die in den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mitarbeiter sollen mit den Erziehungsberechtigten zum Wohle der Kinder zusammenarbeiten. Erziehungsberechtigte sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten zu beteiligen. Der Bundesgesetzgeber verrät jedoch nicht, auf welche Weise Eltern eingebunden werden sollen. Elternvertretungen finden keine Erwähnung. Im bayerischen Landesrecht schafft lediglich das Bayerische Kindergartengesetz für anerkannte Kindergärten eine Rechtsgrundlage für Kindergartenbeiräte und normiert Anhörungs- und Informationsrechte. Das künftige Bayerische Kindertagesstättengesetz, das ab in Kraft treten soll, wird diese Gesetzeslücke schließen. Die einzelnen Tageseinrichtungen müssen daher gegenwärtig in eigener Verantwortung die Voraussetzungen der Elternmitwirkung schaffen. Im Folgenden wird das Regelwerk im Bereich des Kindergartens, das auch Vorbild für sonstige Betreuungsformen sein kann, näher beleuchtet. Rechte der Elternvertretung 2. Der Kindergartenbeirat in anerkannten Kindergärten 2.1 Gesetzliche Grundlagen für anerkannte Kindergärten - Auszug aus dem Bayerisches Kindergartengesetz (Bay- KiG) Art. 11 Kindergartenbeirat (1) Bei allen anerkannten Kindergärten muss ein Beirat bestehen, der die Zusammenarbeit zwischen Trägern, Einrichtung, Eltern und Grundschule fördert. (2) Die Erziehungsberechtigten wählen aus ihrer Mitte zu Beginn des Kindergartenjahres Elternvertreter und deren Stellvertreter. Die gewählten Elternvertreter bilden den Kindergartenbeirat. Gewählt werden für je angefangene 20 Kinder eines Kindergartens ein Elternvertreter und sein Stellvertreter, mindestens jedoch je Kindergarten drei Elternvertreter und drei Stellvertreter. (3) Der Kindergartenbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Kindergartenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (4) Der Kindergartenbeirat gibt einen jährlichen Rechenschaftsbericht. Gesetzliche Grundlagen des Kindergartenbeirats 17

17 (5) Der Vertreter des Trägers, die Leitung des Kindergartens und die Gruppenleiterinnen sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen. (6) Der Kindergartenbeirat tagt öffentlich, soweit nicht Personalangelegenheiten besprochen werden oder der Beirat im Einzelfall den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt. Art. 12 Aufgaben des Kindergartenbeirats (1) der Kindergartenbeirat wird vom Träger und der Kindergartenleitung informiert und gehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden. Der Kindergartenbeirat berät insbesondere über 1. die Aufstellung des Haushaltsplans einschließlich der Festlegung der Höhe der Elternbeiträge, 2. die Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestimmung, 3. die räumliche und sachliche Ausstattung, 4. die personelle Besetzung, 5. die Gesundheitserziehung der Kinder, 6. die Planung und Gestaltung von regelmäßigen Informations- und Bildungsveranstaltungen für die Erziehungsberechtigten, 7. die Öffnungszeiten des Kindergartens Informations- und Anhörungsrecht des Kindergartenbeirats Informations- und Anhörungsrecht Art.12 schreibt die Einbeziehung des Kindergartenbeirats in alle wichtigen Entscheidungen der Einrichtung vor. Der Kindergartenträger bzw. die Kindergartenleitung hat den Kindergartenbeirat unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Interessen Dritter über alle für eine Entscheidungsfindung notwendigen Tatsachen rechtzeitig zu informieren. Durch Anhörung des Kindergartenbeirats werden kollidierende Interessen sichtbar und können zum Ausgleich gebracht werden. Kindergartenträger werden sich mit Blick auf eine gute Zusammenarbeit bemühen, einen Interessenausgleich aller Beteiligten herbeizuführen. Letztlich entscheidet jedoch der Träger. Er allein wird rechtlich gebunden und trägt die Verantwortung gegenüber Dritten. Häufig gestellte Fragen Häufig gestellte Fragen Die Bewerbungsunterlagen dürfen dem Kindergartenbeirat ohne Zustimmung der Interessenten für eine freie Stelle nicht ausgehändigt werden. Dem Kindergartenbeirat muss jedoch Gelegenheit eingeräumt werden, sich von den Kandidaten ein Bild machen, indem der Kindergartenbeirat zum Beispiel an einem Bewerbungsgespräch teilnimmt.

