Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung CleVestino 2013 gegen laufende Prämienzahlung

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1 Besondere Vertragsbeilage Nr Stand 03/2015 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung CleVestino 2013 gegen laufende Prämienzahlung Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch - sie sind für das Verständnis dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen unerlässlich. Begriffsbestimmungen Der Versicherer ist Helvetia Versicherungen AG, Hoher Markt 10-11, 1010 Wien, nachfolgend nur Helvetia genannt. Der Versicherte ist die Person und der versicherte Versorger, deren Leben versichert ist. Der Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit der Helvetia abschließt. Er ist Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Der Bezugsberechtigte (Begünstigte) ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. Die Prämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Die Prämiensumme ist die Summe der Prämien inklusive Versicherungssteuer über die gesamte vereinbarte Prämienzahlungsdauer (etwaige Zuzahlungen sind/werden hierbei nicht berücksichtigt). Die Nettoprämiensumme ist die Summe der Prämien ohne Versicherungssteuer über die gesamte vereinbarte Prämienzahlungsdauer (etwaige Zuzahlungen sind/werden hierbei nicht berücksichtigt). Die Fondssparprämie ist derjenige Anteil der Prämie, der nach Abzug der Steuern, der Kosten und der Risikoprämie (für den Ablebensschutz und eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen) gemäß Ihrer Investmentstrategie in die jeweiligen Fonds veranlagt wird. Ein Fonds kann dabei sowohl ein konkreter Investmentfonds, eine Anlagestrategie oder das Sicherungskonto sein. Genaue Beschreibungen der Fonds entnehmen Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen. Das Fondsvermögen besteht aus den Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung zu Grunde liegenden Fondsanteilen inkl. Sicherungskonto. Wir ermitteln deren Geldwert, indem wir die Anzahl der Fondsanteile je Fonds mit dem zum Stichtag gültigen Kurswert des jeweiligen Fonds multiplizieren. Ist ein Erwerb oder eine Veräußerung der Fondsanteile an einem der unten beschriebenen Stichtage nicht möglich (z.b. Fonds wird an diesem Tag nicht gehandelt; Börsentag ist kein Bankarbeitstag), so ist der Stichtag der nächstmögliche Erwerbs- oder Veräußerungstag. Das Sicherungskonto kann im Zuge Ihrer Investmentstrategie analog einem Fonds gewählt werden. Es wird im Deckungsstock der klassischen Lebensversicherung gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geführt. Die Helvetia garantiert die in das Sicherungskonto investierten Fondssparprämien (abzgl. zukünftige Kosten und Risikoprämien). Damit ist der Wert des Sicherungskontos gegen Anlageverluste abgesichert. Darüber hinaus profitieren Sie von einer gestaffelten Gewinnbeteiligung. Die Deckungsrückstellung / der Vertragswert ist der Geldwert des Fondsvermögens inkl. Sicherungskonto.

2 Die Ablebensleistung entspricht der Deckungsrückstellung zuzüglich 10 % der Prämiensumme. Der Rückkaufswert ist der Wert Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung bei einer vorzeitigen Kündigung. Der Teilrückkaufswert ist der Wert, um den sich Ihr Vertragswert bei einer teilweisen Kündigung verringert. Der Geschäftsplan dieses Tarifes enthält die versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen für Ihren Versicherungsvertrag, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen sind, die der Finanzmarktaufsicht (FMA) vorgelegt wurden. Als Berechnungsgrundlage wird eine gemischte Sterbetafel, bestehend aus den Sterbetafeln ÖAS 2000/02 Männer bzw. ÖAS 2000/02 Frauen, verwendet. Der garantierte Rechnungszins des Sicherungskontos beträgt 0 %. Der Versicherungsstichtag ist der Jahrestag des Versicherungsbeginns. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Die qualifizierte elektronische Signatur gemäß 4 ff Signaturgesetz ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Für alle anderen Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers oder sonstiger Dritter im Zusammenhang mit den beantragten Versicherungen genügt es zur Wirksamkeit, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und zugehen. Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.b. Telefax oder ), entsprochen. Bloß mündlich abgegebene Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, oder sonstiger Dritter sind nicht wirksam. 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall (1) Bei Ableben des Versicherten leisten wir die Ablebensleistung. Dabei wird als Stichtag der Börsentag herangezogen, welcher der Meldung des Todesfalles unmittelbar folgt. Bei Ableben des versicherten Versorgers beachten Sie die Versorgerklausel in der Polizze. (2) Der Erlebensfall zum geplanten Versicherungsende tritt ein, wenn der Vertrag gekündigt wird. In diesem Fall leisten wir die Deckungsrückstellung. 2. Pflichten des Versicherungsnehmers (1) Sie sind verpflichtet, den schriftlichen (Schriftform) Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich. (2) Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte. Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag jederzeit anfechten. Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag

