Vertragsgrundlagen zur Betrieblichen Kollektiv-Versicherung

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1 SAP Vertragsgrundlagen zur Betrieblichen Kollektiv-Versicherung Bedingungen für die Betriebliche Kollektiv-Versicherung mit garantiestützender Gewinnbeteiligung Stand 06/2016 Unter den Flügeln des Löwen.

2 Inhaltsverzeichnis Begriffsbestimmungen... 3 Die Bestimmungen im Detail... 4 Artikel 1 Was ist das Wesen der Betrieblichen Kollektiv-Versicherung?... 4 Artikel 2 In welchen Fällen gilt der Versicherungsschutz?... 4 Artikel 3 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer?... 4 Artikel 4 Wann beginnt der Versicherungsschutz?... 5 Artikel 5 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer?... 5 Artikel 6 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung?... 6 Artikel 7 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen?... 6 Artikel 8 Welche Informationspflichten sind zu beachten?... 6 Artikel 9 Was bedeutet der Unverfallbarkeitsbetrag?... 6 Artikel 10 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden?... 8 Artikel 11 Welches Recht ist auf Ihren Vertrag anzuwenden?... 8 Artikel 12 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle?... 8 Artikel 13 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung?... 8 Artikel 14 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht?... 8 Artikel 15 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet?... 8 Artikel 16 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen?... 8 Artikel 17 Wann können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?... 9 Artikel 18 Wie erfolgt die Veranlagung?... 9 Artikel 19 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?... 9 Artikel 20 Wie ist die Besteuerung geregelt? Information zur Datenanwendung (gemäß 24 Datenschutzgesetz) Anhang Auszug aus wichtigen gesetzlichen Bestimmungen Seite 2 von 17

3 Begriffsbestimmungen Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch sie sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen notwendig BPG Deckungsrückstellung geschriebene Form Gewinnbeteiligung ist das Betriebspensionsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. Der Versicherer bildet mit dem Vertragswert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten. Diese kann die Mindestreserve nicht unterschreiten. bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht. Da die vereinbarten Prämien der Lebensversicherung vorsichtig kalkuliert sind, können Gewinne entstehen, die im Rahmen des Versicherungsvertrages gemäß der Gewinnbeteiligungsverordnung für die jeweilige Teilversicherung weitergegeben werden. Die Gewinnbeteiligung ändert sich von Jahr zu Jahr und kann in manchen Jahren auch Null betragen. Mindestreserve Mitarbeiterinformation Sparprämie Stand der Gewinnbeteiligung Tarif/Geschäftsplan Teilversicherung VAG Die Mindestreserve ergibt sich aus der Summe der Sparprämien zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten Rechnungszins. beinhaltet die Bestätigung über die Einbeziehung des einzelnen Arbeitnehmers in die BKV und wird vom Versicherer an den Arbeitgeber übermittelt. Die Sparprämie ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich der einmaligen Abschlusskosten und der Prämienanteile für Verwaltungskosten, Steuern und Übernahme des Ablebensrisikos. Der Stand der Gewinnbeteiligung ist die Differenz zwischen Vertragswert der jeweiligen Teilversicherung und der Mindestreserve der jeweiligen Teilversicherung. Der so ermittelte Stand der erworbenen Gewinnbeteiligung entspricht nicht der Summe aller bereits zugeteilten Gewinne, sondern ist geringer, weil ein Teil des Gewinnes in die Entwicklung der Mindestreserve fließt und damit zur Stützung der Garantieleistungen beiträgt. ist eine detaillierte Aufstellung jener, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen sind. Durch diese wird der einzelne Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber zur BKV angemeldet wurde, durch den Versicherer in den Versicherungsvertrag einbezogen. ist das Versicherungsaufsichtsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. Versicherer ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Versicherter Versicherungsnehmer Versicherungsprämie Versicherungsvertrag Vertragswert (=vertragliche Reserve) ist der vom Versicherungsnehmer zur Betrieblichen Kollektiv-Versicherung angemeldete Arbeitnehmer, Mitglied eines Vertretungsorgans oder Arbeitgeber (bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1 BPG), dessen Leben im Rahmen der Betrieblichen Kollektiv- Versicherung versichert ist. Der einzelne Versicherte (Anwartschaftsberechtigter) wird mittels Teilversicherung in den Rahmenvertrag einbezogen. ist der Arbeitgeber, der den Versicherungsvertrag mit der Generali Versicherung AG abschließt. ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. ist der Rahmenvertrag, der zwischen Arbeitgeber und Versicherer abgeschlossen wird. Der Vertragswert der jeweiligen Teilversicherung ergibt sich aus der Summe der Sparprämien zuzüglich der laufenden Gewinnbeteiligung. Der Vertragswert der jeweiligen Teilversicherung unterliegt einer garantierten Verzinsung von 0% p.a.. Seite 3 von 17