18 Der Träger hat dem Kindergartenbeirat schriftliche Unterlagen über die Ein- und Ausgaben der Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Elternvertretung soll insbesondere daraus die Verwendung der Elternbeiträge und der Spendengelder nachvollziehen können. Träger sollten dieses Einsichtsrecht in interne Unterlagen nicht als unliebsame Kontrolle missverstehen. Die Transparenz des Haushalts ist Voraussetzung für die Akzeptanz der Gestaltung der Elternbeiträge und kann für Eltern Motivation sein, die Ausgaben durch Eigenleistung reduzieren zu helfen oder durch Spenden zu einer besseren Ausstattung beizutragen. In diesem Zusammenhang treten immer wieder Fragen zur Verwaltung von Spendengeldern auf. Hier gilt folgende Faustregel: Auch wenn der Kindergartenbeirat die Spenden sammelt, fließen Spenden in der Regel direkt dem Träger zu. Dieser entscheidet nach Anhörung des Kindergartenbeirats über die Verwendung. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Träger dem Kindergartenbeirat die Befugnis einräumt, eine Kindergartenkasse eigenverantwortlich zu verwalten. Ebenso können Eltern den Kindergartenbeirat ausdrücklich mit der Verwaltung von Spendengeldern beauftragen. Merke: Wenn keine ausdrückliche, erkennbare anderweitige Erklärung abgegeben wird, sind Einnahmen und Spenden dem Träger zuzurechnen. Beteiligung des Kindergartenbeirats bei Besetzung des Fachpersonals Aufstellung des Haushaltsplans Verwaltung von Spendengeldern 2.2 Verordnung über die Bildung und den Geschäftsgang der Kindergartenbeiräte bei den anerkannten Kindergärten (2. DV BayKiG) ABSCHNITT I Wahl des Kindergartenbeirats 1 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt für die Wahl des Kindergartenbeirats bei anerkannten Kindergärten im Sinne des Kindergartengesetzes sind die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts mit der Personensorge betrauten Personen für die ihrer Personensorge unterliegenden und den Kindergarten besuchenden Kinder. (2) Wählbar sind die in Abs.1 genannten Wahlberechtigten mit Ausnahme des an dem betreffenden Kindergarten tätigen Personals. 2 Wahlversammlung (1) Die Mitglieder des Kindergartenbeirats und die Ersatzleute werden in einer öffentlichen Versammlung der Wahlberechtigten (Wahlversammlung) gewählt. Die Wahlversammlung soll bis spätestens 1. November jeden Jahres stattfinden. Wahl des Kindergartenbeirats 19

