Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung CleVesto Platinum Einmalerlag (mit und ohne Garantie)

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1 Besondere Vertragsbeilage Nr Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung CleVesto Platinum Einmalerlag (mit und ohne Garantie) Begriffsbestimmungen Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch - sie sind für das Verständnis dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen unerlässlich Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. Garantie/Garantiekonto: Das Garantiekonto wird im Deckungsstock der klassischen Lebensversicherung lt. Versicherungsaufsichtsgesetzt (VAG) geführt und dient zur Erwirtschaftung der von Ihnen bei Vertragsabschluß gewählten Kapitalgarantie. Die darin investierten Prämien werden zumindest mit einer garantierten Verzinsung (Rechnungszins), die in der Regel von der bei Vertragsabschluss gültigen Höchstzinssatzverordnung abhängt, verzinst. Weitere Zinsgewinne hängen von den erwirtschafteten Gewinnen der Gesellschaft ab. Deckungsrückstellung sind die Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung zu Grunde liegenden Fondsanteile. Wir ermitteln deren Geldwert indem wir die Anzahl der Fondsanteile je Fonds mit dem am Stichtag uns zur Verfügung gestellten Kurswert des jeweiligen Fonds multiplizieren. Hinzu kommt noch der Wert des Garantiekontos, wenn eine Garantie vereinbart wurde. Nettoprämiensumme ist die Summe der Prämien ohne Versicherungssteuer über die gesamte vereinbarte Prämienzahlungsdauer. Modellrechnung ist die individuell auf Ihren Vertrag abgestimmte Darstellung der möglichen Vertragsentwicklung, insbesondere der Erlebensleistung und der Rückkaufswerte, unter der Annahme der dort ausgewiesenen Fondsperformance. Rückkaufswert/Teilrückaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt ("rückgekauft") wird. Tarif/Geschäftsplan enthält die versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen für Ihren Versicherungsvertrag, die der Finanzmarktaufsicht (FMA) vorgelegt wurden. Versicherer ist Helvetia Versicherungen AG, Hoher Markt 10-11, 1010 Wien. Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall

2 (1) Bei Ableben des Versicherten leisten wir mindestens die in der Polizze angegebene Todesfallsumme. In der Polizze ist angegeben wie sich die Leistung im Ablebensfall erhöht, wenn die Deckungsrückstellung größer als die Todesfallsumme ist. (2) Im Erlebensfall leisten wir den Geldwert der Deckungsrückstellung. 2. Pflichten des Versicherungsnehmers (1) Sie sind verpflichtet den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich. (2) Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte. Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag jederzeit anfechten. Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten leisten wir den Rückkaufswert. Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, sodass wir im Versicherungsfall nur den Rückkaufswert leisten. (3) An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden. (4) Sie sind verpflichtet, die vereinbarte Versicherungsprämie an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. (5) Die einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist sodann innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. (6) Wenn Sie die einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die einmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Untersuchung von Ihnen zu bezahlen. 3. Umfang des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. (2) Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages leisten wir den bestehenden Geldwert der Deckungsrückstellung gem. 8 (2). Wird uns nachgewiesen, dass der Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der

3 Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. (3) Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungsfällen den bestehenden Geldwert der Deckungsrückstellung gem. 8 (2). (4) Den Geldwert der Deckungsrückstellung gem. 8 (2) bezahlen wir auch bei Ableben des Versicherten infolge Teilnahme - an sonstigen kriegerischen Handlungen oder - an Aufruhr, Aufstand oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter. (5) Weiters bezahlen wir den Geldwert der Deckungsrückstellung gem. 8(2), wenn das Ableben des Versicherten, infolge mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen außerhalb Österreichs, bei Ausübung einer beruflichen und/oder dienstlichen Tätigkeit, eingetreten ist. (6) Den Geldwert der Deckungsrückstellung gem. 8 (2) bezahlen wir auch bei Ableben des Versicherten, wenn mit Ihnen keine Besonderen Bedingungen und/oder Risikozuschläge zur Versicherungsprämie für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. vereinbart wurden und das Ableben im kausalen Zusammenhang mit einem der erhöhten Risiken stand. 4. Beginn des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Polizze erklärt und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig ( 2.6) bezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz. (2) Ihr Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofortschutz ausgestattet. Der Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen, höchstens auf Euro ,-, auch wenn insgesamt höhere Summen auf das Leben desselben versicherten Person beantragt sind. Der vorläufige Sofortschutz gilt, - wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeitsfähig ist, - nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und - soweit die Versicherungsbedingungen keine Einschränkungen oder Ausschlüsse ( 3) vorsehen. Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang Ihres Antrages bei einer Verwaltungsstelle des Versicherers, frühestens aber mit dem beantragten Versicherungsbeginn. Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze oder der Ablehnung Ihres Antrags oder auch mit unserer Erklärung, dass der