4 Die gegenständlichen Bedingungen sind insoweit Bestandteil des Versicherungsvertrages, als in diesem nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Bestimmungen im Detail Artikel 1 Was ist das Wesen der Betrieblichen Kollektiv-Versicherung? 1.1 Eine Betriebliche Kollektiv-Versicherung ist eine Pensionsversicherung und wird vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes des 18 BPG in der jeweils geltenden Fassung zu gestalten sind, abgeschlossen. Eine Betriebliche Kollektiv-Versicherung leistet ausschließlich eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie, wenn im Versicherungsvertrag vorgesehen, auch eine Invaliditätsversorgung jeweils in Form von laufenden Pensionszahlungen. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Kapitalauszahlungen sind nur dann möglich, wenn der Barwert der Rentenverpflichtung den Betrag gem. 1 Abs. 2 und 2a Pensionskassengesetz in der jeweils gültigen Fassung nicht übersteigt. 1.2 Die Ermittlung der Ansprüche aus der Versicherung erfolgt auf Grundlage des Versicherungsvertrages, des vereinbarten Tarifes und der gegenständlichen Versicherungsbedingungen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt österreichisches Recht, insbesondere das BPG mit den speziellen Bestimmungen zur betrieblichen Kollektiv- Versicherung, das VAG mit den speziellen Bestimmungen zur betrieblichen Kollektiv- Versicherung, und die allgemeinen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. 1.3 Leistet ein unbeschränkt steuerpflichtiger Versicherter gemäß 108a Abs. 1 EStG eigene Beiträge zu einer betrieblichen Kollektiv- Versicherung, kann ihm auf Antrag von der Finanzbehörde Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Prozentsatz beträgt 2,75 % p.a. zuzüglich des nach 108 Abs. 1 EStG ermittelten Prozentsatzes. Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen von Prämien bis zu EUR 1.000,-- erstattet werden. Artikel 2 In welchen Fällen gilt der Versicherungsschutz? 2.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. 2.2 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung der Teilversicherung leisten wir Pensionen aus der Deckungsrückstellung der jeweiligen Teilversicherung. Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. 2.3 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter leisten wir ebenfalls Pensionen aus der Deckungsrückstellung der jeweiligen Teilversicherung. Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungsfällen Pensionen aus der Deckungsrückstellung der jeweiligen Teilversicherung. Artikel 3 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? 3.1 Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer eine betriebliche Kollektiv-Versicherung ab. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass der Vertragsinhalt sowohl mit der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung, dem Kollektivvertrag bzw. den Vereinbarungen mit den einzelnen Arbeitnehmern (Vertragsmuster) übereinstimmt. Bei Einbeziehung von Mitgliedern von Vertretungsorganen und Arbeitgeber trägt der Versicherungsnehmer auch dafür Sorge, dass die Voraussetzungen der Gleichbehandlung nach 93 Abs. 4 VAG eingehalten werden. Der Versicherungsnehmer haftet für Ansprüche, die sich aus allfälligen Differenzen ergeben können. 3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Vertragsunterlagen und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Auch die versicherte Person ist für die wahrheitsgemäße und vollständige Seite 4 von 17

5 Beantwortung aller Fragen verantwortlich. Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss des Vertrages bzw. Einbeziehung, Wiederherstellung oder Änderung einer Teilversicherung zurücktreten. Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser drei Jahre ein, können wir auch noch nach Ablauf dieser Frist zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag bzw. einer Teilversicherung zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw. vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte. Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag bzw. eine Teilversicherung jederzeit anfechten. Wenn wir die Teilversicherung anfechten oder vom Vertrag zurücktreten leisten wir die Deckungsrückstellung. Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. In einem Versicherungsfall leisten wir dann ebenfalls nur die Deckungsrückstellung. 3.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. 3.4 Die erste oder einmalige Prämie ist mit Zustandekommen der jeweiligen Teilversicherung und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig und zu bezahlen. Bezahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, ist der Versicherer leistungsfrei und kann vom Vertrag bzw. einer einzelnen Teilversicherung zurücktreten. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. 3.5 Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab dem im Versicherungsvertrag angegebenen Fälligkeitstag, zu bezahlen. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Folgeprämie nicht rechtzeitig, erhält der Versicherungsnehmer eine Mahnung. Wird der Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist bezahlt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz. 3.6 Laufende Prämien sind Jahresprämien. Sie können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt werden, dann jedoch mit Zuschlägen von höchstens 1,5 % der Prämie. 3.7 Der Versicherungsnehmer und die Versicherten haben dem Versicherer sämtliche für die Berechnung der Prämien und der Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich durch Erklärung in geschriebener Form mitzuteilen. Im aufrechten Dienstverhältnis erfolgt diese Mitteilung ausschließlich über den Versicherungsnehmer. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so sind allfällige Nachteile, insbesondere ein verminderter Versicherungsschutz, vom jeweiligen Verursacher zu tragen. 3.8 Der Versicherungsnehmer kann die Prämienzahlung nur unter den in 6d Abs. 1 BPG (Artikel 3.9) genannten Voraussetzungen, die dem Versicherer nachzuweisen sind, einstellen, aussetzen oder einschränken; dadurch vermindert sich der Versicherungsschutz. Der Versicherte kann seine eigene Prämienzahlung jederzeit einstellen, für mindestens 2 Jahre aussetzen oder einschränken. Dadurch vermindert sich der Versicherungsschutz ebenfalls d Abs. 1 BPG (Stand 12/2015): Der Arbeitgeber kann die laufenden Prämienleistungen nur dann einstellen (Widerruf), wenn 1. dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist, 2. sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte und 3. in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Einstellen der Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat. Artikel 4 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Anmeldung durch Bestätigung der Einbeziehung erklärt und der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (Artikel 3) bezahlt hat. Vor dem in der Mitarbeiterinformation angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz. Artikel 5 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer? 5.1 Die Erbringung von Versorgungsleistungen aus dem Vertrag erfolgt, unter Berücksichtigung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, nach Stellung eines Antrages in geschriebener Form und Beibringung von Identitätsnachweisen des Leistungsberechtigten. 