Miet- und Benutzungsordnung der Stadthalle Eislingen

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1 Miet- und Benutzungsordnung der Stadthalle Eislingen I. Geschäftsbedingungen zur Vermietung 1 Präambel 2 Vermieter 3 Mieter / Veranstalter 4 Vertragsabschluss 5 Mieten und Entgelte 6 Rücktritt vom Vertrag 7 Haftung 8 Übergabe II. Hausordnung / Benutzungsbestimmungen 9 Hausordnung 10 Bühnenbenutzungsordnung 11 Sicherheitstechnische Bestimmungen 12 Veränderungen der Halle / Anbringen von Werbung III. Küchenbenutzungsordnung 13 Überlassung und Reinigungspflichten 14 Bevorratung, Bewirtung und Abfallentsorgung 15 Getränkeausschank und Getränkelieferung IV. Sonstiges 16 Jugendschutzbestimmungen 17 Unwirksame Bestimmungen 18 Schlussbestimmungen

2 Miet- und Benutzungsordnung der Stadthalle Eislingen I. Geschäftsbedingungen zur Vermietung 1 Präambel Die Stadthalle Eislingen dient als öffentliche Einrichtung dem kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben der Stadt und wird darüber hinaus für örtliche und überörtliche Veranstaltungen vermietet. 2 Vermieter Vermieterin ist die Stadt Eislingen/Fils im folgenden Vermieterin genannt vertreten durch das Schul-, Kultur- und Sportamt mit Sitz in der Ebertstraße 24 in Eislingen/Fils. 3 Mieter / Veranstalter Veranstalter in den Mieträumen ist stets der Mieter. Eine Überlassung der Mieträume an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der Vermieterin gestattet. Der Mieter hat auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. seinen Namen und seine Adresse zu nennen. Es besteht somit nur ein Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Besuchern, nicht aber zwischen Besuchern o- der anderen Dritten und der Vermieterin. 4 Vertragsabschluss (1) Die Überlassung der Stadthalle und deren Anlagen erfolgt durch einen schriftlichen Mietvertrag, dessen Bestandteil diese Miet- und Benutzungsordnung sowie die jeweils gültige Tarifregelung ist. (2) Terminvormerkungen ohne schriftlichen Vertrag sind unverbindlich und begründen keinerlei Rechte. Mündliche Abreden sind unwirksam. (3) Fällt eine öffentliche Veranstaltung des Mieters aus, so sorgt dieser selbst dafür, dass die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend darüber informiert wird. 5 Mieten und Entgelte (1) Für die Vermietung von Räumen in der Stadthalle werden die zum Zeitpunkt der Benutzung geltenden Tarife für Mieten und Nebenkosten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer erhoben. Zusätzliche Leistungen und Materiallieferungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Das Benutzungsentgelt setzt sich somit aus der Miete und den Kosten für die vom Mieter gewünschten Sonderleistungen zusammen. (2) Die Vermieterin ist berechtigt, gleichzeitig mit der Grundmiete eine Vorauszahlung auf die Nebenkosten und eine Sicherheitsleistung zu verlangen. (3) Der Mieter darf nicht mehr Eintrittskarten ausgeben, als Plätze zugelassen sind. 2 / 8

3 6 Rücktritt vom Vertrag (1) Die Vermieterin ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn a) der Mieter nicht die vereinbarten Sicherheitsleistungen stellt und/oder den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Veranstalterhaftpflicht) nicht nachweisen kann. b) der Mieter gegen die Bestimmungen des Mietvertrages und die Miet- und Benutzungsordnung der Stadthalle verstößt. c) durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadthalle Eislingen zu befürchten ist oder sich der Verdacht ergibt, dass die geplante Veranstaltung bestehenden Gesetzen zuwider läuft. d) es sich herausstellt, dass der Mieter einer verbotenen Partei angehört, oder eine Veranstaltung für eine solche durchführen will. e) der Nachweis von gesetzlich erforderlichen Anmeldungen oder Genehmigungen nicht erbracht wird. (2) Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung seitens der Vermieterin aus den vorstehend genannten Gründen, haftet der Mieter für den Schaden, den die Vermieterin dadurch erleidet, dass die gemieteten Räume während der vertraglich vorgesehenen Mietzeit nicht anderweitig vermietet werden können. Ferner trägt der Mieter alle der Vermieterin bis dahin entstandenen Kosten. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt der Vermieterin vorbehalten. (3) Bei einem erheblichen Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen ist der Mieter auf Verlangen der Vermieterin zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Mietgegenstandes verpflichtet. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist die Vermieterin berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchzuführen. Der Mieter bleibt in diesen Fällen zur Zahlung der vollen Miete und Sicherheitsleistung verpflichtet. (4) Das Recht der fristlosen Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen wird durch die vorstehende Regelung nicht berührt. (5) Hat die Vermieterin die Nichtdurchführung der Veranstaltung des Mieters während der vertraglich vereinbarten Mietzeit zu vertreten, entfällt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietpreises. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vermieterin setzt deren grob fahrlässiges Verschulden voraus. 7 Haftung (1) Der Mieter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die ordnungsbehördlichen und brandschutztechnischen Vorschriften zu beachten. Diese können bei der Vermieterin eingesehen werden. (2) Während der Veranstaltung führt die Vermieterin die Oberaufsicht. Der Mieter hat der Vermieterin einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Benutzung der Mieträume ständig anwesend ist und auf die Einhaltung der Miet- und Benutzungsordnung der Stadthalle sowie der Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung achtet. 3 / 8