4 vorläufige Sofortschutz beendet ist oder auch Ihrem Rücktritt vom Antrag, sofern dieser vor Zustellung der Polizze erfolgt, in jedem Fall jedoch sechs Wochen nach Antragstellung. Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die auf diese Leistung entfallende erste Jahresprämie bzw. einmalige Prämie. 5. Veranlagung in Fonds/Investmentfonds (1) Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung erfolgt die Veranlagung in Fonds/Investmentfonds. Bei Kurssteigerungen erzielen Sie Wertzuwächse, Kursrückgänge führen zu Wertminderungen. Bei Veranlagung in Investmentfonds, die in einer Fremdwährung notieren, unterliegen diese Währungskursschwankungen, die den Wert der Fondsanteile zusätzlich beeinflussen können. Sie tragen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt daher keine garantierte Erlebensleistung, außer diese wurde beantragt und auch keinen garantierten Rückkaufswert. Die Wertentwicklung der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zu. (2) Ihre Versicherungsprämie führen wir nach Abzug der gesetzlichen Versicherungssteuer, Abschluß- und Verwaltungskosten, der Risikoprämie, der Kosten und Gebühren (vgl. 6) den ausgewählten Investmentfonds gemäß Ihrer gewählten Investmentstrategie oder/und dem Garantiekonto zu und bauen damit die Deckungsrückstellung auf. Ausschüttungen und KESt- Rückerstattungen führen wir ebenfalls gemäß Ihrer Investmentstrategie den jeweiligen Investmentfonds zu. (3) Falls eine garantierte Erlebensleistung vereinbart wurde (vgl. 7 Abs. 3), wird bei jeder Prämienzahlung ein nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneter Teil der Prämien in das Garantiekonto investiert, um sicherzustellen, dass zum vereinbarten (geplanten) Versicherungsende mindestens die garantierte Erlebensleistung zur Verfügung steht. (4) Sie können während der Vertragslaufzeit schriftlich beantragen, dass (a) (SWITCH) künftig fällige Sparprämien (vgl. 8 ff) in einem anderen Verhältnis auf die von uns zu diesem Zeitpunkt jeweils angebotenen Investmentfonds aufgeteilt werden und (b) (SHIFT) das vorhandene Fondsguthaben (vgl. 8 ff )ganz oder teilweise in andere von uns zu diesem Zeitpunkt jeweils angebotene Investmentfonds umgeschichtet wird. Ein solcher Antrag gilt als Angebot auf eine Änderung Ihres Versicherungsvertrags. Wir werden Ihren Antrag annehmen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Für die Bewertung der vorhandenen Investmentfondsanteile wird der Rücknahmepreis am Stichtag (gem. 8 (4)) vor der Umschichtung herangezogen. Wir werden jeweils 4 Switchs und 4 Shifts pro Jahr gratis durchführen. Für alle weiteren Änderungen gem. 5 (4) werden wir Gebühren in Rechnung stellen. (5) Eine Kapitalanlagegesellschaft kann sowohl den Ankauf von Investmentfondsanteilen verweigern als auch einen Investmentfonds schließen. Ebenso können wir aus wichtigem Grund einen Investmentfonds mit sofortiger Wirkung sowohl für die Neuanlage als auch für bereits