5.2 Für die Erbringung von Leistungen im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des leistungsberechtigten Hinterbliebenen eine amtliche Sterbeurkunde und Seite 5 von 17

6 ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen. 5.3 Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig. Die Auszahlung der Leistung erfolgt erst nach Vorliegen aller nötigen Unterlagen. 5.4 Wir werden Pensionszahlungen auf ein vom Leistungsberechtigten genanntes Konto in Österreich überweisen, über das ausschließlich der Bezugsberechtigte verfügungsberechtigt ist. Gegebenenfalls ist ein solches auf Kosten des Leistungsberechtigten einzurichten. Wir können verlangen, dass uns bei sonstigem Aufschub der Pensionsfälligkeit ein amtlicher Nachweis vorgelegt wird, dass der Versicherte an den Pensionsfälligkeitstagen gelebt hat. Zu Unrecht empfangene Pensionszahlungen müssen an uns zurückgezahlt werden. 5.5 Soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, erfolgt ein Abzug von Steuern und gesetzlichen Abgaben. 5.6 Bei Überweisungen an einen außerhalb der Europäischen Union lebenden Leistungsberechtigten trägt dieser die Gefahr und die Kosten. Artikel 6 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? Eine Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung ist rechtsunwirksam. Artikel 7 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? 7.1 Alle Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, Versicherten und sonstigen Dritten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form. Die Erklärungen und Informationen müssen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder , aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem Text muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Bloß mündliche Erklärungen sind unwirksam. Im aufrechten Dienstverhältnis sind Erklärungen an das Versicherungsunternehmen nur dann wirksam, wenn diese durch den Versicherungsnehmer erfolgen. 7.2 Änderungen der Anschrift sind uns in geschriebener Form bekannt zu geben. Unsere an die uns zuletzt bekannt gegebene Anschrift übermittelten Erklärungen gelten auch dann als zugegangen, wenn uns die Änderung der Anschrift nicht mitgeteilt wurde. 7.3 Ändert der Versicherungsnehmer seine Anschrift auf einen Ort außerhalb Europas, hat er uns eine Person innerhalb Österreichs zu benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an den Versicherungsnehmer entgegenzunehmen. Ändert im beendeten Dienstverhältnis ein Versicherter oder Leistungsberechtigter seine Anschrift auf einen Ort außerhalb Europas, hat er uns eine Person innerhalb Österreichs zu benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an den Anwartschafts- bzw. Leistungsberechtigten entgegenzunehmen 7.4 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber rechtswirksam erklären. Artikel 8 Welche Informationspflichten sind zu beachten? 8.1 Die Versicherten und der Versicherungsnehmer sind verpflichtet, den Versicherer über alle für die Prämien, Anwartschaften und Leistungen erheblichen Umstände (insbesondere Geburtsdatum und Geschlecht der mitversicherten Angehörigen) sowie deren Änderung unverzüglich zu informieren und über Anforderung dem Versicherer glaubhaft zu machen. 8.2 Der Nachweispflicht über den Umstand, dass ein Versicherter am Leben ist, wird durch die Eröffnung eines inländischen Kontos (Pensionskonto) gemäß 5.4 genüge getan. 8.3 Erfolgen diese Mitteilungen an den Versicherer unrichtig, verspätet oder gar nicht, so haben allfällige Nachteile daraus der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zu tragen. 8.4 Der Versicherer ist berechtigt, von den Versicherten jederzeit Nachweise zu verlangen, die dem Versicherer die Kontrolle über den Umfang und die Fortdauer der Leistungsberechtigung ermöglichen. Kommt ein Versicherter dieser Aufforderung nicht nach, so ruht die Leistung bis die geforderten Nachweise erbracht werden. 8.5 Die Informationen des Versicherers an die Versicherten werden im aufrechten Dienstverhältnis vom Versicherungsnehmer an diese weitergeleitet. Die Informationen des Versicherers an die Leistungsberechtigten erfolgen direkt. Artikel 9 Was bedeutet der Unverfallbarkeitsbetrag? 9.1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles bleibt dem Versicherten der aus den Prämien bisher erworbene Versicherungsanspruch aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung aus dem Versicherungsvertrag erhalten. 9.2 Für die Ermittlung des Unverfallbarkeitsbetrages und die Verfügungsmöglichkeiten über den Seite 6 von 17