3 zurücktreten, leisten wir den Rückkaufswert. Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, sodass wir im Versicherungsfall nur den Rückkaufswert leisten. (3) An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden. (4) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Prämien an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. (5) Angaben zur Steuerpflicht a) Sie sind verpflichtet, uns über Ihren allfälligen Umzug ins Ausland zu informieren und uns alle Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung der persönlichen Steuerpflicht des Leistungsempfängers relevant sein können (insbesondere österreichische und/oder ausländische Steuerpflicht und Steuernummer, Wohnsitz, Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Daten von Treugebern) unverzüglich bekannt zu geben. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, so ist diese verpflichtet, uns über allfällige Änderungen von Sitz und Organisation, sowie für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderung der Eigentümerstruktur (mehr als 25% werden direkt oder indirekt von US-Person gehalten) zu informieren. b) Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation und, falls von uns verlangt, Abgabe einer Erklärung des Leistungsberechtigten, die die Angaben laut Punkt 5 a) enthält, sowie entsprechender Nachweise (insbesondere Reisepass). c) Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns besteht, sind wir berechtigt, den entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen. (6) Laufende Prämien sind Jahresprämien. Sie können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten ohne Unterjährigkeitszuschlag bezahlt werden. Bei unterjähriger Zahlart müssen Sie uns einen Abbuchungsauftrag erteilen. Wird während der Prämienzahldauer bei unterjähriger Zahlung der Abbuchungsauftrag von Ihnen gekündigt, sind wir berechtigt die Zahlung der Prämien auf jährlich zu ändern. Die Zahlung der Prämie mit Erlagschein ist nur bei jährlicher Zahlungsart möglich. (7) Die erste Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung auch innerhalb von 14 Tagen, jeweils ab dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen. (8) Wenn Sie die erste Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Untersuchung von Ihnen zu bezahlen. (9) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine Mahnung in geschriebener Form. Bezahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist von mindestens 14 Tagen, können wir den Vertrag zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen oder prämienfrei

4 stellen, es sei denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Die von Ihnen entsprechend der Zahlweise nicht bezahlten Prämien (maximal eine Jahresprämie) werden dem Fondsvermögen entnommen. 3. Umfang des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. (2) Bei Selbstmord des versicherten Versorgers innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Änderung, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages leisten wir die Deckungsrückstellung. Wird uns nachgewiesen, dass der Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. (3) Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungsfällen die Deckungsrückstellung. (4) Die Deckungsrückstellung bezahlen wir auch bei Ableben des Versicherten infolge Teilnahme - an sonstigen kriegerischen Handlungen oder - an Aufruhr, Aufstand oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter. (5) Weiters bezahlen wir die Deckungsrückstellung, wenn das Ableben des Versicherten, infolge mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen außerhalb Österreichs, bei Ausübung einer beruflichen und/oder dienstlichen Tätigkeit, eingetreten ist. (6) Die Deckungsrückstellung bezahlen wir auch bei Ableben des Versicherten, wenn mit Ihnen keine Besonderen Bedingungen und/oder Risikozuschläge zur Prämie für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. vereinbart wurden und das Ableben in kausalem Zusammenhang mit einem der erhöhten Risiken stand. 4. Beginn des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages in geschriebener Form oder durch Zustellung der Polizze erklärt und Sie die erste Prämie rechtzeitig ( 2 (7)) bezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz. (2) Ihr Versicherungsvertrag ist mit einem vorläufigen Sofortschutz ausgestattet. Der Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen, höchstens auf Euro ,-, auch wenn insgesamt höhere Summen auf das Leben derselben versicherten Person beantragt sind. Der vorläufige Sofortschutz gilt, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung - voll arbeitsfähig ist, - nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und - soweit die Versicherungsbedingungen keine Einschränkungen oder Ausschlüsse ( 3) vorsehen.