19 (2) Der Träger setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kindergartenbeirats Ort und Zeit der Wahlversammlung fest. Hierbei sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse gebührend zu berücksichtigen. Der Träger oder ein von ihm Beauftragter lädt die Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich zur Wahlversammlung ein. Ist ein Kindergartenbeirat noch nicht eingerichtet, so lädt zur ersten Wahlversammlung allein der Träger oder ein von ihm Beauftragter unter entsprechender Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse ein. Bereits vorliegende Wahlvorschläge ( 3 Abs.1) sind mit der Einladung bekanntzugeben. (3) Für jedes Kind wird eine eigene Einladung ausgegeben, in der das Kind namentlich benannt ist. Die Einladung ist zur Wahlversammlung mitzubringen. 3 Wahlvorschläge (1) Bis spätestens am Tag vor der Wahl können wählbare Personen schriftlich dem Vorsitzenden des Kindergartenbeirats, bei erstmaliger Bildung eines Kindergartenbeirats dem Träger zur Wahl vorgeschlagen werden (Wahlvorschläge).Hierauf ist in der Einladung zur Wahl hinzuweisen. Zur Abgabe von Wahlvorschlägen sind alle Wahlberechtigten befugt. Eingegangene Wahlvorschläge sind bei der Eröffnung der Wahlversammlung bekanntzugeben. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 können wählbare Personen auch nach Beginn der Wahlversammlung, jedoch vor Durchführung der Wahl mündlich von anwesenden Wahlberechtigten zur Wahl vorgeschlagen werden. 4 Eröffnung der Wahlversammlung und Bestellung eines Wahlvorstandes (1) Die Wahlversammlung wird vom Vorsitzenden des Kindergartenbeirats eröffnet und geleitet. Er unterrichtet die anwesenden Wahlberechtigten über die Grundsätze der Wahl und das dabei zu beachtende Verfahren sowie über vorliegende Wahlvorschläge. Bei der erstmaligen Wahl eines Kindergartenbeirats übernimmt diese Aufgabe der Träger des Kindergartens oder ein von ihm Beauftragter. (2) Sodann wird ein Wahlvorstand gebildet. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden des Kindergartenbeirats als Vorsitzenden und zwei Wahlberechtigten als Beisitzern. Die Beisitzer werden von den Wahlberechtigten aus ihrer Mitte auf Vorschlag des Vorsitzenden des Kindergartenbeirats oder auf Vorschlag von Wahlberechtigten durch Beschluss der Versammlung bestellt. Bei der erstmaligen Wahl eines Kindergartenbeirats ist auch der Vorsitzende des Wahlvorstandes durch Beschluss der Wahlversammlung zu bestellen. 20

20 5 Durchführung der Wahl (1) Die Wahl erfolgt, sofern nicht nach Absatz 6 verfahren wird, schriftlich und geheim. Sämtliche Mitglieder des Kindergartenbeirats und sämtliche Ersatzmitglieder werden in einem Wahlgang gewählt. (2) Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe mittels eines Stimmzettels vorgenommen. Jeder Wahlberechtigte erhält für jedes seiner den Kindergarten besuchenden Kinder einen Stimmzettel. Eheleute erhalten für jedes ihrer den Kindergarten besuchenden Kinder gemeinsam einen Stimmzettel. Die Aushändigung des Stimmzettels setzt voraus, dass der Wahlberechtigte sich durch Vorweisen der Einladung oder in anderer geeigneter Weise ausweist. (3) Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Haben zwei sorgeberechtigte Eheleute gemeinsam einen oder mehrere Stimmzettel erhalten, so genügt es, wenn einer von ihnen den oder die Stimmzettel ausfüllt. (4) Mit jedem Stimmzettel können höchstens so viele Personen gewählt werden, als Mitglieder und Ersatzleute zu wählen sind. Gewählt werden können sowohl die in einem Wahlvorschlag aufgeführten als auch andere wählbare Personen. Eine Person kann mit einem Stimmzettel nur einmal gewählt werden. (5) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wahlberechtigte in den Stimmzettel die Namen der von ihm gewählten Personen einträgt, den Stimmzettel zusammenfaltet und dem Wahlvorstand übergibt. (6) Die Wahlversammlung kann mit Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten auch die Durchführung der Wahl in offener Abstimmung beschließen und hierfür das Abstimmungsverfahren festlegen. 6 Ermittlung des Wahlergebnisses (1) Als Mitglieder des Kindergartenbeirats und als Ersatzleute sind diejenigen wählbaren Personen gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die Reihenfolge ergibt sich aus den erzielten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet erforderlichenfalls das Los über die Reihenfolge. Wurden für eine geringere Zahl von Personen Stimmen abgegeben, als nach Art. 11 Abs.2 des Bayerischen Kindergartengesetzes Elternvertreter und Stellvertreter zu wählen sind, so sind die noch fehlenden Elternvertreter und Stellvertreter in einem weiteren Wahlgang zu wählen. (2) Stimmzettel, die mehr Namen enthalten, als Mitglieder des Kindergartenbeirats und Ersatzleute zu wählen sind, sind ungültig. Enthält ein Stimmzettel Namen nichtwählbarer Personen, so ist er nur insoweit ungültig. Ist ein Bewerber in einem Stimmzettel mehrfach aufgeführt worden, so darf er bei der Auszählung der Stimmen nur einmal gezählt werden. (3) Sind Eheleute gleichzeitig als Mitglieder des Kindergartenbeirats oder als Ersatzleute gewählt worden, so scheidet derjenige Ehegatte aus, der die geringere Stimmenzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 21