7 Unverfallbarkeitsbetrag gilt 6c BPG (Artikel 9.4). 9.3 Setzt der Arbeitnehmer die Versicherung mit eigenen Prämien fort, erhält er eine eigene Teilversicherung 9.4 6c BPG (Stand 12/2015) 6c (1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles wird der aus eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers und Beiträgen des Arbeitgebers an ein Versicherungsunternehmen bisher erworbene Versicherungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) unverfallbar. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht der auf den einzelnen Versicherten entfallenden Deckungsrückstellung. Die Deckungsrückstellung ist nach den versicherungsmathematischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens zu errechnen. (2) Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Versicherte gegenüber der Versicherung einen Anspruch, der sich aus den auf Grund des Versicherungsvertrages bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leistenden Prämien unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt des Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften und Gewinnanteile ergibt; 2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 in die Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des 5 Z 4 PKG oder in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines/einer neuen Arbeitgebers/in oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach 479 ASVG oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung nach 173 Abs. 2 WTBG, nach 50 Abs. 3 RAO oder nach 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002 verlangen, wenn der/die Arbeitnehmer/in bei der Übertragung Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter ist; 2a. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des 5 Z 4 PKG, in der für den/die Arbeitnehmer/in bereits eine prämienfreie Versicherung oder eine unverfallbare Anwartschaft veranlagt wird, verlangen, wenn der/die neue Arbeitgeber/in nicht beabsichtigt, für den/die Arbeitnehmer/in eine betriebliche Kollektivversicherung oder eine Pensionskassenzusage abzuschließen; 3. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers verlangen, wenn ein Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis innerhalb eines Konzerns stattfindet; 4. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt; 5. die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn auf Grund einer Leistungszusage mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden, oder wenn ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns stattfindet. (3) Gibt der/die Arbeitnehmer/in binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines/ihres Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung (Abs. 2 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der/die Arbeitnehmer/in zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung seines/ihres Anspruches in die Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des 5 Z 4 PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines/einer neuen Arbeitgebers/in oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach 479 ASVG oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung nach 173 Abs. 2 WTBG, nach 50 Abs. 3 RAO oder nach 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002 oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 2 Z 4), ist die Deckungsrückstellung zu übertragen. (4) Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1 im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Unterbleibt eine Abfindung nach dem ersten Satz, kann bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart werden, dass die nach 6c Abs. 3 erster Satz prämienfreie Versicherung neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag gemäß 6c Abs. 1 umzuwandeln und abzufinden ist. (5) Der/Die Arbeitnehmer/in kann nach nachweislicher Information gemäß 19b PKG und 98 VAG bei Eintritt des Leistungsfalles die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 von der betrieblichen Kollektivversicherung in eine Pensionskasse, bei der er bereits Berechtigter im Sinne des 5 PKG ist, verlangen. Seite 7 von 17

8 Artikel 10 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vom Versicherungsnehmer und Versicherten innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend gemacht werden. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung. Artikel 11 Welches Recht ist auf Ihren Vertrag anzuwenden? Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, auch wenn der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss seinen Sitz ins Ausland verlegt. Artikel 12 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto Wagner-Platz Beschwerdestellen: - Versicherer: online-formular unter generali.at/service/lob-und-beschwerde oder per Post an Generali Versicherung AG, Beschwerdemanager,1010 Wien, Landskrongasse Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Informationsstelle, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien. Artikel 13 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist die Generaldirektion der Generali Versicherung in Wien. Artikel 14 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? Die detaillierte Leistungsbeschreibung und Anspruchsvoraussetzungen sind im Versicherungsvertrag zu finden. Artikel 15 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet? 15.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters ziehen wir von Ihren Versicherungsprämien Abschlusskosten (vgl. (a)), Verwaltungskosten (vgl.(b)) und Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikokosten) (vgl. (c)) entsprechend dem vereinbarten Tarif ab. (a) Die Abschlusskosten betragen 2,5 % von jeder Nettoprämie. (b) Die jährlichen Verwaltungskosten, die in Ihrer Versicherungsprämie enthalten sind, betragen maximal 0,05 % des Rentenkapitalwertes der jeweiligen Teilversicherung sowie 2 % der Nettoprämie bei laufender Prämienzahlung. Der Rentenkapitalwert der jeweiligen Teilversicherung enthält 1 % als Verwaltungskosten für die laufende Abwicklung der fälligen Rente. (c) Deckung des Ablebensrisikos Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos sind abhängig von Alter und Geschlecht des Versicherten, der Vertragslaufzeit sowie der für den Todesfall vereinbarten Versicherungssumme. Gegebenenfalls (je nach Tarif) errechnen sich die Risikokosten jährlich aus der Differenz zwischen dem Barwert der für den Ablebensfall vereinbarten Leistung und dem Wert der Mindestreserve, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der tariflich zur Anwendung kommenden Sterbetafel Die in 15.1 genannten Kostenbestandteile sind bereits in der Prämie enthalten. Bei prämienfrei gestellten Teilversicherungen entnehmen wir die Risiko- und Verwaltungskosten dem Vertragswert bzw. der Mindestreserve Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten nach 15.1 sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsicht (FMA) jederzeit überprüfbar. Artikel 16 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? 