4 (3) Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Entwicklung. Für Ansprüche aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet die Vermieterin nur dann, wenn ein Mangel an der Mietsache vor deren Überlassung an den Mieter nachgewiesen werden kann. Die Vermieterin haftet nur für Schäden, die auf vorher nicht erkennbarer, mangelhafter Beschaffenheit der Mieträume und des Inventars zurückzuführen sind. Soweit bei den vorgenannten Haftungsfällen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Vermieterin vorliegt, stellt der Mieter diese von den Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Haftung aus 836 BGB bleibt unberührt. (4) Der Mieter haftet für alle von ihm, seinen Beauftragten sowie den Besuchern bei der Benutzung der Mieträume, des Inventars, der zur Stadthalle gehörenden Außenanlagen und sonstigen Einrichtungen verursachten und verschuldeten Schäden. Die Deckung von Schäden an der Mietsache muss in der für die Überlassung vorausgesetzten Veranstalterhaftpflichtversicherung des Mieters enthalten sein. Soweit Schäden auf das Verhalten sonstiger dritter Personen im Zusammenhang mit der vom Mieter durchgeführten Veranstaltung zurückzuführen sind, haftet der Mieter nur bei schuldhafter Nichtfeststellung deren Personalien. (5) Soweit der Mieter nach Vorstehendem Schadensersatz zu leisten hat, ist die Vermieterin berechtigt, den Schaden auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen. (6) Bei Versagen von Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder sonstigen Ereignissen, die die Veranstaltung behindern oder beeinträchtigen, haftet die Vermieterin nicht. (7) Der Mieter ist während der Mietzeit zur Obhut über die Mieträume verpflichtet. Die Stadthalle und ihre Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Aus dieser Obhutspflicht folgt eine Anzeigepflicht des Mieters, wenn sich an der Mietsache ein Mangel zeigt. Schäden und Beeinträchtigungen an den für die Sicherheit der Stadthalle notwendigen Einrichtungen sind sofort der Vermieterin anzuzeigen. (8) Der Mieter sorgt für ein qualifiziertes Organisationsmanagement, in dem Anordnungs- und Entscheidungsrechte klar geregelt sind. Er achtet auf hinreichende Eignung des durch ihn eingesetzten Personals und übernimmt die notwendige Überwachung. Für Auf-, Um- und Abbauarbeiten von Ausstattungen ist die Zeit so ausreichend zu bemessen, dass die Arbeiten gefahrlos durchgeführt werden können. Termine und Zeiten für Vorbereitungsarbeiten sind organisatorisch zu koordinieren und im Mietvertrag besonders zu vereinbaren. Der Ablauf der Veranstaltung ist unter Einbeziehung der Personaldisposition rechtzeitig mit der Vermieterin abzustimmen. Mitwirkende und durch den Mieter Beschäftigte sind durch diesen einzuweisen und zu unterrichten. 8 Übergabe (1) Räumlichkeiten, Geräte und sonstige Einrichtungsgegenstände gelten als ordnungsgemäß und in einwandfreiem Zustand übernommen, wenn der Mieter bis spätestens eine Stunde vor Öffnung der Stadthalle keine Beanstandungen bei der Vermieterin vorbringt. (2) Der Mieter hat die Räume nach Beendigung des Mietverhältnisses besenrein und in ihrem ursprünglichen Zustand an die Vermieterin zu übergeben. II. Hausordnung / Benutzungsbestimmungen 9 Hausordnung (1) Die Mieträume werden dem Mieter nur zu dem vertraglich festgelegten Zweck bereitgestellt. Das Mietverhältnis bezieht sich ausschließlich auf die im Mietvertrag angegebenen Räume. Der Mieter hat kein Mitspracherecht darüber, wem und zu welchem Zweck zum gleichen Zeitpunkt andere Räume der Stadthalle überlassen werden. 4 / 8