Handbuch zur Jugendsozialarbeit an Schulen in Bayern Aufgaben, Strukturen und Kooperationsfelder

Handbuch zur Jugendsozialarbeit an Schulen in Bayern Aufgaben, Strukturen und Kooperationsfelder Annemarie Renges Gabriela Lerch-Wolfrum Handbuch zur Jugendsozialarbeit an Schulen in Bayern Aufgaben, Strukturen und Kooperationsfelder Copyright 2004 Das Handbuch ist entstanden im Rahmen des Modellprojekts

Mehr

DIE GREMIEN 01. Elternratgeber: Wir reden mit Handbuch für die Mitwirkung in der Schule AUSGABE 2014

DIE GREMIEN 01. Elternratgeber: Wir reden mit Handbuch für die Mitwirkung in der Schule AUSGABE 2014 DIE GREMIEN 01 Elternratgeber: Wir reden mit Handbuch für die Mitwirkung in der Schule AUSGABE 2014 ELTERNRATGEBER 2014 1 HERAUSGEBER REDAKTION GESTALTUNG FOTOS ILLUSTRATIONEN DRUCK IMPRESSUM ELTERNRATGEBER:

Mehr

Bildungs- und Erziehungsempfehlungen

Bildungs- und Erziehungsempfehlungen Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz - 2 - Impressum: Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend, Referat "Kindertagesstätten" Wallstraße 3, 55122 Mainz - 3 -

Mehr

Kinder. www.mgffi.nrw.de www.schulministerium.nrw.de. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Kinder. www.mgffi.nrw.de www.schulministerium.nrw.de. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Mehr Chancen durch Bildung von Anfang

Mehr

Kindertagesstätten. entwickeln sich zu Familienzentren. Ein Projekt des Landkreises Karlsruhe

Kindertagesstätten. entwickeln sich zu Familienzentren. Ein Projekt des Landkreises Karlsruhe Kindertagesstätten entwickeln sich zu Familienzentren Ein Projekt des Landkreises Karlsruhe Die kleinen Strolche Impressum Herausgeber: Landratsamt Karlsruhe Dezernat III - Mensch und Gesellschaft Kriegsstraße

Mehr

KOMPETENT VOR ORT. Tipps und Hilfen für eine erfolgreiche Arbeit der Beiräte für Migration und Integration

KOMPETENT VOR ORT. Tipps und Hilfen für eine erfolgreiche Arbeit der Beiräte für Migration und Integration KOMPETENT VOR ORT Tipps und Hilfen für eine erfolgreiche Arbeit der Beiräte für Migration und Integration agarp Arbeitsgemeinschaft der Beiräte für Migration und Integration Rheinland-Pfalz Eine Veröffentlichung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Staatsinstitut für Frühpädagogik München Der Bayerische Bildungs- und

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Staatsinstitut für Frühpädagogik München Der Bayerische Bildungs- und Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Staatsinstitut für Frühpädagogik München Der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder in Tageseinrichtungen bis

Mehr

Leitfaden zur Elternarbeit in Niedersachsen

Leitfaden zur Elternarbeit in Niedersachsen Leitfaden zur Elternarbeit in Niedersachsen Elternarbeit an den niedersächsischen Schulen Ein Leitfaden zur Elternmitwirkung Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung 2 Klassenelternschaft 2 Schulelternrat 4

Mehr

Zwölfter Kinderund Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

Zwölfter Kinderund Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland Zwölfter Kinderund Jugendbericht Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland Zwölfter Kinderund Jugendbericht Stellungnahme der Bundesregierung

Mehr

Schulfördervereine Ein Leitfaden aus der Praxis für die Praxis

Schulfördervereine Ein Leitfaden aus der Praxis für die Praxis Schulfördervereine Ein Leitfaden aus der Praxis für die Praxis Vorwort Bildung und Erziehung waren für den Unternehmer und Stifter Robert Bosch d.ä. (1861-1942) zentrale Anliegen seiner gemeinnützigen