16.1 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht enthalten. Für diese durch Sie veranlassten Mehraufwendungen (siehe Art und 16.3) verrechnen wir angemessene Gebühren. Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Gebühren für diese Aufwendungen können Sie bei uns erfragen, unserer Homepage entnehmen oder auf Wunsch zugesandt erhalten Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehraufwendungen sind beispielsweise: Mahnung Rückläufer im Einzugsermächtigungserfahren Seite 8 von 17

9 16.3 Durch Sie veranlasste Mehraufwendungen im Rahmen der Vertragsführung sind beispielsweise: Änderung der Zahlungsweise umfangreiche Vertragsbeauskunftungen 16.4 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die festgelegten Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die vollen Gebühren zu verlangen. Artikel 17 Wann können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? 17.1 Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können den Versicherungsvertrag durch Erklärung in geschriebener Form unter den in 95 VAG (Artikel 17.2) genannten Voraussetzungen kündigen VAG (Stand 01/2016) 95. (1) Eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch das Versicherungsunternehmen oder eine einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 3 zu übertragenden Vermögensteile auf eine betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse, eine Einrichtung im Sinn des 5 Z 4 PKG oder eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach 479 ASVG sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung kann rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag oder in den Vereinbarungen laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages alle Pensionsbezieher oder alle beitragsfrei gestellten Versicherten und Pensionsbezieher in der betrieblichen Kollektivversicherung verbleiben. (2) Die Frist für die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder das Versicherungsunternehmen beträgt ein Jahr. Die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens ausgesprochen werden. Die einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens wirksam, der mindestens sechs Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Versicherungsvertrages liegt. (3) Der Wert der im Fall der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile entspricht der auf den Versicherungsvertrag entfallenden Deckungsrückstellung. Artikel 18 Wie erfolgt die Veranlagung? Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer die vertraglich festgelegten Leistungen zu gewährleisten, werden die dafür erforderlichen Mittel in einem Sondervermögen der Versicherung veranlagt. Dieses Sondervermögen wird in einem eigenen Deckungsstock geführt und unterliegt der Aufsicht durch einen von der Finanzmarktaufsicht bestellten Treuhänder. Aus dem Sondervermögen, den daraus erzielten Kapitalerträgen sowie den Prämien werden die zugesagten Versicherungsleistungen erbracht sowie die Kosten von Abschluss und Verwaltung der Verträge gedeckt. An den danach verbleibenden Gewinnen beteiligen wir die Versicherungsnehmer. Artikel 19 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? Folgende Regelungen gelten für Betriebliche Kollektiv-Versicherungen bis zum Auszahlungsbeginn der Pension: Die jeweilige Teilversicherung nimmt bis zum Auszahlungszeitpunkt der Pension an den von uns erzielten Überschüssen teil. Diese resultieren beispielsweise aus Zins-, Kosten- und Risikoergebnis. Gemäß 92 (4) Versicherungsaufsichtsgesetz wird der erzielte Überschuss zwischen der Versicherung und den Versicherungsnehmern (im Rahmen der Gewinnbeteiligung) aufgeteilt Die Gewinnbeteiligung wird abhängig vom jeweiligen Tarif ermittelt. Diese ändert sich von Jahr zu Jahr und kann in manchen Jahren auch Null betragen. Die konkreten Angaben zum Stand der Gewinnbeteiligung sind in der jährlichen Vertragsinformation enthalten Der Stand der Gewinnbeteiligung entspricht der Differenz zwischen dem Vertragswert und der Mindestreserve. Der so ermittelte Stand der Gewinnbeteiligung entspricht nicht der Summe aller bereits zugeteilten laufenden Gewinne, sondern ist geringer und kann auch negativ werden. Dies kann entstehen, weil ein Teil des Gewinnes in die Entwicklung der Mindestreserve fließt und damit zur Stützung der Garantieleistungen beiträgt Gewinnverband BKV: Die Betriebliche Kollektiv-Versicherung mit garantiestützender Gewinnbeteiligung ist einem Abrechungsverband des Gewinnverbandes BKV zugeordnet. Die jährlichen Gewinnanteile bestehen aus einem Zins-, Kosten- und Risikogewinnanteil. Zinsgewinnanteile werden von der Deckungsrückstellung, Kostengewinnanteile von der Versicherungssumme und Risikogewinnanteile von der Risikoprämie bemessen. Bei Versicherungsverträgen bzw. Teilversicherungen mit garantiestützender Gewinnbeteiligung kann der Seite 9 von 17