5 (2) Der Mieter verpflichtet sich, der Vermieterin, spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin, einen genauen Ablaufplan und eine Bühnenanweisung zu übergeben und mit dem Haustechniker der Stadthalle die gewünschte Möblierung zu besprechen. (3) Beginn und Ende der Veranstaltungen richten sich nach dem Mietvertrag. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass eine Stunde nach Veranstaltungsende alle gemieteten Räumlichkeiten der Stadthalle geräumt werden. Sollte sich der Beginn der Veranstaltung gegenüber dem vereinbarten Zeitpunkt ändern, ist dies der Verwaltung der Stadthalle rechtzeitig mitzuteilen. (4) Die Stadthalle und alle gemieteten Räume werden eine Stunde vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung geöffnet. In besonderen Fällen kann der Mieter mit der Vermieterin eine andere Öffnungszeit vereinbaren. (5) Soweit mit dem Mieter nichts anderes vereinbart ist, besteht Garderobenpflicht. (6) Tiere dürfen von Veranstaltungsbesuchern nicht mitgebracht werden. (7) In allen Gebäudeteilen der Stadthalle besteht Rauch- und Kaugummiverbot. (8) Das Hausrecht bleibt jederzeit bei der Vermieterin. (9) Den Beauftragten der Vermieterin ist jederzeit der Zutritt zu den Mieträumen zu gestatten. (10) Die technischen Einrichtungen dürfen nur vom Personal der Vermieterin oder von ausdrücklich beauftragten und eingewiesenen Personen bedient werden. Das selbständige Anschließen an das Licht-, Ton- und Kraftnetz ist ausdrücklich verboten. (11) Der Mieter bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Vermieterin für folgende Tätigkeiten in den Mieträumen: a) gewerbsmäßiges Fotografieren; b) gewerbliche Film-, Funk-, Fernseh- und Tonbandaufnahmen; c) Durchführung von Verlosungen; d) gewerbsmäßige Verkaufstätigkeiten. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und kann von der Entrichtung einer Gebühr abhängig gemacht werden. Sofern der Vermieterin Kosten aus Arbeits- und Energieaufwand entstehen, werden diese dem Mieter in Rechnung gestellt. (12) Der Mieter ist verpflichtet, vor der Veranstaltung auf seine Kosten die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und Anmeldungen vorzunehmen. Hierzu zählen auch die Anmeldung bei der GEMA, AVA, der Künstlersozialkasse, usw. Auf die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung und der Versammlungsstättenverordnung wird ausdrücklich hingewiesen. (13) Alle in der Stadthalle gefundenen Gegenstände sind bei der Vermieterin abzugeben. 10 Bühnenbenutzungsordnung (1) Es dürfen sich nur diejenigen Personen im Bühnenhaus und den Künstlergarderoben sowie in der Regiezentrale aufhalten, die für den augenblicklichen Veranstaltungsablauf benötigt werden. Allen anderen Personen ist das Betreten und der Aufenthalt im Bühnenbereich nicht gestattet. (2) Das Rauchen und der Gebrauch von offenem Feuer ist auf der Bühne strengstens untersagt. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den Künstlergarderoben und den Aufenthaltsräumen erlaubt. (3) Nach der Veranstaltung sind alle eingebrachten Gegenstände sofort zu entfernen. (4) Die zum Inventar der Stadthalle gehörenden Einrichtungen, z. B. Vorhänge, Scheinwerfer, Mikrofone, Kabel usw. dürfen vom Veranstalter oder den engagierten Künstlern nicht verändert werden. Die Bedienung der technischen Einrichtungen (Beleuchtung, Tonanlage, Inspizientenpult, Bühnenpodien, Prospektzüge, etc.) geschieht ausschließlich durch das technische Personal der Stadthalle oder das eingewiesene Bühnenfachpersonal. Die Kosten hierfür trägt der Mieter. (5) Begehbare bewegliche Einrichtungen, z. B. Stege oder Brücken, die höher als 1 m über dem Bühnenboden liegen, müssen geeignete Vorrichtungen zum Schutze gegen das Abstürzen von Personen und das Herabfallen von Gegenständen haben. 5 / 8