5 Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang Ihres Antrages bei einer Verwaltungsstelle des Versicherers, frühestens aber mit dem beantragten Versicherungsbeginn. Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze oder der Ablehnung Ihres Antrags oder auch mit unserer Erklärung, dass der vorläufige Sofortschutz beendet ist oder auch durch Ihren Rücktritt vom Antrag, sofern dieser vor Zustellung der Polizze erfolgt, in jedem Fall jedoch sechs Wochen nach Antragstellung. Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die auf diese Leistung entfallende erste Jahresprämie. 5. Veranlagung (1) Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung erfolgt die Veranlagung in Fonds. Bei Kurssteigerungen erzielen Sie Wertzuwächse, Kursrückgänge führen zu Wertminderungen. Bei Veranlagung in Fonds, die in einer Fremdwährung notieren, unterliegen diese Währungskursschwankungen, die den Wert der Fondsanteile zusätzlich beeinflussen können. Sie tragen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das volle Risiko für die Veranlagung in Fonds. Die Wertentwicklung der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zu. (2) Ihre vorgeschriebene Prämie führen wir nach Abzug der gesetzlichen Versicherungssteuer, Abschluss-, Betreuungs- und Verwaltungskosten und der Risikoprämie (für den Ablebensschutz und eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen), den ausgewählten Fonds gemäß Ihrer gewählten Investmentstrategie zu und bauen damit das Fondsvermögen auf. Auch die Ausschüttungen und KESt-Rückerstattungen werden wir gemäß Ihrer Investmentstrategie den jeweiligen Fonds zuführen. (3) Im Zuge der Investmentstrategie können Sie neben Fonds und Anlagestrategien auch das Sicherungskonto wählen. Entsprechend Ihrer Auswahl wird ein Anteil der Fondssparprämie in das Sicherungskonto investiert. Die Helvetia behält sich vor, eine Umwandlung bzw. Umschichtung zu widersprechen oder das Sicherungskonto aus wichtigen Gründen für Neuinvestitionen (vgl. 5 (6-9)) zu schließen. Ein Rechtsanspruch auf Umschichtung besteht nicht. (4) Der Stichtag, an dem die Fondssparprämien, Ausschüttungen und KEST- Rückerstattungen in Fondsanteile umgerechnet werden, ist der der Prämienfälligkeit folgende Börsetag. (5) Sie können während der Vertragslaufzeit schriftlich (Schriftform) beantragen, dass (a) (SWITCH) künftig fällige Fondssparprämien in einem anderen Verhältnis auf die von uns zu diesem Zeitpunkt jeweils angebotenen Fonds und / oder Sicherungskonto aufgeteilt werden und (b) (SHIFT) das vorhandene Fondsvermögen und / oder Sicherungskonto ganz oder teilweise in andere von uns zu diesem Zeitpunkt jeweils angebotene Fonds und / oder Sicherungskonto umgeschichtet wird. Hierbei wird als Stichtag der Änderung ein Börsetag innerhalb der ersten 5 Arbeitstage nach Einlangen des Antrages bei der Helvetia Generaldirektion herangezogen. Ein solcher Antrag gilt als Angebot auf eine Änderung Ihres Versicherungsvertrags. Wir werden Ihren Antrag annehmen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht (vgl. 5 (7-10)). Wir werden jeweils 4 Switches und 4 Shifts pro Jahr kostenlos durchführen. Für alle weiteren Änderungen gem. 6 (8) werden wir Gebühren in Rechnung stellen.