10 Zinsgewinn um einen Bonusgewinnanteil erhöht werden Während der Vertragslaufzeit werden allfällig deklarierte Gewinnanteile der laufenden Gewinnbeteiligung gewidmet. Diese verändern den Vertragswert. Der Stand der Gewinnbeteiligung ergibt sich aus der Differenz zwischen Vertragswert und Mindestreserve. Bei Beendigung einer Teilversicherung wird ein positiver Stand der Gewinnbeteiligung ausbezahlt. Folgende Regelungen gelten für Betriebliche Kollektiv-Versicherungen ab dem Auszahlungsbeginn der Pension: 19.5 Zum Auszahlungsbeginn der Pension wird die tatsächliche Höhe der Pension festgelegt. Die jeweiligen Teilversicherungen werden ab diesem Zeitpunkt als klassische Betriebliche Kollektiv- Versicherung geführt und im Gewinnverband BKV zusammengefasst Teilversicherungen, bei denen eine Pension laufend ausbezahlt wird, erhalten jeweils am Jahrestag des Versicherungsbeginnes Gewinnanteile aus Zinsgewinn gutgeschrieben, die zur Bildung und Auszahlung von weiteren zusätzlichen Pensionen in entsprechender Höhe verwendet werden. Die Höhe der einzelnen Gewinnanteile wird in Prozenten der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag festgesetzt. Die Deckungsrückstellung umfasst die Deckungsrückstellung für die Stammpension und für die zusätzliche Pension die sich aus den bisher gutgeschriebenen Gewinnanteilen ergeben hat. wird die Bonuspension ab dem folgenden Jahrestag wieder versicherungsmathematisch aufgewertet. Übersteigende Gewinnanteile werden wieder als Einmalprämie für eine sofort beginnende, prämienfreie Zusatzpension verwendet. Die Höhe des Bonusgewinnanteils wird gemeinsam mit dem für eine allfällige Valorisierung verbleibenden Gewinnanteil jährlich im Geschäftsbericht veröffentlicht. Artikel 20 Wie ist die Besteuerung geregelt? 20.1 Pensionsleistungen aus der Betrieblichen Kollektiv-Versicherung sind einer gemeinsamen Versteuerung zu unterziehen. Der Versicherer wird die gemeinsame Besteuerung bei der gesetzlichen Sozialversicherung ab dem 1.1., der dem Pensionsauszahlungsbeginn folgt, veranlassen. Für jene Pensionszahlungen, die nicht gemeinsam besteuert werden können, erfolgt die Besteuerung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung und hat der Leistungsberechtigte bzw. leistungsberechtigte Hinterbliebene selbst zu sorgen Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in unseren Unterlagen für den Versicherungsvertrag beruhen auf der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Steuerbehörden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; eine künftige Änderung dieser steuerlichen Rahmenbedingungen kann eine Verminderung der Versicherungsleistung oder eine andere Besteuerung des Versicherungsvertrages zur Folge haben Wenn im Versicherungsvertrag die Möglichkeit der Bonuspension vorgesehen ist, kann vor Auszahlung der ersten Pensionsrate über Antrag ab Beginn der Pensionszahlung zusätzlich zur Stammpension eine Bonuspension ausbezahlt werden. Dieser Antrag ist vor Fälligkeit vom jeweiligen Leistungsberechtigten zu stellen. Dieser Antrag auf eine Bonuspension gilt für die gesamte zukünftige Pensionszahlungsdauer und kann später nicht widerrufen werden. Die Bonuspension wird aus einem Teil des laufenden Gewinnanteils finanziert. Übersteigt der im Rahmen des betreffenden Abrechnungsverbandes des Gewinnverbandes BKV deklarierte Gewinnanteil den für die Finanzierung der Bonuspension erforderlichen Gewinnanteil, so wird der übersteigende Gewinnanteil als Einmalprämie für eine sofort beginnende, prämienfreie Zusatzpension verwendet. Diese prämienfreie Zusatzpension unterliegt ebenfalls den Bestimmungen betreffend die Bonuspension. Sinkt der Gewinnanteil im betreffenden Abrechnungsverband des Gewinnverbandes BKV unter die für die Finanzierung der Bonuspension erforderliche Höhe, so wird die Bonuspension ab dem folgenden Jahrestag versicherungsmathematisch reduziert. Bei einem späteren Ansteigen des Gewinnanteiles des betreffenden Abrechnungsverbandes im Gewinnverband BKV bis zu jener für die Finanzierung der Bonuspension erforderlichen Höhe, Seite 10 von 17

11 Information zur Datenanwendung (gemäß 24 Datenschutzgesetz) Sehr geehrter Kunde, wir haben Sie als Auftraggeber der Datenanwendung, in der Ihre Daten verwendet werden, gemäß 24 Datenschutzgesetz 2000 (DSG) über den Zweck, für den Ihre Daten ermittelt und verwendet werden, zu informieren sowie Ihnen weitere Informationen zu geben, soweit dies für die Verarbeitung Ihrer Daten nach Treu und Glauben erforderlich ist. 1. Zweck der Datenanwendung Ihre Daten werden in unserer Datenanwendung zum Zweck der Antragsbearbeitung, Risikoprüfung, Polizzierung, Vertragsverwaltung, Bearbeitung von Leistungsfällen, der umfassenden Betreuung und Beratung in Versicherungsangelegenheiten (auch in anderen Versicherungszweigen) sowie im Zusammenhang mit sonstigen Finanzdienstleistungen, die von Gesellschaften der Generali Gruppe angeboten oder für Kooperationspartner vermittelt werden sowie für statistische Auswertungen verwendet. Im Wesentlichen beinhaltet dies: Datenverarbeitung beim Versicherer a) Im Zuge des Vertragsabschlusses und der Vertragsverwaltung Wir ermitteln und verwenden Ihre Daten, die für die Erstellung und Bearbeitung Ihres Versicherungsvertrages notwendig sind; das sind vor allem Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten) sowie Auskünfte von Dritten (z.b. Sachverständige, etc.). Zur Verwaltung Ihres Vertrages werden weitere Daten wie etwa Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, -prämie, Bankverbindung, Inkassodaten sowie erforderlichenfalls die Daten eines Dritten, z.b. eines Vermittlers, eines Sachverständigen, geführt (Vertragsdaten). Sofern personenbezogene Gesundheitsdaten für die Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ihr Versicherungsvertrag abgeschlossen werden soll unerlässlich sind, ermitteln wir, Ihre Zustimmung vorausgesetzt, die zur Vertragsbeurteilung erforderlichen Gesundheitsdaten durch Auskünfte und Unterlagen von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten, sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge sowie von Sozialversicherungsträgern. Davon umfasst sind folgende medizinische Unterlagen: Anamnese, Entlassungsberichte, sämtliche diagnostische Befunde, Infusionsblatt, klinische oder ärztliche Aufnahme- und Behandlungsdaten, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann. b) Im Versicherungsfall Im Versicherungsfall ermitteln und verarbeiten wir Ihre Angaben zum Schaden- bzw. Leistungsfall