6 (6) Alle hängenden Teile über 3 m Breite müssen an mindestens 4 Seilen aufgehängt werden. (7) Hängende Dekorationsteile sind gegen Aushängen zu sichern. (8) Waffen mit scharfen Kanten, Schneiden und Spitzen sowie scharfe Schusswaffen und Glas dürfen nicht verwendet werden. (9) Werden elektrische Geräte auf der Bühne angeschlossen, sind einwandfreie mit Schutzleiter versehene Kabel zu verwenden. Das selbständige Anschließen an das Licht-, Ton- und Kraftnetz ist ausdrücklich verboten. (10) Die vorhandenen Steckdosen auf der Bühne dürfen nicht demontiert, umgeklemmt oder an ihren Anschlussschrauben angezapft werden. (11) Den Anweisungen des Haustechnikers und der Feuerwehr ist Folge zu leisten. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf trägt der Veranstaltungsleiter oder eine andere vom Betreiber benannte Person. Sie ist gegenüber allen, die sich im Bühnenbereich aufhalten, weisungsberechtigt. 11 Sicherheitstechnische Bestimmungen (1) Zu- und Ausgänge sowie Rettungswege müssen freigehalten werden. Sie dürfen weder aus szenischen Gründen beeinträchtigt werden, noch dürfen sie verstellt, verhängt oder in ihrer Funktion eingeschränkt sein. Zu- und Ausgänge sind während des Betriebs unverschlossen zu halten. Rauchdichte, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen und Tore dürfen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt sein. Bewegungsflächen für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind jederzeit freizuhalten. Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sind stets zugänglich zu halten. Vorbeugende Maßnahmen zu Brandschutz, Branderkennung, Brandbekämpfung und Verhalten sind zu berücksichtigen. (2) Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigter oder verdichteter Gase, Pyrotechnik u. ä. ist unzulässig. (3) Erfordert die Durchführung einer Veranstaltung den Einsatz von Polizei, Sanitätspersonal und Feuerwehr, so ist die Bestellung rechtzeitig mit der Vermieterin abzusprechen. Die Kosten trägt der Mieter. 12 Veränderungen der Halle / Anbringen von Werbung (1) Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Genehmigung der Vermieterin angebracht werden und müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Nägel, Haken und Klebematerialen aller Art dürfen an Böden, Wänden, Decken und Einrichtungsgegenständen weder eingeschlagen noch angebracht werden. Nach der Veranstaltung sind Dekorationen und Aufbauten vom Mieter sofort zu entfernen. Termine für Vorbereitungszeiten, wie das Abladen und Anbringen von Dekorationen, das Aufstellen von Gegenständen, die Durchführung von Proben sowie das Entfernen und Abtransportieren eingebrachter Gegenstände müssen besonders vereinbart werden. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass keine Beschädigungen oder Rückstände verbleiben. Reparaturen oder notwendige Dienstleistungen werden auf Kosten des Mieters durchgeführt. (2) Auf- und Abbau von Dekorationen, Proben und Aufführungen auf der Bühne dürfen nur in Anwesenheit des Haustechnikers der Stadthalle oder seines fachkundigen Vertreters durchgeführt werden. Den Weisungen ist bei der Vorbereitung, Durchführung und dem Abbau der Veranstaltung unbedingt Folge zu leisten. (3) Zur Ausschmückung dürfen nur schwer entflammbare oder mittels eines amtlich anerkannten Imprägnierungsmittels schwer entflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden. Dekore, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind vor der Wiederholung zu prüfen und erforderlichenfalls erneut zu imprägnieren. Kulissen- und Dekorationsteile aus brennbarem Material (Holz, Papier, Stoff usw.) müssen durch Spezialbehandlung schwer entflammbar gemacht werden. (4) Jede Art von Werbung in den Räumlichkeiten der Stadthalle sowie den Außenanlagen muss von der Vermieterin genehmigt werden. Das Anbringen von Plakaten und anderen Gegenständen an Wänden und Fensterfronten ist untersagt. 6 / 8