6 (6) Die Helvetia behält sich vor, einer Änderung der Investmentstrategie zu widersprechen, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen,auszuschließen. Beispielsweise kann dies der Fall sein, - wenn das Niveau der deklarierten Gesamtverzinsung die für neue Kapitalanlagen erzielbare Rendite übersteigt, - wenn wir aufsichtsrechtlichen Regelungen zur Kapitalausstattung nicht nachkommen können, wenn der Handel der entsprechenden Vermögensgegenstände ausgesetzt ist, - wenn die Rücknahme von Investmentfondsanteilen durch die Kapitalanlagegesellschaft zeitlich beschränkt eingestellt wurde oder kein Kurs der entsprechenden Fonds verfügbar ist, - oder wenn mit der Ausführung eine nicht vorhersehbare Veränderung gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen derart verbunden ist, dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist. Auf die Nichtausführung werden wir Sie dann unter Angabe der Gründe hinweisen. Das kurzfristige Verfolgen von Handelsstrategien durch permanentes Umschichten ist mit dem Sinn und Zweck einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht vereinbar. Liegen uns hierfür Anhaltspunkte vor, insbesondere indem mehrfach Aufträge zum Umschichten kurzfristig erteilt werden, zum Beispiel innerhalb eines oder weniger unmittelbar aufeinander folgender Tage, so sind wir berechtigt, dem zu widersprechen und die Ausführung nicht vorzunehmen. Auf die Nichtausführung werden wir Sie dann unter Angabe der Gründe hinweisen. (7) Eine Kapitalanlagegesellschaft kann sowohl den Ankauf von Fondsanteilen verweigern als auch einen Investmentfonds schließen oder fusionieren. Ebenso können wir aus wichtigem Grund ein Portefeuilles oder einen Fonds mit sofortiger Wirkung sowohl für die Neuanlage als auch für bereits erworbene Fondsanteile aus dem Angebot zu Ihrer fondsgebundenen Veranlagung entfernen. Ein solcher wichtiger Grund, welcher nicht in der Verantwortung des Versicherers liegt, ist insbesondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds nicht mehr oder nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich handelbar ist, eine Fondsgesellschaft Mindestabnahmemengen vorgibt oder einem Investmentfonds oder Portefeuille die Vertriebszulassung für Österreich entzogen wird. Weiters liegt ein wichtiger Grund vor, wenn es zur Beendigung der Kooperation mit der Fondsgesellschaft durch Kündigung des Kooperationsvertrages durch die Fondsgesellschaft oder die Helvetia kommt. Ein wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn das bei Helvetia in einem Fonds angelegte Fondsvermögen so gering ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand (Kostenaufwand) so groß ist, dass dies für die Helvetia auf Dauer unwirtschaftlich ist. (8) Wird ein von Ihnen gewählter Investmentfonds oder eines unserer Portefeuilles geschlossen, aus unserer Auswahl entfernt, mit einem anderen Investmentfonds zusammengelegt, der nicht bereits in unserer Fondsauswahl enthalten ist, wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt oder ist eine Veranlagung oder Weiterveranlagung aus sonstigen Gründen nicht oder nicht mehr möglich, werden wir Sie darüber informieren und Ihnen eine geeignete Alternative vorschlagen. Für die Auswahl einer geeigneten Alternative werden neben der regionalen Zuordnung des Investmentfonds auch Faktoren wie der Managementstil oder die Kostenstruktur des Fonds berücksichtigt. Sie können unserem Vorschlag binnen eines Monates widersprechen. Sollten sich aus unserer Sicht keine geeigneten Alternativen in unserer Fondsauswahl