Mehr

Synoptische Darstellung des Schulgesetzes mit Begründungen zu den einzelnen Änderungen. Hinweise zur synoptischen Darstellung des Schulgesetzes

Synoptische Darstellung des Schulgesetzes mit Begründungen zu den einzelnen Änderungen. Hinweise zur synoptischen Darstellung des Schulgesetzes Synoptische Darstellung des Schulgesetzes mit Begründungen zu den einzelnen Änderungen Hinweise zur synoptischen Darstellung des Schulgesetzes Die Darstellung enthält die Vorschriften des Schulgesetzes

Mehr

Zusammenarbeit mit Eltern Anforderungen an frühpädagogische Fachkräfte

Zusammenarbeit mit Eltern Anforderungen an frühpädagogische Fachkräfte ELTERN Tina Friederich Zusammenarbeit mit Eltern Anforderungen an frühpädagogische Fachkräfte WiFF Expertisen 22 Die Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte (WiFF) ist ein Projekt des Bundesministeriums

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2065 18. Wahlperiode 2014-08-26 Bericht der Landesregierung Inklusion an Schulen Federführend ist das Ministerium für Bildung und Wissenschaft Anlass Der

Mehr

Gesetzliche Grundlagen der Kooperation allgemein bildender Schulen mit anderen Einrichtungen und Personen

Gesetzliche Grundlagen der Kooperation allgemein bildender Schulen mit anderen Einrichtungen und Personen Gesetzliche Grundlagen der Kooperation allgemein bildender Schulen mit anderen Einrichtungen und Personen Erstellt für das Deutsche Jugendinstitut e. V. von Reinhard Teuber - Mai 2004 - - 2 - Einleitung

Mehr

Thüringer Schulordnung

Thüringer Schulordnung Thüringer Schulordnung Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185) zuletzt geändert

Mehr

Kerstin Geis, Vorsitzende des Landeselternbeirats. Tanja Pfenning, Landeselternbeirat. Ulrike Balk, Barbara Kruse, elan Multiplikatorinnen

Kerstin Geis, Vorsitzende des Landeselternbeirats. Tanja Pfenning, Landeselternbeirat. Ulrike Balk, Barbara Kruse, elan Multiplikatorinnen Impressum Herausgeber: Verantwortlich: Text, Layout: Korrektur: Bilder: Gendering: Disclaimer: Auflage: Hinweis: Landeselternbeirat von Hessen Dostojewskistraße 8 65187 Wiesbaden Telefon: 0611 4457521

Mehr

UND NOCH VIEL MEHR! Positionen des Deutschen Bundesjugendrings zur Bildung

UND NOCH VIEL MEHR! Positionen des Deutschen Bundesjugendrings zur Bildung UND NOCH VIEL MEHR! Positionen des Deutschen Bundesjugendrings zur Bildung 1 Ein Wort zuvor 2 Foto: Michael Scholl Für mich persönlich als Jugendliche vom Land war die Jugendverbandsarbeit das Tor zur

Mehr

GEW-Ratgeber. Die Arbeit im Schulvorstand Was tun? 2., überarbeitete Auflage. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Niedersachsen

GEW-Ratgeber. Die Arbeit im Schulvorstand Was tun? 2., überarbeitete Auflage. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Niedersachsen GEW-Ratgeber Die Arbeit im Schulvorstand Was tun? 2., überarbeitete Auflage Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Niedersachsen Redaktion: Dr. Dieter Galas, Cordula Mielke, Henner Sauerland

Mehr

auf dem Weg zur Was wir haben und was wir brauchen

auf dem Weg zur Was wir haben und was wir brauchen auf dem Weg zur Inklusion IN KITAS Was wir haben und was wir brauchen 1 Inhalt Präambel 3 TEIL A Die Grundlage: Das gesellschaftliche Bild 5 Situation und Rahmenbedingungen im Land Brandenburg 5 Anzahl

Mehr

Es passt! Zusammenarbeit in der Kinderbetreuung. Aktionsprogramm Kindertagespflege. gefördert von:

Es passt! Zusammenarbeit in der Kinderbetreuung. Aktionsprogramm Kindertagespflege. gefördert von: Es passt! Zusammenarbeit in der Kinderbetreuung Aktionsprogramm Kindertagespflege gefördert von: 1 Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration 2 Inhalt Vorwort 5 1. Ausgangssituation Politische