5 erworbene Investmentfondsanteile aus dem Angebot zu Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung entfernen. Ein solcher wichtiger Grund, welcher nicht in der Verantwortung des Versicherers liegt, ist insbesondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds nicht mehr oder nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich handelbar ist, die Fondsgesellschaft Mindestabnahmemengen vorgibt oder einem Investmentfonds die Vertriebszulassung für Österreich entzogen wird. (6) Wird ein von Ihnen gewählter Investmentfonds geschlossen, aus unserer Auswahl entfernt, mit einem anderen Fonds zusammengelegt, oder wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt, werden wir Sie darüber informieren und auffordern, binnen eines Monats einen anderen Investmentfonds mit Wirkung für die Neuveranlagung und gegebenenfalls auch für bestehende Investmentfondanteile aus unserem Angebot auszuwählen. Falls Sie sich nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, wird das ab diesem Zeitpunkt zu veranlagende und gegebenenfalls das schon veranlagte Kapital in die Anlagestrategie SafeLane übertragen. 6. Kosten und Gebühren (1) Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters verrechnen wir Ihnen für unsere Leistungen im Rahmen Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos, die Abschlusskosten und Verwaltungskosten, sowie Gebühren (vgl. 6 (9)). Die jährlichen Kosten sind von mehreren Faktoren, insbesondere der Höhe der Deckungsrückstellung abhängig und können daher nicht im vorhinein in absoluten Werten angegeben werden. Durch Vergleich der jeweiligen Werte der Spalten der Prämiensumme mit der 0%-Performance in der Modellrechnung ersehen Sie die Gesamtkostenbelastung bei einer Performance von 0%. (2) Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos richten sich nach dem Alter und dem Geschlecht des Versicherten, sowie der vereinbarten Todesfallleistung und der Deckungsrückstellung. Das Alter an jenem Geburtstag, der dem Versicherungsbeginn am nächsten liegt, ist die Basis der Prämienberechnung. Die Risikokosten errechnen sich monatlich aus der Differenz des Wertes der Todesfallleistung und dem Wert der Deckungsrückstellung zum Stichtag, multipliziert mit der Ihrem Alter und Geschlecht zugeordneten Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der "österreichischen Sterbetafel für Männer und Frauen 2000/2002". Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport, etc. werden wir Zusatzprämien zur Versicherungsprämie oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren. (3) Die Fondsanteile kaufen wir, zu den in 8 ff beschriebenen Stichtagen, zum jeweils aktuellen Kurswert. (4) Die Abschlusskosten sind alle mit dem Abschluss einer Versicherung verbundenen Kosten, etwa die Kosten für Vermittlung, Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften, und ärztlichen Attesten etc. Die Abschlusskosten werden zu Beginn Ihres Versicherungsvertrages fällig. Die Abschlusskosten betragen maximal 5,5 % der Prämiensumme und werden in den ersten 5 Jahren von Ihrer Versicherungsprämie abgezogen. Aufgrund der Verrechnung der Abschlusskosten in den ersten 5 Jahren steht anfänglich nur ein geringer Rückkaufswert zur Verfügung.

6 (5) Die jährlichen Verwaltungskosten betragen maximal 3,8 % der laufenden Prämie, sowie bei Einmalprämienzahlung und prämienfreien Versicherungen 0,01 % der Deckungsrückstellung pro Monat. (6) Bei den Anlagestrategien (vgl. Besondere Vertragsbeilage 422) stellen wir Ihnen pro Monat 0,07 % des Anteilguthabens im Rahmen der Anlagestrategie in Rechnung. (7) Bei Versicherungen gegen Einmalprämie und prämienfreien Versicherungen entnehmen wir monatlich von der Deckungsrückstellung die Risiko- und Verwaltungskosten. (8) Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten nach 6 (1) sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar. (9) Wir werden jeweils 4 Switches und 4 Shifts pro Jahr gratis durchführen. Für jede weitere Änderung gem. 5 (4) werden wir Euro 25 Gebühr in Rechnung stellen. (10) Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren. Die Höhe der Gebühr für Mahnung, Ausstellen einer Ersatzpolizze, Änderung der Zahlungsweise sowie Bearbeitung einer Vinkulierung, Abtretung oder Verpfändung können Sie bei uns erfragen oder auf Wunsch zugesandt erhalten. (11) Auflösende Bedingung: Kursschwankungen bzw. Kostenentnahmen können dazu führen, dass der Wert des Deckungskapitals unter den Betrag von Euro 500,- sinkt. Ist dies der Fall werden wir Sie schriftlich von der Auszahlung des vorhandenen Deckungskapitals benachrichtigen. Erfolgt binnen dreier Monate nach Aussenden dieser Information keine Rückmeldung, gelangt das zum Stichtag vorhandene Deckungskapital zur Auszahlung. Ob diese Bedingung zutrifft, wird regelmäßig durch Reviews überprüft. 7. Leistungserbringung durch den Versicherer (1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag verlangen wir die Übergabe der Polizze. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen. (2) Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig. (3) Sofern eine garantierte Erlebensleistung zum geplanten Erlebensfallgarantie-Zeitpunkt vereinbart ist, beträgt das Vertragsguthaben zum Erlebensfallgarantie-Zeitpunkt mindestens das in der Polizze genannte Garantiesumme zu diesem Zeitpunkt, sofern die versicherte Person noch am Leben ist. (4) Leistungen an ausländische Berechtigte (Bezugsberechtigte) erbringen wir, sobald uns (behördlich) nachgewiesen wird, dass wir die Zahlung ohne