7 befinden, behält sich die Helvetia vor, aus diesen Gründen Ihr Kapital in einen Geldmarktfonds oder geldmarktnahe Vehikel zu investieren. (9) Auflösende Bedingung: Kursschwankungen bzw. Kostenentnahmen können dazu führen, dass der Wert des Fondsvermögens unter den Risikobeitrag der nächsten 24 Monate fällt, dann ist die auflösende Bedingung erfüllt und der Vertrag kann von der Helvetia aufgelöst werden. Über den dann zur Verfügung stehenden Rückkaufswert werden wir Sie in geschriebener Form informieren. Ob diese Bedingung zutrifft, wird regelmäßig durch Reviews der Helvetia überprüft. 6. Kosten und Gebühren (1) Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters ziehen wir von Ihren Prämien Abschluss-, Betreuungs- und Verwaltungskosten sowie die Risikoprämie (für den Ablebensschutz und eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen) entsprechend dem vereinbarten Tarif ab. Die jährlichen Kosten sind von mehreren Faktoren, insbesondere der Höhe der Deckungsrückstellung abhängig und können daher nicht im Vorhinein in absoluten Werten angegeben werden. Durch den Vergleich der Werte in den Spalten Prämiensumme und 0 %-Performance der Modellrechnung sehen Sie die Gesamtbelastung bei einer 0 %-Performance in Ihrem Offert-Antrag. (2) Die Risikoprämien für den Ablebensschutz des Versicherten richten sich nach dessen Alter, sowie der Mindesttodesfallsumme und der Deckungsrückstellung. Das Alter an jenem Geburtstag, der dem Versicherungsbeginn am nächsten liegt, ist die Basis der Prämienberechnung. Die Risikokosten errechnen sich monatlich aus der Differenz der Ablebensleistung und der Deckungsrückstellung zum Stichtag, multipliziert mit der Ihrem Alter zugeordneten Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der im Tarif beschriebenen Sterbetafel. Die Risikoprämien für eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen werden in den entsprechenden Besonderen Versicherungsbedingungen beschrieben. Die Risikoprämien (für den Ablebensschutz und eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen) werden monatlich dem Fondsvermögen entnommen. Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport, etc. werden wir eine erhöhte Risikoprämie oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren. (3) Die Abschlusskosten sind alle mit dem Abschluss einer Versicherung verbundenen Kosten, etwa die Kosten für Vermittlung, Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften, ärztlichen Attesten etc.. Diese werden zu Beginn Ihres Versicherungsvertrages fällig. Die Abschlusskosten betragen 5,5 % der Prämiensumme und werden in den ersten 5 Jahren von Ihrer Prämie abgezogen. Bei Zuzahlungen betragen die Abschlusskosten 5,5 % des Zuzahlungsbetrages und werden mit dem Zuzahlungsbetrag verrechnet. Aufgrund der Verrechnung der Abschlusskosten in den ersten 5 Jahren steht anfänglich nur ein geringer Rückkaufswert zur Verfügung. (4) Die jährlichen Betreuungskosten betragen 1,5 % der laufenden Prämie. Bei Zuzahlungen werden dem Fondsvermögen der Zuzahlung jährlich zum Versicherungsstichtag 0,2 % als Betreuungskosten entnommen. (5) Die jährlichen Verwaltungskosten betragen 3 % der Jahresbruttoprämie. Bei prämienfreien Versicherungen und Zuzahlungen betragen die Verwaltungskosten 0,01 % des Fondsvermögens pro Monat. Die Verwaltungskosten werden monatlich dem Fondsvermögen entnommen. (6) Bei den Anlagestrategien verrechnen wir Ihnen pro Monat 0,07 % des Anteilguthabens im Rahmen der Anlagestrategie.

8 (7) Im Rahmen des Sicherungskonto verrechnen wir Ihnen pro Monat 0,1 % des im Sicherungskonto investierten Guthabens. (8) Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten nach 6 (1) sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar. (9) Wir werden jeweils 4 Switches und 4 Shifts pro Jahr kostenlos durchführen. Für jede weitere Änderung werden wir eine Gebühr von Euro 25,- in Rechnung stellen. (10) Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren: - Bei Nichtbezahlung einer Prämie fallen derzeit Euro 17,- Mahngebühren an. (Stand Dezember 2012) - Ab einer Mindesttodesfallsumme von Euro ,- verrechnen wir Ihnen einmalig einen Attestkostenbeitrag von Euro 25,- (Stand Dezember 2012). - Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Juni eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in dem sich der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 bzw. der von der Statistik Austria als Nachfolgeindex verlautbarte Index gegenüber dem verändert hat. Die aktuelle Höhe der Mahngebühren können Sie jederzeit bei uns erfragen oder unserer Homepage entnehmen. 7. Leistungserbringung durch den Versicherer (1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag verlangen wir die Übergabe der Polizze. Bei Verlust einer auf den Überbringer lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen. (2) Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und nach Abschluss der Erhebungen zum Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig. (3) Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung kann an Stelle der Versicherungsleistung im Erlebensfall für den Versicherten eine Rente beantragt werden. Die Höhe der Rente wird entsprechend den zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindlichen Rechnungsgrundlagen und dem Alter des Versicherten/Rentenempfängers bestimmt. (4) Leistungen an ausländische Bezugsberechtigte erbringen wir, sobald uns (behördlich) nachgewiesen wird, dass wir die Zahlung ohne Gefahr der Haftung für unberichtigte Steuern vornehmen dürfen. Bei Überweisungen außerhalb der Europäischen Union trägt der Empfänger die Gefahr und die Kosten. 8. Zuzahlung Sie haben die Möglichkeit während der Prämienzahlungsdauer Zuzahlungen ohne Gesundheitsprüfung zu tätigen. Ganz unbürokratisch per Überweisung an Helvetia Versicherungen AG, BIC: BKAUATWW IBAN: AT (BLZ: Kto: ) und unter Hinweis "ZUZAHLUNG" und Angabe Ihrer Polizzennummer. Nach Erhalt des Betrages werden wir abhängig vom Zahlungseingang mit dem nächsten oder übernächsten Monatsersten auf Basis Ihrer zuletzt gewählten Investmentstrategie des Tarifes mit laufender