Mehr

SO GEHT S SO GEHT S PRAXISORDNER FÜR DIE KOMMUNALEN JUGENDVERTRETUNGEN UND JUGENDINITIATIVEN IN RHEINLAND-PFALZ. Mittlere Bleiche 61 55116 Mainz

SO GEHT S SO GEHT S PRAXISORDNER FÜR DIE KOMMUNALEN JUGENDVERTRETUNGEN UND JUGENDINITIATIVEN IN RHEINLAND-PFALZ. Mittlere Bleiche 61 55116 Mainz Mittlere Bleiche 61 55116 Mainz Tel.: 06131 16-0 (zentr. Telefondienst) Fax: 06131 16-2997 E-Mail: poststelle@mbwjk.rlp.de Web: www.mbwjk.rlp.de freundliches Rheinland- Pfalz PRAXISORDNER FÜR DIE KOMMUNALEN

Mehr

Kinder. Mit Familie gewinnen. Betriebliche Unterstützungsmaßnahmen für aktive Unternehmen.

Kinder. Mit Familie gewinnen. Betriebliche Unterstützungsmaßnahmen für aktive Unternehmen. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Kinder Mit Familie gewinnen. Betriebliche Unterstützungsmaßnahmen für aktive Unternehmen. Mehr Chancen durch Bildung von Anfang an

Mehr

Schulen braucht das Land

Schulen braucht das Land Schulen braucht das Land Märkische Akademie Ländlicher Raum e. V. Arbeitsgemeinschaft der Akademien Ländlicher Raum Arge Ländlicher Raum Dokumentation der Begleitveranstaltung Schulen braucht das Land!

Mehr

Leitfaden zur Arbeit mit Freiwilligen

Leitfaden zur Arbeit mit Freiwilligen Leitfaden zur Arbeit mit Freiwilligen 2001 1 Die BAGSO dankt der Generali Lloyd Versicherungen für die großzügige finanzielle Unterstützung dieses Leitfadens. Generali Lloyd 80223 München Tel.: 0180 /

Mehr

Rahmenplan. Frühkindliche Bildung. für Bildung und Erziehung im Elementarbereich. in Bremen

Rahmenplan. Frühkindliche Bildung. für Bildung und Erziehung im Elementarbereich. in Bremen Rahmenplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Frühkindliche Bildung in Bremen Inhalt Vorwort Vorwort 1

Mehr

16 Auf den Anfang kommt. es an: Perspektiven für eine Neuorientierung frühkindlicher Bildung

16 Auf den Anfang kommt. es an: Perspektiven für eine Neuorientierung frühkindlicher Bildung 16 Auf den Anfang kommt es an: Perspektiven für eine Neuorientierung frühkindlicher Bildung Bildungsforschung Band 16 Auf den Anfang kommt es an: Perspektiven für eine Neuorientierung frühkindlicher Bildung

Mehr

Gemeinsamer Rahmen der Länder für die frühe Bildung in Kindertageseinrichtungen

Gemeinsamer Rahmen der Länder für die frühe Bildung in Kindertageseinrichtungen Gemeinsamer Rahmen der Länder für die frühe Bildung in Kindertageseinrichtungen (Beschluss der Jugendministerkonferenz vom 13./14.05.2004/ Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03./04.06.2004) 1. Vorbemerkung

Mehr

Handreichungen. für die Praxis. zum Bildungsprogramm für saarländische Kindergärten. verlag das netz. Internationale Akademie

Handreichungen. für die Praxis. zum Bildungsprogramm für saarländische Kindergärten. verlag das netz. Internationale Akademie Handreichungen für die Praxis zum Bildungsprogramm für saarländische Kindergärten verlag das netz Internationale Akademie Internationale Akademie, INA gemeinnützige Gesellschaft für innovative Pädagogik,

Mehr

ERSTER TEIL. Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule. 1 Recht auf schulische Bildung. 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

ERSTER TEIL. Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule. 1 Recht auf schulische Bildung. 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 645) Inhaltsverzeichnis ERSTER TEIL Recht auf schulische Bildung

Mehr