7 III. Küchenbenutzungsordnung 13 Überlassung und Reinigungspflichten (1) Die Stadt Eislingen/Fils überlässt dem Mieter im Rahmen der Anmietung für bewirtschaftende Veranstaltungen die Küchenräume, Einrichtungsgegenstände samt Inventar und Geräte, nachfolgend Kücheneinrichtung genannt. (2) Der Mieter und der Haustechniker prüfen vor Übergabe die Kücheneinrichtung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den beabsichtigten Zweck. (3) Die Kücheneinrichtung wird vor der Benutzung vom Haustechniker an den Mieter übergeben. (4) Der Mieter muss sicherstellen, dass vor und nach Übergabetermin festgestellte schadhafte Kücheneinrichtungen nicht benutzt werden. (5) Der Mieter haftet für alle Schäden, die der Stadt Eislingen/Fils an der überlassenen Kücheneinrichtung und den Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. (6) Der Mieter wird die Kücheneinrichtung nach Beendigung der Veranstaltung in einem einwandfreien und gereinigten Zustand dem Haustechniker übergeben. (7) Die Kosten für beschädigte und unbrauchbar gewordene, sowie für fehlende Kücheneinrichtung, sind vom Mieter zum Anschaffungswert zu ersetzen. (8) Sollte eine Nachreinigung erforderlich sein, so behält sich die Vermieterin vor, diese auf Kosten des Mieters durchzuführen. 14 Bevorratung, Bewirtung und Abfallentsorgung (1) Für die Bevorratung und Ausgabe von Getränken und Speisen dürfen ausschließlich Mehrwegbehältnisse verwendet werden. (2) Die Verwendung von Plastikmaterialien, Plastiktischtüchern und Einweggeschirr aller Art wird ausdrücklich untersagt. (3) Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Entsorgung aller Abfälle zuständig, wobei er darauf zu achten hat, dass in erster Linie Abfälle vermieden werden. (4) Unvermeidbar anfallende Abfälle sind entsprechend der Abfallwirtschaftssatzung und den Vorgaben der Vermieterin zu sortieren und ordnungsgemäß der Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen. (5) Dazu stehen dem Mieter folgende Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung, die im Rahmen der Übergabe kenntlich gemacht werden: a) für Restmüll ein Restmüllcontainer b) für Papier ein Papiercontainer c) für Verpackungen aus Kunststoffen, Verbundstoffen und Metallen ein weiterer Container. Entsorgt der Mieter den Müll nach seiner Veranstaltung nicht vollständig, so werden die entstandenen Kosten der Müllentsorgung dem Mieter durch die Vermieterin in Rechnung gestellt. (6) Um den hohen Aufwand der nachträglichen Wertstoffsortierung zu ersparen, wird empfohlen, bereits bei der Veranstaltung durch Aufstellen von beschrifteten Behältern eine getrennte Erfassung und Entsorgung zu ermöglichen. (7) Entsteht aufgrund mangelhafter Wertstoff- und Abfallsortierung nachträglicher Aufwand oder Kosten, werden diese dem Mieter in Rechnung gestellt. 15 Getränkeausschank und Getränkelieferung (1) Bei bewirtschaftenden Veranstaltungen sind rechtzeitig die erforderlichen Erlaubnisse (z. B. Ausschankgenehmigung, Sperrzeitverkürzung, u. a.) beim Ordnungsamt zu beantragen. (2) Das Mitbringen von Speisen und Getränken jeglicher Art bedarf der Zustimmung der Vermieterin. 7 / 8

8 IV. Sonstiges 16 Jugendschutzbestimmungen (1) Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend sind zu beachten. (2) Der Mieter verpflichtet sich, mindestens ein alkoholfreies Getränk billiger anzubieten als vergleichbare Mengen alkoholischer Getränke. (3) Der Mieter verpflichtet sich, bei Jugendveranstaltungen nur alkoholfreie Getränke anzubieten. 17 Unwirksame Bestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Miet- und Benutzungsordnung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vorschriften gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck des zwischen den Parteien Vereinbarten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Abwicklung des Mietvertrages eine Lücke ergeben sollte. 18 Schlussbestimmungen (1) In Fällen höherer Gewalt werden die beiden Vertragspartner von ihren Vertragsverpflichtungen freigestellt. Soweit der Stadt in solchen Fällen für die Vorbereitung der Veranstaltung Kosten entstanden sind, werden diese vom Mieter ersetzt. (2) Erfüllungsort ist Eislingen und Gerichtsstand Göppingen. (3) Diese Miet- und Benutzungsordnung tritt am in Kraft. Eislingen, den Günther Frank Bürgermeister 8 / 8

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