und ggf. auch Angaben von Dritten, wie etwa von den mit der Schadens-/Leistungsfeststellung beauftragten Sachverständigen, von den mit der Schadensbehebung und Leistungserbringung betrauten Unternehmen und Einrichtungen (z.b. Reparaturwerkstätte, Handwerker, etc.) und von Auskunftspersonen (z.b. Zeugen, Behörden, etc.) sowie die von uns geleisteten Zahlungen (Leistungsdaten). Sofern Gesundheitsdaten zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall und zur Überprüfung erbrachter Behandlungsleistungen unerlässlich sind, ermitteln wir, Ihre Zustimmung vorausgesetzt, Gesundheitsdaten durch Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung. Derartige Auskünfte sind die im Einzelfall zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte über die mit dem konkreten Versicherungsfall im Zusammenhang stehenden Krankheiten, Unfallfolgen und Gebrechen. Davon umfasst sind folgende medizinische Unterlagen (Daten zum Grund der stationären Aufnahme oder ambulanten Behandlung, zu allfälligen Unfallgründen, zur erbrachten Behandlungsleistung, über die Aufenthalts- und Behandlungsdauer sowie zur Behandlungsentlassung oder -beendigung; etwa Anamnese der aktuellen Behandlung/Aufnahme und Statusblatt, Fieberkurve mit Infusionsplan, sämtliche diagnostische Befunde, OP-Bericht, ärztlicher Verlaufsbericht, Anästhesieprotokoll, Verlaufsbericht der pflegerischen Maßnahmen, Entlassungsbericht, gerichtsmedizinische Befunde, Einsatz-, Behördenprotokolle, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann). Gesundheitsdaten werden grundsätzlich nur für den Versicherungszweig verwendet, für den sie ermittelt werden; Fragebögen zum Gesundheitszustand sind daher für jede beantragte Versicherung neu auszufüllen. Die Verwendung von personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt ausschließlich im Rahmen der 11a-d Versicherungsvertragsgesetz. Datenermittlung im Rahmen der Direktverrechnung in der Krankheitskostenversicherung In der Krankheitskostenversicherung können Leistungen zwischen dem Versicherer und dem Gesundheitsdienstleister direkt verrechnet werden. Dies bedarf eines Auftrags des im Leistungsfall betroffenen Versicherungsnehmers oder Versicherten, welchen dieser an den Gesundheitsdienstleister erteilt. Bei Vorliegen dieses Auftrags darf der Versicherer die nachfolgenden Daten beim Gesundheitsdienstleister ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers oder Versicherten ermitteln: 1. Zwecks Einholung der Deckungszusage des Versicherers: Daten über die Identität des Betroffenen, das Versicherungsverhältnis und die Aufnahmediagnose (Daten zum Grund der stationären Aufnahme oder der ambulanten Behandlung sowie zu der Frage, ob der Behandlung ein Unfall zugrunde liegt); 2. Zwecks Abrechnung und Überprüfung der Leistungen: a) Daten über die erbrachten Behandlungsleistungen (Daten zum Grund einer Behandlung und zu deren Ausmaß) einschließlich des Operationsberichts; Seite 11 von 17

12 b) Daten über die Dauer des stationären Aufenthalts oder der Behandlung; c) Daten über die Entlassung oder die Beendigung der Behandlung. Diese Datenermittlung im Rahmen der Direktverrechnung können der betroffene Versicherungsnehmer oder Versicherte jederzeit untersagen. Eine Untersagung könnte zur Folge haben, dass der Versicherer zumindest vorerst die Deckung verweigert und der Versicherungsnehmer oder Versicherte dadurch für diejenigen Leistungen zahlungspflichtig bleiben, die sonst gedeckt wären. Übermittlung von Gesundheitsdaten Gesundheitsdaten werden grundsätzlich nur gemäß 11 a-d Versicherungsvertragsgesetz verwendet und ohne Ihre im Einzelfall ausdrücklich erteilte Zustimmung, nur an folgende Empfänger übermittelt: Gesundheitsdienstleister, Sozialversicherungsträger, Rück- oder Mitversicherer, andere Versicherer, die bei der Abwicklung von Ansprüchen aus dem Versicherungsfall mitwirken, vom Versicherer herangezogene Sachverständige, gesetzliche oder von Ihnen hiezu bevollmächtigte Vertreter, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen oder sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe (z.b. Patientenanwalt) einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen. Übermittlung von nichtsensiblen Daten Ihre von uns ermittelten und verarbeiteten Daten werden an die mit der Prüfung Ihres Antrages, der Verwaltung Ihres Vertrages sowie der Schaden-/Leistungsfeststellung und -behebung befassten Empfänger (z.b. Ärzte, Banken, Reparaturwerkstätten, andere Versicherer, Behörden) übermittelt, soweit dies für die ordnungsgemäße Erstellung und Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages sowie der Leistungsbearbeitung erforderlich ist. Weiters benötigen unsere Mit- und Rückversicherer im Inund Ausland die erforderlichen versicherungstechnischen Angaben, wie etwa Polizzennummer, Prämie, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien zur Erstellung und Verwaltung der Mit- und Rückversicherungsverträge; soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen und Daten von Ihnen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls die entsprechenden Daten übermitteln. Für die Antragsprüfung und Leistungsbearbeitung kann es ferner erforderlich sein, dass Daten zwischen Versicherern ausgetauscht werden (z.b. Bonus/ Maluseinstufung, bestehende Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie Teilungsabkommen, etc.). Die dabei weitergegebenen Daten betreffen vor allem Name und Anschrift, Angaben zur versicherten Sache/Person, Art des Versicherungsschutzes oder Angaben zum Schaden, wie etwa Schadenhöhe und Schadentag. Verwendung von Daten in der Unternehmensgruppe und bei Kooperationspartnern Um unseren Kunden umfassende Beratungsleistungen anbieten zu können, arbeiten wir innerhalb unserer Unternehmensgruppe und mit Kooperationspartnern zusammen. Die wichtigsten Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe sind zur Zeit: - Generali Holding Vienna AG, Wien - Europäische Reiseversicherung AG, Wien - Generali Versicherung AG, Wien - Generali FinanzService GmbH, Wien - Generali Bank AG, Wien - Generali Leasing GmbH, Wien Die aktuelle Liste der Gesellschaften der Unternehmensgruppe der Generali Holding Vienna AG und unserer Kooperationspartner finden Sie im Internet unter unternehmen/ konzerngesellschaften.html Gesundheitsdaten werden an Gruppenunternehmen jedoch im Sinne des DSG 2000 nicht übermittelt. Weiters arbeiten unsere Gruppenunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung der Kunden in Finanzdienstleistungen (z.b. Bausparverträge, Investmentfondsvertrieb etc.) auch mit Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen außerhalb der Gruppe zusammen. Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z.b. die genannten Kooperationspartner im Rahmen ihrer Kundenberatung/-betreuung unsere Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Sensible Daten, wie z.b. über Ihren Gesundheitszustand, werden an Kooperationspartner keinesfalls übermittelt. Eine Verwendung personenbezogener Daten für Informationszusendungen erfolgt nur, wenn Sie die separate Zustimmung gegeben haben. Übermittlungen an Vermittler/Berater In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unserer Kooperationspartner werden Sie durch Vermittler betreut, die Sie mit Ihrer Einwilligung auch bei sonstigen Finanzdienstleistungen beraten. Vermittler in diesem Sinne sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Zum Zwecke der Betreuung und Beratung erhält der Vermittler die notwendigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.b. Polizzennummer, Prämien, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z.b. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages etc. Sensible Daten, wie z.b. über Ihren Gesundheitszustand, werden an den Vermittler jedoch nicht übermittelt. Seite 12 von 17

13 Die Vermittler ermitteln und verarbeiten selbst Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden und werden von uns über Änderungen dieser Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des DSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.b. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. 2. Widerruf der Zustimmungserklärungen und Widerspruch gegen die Datenverarbeitung In Ihrem Versicherungsantrag sind Zustimmungserklärungen aufgenommen worden, die von Ihnen jederzeit schriftlich widerrufen werden können. Unter den in 28 DSG genannten Voraussetzungen sind Sie darüber hinaus berechtigt, gegen die Verwendung ihrer Daten Widerspruch zu erheben. Werden die Zustimmungserklärungen bei Antragstellung ganz oder teilweise verweigert oder der Datenverarbeitung widersprochen, erfolgt die weitere Verwendung Ihrer Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Wenn dadurch jedoch eine automationsunterstützte Bearbeitung und Verwaltung Ihres Vertrages nicht (mehr) möglich ist, behalten wir uns vor, Ihren Antrag abzulehnen oder den Vertrag aufzulösen. 3. Informationsverbundsystem des Versicherungsverbandes Das Zentrale Informationssystem (ZIS) des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, ist eine Einrichtung der Versicherungswirtschaft zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, Versicherungsmissbrauch und Versicherungsbetrug. Über dieses Informationsverbundsystem werden in der Personenversicherung (Leben, Kranken, Unfall) zum Zwecke der Antragsprüfung Personenidentifikationsdaten (Name, Geburtsdatum) sowie das Meldedatum, die betroffene Versicherungssparte und Daten zum Meldestatus (jedoch keine Gesundheitsdaten) und in den anderen Versicherungszweigen darüber hinaus Daten zum Versicherungsfall auch zum Zwecke der Leistungsbearbeitung an die bzw. von den am ZIS angeschlossenen Versicherer(n) übermittelt. In der Kfz-Haftpflichtversicherung dient diese Datenübermittlung auch der Prämieneinstufung im Bonus/ Malussystem. Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge sowie von Sozialversicherungsträgern oder anderen Versicherungsunternehmen und Behörden von ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht enthalten. Sie sind auch diesbezüglich berechtigt Ihre Zustimmungserklärung jederzeit zu widerrufen; in diesem Fall müssen jedoch alle erforderlichen Auskünfte von Ihnen selbst eingeholt werden und eine Direktverrechnung mit Ärzten oder Krankenanstalten ist dann nicht mehr möglich. 6. Weitere Auskünfte und Erläuterungen Sie haben als Betroffener nach dem Datenschutzgesetz neben dem zuvor erwähnten Widerrufs- und Widerspruchsrecht auch ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Richtigstellung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Die jeweils aktuelle Version dieses Informationsblattes finden Sie im Internet unter: Für allfällige Anfragen und Auskünfte zum Thema Datenschutz steht Ihnen unser Datenschutzbeauftragter (Tel.: /11399; zur Verfügung. 4. Nichtbeantwortung von Fragen Der Versicherungsnehmer ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei Antragstellung und im Versicherungsfall verpflichtet, dem Versicherer alle für die Beurteilung des zu versichernden Risikos sowie zur Schadens-/Leistungsfeststellung erforderlichen Informationen zu geben. Die schuldhafte Nicht- Beantwortung von Fragen kann daher unter den in den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Umständen die Ablehnung des Antrages oder im Versicherungsfall die Nichtzahlung der Versicherungsleistung bewirken. 5. Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht Die Ermittlung von Gesundheitsdaten bedarf nicht nur Ihrer Zustimmung, sondern setzt darüber hinaus eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Entbindung von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Entbindung von Ärzten, Krankenhäuser und von sonstigen Seite 13 von 17

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