9 Prämienzahlung investieren und Ihre Zuzahlung mittels Nachtrag dokumentieren. Sollten Sie für Ihre Zuzahlung eine vom Tarif mit laufender Prämienzahlung abweichende Investmentstrategie wünschen, bitten wir Sie und dies schriftlich mitzuteilen. Die Zuzahlung muss mindestens Euro 500,- betragen. Die Summe aller Zuzahlungen darf die bei Abschluss des Vertrages beantragte Prämiensumme der Hauptversicherung nicht überschreiten. Die Helvetia behält sich das Recht vor, Zuzahlungen aus wichtigen Gründen, zum Beispiel wie rechtliche Vorgaben zur Prüfung der Geldwäsche, rechtliche Vorgaben der Finanzmarktaufsicht, steuerrechtliche Bestimmungen abzulehnen. 9. Kündigung des Versicherungsvertrages (1) Sie können Ihren Vertrag schriftlich (Schriftform) ganz oder teilweise kündigen: - zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, - innerhalb eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist zum Monatsende, frühestens jedoch zum Ende des ersten Versicherungsjahres. (2) Im Falle der Kündigung bzw. teilweiser Kündigung Ihrer Versicherung erhalten Sie den Rückkaufswert/Teilrückkaufswert. Dieser (Teil-) Rückkaufswert berücksichtigt einen Abzug von Euro 50,- in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit. Im Falle eines Teilrückkaufs erfolgt dieser anteilig aus allen Fonds (Zuzahlungen vor Hauptversicherung). Die von Ihnen bis zum Kündigungstermin nicht bezahlten Prämien (maximal eine Jahresprämie) werden vom Rückkaufswert abgezogen. Die verbleibende Deckungsrückstellung nach einem Teilrückkauf muss mindestens Euro 1.000,- betragen. (3) Endet Ihre Versicherung durch Kündigung oder Ablauf, wird als Stichtag für die Bewertung des Fondsvermögens der letzte Tag des Versicherungsschutzes herangezogen. (4) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert kann, u.a. wegen der Verrechnung der Abschlusskosten, in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit deutlich unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen. (5) Endet Ihre Versicherung durch die in 5 (9) beschriebene auflösende Bedingung, wird ihr Vertrag zum Monatswechsel nach Ihrer schriftlichen (Schriftform) Rückmeldung oder zum Ende einer 3-Monatsfrist rückgekauft. 10. Prämienfreistellung (1) Sie können Ihren Vertrag schriftlich (Schriftform) prämienfrei stellen: - zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, - innerhalb eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist zum Monatsende, frühestens jedoch zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Die von Ihnen bis zum Prämienfreistellungstermin nicht bezahlten Prämien werden von der Deckungsrückstellung abgezogen. Falls die nach einer Prämienfreistellung verbleibende Deckungsrückstellung Euro 1.000,- unterschreitet, wird anstelle der Prämienfreistellung der Vertrag rückgekauft und der Rückkaufswert ausbezahlt. (2) Die Prämienfreistellung Ihrer Versicherung ist in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Die Mindesttodesfallsumme nach Prämienfreistellung beträgt 10 % der bis dahin einbezahlten Prämiensumme.