7 Gefahr der Haftung für unberichtigte Steuern vornehmen dürfen. Bei Überweisungen außerhalb der Europäischen Union trägt der Empfänger die Gefahr und die Kosten. 8. Stichtage (1) Der Stichtag für die Umrechnung der vorgeschrieben laufenden Versicherungsprämien bzw. der Einmalprämie, von Ausschüttungen und KEST- Rückerstattungen in Fondsanteile ist der, der Prämienfälligkeit folgende Börsetag. (2) Endet Ihre Versicherung durch Kündigung oder Ablauf, legen wir bei der Ermittlung des Wertes der Deckungsrückstellung den, dem letzten Tag des Versicherungsschutzes, entsprechenden Börsetag zu Grunde. (3) Endet Ihre Versicherung durch die in 6 beschriebene auflösende Bedingung, wird der auf Ihre schriftliche Rückmeldung oder auf die 3- Monatsfrist folgende Monatserste als Stichtag für die Ermittlung des Wertes der Deckungsrückstellung des Vertrages herangezogen. (4) Endet Ihre Versicherung durch Tod der versicherten Person, wird der Börsetag herangezogen, der der Meldung des Todesfalles unmittelbar folgt. (5) Möchten Sie das vorhandene Fondsguthaben ganz oder teilweise umschichten, wird als Stichtag ein Börsetag innerhalb der nächsten 5 Arbeitstage nach Einlangen des Antrages herangezogen. (6) "Ist ein Erwerb oder eine Veräußerung der Fondsanteile an einem dieser Stichtage nicht möglich (z.b. Fonds wird an diesem Tag nicht gehandelt; Börsetag ist kein Bankarbeitstag), so ist der Stichtag der nächstmögliche Erwerbs- oder Veräußerungstag." 9. Kündigung des Versicherungsvertrages Rückkaufswert und Teilrückkaufswert (1) Sie können Ihren Versicherungsvertrag schriftlich ganz "oder teilweise" kündigen: - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. (2) Im Falle der Kündigung, bzw. teilweiser Kündigung Ihrer Versicherung erhalten Sie den Rückkaufswert/Teilrückkaufswert. Der Rückkaufswert/Teilrückkaufswert entspricht dem Wert der Deckungsrückstellung zum Stichtag gem. 8.2 vermindert um den Abzug. Die verbleibende Deckungsrückstellung nach einem Teilrückkauf muss Eur 1.000,- betragen. (3) Die Höhe des Abzuges beträgt Euro 50,- in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit und entfällt danach. (4) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert liegt wegen der Verrechnung der Abschlusskosten zu Beginn der Vertragslaufzeit deutlich unter der Summe der einbezahlten Prämien.

8 10. Nachteile einer Kündigung Die Kündigung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert liegt, besonders in den ersten Jahren, deutlich unter der Summe der einbezahlten Prämien. Aufgrund der bei Vertragsabschluss anfallenden Abschlusskosten steht in der ersten Zeit nach Versicherungsbeginn, ein geringer Rückkaufswert zur Verfügung. Verbindliche Rückkaufswerte können aufgrund der nicht absehbaren Entwicklung der Investmentfonds nicht angegeben werden. Im Offert wurde Ihnen eine Modellrechnung über die mögliche Wertentwicklung Ihres Versicherungsvertrages bei bestimmten Fondsperformances dargestellt. Die Rückzahlung der eingezahlten Prämien ist ausgeschlossen. 11. Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung Wenn Sie verfügungsberechtigt sind, können Sie Ihren Vertrag verpfänden oder abtreten und mit unserer Zustimmung auch vinkulieren. Dies ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn es uns schriftlich angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung. 12. Erklärungen Alle Ihre Erklärungen sind gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und bei uns eingelangt sind. Unsere Erklärungen erfolgen ebenfalls schriftlich. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse. Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb Europas nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen. 13. Bezugsberechtigung (1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen uns schriftlich angezeigt werden. (2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden. (3) Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass der Überbringer der Polizze uns seine Berechtigung nachweist. 14. Verjährung Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung

9 ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung. 15. Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, das diesem Antrag zugrunde liegende Offert, die Polizze, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif, die Modellrechnung und die vorliegenden Versicherungsbedingungen. 16. Anwendbares Recht Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts. 17. Aufsichtsbehörde Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), A-1020 Wien, Praterstraße Erfüllungsort Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist die Generaldirektion der Helvetia Versicherungen AG. 19. Zuzahlung Sie haben die Möglichkeit während der Prämienzahlungsdauer Zuzahlungen ohne Gesundheitsprüfung zu tätigen. Ganz unbürokratisch per Überweisung an Helvetia Versicherungen AG, BLZ: Kto: und unter Hinweis "ZUZAHLUNG" und Angabe Ihrer Polizzennummer. Nach Erhalt des Betrages werden wir abhängig vom Zahlungseingang mit nächstem Monatsersten oder übernächsten Monatsersten investieren und Ihre Zuzahlung mittels Nachtrag, auf Basis Ihrer zuletzt gewählten Investmentstrategie und der Mindesttodesfallsumme dokumentieren. Die Zuzahlung muss mindestens Euro betragen. 20. Kostenüberschuss (1) Um die zugesagten Versicherungsleistungen im Todesfall und die Deckung der für die Verwaltung entstehenden Kosten über die in der Regel lange Versicherungsdauer hinweg sicherzustellen, sind die vereinbarten Prämien vorsichtig kalkuliert. Wenn sich die Kostenentwicklung günstiger gestaltet, als wir bei der Prämienkalkulation angenommen haben, entstehen Gewinne. (2) Die Aufteilung von diesen Gewinnen erfolgt über Gewinn- und Abrechnungsverbände in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammen gefasst sind. Ihre fondsgebundene Lebensversicherung gehört dem Gewinnverband F an und jeder Versicherungsvertrag erhält Anteile an den Gewinnen dieses Gewinnverbandes. Die Höhe dieser Anteile wird vom Vorstand unserer Gesellschaft auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars unter Beachtung

10 der maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen jährlich festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Die Mittel für diese Gewinnanteile werden den Gewinnen des Geschäftsjahres entnommen. In einzelnen Versicherungsjahren, insbesondere im ersten Versicherungsjahr, kann eine Zuteilung von Gewinnen entfallen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. (3) Ihrem Versicherungsvertrag werden laufend jährlich nach dem ersten Versicherungsjahr Kosten-Gewinnanteile gutgeschrieben. Für den Kosten-Gewinnanteil ist der für die Deckung der Kosten verwendete Prämienanteil bzw. der Betrag maßgebend, der zum Ausgleich unserer laufenden Kosten des Versicherungsbetriebs der Deckungsrückstellung entnommen wird. (4) Die Gewinnanteile erhöhen das Deckungskapital und werden analog der gewählten Veranlagung in Fondsanteile investiert. 21. Gewinnbeteiligung des Garantiekontos (1) Um Ihnen die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistung über die gesamte Versicherungsdauer hinweg sicherzustellen, sind die Prämien vorsichtig kalkuliert. Vorsichtige Annahmen werden insbesondere hinsichtlich der Kapitalerträge (Verzinsung) getroffen. Gewinne sind die Folge der vorsichtigen Prämienkalkulation. (2) Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung an den von uns erzielten Gewinnen teil. Von dem in einem Geschäftsjahr erzielten Gewinn der Einnahmen über die Ausgaben in den Gewinnverbänden wird Ihrem Vertrag mindestens 85 % der Gewinnrückstellung zugewiesen, sobald das erste Versicherungsjahr vollendet ist. Die Aufteilung des in der Lebensversicherung der Gesellschaft insgesamt erzielten Gewinnen auf die einzelnen Gewinnverbände erfolgt nach von der Finanzmarktaufsicht bekanntgegebenen Grundlagen. (3) Dieser Vertrag wurde nach der "österreichischen Sterbetafel für Männer und Frauen 2000/2002" mit dem von der ÖAV empfohlenen Modifikationen abgeschlossen und unterliegt dem Gewinnverband K. (4) Ihrem Vertrag wird zum Ende eines Versicherungsjahres ein Zinsgewinnanteil zugewiesen, der in Prozenten der Deckungsrückstellung vom Ende des vorangegangenen Versicherungsjahres bemessen wird. (5) Diese Gewinnanteile erhöhen das Deckungskapital und werden analog der gewählten Veranlagung in Fondsanteile investiert. (6) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres werden die auf die anspruchsberechtigten Versicherungen im folgenden Geschäftsjahr entfallenden Gewinnanteile (Zinsgewinn) festgesetzt und im Geschäftsbericht veröffentlicht.

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