10 Im Falle der Prämienfreistellung innerhalb der ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit wird das Fondsvermögen um einen Abzug von Euro 50,- verringert. (3) Bei Prämienfreistellung erlöschen eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen ohne einen Wert gebildet zu haben. 11. Nachteile einer Kündigung oder Prämienfreistellung Die Kündigung oder Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert kann, besonders in den ersten Jahren, deutlich unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen. Aufgrund der bei Vertragsabschluss anfallenden Abschluss- sowie der laufenden Verwaltungskosten steht in der ersten Zeit nach Versicherungsbeginn ein geringer Rückkaufswert bzw. prämienfreie Versicherungsleistung zur Verfügung. Verbindliche Rückkaufswerte oder prämienfreie Versicherungssummen können aufgrund der nicht absehbaren Entwicklung der Fonds nicht angegeben werden. Im Offert wurde Ihnen eine Modellrechnung über die mögliche Wertentwicklung Ihres Versicherungsvertrages bei bestimmten Fondsperformances dargestellt. Die Rückzahlung der einbezahlten Prämien ist ausgeschlossen. 12. Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung Wenn Sie verfügungsberechtigt sind, können Sie Ihren Vertrag verpfänden oder abtreten und mit unserer Zustimmung auch vinkulieren. Dies ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn es uns schriftlich (Schriftform) angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung. 13. Erklärungen (1) Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erforderlich, sofern und soweit nicht gesondert die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde und bei einer unserer Verwaltungsstellen eingelangt sind. (2) Alle Erklärungen, die wir abgeben, sind ebenfalls nur dann gültig, wenn sie schriftlich (Schriftform) erfolgen und firmenmäßig gezeichnet sind. Sie werden wirksam, wenn sie an die uns zuletzt bekannt gegebene Adresse zugehen. Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse schriftlich (Schriftform) mitteilen. (3) Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb Europas nehmen, müssen Sie uns schriftlich (Schriftform) eine Person innerhalb Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen. (4) Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber rechtswirksam erklären. 14. Bezugsberechtigung (1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen uns schriftlich (Schriftform) angezeigt werden.

11 (2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. In diesem Fall kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden. (3) Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass der Überbringer der Polizze uns seine Berechtigung nachweist. 15. Verjährung Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung. 16. Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, das diesem Antrag zugrunde liegende Offert, die Polizze, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif, die Modellrechnung, die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen. 17. Anwendbares Recht Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts. 18. Aufsichtsbehörde Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), Abteilung Versicherungsaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 ( 19. Erfüllungsort Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist die Generaldirektion der Helvetia. 20. Sicherungssystem in der österreichischen Lebensversicherung Die diesem Vertrag zu Grunde liegenden Fondsanteile werden im Deckungsstock der Fondsgebundenen Versicherung geführt. Der Deckungsstock bildet darüber hinaus im Konkursfall des Versicherers ein Sondervermögen, aus dem die Ansprüche der Versicherungsnehmer aus den jeweiligen Verträgen getrennt von sonstigen Ansprüchen befriedigt werden. 21. Gewinnbeteiligung Die Gewinne dieses Tarifes setzen sich aus dem Zins- und Kostengewinn zusammen. Die Aufteilung der erzielten Gewinne erfolgt über Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind. Diese Aufteilung erfolgt nach Grundlagen, die von der Finanzmarktaufsicht bekannt gegeben wurden. Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres werden die auf die anspruchsberechtigten Versicherungsverträge im folgenden Geschäftsjahr entfallenden Gewinnanteile (Kostengewinn, evtl. Zinsgewinn sowie die gestaffelte Gewinnbeteiligung des Sicherungskontos) festgesetzt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. In einzelnen Versicherungsjahren,

12 insbesondere im ersten Versicherungsjahr, kann eine Zuteilung von Gewinnen entfallen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. (1) Das Sicherungskonto unterliegt dem Abrechnungsverband K im Gewinnverband F23 bis F27. (2) Falls das Sicherungskonto in der Investmentstrategie ausgewählt wurde, erhalten Sie eine Gewinnbeteiligung. Sie profitieren von einer steigenden Gewinnbeteiligung (gestaffelt nach der jeweiligen Verweildauer Ihrer Investition in das Sicherungskonto). Die erzielten Gewinne werden monatlich in das Sicherungskonto reinvestiert.

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